15.11.2013 Aufrufe

(05504) 801-9192 05.11.2008 Aufnahme von Deutschen nach dem ...

(05504) 801-9192 05.11.2008 Aufnahme von Deutschen nach dem ...

(05504) 801-9192 05.11.2008 Aufnahme von Deutschen nach dem ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bundesverwaltungsamt<br />

Bundesverwaltungsamt,Heimkehrerstraße 16,37133 Friedland<br />

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Meine Zeiche;;, meine Nachricht vom Telefon Datum<br />

(<strong>05504</strong>) <strong>801</strong>-<strong>9192</strong> <strong>05.11.2008</strong><br />

<strong>Aufnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Bundesvertriebenengesetz (BVFG)<br />

Antragsteller:<br />

Sehr geehrter Herr<br />

Ihr Antrag auf <strong>Aufnahme</strong> als Spätaussiedler in<br />

eingegangen am 21.10.2008,<br />

die Bundesrepublik Deutschland<br />

(<strong>Aufnahme</strong>antrag)<br />

wird <strong>nach</strong> Prüfung - der Sach- und Rechtslage - abgelehnt.<br />

Ein <strong>Aufnahme</strong>bescheid wird nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die <strong>nach</strong><br />

Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen für eine<br />

Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen (§§ 27 Abs. 1, 4-6 BVFG).<br />

Diese Voraussetzungen erfüllen Sie nicht.<br />

Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein.<br />

Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 31.12.1923 geboren wurde, - neben weiteren<br />

Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger, wenn er <strong>von</strong> einem deutschen Staatsangehörigen oder<br />

deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine<br />

entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum<br />

bekannt oder <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.<br />

Die Frage, ob Sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben, ist hier allein <strong>nach</strong> der<br />

ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Eintragung der Nationalität in Ihren ersten<br />

Inlandspass war eine Erklärung erforderlich, weil Ihre Eltern unterschiedlichen Nationalitäten angehören.<br />

Besucher Postanschrift Servicezeit<br />

Eupener Straße 125, Köln (Braunsfeld) Bundesverwaltungsamt Anrufe bitte möglichst<br />

Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln 50728 Köln Mo.-Fr. 08:00 - 16:30 Uhr<br />

Buslinien 137,141, 143; Haltestelle: Technologie Park<br />

Straßenbahnlinie 1; Haltestelle: Eupener Straße<br />

S-Rahnlinipn fi 13- Haltpstpllp Mi'innpreHnrf/Tprhnrilnnip Park


Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR mussten vom 16. Lebensjahr<br />

an alle Bürger einen Pass besitzen. Dieser Pass musste beantragt werden. Gehörten beide Elternteile<br />

derselben Nationalität an, wurde bei der Erstausstellung des Passes die Nationalität der Eltern in den<br />

Pass eingetragen. Die Möglichkeit, eine andere Nationalität eintragen zu lassen, bestand nicht.<br />

Gehören die Eltern dagegen - wie in Ihrem Fall - verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der<br />

Erstausstellung des Passes die im Antragsformular vom Passbewerber beantragte Nationalität<br />

eingetragen. Das Antragsformular musste vom Antragsteller unterschrieben werden. Daraus ergibt sich,<br />

dass die Eintragung der Nationalität bei Antragstellern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität auf<br />

Wunsch bzw. mit der Zustimmung des Antragstellers erfolgte.<br />

Sie haben also selbst darüber entschieden, nicht der deutschen Volkszugehörigkeit angehören zu<br />

wollen, und ließen die russische Nationalität in Ihren Inlandspass eintragen.<br />

In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt aber<br />

grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen<br />

Volkstum.<br />

Dieses Gegenbekenntnis ist auch nicht <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG unerheblich, weil die Erklärung zur<br />

deutschen Nationalität durch die Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten<br />

Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen<br />

wäre und Sie zwangsläufig Ihr Wahlrecht so wie geschehen hätten ausüben müssen. Es trifft nicht zu,<br />

dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zu gravierenden Be<strong>nach</strong>teiligungen im<br />

gesellschaftlichen Leben geführt hätte.<br />

Auch wenn Sie bei der Erstausstellung Ihres Inlandspasses <strong>nach</strong> den Passgesetzen der ehemaligen<br />

Sowjetunion nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die deutsche Nationalität eintragen zu lasen, weil Ihre<br />

Eltern seinerzeit bei Behörden nicht mit deutscher Nationalität geführt wurden und eine Änderung der<br />

Nationalitätseintragung Ihrer Eltern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, hätten Sie wegen<br />

fehlender deutscher Abstammung und wegen eines fehlenden durchgängigen Bekenntnisses keinen<br />

Anspruch auf Erteilung eines <strong>Aufnahme</strong>bescheides.<br />

Sie erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG.<br />

Sie können daher nicht als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG anerkannt werden.<br />

Ihr Antrag ist daher abzulehnen.<br />

Von dieser ablehnenden Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit der Prüfung einer Einbeziehung<br />

als Abkömmling oder Ehegatte in den <strong>Aufnahme</strong>bescheid eines Spätaussiedlers.<br />

Die Einbeziehung setzt neben Grundkenntnissen der deutschen Sprache des Abkömmlings oder<br />

Ehegatten voraus, dass die Bezugsperson (Spätaussiedlerbewerber) die Einbeziehung ausdrücklich<br />

beantragt. Durch den Abkömmling oder Ehegatten kann der Antrag nicht wirksam gestellt werden. Der<br />

Einbeziehungsantrag muss durch den Spätaussiedlerbewerber grundsätzlich vor der eigenen <strong>Aufnahme</strong><br />

im Bundesgebiet zwecks gemeinsamer Ausreise gestellt werden.


Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden<br />

Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

e "z_ e:e"<br />

Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes<br />

erhoben wird.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

t i l i<br />

V<br />

\e: e

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!