Verwaltungsentscheid - Gerichte
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<strong>Verwaltungsentscheid</strong><br />
Abteilung: -<br />
Rechtsgebiet:<br />
Verfahren<br />
Entscheiddatum: 28.03.1995<br />
Fallnummer: RRE Nr. 832<br />
LGVE: 1995 III Nr. 5<br />
Betreff:<br />
Leitsatz: Fristwahrung; Beweis der Rechtzeitigkeit einer Postaufgabe. Artikel 135<br />
Absätze 1 und 2 der Verordnung (1) zum PoG. Beim Einwurf in den<br />
Briefkasten oder bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter<br />
trägt der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht<br />
wird. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die<br />
fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen,<br />
namentlich mittels Zeugen.<br />
Rechtskraft:<br />
Diese Entscheidung ist rechtskräftig.<br />
Bemerkungen:
Entscheid:<br />
1. In der Ausschreibung im Kantonsblatt war als letztmöglicher Zeitpunkt der Offerteingabe Montag, 12.<br />
Dezember 1994, 11.00 Uhr (Poststempel, A-Post) festgelegt worden. Die zur Offertstellung einladende<br />
Behörde hat damit die Postaufgabe als entscheidendes Kriterium für die fristgerechte Offertstellung<br />
bestimmt. Ob die Sendung vor der Offertöffnung beim Adressaten eintraf, ist daher nicht entscheidend.<br />
2. Das Zustellcouvert der Beschwerdeführerin trägt den Poststempel vom 12. Dezember 1994, 15.00 Uhr.<br />
Wird lediglich auf den Poststempel abgestellt, so erfolgte die Postaufgabe nach dem in der Ausschreibung<br />
angegebenen Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin führt jedoch aus, dass sie die Sendung am 12. Dezember<br />
1994 ungefähr um 11.00 Uhr in den Postkasten in B eingeworfen habe. Sie hält dazu fest, dass der<br />
Postanfall bei der Poststelle in B zu diesem Zeitpunkt gross gewesen sei und ein Zeitaufdruck 11.00 Uhr<br />
ohnehin nicht verwendet werde; vielmehr erhielten alle Posteingänge bis 11.30 Uhr den Zeitaufdruck 12.00<br />
Uhr. Ihre Postsendung sei vermutungsweise nicht rechtzeitig verarbeitet worden und habe daher den<br />
nächsten Zeitaufdruck 15.00 Uhr erhalten. In seinem Schreiben vom 13. März 1995 zuhanden der<br />
Beschwerdeführerin hält es auch der Posthalter von B für sehr gut möglich, dass die Kastenleerung wegen<br />
des grossen Postanfalles in jener vorweihnachtlichen Zeit vor 11 Uhr erfolgte und der Stempel danach auf<br />
15 Uhr umgestellt wurde; dadurch könnte die Sendung der Beschwerdeführerin den späteren Zeitaufdruck<br />
erhalten haben. Es ist somit durchaus möglich, dass die Sendung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember<br />
1994 um 11 Uhr in den Briefkasten von B geworfen wurde, wie sie dies geltend macht.<br />
3. Der Einwurf eines Briefes in den PTT-Briefkasten stellt ebenso wie die Übergabe am Postschalter eine<br />
Aufgabe bei der Post dar (Art. 135 Abs. 1 und 2 der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz). Es ist somit<br />
im vorliegenden Fall grundsätzlich unerheblich, dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, ihre<br />
Sendung am Postschalter abzugeben oder sie gar einschreiben zu lassen; faktisch wird dadurch aber der<br />
Beweis der rechtzeitigen Postaufgabe erschwert.<br />
Beim Einwurf in den Briefkasten (wie auch bei der nichteingeschriebenen Postaufgabe am Schalter) trägt<br />
der Absender das Risiko, dass der Poststempel rechtzeitig angebracht wird; einen (direkten) Beweis für die<br />
rechtzeitige Postaufgabe hat er nicht. Der Absender hat jedoch die Möglichkeit, den Nachweis für die<br />
fristgemässe Aufgabe mit andern tauglichen Mitteln zu erbringen, insbesondere durch den klaren und<br />
unzweifelhaften Beweis mittels eines unabhängigen Zeugen (vgl. BGE 109 Ib 344f.). Wer die Rechtzeitigkeit<br />
seiner Eingabe nicht mit dem Poststempel beweisen kann, trägt auf jeden Fall das Beweisrisiko für die<br />
effektive Postaufgabe (BGE 109 Ia 184f.).<br />
Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die Sendung ungefähr um 11 Uhr ("ca. um 11.00 Uhr") in den<br />
Postkasten in B gelegt habe. Der Postverwalter bestätigt durch seine Ausführungen, dass die Darstellung<br />
der Beschwerdeführerin möglich ist. Zeugen, welche bestätigen würden, dass die Sendung effektiv vor oder<br />
spätestens um 11.00 Uhr der Post übergeben wurde, ruft die Beschwerdeführerin jedoch nicht an. Bei dieser<br />
Sachlage ist der Beweis für die rechtzeitige Übergabe der Sendung an die Post nicht erbracht. Die<br />
Beschwerdeführerin vermag lediglich darzutun, dass ihre Sendung entgegen des aufgedruckten<br />
Poststempels von 15 Uhr möglicherweise bereits um 11 Uhr der Post übergeben wurde. Einen Beweis stellt<br />
diese Darstellung aber nicht dar. Der in der Aufforderung zur Offertstellung festgelegte Termin für die<br />
Eingabe der Offerte gilt somit als nicht eingehalten, weshalb die Vorinstanz die verspätet eingetroffene<br />
Offerte zu Recht nicht berücksichtigte.