Pensionierung bei Erreichen der Alterssgrenze - Gew-da-land.de
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Informationen aus <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen<br />
Beamtenrecht<br />
<strong>Pensionierung</strong> wegen <strong>Erreichen</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Altersgrenzen<br />
Regelaltersgrenze<br />
Nach <strong>de</strong>m Hessischen Beamtengesetz (HBG) treten Beamte mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in<br />
<strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, in <strong>de</strong>n Ruhestand (gesetzliche Regelaltersgrenze<br />
§ 50 Abs. 1 HBG). Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die im Unterricht eingesetzt sind,<br />
gilt als Regelaltersgrenze jedoch <strong>da</strong>s En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schuljahres, in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />
haben (§ 50 Abs.2 Nr. 1 HBG). Im Hochschulbereich ist die Regelaltersgrenze <strong>da</strong>s En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Semesters (§ 50 Abs.2 Nr.2 HBG).<br />
Überschreiten <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelaltersgrenze<br />
Seit <strong>de</strong>m 01.01.2004 ist es in Hessen möglich, auf Antrag bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 68. Lebensjahres<br />
im aktiven Beamtenverhältnis zu bleiben. Voraussetzung ist jedoch, <strong>da</strong>ss ein dienstliches<br />
Interesse vorliegt. Die Verschiebung <strong>de</strong>s Ruhestandbeginns wird jeweils für ein Jahr<br />
ausgesprochen.<br />
Antragsaltersgrenzen<br />
Hessische Beamtinnen und Beamte können <strong>da</strong>rüber bereits nach Vollendung <strong>de</strong>s<br />
63. Lebensjahres auf ihren Antrag in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n. Man nennt dies auch<br />
„Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsaltersgrenze (§ 51 Abs. 4 Nr.2 HBG).<br />
Für schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>te Beamtinnen und Beamte gelten beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Regelungen. Näheres kann<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> entsprechen<strong>de</strong>n Information aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>srechtsstelle entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei Lehrkräften, die im Unterricht eingesetzt sind, erfolgt die Versetzung in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n (Unterrichtskontinuität) in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel<br />
zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Schulhalbjahres.<br />
Bei Beschäftigten an Hochschulen in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Semesters.<br />
Für <strong>de</strong>n Antrag auf <strong>Pensionierung</strong> gilt keine gesetzliche Frist. Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Einführung <strong>de</strong>s Lebensar<strong>bei</strong>tszeitkontos<br />
für Lehrkräfte durch die Verordnung vom 29.01.2010 wur<strong>de</strong> jedoch<br />
im Rahmen <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>da</strong>zu erlassenen Richtlinien bestimmt, <strong>da</strong>ss Anträge auf vorzeitigen Ruhestand<br />
wegen Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsaltersgrenze spätestens 9 Monate vor <strong>de</strong>m beantragten<br />
Ruhestandseintritt zu stellen sind. Diese Frist sollte möglichst eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Ob ein nach dieser Regelung „verspäteter Antrag“ abgelehnt wer<strong>de</strong>n kann, erscheint aber<br />
fraglich.<br />
GEW Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen, Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt<br />
T (069) 97 12 93 23/24 ▪ F (069) 97 12 93 93 ▪ rechtsstelle@gew-hessen.<strong>de</strong> ▪ www.gew-hessen.<strong>de</strong><br />
Verantwortlich: Annette Loycke Stand: März 2010
Die Höhe <strong><strong>de</strong>r</strong> Beamtenpension richtet sich nach <strong><strong>de</strong>r</strong> zurückgelegten, ruhegehaltfähigen<br />
Dienstzeit und <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten Besoldung. Die Besoldung aus einem Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsamt wird nur<br />
zu Grun<strong>de</strong> gelegt, wenn <strong>bei</strong> Beginn <strong>de</strong>s Ruhestan<strong>de</strong>s seit <strong><strong>de</strong>r</strong> Beför<strong><strong>de</strong>r</strong>ung min<strong>de</strong>stens zwei<br />
Jahre vergangen sind. Weiteres kann <strong><strong>de</strong>r</strong> Information “Beamtversorgung – Berechnung<br />
leicht(er)“ gemacht entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Bereits durch <strong>da</strong>s Versorgungsreformgesetz vom 29.06.1998 wur<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m 01.01.1999<br />
Versorgungsabschläge <strong>bei</strong> vorzeitiger <strong>Pensionierung</strong> <strong>bei</strong> Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsaltersgrenze<br />
eingeführt. Der Abschlag beträgt von <strong><strong>de</strong>r</strong> berechneten Pension 3,6 % pro Jahr,<br />
gerechnet bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>da</strong>s <strong>de</strong>s 65. Lebensjahre vollen<strong>de</strong>t wird. Die<br />
Berechnung erfolgt monatgenau, <strong>da</strong>s heißt <strong><strong>de</strong>r</strong> Abschlag beträgt 0,3% pro Monat <strong>de</strong>s vorzeitigen<br />
Ruhestands.<br />
Beispiel zur Berechnung <strong>de</strong>s Versorgungsabschlags:<br />
Geburts<strong>da</strong>tum 28.11.1942<br />
Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres 27.11.2007<br />
Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand mit Wirkung vom 01.02.2006<br />
Zeitdifferenz vom 01.02.2006 bis 30.11.2007 = 1 Jahr 304 Tage = 1, 83 Jahre<br />
1, 83 x 3,6 % (Versorgungsabschlag) = 6,59 %<br />
Bei einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> wegen Dienstunfähigkeit gelten beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Versorgungsabschläge.<br />
An<strong><strong>de</strong>r</strong>e Regelungen gelten auch für Schwerbehin<strong><strong>de</strong>r</strong>te, wenn sie nicht wegen<br />
Dienstunfähigkeit pensioniert wer<strong>de</strong>n.. Näheres kann <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Informationen<br />
aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>srechtsstelle entnommen wer<strong>de</strong>n.<br />
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Versorgungsabschläge <strong>bei</strong> vorzeitiger <strong>Pensionierung</strong> verfassungsgemäß?<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat am 20.06.2006 (Az: 2 BvR 361/03) entschie<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss die<br />
Versorgungsabschläge <strong>bei</strong> einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> durch Inanspruchnahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragsaltersgrenze<br />
mit <strong>de</strong>m Grundgesetz vereinbar sind. Dies gelte zumin<strong>de</strong>st <strong>da</strong>nn, wenn <strong>da</strong>s<br />
vorzeitige Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Beamten nicht <strong>de</strong>m Verantwortungsbereich <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />
zuzurechnen ist. Noch nicht entschie<strong>de</strong>n ist die Frage <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfassungsmäßigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Versorgungsabschläge<br />
<strong>bei</strong> einer vorzeitigen <strong>Pensionierung</strong> wegen Dienstunfähigkeit.<br />
Mit <strong><strong>de</strong>r</strong> Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtes ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsweg in dieser Frage erschöpft.<br />
Beamtinnen und Beamte, die auf eigenen Wunsch und ohne Vorliegen einer Dienstunfähigkeit<br />
vorzeitig in <strong>de</strong>n Ruhestand treten, müssen dies <strong>da</strong>mit mit einem Abzug an <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Pension bezahlen.<br />
Aktuelle Informationen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>bereich<br />
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Aktuelle Informationen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong><strong>de</strong>r</strong>bereich<br />
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