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GdF RICHTLINIE

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Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

3.5.1 Fachbereich FS – Betriebsdienste<br />

Außerordentliche Mitglieder (AOM) zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen<br />

Status, monatlich AOM 13 €.<br />

3.5.2 Fachbereich FS – Technische Dienste<br />

Außerordentliche Mitglieder zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen Status,<br />

monatlich AOM 6 € und AOG 8 €. Fördernde Mitglieder zahlen monatlich 11 €.<br />

3.6 Freiwilliger Mitgliedsbeitrag<br />

Für <strong>GdF</strong> – Mitglieder ist die freiwillige Leistung eines höheren Beitrages, als die Satzung<br />

vorschreibt, möglich.<br />

4. Nachweis der Beitragshöhe<br />

4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen ihrer Beitragspflicht auf Verlangen<br />

nachzuweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch eine aktuelle Verdienstabrechnung,<br />

Steuererklärung, einen Steuerbescheid oder Rentenbescheid geführt<br />

werden. Eine Aufforderung zum Nachweis der aktuellen Bemessungsgrundlage hat von<br />

der zuständigen Fachbereichsleitung schriftlich zu erfolgen. Kommt das Mitglied dieser<br />

Aufforderung binnen einer Frist von drei Wochen nicht nach, so schätzt die Fachbereichsleitung<br />

den zu zahlenden Beitrag. Die so ermittelte Beitragshöhe ist von dem Mitglied so<br />

lange zu zahlen, bis es gegenüber der <strong>GdF</strong> seine tatsächliche Berechnungsgrundlage<br />

bekannt gibt. Bei einer so vorgenommenen Schätzung ist der gültige Tarifvertrag zugrunde<br />

zu legen.<br />

4.2 Bei Neumitgliedern ist eine Weigerung zur satzungsgemäßen Beitragszahlung ein Grund<br />

zur Ablehnung des Aufnahmeantrages.<br />

5. Beitragsänderungen<br />

Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die zu einer Beitragsänderung führen, unverzüglich<br />

mitzuteilen. Veränderungen gelten frühestens ab dem Zugang der Mitteilung. Eine rückwirkende<br />

Verringerung des Beitragssolls ist grundsätzlich nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

kann eine rückwirkende Änderung bis zu sechs Monaten vorgenommen werden.<br />

6. Zahlungsarten<br />

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Fachbereiche eingezogen. Dabei sind nachfolgende<br />

Zahlungsarten möglich:<br />

6.1 Die Regelzahlungsart ist das Lastschrifteinzugsverfahren.<br />

6.2 Bei bestehenden anderen Zahlungsarten ist darauf hinzuwirken, dass eine Umstellung<br />

auf die Regelzahlungsarten erfolgt.<br />

6.3 Die Zahlungen beziehungsweise Abbuchungen erfolgen je nach Wunsch monatlich, viertel-<br />

halb- oder ganzjährig<br />

Stand 07.03.2004 Seite 4 von 5

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