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Merkblatt Aufbewahrungsfristen

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<strong>Merkblatt</strong> <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />

Soweit nicht schon nach Handelsrecht (§ 257 HGB) gelten nach Steuerrecht folgende <strong>Aufbewahrungsfristen</strong><br />

(§ 147 AO):<br />

10 Jahre aufbewahrungspflichtig sind:<br />

Änderungsprotokolle für die EDV-Buchführung, Anhang (als Bestandteil des Jahresabschlusses),<br />

Anlagenspiegel (als Bestandteil des Jahresabschlusses), Anlagevermögensverzeichnis, Arbeitsanweisungen<br />

für die EDV-Buchführung, Ausgangsrechnungen, Bankbelege, Belege mit Buchfunktion<br />

(z. B. Offene-Posten-Buchführung), Bewertungsunterlagen, Bilanzen, Bilanzunterlagen<br />

(z. B. Debitorenliste), Buchungsanweisungen, Buchungsbelege, Darlehensauszüge, Depotauszüge<br />

(soweit nicht Inventare). Eingangsrechnungen, Eröffnungsbilanzen, Gehaltslisten, Gewinn- und<br />

Verlustrechnungen, Handelsbücher, Hauptbücher, Inventare, Jahresabschluss, Journale, Kassenberichte,<br />

Kassenbücher, Kontenpläne, Kontoauszüge, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte,<br />

Lageberichte, Lagerbuchführung, Magnetbänder mit Buchfunktion, Nebenbücher, Programmdokumentation<br />

für die EDV-Buchführung, Quittungen, Rechnungen mit Buchfunktion (bei Offene-Posten-Buchführung),<br />

Sachkonten, Saldenbilanzen, Saldenlisten, Spendenbescheinigung,<br />

Steuerunterlagen, Umbuchungslisten, Warenausgangsbücher, Zwischenbilanzen (bei Gesellschafterwechsel<br />

oder Umstellung des Wirtschaftsjahres).<br />

6 Jahre aufbewahrungspflichtig sind folgende Unterlagen, soweit sie nicht Buch- oder Belegfunktion<br />

haben:<br />

Abrechnungsunterlagen, Aktenvermerke, Angebote, Ausfuhrunterlagen, Betriebsprüfungsberichte,<br />

Darlehensverträge, Einfuhrunterlagen, Exportunterlagen, Frachtbriefe, Geschäftsberichte,<br />

Geschäftsbriefe, Handelsbriefe, Kalkulationsunterlagen, Kostenvoranschläge, Lagerprotokolle,<br />

Lieferscheine, Lohnunterlagen, Mahnbescheide, Preislisten, Prozessakten, Scheck- und<br />

Wechselunterlagen, Schriftwechsel, Speise- und Getränkekarten bei Gaststätten, Versicherungspolicen,<br />

Verträge, Wechselunterlagen, Zollbelege.<br />

Die <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> beginnen mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung<br />

in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluss<br />

festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt oder der Buchungsbeleg<br />

entstanden ist.<br />

Neu seit 2002: Zusätzlich müssen zukünftig auch alle EDV-Buchführungen den Finanzbeamten<br />

zugänglich gemacht werden und elektronische Auswertungen während der gesamten Aufbewahrungsfrist<br />

möglich sein. D. h. Sie müssen gegebenenfalls bei Programmwechsel oder Updates die<br />

alten Versionen funktionstüchtig bereithalten. die Vorlage von Konten und Belegen auf Papier<br />

reicht dann nicht mehr.<br />

Praxistipps<br />

Rechtzeitige Bilanzerstellung verkürzt die Aufbewahrung: Die Aufbewahrungsfrist beginnt<br />

frühestens zum 31.12. des Folgejahres, nach dem der Jahresabschluss festgestellt worden ist.<br />

Sollte der Jahresabschluss z. B. erst im 13. Monat nach dem Bilanzstichtag (= 31.12.) erstellt<br />

bzw. festgestellt worden sein, beginnt die Aufbewahrungsfrist am 31.12. des übernächsten<br />

Jahres nach dem Bilanzstichtag.<br />

Bei elektronischen Registrierkassen brauchen nicht alle Einzelbons, Kassenstreifen, Kassenzettel<br />

aufbewahrt zu werden, wenn Tagesendsummenbons mit „Z-Nummer“ zusammen mit sämtlichen


Auswertungen, Organisations- und Programmieranweisungen sowie Änderungsprotokollen aufbewahrt<br />

werden (vgl. i. E. BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996, BStBl I, 34).<br />

Verlängerung der Aufbewahrungsfrist aus steuerlichen Gründen<br />

Die steuerliche Aufbewahrungsfrist endet unabhängig von den genannten Fristen nicht, soweit die<br />

Bücher und Aufzeichnungen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht<br />

abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Besteuerung weiterhin aufzubewahren sind<br />

insbesondere Unterlagen, die:<br />

• für eine begonnene Außenprüfung,<br />

• für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO 1977,<br />

• für anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />

• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren<br />

oder<br />

• zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen<br />

von Bedeutung sind (BMF vom 25. Oktober 1977, BStBl. I, 487).<br />

Sind Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen auch im Interesse<br />

der Besteuerung zu führen und ordnen die anderen Gesetze <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> an, die kürzer<br />

als die allgemeinen steuerrechtlichen <strong>Aufbewahrungsfristen</strong> sind, so ist die steuerrechtlich<br />

unbeachtlich.<br />

Belege aus dem Privatbereich<br />

Werden über ein „Privatkonto“ auch betriebliche Vorgänge abgewickelt (Einzahlungen, betriebliche<br />

Auszahlungen) wird dieses Konto auch zu einem „Betriebskonto“ und unterliegt der Aufbewahrungspflicht.<br />

Nach § 147 AO aufbewahrungspflichtig sind nur solche Unterlagen und Belege, die Bestandteil<br />

der Buchführung sind. Unterlagen aus dem Privatbereich, mit denen z. B. Werbungskosten,<br />

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen belegt werden, sind nach dem Gesetz nicht<br />

aufbewahrungspflichtig. Es genügt deshalb, dass der Steuerpflichtige derartige Belege mit der<br />

Steuererklärung vorlegt. Er ist bei Festsetzung der Steuern unter dem Vorbehalt der Nachprüfung<br />

nicht verpflichtet, die Belege nach ihrer Rückgabe durch das Finanzamt bis zur Aufhebung des<br />

Nachprüfungsvorbehalts aufzuheben. Die Finanzämter sind deshalb gehalten, die von den Steuerpflichtigen<br />

eingereichten Belege schon bei der erstmaligen Steuerfestsetzung so genau zu prüfen<br />

und die vorgelegten Belege auf dem Erklärungsvordruck so genau zu bezeichnen, dass eine erneute<br />

Beleganforderung bei der abschließenden Prüfung vermieden wird.<br />

Rechnungen über Bauleistungen im Privatbereich sind zwei Jahre aufzubewahren. Darauf hat der<br />

Leistende hinzuweisen.

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