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Verwaltungsentscheid - Gerichte

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<strong>Verwaltungsentscheid</strong><br />

Abteilung: -<br />

Rechtsgebiet:<br />

Verfahren<br />

Entscheiddatum: 28.03.1995<br />

Fallnummer: RRE Nr. 832<br />

LGVE: 1995 III Nr. 5<br />

Betreff:<br />

Leitsatz: Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135<br />

Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den<br />

Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter<br />

trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht<br />

wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die<br />

fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen,<br />

namentlich mittels Zeugen.<br />

Rechtskraft:<br />

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />

Bemerkungen:


Entscheid:<br />

1. In der Ausschreibung im Kantonsblatt war als letztmöglicher Zeitpunkt der Offerteingabe Montag, 12.<br />

Dezember 1994, 11.00 Uhr (Poststempel, A-Post) festgelegt worden. Die zur Offertstellung einladende<br />

Behörde hat damit die Postaufgabe als entscheidendes Kriterium für die fristgerechte Offertstellung<br />

bestimmt. Ob die Sendung vor der Offertöffnung beim Adressaten eintraf, ist daher nicht entscheidend.<br />

2. Das Zustellcouvert der Beschwerdeführerin trägt den Poststempel vom 12. Dezember 1994, 15.00 Uhr.<br />

Wird lediglich auf den Poststempel abgestellt, so erfolgte die Postaufgabe nach dem in der Ausschreibung<br />

angegebenen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass sie die Sendung am 12. Dezember<br />

1994 ungefähr um 11.00 Uhr in den Postkasten in B eingeworfen habe. Sie hält dazu fest, dass der<br />

Postanfall bei der Poststelle in B zu diesem Zeitpunkt gross gewesen sei und ein Zeitaufdruck 11.00 Uhr<br />

ohnehin nicht verwendet werde; vielmehr erhielten alle Posteingänge bis 11.30 Uhr den Zeitaufdruck 12.00<br />

Uhr. Ihre Postsendung sei vermutungsweise nicht rechtzeitig verarbeitet worden und habe daher den<br />

nächsten Zeitaufdruck 15.00 Uhr erhalten. In seinem Schreiben vom 13. März 1995 zuhanden der<br />

Beschwerdeführerin hält es auch der Posthalter von B für sehr gut möglich, dass die Kastenleerung wegen<br />

des grossen Postanfalles in jener vorweihnachtlichen Zeit vor 11 Uhr erfolgte und der Stempel danach auf<br />

15 Uhr umgestellt wurde; dadurch könnte die Sendung der Beschwerdeführerin den späteren Zeitaufdruck<br />

erhalten haben. Es ist somit durchaus möglich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember<br />

1994 um 11 Uhr in den Briefkasten von B geworfen wurde, wie sie dies geltend macht.<br />

3. Der Einwurf eines Briefes in den PTT-Briefkasten stellt ebenso wie die Übergabe am Postschalter eine<br />

Aufgabe bei der Post dar (Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz). Es ist somit<br />

im vorliegenden Fall grundsätzlich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, ihre<br />

Sendung am Postschalter abzugeben oder sie gar einschreiben zu lassen; faktisch wird dadurch aber der<br />

Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe erschwert.<br />

Beim Einwurf in den Briefkasten (wie auch bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter) trägt<br />

der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird; einen (direkten) Beweis für die<br />

rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die<br />

fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, insbesondere durch den klaren und<br />

unzweifelhaften Beweis mittels eines unabhängigen Zeugen (vgl. BGE 109 Ib 344f.). Wer die Rechtzeitigkeit<br />

seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt auf jeden Fall das Beweisrisiko für die<br />

effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 184f.).<br />

Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Sendung ungefähr um 11 Uhr ("ca. um 11.00 Uhr") in den<br />

Postkasten in B gelegt habe. Der Postverwalter bestätigt durch seine Ausführungen, dass die Darstellung<br />

der Beschwerdeführerin möglich ist. Zeugen, welche bestätigen würden, dass die Sendung effektiv vor oder<br />

spätestens um 11.00 Uhr der Post übergeben wurde, ruft die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Bei dieser<br />

Sachlage ist der Beweis für die rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post nicht erbracht. Die<br />

Beschwerdeführerin vermag lediglich darzutun, dass ihre Sendung entgegen des aufgedruckten<br />

Poststempels von 15 Uhr möglicherweise bereits um 11 Uhr der Post übergeben wurde. Einen Beweis stellt<br />

diese Darstellung aber nicht dar. Der in der Aufforderung zur Offertstellung festgelegte Termin für die<br />

Eingabe der Offerte gilt somit als nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz die verspätet eingetroffene<br />

Offerte zu Recht nicht berücksichtigte.

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