Werbe-Emails an Kunden in Frankreich – was ist erlaubt?
Werbe-Emails an Kunden in Frankreich – was ist erlaubt?
Werbe-Emails an Kunden in Frankreich – was ist erlaubt?
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Für natürliche Personen <strong>in</strong> Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (<strong>Werbe</strong>-<strong>Emails</strong> <strong>an</strong> die<br />
berufliche Adresse) vertritt die fr<strong>an</strong>zösische Datenschutzbehörde CNIL die Ansicht,<br />
dass elektronische Werbung <strong>an</strong> die berufliche Email-Adresse ohne vorherige<br />
Zustimmung der Person gesendet werden darf, sofern ihr die Mitteilung <strong>in</strong> ihrer<br />
beruflichen Eigenschaft übermittelt wird, die sie <strong>in</strong> dem Unternehmen, das ihr die<br />
Adresse zugeteilt hat, ausübt.<br />
Inhalt der elektronischen Werbung:<br />
Grundsätzlich gilt für jede Person, unabhängig davon, ob sie privat oder beruflich<br />
<strong>an</strong>geschrieben wird, dass jede elektronische Mitteilung zw<strong>in</strong>gend:<br />
- die Identität des <strong>Werbe</strong>nden <strong>an</strong>geben muss,<br />
- e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Möglichkeit bieten muss, sich dem Empf<strong>an</strong>g neuer <strong>Werbe</strong>sendungen<br />
zu widersetzen (z.B. L<strong>in</strong>k zum Abmelden am Ende der Nachricht).<br />
Die fr<strong>an</strong>zösische Datenschutzbehörde CNIL empfiehlt, dass die vorherige<br />
Genehmigung oder das Widerspruchsrecht <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d e<strong>in</strong>es <strong>an</strong>zukreuzenden Feldes<br />
e<strong>in</strong>zuholen bzw. auszuüben <strong>ist</strong>. Die Verwendung e<strong>in</strong>es bereits <strong>an</strong>gekreuzten Feldes<br />
sollte jedoch vermieden werden, da dies rechtswidrig <strong>ist</strong>.<br />
Ebenfalls müssen Werbung und <strong>in</strong>sbesondere Angebote zur Verkaufsförderung<br />
(Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke) sowie Preisausschreiben und Gew<strong>in</strong>nspiele,<br />
die per Email übermittelt werden, sofort bei ihrem E<strong>in</strong>g<strong>an</strong>g beim Empfänger klar als<br />
solche erkennbar und unmissverständlich identifizierbar se<strong>in</strong>. Ist dies aus technischen<br />
Gründen nicht möglich, muss im Text der Nachricht unmissverständlich darauf<br />
h<strong>in</strong>gewiesen werden.<br />
Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen k<strong>an</strong>n mit e<strong>in</strong>er Gefängnisstrafe von bis zu<br />
zwei Jahren und e<strong>in</strong>er Geldstrafe von 37.500 € geahndet werden.