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GdF RICHTLINIE

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<strong>GdF</strong><br />

<strong>RICHTLINIE</strong><br />

BEITRAGSBEMESSUNG UND –VERFAHREN<br />

gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

Stand 07.03.2004 Seite 1 von 5


Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. GRUNDLAGE 3<br />

2. FÄLLIGKEIT DER BEITRÄGE 3<br />

3. HÖHE DER BEITRÄGE UND BEITRAGSPFLICHT 3<br />

4. NACHWEIS DER BEITRAGSHÖHE 4<br />

5. BEITRAGSÄNDERUNGEN 4<br />

6. ZAHLUNGSARTEN 4<br />

7. BEITRAGSANPASSUNGEN 5<br />

8. MAHNVERFAHREN 5<br />

9. INKRAFTTRETEN 5<br />

Stand 07.03.2004 Seite 2 von 5


Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

1. Grundlage<br />

Die Richtlinie zu den Beiträgen hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 6 der <strong>GdF</strong>-Satzung.<br />

2. Fälligkeit der Beiträge<br />

2.1 Der Beitrag ist bei monatlicher Zahlung zum Ende des Beitragsmonates zu zahlen.<br />

2.2 Wird der Beitrag zum Quartal, halbjährlich oder jährlich erhoben, so ist er am Ende des<br />

Eingangsmonats des jeweiligen Zahlungsintervalls zu zahlen.<br />

3. Höhe der Beiträge und Beitragspflicht<br />

3.1 Alle Mitglieder der <strong>GdF</strong> sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.<br />

Die Beiträge werden kaufmännisch auf Null Stellen hinter dem Komma gerundet.<br />

3.2 Ordentliche Mitglieder<br />

3.2.1 Ordentliche Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen grundsätzlich jeweils<br />

1 % ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes als Mitgliedsbeitrag pro<br />

Monat. Nicht zu den Berechnungsgrundlagen zählen Einmalzahlungen wie beispielsweise<br />

Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresprämien sowie unregelmäßige<br />

Schicht- und Erschwerniszuschläge.<br />

3.2.2 Ordentliche Mitglieder in der Übergangsversorgung, im Vorruhestand oder in der<br />

der Freistellungsphase der Altersteilzeit zahlen grundsätzlich jeweils 0,5 % ihres<br />

regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes.<br />

3.2.3 Mitglieder in abhängiger Beschäftigung mit stark schwankendem Einkommen zahlen<br />

einen Beitrag in Höhe von 1 % ihres monatlichen Bruttoverdienstes. Bereitet<br />

der Nachweis ihres monatlichen Bruttoarbeitseinkommens Schwierigkeiten, so wird<br />

der Monatsdurchschnitt aus dem letzten Bruttojahreseinkommen abzüglich von<br />

Einmalzahlungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresprämien<br />

sowie unregelmäßigen Schicht- und Erschwerniszuschläge zugrunde gelegt.<br />

3.2.4 Ordentliche Mitglieder im Beamtenstatus zahlen mindestens den bei Übernahme<br />

gültigen Jahresbeitrag. Neueintretende Beamte werden übernommenen Mitgliedern<br />

im Beamtenstatus gleichgestellt.<br />

3.2.5 Auszubildende sind bis zum Ende des institutionellen Trainings beitragsfrei gestellt.<br />

3.3 Für Rentner/innen, Pensionäre/innen, beträgt der Mindestbeitrag 3,00 € monatlich.<br />

3.4 Sonderzahler Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-<br />

/Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen<br />

zahlen jeweils einen Betrag von monatlich 3,00 €.<br />

3.5 Außerordentliche und Fördernde Mitglieder. Hier gelten für übernommene Mitglieder<br />

grundsätzlich die zum Datum der Verschmelzung gültigen Beiträge.<br />

Stand 07.03.2004 Seite 3 von 5


Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

3.5.1 Fachbereich FS – Betriebsdienste<br />

Außerordentliche Mitglieder (AOM) zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen<br />

Status, monatlich AOM 13 €.<br />

3.5.2 Fachbereich FS – Technische Dienste<br />

Außerordentliche Mitglieder zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen Status,<br />

monatlich AOM 6 € und AOG 8 €. Fördernde Mitglieder zahlen monatlich 11 €.<br />

3.6 Freiwilliger Mitgliedsbeitrag<br />

Für <strong>GdF</strong> – Mitglieder ist die freiwillige Leistung eines höheren Beitrages, als die Satzung<br />

vorschreibt, möglich.<br />

4. Nachweis der Beitragshöhe<br />

4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen ihrer Beitragspflicht auf Verlangen<br />

nachzuweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch eine aktuelle Verdienstabrechnung,<br />

Steuererklärung, einen Steuerbescheid oder Rentenbescheid geführt<br />

werden. Eine Aufforderung zum Nachweis der aktuellen Bemessungsgrundlage hat von<br />

der zuständigen Fachbereichsleitung schriftlich zu erfolgen. Kommt das Mitglied dieser<br />

Aufforderung binnen einer Frist von drei Wochen nicht nach, so schätzt die Fachbereichsleitung<br />

den zu zahlenden Beitrag. Die so ermittelte Beitragshöhe ist von dem Mitglied so<br />

lange zu zahlen, bis es gegenüber der <strong>GdF</strong> seine tatsächliche Berechnungsgrundlage<br />

bekannt gibt. Bei einer so vorgenommenen Schätzung ist der gültige Tarifvertrag zugrunde<br />

zu legen.<br />

4.2 Bei Neumitgliedern ist eine Weigerung zur satzungsgemäßen Beitragszahlung ein Grund<br />

zur Ablehnung des Aufnahmeantrages.<br />

5. Beitragsänderungen<br />

Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die zu einer Beitragsänderung führen, unverzüglich<br />

mitzuteilen. Veränderungen gelten frühestens ab dem Zugang der Mitteilung. Eine rückwirkende<br />

Verringerung des Beitragssolls ist grundsätzlich nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen<br />

kann eine rückwirkende Änderung bis zu sechs Monaten vorgenommen werden.<br />

6. Zahlungsarten<br />

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Fachbereiche eingezogen. Dabei sind nachfolgende<br />

Zahlungsarten möglich:<br />

6.1 Die Regelzahlungsart ist das Lastschrifteinzugsverfahren.<br />

6.2 Bei bestehenden anderen Zahlungsarten ist darauf hinzuwirken, dass eine Umstellung<br />

auf die Regelzahlungsarten erfolgt.<br />

6.3 Die Zahlungen beziehungsweise Abbuchungen erfolgen je nach Wunsch monatlich, viertel-<br />

halb- oder ganzjährig<br />

Stand 07.03.2004 Seite 4 von 5


Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

7. Beitragsanpassungen<br />

Die Anhebung der Beiträge nach einem Tarifabschluss und/oder die Anpassung von Beiträgen<br />

an die tarifliche Bezahlung erfolgt durch die Fachbereiche. Die Anhebung erfolgt gem. Datum<br />

des Inkrafttretens des jeweiligen Tarifvertrages resp. Meldung einer Gehaltsveränderung. Die<br />

Parameter für eine Anpassung sind gem. Tarifvertrag von der Fachbereichsleitung gem. Ziffer<br />

3.1 dieser Rili festzulegen.<br />

8. Mahnverfahren<br />

8.1 Das Mahnwesen gliedert sich in ein dezentrales vorgerichtliches und ein zentrales gerichtliches<br />

Mahnverfahren.<br />

8.2 Das vorgerichtliche Mahnverfahren (Zahlungserinnerung) läuft an, wenn der Beitragsrückstand<br />

größer als zwei Monate ist.<br />

9. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />

der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />

Stand 07.03.2004 Seite 5 von 5

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