GdF RICHTLINIE
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<strong>GdF</strong><br />
<strong>RICHTLINIE</strong><br />
BEITRAGSBEMESSUNG UND –VERFAHREN<br />
gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
Stand 07.03.2004 Seite 1 von 5
Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. GRUNDLAGE 3<br />
2. FÄLLIGKEIT DER BEITRÄGE 3<br />
3. HÖHE DER BEITRÄGE UND BEITRAGSPFLICHT 3<br />
4. NACHWEIS DER BEITRAGSHÖHE 4<br />
5. BEITRAGSÄNDERUNGEN 4<br />
6. ZAHLUNGSARTEN 4<br />
7. BEITRAGSANPASSUNGEN 5<br />
8. MAHNVERFAHREN 5<br />
9. INKRAFTTRETEN 5<br />
Stand 07.03.2004 Seite 2 von 5
Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
1. Grundlage<br />
Die Richtlinie zu den Beiträgen hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 6 der <strong>GdF</strong>-Satzung.<br />
2. Fälligkeit der Beiträge<br />
2.1 Der Beitrag ist bei monatlicher Zahlung zum Ende des Beitragsmonates zu zahlen.<br />
2.2 Wird der Beitrag zum Quartal, halbjährlich oder jährlich erhoben, so ist er am Ende des<br />
Eingangsmonats des jeweiligen Zahlungsintervalls zu zahlen.<br />
3. Höhe der Beiträge und Beitragspflicht<br />
3.1 Alle Mitglieder der <strong>GdF</strong> sind verpflichtet, den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.<br />
Die Beiträge werden kaufmännisch auf Null Stellen hinter dem Komma gerundet.<br />
3.2 Ordentliche Mitglieder<br />
3.2.1 Ordentliche Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen grundsätzlich jeweils<br />
1 % ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes als Mitgliedsbeitrag pro<br />
Monat. Nicht zu den Berechnungsgrundlagen zählen Einmalzahlungen wie beispielsweise<br />
Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresprämien sowie unregelmäßige<br />
Schicht- und Erschwerniszuschläge.<br />
3.2.2 Ordentliche Mitglieder in der Übergangsversorgung, im Vorruhestand oder in der<br />
der Freistellungsphase der Altersteilzeit zahlen grundsätzlich jeweils 0,5 % ihres<br />
regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes.<br />
3.2.3 Mitglieder in abhängiger Beschäftigung mit stark schwankendem Einkommen zahlen<br />
einen Beitrag in Höhe von 1 % ihres monatlichen Bruttoverdienstes. Bereitet<br />
der Nachweis ihres monatlichen Bruttoarbeitseinkommens Schwierigkeiten, so wird<br />
der Monatsdurchschnitt aus dem letzten Bruttojahreseinkommen abzüglich von<br />
Einmalzahlungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Jahresprämien<br />
sowie unregelmäßigen Schicht- und Erschwerniszuschläge zugrunde gelegt.<br />
3.2.4 Ordentliche Mitglieder im Beamtenstatus zahlen mindestens den bei Übernahme<br />
gültigen Jahresbeitrag. Neueintretende Beamte werden übernommenen Mitgliedern<br />
im Beamtenstatus gleichgestellt.<br />
3.2.5 Auszubildende sind bis zum Ende des institutionellen Trainings beitragsfrei gestellt.<br />
3.3 Für Rentner/innen, Pensionäre/innen, beträgt der Mindestbeitrag 3,00 € monatlich.<br />
3.4 Sonderzahler Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-<br />
/Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen<br />
zahlen jeweils einen Betrag von monatlich 3,00 €.<br />
3.5 Außerordentliche und Fördernde Mitglieder. Hier gelten für übernommene Mitglieder<br />
grundsätzlich die zum Datum der Verschmelzung gültigen Beiträge.<br />
Stand 07.03.2004 Seite 3 von 5
Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
3.5.1 Fachbereich FS – Betriebsdienste<br />
Außerordentliche Mitglieder (AOM) zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen<br />
Status, monatlich AOM 13 €.<br />
3.5.2 Fachbereich FS – Technische Dienste<br />
Außerordentliche Mitglieder zahlen, je nach dem bei der Übernahme gültigen Status,<br />
monatlich AOM 6 € und AOG 8 €. Fördernde Mitglieder zahlen monatlich 11 €.<br />
3.6 Freiwilliger Mitgliedsbeitrag<br />
Für <strong>GdF</strong> – Mitglieder ist die freiwillige Leistung eines höheren Beitrages, als die Satzung<br />
vorschreibt, möglich.<br />
4. Nachweis der Beitragshöhe<br />
4.1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlagen ihrer Beitragspflicht auf Verlangen<br />
nachzuweisen. Dieser Nachweis kann zum Beispiel durch eine aktuelle Verdienstabrechnung,<br />
Steuererklärung, einen Steuerbescheid oder Rentenbescheid geführt<br />
werden. Eine Aufforderung zum Nachweis der aktuellen Bemessungsgrundlage hat von<br />
der zuständigen Fachbereichsleitung schriftlich zu erfolgen. Kommt das Mitglied dieser<br />
Aufforderung binnen einer Frist von drei Wochen nicht nach, so schätzt die Fachbereichsleitung<br />
den zu zahlenden Beitrag. Die so ermittelte Beitragshöhe ist von dem Mitglied so<br />
lange zu zahlen, bis es gegenüber der <strong>GdF</strong> seine tatsächliche Berechnungsgrundlage<br />
bekannt gibt. Bei einer so vorgenommenen Schätzung ist der gültige Tarifvertrag zugrunde<br />
zu legen.<br />
4.2 Bei Neumitgliedern ist eine Weigerung zur satzungsgemäßen Beitragszahlung ein Grund<br />
zur Ablehnung des Aufnahmeantrages.<br />
5. Beitragsänderungen<br />
Das Mitglied ist verpflichtet, Veränderungen, die zu einer Beitragsänderung führen, unverzüglich<br />
mitzuteilen. Veränderungen gelten frühestens ab dem Zugang der Mitteilung. Eine rückwirkende<br />
Verringerung des Beitragssolls ist grundsätzlich nicht möglich. In besonders begründeten Ausnahmefällen<br />
kann eine rückwirkende Änderung bis zu sechs Monaten vorgenommen werden.<br />
6. Zahlungsarten<br />
Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Fachbereiche eingezogen. Dabei sind nachfolgende<br />
Zahlungsarten möglich:<br />
6.1 Die Regelzahlungsart ist das Lastschrifteinzugsverfahren.<br />
6.2 Bei bestehenden anderen Zahlungsarten ist darauf hinzuwirken, dass eine Umstellung<br />
auf die Regelzahlungsarten erfolgt.<br />
6.3 Die Zahlungen beziehungsweise Abbuchungen erfolgen je nach Wunsch monatlich, viertel-<br />
halb- oder ganzjährig<br />
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Richtlinie zu den Beiträge gem. § 14 (6) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
7. Beitragsanpassungen<br />
Die Anhebung der Beiträge nach einem Tarifabschluss und/oder die Anpassung von Beiträgen<br />
an die tarifliche Bezahlung erfolgt durch die Fachbereiche. Die Anhebung erfolgt gem. Datum<br />
des Inkrafttretens des jeweiligen Tarifvertrages resp. Meldung einer Gehaltsveränderung. Die<br />
Parameter für eine Anpassung sind gem. Tarifvertrag von der Fachbereichsleitung gem. Ziffer<br />
3.1 dieser Rili festzulegen.<br />
8. Mahnverfahren<br />
8.1 Das Mahnwesen gliedert sich in ein dezentrales vorgerichtliches und ein zentrales gerichtliches<br />
Mahnverfahren.<br />
8.2 Das vorgerichtliche Mahnverfahren (Zahlungserinnerung) läuft an, wenn der Beitragsrückstand<br />
größer als zwei Monate ist.<br />
9. Inkrafttreten<br />
Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />
der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />
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