(05504) 801-9192 05.11.2008 Aufnahme von Deutschen nach dem ...
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Bundesverwaltungsamt<br />
Bundesverwaltungsamt,Heimkehrerstraße 16,37133 Friedland<br />
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(<strong>05504</strong>) <strong>801</strong>-<strong>9192</strong> <strong>05.11.2008</strong><br />
<strong>Aufnahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Deutschen</strong> <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Bundesvertriebenengesetz (BVFG)<br />
Antragsteller:<br />
Sehr geehrter Herr<br />
Ihr Antrag auf <strong>Aufnahme</strong> als Spätaussiedler in<br />
eingegangen am 21.10.2008,<br />
die Bundesrepublik Deutschland<br />
(<strong>Aufnahme</strong>antrag)<br />
wird <strong>nach</strong> Prüfung - der Sach- und Rechtslage - abgelehnt.<br />
Ein <strong>Aufnahme</strong>bescheid wird nur Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die <strong>nach</strong><br />
Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen für eine<br />
Anerkennung als Spätaussiedler erfüllen (§§ 27 Abs. 1, 4-6 BVFG).<br />
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie nicht.<br />
Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein.<br />
Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> 31.12.1923 geboren wurde, - neben weiteren<br />
Voraussetzungen - deutscher Volkszugehöriger, wenn er <strong>von</strong> einem deutschen Staatsangehörigen oder<br />
deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine<br />
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum<br />
bekannt oder <strong>nach</strong> <strong>dem</strong> Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat.<br />
Die Frage, ob Sie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben haben, ist hier allein <strong>nach</strong> der<br />
ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Eintragung der Nationalität in Ihren ersten<br />
Inlandspass war eine Erklärung erforderlich, weil Ihre Eltern unterschiedlichen Nationalitäten angehören.<br />
Besucher Postanschrift Servicezeit<br />
Eupener Straße 125, Köln (Braunsfeld) Bundesverwaltungsamt Anrufe bitte möglichst<br />
Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln 50728 Köln Mo.-Fr. 08:00 - 16:30 Uhr<br />
Buslinien 137,141, 143; Haltestelle: Technologie Park<br />
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S-Rahnlinipn fi 13- Haltpstpllp Mi'innpreHnrf/Tprhnrilnnip Park
Nach den Verordnungen über das Passsystem in der ehemaligen UdSSR mussten vom 16. Lebensjahr<br />
an alle Bürger einen Pass besitzen. Dieser Pass musste beantragt werden. Gehörten beide Elternteile<br />
derselben Nationalität an, wurde bei der Erstausstellung des Passes die Nationalität der Eltern in den<br />
Pass eingetragen. Die Möglichkeit, eine andere Nationalität eintragen zu lassen, bestand nicht.<br />
Gehören die Eltern dagegen - wie in Ihrem Fall - verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der<br />
Erstausstellung des Passes die im Antragsformular vom Passbewerber beantragte Nationalität<br />
eingetragen. Das Antragsformular musste vom Antragsteller unterschrieben werden. Daraus ergibt sich,<br />
dass die Eintragung der Nationalität bei Antragstellern mit Eltern unterschiedlicher Nationalität auf<br />
Wunsch bzw. mit der Zustimmung des Antragstellers erfolgte.<br />
Sie haben also selbst darüber entschieden, nicht der deutschen Volkszugehörigkeit angehören zu<br />
wollen, und ließen die russische Nationalität in Ihren Inlandspass eintragen.<br />
In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt aber<br />
grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen<br />
Volkstum.<br />
Dieses Gegenbekenntnis ist auch nicht <strong>nach</strong> § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG unerheblich, weil die Erklärung zur<br />
deutschen Nationalität durch die Angabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten<br />
Inlandspasses mit schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen<br />
wäre und Sie zwangsläufig Ihr Wahlrecht so wie geschehen hätten ausüben müssen. Es trifft nicht zu,<br />
dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum damals zu gravierenden Be<strong>nach</strong>teiligungen im<br />
gesellschaftlichen Leben geführt hätte.<br />
Auch wenn Sie bei der Erstausstellung Ihres Inlandspasses <strong>nach</strong> den Passgesetzen der ehemaligen<br />
Sowjetunion nicht die Möglichkeit gehabt hätten, die deutsche Nationalität eintragen zu lasen, weil Ihre<br />
Eltern seinerzeit bei Behörden nicht mit deutscher Nationalität geführt wurden und eine Änderung der<br />
Nationalitätseintragung Ihrer Eltern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, hätten Sie wegen<br />
fehlender deutscher Abstammung und wegen eines fehlenden durchgängigen Bekenntnisses keinen<br />
Anspruch auf Erteilung eines <strong>Aufnahme</strong>bescheides.<br />
Sie erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG.<br />
Sie können daher nicht als Spätaussiedler gem. §§ 4-6 BVFG anerkannt werden.<br />
Ihr Antrag ist daher abzulehnen.<br />
Von dieser ablehnenden Entscheidung unberührt bleibt die Möglichkeit der Prüfung einer Einbeziehung<br />
als Abkömmling oder Ehegatte in den <strong>Aufnahme</strong>bescheid eines Spätaussiedlers.<br />
Die Einbeziehung setzt neben Grundkenntnissen der deutschen Sprache des Abkömmlings oder<br />
Ehegatten voraus, dass die Bezugsperson (Spätaussiedlerbewerber) die Einbeziehung ausdrücklich<br />
beantragt. Durch den Abkömmling oder Ehegatten kann der Antrag nicht wirksam gestellt werden. Der<br />
Einbeziehungsantrag muss durch den Spätaussiedlerbewerber grundsätzlich vor der eigenen <strong>Aufnahme</strong><br />
im Bundesgebiet zwecks gemeinsamer Ausreise gestellt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats <strong>nach</strong> Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden<br />
Der Widerspruch ist beim Bundesverwaltungsamt 50728 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
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Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Außenstelle des Bundesverwaltungsamtes<br />
erhoben wird.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
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