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Verkehrsrowdies. Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses ... - SVR

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Verkehrszivilrecht<br />

Versicherungsrecht<br />

Verkehrsstrafrecht<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Verkehrsverwaltungsrecht<br />

Straßenverkehrsrecht<br />

ZEITSCHRIFT FÜR DIE PRAXIS DES VERKEHRSJURISTEN<br />

In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V.<br />

herausgegeben von Dr. jur. Frank Albrecht, Regierungsdirektor im B<strong>und</strong>esverkehrsministerium, Berlin; Hans Buschbell, Rechtsanwalt, Düren/Köln;<br />

Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Dr. Christian Grüneberg, Richter am OLG Köln;<br />

Prof. Dr. Christian Huber, Technische Hochschule, Aachen; Ottheinz Kääb, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München;<br />

Prof. Dr. Jürgen-Detlef Kuckein, Richter am BGH, Karlsruhe; Ulf D. Lemor, Geschäftsführer Europa, Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft,<br />

Brüssel; Dr.-Ing. Werner Möhler, Aachen; Dr. Dr. Frank Pluisch, Köln; Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch, Universität Tübingen;<br />

Priv. Doz. Dr. Stephan Seidl, Nürnberg/Erlangen.<br />

Schriftleitung:Wolfgang Ferner, Rechtsanwalt <strong>und</strong> Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz/Heidelberg; Ass. jur. Rüdiger Balke, Koblenz; Wolfgang E. Halm,<br />

Rechtsanwalt, Köln; Prof. Dr. Helmut Janker, Fachhochschule für Verwaltung <strong>und</strong> Rechtspflege, Berlin.<br />

<strong>Verkehrsrowdies</strong><br />

<strong>Grob</strong> <strong>verkehrswidriges</strong> <strong>und</strong> <strong>rücksichtsloses</strong> Verhalten?<br />

AUFSÄTZE<br />

Richter am Amtsgericht Carsten Krumm, Datteln/Lüdinghausen<br />

1. Die Gefährdung des Straßenverkehrs<br />

Die Ahndung falschen Verhaltens im Straßenverkehr ist das<br />

tägliche Brot des Verkehrsjuristen; häufig problematisch sind<br />

dabei die Fälle, in denen eine Gefährdung des Straßenverkehrs<br />

durch grob <strong>verkehrswidriges</strong> <strong>und</strong> <strong>rücksichtsloses</strong> Verhalten<br />

in Rede steht. Letztgenannte Merkmale des § 315 c Abs. 1<br />

Nr. 2 StGB bestimmen nämlich die Grenze der Sanktionierung<br />

falschen Verhaltens im Verkehr: Liegt nur (fahrlässiges oder<br />

vorsätzliches) falsches Verhalten <strong>und</strong> damit noch eine Ordnungswidrigkeit<br />

vor oder ist die Tat bereits als Straftat zu<br />

ahnden? Der Beitrag zeigt die hierbei zu beachtenden wesentlichsten<br />

Probleme des im Jahre 1952 geschaffenen § 315<br />

c Abs. 1 Nr. 2 StGB auf, dem wohl das wichtigsten Instrument<br />

zur Bekämpfung von Verkehrsrowdytum im Straßenverkehr.<br />

1<br />

2. Deliktsstruktur<br />

§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB normiert ein konkretes Gefährdungsdelikt:<br />

Aufgr<strong>und</strong> falschen Verhaltens eines Verkehrsteilnehmers<br />

2 im Straßenverkehr muss eine Gefährdung<br />

stattfinden, verursacht namentlich durch eine der sog. „7<br />

Todsünden“, die in den Buchstaben a. – g. des Abs. 1 Nr. 2<br />

aufgeführt sind.<br />

Ein „normaler“ Verstoß gegen eine dieser Todsünden mit der<br />

Folge einer Gefährdung oder gar Verletzung anderer Rechtsgüter<br />

stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar <strong>und</strong> wird bekanntlich<br />

nur durch Verhängung eines Bußgeldes (evtl. auch<br />

durch Anordnung eines Fahrverbotes) geahndet. Zur (vorsätzlich<br />

<strong>und</strong> auch fahrlässig begehbaren 3 ) Straftat qualifiziert<br />

sich das Verhalten des Beschuldigten erst dadurch, dass das in<br />

den Buchstaben a. – g. des Abs. 1 Nr. 2 beschriebene (Fehl-)Verhalten<br />

nicht nur falsch, sondern sogar grob verkehrswidrig<br />

<strong>und</strong> rücksichtslos ist. Wichtig ist in jedem Falle, dass das Gericht<br />

feststellen kann, dass beide Merkmale („<strong>und</strong>“!) bei dem<br />

zu beurteilenden Verstoß erfüllt sind <strong>und</strong> nicht nur eines. 4<br />

Die Einordnung des Verkehrsverhaltens als grob verkehrswidrig<br />

soll dabei im Wesentlichen die objektive Seite des Tatgeschehens<br />

beschreiben, die Qualifizierung als rücksichtslos die<br />

subjektive Seite im Sinne einer objektiven Feststellung der Ein-<br />

1 Spöhr/Karst, NZV 1993, 254, 256 haben die Vorschrift für die Bekämpfung des<br />

Verkehrsrowdytums für gescheitert erklärt.<br />

2 § 315 c StGB ist mit Ausnahme des Abs. 2 g) ein sog. „eigenhändiges“ Delikt,<br />

vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, § 315c Rn. 2.<br />

3 In der Urteilsformel ist unter Beachtung von § 11 Abs. 2 StGB anzugeben, ob<br />

die Straßenverkehrsgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde,<br />

vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], Rn. 24; Haubrich, NJW 1989, 1197, 1199<br />

m.w.N.<br />

4 OLG Oldenburg, DAR 2002, 89; Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], Rn. 12;<br />

Janiszewski/Jagow/Burmann , StVR, 18. Aufl. 2004, § 315 c StGB, Rn. 17.<br />

<strong>SVR</strong> 1/2005 | 1


AUFSÄTZE | Krumm, <strong>Verkehrsrowdies</strong><br />

stellung des Täters (natürlich ist dies vom subjektiven Tatbestand<br />

zu unterscheiden). 5<br />

Die (ebenfalls vorsätzlich oder auch fahrlässig herbeigeführte)<br />

Gefährdung muss sich darstellen als eine konkrete Gefahr<br />

für Leib <strong>und</strong> Leben eines anderen oder Sachen von bedeutendem<br />

Wert. 6 Gefährdungsobjekte können auch Insassen des<br />

von dem Täter geführten Fahrzeugs sein, sofern sie nicht<br />

ausnahmsweise selbst Teilnehmer der Tat sind. 7 Das vom<br />

Täter geführte Fahrzeug ist dagegen nicht taugliches Gefährdungsobjekt.<br />

8<br />

Auch zu diesen Folgen der Tathandlung müssen durch den Tatrichter<br />

im Urteil tatsächliche Feststellungen getroffen werden: 9<br />

die nahe liegende Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines schädigenden<br />

Ereignisses muss auf festgestellten Tatsachen gründen.<br />

10 Als Faustformel kann hier der vom BGH geprägte Begriff<br />

des „Beinahe-Unfalls“ dienen, also der aufgr<strong>und</strong> einer objektiven<br />

ex-ante-Betrachtung in bedrohliche Nähe gerückte <strong>und</strong><br />

nur noch durch Zufall vermeidbare Schadenseintritt. 11<br />

3. <strong>Grob</strong> verkehrswidrig<br />

Ein grob <strong>verkehrswidriges</strong> Verhalten liegt dann vor, wenn objektiv<br />

besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen<br />

wird, also ein besonders gefährliches Abweichen vom<br />

pflichtgemäßen Verhalten eines Kraftfahrers gegeben ist, welches<br />

die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt.<br />

12 Durch das Gericht ist hierbei also stets die konkrete Verkehrssituation<br />

zu beurteilen; durch den Tatrichter sind präzise<br />

Feststellungen zu den Einzelfallumständen zu treffen. 13 Ein<br />

solch grob <strong>verkehrswidriges</strong> Verhalten hat die Rechtsprechung<br />

beispielsweise in den nachfolgenden Fällen angenommen:<br />

■ Rechtsüberholen auf Autobahn 14<br />

■ Überholen in unübersehbarer Rechts-/Linkskurve 15<br />

■ zu schnelles Heranfahren an Fußgängerüberweg (40 km/h<br />

innerorts) 16<br />

■ Einfahren in unübersichtliche regennasse Kreuzung mit 35-<br />

40 km/h unter Nichtbeachtung des vorfahrtsberechtigten<br />

Querverkehrs 17<br />

■ Ansetzen zum Überholen auf Autobahn unter Nichtbeachtung<br />

sich schnell auf der Überholspur nähernder<br />

Fahrzeuge 18<br />

■ Einfahren von Autobahnparkplatz aus auf die Autobahn unter<br />

Missachtung des Vorrangs des durchgehenden Verkehrs 19<br />

■ doppelte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit<br />

20<br />

■ Versperren der Gegenfahrbahn durch Überholen durch<br />

LKW in S-Kurve 21<br />

■ Schneiden eines (zunächst übersehenen) PKW nach Überholen<br />

eines LKW auf Autobahn, um die Ausfahrt von der<br />

linken Fahrspur aus noch zu erreichen 22<br />

■ „Überholen“ eines an einem innerstädtischen Fußgängerüberweg<br />

wartenden Fahrzeugs 23<br />

■ Missachtung einer Rotlicht zeigenden Ampel bei Querverkehr<br />

24<br />

Zu beachten ist stets, dass allein aus dem Eintritt einer konkreten<br />

Gefahr für andere nicht auf einen besonders gefährlichen<br />

<strong>und</strong> damit besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß<br />

geschlossen werden darf. 25 Letzteres wird oftmals<br />

durch die erkennenden Gerichte übersehen. Es ist hier Sache<br />

der Verteidigung, auf dieses Problem hinzuweisen.<br />

4. Rücksichtslos<br />

Die Rücksichtslosigkeit bei einem grob verkehrswidrigen Verstoß<br />

festzustellen, ist die größte Hürde, die bei Bejahung einer<br />

Gefährdung des Straßenverkehrs zu überspringen ist. Erforderlich<br />

ist nach herrschender Meinung im objektiven Bereich<br />

ein Handeln aus eigensüchtigen Gründen, insbesondere um<br />

des eigenen ungehinderten schnelleren Vorwärtskommens<br />

willen. 26 In der Regel muss ein überdurchschnittliches Fehlverhalten<br />

festgestellt werden, welches von einer besonders verwerflichen<br />

Gesinnung geprägt sein muss; 27 auch hier ist<br />

ausschließlich eine Beurteilung aufgr<strong>und</strong> der konkreten Umstände<br />

des Einzelfalles erforderlich 28 <strong>und</strong> zwar aufgr<strong>und</strong> einer<br />

Gesamtschau des Fahrverhaltens (vor dem Hintergr<strong>und</strong> der<br />

Persönlichkeit, dem Fahrverhalten, der Fahrpraxis, der inneren<br />

Einstellung <strong>und</strong> Motivation des Beschuldigten). 29 Die innere<br />

Einstellung des Täters ohne entsprechende Dokumentation<br />

durch die Fahrweise im Rahmen des Tatgeschehens ist<br />

nicht geeignet, die Rücksichtslosigkeit zu begründen. 30 Auf<br />

subjektiver Seite ist die Rücksichtslosigkeit in dreierlei Hinsicht<br />

begehbar, <strong>und</strong> zwar neben der schwer feststellbaren vorsätzlichen<br />

Begehungsweise (durch Fortsetzen der als riskant erkannten<br />

Fahrweise 31 im vorbezeichneten Sinne) auch durch<br />

das bewusste eigensüchtige Hinwegsetzen über die Pflichten<br />

5 Janiszewski/Jagow/Burmann , a.a.O. [o. Fn. 4]; Schönke/Schröder/Cramer/<br />

Sternberg-Lieben, StGB, 26. Aufl. 2001, § 315 c Rn. 28 (m.w.N); Spöhr/Karst,<br />

a.a.O. [o. Fn. 1], 255; OLG Karlsruhe, NJW 1957, 1567.<br />

6 Der bedeutende Wert ist derzeit bei mindestens 1000 €, eher auch schon<br />

1250 € anzusetzen, vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], § 315 Rn. 14 ff mit<br />

zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.<br />

7 BGH, NStZ-RR 1998, 150; BGH, NStZ 1992, 233; BGH, NJW 1989, 1227 (streitig!).<br />

8 BGHSt 11, 148, 151; BGH, StVE Nr. 7 zu § 315c StGB; Tröndle/Fischer, a.a.O.<br />

[o. Fn. 2], Rn. 17 (mit zahlreichen Nachweisen).<br />

9 OLG Koblenz, NZV 1993, 403; OLG Hamm, NJW 1958, 1359; BayObLG, NJW<br />

1954, 1090; OLG Düsseldorf, DAR 1980, 190.<br />

10 OLG Schleswig, MDR 1989, 1122; Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], Rn. 15.<br />

11 BGH, NJW 1995, 3131.<br />

12 BGHSt 5, 392, 395 = DAR 1954, 166 = VRS 6, 373 = NJW 1954, 729; OLG Köln,<br />

DAR 1992, 469; Janiszewski/Jagow/Burmann , a.a.O. [o. Fn. 4], Rn. 18;<br />

Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O. [o. Fn. 5], Rn. 29.<br />

13 OLG Köln, DAR 1992, 469, 470.<br />

14 OLG Brandenburg, VRS 32, 372.<br />

15 OLG Koblenz, NZV 1989, 241 <strong>und</strong> VRS 64, 125 = StVE 11.<br />

16 OLG Düsseldorf, VerkMitt 1974 Nr. 50.<br />

17 BGH, a.a.O. [s.o. Fn. 12].<br />

18 OLG Koblenz, StVE Nr. 26 zu § 315c StGB.<br />

19 OLG Düsseldorf, VerkMitt 1966, Nr. 5.<br />

20 OLG Karlsruhe, NJW 1960, 546 (in der Literatur bestritten).<br />

21 OLG Koblenz, StVE Nr. 6 zu § 315c StGB.<br />

22 BayObLG bei Rüth, DAR 1978, 201, 209.<br />

23 OLG Köln, StVE Nr. 9 zu § 315c StGB.<br />

24 OLG Düsseldorf, NZV 1988, 149 u. NZV 1996, 245.<br />

25 Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O. [o. Fn. 5] Rn. 29.<br />

26 Janiszewski/Jagow/Burmann , a.a.O. [o. Fn. 4], Rn. 19.<br />

27 OLG Koblenz, VerkMitt 1977 Nr. 105; OLG Düsseldorf, VRS 79, 370.<br />

28 BGH, VRS 50, 342.<br />

29 OLG Koblenz, VRS 53, 188, 189 <strong>und</strong> StVE Nr. 6 zu § 315c StGB; OLG Stuttgart, DAR<br />

1976, 23; OLG Düsseldorf, StVE Nr. 40 zu § 315c StGB; OLG Köln, VRS 53, 189.<br />

30 BGH, VRS 16, 132, 134.<br />

31 BGH, StVE Nr. 45 zu § 315c StGB.<br />

2 | <strong>SVR</strong> 1/2005


Krumm, <strong>Verkehrsrowdies</strong> | AUFSÄTZE<br />

eines Fahrzeugführers (= bewusste Fahrlässigkeit) 32 oder durch ■ Wenden auf Autobahn durch betagte Person 57<br />

das um die Folgen des eigenen Fehlverhaltens unbekümmerte<br />

Darauflosfahren vor dem Hintergr<strong>und</strong> einer Gleichgültig-<br />

persönliche Situation 58<br />

■ Ablenkung vom Verkehr durch Gedanken an ungünstige<br />

keit des Täters, der von vornherein Bedenken erst gar nicht<br />

aufkommen lässt (= unbewusste Fahrlässigkeit). 33 In den Obwohl also sowohl ausreichende abstrakte Definitionen als<br />

Urteilsgründen ist bei Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung<br />

die Feststellung erforderlich, ob „bewusst“ für langjährige Straßenverkehrspraktiker die Einordnung eines<br />

auch zahllose Beispiele in der Judikatur existieren, bleibt selbst<br />

oder „unbewusst“ fahrlässige Rücksichtslosigkeit vorlag. 34 Zu grob verkehrswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr als „rücksichtslos“<br />

schwierig. Wesentlich zu kurz gegriffen ist aber die<br />

beachten ist ferner, dass allgemeine Gedankenlosigkeit des<br />

Fahrzeugführers nicht ausreicht für die Annahme einer fahrlässigen<br />

Rücksichtslosigkeit. 35 Die Rücksichtslosigkeit entfällt <strong>und</strong> bleibe im Einzelfalle dem „Ermessen“ des Richters über-<br />

Behauptung, die Einstufung als rücksichtslos sei stets unklar<br />

nicht bereits dadurch, dass für das Fahrverhalten ein verständliches<br />

Motiv existierte. 36 Da aber die Gesinnungslage (mit Recht) versucht wird, die Feststellung der Rücksichtslassen.<br />

59 Es verw<strong>und</strong>ert aber andererseits auch nicht, dass<br />

des Täters nach h.M. der entscheidende Ansatzpunkt bei der losigkeit an die bedeutend unproblematischere Feststellung<br />

Beurteilung der Rücksichtslosigkeit ist, ist im Rahmen der der groben Verkehrswidrigkeit zu knüpfen; 60 systematisch erklärbar<br />

ist dies durch die Verknüpfung („<strong>und</strong>“) beider Merk-<br />

Verteidigung darauf zu achten, ob aus dem Verkehrsvorgang<br />

resultierende Gesichtspunkte zu finden sind, die das Fehlverhalten<br />

des Angeklagten ggf. erklären können. 37<br />

losigkeit zwar ein subjektiv geprägter Begriff ist, gleichwohl im<br />

male im Gesetz <strong>und</strong> ferner die Tatsache, dass die Rücksichts-<br />

Rahmen des Deliktsaufbaus wie die grobe Verkehrswidrigkeit<br />

Rücksichtsloses Verhalten hat die Rechtsprechung beispielsweise<br />

angenommen in folgenden Fällen:<br />

Rahmen der oben genannten Gesamtschau, welche Tatsachen<br />

als objektives Tatbestandsmerkmal zu prüfen ist <strong>und</strong> zwar im<br />

■ Veranstaltung eines Rennens auf einer belebten B<strong>und</strong>esstraße<br />

mit gegenseitigen Überholvorgängen 38<br />

Fehlverhaltens als „grob“ verkehrswidrig eine Rolle spielen.<br />

mitberücksichtigt, die auch im Rahmen der Einstufung eines<br />

■ Schneiden nach Überholen, um Denkzettel zu verpassen 39 Folgerichtig handelt nach teilweise in der Literatur vertretener<br />

Ansicht derjenige rücksichtslos, der grob verkehrswidrig handelt,<br />

außer der auf Gr<strong>und</strong> der Fahrweise zu vermutende außer-<br />

■ Überholen (aus nichtigem Anlass) im dichten Verkehr einer<br />

Großstadt trotz Gegenverkehrs 40<br />

■ zu schnelles Heranfahren an einen Fußgängerüberweg trotz<br />

teilweise durch andere Fahrzeuge verdeckte Sicht 41<br />

32 Zimmermann, MDR 1987, 364; Janiszewski/Jagow/Burmann , a.a.O. [s.o. Fn. 4],<br />

■ Rennfahrten auf belebter Straße 42<br />

Rn. 19; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O. [o. Fn. 5] Rn. 30 f.<br />

33 BGH a.a.O. [o. Fn. 12]; BGH, VRS 50, 342; BayObLG, DAR 1967, 291 <strong>und</strong> DAR<br />

■ springendes Überholen 43<br />

1983, 346; OLG Hamm, DAR 1969, 275; OLG Köln VRS 84, 293; Janiszewski/<br />

Jagow/Burmann, a.a.O. [o. Fn. 4] Rn. 19; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-<br />

Lieben, a.a.O. [o. Fn. 5] Rn. 30 (m.w.N).<br />

■ wiederholtes Ansetzen zum Überholen auf Autobahn unter<br />

Nichtbeachtung sich schnell auf der Überholspur 35 OLG Stuttgart, DAR 1976, 23; OLG Düsseldorf, zfs 2000, 413.<br />

34 OLG Celle, NJW 1957, 1568; OLG Oldenburg, VRS 18, 444.<br />

nähernder Fahrzeuge 44<br />

36 BGH, NZV 1995, 80; BayObLG VRS 18, 293, 295; OLG Karlsruhe, VerkMitt<br />

1980 Nr. 18; KG, VRS 40, 268, 269; a.M. Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-<br />

Lieben StGB, § 315 c Rn. 31; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl. 2004, § 315 c Rn.<br />

■ Überholen unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve<br />

45<br />

37 Auf diese Verteidigungsstrategie (<strong>und</strong> ggf. auch strategisch günstiges gänz-<br />

19; Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2] Rn. 14.<br />

liches Schweigen) weisen Spöhr/Karst, NZV 1993, 254, 258 hin.<br />

■ Schneiden eines (zunächst übersehenen) PKW nach Überholen<br />

eines LKW auf Autobahn, um die Ausfahrt von der<br />

38 BGH, DAR 1960, 68.<br />

39 OLG Köln, VRS 45, 436, 437 <strong>und</strong> 35, 436; BayObLG, DAR bei Rüth 1977, 197,<br />

linken Fahrspur aus noch zu erreichen 46<br />

204 <strong>und</strong> 1978, 201, 209.<br />

40 OLG Köln, VerkMitt 1972, Nr. 44.<br />

41 OLG Düsseldorf, VerkMitt 1974 Nr. 50.<br />

■ Überholen einer Fahrzeugkolonne mit zum zwischenzeitlichen<br />

Einscheren zu geringen Abständen 47<br />

43 LG Bochum, DAR 1957, 302.<br />

42 BGH, DAR bei Martin 1960, 57, 68.<br />

44 OLG Koblenz, StVE Nr. 26 zu § 315c StGB.<br />

45 OLG Koblenz, StVE Nr. 11 <strong>und</strong> Nr. 34a zu § 315c StGB.<br />

Rücksichtsloses Verhalten fehlt aber in diesen Fällen:<br />

46 BayObLG bei Rüth, DAR 1978, a.a.O. [o. Fn. 39].<br />

■ falsche Beurteilung der konkreten Verkehrslage 48<br />

47 BayObLG bei Rüth, DAR 1977, a.a.O. [o. Fn. 39].<br />

48 BGH, VRS 13, 28; OLG Stuttgart, DAR 1976, 23; OLG Düsseldorf, NZV 1995,<br />

■ momentane Unaufmerksamkeit (Augenblicksversagen) 49<br />

115 <strong>und</strong> NZV 2000, 337; OLG Koblenz, StVE Nr. 6 zu § 315c StGB; Spöhr/Karst,<br />

NZV 1993, 254, 255; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O. [o.<br />

Fn. 5], Rn. 30 f.<br />

■ Schrecken / Bestürzung / hochgradige Erregung / andere 49 BGHSt 5, 297, 301; a.a.O. [o. Fn. 12]; OLG Köln, a.a.O. [o. Fn. 12]; Spöhr/Karst,<br />

psychische Ausnahmesituationen 50<br />

a.a.O. [o. Fn. 48].<br />

50 BGH, VRS 23, 291; 61, 434; BGH, VerkMitt 1962 Nr. 140; BGH, NJW 1962,<br />

■ bloße Freude am zügigen Fahren 51<br />

2165; OLG Zweibrücken, VRS 61, 43 = StVE Nr. 10 zu § 315c StGB (bei<br />

Polizeiflucht); OLG Düsseldorf, a.a.O. [o. Fn. 48]; OLG Köln, NZV 1995, 159;<br />

■ <strong>verkehrswidriges</strong> Verhalten bei versuchter Entschärfung einer<br />

gefährlichen Verkehrssituation 52<br />

51 OLG Düsseldorf, VerkMitt 1979 Nr. 17.<br />

Spöhr/Karst, a.a.O. [o. Fn. 48].<br />

52 OLG Düsseldorf, a.a.O. [o. Fn. 48]; OLG Köln, a.a.O. [o. Fn. 50].<br />

53 OLG Köln, VRS 38, 288 <strong>und</strong> StVE Nr. 9 zu § 315c StGB.<br />

■ schnelles Heranfahren an einen Fußgängerüberweg (Fußgänger<br />

müssen zur Seite springen) 53<br />

54 OLG Stuttgart, VRS 41, 274.<br />

55 OLG Düsseldorf, NZV 1996, 245 = StVE Nr. 44 zu § 315c StGB.<br />

56 OLG Koblenz, StVE Nr. 6 zu § 315c StGB.<br />

■ Einfahren in Kreuzung mit 40 km/h, trotz Defektes der 57 OLG Düsseldorf, StVE Nr. 40 zu § 315c StGB.<br />

Lichtzeichenanlage unter Verletzung des Vorfahrtsrechtes 54 58 BayObLG bei Rüth, DAR 1977, a.a.O. [o. Fn. 39].<br />

59 So aber: Spöhr/Karst, a.a.O. [o. Fn. 48]; ähnlich kritisch („rechtsstaatliche<br />

■ Irrtumsbedingter Rotlichtverstoß 55<br />

Bedenken“): Peters, DAR 1980, 45, 47.<br />

60 So z.B.: Koch, DAR 1970, 322; Spöhr/Karst, a.a.O. [o. Fn. 12], 257; ansatzweise<br />

■ einfacher Fahrfehler 56 auch OLG Düsseldorf VerkMitt 1974 Nr. 37.<br />

<strong>SVR</strong> 1/2005 | 3


AUFSÄTZE | Krumm, <strong>Verkehrsrowdies</strong><br />

gewöhnliche Mangel an Verantwortung liegt wegen besonderer<br />

psychischer Umstände – auf die sich die gerichtliche Wahrheitserforschungspflicht<br />

bezieht – nicht vor. 61<br />

5. Fahrerlaubnisentziehung / Verteidigungsstrategie<br />

Wird jemand wegen einer als Führer eines Kraftfahrzeuges begangenen<br />

rechtswidrigen Tat verurteilt <strong>und</strong> ergibt sich aus<br />

der Tat, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, § 69 ABS. 1<br />

StGB. Diese Ungeeignetheit ist im Falle der Verwirklichung<br />

einer Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB in<br />

der Regel anzunehmen, § 69 ABS. 2 Nr. 1 StGB. Für die Verteidigung<br />

ist dabei wichtig, sich stets zweier Punkte bewusst zu<br />

sein: Zum einen ist die Fahrerlaubnisentziehung bei Vorliegen<br />

der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend <strong>und</strong> steht<br />

nicht im Ermessen des Gerichtes, 62 zum anderen ist das Gericht<br />

durch die „Regelentziehung“ von jeglicher Darlegungslast<br />

für die Annahme der Ungeeignetheit befreit (natürlich<br />

nur, wenn keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme erkennbar<br />

sind). 63 Will das Gericht dagegen trotz Verwirklichung<br />

der Katalogtat des § 315 c StGB ausnahmsweise von einer<br />

Fahrerlaubnisentziehung absehen, so muss es nachvollziehbar<br />

darlegen, dass sich die Tatumstände (Umstände des Falles <strong>und</strong><br />

der Täterpersönlichkeit) deutlich von denen eines Durchschnittsfalles<br />

abheben. 64 Hier ist die Verteidigung einmal mehr<br />

gefordert, den Richter auf Seite des Beschuldigten zu ziehen<br />

<strong>und</strong> eine nachvollziehbare Begründung für einen Ausnahmefall<br />

rechtzeitig vor dem Hauptverhandlungstermin oder der<br />

drohenden vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zu den Akten<br />

zu reichen. Dem erkennenden Richter wird es dadurch erfahrungsgemäß<br />

deutlich leichter fallen, bei seiner Entscheidung<br />

die Fahrerlaubnisentziehung wirklich ergebnisoffen zu beurteilen<br />

ohne in den Automatismus 㤠315 c StGB =><br />

Fahrerlaubnisentziehung“ zu verfallen.<br />

Gründe für eine sich aus der Tat ergebende Ausnahme können<br />

im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB insbesondere Mitverschulden<br />

der anderen Verkehrsteilnehmer sein oder auch<br />

eine bloß unbewusst fahrlässige Rücksichtslosigkeit im Sinne<br />

der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs. Letztere stellt sicher<br />

den untersten Bereich vorwerfbaren Verhaltens dar <strong>und</strong><br />

dürfte eine Durchbrechung der Regelentziehung bewirken. 65<br />

Gleichwohl wird dann aber die Anordnung eines Fahrverbotes<br />

nach § 44 StGB geboten sein.<br />

Wichtig ist ferner, dass die Ungeeignetheit auch noch zur Zeit<br />

der Aburteilung zu bejahen sein muss; 66 zwischenzeitlich eingetretene<br />

Umstände können also gegebenenfalls dazu führen,<br />

dass die Feststellung der Ungeeignetheit nicht mehr ohne<br />

weiteres möglich ist. 67 Zu nennen sind hier insbesondere die<br />

Wirkungen, die eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach<br />

§ 111a StPO entfaltet hat, 68 gegebenenfalls erfolgte Nachschulungskurse,<br />

69 ein zwischenzeitlich erfolgter Erwerb „neuer“<br />

Fahrerlaubnisklassen <strong>und</strong> die lange Verfahrensdauer. 70 Letztere<br />

kann insbesondere durch aufwändige Ermittlungen durch<br />

Zeugenvernehmungen in verschiedenen Orten bedingt werden;<br />

aus Sicht der Verteidigung kann daher eine frühzeitige Benennung<br />

von Entlastungszeugen durchaus Sinn machen, da<br />

gerade in Fällen des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB oftmals seitens<br />

der Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> des Gerichtes Scheu besteht, frühzeitig<br />

nur aufgr<strong>und</strong> von Aussagen eines anzeigeerstattenden<br />

anderen Verkehrsteilnehmers die Fahrerlaubnis vorläufig zu<br />

entziehen. 71<br />

Natürlich sollte auf diese Scheu nicht vertraut werden. Im Hinblick<br />

auf die jederzeit mögliche vorläufige Fahrerlaubnisentziehung<br />

ist auch in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob<br />

die bis dahin gewählte Verteidigungsstrategie erfolgsversprechend<br />

<strong>und</strong> vor allem gefahrenvermeidend ist. Während zu<br />

Beginn eines Ermittlungsverfahrens i.d.R. das Schweigen des<br />

Beschuldigten das Verteidigungsmittel erster Wahl sein dürfte<br />

(insbesondere, wenn der Fahrer bis dahin nicht identifiziert<br />

wurde), dürfte später eine plausible (!) Einlassung zur Sache immer<br />

hilfreich sein. 72 Auch sollte frühzeitig auf etwaige Widersprüche<br />

oder Ungereimtheiten von Zeugenaussagen hingewiesen<br />

werden; ein Abwarten des Sitzungsverlaufs kann hier<br />

zu Lasten des Mandanten ausschlagen, wenn im Eifer des Gefechts<br />

der genaue Abgleich von Aussagen <strong>und</strong> sonstigen feststellbaren<br />

Tatsachen nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt.<br />

Lässt sich eine Hauptverhandlung nach Anklageerhebung<br />

nicht vermeiden, so sollte in den Fällen, in denen noch nicht<br />

gem. § 111 a StPO entschieden, dies aber angedroht wurde, das<br />

persönliche Gespräch mit dem zuständigen Richter gesucht<br />

<strong>und</strong> versucht werden, einen schnellen Hauptverhandungstermin<br />

abzustimmen; oftmals sind Richter in diesen Fällen<br />

geneigt, auch trotz eines Antrages der Staatsanwaltschaft die<br />

Entscheidung über § 111a StPO bis zur baldigen Hauptverhandlung<br />

aufzuschieben.<br />

Ist bereits die Fahrerlaubnis für einen geraumen Zeitraum sichergestellt<br />

oder vorläufig entzogen worden, so können die<br />

hierdurch verursachten Härten bei ausführlicher Schilderung<br />

auch guter Anknüpfungspunkt für eine Anregung zur Verfahrenseinstellung<br />

nach § 153 a StPO sein. Der Zeitpunkt der Anregung<br />

ist dabei ebenfalls gut abzuzirkeln: zu spät ist die Anregung<br />

jedenfalls zumeist dann, wenn das „Opfer“ der<br />

Gefährdung erst einmal gegenüber den Strafverfolgungsbehörden<br />

eine ausführliche drastische Schilderung der Umstände<br />

abgegeben hat. Eine Bereitschaft zur Einstellung ist seitens<br />

des Gerichtes <strong>und</strong> der Staatsanwaltschaft dann nämlich meist<br />

nicht mehr vorhanden.<br />

61 Koch, a.a.O. [o. Fn. 60], 323; zustimmend: Spöhr/Karst, a.a.O. [o. Fn. 48], 257.<br />

62 BGHSt 5, 176; 7, 165.<br />

63 OLG Koblenz, StVE Nr. 11 zu § 315c StGB; OLG Frankfurt, VRS 55, 182 = StVE<br />

Nr. 9 zu § 69 StGB.<br />

64 OLG Stuttgart, NZV 1997, 317; Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], § 69 Rn. 12a.<br />

65 So auch ansatzweise Haubrich, a.a.O. [o. Fn. 3], 1201.<br />

66 Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], § 69 Rn. 15.<br />

67 BGHSt 7, 165; OLG Düsseldorf, NJW 1969, 438.<br />

68 Vgl. z.B. BayObLG, NJW 1971, 206.<br />

69 Nach h.M. können diese nur einen Einfluss auf die Länge des Eignungsmangels,<br />

also die Sperre nach § 69 a StGB haben <strong>und</strong> nur in absoluten<br />

Ausnahmefällen zum Wegfall der Ungeeignetheit führen, vgl. Überblick bei<br />

Tröndle/Fischer, a.a.O. [o. Fn. 2], § 69 Rn. 10a.<br />

70 Ausführlich hierzu Krumm, NJW 2004, 1627, 1629.<br />

71 Haubrich, a.a.O. [o. Fn. 3], 1201.<br />

72 Die häufig anzutreffende Vorstellung, eine „Gegenanzeige“ könne als<br />

Verteidigungsmittel nutzen ist allenfalls im Falle tatnaher Anzeigenerstattung<br />

richtig.<br />

4 | <strong>SVR</strong> 1/2005

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