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Die exklusivste Form der Verwandtenehe - Horst Südkamp ...

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Sicht seiner Untersuchung <strong>der</strong> Denkmäler zu ganz verwandten Schlüssen: "<strong>Die</strong><br />

Königsgräber lassen einen Bestattungsbrauch erkennen, <strong>der</strong> von dem ganzen<br />

Adel befolgt worden sein mußte. Bestimmte Familien, beson<strong>der</strong>s die, aus denen<br />

die Könige ihre Frauen wählten, hatten eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung, und sehr oft<br />

machte ihr Clan den Königen die Macht streitig. Es besteht kein Zweifel, daß die<br />

Angehörigen dieser Familien ein Begräbnis erhielten, das denen <strong>der</strong> Könige entsprach."<br />

31<br />

Erst nachdem in Tibet sich die theokratische Regierungsform durchgesetzt hatte<br />

(ab 1642 mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Lehensherrschaft über Tibet auf den Dalai<br />

Lama V. durch Gushi- (Guri-) Khan, welche den Status <strong>der</strong> Herrscher ganz von<br />

<strong>der</strong> genealogischen Legitimation freizumachen wußte, indem sie die Herrschaft<br />

durch Inkarnation institutionalisierte, welche nur noch durch eine stammes- und<br />

clanunabhängige Priesterschaft religiös beglaubigt zu werden brauchte, erstand in<br />

Tibet wie<strong>der</strong> ein einheitliches Reich unter <strong>der</strong> Führung einer priesterköniglichen<br />

Zentralregierung, die bis zur Zeit ihrer gegenwärtigen Absetzung durch die<br />

Volksrepublik China sich zu halten vermochte. Erst das Erbfolgekonzept <strong>der</strong><br />

Gelugpa (dGe-lugs-pa) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gelben Kirche vermochte das, was die Yarlung<br />

(Yar-klung)- Dynastie vergeblich angestrebt hatte, die dynastische Absicherung<br />

ihrer Herrschaft über Tibet.<br />

<strong>Die</strong> Thronfolge <strong>der</strong> ägyptischen Pharaos wurde unter Wahrung <strong>der</strong> Seniorität <strong>der</strong><br />

Geschwisterreihe patrilinear zugschrieben, weshalb für den Fall nur weiblicher<br />

Nachkommen Zuschreibungs- und Heiratsalternativen die Wahrung dynastischer<br />

Thronfolge gewährleisten mußten.<br />

Unter <strong>der</strong> Bedingung des ägyptischen Thronerbengesetzes, nach dem die Tochter<br />

zwar erbberechtigt ist, sie aber den Titel an ihren Gatten abtreten muß, würde <strong>der</strong><br />

Thron trotz <strong>der</strong> erbenden Tochter an eine an<strong>der</strong>e Abstammungslinie übergehen.<br />

"Nach ägyptischem Rechte galten Söhne und Töchter als Erben, und scheint<br />

diese Anschauung gelegentlich auch bezüglich des Thrones gegolten zu haben,<br />

freilich mit <strong>der</strong> Einschränkung, daß die erbberechtigte Tochter ihre Herrschergewalt<br />

auf ihren Gatten zu übertragen hatte. Nur einmal im Verlaufe <strong>der</strong><br />

ägyptischen Geschichte machte eine Frau, Hatschepsut, den Versuch (um 1550<br />

v.Chr.), sich selbst als alleinige Herrin durchzusetzen." 32 Schon dieser Hinweis<br />

erklärt die gelegentlichen Tochterehen <strong>der</strong> Herrscher o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Geschwisterehen,<br />

beson<strong>der</strong>s dann, wenn man bedenkt, daß <strong>der</strong> Vorrang des Herrscherhauses<br />

gegenüber dem Adel <strong>der</strong> herrschenden Kaste nur durch die Abstammung legitimiert<br />

wird, durch die sich das Königshaus gegenüber dem Rest <strong>der</strong> Adelskaste<br />

unterscheidet.<br />

Deshalb konstatiert auch <strong>der</strong> Ägyptologe dieses Motiv für die Ehe mit primären<br />

Verwandten: "Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, ehelichten mehrfach die<br />

Pharaonen nicht nur die Schwester, son<strong>der</strong>n auch ihre leiblichen Töchter, falls<br />

31 G.Tucci, Tibet, München, Genf, Paris 1973, S.64<br />

32 A.Wiedemann, Das alte Ägypten, ibid, S.58<br />

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