Synopse zum HBG - Gew-da-land.de
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<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften<br />
1<br />
Stand: 03.03.2009<br />
§ 1<br />
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts an<strong>de</strong>res bestimmt,<br />
für die Beamten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong><br />
und <strong>de</strong>r sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts.<br />
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und an<strong>de</strong>ren<br />
öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />
und <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong> sowie für <strong>de</strong>n Hessischen<br />
Rundfunk.<br />
§ 2<br />
Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen<br />
Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).<br />
§ 3<br />
Das Recht, Beamte zu haben, besitzen <strong>da</strong>s Land, die Gemein<strong>de</strong>n<br />
und Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>. Die sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften, Anstalten<br />
und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts haben dieses<br />
Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand o<strong>de</strong>r<br />
nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r Satzung zuerkannt wird. Die<br />
Satzung be<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Genehmigung durch die Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
§ 4<br />
(1) Oberste Dienstbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Beamten ist die oberste<br />
Behör<strong>de</strong> seines Dienstherrn, in <strong>de</strong>ren Dienstbereich er ein<br />
Amt beklei<strong>de</strong>t.<br />
(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen<br />
über die persönlichen Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />
ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter<br />
ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit<br />
§ 1<br />
(1) Dieses Gesetz regelt <strong>da</strong>s Recht <strong>de</strong>r Beamten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s,<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r<br />
sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts,<br />
soweit es nicht abschließend im Beamtenstatusgesetz<br />
vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geregelt ist.<br />
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kirchen und an<strong>de</strong>ren<br />
öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften<br />
und <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong> sowie für <strong>de</strong>n Hessischen<br />
Rundfunk.<br />
§ 2<br />
aufgehoben<br />
§ 3<br />
Den <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts kann durch Gesetz, Rechtsverordnung <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sregierung o<strong>de</strong>r Satzung, die <strong>de</strong>r Genehmigung<br />
durch die Lan<strong>de</strong>sregierung be<strong>da</strong>rf, Dienstherrnfähigkeit<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes verliehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 4<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Durch die neue Fassung <strong>de</strong>s Abs. 1 wird <strong>da</strong>s Verhältnis<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Beamtengesetzes <strong>zum</strong> Beamtenstatusgesetz<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s klargestellt.<br />
Der bisherige § 2 wird durch § 3 Abs. 1 BeamtStG ersetzt.<br />
Der bisherige § 3 wird durch § 2 <strong>de</strong>s BeamtStG weitgehend<br />
ersetzt. Von <strong>de</strong>r dort in Nr. 2 enthaltenen Ermächtigung,<br />
„aufgrund eines Lan<strong>de</strong>sgesetzes“ Dienstherrnfähigkeit zu<br />
verleihen, wird im bisherigen Umfang Gebrauch gemacht.<br />
1
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und<br />
wer Vorgesetzter ist, richtet sich nach <strong>de</strong>m Aufbau <strong>de</strong>r<br />
öffentlichen Verwaltung. Ist ein Dienstvorgesetzter nicht<br />
vorhan<strong>de</strong>n, so bestimmt für die Beamten <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s die<br />
oberste Dienstbehör<strong>de</strong>, im übrigen die oberste Aufsichtsbehör<strong>de</strong>,<br />
wer die Aufgaben <strong>de</strong>s Dienstvorgesetzten wahrnimmt.<br />
2<br />
Zweiter Abschnitt Beamtenverhältnis Zweiter Abschnitt Beamtenverhältnis<br />
Erster Titel Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
§ 5<br />
(1) Die Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis ist nur zulässig<br />
zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben o<strong>de</strong>r solcher<br />
Aufgaben, die aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Sicherung <strong>de</strong>s Staates<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n dürfen, die in einem privatrechtlichen<br />
Arbeitsverhältnis stehen.<br />
(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige<br />
Aufgabe ist in <strong>de</strong>r Regel Beamten zu übertragen.<br />
§ 6<br />
(1) Das Beamtenverhältnis kann begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n<br />
1. auf Lebenszeit, wenn <strong>de</strong>r Beamte <strong>da</strong>uernd für Aufgaben<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 5 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll,<br />
2. auf Zeit, wenn gesetzlich o<strong>de</strong>r durch Satzung bestimmt<br />
ist, <strong>da</strong>ß <strong>de</strong>r Beamte auf bestimmte Dauer für<br />
Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>s § 5 verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n soll,<br />
3. auf Probe, wenn <strong>de</strong>r Beamte<br />
a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit<br />
eine Probezeit o<strong>de</strong>r<br />
b) zur Übertragung eines Amtes mit leiten<strong>de</strong>r<br />
Funktion (§ 19a)<br />
eine Probezeit zurückzulegen hat,<br />
4. auf Wi<strong>de</strong>rruf, wenn <strong>de</strong>r Beamte<br />
a) einen Vorbereitungsdienst abzuleisten<br />
hat o<strong>de</strong>r<br />
b) nur nebenbei o<strong>de</strong>r vorübergehend für<br />
Erster Titel Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
§ 5<br />
aufgehoben<br />
§ 6<br />
aufgehoben<br />
Der bisherige § 5 Abs. 1 wird durch § 3 Abs. 2 BeamtStG<br />
ersetzt.<br />
Abs. 2 kann ebenfalls entfallen, <strong>da</strong> die Regelung bereits in<br />
Art. 33 Abs. 4 GG enthalten ist. Aus diesem Grund hat <strong>de</strong>r<br />
Bund <strong>da</strong>von abgesehen, sie in <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz<br />
aufzunehmen.<br />
Der bisherige § 6 Abs. 1 wird durch § 4 BeamtStG ersetzt,<br />
Abs. 2 durch § 5 Abs. 1 BeamtStG.<br />
2
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Aufgaben im Sinne <strong>de</strong>s § 5 verwen<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n soll.<br />
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.<br />
3<br />
(2) Als Ehrenbeamter kann berufen wer<strong>de</strong>n, wer Aufgaben<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 5 ehrenamtlich wahrnehmen soll.<br />
§ 7<br />
(1) In <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis <strong>da</strong>rf nur berufen wer<strong>de</strong>n, wer<br />
1. Deutscher im Sinne <strong>de</strong>s Art. 116 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
ist o<strong>de</strong>r die Staatsangehörigkeit eines an<strong>de</strong>ren Mitgliedsstaates<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union besitzt,<br />
2. die <strong>Gew</strong>ähr <strong>da</strong>für bietet, <strong>da</strong>ß er je<strong>de</strong>rzeit für die freiheitliche<br />
<strong>de</strong>mokratische Grundordnung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Grundgesetzes und <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen<br />
eintritt,<br />
3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat<br />
und<br />
4. die für seine Laufbahn vorgeschriebene o<strong>de</strong>r mangels<br />
solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt<br />
(Laufbahnbewerber). In <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis kann<br />
auch berufen wer<strong>de</strong>n, wer die erfor<strong>de</strong>rliche Befähigung<br />
durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erworben hat (an<strong>de</strong>rer<br />
Bewerber); dies gilt nicht für die Wahrnehmung von<br />
Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung<br />
durch Gesetz o<strong>de</strong>r Verordnung vorgeschrieben<br />
ist, o<strong>de</strong>r ihrer Eigenart nach eine beson<strong>de</strong>re laufbahnmäßige<br />
Vorbildung und Fachbildung zwingend<br />
erfor<strong>de</strong>rn.<br />
(2) Wenn die Aufgaben es erfor<strong>de</strong>rn, <strong>da</strong>rf nur ein Deutscher<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Art. 116 <strong>de</strong>s Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis<br />
berufen wer<strong>de</strong>n (Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag).<br />
(3) Der Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts kann Ausnahmen<br />
von Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 zulassen, wenn für die <strong>Gew</strong>innung<br />
<strong>de</strong>s Beamten ein dringen<strong>de</strong>s dienstliches Bedürfnis<br />
besteht. Sollen Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,<br />
Oberingenieure o<strong>de</strong>r wissenschaftliche und<br />
künstlerische Assistenten in ein Beamtenverhältnis berufen<br />
wer<strong>de</strong>n, so können Ausnahmen auch aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 7<br />
(1) Die nach Lan<strong>de</strong>srecht vorgeschriebene Befähigung<br />
für die Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis (§ 7 Abs. 1<br />
Nr. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes) besitzt, wer die für<br />
die entsprechen<strong>de</strong> Laufbahn vorgeschriebene o<strong>de</strong>r<br />
mangels solcher Vorschriften übliche Vorbildung besitzt<br />
(Laufbahnbewerber) o<strong>de</strong>r wer die erfor<strong>de</strong>rliche<br />
Befähigung durch Lebens- o<strong>de</strong>r Berufserfahrung innerhalb<br />
o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erworben<br />
hat (an<strong>de</strong>rer Bewerber); dies gilt nicht für die<br />
Wahrnehmung von Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung<br />
o<strong>de</strong>r Ausbildung durch Gesetz o<strong>de</strong>r Verordnung<br />
vorgeschrieben ist, o<strong>de</strong>r die ihrer Eigenart nach eine beson<strong>de</strong>re<br />
Vorbildung o<strong>de</strong>r Fachausbildung zwingend erfor<strong>de</strong>rn.<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) Über Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts.<br />
Der bisherige § 7 wird weitgehend durch § 7 BeamtStG<br />
ersetzt. Regelungsbe<strong>da</strong>rf für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber verbleibt<br />
<strong>zum</strong> einen für die Frage, was die in § 7 Abs. 1 Nr. 3<br />
BeamtStG gefor<strong>de</strong>rte „nach Lan<strong>de</strong>srecht vorgeschriebene<br />
Befähigung“ ist. Dies wird in Abs. 1 entsprechend <strong>de</strong>r bisherigen<br />
Rechtslage festgelegt.<br />
Des Weiteren ist <strong>land</strong>esrechtlich zu regeln, wer über Ausnahmen<br />
nach § 7 Abs. 3 BeamtStG entschei<strong>de</strong>t. Diese<br />
Zuständigkeit bleibt nach Abs. 3 beim Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts.<br />
Die bisher in Abs. 4 enthaltene hessische Son<strong>de</strong>rregelung,<br />
<strong>da</strong>ss Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landtags o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stags<br />
während <strong>de</strong>r Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht Beamte<br />
wer<strong>de</strong>n können, stand in engem Regelungszusammen-<br />
3
4<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(4) Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Landtags o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stags<br />
(4) aufgehoben hang mit § 13 Abs. 2 Nr.1, wonach eine <strong>de</strong>m wi<strong>de</strong>rspre-<br />
können während <strong>de</strong>r Dauer ihrer Mitgliedschaft nicht<br />
chen<strong>de</strong> Ernennung nichtig war. Die Nichtigkeit von Ernen-<br />
Beamte wer<strong>de</strong>n. Dies gilt nicht für die Ernennung <strong>zum</strong> Ehrenbeamten<br />
nungen ist zukünftig abschließend im Beamtenstatusgesetz<br />
und <strong>zum</strong> Beamten im Vorbereitungsdienst.<br />
geregelt, <strong>da</strong>s einen entsprechen<strong>de</strong>n Nichtigkeitsgrund nicht<br />
kennt. Die Regelung in Abs. 4 ist <strong>de</strong>shalb nicht mehr sinnvoll.<br />
Nach ihrer Streichung gilt nach § 34 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Abgeordnetengesetzes generell, <strong>da</strong>ss Beamte, die im Zeitpunkt<br />
ihrer Ernennung ein Man<strong>da</strong>t innehaben, aus <strong>de</strong>m<br />
Beamtenverhältnis zu entlassen sind, wenn sie nicht innerhalb<br />
von drei Monaten ihr Man<strong>da</strong>t nie<strong>de</strong>rlegen. Dies ist nur<br />
<strong>da</strong>nn nicht <strong>de</strong>r Fall, wenn nach <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s jeweilige Man<strong>da</strong>t<br />
maßgeblichen Recht Amt und Man<strong>da</strong>t ausnahmsweise<br />
vereinbar sind (so noch in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg).<br />
§ 8<br />
(1) Die Auslese <strong>de</strong>r Bewerber und die Ernennung <strong>de</strong>r Beamten<br />
(§ 9) sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher<br />
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung,<br />
Rasse, Glauben, religiöse o<strong>de</strong>r politische Anschauungen,<br />
Herkunft o<strong>de</strong>r Beziehungen vorzunehmen. Für Bewerber<br />
können Eignungsprüfungen abgehalten wer<strong>de</strong>n. Das Nähere<br />
bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).<br />
§ 8<br />
(1) Für die Auswahl <strong>de</strong>r Bewerber gelten die Kriterien<br />
<strong>de</strong>s § 9 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes. Für Bewerber können<br />
Eignungsprüfungen abgehalten wer<strong>de</strong>n. Das Nähere<br />
bestimmen die Laufbahnvorschriften (§ 17 Abs. 1).<br />
Bezüglich <strong>de</strong>r Ernennungen enthält § 9 BeamtStG abschließend<br />
die maßgeblichen Auswahlkriterien. Die weiteren<br />
Regelungsbestandteile <strong>de</strong>s § 8 sind als Lan<strong>de</strong>sregelungen<br />
weiterhin zulässig und erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
(2) Die Bewerber sollen durch Stellenausschreibungen<br />
ermittelt wer<strong>de</strong>n. Für die Lan<strong>de</strong>sverwaltung kann die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong>, im übrigen die obere Aufsichtsbehör<strong>de</strong>,<br />
allgemeine Ausnahmen zulassen. Untersteht eine Körperschaft,<br />
Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts unmittelbar<br />
<strong>de</strong>r Aufsicht einer Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung in<br />
<strong>de</strong>r Mittelstufe, kann diese Behör<strong>de</strong> allgemeine Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Eignung, Vorbildung<br />
und Auswahl von Beamten auf Zeit bleiben unberührt.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Zweiter Titel Ernennung Zweiter Titel Ernennung<br />
§ 9<br />
(1) Einer Ernennung be<strong>da</strong>rf es<br />
1. zur Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
2. zur Umwandlung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses in ein solches<br />
an<strong>de</strong>rer Art (§ 6),<br />
3. zur ersten Verleihung eines Amts,<br />
§ 9<br />
(1) Einer Ernennung be<strong>da</strong>rf es, außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes, auch<br />
zur Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amts mit an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung<br />
beim Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe.<br />
§ 9 wird insgesamt weitgehend durch § 8 BeamtStG ersetzt.<br />
Dieser sieht vor, <strong>da</strong>ss bereits mit <strong>de</strong>r Begründung<br />
eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt verliehen<br />
wird (§ 8 Abs. 3 BeamtStG). Das bisher im Beamtenrechtsrahmengesetz<br />
geregelte Institut <strong>de</strong>r Anstellung entfällt. Des<br />
4
5<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
4. zur Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amts mit an<strong>de</strong>rem Endgrundgehalt<br />
Weiteren be<strong>da</strong>rf künftig je<strong>de</strong> Verleihung eines an<strong>de</strong>ren<br />
und an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung,<br />
Amts mit an<strong>de</strong>rem Grundgehalt einer förmlichen Ernen-<br />
5. zur Verleihung eines an<strong>de</strong>ren Amts mit an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung<br />
nung, unabhängig <strong>da</strong>von, ob sich die Amtsbezeichnung<br />
beim Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe.<br />
än<strong>de</strong>rt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3<br />
BeamtStG).<br />
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkun<strong>de</strong>.<br />
In <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> müssen enthalten sein<br />
1. bei <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses die Worte<br />
" unter Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis" mit <strong>de</strong>m die<br />
Art <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses bestimmen<strong>de</strong>n Zusatz "auf<br />
Lebenszeit", "auf Zeit" mit <strong>de</strong>r Angabe <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Berufung,<br />
"auf Probe", "auf Wi<strong>de</strong>rruf" o<strong>de</strong>r "als Ehrenbeamter",<br />
2. bei <strong>de</strong>r Umwandlung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses in ein<br />
solches an<strong>de</strong>rer Art die diese Art bestimmen<strong>de</strong>n Worte<br />
nach Nr. 1,<br />
3. bei <strong>de</strong>r Verleihung eines Amts die Amtsbezeichnung.<br />
Die Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.<br />
(3) Entspricht die Ernennungsurkun<strong>de</strong> nicht <strong>de</strong>r in Abs. 2<br />
vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Ist<br />
in <strong>de</strong>r Ernennungsurkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zusatz "auf Zeit" enthalten,<br />
fehlt aber die Angabe <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Berufung, so ist dieser<br />
Mangel unbeachtlich, wenn die Dauer durch Rechtsvorschrift<br />
o<strong>de</strong>r durch Satzung bestimmt ist. Fehlt in <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r in Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Zusatz, so steht <strong>de</strong>r Beamte<br />
in einem Beamtenverhältnis auf Probe.<br />
§ 10<br />
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit <strong>da</strong>rf nur ernannt wer<strong>de</strong>n,<br />
wer<br />
1. <strong>da</strong>s siebenundzwanzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat und<br />
2. sich<br />
a) als Laufbahnbewerber nach Ableistung <strong>de</strong>s vorgeschriebenen<br />
o<strong>de</strong>r üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung<br />
<strong>de</strong>r vorgeschriebenen o<strong>de</strong>r üblichen Prüfungen o<strong>de</strong>r<br />
b) als an<strong>de</strong>rer Bewerber ( § 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2)<br />
in einer Probezeit bewährt hat.<br />
(2) Zum Beamten auf Zeit <strong>da</strong>rf nur ernannt wer<strong>de</strong>n, wer <strong>da</strong>s<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) aufgehoben<br />
§ 10<br />
(1) Zum Beamten auf Lebenszeit <strong>da</strong>rf nur ernannt wer<strong>de</strong>n,<br />
wer<br />
1. die in § 7 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes bezeichneten<br />
Voraussetzungen erfüllt und<br />
2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt<br />
hat.<br />
Die Probezeit <strong>da</strong>uert min<strong>de</strong>stens drei Jahre. Die Anrechnung<br />
von Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit<br />
kann bis zu einer Min<strong>de</strong>stprobezeit von einem Jahr<br />
vorgesehen wer<strong>de</strong>n. Die Lan<strong>de</strong>sregierung regelt durch<br />
Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Bewährungsfeststellung, die Anrechnung von Zeiten<br />
sowie Ausnahmen von <strong>de</strong>r Probezeit einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Min<strong>de</strong>stprobezeit.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Von <strong>de</strong>r Möglichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG,<br />
durch Lan<strong>de</strong>srecht zu bestimmen, <strong>da</strong>ss die Verleihung<br />
eines an<strong>de</strong>ren Amts mit an<strong>de</strong>rer Amtsbezeichnung einer<br />
Ernennung be<strong>da</strong>rf, wird wie bisher beim Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe<br />
in Abs. 1 Gebrauch gemacht.<br />
Die Regelung in Abs. 1 wird an die Vorgaben <strong>de</strong>s § 10<br />
BeamtStG angepasst. Die Vollendung <strong>de</strong>s 27. Lebensjahres<br />
ist nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz nicht mehr Voraussetzung<br />
für eine Verbeamtung auf Lebenszeit. Damit erhöht<br />
sich die Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Probezeit. Es wird <strong>de</strong>shalb<br />
beson<strong>de</strong>rs hervorgehoben, <strong>da</strong>ss sich die Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Beamte in <strong>de</strong>r Probezeit in vollem Umfang bewährt haben<br />
muss. Die Probezeit wird einheitlich für alle Laufbahngruppen<br />
auf min<strong>de</strong>stens drei Jahre festgelegt, um sicherzustellen,<br />
<strong>da</strong>ss sich die Behör<strong>de</strong> ein zutreffen<strong>de</strong>s Bild von <strong>de</strong>r<br />
Person und <strong>de</strong>r Leistung <strong>de</strong>r Beamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Beamten<br />
machen kann. Eine Abkürzung <strong>de</strong>r Probezeit wegen guter<br />
Leistungen ist nicht mehr vorgesehen. Als Ausgleich <strong>da</strong>für<br />
wird in § 19 Abs. 3 <strong>HBG</strong> die Möglichkeit geschaffen, bei<br />
hervorragen<strong>de</strong>n Leistungen bereits während <strong>de</strong>r Probezeit<br />
o<strong>de</strong>r unmittelbar nach Abschluss <strong>de</strong>r Probezeit beför<strong>de</strong>rt zu<br />
5
6<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
fünfundzwanzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat.<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Anrechnungsmöglichkeiten von gleichwertigen<br />
Tätigkeiten auf die Probezeit bleiben hingegen im bisherigen<br />
Umfang bestehen, um die Attraktivität <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Dienstes für Seiteneinsteiger zu erhalten. An die Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Bewährung während <strong>de</strong>r Probezeit sind höhere<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen zu stellen. Die Einzelheiten <strong>da</strong>zu wer<strong>de</strong>n in<br />
<strong>de</strong>n Laufbahnvorschriften geregelt.<br />
Abs. 2 bleibt unverän<strong>de</strong>rt. Er ist mit § 6 BeamtStG vereinbar.<br />
§ 11<br />
Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren<br />
<strong>zum</strong> Beamten auf Lebenszeit ernannt wer<strong>de</strong>n, wenn er die<br />
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert<br />
sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung.<br />
§ 12<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>sregierung ernennt die Lan<strong>de</strong>sbeamten auf<br />
Vorschlag <strong>de</strong>s zuständigen Ministers, soweit gesetzlich<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf<br />
an<strong>de</strong>re Stellen übertragen. Die Lan<strong>de</strong>sregierung kann die<br />
Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis,<br />
Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behör<strong>de</strong>n zu<br />
übertragen. Die Übertragung <strong>de</strong>r Befugnis be<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>s Einvernehmens<br />
mit <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständigen Minister.<br />
Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis,<br />
1. <strong>da</strong>s Einverständnis zur Abordnung o<strong>de</strong>r Versetzung<br />
eines Beamten in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s nach § 30 Abs. 2<br />
Satz 2 dieses Gesetzes und § 123 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
zu erklären,<br />
2. Beamte zu entlassen,<br />
3. Beamte in <strong>de</strong>n Ruhestand zu versetzen,<br />
4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbin<strong>de</strong>n.<br />
§ 11<br />
Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren<br />
<strong>zum</strong> Beamten auf Lebenszeit ernannt wer<strong>de</strong>n, wenn er die<br />
beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert<br />
sich um die Zeit einer Elternzeit o<strong>de</strong>r einer Beurlaubung<br />
unter Wegfall <strong>de</strong>r Besoldung.<br />
.<br />
§ 12<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>sregierung ernennt die Lan<strong>de</strong>sbeamten auf<br />
Vorschlag <strong>de</strong>s zuständigen Ministers, soweit gesetzlich<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Sie kann die Befugnis auf<br />
an<strong>de</strong>re Stellen übertragen. Die Lan<strong>de</strong>sregierung kann die<br />
Minister ermächtigen, die ihnen übertragene Befugnis,<br />
Beamte zu ernennen, auf nachgeordnete Behör<strong>de</strong>n zu<br />
übertragen. Die Übertragung <strong>de</strong>r Befugnis be<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>s Einvernehmens<br />
mit <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständigen Minister.<br />
Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für die Befugnis,<br />
1. <strong>da</strong>s Einverständnis zur Abordnung o<strong>de</strong>r Versetzung<br />
eines Beamten in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s nach § 30 Abs. 2<br />
Satz 2 dieses Gesetzes sowie § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 15<br />
Abs. 3 Satz 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes zu erklären,<br />
2. Beamte zu entlassen,<br />
3. Beamte in <strong>de</strong>n Ruhestand zu versetzen,<br />
4. Professoren von ihren amtlichen Pflichten zu entbin<strong>de</strong>n.<br />
Satz 2 wird die Elternzeit ausdrücklich aufgenommen, <strong>da</strong><br />
sie begrifflich nicht mehr unter „Beurlaubung“ fällt.<br />
In Abs. 1 wird die Verweisung auf <strong>da</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetz<br />
durch die Verweisung auf die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Paragrafen im Beamtenstatusgesetz ersetzt.<br />
(2) Die Beamten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und<br />
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n nach Gesetz, Verordnung<br />
o<strong>de</strong>r Satzung zuständigen Stellen ernannt.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) Die Ernennung wird mit <strong>de</strong>m Tage wirksam, an <strong>de</strong>m die<br />
Ernennungsurkun<strong>de</strong> ausgehändigt wird. Die Urkun<strong>de</strong> kann<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Regelung in Abs. 3 Satz 3 ist bereits in § 8 Abs. 4 BeamtStG<br />
enthalten. Wegen <strong>de</strong>s Regelungszusammenhangs<br />
6
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
jedoch einen späteren Tag bestimmen. Eine Ernennung<br />
auf einen zurückliegen<strong>de</strong>n Zeitpunkt ist unzulässig und<br />
insoweit unwirksam.<br />
bleibt sie an dieser Stelle <strong>de</strong>klaratorisch erhalten.<br />
7<br />
(4) Mit <strong>de</strong>r Ernennung erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis<br />
<strong>zum</strong> Dienstherrn. In Zweifelsfällen entschei<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts im Einvernehmen mit<br />
<strong>de</strong>m Fachminister.<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 13<br />
(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie<br />
1. von einer sachlich unzuständigen Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
2. ohne die Mitwirkung einer nach diesem Gesetz o<strong>de</strong>r<br />
einer Laufbahnverordnung zu beteiligen<strong>de</strong>n Stelle<br />
ausgesprochen wur<strong>de</strong>. Im Falle <strong>de</strong>r Nr. 1 ist die Ernennung<br />
als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie von <strong>de</strong>r<br />
sachlich zuständigen Behör<strong>de</strong> bestätigt wird. Im Falle <strong>de</strong>r<br />
Nr. 2 gilt <strong>de</strong>r Mangel <strong>de</strong>r Ernennung als geheilt, wenn die<br />
zu beteiligen<strong>de</strong>n Stellen nachträglich zustimmen; erhebt die<br />
Lan<strong>de</strong>spersonalkommission, soweit sie zu beteiligen ist,<br />
Be<strong>de</strong>nken gegen eine nachträgliche Zustimmung, so entschei<strong>de</strong>t<br />
die Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
§ 13<br />
aufgehoben<br />
Die §§ 11 und 12 BeamtStG regeln die Nichtigkeits- und<br />
Rücknahmegrün<strong>de</strong> von Ernennungen abschließend.<br />
(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn <strong>de</strong>r Ernannte im<br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Ernennung<br />
1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 4 nicht in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
berufen wer<strong>de</strong>n durfte o<strong>de</strong>r<br />
2. nicht die Fähigkeit hatte, öffentliche Ämter zu beklei<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Ernennung eines Wahlbeamten ist auch <strong>da</strong>nn nichtig,<br />
wenn die <strong>de</strong>r Ernennung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Wahl unwirksam<br />
ist.<br />
§ 14<br />
(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,<br />
1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung o<strong>de</strong>r Bestechung<br />
herbeigeführt wur<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
2. wenn nicht bekannt war, <strong>da</strong>ß <strong>de</strong>r Ernannte ein Verbrechen<br />
o<strong>de</strong>r Vergehen begangen hatte, <strong>da</strong>s ihn <strong>de</strong>r Berufung<br />
in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt und er<br />
<strong>de</strong>swegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war o<strong>de</strong>r<br />
wird o<strong>de</strong>r<br />
3. wenn <strong>de</strong>r Ernannte nach § 7 Abs. 2 nicht in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
berufen wer<strong>de</strong>n durfte und eine Ausnahme<br />
§ 14<br />
aufgehoben<br />
Die §§ 11 und 12 BeamtStG regeln die Nichtigkeits- und<br />
Rücknahmegrün<strong>de</strong> von Ernennungen abschließend.<br />
7
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nach § 7 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme<br />
nicht nachträglich erteilt wird.<br />
8<br />
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
nicht bekannt war, <strong>da</strong>ss gegen <strong>de</strong>n Ernannten in einem<br />
Disziplinarverfahren auf Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />
o<strong>de</strong>r auf Aberkennung <strong>de</strong>s Ruhegehalts erkannt<br />
wor<strong>de</strong>n war.<br />
(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
zulässig.<br />
§ 15<br />
(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 13 hat <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte nach<br />
Kenntnis <strong>de</strong>s Grun<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Nichtigkeit <strong>de</strong>m Ernannten je<strong>de</strong><br />
weitere Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte zu verbieten, bei<br />
Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst <strong>da</strong>nn, wenn die sachlich<br />
zuständige Behör<strong>de</strong> es abgelehnt hat, die Ernennung zu<br />
bestätigen o<strong>de</strong>r die nach diesem Gesetz o<strong>de</strong>r einer Laufbahnverordnung<br />
zu beteiligen<strong>de</strong> Stelle nicht zustimmt.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 14 muß die Ernennung innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten zurückgenommen wer<strong>de</strong>n,<br />
nach<strong>de</strong>m die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Ernennung<br />
und <strong>de</strong>m Grund zur Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor<br />
<strong>de</strong>r Rücknahme soll <strong>de</strong>r Beamte gehört wer<strong>de</strong>n. Die Rücknahme<br />
wird von <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> erklärt; die<br />
Erklärung ist <strong>de</strong>m Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer<br />
Form zuzustellen.<br />
§ 16<br />
(1) Die zurückgenommene und alle folgen<strong>de</strong>n Ernennungen<br />
(§ 14) gelten von Anfang an als nicht zustan<strong>de</strong> gekommen.<br />
(2) Ist eine Ernennung nichtig o<strong>de</strong>r ist sie zurückgenommen<br />
wor<strong>de</strong>n, so sind die bis zu <strong>de</strong>m Verbot (§ 15 Abs. 1) o<strong>de</strong>r<br />
bis zur Zustellung <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>r Rücknahme (§ 15 Abs.<br />
2) vorgenommenen Amtshandlungen <strong>de</strong>s Ernannten in<br />
gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt<br />
hätte. Die <strong>de</strong>m Ernannten gewährten Leistungen können<br />
belassen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 15<br />
(1) Ist die erstmalige Ernennung nichtig (§ 11 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes)<br />
o<strong>de</strong>r ist sie zurückgenommen<br />
wor<strong>de</strong>n (§ 12 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes), so hat <strong>de</strong>r<br />
Dienstvorgesetzte je<strong>de</strong> weitere Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte<br />
zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist <strong>da</strong>s Verbot erst<br />
<strong>da</strong>nn auszusprechen, wenn die sachlich zuständige<br />
Behör<strong>de</strong> es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 12 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
muß die Ernennung innerhalb einer Frist von sechs Monaten<br />
zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, nach<strong>de</strong>m die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r Ernennung und <strong>de</strong>m Grund zur<br />
Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor <strong>de</strong>r Rücknahme soll<br />
<strong>de</strong>r Beamte gehört wer<strong>de</strong>n. Die Rücknahme wird von <strong>de</strong>r<br />
obersten Dienstbehör<strong>de</strong> erklärt; die Erklärung ist <strong>de</strong>m Beamten<br />
schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.<br />
§ 16<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Verfahrensregelungen bei Nichtigkeit o<strong>de</strong>r Rücknahme<br />
von Ernennungen sind weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich. Es wird auf<br />
die entsprechen<strong>de</strong>n Paragrafen im Beamtenstatusgesetz<br />
verwiesen.<br />
Für die bisherige Regelung in Abs. 1 besteht keine Gesetzgebungszuständigkeit<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s mehr. In § 12 Abs. 1<br />
BeamtStG ist geregelt, <strong>da</strong>ss die Rücknahme mit Wirkung<br />
für die Vergangenheit erfolgt.<br />
Die Auswirkungen von nichtigen o<strong>de</strong>r zurückgenommenen<br />
Ernennungen auf die vorgenommenen Amtshandlungen<br />
sind im Beamtenstatusgesetz nicht geregelt. Abs. 2 kann<br />
<strong>de</strong>shalb unverän<strong>de</strong>rt bestehen bleiben.<br />
8
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
9<br />
Dritter Titel Laufbahnen<br />
Dritter Titel Laufbahnen<br />
a) Allgemeines a) Allgemeines<br />
§ 17<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>sregierung erläßt durch Rechtsverordnung<br />
Vorschriften über die Laufbahnen und die für die Übertragung<br />
eines Amts erfor<strong>de</strong>rliche Vorbildung und Ausbildung<br />
<strong>de</strong>r Beamten nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r §§ 18 bis 27. Die<br />
Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit Bewerber,<br />
die sich nicht einer durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung<br />
vorgeschriebenen Ausbildung unterzogen haben,<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Fachministers, <strong>de</strong>s Direktors <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission in<br />
Laufbahnen beson<strong>de</strong>rer Fachrichtungen eingestellt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen; bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts kann die Zustimmung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
nur gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn sie für einzelne<br />
Verwaltungsbereiche o<strong>de</strong>r bestimmte Fachrichtungen<br />
erteilt wer<strong>de</strong>n soll. Gesetzliche Laufbahnvorschriften bleiben<br />
unberührt.<br />
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen wer<strong>de</strong>n, soweit<br />
gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, von <strong>de</strong>m<br />
Fachminister im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
durch Rechtsverordnung erlassen. Versagt die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
die Zustimmung, so entschei<strong>de</strong>t die Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die<br />
einen Studiengang einer Fachhochschule regeln, wer<strong>de</strong>n<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Minister für Wissenschaft und<br />
Kunst erlassen. Kommt <strong>da</strong>s Einvernehmen nicht zustan<strong>de</strong>,<br />
entschei<strong>de</strong>t die Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
§ 17<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 18<br />
(1) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter <strong>de</strong>rselben Fachrichtung,<br />
die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen.<br />
Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst<br />
und Probezeit.<br />
§ 18<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Die Laufbahnen gehören zu <strong>de</strong>n Laufbahngruppen <strong>de</strong>s<br />
einfachen, <strong>de</strong>s mittleren, <strong>de</strong>s gehobenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s höheren<br />
Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe be-<br />
9
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
stimmt sich nach <strong>de</strong>m Eingangsamt. Laufbahnen sind einan<strong>de</strong>r<br />
gleichwertig, wenn sie zu <strong>de</strong>rselben Laufbahngruppe<br />
gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf<br />
Grund <strong>de</strong>r bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung<br />
erworben wer<strong>de</strong>n kann. Die Laufbahnvorschriften<br />
können von Satz 1 abweichen.<br />
10<br />
(3) Die Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst einer Laufbahn<br />
<strong>da</strong>rf nicht <strong>de</strong>shalb abgelehnt wer<strong>de</strong>n, weil <strong>de</strong>r Bewerber die<br />
für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich<br />
eines an<strong>de</strong>ren Dienstherrn erworben hat.<br />
(4) Wer die Befähigung für eine Laufbahn außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sgebietes einschließlich <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin erworben<br />
hat, besitzt die Befähigung für eine entsprechen<strong>de</strong> Laufbahn<br />
auch im Lan<strong>de</strong> Hessen. Der Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
kann im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Fachminister<br />
eine außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutsch<strong>land</strong> einschließlich<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin erworbene Befähigung für<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> Laufbahn als Befähigung im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Satzes 1 anerkennen.<br />
§ 18a<br />
(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst, <strong>de</strong>r Voraussetzung<br />
auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist, kann für <strong>de</strong>n jeweiligen<br />
Zulassungstermin versagt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
1. die im Haushaltsplan <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n<br />
Stellen und Mittel nicht ausreichen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. die personelle und sachliche Kapazität <strong>de</strong>r Ausbildungsdienststellen<br />
eine sachgerechte Ausbildung nicht<br />
gewährleisten.<br />
§ 18a<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Sofern die Zahl <strong>de</strong>r fristgerecht eingegangenen Anträge<br />
auf Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst von Bewerbern,<br />
die die Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses<br />
erfüllen, die Zahl <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n<br />
Ausbildungsstellen übersteigt, sind<br />
1. fünfzig vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Ausbildungsstellen nach Eignung<br />
und Leistung <strong>de</strong>r Bewerber,<br />
2. fünfzehn vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Ausbildungsstellen für Fälle<br />
beson<strong>de</strong>rer Härte,<br />
10
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
3. fünfunddreißig vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Ausbildungsstellen<br />
nach <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r Zeit seit <strong>de</strong>r ersten Antragstellung<br />
auf Zulassung <strong>zum</strong> Vorbereitungsdienst bei <strong>de</strong>r zuständigen<br />
Behör<strong>de</strong><br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
11<br />
(3) Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Fachminister durch Rechtsverordnung.<br />
Er erläßt <strong>da</strong>bei insbeson<strong>de</strong>re Vorschriften über<br />
1. die Einzelheiten <strong>de</strong>r Auswahl unter <strong>de</strong>n Bewerbern nach<br />
Eignung und Leistung, Fällen beson<strong>de</strong>rer Härte und <strong>de</strong>r<br />
Dauer <strong>de</strong>r Zeit seit <strong>de</strong>r ersten Antragstellung (Abs. 2);<br />
<strong>da</strong>bei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerbern<br />
auch die Entscheidung durch <strong>da</strong>s Los vorgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n,<br />
2. <strong>da</strong>s Bewerbungs- und Zulassungsverfahren,<br />
3. die Zahl <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Ausbildungsstellen<br />
und <strong>de</strong>ren Verteilung nach Fachrichtungen und<br />
Verwendungsbereichen.<br />
(4) Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>r zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Ausbildungsstellen<br />
und bei <strong>de</strong>ren Verteilung nach Fachrichtungen<br />
und Verwendungsbereichen sind zu berücksichtigen:<br />
1. die im Haushaltsplan <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n<br />
Stellen und Mittel,<br />
2. die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Ausbildungsdienststellen,<br />
3. die Zahl <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n einzelnen Ausbildungsdienststellen<br />
tätigen Ausbil<strong>de</strong>r und die Art ihres Ausbildungsauftrags.<br />
(5) § 3a <strong>de</strong>s Gesetzes über <strong>da</strong>s Lehramt an öffentlichen<br />
Schulen in <strong>de</strong>r Fassung vom 3. März 1992 (GVBl. I S. 105)<br />
und § 24 Abs. 2 <strong>de</strong>s Juristenausbildungsgesetzes in <strong>de</strong>r<br />
Fassung vom 7. November 1985 (GVBl. I S. 212), zuletzt<br />
geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 2. April 1992 (GVBI. I S. 118),<br />
bleiben unberührt.<br />
§ 19<br />
(1) Die Anstellung <strong>de</strong>s Beamten ist nur in <strong>de</strong>m Eingangsamt<br />
seiner Laufbahn zulässig. Im Falle <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbegründung<br />
eines Beamtenverhältnisses kann <strong>de</strong>r Beamte in <strong>de</strong>m<br />
Amt angestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Übertragung im früheren<br />
Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.<br />
(2) Der Beamte <strong>da</strong>rf nicht beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n:<br />
§ 19<br />
(1) Die Einstellung <strong>de</strong>s Beamten ist nur in <strong>de</strong>m Eingangsamt<br />
seiner Laufbahn zulässig. Im Falle <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rbegründung<br />
eines Beamtenverhältnisses kann <strong>de</strong>r Beamte in <strong>de</strong>m<br />
Amt eingestellt wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ssen Übertragung im früheren<br />
Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.<br />
(2) Der Beamte <strong>da</strong>rf nicht beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n:<br />
Das Beamtenstatusgesetz kennt <strong>da</strong>s beamtenrechtliche<br />
Institut <strong>de</strong>r Anstellung nicht mehr (vgl. Begründung zu Art.<br />
1 Nr. 8). Für die Regelungen in § 19, die bisher an die Anstellung<br />
angeknüpft haben, sind <strong>de</strong>shalb neue Bezugspunkte<br />
festzulegen.<br />
In Abs. 1 wird für die Frage, in welchem Amt die Übernah-<br />
11
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
1. während <strong>de</strong>r Probezeit,<br />
2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf eines<br />
Jahres nach <strong>de</strong>r Anstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Beför<strong>de</strong>rung,<br />
im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf<br />
von zwei Jahren nach <strong>de</strong>r Anstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten<br />
Beför<strong>de</strong>rung,<br />
3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze,<br />
4. vor Feststellung <strong>de</strong>r Eignung für einen höherwertigen<br />
Dienstposten in einer Erprobungszeit von min<strong>de</strong>stens<br />
drei Monaten.<br />
Beklei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Beamte ein Amt, <strong>da</strong>s nicht regelmäßig zu<br />
durchlaufen ist, so ist die Beför<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>n Laufbahngruppen<br />
<strong>de</strong>s einfachen und <strong>de</strong>s mittleren Dienstes<br />
vor Ablauf eines Jahres, in <strong>de</strong>n Laufbahngruppen <strong>de</strong>s<br />
gehobenen und höheren Dienstes vor Ablauf von zwei<br />
Jahren nach <strong>de</strong>r Anstellung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten Beför<strong>de</strong>rung<br />
zulässig. Ein Amt, <strong>da</strong>s regelmäßig zu durchlaufen ist,<br />
<strong>da</strong>rf nicht übersprungen wer<strong>de</strong>n.<br />
1. während <strong>de</strong>r Probezeit und im gehobenen und<br />
im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach<br />
Beendigung <strong>de</strong>r Probezeit,<br />
2. im einfachen und im mittleren Dienst vor Ablauf<br />
eines Jahres, im gehobenen und im höheren<br />
Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit <strong>de</strong>r letzten<br />
Beför<strong>de</strong>rung, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>da</strong>s bisherige Amt<br />
musste nicht regelmäßig durchlaufen wer<strong>de</strong>n,<br />
3. innerhalb von zwei Jahren vor Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze,<br />
4. vor Feststellung <strong>de</strong>r Eignung für einen höherwertigen<br />
Dienstposten in einer Erprobungszeit von min<strong>de</strong>stens<br />
drei Monaten.<br />
Ein Amt, <strong>da</strong>s regelmäßig zu durchlaufen ist, <strong>da</strong>rf nicht<br />
übersprungen wer<strong>de</strong>n.<br />
12<br />
(3) Die Laufbahnvorschriften können Ausnahmen vom<br />
Verbot <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung während <strong>de</strong>r Probezeit und vor<br />
Ablauf eines Jahres nach Beendigung <strong>de</strong>r Probezeit<br />
zulassen<br />
1. für Beamte, die bereits während <strong>de</strong>r Probezeit hervorragen<strong>de</strong><br />
Leistungen erbringen,<br />
2. <strong>zum</strong> Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge<br />
<strong>de</strong>r Geburt o<strong>de</strong>r Betreuung eines Kin<strong>de</strong>s unter achtzehn<br />
Jahren o<strong>de</strong>r infolge <strong>de</strong>r Pflege eines nahen<br />
Angehörigen o<strong>de</strong>r<br />
3. <strong>zum</strong> Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge<br />
Wehrdienstes o<strong>de</strong>r eines diesem gleichgestellten<br />
Dienstes.<br />
Im Übrigen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Fachminister und im Benehmen<br />
mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission über Ausnahmen<br />
von Abs. 1 und 2. Erhebt die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
Be<strong>de</strong>nken, so entschei<strong>de</strong>t die Lan<strong>de</strong>sregierung. Bei<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts bedürfen Ausnahmen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Direkme<br />
in ein Beamtenverhältnis erfolgen kann, auf die Einstellung<br />
abgestellt.<br />
Abs. 2 wird übersichtlicher gestaltet. Statt auf die Anstellung<br />
wird hier auf die Beendigung <strong>de</strong>r Probezeit abgestellt.<br />
Am grundsätzlichen Verbot <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung während <strong>de</strong>r<br />
Probezeit wird festgehalten. Nach Abs. 3 können die Laufbahnvorschriften<br />
in bestimmten Fällen aber Ausnahmen<br />
hiervon vorsehen. Damit wird <strong>zum</strong> einen <strong>de</strong>r Nachteilsausgleich<br />
in <strong>de</strong>n bisher gesetzlich geregelten Fällen auch<br />
nach Wegfall <strong>de</strong>r Anstellung sichergestellt. Zum an<strong>de</strong>ren<br />
wird ermöglicht, beson<strong>de</strong>rs befähigte Beamtinnen und Beamte<br />
zu för<strong>de</strong>rn, ohne <strong>da</strong>ss in die Probezeit eingegriffen<br />
wird. Dies entspricht <strong>de</strong>r gesteigerten Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>r Probezeit<br />
(s. <strong>da</strong>zu Begründung zu Art. 1 Nr. 9). Das Beför<strong>de</strong>rungsverbot<br />
vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung <strong>de</strong>r<br />
Probezeit wird auf <strong>de</strong>n gehobenen und <strong>de</strong>n höheren Dienst<br />
beschränkt. Dadurch wird für Beamtinnen und Beamte <strong>de</strong>s<br />
einfachen und <strong>de</strong>s mittleren Dienstes ein Ausgleich für die<br />
erhebliche Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit geschaffen.<br />
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die<br />
durch die Geburt o<strong>de</strong>r die tatsächliche Betreuung o<strong>de</strong>r<br />
Pflege eines Kin<strong>de</strong>s unter achtzehn Jahren eintreten<br />
wür<strong>de</strong>n, können die Laufbahnvorschriften Ausnahmen<br />
zulassen vom Verbot <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung<br />
1. während <strong>de</strong>r Probezeit,<br />
2. im einfachen und mittleren Dienst vor Ablauf<br />
eines Jahres nach <strong>de</strong>r Anstellung,<br />
3. im gehobenen und höheren Dienst vor Ablauf<br />
von zwei Jahren nach <strong>de</strong>r Anstellung.<br />
Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für <strong>de</strong>n Ausgleich beruflicher Verzögerungen<br />
infolge <strong>de</strong>r tatsächlichen Pflege eines<br />
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen<br />
nahen Angehörigen, insbeson<strong>de</strong>re aus <strong>de</strong>m Kreis<br />
<strong>de</strong>r Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister<br />
sowie volljährigen Kin<strong>de</strong>r.<br />
Im übrigen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Fachminister und im Be-<br />
(s. Abs. 2)<br />
12
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nehmen mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission über Ausnahmen<br />
von Abs. 1 und 2. Erhebt die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
Be<strong>de</strong>nken, so entschei<strong>de</strong>t die Lan<strong>de</strong>sregierung. Bei<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts bedürfen Ausnahmen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Direktors<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts und <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
tors <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts und <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
13<br />
(4) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn <strong>de</strong>rselben<br />
Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung <strong>de</strong>r Eingangsvoraussetzungen<br />
für die Laufbahn möglich. Soweit dieses Gesetz<br />
nichts Näheres bestimmt, regeln die Laufbahnvorschriften<br />
die an die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu<br />
stellen<strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen; die Laufbahnvorschriften können<br />
die Ablegung einer Prüfung vorsehen. Unabhängig von<br />
<strong>de</strong>n durch die Laufbahnvorschriften bestimmten Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
muß sich <strong>de</strong>r Beamte beim Aufstieg in eine Laufbahn<br />
<strong>de</strong>s höheren Dienstes zwei Jahre in einem Amt <strong>de</strong>r<br />
Besoldungsgruppe A 13 einer Laufbahn <strong>de</strong>s gehobenen<br />
Dienstes befun<strong>de</strong>n haben; <strong>da</strong>s erste Beför<strong>de</strong>rungsamt <strong>de</strong>r<br />
Laufbahn <strong>de</strong>s höheren Dienstes <strong>da</strong>rf ihm nicht vor Ablauf<br />
eines Jahres nach <strong>de</strong>m Wechsel <strong>de</strong>r Laufbahngruppe verliehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Abs. 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 1 Nr. 4, §§ 23, 26 und 27<br />
Abs. 1 sind auf Staatssekretäre, Staatsräte, Ministerialdirektoren,<br />
Regierungspräsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>n Leiter <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samts<br />
für Verfassungsschutz und Polizeipräsi<strong>de</strong>nten nicht<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(5) Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, §§ 23, 26 und 27 Abs. 1 sind<br />
auf Staatssekretäre, Regierungspräsi<strong>de</strong>nten, <strong>de</strong>n Leiter<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samts für Verfassungsschutz, die Polizeipräsi<strong>de</strong>nten<br />
und <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>spolizeipräsi<strong>de</strong>nten nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Abs. 4 bleibt unverän<strong>de</strong>rt.<br />
Die Verweisung in Abs. 5 wird an <strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rten § 7 Abs.<br />
1, die Aufzählung <strong>de</strong>r Ämter an <strong>de</strong>n neuen § 57 angepasst.<br />
§ 19a<br />
(1) Die Ämter <strong>de</strong>r Leiter von Behör<strong>de</strong>n und die min<strong>de</strong>stens<br />
<strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 15 angehören<strong>de</strong>n Ämter <strong>de</strong>r Abteilungsleiter<br />
in nachgeordneten Behör<strong>de</strong>n, die nicht nach §<br />
19b auf Zeit zu übertragen sind, wer<strong>de</strong>n zunächst im Beamtenverhältnis<br />
auf Probe übertragen. Bei Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend für die<br />
Ämter <strong>de</strong>r Leiter von Organisationseinheiten, die <strong>de</strong>n in<br />
Satz 1 genannten vergleichbar sind, unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten nicht für Ämter, die<br />
richterliche Unabhängigkeit besitzen, die aufgrund an<strong>de</strong>rer<br />
gesetzlicher Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die in § 57 genannt sind. Die re-<br />
§ 19a<br />
(1) Die Ämter <strong>de</strong>r Leiter von Behör<strong>de</strong>n, die Ämter <strong>de</strong>r Abteilungsleiter<br />
in obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und die min<strong>de</strong>stens<br />
<strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 15 angehören<strong>de</strong>n Ämter<br />
<strong>de</strong>r Abteilungsleiter in nachgeordneten Behör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n<br />
zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Bei<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gilt Satz 1 entsprechend<br />
für die Ämter <strong>de</strong>r Leiter von Organisationseinheiten,<br />
die <strong>de</strong>n in Satz 1 genannten vergleichbar sind,<br />
unabhängig von <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe. Satz 1 und 2 gelten<br />
nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit besitzen,<br />
die aufgrund an<strong>de</strong>rer gesetzlicher Vorschriften im<br />
Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die in §<br />
Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.<br />
Mai 2008 – 2 BvL 11/07 – entschie<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss die in § 25b<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen angeordnete<br />
Übertragung von Ämtern mit leiten<strong>de</strong>r Funktion<br />
im Beamtenverhältnis auf Zeit gegen Art. 33 Abs. 5 GG<br />
verstößt und diese Vorschrift für nichtig erklärt. Die hessische<br />
Regelung zu Führungsämtern auf Zeit in § 19b <strong>HBG</strong><br />
ist in entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Punkten mit <strong>de</strong>r nordrheinwestfälischen<br />
Regelung vergleichbar. Unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r tragen<strong>de</strong>n Entscheidungsgrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts<br />
wer<strong>de</strong>n die bisherigen Regelungen über<br />
die Vergabe von Führungspositionen auf Zeit nach § 19b<br />
13
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
gelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> kann eine Verkürzung <strong>de</strong>r Probezeit zulassen;<br />
57 genannt sind. Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei<br />
Jahre. Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann eine Verkürzung<br />
die Min<strong>de</strong>stprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Probezeit zulassen; die Min<strong>de</strong>stprobezeit beträgt ein<br />
<strong>de</strong>m Beamten die leiten<strong>de</strong> Funktion nach Satz 1 bereits<br />
übertragen wor<strong>de</strong>n ist, können auf die Probezeit angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Eine Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit ist nicht zulässig.<br />
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />
Jahr. Zeiten, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>m Beamten die leiten<strong>de</strong> Funktion<br />
nach Satz 1 bereits übertragen wor<strong>de</strong>n ist, können auf die<br />
Probezeit angerechnet wer<strong>de</strong>n. Eine Verlängerung <strong>de</strong>r<br />
Probezeit ist nicht zulässig. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr.4 fin<strong>de</strong>t<br />
keine Anwendung.<br />
(2) In ein Amt im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 <strong>da</strong>rf nur berufen wer<strong>de</strong>n,<br />
wer<br />
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />
o<strong>de</strong>r einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befin<strong>de</strong>t<br />
und<br />
2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit<br />
berufen wer<strong>de</strong>n könnte.<br />
Vom Tage <strong>de</strong>r Ernennung an ruhen für die Dauer <strong>de</strong>r Probezeit<br />
die Rechte und Pflichten aus <strong>de</strong>m Amt, <strong>da</strong>s <strong>de</strong>m<br />
Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit o<strong>de</strong>r<br />
im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen wor<strong>de</strong>n ist,<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>r Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und<br />
<strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen und Geschenken;<br />
<strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Lebenszeit o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s<br />
Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen,<br />
die mit Bezug auf <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />
o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Probe begangen wor<strong>de</strong>n<br />
sind, wer<strong>de</strong>n so verfolgt, als stün<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beamte nur im<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.<br />
(3) Der Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts kann im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> und im Benehmen<br />
mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2<br />
Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts bedürfen Ausnahmen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Direktors<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts und <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Beamte nur in <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />
auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten<br />
auf Probe gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Hessischen Disziplinargesetzes<br />
unberührt.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) Der Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts kann im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> und im Benehmen<br />
mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission Ausnahmen von Abs. 2<br />
Satz 1 zulassen. § 19 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts bedürfen Ausnahmen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Direktors<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts und <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>r Beamte nur in <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />
auf Probe nach Abs. 1, bleiben die für die Beamten<br />
auf Probe gelten<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Hessischen Disziplinargesetzes<br />
unberührt.<br />
14<br />
<strong>HBG</strong> aufgehoben und zukünftig in <strong>de</strong>m vom Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />
als zulässig bestätigten Beamtenverhältnis<br />
auf Probe vergeben. Das Beamtenverhältnis auf Probe ist<br />
ein geeignetes Instrument, um die Leistungsfähigkeit und<br />
Leistungsbereitschaft von Beamten für eine Führungsposition<br />
zu prüfen. Die in § 19b Abs. 1 Satz 1 <strong>HBG</strong> genannten<br />
Ämter wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb in § 19a Abs. 1 Satz 1 <strong>HBG</strong> überführt.<br />
Des Weiteren wird in § 19a Abs. 3 die Verweisung re<strong>da</strong>ktionell<br />
an <strong>de</strong>n geän<strong>de</strong>rten § 19 Abs. 3 angepasst.<br />
Die Entlassungstatbestän<strong>de</strong> sind künftig im Beamtenstatusgesetz<br />
geregelt. In § 19a Abs. 4 Satz 2 sind <strong>de</strong>shalb die<br />
Verweisungen anzupassen.<br />
(4) Der Beamte ist<br />
1. mit Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit nach Abs. 1 o<strong>de</strong>r<br />
(4) Der Beamte ist<br />
14
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses<br />
auf Lebenszeit o<strong>de</strong>r Richterverhältnisses auf Lebenszeit<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. mit <strong>de</strong>r Versetzung zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. mit <strong>de</strong>r Verhängung min<strong>de</strong>stens einer Kürzung<br />
<strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen.<br />
Die §§ 39 bis 41 und § 42 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.<br />
(5) Mit erfolgreichem Abschluß <strong>de</strong>r Probezeit ist <strong>de</strong>m Beamten<br />
<strong>da</strong>s Amt nach Abs. 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit zu übertragen; eine erneute Berufung<br />
<strong>de</strong>s Beamten in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Übertragung<br />
dieses Amts innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.<br />
Wird <strong>da</strong>s Amt nicht auf Dauer übertragen, so en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />
Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt; weitergehen<strong>de</strong><br />
Ansprüche bestehen nicht.<br />
1. mit Ablauf <strong>de</strong>r Probezeit nach Abs. 1 o<strong>de</strong>r<br />
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses<br />
auf Lebenszeit o<strong>de</strong>r Richterverhältnisses auf Lebenszeit<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. mit <strong>de</strong>r Versetzung zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. mit <strong>de</strong>r Verhängung min<strong>de</strong>stens einer Kürzung<br />
<strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf Probe nach Abs. 1 entlassen.<br />
Die Entlassungstatbestän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz<br />
bleiben unberührt.<br />
(5) unverän<strong>de</strong>rt<br />
15<br />
(6) Der Beamte führt während seiner Amtszeit im Dienst<br />
nur die Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s ihm nach Abs. 1 übertragenen<br />
Amts; er <strong>da</strong>rf nur sie auch außerhalb <strong>de</strong>s Dienstes<br />
führen. Wird <strong>de</strong>m Beamten <strong>da</strong>s Amt nach Abs. 1 nicht auf<br />
Dauer übertragen, <strong>da</strong>rf er die Amtsbezeichnung nach Satz<br />
1 mit <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf<br />
Probe nicht weiterführen.<br />
(6) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 19b<br />
(1) Die Ämter <strong>de</strong>r Abteilungsleiter in obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />
und die min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 16<br />
angehören<strong>de</strong>n Ämter <strong>de</strong>r Leiter von Behör<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n zunächst<br />
für fünf Jahre im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen.<br />
Satz 1 gilt nicht für Ämter, die richterliche Unabhängigkeit<br />
besitzen, die aufgrund an<strong>de</strong>rer gesetzlicher<br />
Vorschriften im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wer<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r die in § 57 genannt sind. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4<br />
fin<strong>de</strong>t keine Anwendung. Ein Amt nach Satz 1 ist sogleich<br />
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen, wenn<br />
<strong>de</strong>r Beamte innerhalb von fünf Jahren nach <strong>de</strong>r erstmaligen<br />
Übertragung <strong>de</strong>s Amtes die gesetzliche Altersgrenze erreicht.<br />
§ 19b<br />
aufgehoben<br />
15
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
16<br />
(2) Eine weitere fünfjährige Amtszeit ist zulässig. Nach<br />
Ablauf <strong>de</strong>r zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in<br />
<strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.<br />
(3) § 19a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 fin<strong>de</strong>t entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung. Vom Tage <strong>de</strong>r Ernennung an gilt <strong>de</strong>r Beamte<br />
in seinem bisherigen Beamten- o<strong>de</strong>r Richterverhältnis für<br />
die Dauer <strong>de</strong>s Zeitbeamtenverhältnisses als ohne Dienstbezüge<br />
beurlaubt.<br />
(4) Der Beamte ist<br />
1. mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit o<strong>de</strong>r<br />
2. mit Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit<br />
o<strong>de</strong>r Richterverhältnisses auf Lebenszeit o<strong>de</strong>r<br />
3. mit <strong>de</strong>r Versetzung zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn o<strong>de</strong>r<br />
4. mit <strong>de</strong>r Verhängung min<strong>de</strong>stens einer Kürzung <strong>de</strong>r<br />
Dienstbezüge<br />
aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abs. 1 entlassen.<br />
§ 39 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 3 sowie die §§ 40 und 41<br />
bleiben unberührt.<br />
(5) Mit Ablauf <strong>de</strong>r ersten Amtszeit kann <strong>de</strong>m Beamten <strong>da</strong>s<br />
Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen<br />
wer<strong>de</strong>n. Mit Ablauf <strong>de</strong>r zweiten Amtszeit soll <strong>de</strong>m<br />
Beamten <strong>da</strong>s Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf<br />
Lebenszeit übertragen wer<strong>de</strong>n. Mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
auf Zeit en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Anspruch auf Besoldung<br />
aus diesem Amt; weitergehen<strong>de</strong> besoldungsrechtliche<br />
Ansprüche bestehen nicht.<br />
b) Laufbahnbewerber b) Laufbahnbewerber<br />
§ 19c<br />
(1) Für die Zulassung zu <strong>de</strong>n Laufbahnen wer<strong>de</strong>n die Bildungsgänge<br />
und ihre Abschlüsse <strong>de</strong>n Laufbahnen in Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>m beamtenrechtlichen Grundsatz <strong>de</strong>r<br />
funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung<br />
dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist <strong>da</strong>bei zu<br />
§ 19c<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
16
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
beachten.<br />
17<br />
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung<br />
mit Abs. 1 unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r besoldungsrechtlichen<br />
Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die<br />
Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen<br />
geeignet sein, in Verbindung mit <strong>de</strong>r für die Laufbahn vorgeschriebenen<br />
berufspraktischen Ausbildung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Befähigung für die Laufbahn zu<br />
erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewerten<strong>de</strong><br />
Befähigungen einan<strong>de</strong>r gleichwertig sein. Die<br />
Fachminister sind verpflichtet, nach diesen Bestimmungen<br />
zur Wahrung <strong>de</strong>r Einheitlichkeit, insbeson<strong>de</strong>re<br />
zur Sicherung <strong>de</strong>r Ziele <strong>de</strong>s § 122 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes,<br />
bei <strong>de</strong>r Vorbereitung <strong>de</strong>r Regelungen<br />
nach Satz 1 mit <strong>de</strong>n zuständigen Stellen <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r zusammenzuwirken.<br />
§ 20<br />
Für die Laufbahnen <strong>de</strong>s einfachen Dienstes sind min<strong>de</strong>stens<br />
zu for<strong>de</strong>rn<br />
1. <strong>de</strong>r erfolgreiche Besuch einer Hauptschule o<strong>de</strong>r ein als<br />
gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />
2. ein Vorbereitungsdienst von in <strong>de</strong>r Regel sechs Monaten.<br />
(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung<br />
mit Abs. 1 unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r besoldungsrechtlichen<br />
Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen<br />
nach <strong>de</strong>n §§ 20 bis 23 die Voraussetzungen für die<br />
Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen<br />
geeignet sein, in Verbindung mit <strong>de</strong>r für die Laufbahn vorgeschriebenen<br />
berufspraktischen Ausbildung o<strong>de</strong>r Tätigkeit<br />
die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Befähigung für die Laufbahn zu<br />
erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewerten<strong>de</strong><br />
Befähigungen einan<strong>de</strong>r gleichwertig sein.<br />
§ 20<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Nach<strong>de</strong>m <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz <strong>da</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetz<br />
abgelöst hat, ist Abs. 2 Satz 4 nicht mehr<br />
sinnvoll. Ein entsprechen<strong>de</strong>s Verfahren ist nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz<br />
nicht vorgesehen. Die Län<strong>de</strong>r sind eigenverantwortlich<br />
<strong>da</strong>für zuständig, zu regeln, <strong>da</strong>ss beim<br />
Bund und in an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn erworbene Laufbahnbefähigungen<br />
anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 21<br />
(1) Für die Laufbahnen <strong>de</strong>s mittleren Dienstes sind min<strong>de</strong>stens<br />
zu for<strong>de</strong>rn<br />
1. <strong>de</strong>r Abschluß einer Realschule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erfolgreiche<br />
Besuch einer Hauptschule und eine för<strong>de</strong>rliche abgeschlossene<br />
Berufsausbildung o<strong>de</strong>r ein als gleichwertig<br />
anerkannter Bildungsstand,<br />
2. ein Vorbereitungsdienst von eineinhalb Jahren,<br />
3. die Ablegung <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung.<br />
Die Laufbahnvorschriften können von Satz 1 Nr. 2 abweichen,<br />
wenn es die beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse einer Laufbahn<br />
erfor<strong>de</strong>rn; die Dauer <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes <strong>da</strong>rf ein<br />
Jahr nicht unterschreiten.<br />
(2) Beamte <strong>de</strong>s einfachen Dienstes können zu einer Laufbahn<br />
<strong>de</strong>s mittleren Dienstes zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
unter Berücksichtigung ihrer Bewährung in <strong>de</strong>r bisherigen<br />
§ 21<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
17
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Laufbahn <strong>da</strong>für geeignet erscheinen.<br />
18<br />
§ 22<br />
(1) Für die Laufbahnen <strong>de</strong>s gehobenen Dienstes sind zu<br />
for<strong>de</strong>rn<br />
1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigen<strong>de</strong> Schulbildung<br />
o<strong>de</strong>r ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,<br />
2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,<br />
3. die Ablegung <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung.<br />
§ 22<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang<br />
einer Fachhochschule o<strong>de</strong>r in einem gleichstehen<strong>de</strong>n<br />
Studiengang <strong>de</strong>n Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
und Metho<strong>de</strong>n sowie die berufspraktischen Fähigkeiten<br />
und Kenntnisse, die zur Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben in ihrer<br />
Laufbahn erfor<strong>de</strong>rlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht<br />
aus Fachstudien von min<strong>de</strong>stens achtzehnmonatiger<br />
Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen<br />
Studienzeiten umfassen die Ausbildung in<br />
fachbezogenen Schwerpunktbereichen <strong>de</strong>r Laufbahnaufgaben;<br />
<strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r praktischen Ausbildung <strong>da</strong>rf eine<br />
Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.<br />
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in<br />
fachbezogenen Schwerpunktbereichen <strong>de</strong>r Laufbahnaufgaben<br />
beschränkt wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r wissenschaftlichen<br />
Erkenntnisse und Metho<strong>de</strong>n, die zur Erfüllung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben in <strong>de</strong>r Laufbahn erfor<strong>de</strong>rlich sind, durch eine<br />
insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß<br />
eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen<br />
wor<strong>de</strong>n ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von <strong>de</strong>r Zeit<strong>da</strong>uer,<br />
um die nach Satz 1 <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst gekürzt<br />
ist. Gegenstand <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte<br />
<strong>de</strong>s berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.<br />
(4) Nach näherer Bestimmung <strong>de</strong>r Laufbahnvorschriften<br />
besitzt die Befähigung für eine Laufbahn <strong>de</strong>s gehobenen<br />
Dienstes auch, wer außerhalb <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes<br />
eine <strong>de</strong>n Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Abs. 2 entsprechen<strong>de</strong> Ausbildung<br />
in einem Studiengang einer Hochschule durch eine<br />
Prüfung abgeschlossen hat, die <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung<br />
gleichwertig ist. Wenn die beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse <strong>de</strong>r<br />
Laufbahn es erfor<strong>de</strong>rn, kann als Voraussetzung für die<br />
18
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Anerkennung <strong>de</strong>r Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf<br />
höchstens sechs Monate zu bemessen<strong>de</strong> Einführung in die<br />
Laufbahnaufgaben vorgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
19<br />
(5) Beamte <strong>de</strong>s mittleren Dienstes können zu einer Laufbahn<br />
<strong>de</strong>s gehobenen Dienstes <strong>de</strong>rselben Fachrichtung<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer<br />
Bewährung in <strong>de</strong>r bisherigen Laufbahn <strong>da</strong>für geeignet erscheinen.<br />
Die Laufbahnvorschriften können die Zulassung<br />
zur Laufbahn <strong>de</strong>s gehobenen Dienstes von <strong>de</strong>r Einhaltung<br />
von Fristen seit <strong>de</strong>m Bestehen <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung für<br />
<strong>de</strong>n mittleren Dienst abhängig machen.<br />
§ 23<br />
(1) Für die Laufbahnen <strong>de</strong>s höheren Dienstes sind zu for<strong>de</strong>rn<br />
1. ein nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, min<strong>de</strong>stens<br />
dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an<br />
einer Hochschule,<br />
2. ein Vorbereitungsdienst von min<strong>de</strong>stens zwei Jahren,<br />
3. die Ablegung <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung o<strong>de</strong>r einer die Befähigung<br />
für die Laufbahn vermitteln<strong>de</strong>n zweiten Prüfung.<br />
Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn<br />
<strong>de</strong>s höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch<br />
durch einen Ausbildungsgang nach § 5b <strong>de</strong>s Deutschen<br />
Richtergesetzes erworben wer<strong>de</strong>n. Auf die Ausbildung<br />
nach Satz 1 o<strong>de</strong>r Satz 2 kann nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 5c <strong>de</strong>s<br />
Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene<br />
Ausbildung für <strong>de</strong>n gehobenen Justizdienst o<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n<br />
gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n allgemeinen<br />
Verwaltungsdienst die Studien <strong>de</strong>r Rechtswissenschaft<br />
(privates und öffentliches Recht) sowie <strong>de</strong>r Wirtschafts-,<br />
Finanz- und Sozialwissenschaften als gleichwertig<br />
anerkannt.<br />
(3) Beamte <strong>de</strong>s gehobenen Dienstes können <strong>zum</strong> Aufstieg<br />
in eine Laufbahn <strong>de</strong>s höheren Dienstes <strong>de</strong>rselben Fachrichtung<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn sie sich min<strong>de</strong>stens ein<br />
Jahr in einer Tätigkeit <strong>de</strong>s höheren Dienstes ihrer Fachrichtung<br />
bewährt haben.<br />
§ 23<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
19
20<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
§ 23a<br />
§ 23a<br />
(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im (1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst im Das Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf ist künftig im Beamtenstatusgesetz<br />
Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf nach§ 4 Abs. 4 Buchst. a<br />
geregelt. Die Verweisung in Abs. 1 wird<br />
Buchst. a; soweit <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes; soweit <strong>de</strong>r Vorbereitungs-<br />
angepasst.<br />
für die Ausübung eines Berufs außerhalb <strong>de</strong>s öfdienst<br />
auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs<br />
fentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlichrechtlichen<br />
außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in<br />
Ausbildungsverhältnis außerhalb <strong>de</strong>s Beamten-<br />
einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außer-<br />
verhältnisses abgeleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
halb <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses abgeleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Bewerber für die Laufbahnen <strong>de</strong>s einfachen, mittleren,<br />
gehobenen und höheren Dienstes können vor <strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst<br />
in einem Praktikum beschäftigt wer<strong>de</strong>n. Das<br />
Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant begrün<strong>de</strong>t<br />
und en<strong>de</strong>t außer durch Tod<br />
1. mit <strong>de</strong>r Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf,<br />
2. durch Entlassung.<br />
Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.<br />
Die für Beamte im Vorbereitungsdienst<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung. Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe<br />
in Höhe von sechzig vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Anwärtergrundbetrages<br />
vor Vollendung <strong>de</strong>s sechsundzwanzigsten<br />
Lebensjahres für <strong>da</strong>s Eingangsamt, in <strong>da</strong>s Anwärter <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Laufbahn nach Abschluß <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes<br />
unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein<br />
jährliches Urlaubsgeld nach <strong>de</strong>n für Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf<br />
im Vorbereitungsdienst gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />
§ 23b<br />
Auslän<strong>de</strong>r, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates<br />
<strong>de</strong>r Europäischen Union besitzen, und Staatenlose,<br />
die sich um die Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst<br />
bewerben, <strong>de</strong>r Voraussetzung auch für die Ausübung eines<br />
Berufs außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist, können in<br />
<strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst aufgenommen wer<strong>de</strong>n; bedürftigen<br />
Bewerbern kann eine wi<strong>de</strong>rrufliche Unterhaltsbeihilfe<br />
bis zur Höhe <strong>de</strong>r Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst<br />
bewilligt wer<strong>de</strong>n. Die Bewerber wer<strong>de</strong>n in<br />
ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen;<br />
ihre Aufnahme in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst steht unter <strong>de</strong>m<br />
Vorbehalt je<strong>de</strong>rzeitigen Wi<strong>de</strong>rrufs.<br />
§ 24<br />
(1) Die für eine Laufbahn erfor<strong>de</strong>rliche technische o<strong>de</strong>r<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 23b<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 24<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
20
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
sonstige Fachbildung ist neben <strong>de</strong>r allgemeinen Vorbildung<br />
nachzuweisen. Für Beamte beson<strong>de</strong>rer Fachrichtungen<br />
können an Stelle <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes und <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung<br />
(§§ 20 bis 23) an<strong>de</strong>re nach § 19a Abs. 2<br />
gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn es die beson<strong>de</strong>ren Verhältnisse <strong>de</strong>r<br />
Laufbahn erfor<strong>de</strong>rn.<br />
21<br />
(2) Die Laufbahnvorschriften setzen Höchstaltersgrenzen<br />
für die Einstellung in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst fest, soweit<br />
dieser nicht Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs<br />
außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist, und bestimmen,<br />
inwieweit Zeiten einer für die Ausbildung <strong>de</strong>s Beamten<br />
för<strong>de</strong>rlichen Tätigkeit auf <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n können.<br />
§ 24a<br />
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund<br />
1. <strong>de</strong>r Richtlinie 89/48/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 21. Dezember<br />
1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung <strong>de</strong>r<br />
Hochschuldiplome, die eine min<strong>de</strong>stens dreijährige Berufsausbildung<br />
abschließen (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16),<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>de</strong>r Richtlinie 92/51/EWG <strong>de</strong>s Rates vom 18. Juni 1992<br />
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung<br />
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie<br />
89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25) erworben wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.<br />
(2) Die Beherrschung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Sprache in Wort und<br />
Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.<br />
§ 25<br />
(1) Art und Dauer <strong>de</strong>r Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) sind<br />
nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r einzelnen Laufbahnen festzusetzen.<br />
§ 24a<br />
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund <strong>de</strong>r<br />
Richtlinie 2005/36/EG <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments<br />
und <strong>de</strong>s Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung<br />
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255<br />
S. 22), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung (EG) Nr.<br />
1137/2008 <strong>de</strong>s Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates<br />
vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), erworben<br />
wer<strong>de</strong>n. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.<br />
(2) Die <strong>de</strong>utsche Sprache muss in <strong>de</strong>m für die Wahrnehmung<br />
<strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r Laufbahn erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maß beherrscht wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Än<strong>de</strong>rungen beruhen auf <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s EU-<br />
Rechts. Die Richtlinie 2005/36/EG fasst alle früheren Richtlinien<br />
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen<br />
zusammen und legt fest, <strong>da</strong>ss die <strong>de</strong>utsche Sprache nicht<br />
mehr als Voraussetzung für die Anerkennung <strong>de</strong>r Berufsqualifikation<br />
gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n <strong>da</strong>rf, wohl aber als Voraussetzung<br />
für die Berufsausübung.<br />
§ 25<br />
aufgehoben Die Regelungen zur Probezeit sind künftig in § 10 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes sowie in <strong>de</strong>n Laufbahnvorschriften enthalten.<br />
Der bisherige § 25 wird <strong>de</strong>shalb gestrichen.<br />
(2) Für Beamte, die in <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung und während<br />
<strong>de</strong>r Probezeit bessere als befriedigen<strong>de</strong> Leistungen erbracht<br />
haben, kann die Probezeit abgekürzt wer<strong>de</strong>n. Eine<br />
Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes soll, eine Tätigkeit<br />
außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes kann ganz o<strong>de</strong>r<br />
21
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
<strong>zum</strong> Teil auf die Probezeit angerechnet wer<strong>de</strong>n, wenn sie<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Tätigkeit in einem Amt <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Laufbahn vergleichbar o<strong>de</strong>r in einem <strong>de</strong>r Vorbildung <strong>de</strong>s<br />
Beamten entsprechen<strong>de</strong>n Beruf ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist. Satz<br />
2 gilt nicht für Zeiten, die bereits auf <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />
angerechnet wor<strong>de</strong>n sind. Das Nähere regeln die<br />
Laufbahnvorschriften.<br />
22<br />
(3) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen.<br />
c) an<strong>de</strong>re Bewerber c) an<strong>de</strong>re Bewerber<br />
§ 26<br />
Von an<strong>de</strong>ren Bewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) <strong>da</strong>rf eine<br />
bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie nicht für alle Bewerber durch Gesetz o<strong>de</strong>r<br />
Verordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung <strong>de</strong>r Bewerber<br />
ist durch <strong>de</strong>n Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Fachminister und im Benehmen mit<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission festzustellen. Erhebt die<br />
Lan<strong>de</strong>spersonalkommission Be<strong>de</strong>nken, so entschei<strong>de</strong>t die<br />
Lan<strong>de</strong>sregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts stellt <strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> die Befähigung <strong>de</strong>s Bewerbers fest.<br />
§ 27<br />
(1) Der Bewerber <strong>da</strong>rf bei <strong>de</strong>r Begründung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
<strong>da</strong>s fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten<br />
haben. Soweit nicht die Lan<strong>de</strong>sregierung die Beamten<br />
ernennt (§ 12 Abs. 1), bedürfen Ausnahmen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Direktors <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts. Satz 1 gilt<br />
nicht für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf<br />
Zeit als Wahlbeamter.<br />
(2) Die Probezeit ist nach <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Laufbahnen festzusetzen.<br />
(3) Eine Tätigkeit innerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes soll,<br />
eine Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes kann<br />
ganz o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Teil auf die Probezeit angerechnet wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn sie min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Tätigkeit in einem Amt <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n<br />
Laufbahn vergleichbar o<strong>de</strong>r in einem <strong>de</strong>r Vorbildung<br />
§ 26<br />
Von an<strong>de</strong>ren Bewerbern (§ 7 Abs. 1) <strong>da</strong>rf eine bestimmte<br />
Vorbildung und Ausbildung nicht gefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
sie nicht für alle Bewerber durch Gesetz o<strong>de</strong>r Verordnung<br />
vorgeschrieben ist. Die Befähigung <strong>de</strong>r Bewerber ist durch<br />
<strong>de</strong>n Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Fachminister und im Benehmen mit <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
festzustellen. Erhebt die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
Be<strong>de</strong>nken, so entschei<strong>de</strong>t die Lan<strong>de</strong>sregierung.<br />
Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts stellt <strong>de</strong>r Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> die<br />
Befähigung <strong>de</strong>s Bewerbers fest.<br />
§ 27<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) aufgehoben<br />
Die Verweisung auf die Definition <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Bewerbers<br />
wird an die neue Fassung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 angepasst.<br />
Die Regelungen zur Probezeit sind künftig in § 10 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes sowie in <strong>de</strong>n Laufbahnvorschriften enthalten.<br />
Abs. 2 bis 4 wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb gestrichen.<br />
22
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
<strong>de</strong>s Beamten entsprechen<strong>de</strong>n Beruf ausgeübt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die Voraussetzung für die Zulassung<br />
als an<strong>de</strong>rer Bewerber sind.<br />
23<br />
(4) Für die in § 57 genannten Beamten kann die Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
die Probezeit bis auf sechs Monate kürzen. In diesen<br />
Fällen ist Abs. 3 nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Vierter Titel<br />
Abordnung und Versetzung<br />
§ 28<br />
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht,<br />
vorübergehend ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu einer seinem<br />
Amt entsprechen<strong>de</strong>n Tätigkeit an eine an<strong>de</strong>re Dienststelle<br />
abgeordnet wer<strong>de</strong>n. Im Bereich <strong>de</strong>r Schulverwaltung gelten<br />
Schulen innerhalb einer Gemein<strong>de</strong> als eine Dienststelle.<br />
(2) Aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann <strong>de</strong>r Beamte vorübergehend<br />
ganz o<strong>de</strong>r teilweise auch zu einer nicht seinem Amt<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Tätigkeit abgeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn ihm<br />
die Wahrnehmung <strong>de</strong>r neuen Tätigkeit auf Grund seiner<br />
Vorbildung o<strong>de</strong>r Berufsausbildung zu<strong>zum</strong>uten ist. Dabei ist<br />
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt<br />
mit <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die<br />
Abordnung nach Satz 1 und 2 be<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.<br />
(3) Die Abordnung zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn be<strong>da</strong>rf<br />
<strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten, es sei <strong>de</strong>nn, die neue Tätigkeit<br />
entspricht einem Amt mit <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt<br />
auch einer gleichwertigen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Laufbahn und die<br />
Abordnung übersteigt nicht die Dauer von drei Jahren.<br />
(4) aufgehoben<br />
Vierter Titel<br />
Abordnung und Versetzung innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />
dieses Gesetzes<br />
§ 28<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Durch die Ergänzung <strong>de</strong>r Überschrift <strong>de</strong>s Vierten Titels wird<br />
<strong>de</strong>utlich gemacht, <strong>da</strong>ss die Regelungen in §§ 28 bis 30a<br />
nur noch für Maßnahmen innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Beamtengesetzes gelten. Abordnungen<br />
und Versetzungen zwischen <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn und <strong>zum</strong> Bund<br />
sind künftig in §§ 13 bis 15 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
geregelt.<br />
(4) Wird ein Beamter eines Dienstherrn außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur vorübergehen<strong>de</strong>n<br />
Beschäftigung in <strong>de</strong>n Dienst eines Dienstherrn nach § 1<br />
Abs. 1 abgeordnet, so wer<strong>de</strong>n für die Dauer <strong>de</strong>r Abordnung<br />
die Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten Abschnitts, mit Ausnahme <strong>de</strong>r<br />
(4) aufgehoben Die Regelung in Abs. 4 wird durch § 14 Abs. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
23
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
§§ 72, 97 bis 103, entsprechend angewandt. Zur <strong>Gew</strong>ährung<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beamten aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis zustehen<strong>de</strong>n<br />
Leistungen ist auch <strong>de</strong>r Dienstherr verpflichtet, zu<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beamte abgeordnet ist.<br />
24<br />
§ 29<br />
(1) Der Beamte kann in ein an<strong>de</strong>res Amt einer Laufbahn,<br />
für die er die Befähigung besitzt, versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er<br />
es beantragt o<strong>de</strong>r ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine<br />
Versetzung be<strong>da</strong>rf nicht seiner Zustimmung, wenn <strong>da</strong>s<br />
neue Amt <strong>zum</strong> Bereich <strong>de</strong>sselben Dienstherrn gehört, <strong>de</strong>rselben<br />
Laufbahn angehört wie <strong>da</strong>s bisherige Amt und mit<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt verbun<strong>de</strong>n ist.<br />
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s<br />
Grundgehalts.<br />
(2) Aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n kann ein Beamter ohne seine<br />
Zustimmung in ein Amt mit <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt<br />
auch einer gleichwertigen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Laufbahn, auch im<br />
Bereich eines an<strong>de</strong>ren Dienstherrn, versetzt wer<strong>de</strong>n; Stellenzulagen<br />
gelten hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s Grundgehalts.<br />
Bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r einer wesentlichen Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong>de</strong>s Aufbaus o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufgaben einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Verschmelzung von Behör<strong>de</strong>n kann ein Beamter, <strong>de</strong>ssen<br />
Aufgabengebiet <strong>da</strong>von berührt wird, auch ohne seine<br />
Zustimmung in ein an<strong>de</strong>res Amt <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r einer<br />
gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt<br />
im Bereich <strong>de</strong>sselben Dienstherrn versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
eine seinem bisherigen Amt entsprechen<strong>de</strong> Verwendung<br />
nicht möglich ist; <strong>da</strong>s Endgrundgehalt muß min<strong>de</strong>stens<br />
<strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Amts entsprechen, <strong>da</strong>s <strong>de</strong>r Beamte vor <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Amt inne hatte.<br />
(3) Besitzt <strong>de</strong>r Beamte nicht die Befähigung für die an<strong>de</strong>re<br />
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r neuen<br />
Befähigung teilzunehmen.<br />
(4) Wird <strong>de</strong>r Beamte in ein Amt eines an<strong>de</strong>ren Dienstherrn<br />
versetzt, wird <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis mit <strong>de</strong>m neuen<br />
Dienstherrn fortgesetzt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche<br />
Stellung <strong>de</strong>s Beamten fin<strong>de</strong>n die im<br />
Bereich <strong>de</strong>s neuen Dienstherrn gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />
Anwendung.<br />
§ 29<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
4) Wird <strong>de</strong>r Beamte in ein Amt eines an<strong>de</strong>ren Dienstherrn<br />
versetzt, wird <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis mit <strong>de</strong>m neuen<br />
Dienstherrn fortgesetzt.<br />
Abs. 4 Satz 2 ist für <strong>land</strong>esinterne Versetzungen nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />
und <strong>de</strong>shalb zu streichen.<br />
24
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
§ 30<br />
(1) Für Abordnungen o<strong>de</strong>r Versetzungen ist die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> zuständig. Die Befugnis, Abordnungen und<br />
Versetzungen zu verfügen, können die Minister auf nachgeordnete<br />
Behör<strong>de</strong>n übertragen.<br />
§ 30<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
25<br />
(2) Die Abordnung o<strong>de</strong>r Versetzung wird von <strong>de</strong>r abgeben<strong>de</strong>n<br />
Stelle verfügt. Ist mit <strong>de</strong>r Abordnung o<strong>de</strong>r Versetzung<br />
ein Wechsel <strong>de</strong>r Verwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Dienstherrn verbun<strong>de</strong>n,<br />
so <strong>da</strong>rf sie nur im Einverständnis mit <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n<br />
Stelle verfügt wer<strong>de</strong>n. Das Einverständnis ist schriftlich<br />
zu erklären und in <strong>de</strong>r Verfügung <strong>zum</strong> Ausdruck zu bringen.<br />
§ 30a<br />
(1) Wechselt ein Beamter <strong>de</strong>s gehobenen Dienstes in <strong>de</strong>r<br />
allgemeinen Verwaltung in <strong>de</strong>r Zeit vom Beginn seines<br />
Vorbereitungsdienstes bis <strong>zum</strong> Ablauf von fünf Jahren nach<br />
seiner Ernennung <strong>zum</strong> Beamten auf Probe in dieselbe,<br />
eine entsprechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r eine gleichwertige Laufbahn bei<br />
einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses<br />
Gesetzes, so hat <strong>de</strong>r neue Dienstherr <strong>de</strong>m bisherigen<br />
Dienstherrn die für <strong>da</strong>s Studium <strong>de</strong>s Beamten an <strong>de</strong>r Verwaltungsfachhochschule<br />
angefallenen Gebühren zu erstatten.<br />
Dies gilt auch <strong>da</strong>nn, wenn <strong>de</strong>r ehemalige Beamte beim<br />
neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis min<strong>de</strong>stens<br />
gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat <strong>de</strong>m<br />
bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne<br />
von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Abs. 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung, wenn <strong>de</strong>r Ausbildungsdienstherr<br />
<strong>de</strong>n Beamten nach <strong>de</strong>r Ableistung <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes<br />
aus Grün<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>r Beamte nicht zu vertreten<br />
hat, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt<br />
o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Dienstherrnwechsel zur Vermeidung<br />
einer Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand nach § 51 erfolgt.<br />
(3) Der Erstattungsbetrag min<strong>de</strong>rt sich für je<strong>de</strong>s volle Jahr,<br />
<strong>da</strong>s <strong>de</strong>r Beamte nach seiner Ernennung <strong>zum</strong> Beamten auf<br />
Probe bei seinem bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet<br />
hat, um ein Fünftel. § 59 Abs. 5 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 30a<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Fünfter Titel Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten und Versorgungsempfänger<br />
bei <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Umbildung<br />
Fünfter Titel Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten und Versorgungsempfänger<br />
bei Auflösung und Umbildung von<br />
Durch die neue Fassung wird klargestellt, <strong>da</strong>ss die Regelungen<br />
zur Umbildung von Körperschaften nur noch lan-<br />
25
26<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
von Behör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r Körperschaften<br />
Behör<strong>de</strong>n und bei <strong>land</strong>esinterner Umbildung von Körperschafte<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>sinterne Maßnahmen betreffen. Die Rechtsfolgen län-<br />
Umbildungen von Körperschaften sind<br />
künftig in §§ 16 bis 19 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes geregelt.<br />
§ 31<br />
Bei Auflösung einer Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r bei einer auf Rechtsvorschrift<br />
beruhen<strong>de</strong>n wesentlichen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Aufbaus<br />
o<strong>de</strong>r Verschmelzung einer Behör<strong>de</strong> mit einer an<strong>de</strong>ren kann<br />
ein Beamter auf Lebenszeit, <strong>de</strong>ssen Aufgabengebiet von<br />
<strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Umbildung berührt wird, in <strong>de</strong>n einstweiligen<br />
Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn eine Versetzung<br />
nach § 29 nicht möglich ist. Die Versetzung in <strong>de</strong>n<br />
einstweiligen Ruhestand <strong>da</strong>rf jedoch nur erfolgen, soweit<br />
aus Anlaß <strong>de</strong>r Auflösung o<strong>de</strong>r Umbildung Planstellen eingespart<br />
wer<strong>de</strong>n. Freie Planstellen im Bereich <strong>de</strong>sselben<br />
Dienstherrn sollen <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
versetzten Beamten vorbehalten wer<strong>de</strong>n, die für diese Stellen<br />
geeignet sind.<br />
§ 32<br />
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine<br />
an<strong>de</strong>re Körperschaft eingeglie<strong>de</strong>rt wird, treten mit <strong>de</strong>r Umbildung<br />
kraft Gesetzes in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n<br />
Körperschaft über.<br />
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere<br />
an<strong>de</strong>re Körperschaften eingeglie<strong>de</strong>rt wird, sind anteilig<br />
in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n Körperschaften zu übernehmen.<br />
Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb<br />
einer Frist von sechs Monaten nach <strong>de</strong>m Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m<br />
die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinan<strong>de</strong>r<br />
zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen<br />
Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter nicht<br />
übernommen ist, haften alle aufnehmen<strong>de</strong>n Körperschaften<br />
für die ihm zustehen<strong>de</strong>n Bezüge als Gesamtschuldner.<br />
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine<br />
o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re Körperschaften eingeglie<strong>de</strong>rt wird,<br />
sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften<br />
anteilig, in <strong>de</strong>n Dienst <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n Körperschaften<br />
zu übernehmen. Abs. 2 Satz 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />
§ 31<br />
(1) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 31 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
<strong>da</strong>rf eine Versetzung in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
nur erfolgen, soweit aus Anlass <strong>de</strong>r Auflösung<br />
o<strong>de</strong>r Umbildung einer Behör<strong>de</strong> Planstellen eingespart<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis<br />
nach § 31 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
kann abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn sie weniger als fünf<br />
Jahre vor Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze (§ 50 Abs. 1 und<br />
2) wirksam wür<strong>de</strong>.<br />
§ 32<br />
Unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die grundsätzliche Regelung zur Versetzung in <strong>de</strong>n einstweiligen<br />
Ruhestand wird künftig in § 31 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
getroffen. Von <strong>de</strong>n dort eröffneten Regelungsspielräumen<br />
für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber wird in Abs. 1 und<br />
2 Gebrauch gemacht.<br />
In Abs. 1 wird die bisherige Bestimmung beibehalten, <strong>da</strong>ss<br />
eine Versetzung in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand nur bei<br />
Einsparung von Planstellen in Betracht kommt. Da § 31<br />
Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes eine strengere Regelung<br />
zur erneuten Berufung enthält, als die bisherige hessische<br />
Bestimmung, wird in Abs. 2 die Ausnahme zugelassen,<br />
<strong>da</strong>ss eine solche kurz vor <strong>de</strong>m Ruhestand unterbleiben<br />
kann.<br />
26
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft<br />
mit einer o<strong>de</strong>r mehreren an<strong>de</strong>ren Körperschaften<br />
zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird,<br />
wenn aus einer Körperschaft o<strong>de</strong>r aus Teilen einer Körperschaft<br />
eine o<strong>de</strong>r mehrere neue Körperschaften gebil<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig<br />
o<strong>de</strong>r teilweise auf eine o<strong>de</strong>r mehrere an<strong>de</strong>re Körperschaften<br />
übergehen.<br />
27<br />
§ 33<br />
(1) Tritt ein Beamter auf Grund <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1 kraft Gesetzes<br />
in <strong>de</strong>n Dienst einer an<strong>de</strong>ren Körperschaft über o<strong>de</strong>r<br />
wird er auf Grund <strong>de</strong>s § 32 Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 von einer an<strong>de</strong>ren<br />
Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.<br />
§ 33<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Im Falle <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1 ist <strong>de</strong>m Beamten von <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n<br />
o<strong>de</strong>r neuen Körperschaft die Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />
Beamtenverhältnisses schriftlich, aber nicht in elektronischer<br />
Form zu bestätigen.<br />
(3) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme<br />
von <strong>de</strong>r Körperschaft verfügt, in <strong>de</strong>ren Dienst <strong>de</strong>r Beamte<br />
treten soll; die Verfügung wird mit <strong>de</strong>r Zustellung an<br />
<strong>de</strong>n Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, <strong>de</strong>r<br />
Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />
nicht nach, so ist er zu entlassen.<br />
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
§ 32 Abs. 4.<br />
§ 34<br />
(1) Dem nach § 32 in <strong>de</strong>n Dienst einer an<strong>de</strong>ren Körperschaft<br />
kraft Gesetzes übergetretenen o<strong>de</strong>r von ihr übernommenen<br />
Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach<br />
Be<strong>de</strong>utung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung<br />
und Dienstalter gleichzubewerten<strong>de</strong>s Amt übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wenn eine <strong>de</strong>m bisherigen Amt entsprechen<strong>de</strong> Verwendung<br />
nicht möglich ist, fin<strong>de</strong>n § 29 Abs. 2 Satz 2 und §<br />
42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Bei<br />
Anwendung <strong>de</strong>s § 29 Abs. 2 Satz 2 <strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Beamte neben<br />
<strong>de</strong>r neuen Amtsbezeichnung die <strong>de</strong>s früheren Amts mit<br />
<strong>de</strong>m Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen.<br />
§ 34<br />
(1) Dem nach § 32 in <strong>de</strong>n Dienst einer an<strong>de</strong>ren Körperschaft<br />
kraft Gesetzes übergetretenen o<strong>de</strong>r von ihr übernommenen<br />
Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach<br />
Be<strong>de</strong>utung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung<br />
und Dienstalter gleichzubewerten<strong>de</strong>s Amt übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wenn eine <strong>de</strong>m bisherigen Amt entsprechen<strong>de</strong> Verwendung<br />
nicht möglich ist, fin<strong>de</strong>n § 29 Abs. 2 Satz 2 dieses<br />
Gesetzes und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. Bei Anwendung<br />
<strong>de</strong>s § 29 Abs. 2 Satz 2 <strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Beamte neben<br />
<strong>de</strong>r neuen Amtsbezeichnung die <strong>de</strong>s früheren Amts mit<br />
<strong>de</strong>m Zusatz "außer Dienst (a. D.)" führen.<br />
Die Verweisungen wer<strong>de</strong>n an die neue Rechtslage angepasst.<br />
27
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(2) Die aufnehmen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r neue Körperschaft kann, wenn<br />
die Zahl <strong>de</strong>r bei ihr nach <strong>de</strong>r Umbildung vorhan<strong>de</strong>nen Beamten<br />
<strong>de</strong>n tatsächlichen Be<strong>da</strong>rf übersteigt, innerhalb einer<br />
Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf<br />
Lebenszeit o<strong>de</strong>r auf Zeit, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet von <strong>de</strong>r<br />
Umbildung berührt wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
versetzen. Die Frist <strong>de</strong>s Satzes 1 beginnt im Falle <strong>de</strong>s § 32<br />
Abs. 1 mit <strong>de</strong>m Übertritt, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 2 und<br />
3 mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>rjenigen Beamten, zu <strong>de</strong>ren Übernahme<br />
(2) Die aufnehmen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r neue Körperschaft kann, wenn<br />
die Zahl <strong>de</strong>r bei ihr nach <strong>de</strong>r Umbildung vorhan<strong>de</strong>nen Beamten<br />
<strong>de</strong>n tatsächlichen Be<strong>da</strong>rf übersteigt, innerhalb einer<br />
Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf<br />
Lebenszeit o<strong>de</strong>r auf Zeit, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet von <strong>de</strong>r<br />
Umbildung berührt wur<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
versetzen. Die Frist <strong>de</strong>s Satzes 1 beginnt im Falle <strong>de</strong>s § 32<br />
Abs. 1 mit <strong>de</strong>m Übertritt, in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 2 und<br />
die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechen<strong>de</strong>s gilt 3 mit <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>rjenigen Beamten, zu <strong>de</strong>ren Über-<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 4. § 31 Satz 3 fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />
Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in <strong>de</strong>n einstweiligen<br />
Ruhestand versetzt sind, en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r einstweilige<br />
Ruhestand mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit; sie gelten in diesem<br />
Zeitpunkt als <strong>da</strong>uernd in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt, wenn sie<br />
bei Verbleiben im Amt mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
getreten wären.<br />
nahme die Körperschaft verpflichtet ist; Entsprechen<strong>de</strong>s gilt<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 4. Bei Beamten auf Zeit, die<br />
nach Satz 1 in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzt sind,<br />
en<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r einstweilige Ruhestand mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit;<br />
sie gelten in diesem Zeitpunkt als <strong>da</strong>uernd in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Amtszeit in <strong>de</strong>n Ruhestand getreten wären.<br />
28<br />
§ 35<br />
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 32 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r beteiligten Körperschaften anordnen, <strong>da</strong>ß Beamte,<br />
<strong>de</strong>ren Aufgabengebiet von <strong>de</strong>r Umbildung voraussichtlich<br />
berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt<br />
wer<strong>de</strong>n dürfen. Die Anordnung <strong>da</strong>rf höchstens für die<br />
Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist <strong>de</strong>n beteiligten Körperschaften<br />
zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn durch <strong>de</strong>rartige Ernennungen die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 32 bis 34 erfor<strong>de</strong>rlichen Maßnahmen<br />
wesentlich erschwert wür<strong>de</strong>.<br />
§ 36<br />
(1) Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 32 Abs. 1 und 2 und <strong>de</strong>s § 33<br />
gelten entsprechend für die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Umbildung bei<br />
<strong>de</strong>r abgeben<strong>de</strong>n Körperschaft vorhan<strong>de</strong>nen Versorgungsempfänger.<br />
(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 32 Abs. 3 bleiben die Ansprüche<br />
<strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Umbildung vorhan<strong>de</strong>nen Versorgungsempfänger<br />
gegenüber <strong>de</strong>r abgeben<strong>de</strong>n Körperschaft<br />
bestehen.<br />
§ 35<br />
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne<br />
<strong>de</strong>s § 32 dieses Gesetzes o<strong>de</strong>r § 16 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r beteiligten Körperschaften anordnen,<br />
<strong>da</strong>ß Beamte, <strong>de</strong>ren Aufgabengebiet von <strong>de</strong>r Umbildung<br />
voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung<br />
ernannt wer<strong>de</strong>n dürfen. Die Anordnung <strong>da</strong>rf höchstens für<br />
die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist <strong>de</strong>n beteiligten<br />
Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, wenn durch <strong>de</strong>rartige Ernennungen die<br />
Durchführung <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n §§ 32 bis 34 dieses Gesetzes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n §§ 16 bis 18 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Maßnahmen wesentlich erschwert wür<strong>de</strong>.<br />
§ 36<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Verweisungen wer<strong>de</strong>n an die neue Rechtslage angepasst.<br />
28
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s<br />
§ 32 Abs. 4.<br />
29<br />
§ 37<br />
Als Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>r §§ 32 bis 36 gelten alle juristischen<br />
Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit<br />
(§ 3).<br />
Sechster Titel Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
§ 37<br />
Als Körperschaft im Sinne <strong>de</strong>r §§ 32 bis 36 gelten alle juristischen<br />
Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit<br />
(§ 3 dieses Gesetzes, § 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes).<br />
Sechster Titel Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
Die Verweisung wird an die neue Rechtslage angepasst.<br />
a) Allgemeines a) Allgemeines<br />
§ 38<br />
(1) Das Beamtenverhältnis en<strong>de</strong>t außer durch Tod durch<br />
1. Entlassung (§§ 19a Abs. 4, § 19b Abs. 4, §§ 39 bis 43),<br />
2. Verlust <strong>de</strong>r Beamtenrechte (§§ 46 bis 49),<br />
3. Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis nach <strong>de</strong>m Hessischen<br />
Disziplinargesetz.<br />
(2) Das Beamtenverhältnis en<strong>de</strong>t ferner durch Eintritt in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r die beamtenrechtliche<br />
Stellung <strong>de</strong>r Ruhestandsbeamten regeln<strong>de</strong>n Vorschriften<br />
und bei Beamten auf Zeit durch Zeitablauf (§ 9 Abs. 2<br />
Nr. 1).<br />
§ 38<br />
aufgehoben<br />
Die Beendigungsgrün<strong>de</strong> für <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis sind<br />
abschließend in § 21 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes geregelt.<br />
b) Entlassung b) Entlassung<br />
§ 39<br />
(1) Der Beamte ist entlassen, wenn er<br />
1. die Eigenschaft als Deutscher im Sinne <strong>de</strong>s Art. 116 <strong>de</strong>s<br />
Grundgesetzes o<strong>de</strong>r die Staatsangehörigkeit eines an<strong>de</strong>ren<br />
Mitgliedstaates <strong>de</strong>r Europäischen Union verliert o<strong>de</strong>r,<br />
§ 39<br />
(1) aufgehoben Die Entlassung kraft Gesetzes regelt künftig § 22 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes,<br />
<strong>de</strong>r gewisse Regelungsspielräume<br />
für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber eröffnet. Abs. 1 und 2 sind zu<br />
streichen, <strong>da</strong> sie durch Regelungen im Beamtenstatusgesetz<br />
ersetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
2. <strong>zum</strong> Beamten auf Zeit beim gleichen Dienstherrn ernannt<br />
wird, sofern gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist,<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. in ein öffentlich-rechtliches Dienst- o<strong>de</strong>r Amtsverhältnis<br />
zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn o<strong>de</strong>r in ein Richterverhältnis<br />
29
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
<strong>zum</strong> gleichen Dienstherrn tritt, sofern im Gesetz nichts<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist; dies gilt nicht für <strong>de</strong>n Eintritt in ein<br />
Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf, als Ehrenbeamter o<strong>de</strong>r in<br />
ein ehrenamtliches Richterverhältnis,<br />
30<br />
4. <strong>zum</strong> Berufssol<strong>da</strong>ten, Sol<strong>da</strong>ten auf Zeit, berufsmäßigen<br />
Angehörigen o<strong>de</strong>r Angehörigen auf Zeit <strong>de</strong>s Zivilschutzkorps<br />
ernannt wird; die Entlassung gilt als Entlassung auf<br />
eigenen Antrag (§ 41).<br />
Satz 1 Nr. 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung, wenn <strong>de</strong>r Beamte die<br />
Staatsangehörigkeit eines sonstigen Mitgliedstaates <strong>de</strong>r<br />
Europäischen Union besitzt.<br />
(2) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze (§ 50),<br />
so ist er mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>n dieser Zeitpunkt<br />
fällt, entlassen.<br />
(3) Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte<br />
Behör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>rüber, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />
Abs. 1 vorliegen und stellt <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s<br />
Beamtenverhältnisses fest. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 3 kann sie im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s Dienstrecht<br />
zuständigen Ministerium und <strong>de</strong>m neuen Dienstherrn<br />
die Fort<strong>da</strong>uer <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses neben <strong>de</strong>m neuen<br />
Dienst- o<strong>de</strong>r Amtsverhältnis anordnen. Für die Beamten<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaften,<br />
Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts tritt<br />
im Falle <strong>de</strong>s Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle <strong>de</strong>r obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Minister <strong>de</strong>s Innern.<br />
§ 40<br />
(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er<br />
1. sich weigert, <strong>de</strong>n gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid<br />
zu leisten o<strong>de</strong>r ein an <strong>de</strong>ssen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis<br />
abzulegen o<strong>de</strong>r<br />
2. als Beamter auf Probe o<strong>de</strong>r auf Wi<strong>de</strong>rruf dienstunfähig<br />
ist und <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis <strong>de</strong>s Beamten auf Probe<br />
nicht durch Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand en<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte<br />
Behör<strong>de</strong> entschei<strong>de</strong>t <strong>da</strong>rüber, ob die Voraussetzungen <strong>de</strong>s<br />
§ 22 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes vorliegen<br />
und stellt <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
fest. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 22 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
kann sie im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s<br />
Dienstrecht zuständigen Ministerium und <strong>de</strong>m neuen<br />
Dienstherrn die Fort<strong>da</strong>uer <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses neben<br />
<strong>de</strong>m neuen Dienst- o<strong>de</strong>r Amtsverhältnis anordnen. Für<br />
die Beamten <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />
Rechts tritt im Falle <strong>de</strong>s § 22 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
an die Stelle <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständige Minister.<br />
§ 40<br />
aufgehoben<br />
(s. Abs. 1)<br />
Die Zuständigkeitsregelungen in Abs. 3 sind weiterhin zulässig<br />
und erfor<strong>de</strong>rlich. Die Verweisungen wer<strong>de</strong>n an <strong>da</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetz angepasst.<br />
Die bisher in § 40 enthaltenen Fälle <strong>de</strong>r Entlassung durch<br />
Verwaltungsakt sind abschließend in § 23 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes geregelt. § 40 ist <strong>de</strong>shalb aufzuheben.<br />
30
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
3. nach Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze berufen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
31<br />
4. wenn er ohne Genehmigung <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong><br />
seinen Wohnsitz o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>uern<strong>de</strong>n Aufenthalt im Aus<strong>land</strong><br />
nimmt.<br />
§ 51 Abs. 3 ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 2 bei Beamten<br />
auf Probe sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n<br />
(2) Der Beamte kann entlassen wer<strong>de</strong>n, wenn er in Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne <strong>de</strong>s<br />
Art. 116 <strong>de</strong>s Grundgesetzes verliert.<br />
§ 41<br />
(1) Der Beamte kann je<strong>de</strong>rzeit seine Entlassung verlangen.<br />
Das Verlangen muß <strong>de</strong>m Dienstvorgesetzten schriftlich,<br />
aber nicht in elektronischer Form erklärt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung <strong>de</strong>m<br />
Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei<br />
Wochen nach Zugang bei <strong>de</strong>m Dienstvorgesetzten zurückgenommen<br />
wer<strong>de</strong>n, mit Zustimmung <strong>de</strong>r Entlassungsbehör<strong>de</strong><br />
auch nach Ablauf dieser Frist.<br />
(2) Die Entlassung ist für <strong>de</strong>n beantragten Zeitpunkt auszusprechen,<br />
sie kann jedoch solange hinausgeschoben<br />
wer<strong>de</strong>n, bis <strong>de</strong>r Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß<br />
erledigt hat, längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften<br />
kann die Entlassung bis <strong>zum</strong> En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n<br />
Schulhalbjahres, bei Hochschullehrern bis <strong>zum</strong> Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Semesters hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 41<br />
(1) Der Beamte kann je<strong>de</strong>rzeit seine Entlassung nach § 23<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes verlangen.<br />
Das Verlangen muß <strong>de</strong>m Dienstvorgesetzten schriftlich<br />
erklärt wer<strong>de</strong>n. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung<br />
<strong>de</strong>m Beamten noch nicht zugegangen ist,<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei <strong>de</strong>m Dienstvorgesetzten<br />
zurückgenommen wer<strong>de</strong>n, mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r Entlassungsbehör<strong>de</strong> auch nach Ablauf dieser Frist.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die in § 41 enthaltenen Verfahrensregelungen zur Entlassung<br />
auf eigenen Antrag sind weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich, auch<br />
wenn <strong>de</strong>r Entlassungstatbestand selbst in § 23 Abs. 1 Nr. 4<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes geregelt ist. Die Bestimmung<br />
wird an <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz angepasst. Dort ist die<br />
elektronische Form im Sinne von § 3a Abs. 2 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
nicht mehr ausgeschlossen.<br />
§ 42<br />
(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen wer<strong>de</strong>n,<br />
1. wenn er eine Handlung begeht, die bei einem Beamten<br />
auf Lebenszeit min<strong>de</strong>stens eine Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />
zur Folge hätte, o<strong>de</strong>r<br />
§ 42<br />
(1) aufgehoben Abs. 1 wird vollständig durch § 23 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes,<br />
Abs. 2 durch § 30 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
2. wenn er sich in <strong>de</strong>r Probezeit nicht bewährt (insbeson<strong>de</strong>re<br />
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) o<strong>de</strong>r<br />
3. wenn sein Aufgabengebiet bei einer Behör<strong>de</strong> von <strong>de</strong>r<br />
Auflösung dieser Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer auf Rechtsvorschrift<br />
31
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
beruhen<strong>de</strong>n wesentlichen Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Aufbaus o<strong>de</strong>r<br />
Verschmelzung dieser Behör<strong>de</strong> mit einer an<strong>de</strong>ren berührt<br />
wird und eine an<strong>de</strong>re Verwendung nicht möglich ist.<br />
32<br />
§ 51 Abs. 3 ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satz 1 Nr. 2 bei allein<br />
mangeln<strong>de</strong>r gesundheitlicher Eignung sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Ein Beamter auf Probe <strong>de</strong>r in § 57 bezeichneten Art<br />
kann je<strong>de</strong>rzeit entlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Entlassung sind folgen<strong>de</strong> Fristen einzuhalten:<br />
bei einer Beschäftigungszeit<br />
bis zu einem Jahr<br />
ein Monat <strong>zum</strong> Monatsschluß,<br />
von min<strong>de</strong>stens einem Jahr<br />
sechs Wochen,<br />
von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren<br />
drei Monate,<br />
von min<strong>de</strong>stens acht Jahren<br />
vier Monate,<br />
von min<strong>de</strong>stens zehn Jahren<br />
fünf Monate,<br />
von min<strong>de</strong>stens zwölf Jahren<br />
sechs Monate <strong>zum</strong> Schluß eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.<br />
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit<br />
als Beamter auf Probe im Bereich <strong>de</strong>sselben Dienstherrn.<br />
(4) Im Falle <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 1 kann <strong>de</strong>r Beamte auf Probe<br />
ohne Einhaltung einer Frist entlassen wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Entlassung<br />
ist <strong>de</strong>r Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.<br />
(5) Der Beamte soll vor seiner Entlassung gehört wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes beträgt bei einer Beschäftigungszeit<br />
1. bis zu drei Monaten zwei Wochen <strong>zum</strong> Monatsschluss,<br />
2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen <strong>zum</strong><br />
Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.<br />
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit<br />
als Beamter auf Probe im Bereich <strong>de</strong>sselben Dienstherrn.<br />
(4) Im Falle <strong>de</strong>s § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
kann <strong>de</strong>r Beamte auf Probe ohne Einhaltung<br />
einer Frist entlassen wer<strong>de</strong>n. Vor <strong>de</strong>r Entlassung ist <strong>de</strong>r<br />
Sachverhalt aufzuklären; die §§ 24 bis 34 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Disziplinargesetzes gelten entsprechend.<br />
(5) aufgehoben<br />
Die Verfahrensregelungen in Abs. 3 und 4 sind weiterhin<br />
erfor<strong>de</strong>rlich und zulässig. Die Verweisungen wer<strong>de</strong>n an die<br />
neue Rechtslage, die Entlassungsfristen wer<strong>de</strong>n an die<br />
allgemeine Rechtsentwicklung angepasst.<br />
Für Abs. 5 besteht neben § 28 HVwVfG kein Bedürfnis<br />
32
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
mehr.<br />
33<br />
§ 43<br />
(1) Der Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf kann je<strong>de</strong>rzeit durch Wi<strong>de</strong>rruf<br />
entlassen wer<strong>de</strong>n. § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Dem Beamten auf Wi<strong>de</strong>rruf im Vorbereitungsdienst soll<br />
Gelegenheit gegeben wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst<br />
abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit <strong>de</strong>r Ablegung<br />
<strong>de</strong>r Prüfung en<strong>de</strong>t sein Beamtenverhältnis, soweit dies<br />
durch Gesetz o<strong>de</strong>r Rechtsverordnung bestimmt ist.<br />
§ 43<br />
Für die Entlassung von Beamten auf Wi<strong>de</strong>rruf nach §<br />
23 Abs. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes gilt § 42 Abs. 3<br />
und 4 entsprechend.<br />
Die Entlassungstatbestän<strong>de</strong> für Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf sind<br />
in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
geregelt. Im Unterschied zur bisherigen hessischen Regelung<br />
sieht § 22 Abs. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes als<br />
Regelfall die Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses auf<br />
Wi<strong>de</strong>rruf mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Ablegung <strong>de</strong>r Prüfung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />
endgültigen Nichtbestehen vor, sofern durch Lan<strong>de</strong>srecht<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
Für die Entlassung durch Verwaltungsakt wird wie bisher<br />
auf die Verfahrensregelungen <strong>de</strong>s § 42 Abs. 3 und 4 verwiesen.<br />
§ 44<br />
Soweit durch Gesetz, Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung nichts<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist, wird die Entlassung von <strong>de</strong>r Stelle<br />
verfügt, die nach § 12 für die Ernennung <strong>de</strong>s Beamten<br />
zuständig wäre; sie wird im Falle <strong>de</strong>s § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />
1 mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Entlassungsverfügung wirksam,<br />
sonst mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt,<br />
in <strong>de</strong>m die Entlassungsverfügung <strong>de</strong>m Beamten zugestellt<br />
wor<strong>de</strong>n ist. Die Zustellung <strong>de</strong>r Entlassungsverfügung in<br />
elektronischer Form ist ausgeschlossen.<br />
§ 44<br />
Soweit durch Gesetz, Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung nichts<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist, wird die Entlassung von <strong>de</strong>r Stelle<br />
verfügt, die nach § 12 für die Ernennung <strong>de</strong>s Beamten<br />
zuständig wäre; sie wird im Falle <strong>de</strong>s § 23 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes mit <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r<br />
Entlassungsverfügung wirksam, sonst mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Monats, <strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>n Monat folgt, in <strong>de</strong>m die Entlassungsverfügung<br />
<strong>de</strong>m Beamten zugestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
Die Regelung wird an die neue Rechtslage angepasst.<br />
Nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz ist die elektronische Form<br />
nicht mehr ausgeschlossen.<br />
§ 45<br />
Nach <strong>de</strong>r Entlassung hat <strong>de</strong>r frühere Beamte keinen Anspruch<br />
auf Leistungen aus <strong>de</strong>m früheren Dienstverhältnis,<br />
soweit gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Er <strong>da</strong>rf die<br />
Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Amt<br />
verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis nach §<br />
97 Abs. 4 erteilt ist.<br />
§ 45<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
c) Verlust <strong>de</strong>r Beamtenrechte c) Verlust <strong>de</strong>r Beamtenrechte<br />
§ 46<br />
Das Beamtenverhältnis eines Beamten, <strong>de</strong>r im or<strong>de</strong>ntlichen<br />
Strafverfahren durch <strong>da</strong>s Urteil eines <strong>de</strong>utschen Gerichts<br />
im Bun<strong>de</strong>sgebiet einschließlich <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Berlin<br />
§ 46<br />
aufgehoben<br />
Die Bestimmung wird durch § 46 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von<br />
min<strong>de</strong>stens einem Jahr o<strong>de</strong>r<br />
33
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />
über Frie<strong>de</strong>nsverrat, Hochverrat, Gefährdung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratischen<br />
Rechtsstaates o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverrat und Gefährdung<br />
<strong>de</strong>r äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von<br />
min<strong>de</strong>stens sechs Monaten verurteilt wird, en<strong>de</strong>t mit <strong>de</strong>r<br />
Rechtskraft <strong>de</strong>s Urteils. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn <strong>de</strong>m<br />
Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter<br />
aberkannt wird o<strong>de</strong>r wenn <strong>de</strong>r Beamte auf Grund einer<br />
Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts gemäß Art.<br />
18 <strong>de</strong>s Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.<br />
34<br />
§ 47<br />
En<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis nach § 46, so hat <strong>de</strong>r frühere<br />
Beamte keinen Anspruch auf Leistungen aus <strong>de</strong>m früheren<br />
Dienstverhältnis, soweit gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />
ist. Er <strong>da</strong>rf die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang<br />
mit <strong>de</strong>m Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />
§ 47<br />
En<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes,<br />
so hat <strong>de</strong>r frühere Beamte keinen<br />
Anspruch auf Leistungen aus <strong>de</strong>m früheren Dienstverhältnis,<br />
soweit gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Er <strong>da</strong>rf<br />
die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />
Amt verliehenen Titel nicht führen.<br />
Die Verweisung wird an die neue Rechtslage angepasst.<br />
§ 48<br />
(1) Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt übt namens <strong>de</strong>s Volkes <strong>da</strong>s<br />
Recht <strong>de</strong>r Begnadigung hinsichtlich <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Beamtenrechte<br />
(§§ 46, 47) aus. Er kann die Befugnis auf<br />
an<strong>de</strong>re Stellen übertragen.<br />
(2) Wird im Gna<strong>de</strong>nwege <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r Beamtenrechte in<br />
vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab §<br />
49 entsprechend.<br />
§ 48<br />
(1) Der Ministerpräsi<strong>de</strong>nt übt namens <strong>de</strong>s Volkes <strong>da</strong>s<br />
Recht <strong>de</strong>r Begnadigung hinsichtlich <strong>de</strong>s Verlustes <strong>de</strong>r Beamtenrechte<br />
(§ 24 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes) aus. Er<br />
kann die Befugnis auf an<strong>de</strong>re Stellen übertragen.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Verweisung wird an die neue Rechtslage angepasst.<br />
§ 49<br />
(1) Wird eine Entscheidung, durch die <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>r Beamtenrechte<br />
bewirkt wor<strong>de</strong>n ist, im Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren<br />
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung<br />
nicht hat, so gilt <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.<br />
Vorbereitungsdienst und Probezeit sind jedoch voll<br />
abzuleisten. Der Beamte hat, sofern er die Altersgrenze<br />
noch nicht erreicht hat und noch dienstfähig ist, Anspruch<br />
auf Übertragung eines Amts <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r einer min<strong>de</strong>stens<br />
gleichwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und<br />
mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt einschließlich<br />
<strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen und unwi<strong>de</strong>rruflichen Stellenzulage.<br />
Bis zur Übertragung <strong>de</strong>s neuen Amts erhält er die Besoldung,<br />
die ihm aus seinem bisherigen Amt zugestan<strong>de</strong>n<br />
hätte.<br />
§ 49<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt Abs. 1 Satz 1, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Regelungsinhalt <strong>de</strong>s § 24 Abs. 2<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes wie<strong>de</strong>rholt, wird zur besseren<br />
Verständlichkeit <strong>de</strong>r Gesamtregelung ausnahmsweise nicht<br />
gestrichen. Das Beamtenstatusgesetz enthält keine näheren<br />
Regelungen <strong>zum</strong> Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren, so <strong>da</strong>ss<br />
die bisherige Bestimmung weitgehend beibehalten wer<strong>de</strong>n<br />
kann. In Abs. 3 wird lediglich die Verweisung angepasst.<br />
34
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
35<br />
(2) Ist auf Grund <strong>de</strong>s im Wie<strong>de</strong>raufnahmeverfahren festgestellten<br />
Sachverhalts o<strong>de</strong>r auf Grund eines rechtskräftigen<br />
Strafurteils, <strong>da</strong>s nach <strong>de</strong>r früheren Entscheidung ergangen<br />
ist, ein Disziplinarverfahren mit <strong>de</strong>m Ziel <strong>de</strong>r Entfernung<br />
<strong>de</strong>s Beamten aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis eingeleitet<br />
wor<strong>de</strong>n, so verliert <strong>de</strong>r Beamte die ihm nach Abs. 1<br />
zustehen<strong>de</strong>n Ansprüche, wenn auf Entfernung aus <strong>de</strong>m<br />
Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur rechtskräftigen<br />
Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen <strong>de</strong>r Entlassung eines<br />
Beamten auf Probe o<strong>de</strong>r auf Wi<strong>de</strong>rruf wegen einer Handlung<br />
<strong>de</strong>r in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Art.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) Abs. 2 gilt entsprechend in Fällen <strong>de</strong>r Entlassung eines<br />
Beamten auf Probe o<strong>de</strong>r auf Wi<strong>de</strong>rruf wegen einer Handlung<br />
<strong>de</strong>r in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
bezeichneten Art.<br />
d) Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand d) Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
§ 49a<br />
Für <strong>de</strong>n Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand gelten die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>r §§ 50 bis 61. Sind die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4 Abs. 1<br />
<strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so en<strong>de</strong>t<br />
<strong>da</strong>s Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
durch Entlassung; § 51 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
§ 49a<br />
aufgehoben Die Regelung hat neben § 23 Abs. 1 Nr. 2, §§ 25 und 32<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes keinen eigenständigen Regelungsgehalt<br />
mehr und wird <strong>de</strong>shalb aufgehoben.<br />
§ 50<br />
(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Monats, in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s fünfundsechzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />
haben (Altersgrenze), in <strong>de</strong>n Ruhestand.<br />
§ 50<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Abweichend vom Abs. 1 gilt für die nachfolgen<strong>de</strong>n im<br />
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen<strong>de</strong>n Beamten<br />
folgen<strong>de</strong>s:<br />
1. Lehrer an öffentlichen Schulen treten mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />
letzten Monats <strong>de</strong>s Schuljahres, in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s fünfundsechzigste<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, in <strong>de</strong>n Ruhestand,<br />
2. Professoren, Hochschuldozenten, wissenschaftliche und<br />
künstlerische Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für beson<strong>de</strong>re<br />
Aufgaben an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s treten mit Ablauf<br />
<strong>de</strong>s letzten Monats <strong>de</strong>s Semesters, in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s<br />
fünfundsechzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, in <strong>de</strong>n Ru-<br />
35
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
hestand.<br />
36<br />
(3) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann <strong>de</strong>r Eintritt<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand auf Antrag <strong>de</strong>s Beamten über <strong>da</strong>s vollen<strong>de</strong>te<br />
fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus um eine bestimmte<br />
Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen <strong>da</strong>rf,<br />
hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht länger als bis <strong>zum</strong><br />
vollen<strong>de</strong>ten achtundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung<br />
trifft die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte<br />
Behör<strong>de</strong>.<br />
§ 51<br />
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in <strong>de</strong>n Ruhestand zu<br />
versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustan<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r aus gesundheitlichen Grün<strong>de</strong>n zur Erfüllung<br />
seiner Dienstpflichten <strong>da</strong>uernd unfähig (dienstunfähig)<br />
ist. Als dienstunfähig kann <strong>de</strong>r Beamte auch <strong>da</strong>nn angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines<br />
Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen<br />
Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, <strong>da</strong>ß er innerhalb<br />
weiterer sechs Monate wie<strong>de</strong>r voll dienstfähig wird.<br />
Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit <strong>de</strong>s Beamten,<br />
so ist er verpflichtet, sich nach Weisung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ärztlich<br />
untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erfor<strong>de</strong>rlich<br />
hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
sein Gutachten sowie in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>r für Amtsärzte gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften auch die<br />
Angaben zur Vorgeschichte und <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund<br />
mit. Entzieht sich <strong>de</strong>r Beamte ohne hinreichen<strong>de</strong>n Grund<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung, sich nach Weisung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ärztlich<br />
untersuchen o<strong>de</strong>r beobachten zu lassen, so kann er so<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich<br />
festgestellt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen<br />
an<strong>de</strong>re Voraussetzungen für die Beurteilung <strong>de</strong>r<br />
Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.<br />
(3) Von <strong>de</strong>r Versetzung <strong>de</strong>s Beamten in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn ihm<br />
ein an<strong>de</strong>res Amt <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n kann. In <strong>de</strong>n Fällen von Satz 1 ist die<br />
Übertragung eines an<strong>de</strong>ren Amts ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Beamten zulässig, wenn <strong>da</strong>s neue Amt <strong>zum</strong> Bereich <strong>de</strong>s-<br />
§ 51<br />
(1) Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes <strong>de</strong>r Beamte auch <strong>da</strong>nn angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines<br />
Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen<br />
Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, <strong>da</strong>ß er innerhalb<br />
weiterer sechs Monate wie<strong>de</strong>r voll dienstfähig wird.<br />
Besteht Zweifel über die Dienstunfähigkeit <strong>de</strong>s Beamten,<br />
so ist er verpflichtet, sich nach Weisung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ärztlich<br />
untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erfor<strong>de</strong>rlich<br />
hält, auch beobachten zu lassen. Der Arzt teilt <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong><br />
sein Gutachten sowie in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>r für Amtsärzte gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften auch die<br />
Angaben zur Vorgeschichte und <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund<br />
mit. Entzieht sich <strong>de</strong>r Beamte ohne hinreichen<strong>de</strong>n Grund<br />
<strong>de</strong>r Verpflichtung, sich nach Weisung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ärztlich<br />
untersuchen o<strong>de</strong>r beobachten zu lassen, so kann er so<br />
behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich<br />
festgestellt wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) aufgehoben<br />
Die Dienstunfähigkeit ist künftig in § 26 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
geregelt. Soweit dieser Regelungsspielräume<br />
für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber eröffnet bzw. keine Regelungen<br />
trifft, wird an <strong>de</strong>n bisherigen hessischen Regelungen<br />
festgehalten (Abs. 1).<br />
Abs. 2 und 3 wer<strong>de</strong>n durch <strong>da</strong>s Statusrecht ersetzt.<br />
36
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
selben Dienstherrn gehört, es mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben<br />
Endgrundgehalt verbun<strong>de</strong>n ist wie <strong>da</strong>s bisherige Amt und<br />
wenn zu erwarten ist, <strong>da</strong>ß <strong>de</strong>r Beamte <strong>de</strong>n gesundheitlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s neuen Amts genügt; Stellenzulagen<br />
gelten hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s Grundgehalts.<br />
Besitzt <strong>de</strong>r Beamte nicht die Befähigung für die an<strong>de</strong>re<br />
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r neuen<br />
Befähigung teilzunehmen. Dem Beamten kann zur Vermeidung<br />
seiner Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand unter Beibehaltung<br />
seines Amts ohne seine Zustimmung auch eine geringerwertige<br />
Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im<br />
Bereich <strong>de</strong>sselben Dienstherrn übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
eine an<strong>de</strong>rweitige Verwendung nicht möglich ist und <strong>de</strong>m<br />
Beamten die Wahrnehmung <strong>de</strong>r neuen Aufgabe unter Berücksichtigung<br />
seiner bisherigen Tätigkeit zu<strong>zum</strong>uten ist.<br />
37<br />
(4) Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis<br />
<strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er<br />
1. schwerbehin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch ist und <strong>da</strong>s sechzigste Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r<br />
2. <strong>da</strong>s dreiundsechzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat.<br />
(5) Für Beamte, <strong>de</strong>nen vor <strong>de</strong>m 1. Juli 1997 auf Antrag<br />
Teilzeitbeschäftigung o<strong>de</strong>r Urlaub nach § 85a Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 2 o<strong>de</strong>r 4 in <strong>de</strong>r am 29. Dezember 1994 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
bewilligt wor<strong>de</strong>n ist, gilt für die Bestimmung <strong>de</strong>s Beginns<br />
<strong>de</strong>s Ruhestands im Sinne dieser Vorschrift Abs. 4<br />
Satz 1 Nr. 2 in <strong>de</strong>r am 30. Juni 1997 gelten<strong>de</strong>n Fassung<br />
fort.<br />
§ 51a<br />
(1) Von <strong>de</strong>r Versetzung <strong>de</strong>s Beamten in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r<br />
Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten<br />
noch während min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).<br />
(2) Die Arbeitszeit <strong>de</strong>s Beamten ist entsprechend <strong>de</strong>r begrenzten<br />
Dienstfähigkeit herabzusetzen. Er kann mit seiner<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(5) aufgehoben<br />
§ 51a<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) aufgehoben<br />
Die Bestimmung über die Antragsaltersgrenze in Abs. 4 ist<br />
weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich und durch <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber<br />
regelbar. Die Regelung verbleibt zunächst an ihrem bisherigen<br />
Regelungsstandort. Eine an<strong>de</strong>re, systematisch zutreffen<strong>de</strong>re<br />
Einordnung soll im Rahmen <strong>de</strong>r 2. Stufe <strong>de</strong>r<br />
Dienstrechtsreform erfolgen.<br />
Für Abs. 5 ist <strong>da</strong>s Regelungsbedürfnis entfallen.<br />
Abs. 1 und 2 wer<strong>de</strong>n vollständig durch § 27 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
37
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Tätigkeit eingeschränkt verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
38<br />
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung <strong>de</strong>s Beamten<br />
nach Abs. 2 soll abgesehen wer<strong>de</strong>n, wenn ihm nach § 51<br />
Abs. 3 ein an<strong>de</strong>res Amt o<strong>de</strong>r eine geringerwertige Tätigkeit<br />
übertragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) § 51 Abs. 1 Satz 3 und die §§ 53 und 56 gelten entsprechend.<br />
§ 79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, <strong>da</strong>ss<br />
von <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit <strong>de</strong>s Beamten unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rten Arbeitszeit nach Abs. 2<br />
auszugehen ist.<br />
§ 52<br />
(1) Beantragt <strong>de</strong>r Beamte schriftlich seine Versetzung in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand nach § 51 Abs. 1 o<strong>de</strong>r stimmt er dieser<br />
schriftlich zu, so wird seine Dienstunfähigkeit <strong>da</strong>durch festgestellt,<br />
<strong>da</strong>ß sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf<br />
Grund eines ärztlichen Gutachtens über <strong>de</strong>n Gesundheitszustand<br />
erklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
für <strong>da</strong>uernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.<br />
(2) Die über die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> ist an die Erklärung <strong>de</strong>s unmittelbaren<br />
Dienstvorgesetzten nicht gebun<strong>de</strong>n. Sie kann auch an<strong>de</strong>re<br />
Beweise erheben.<br />
§ 53<br />
(1) Hält <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte <strong>de</strong>n Beamten für dienstunfähig<br />
und stimmt dieser <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
nicht zu, so teilt <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte <strong>de</strong>m Beamten o<strong>de</strong>r<br />
seinem Vertreter mit, <strong>da</strong>ß seine Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
beabsichtigt sei; <strong>da</strong>bei sind die Grün<strong>de</strong> für die Versetzung<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand anzugeben.<br />
(2) Der Beamte o<strong>de</strong>r sein Vertreter kann innerhalb eines<br />
Monats Einwendungen erheben. Danach entschei<strong>de</strong>t die<br />
nach § 56 Abs. 1 zuständige Behör<strong>de</strong>. Mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Monats, in <strong>de</strong>m die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m<br />
Beamten mitgeteilt wor<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n die Dienstbezüge<br />
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung <strong>de</strong>s Beamten<br />
nach § 27 Abs.2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn ihm nach § 26 Abs. 2 o<strong>de</strong>r 3 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes ein an<strong>de</strong>res Amt o<strong>de</strong>r eine geringerwertige<br />
Tätigkeit übertragen wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(4) Für <strong>da</strong>s Verfahren gelten die Vorschriften über die<br />
Dienstunfähigkeit entsprechend. § 79 Abs. 2 Satz 4 gilt<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe, <strong>da</strong>ss von <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />
<strong>de</strong>s Beamten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r vermin<strong>de</strong>rten<br />
Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
auszugehen ist.<br />
§ 52<br />
(1) Beantragt <strong>de</strong>r Beamte schriftlich seine Versetzung in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand nach § 26 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
o<strong>de</strong>r stimmt er dieser schriftlich zu, so wird seine<br />
Dienstunfähigkeit <strong>da</strong>durch festgestellt, <strong>da</strong>ß sein unmittelbarer<br />
Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens<br />
über <strong>de</strong>n Gesundheitszustand erklärt, er halte ihn<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen für <strong>da</strong>uernd unfähig, seine<br />
Amtspflichten zu erfüllen.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 53<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Verfahrensregelungen in Abs. 3 und 4 sind in angepasster<br />
Form weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
An dieser Verfahrensregelung wird vorerst in angepasster<br />
Form festgehalten. Ob sie unverzichtbar ist o<strong>de</strong>r zur Deregulierung<br />
entfallen kann, wird im Rahmen <strong>de</strong>r 2. Stufe <strong>de</strong>r<br />
Dienstrechtsreform übergeprüft wer<strong>de</strong>n.<br />
38
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
einbehalten, die <strong>da</strong>s Ruhegehalt übersteigen.<br />
39<br />
§ 54<br />
(1) Beantragt <strong>de</strong>r wegen Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
versetzte Beamte nach Wie<strong>de</strong>rherstellung seiner<br />
Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit <strong>de</strong>m<br />
Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand bei seinem früheren Dienstherrn<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ssen Rechtsnachfolger, ihn erneut in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen,<br />
falls nicht zwingen<strong>de</strong> dienstliche Grün<strong>de</strong> entgegenstehen.<br />
(2) Ein wegen Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzter<br />
Beamter ist, solange er <strong>da</strong>s dreiundsechzigste Lebensjahr<br />
noch nicht vollen<strong>de</strong>t hat, verpflichtet, einer erneuten<br />
Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn<br />
ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt<br />
seiner früheren o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn mit min<strong>de</strong>stens<br />
<strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt übertragen wer<strong>de</strong>n soll<br />
und zu erwarten ist, <strong>da</strong>ß <strong>de</strong>r Beamte <strong>de</strong>n gesundheitlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s neuen Amts genügt; Stellenzulagen<br />
gelten hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s Grundgehalts.<br />
Besitzt <strong>de</strong>r Beamte nicht die Befähigung für die an<strong>de</strong>re<br />
Laufbahn, hat er an Maßnahmen für <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>r neuen<br />
Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter<br />
Übertragung eines Amts seiner früheren Laufbahn nach<br />
Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner<br />
Laufbahngruppe übertragen wer<strong>de</strong>n, wenn eine an<strong>de</strong>rweitige<br />
Verwendung nicht möglich ist und <strong>de</strong>m Beamten die<br />
Wahrnehmung <strong>de</strong>r neuen Aufgabe unter Berücksichtigung<br />
seiner früheren Tätigkeit zu<strong>zum</strong>uten ist. Hat <strong>de</strong>r Beamte<br />
<strong>da</strong>s fünfundfünfzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und sind seit<br />
Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand fünf Jahre abgelaufen, so ist eine<br />
erneute Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis nur mit seiner<br />
Zustimmung zulässig. Der Ruhestand en<strong>de</strong>t bei erneuter<br />
Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis.<br />
(3) Zur Nachprüfung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit ist <strong>de</strong>r Beamte<br />
verpflichtet, sich nach Weisung <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ärztlich untersuchen<br />
zu lassen. Der Arzt teilt <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> sein Gutachten<br />
sowie in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r für Amtsärzte<br />
gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften auch die Angaben zur Vorgeschichte<br />
und <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund mit. Der Beamte<br />
kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen<br />
§ 54<br />
(1) Die Frist nach § 29 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
beträgt fünf Jahre.<br />
(2) Im Falle einer ärztlichen Untersuchung nach § 29<br />
Abs. 5 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes teilt <strong>de</strong>r Arzt <strong>de</strong>r<br />
Behör<strong>de</strong> sein Gutachten sowie in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>r für Amtsärzte gelten<strong>de</strong>n Rechtsvorschriften<br />
auch die Angaben zur Vorgeschichte und <strong>de</strong>n Untersuchungsbefund<br />
mit.<br />
(3) aufgehoben<br />
Die Bestimmung zur Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit<br />
(§ 29 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes) lässt in Abs. 1 und 5<br />
Regelungsspielräume für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber, die in<br />
Abs. 1 und 2 entsprechend <strong>de</strong>n bisherigen Vorschriften<br />
ausgefüllt wer<strong>de</strong>n. Im Übrigen sind die bisherigen Bestimmungen<br />
aufzuheben. Insbeson<strong>de</strong>re ist nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz<br />
eine Altersgrenze für die erneute Berufung<br />
in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis ausdrücklich nicht vorgesehen.<br />
39
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Antrag nach Abs. 1 zu stellen beabsichtigt. Der wegen<br />
Dienstunfähigkeit in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzte Beamte ist<br />
verpflichtet, an geeigneten und <strong>zum</strong>utbaren Maßnahmen<br />
zur Wie<strong>de</strong>rherstellung seiner Dienstfähigkeit teilzunehmen.<br />
40<br />
(4) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r begrenzten Dienstfähigkeit (§ 51a) möglich.<br />
(4) aufgehoben<br />
§ 55<br />
(1) Der Beamte auf Probe ist in <strong>de</strong>n Ruhestand zu versetzen,<br />
wenn er infolge Krankheit, Verwundung o<strong>de</strong>r sonstiger<br />
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschul<strong>de</strong>n bei<br />
Ausübung o<strong>de</strong>r aus Veranlassung <strong>de</strong>s Dienstes zugezogen<br />
hat, dienstunfähig gewor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Er kann in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er aus<br />
an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n dienstunfähig gewor<strong>de</strong>n ist. Die Entscheidung<br />
trifft die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Minister <strong>de</strong>s Innern. Sie kann ihre Befugnis<br />
im Einvernehmen mit diesem Minister auf an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n<br />
übertragen.<br />
§ 55<br />
Die Entscheidung, Beamte auf Probe nach § 28 Abs. 2<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes wegen Dienstunfähigkeit<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand zu versetzen, trifft die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m für <strong>da</strong>s<br />
Dienstrecht zuständigen Minister. Sie kann die Befugnis<br />
im Einvernehmen mit diesem Minister auf an<strong>de</strong>re<br />
Behör<strong>de</strong>n übertragen.<br />
Die bisherige Regelung wird weitgehend durch § 28 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes ersetzt. Lediglich die Zuständigkeitsregelung<br />
wird, angepasst an die neue Rechtslage und<br />
sprachlich überarbeitet, aufrechterhalten.<br />
(3) § 51 Abs. 3 und die §§ 52 bis 54 gelten entsprechend.<br />
§ 56<br />
(1) Die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand wird, soweit durch<br />
Gesetz, Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />
ist, von <strong>de</strong>r Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für<br />
die Ernennung <strong>de</strong>s Beamten zuständig wäre; in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 51 Abs. 1 erfolgt die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behör<strong>de</strong>.<br />
Die Verfügung ist <strong>de</strong>m Beamten schriftlich, aber nicht in<br />
elektronischer Form zuzustellen; sie kann bis <strong>zum</strong> Beginn<br />
<strong>de</strong>s Ruhestan<strong>de</strong>s zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 56<br />
(1) Die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand wird, soweit durch<br />
Gesetz, Verordnung o<strong>de</strong>r Satzung nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />
ist, von <strong>de</strong>r Stelle verfügt, die nach § 12 Abs. 1 und 2 für<br />
die Ernennung <strong>de</strong>s Beamten zuständig wäre; in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
erfolgt die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihr<br />
bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behör<strong>de</strong>. Die<br />
Verfügung ist <strong>de</strong>m Beamten schriftlich zuzustellen; sie kann<br />
bis <strong>zum</strong> Beginn <strong>de</strong>s Ruhestan<strong>de</strong>s zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Verweisungen dieser Zuständigkeits- und Verfahrensregelung<br />
wer<strong>de</strong>n an die neue Rechtslage angepasst.<br />
(2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />
§§ 50 und 51 Abs. 4, mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die<br />
Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand <strong>de</strong>m Beamten mitgeteilt wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
(3) Der Ruhestandsbeamte erhält auf Lebenszeit Ruhege-<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
40
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
halt nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes.<br />
41<br />
e) Son<strong>de</strong>rvorschriften für <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand e) Son<strong>de</strong>rvorschriften für <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
§ 57<br />
In <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand können je<strong>de</strong>rzeit versetzt<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
1. Staatssekretäre, Staatsräte und Ministerialdirektoren,<br />
2. Regierungspräsi<strong>de</strong>nten,<br />
3. <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samts für Verfassungsschutz,<br />
4. Polizeipräsi<strong>de</strong>nten,<br />
5. <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spolizeipräsi<strong>de</strong>nt<br />
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.<br />
§ 57<br />
Ämter im Sinne <strong>de</strong>s § 30 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
sind die Ämter<br />
1. <strong>de</strong>r Staatssekretäre,<br />
2. <strong>de</strong>r Regierungspräsi<strong>de</strong>nten,<br />
3. <strong>de</strong>s Leiters <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>samts für Verfassungsschutz,<br />
4. <strong>de</strong>r Polizeipräsi<strong>de</strong>nten,<br />
5. <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spolizeipräsi<strong>de</strong>nten.<br />
Die grundsätzliche Regelung zu <strong>de</strong>n sog. „politischen Beamten“<br />
wird in § 30 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
getroffen. Dem Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber bleibt es vorbehalten,<br />
diese Ämter zu bestimmen. Der Kreis <strong>de</strong>r Ämter bleibt unverän<strong>de</strong>rt,<br />
wird aber an die aktuellen Gegebenheiten angepasst.<br />
§ 58<br />
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall<br />
ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
an <strong>de</strong>n Beamten, spätestens jedoch mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />
drei Monate, die auf <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>r Mitteilung folgen. Die<br />
Verfügung kann bis <strong>zum</strong> Beginn <strong>de</strong>s einstweiligen Ruhestan<strong>de</strong>s<br />
zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 58<br />
Der einstweilige Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes beginnt, wenn nicht im Einzelfall<br />
ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit <strong>de</strong>r<br />
Mitteilung <strong>de</strong>r Versetzung in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand<br />
an <strong>de</strong>n Beamten, spätestens jedoch mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r drei<br />
Monate, die auf <strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>r Mitteilung folgen. Die Verfügung<br />
kann bis <strong>zum</strong> Beginn <strong>de</strong>s einstweiligen Ruhestan<strong>de</strong>s<br />
zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Zur Klarstellung wird auf die maßgebliche Bestimmung <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes verwiesen.<br />
§ 60<br />
Der in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist<br />
verpflichtet, einer erneuten Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein Amt<br />
im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen<br />
wer<strong>de</strong>n soll, <strong>da</strong>s <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r einer min<strong>de</strong>stens gleichwertigen<br />
Laufbahn angehört wie <strong>da</strong>s frühere Amt und mit<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt verbun<strong>de</strong>n ist;<br />
Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s<br />
Grundgehalts. Der einstweilige Ruhestand en<strong>de</strong>t bei erneuter<br />
Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach<br />
Satz 1.<br />
§ 61<br />
Der in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte gilt<br />
mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m er <strong>da</strong>s fünfundsechzigste<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, als <strong>da</strong>uernd in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
versetzt.<br />
§ 60<br />
aufgehoben<br />
§ 61<br />
aufgehoben<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 30 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 30 Abs. 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
41
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Siebenter Titel<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
Siebenter Titel<br />
Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten, die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
wer<strong>de</strong>n<br />
42<br />
§ 65<br />
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, <strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
ernannt wird, tritt mit dieser Ernennung in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand. Sein Anspruch auf Ruhegehalt ruht, solange er<br />
Amtsbezüge als Staatsminister erhält.<br />
(2) Ein Beamter auf Probe o<strong>de</strong>r auf Wi<strong>de</strong>rruf, <strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Mitglied<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung ernannt wird, ist mit dieser Ernennung<br />
aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis entlassen.<br />
§ 65<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 66<br />
(1) En<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Amtsverhältnis als Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung,<br />
so ist <strong>de</strong>r Beamte, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Ernennung <strong>zum</strong><br />
Staatsminister in <strong>de</strong>n Ruhestand getreten ist, auf seinen<br />
Antrag wie<strong>de</strong>r in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis zu berufen, wenn<br />
er die allgemeinen Voraussetzungen <strong>da</strong>für noch erfüllt. Das<br />
ihm übertragene Amt muß <strong>de</strong>rselben o<strong>de</strong>r einer gleichwertigen<br />
Laufbahn angehören wie <strong>da</strong>s zuletzt beklei<strong>de</strong>te und<br />
mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt ausgestattet<br />
sein.<br />
§ 66<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Stellt <strong>de</strong>r Beamte einen Antrag nach Abs. 1 innerhalb<br />
einer Frist von drei Monaten, so erhält er von <strong>de</strong>m Beginn<br />
<strong>de</strong>s Monats ab, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag gestellt ist, bis zur Übertragung<br />
<strong>de</strong>s Amts die Besoldung, die ihm bei einem Verbleiben<br />
in seinem früheren Amt zugestan<strong>de</strong>n hätte, mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten<br />
bestimmten Einkünfte. Gehörte <strong>de</strong>r Beamte vor seiner Ernennung<br />
<strong>zum</strong> Mitglied <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung zu <strong>de</strong>n in § 57<br />
genannten Beamten und ist eine Wie<strong>de</strong>rverwendung in<br />
seinem früheren Amt nicht möglich, so kann er in <strong>de</strong>n einstweiligen<br />
Ruhestand versetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Stellt <strong>de</strong>r Beamte einen Antrag nach Abs. 1 nicht, so<br />
verbleibt er im Ruhestand.<br />
Dritter Abschnitt Rechtsstellung <strong>de</strong>s Beamten<br />
Erster Titel<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Beamten<br />
Dritter Abschnitt Rechtsstellung <strong>de</strong>s Beamten<br />
Erster Titel<br />
Pflichten <strong>de</strong>s Beamten<br />
42
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
43<br />
a) allgemein a) allgemein<br />
§ 67<br />
(1) Der Beamte dient <strong>de</strong>m ganzen Volke, nicht einer Partei.<br />
Er hat seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen<br />
und sein Amt <strong>zum</strong> Wohle <strong>de</strong>r Allgemeinheit zu führen.<br />
(2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Verhalten<br />
zu <strong>de</strong>r freiheitlichen <strong>de</strong>mokratischen Grundordnung im<br />
Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes und <strong>de</strong>r Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Hessen bekennen und für <strong>de</strong>ren Erhaltung eintreten.<br />
§ 68<br />
(1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische<br />
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu<br />
wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber <strong>de</strong>r Gesamtheit<br />
und aus <strong>de</strong>r Rücksicht auf die Pflichten seines<br />
Amts ergeben.<br />
(2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich<br />
und religiös neutral zu verhalten. Insbeson<strong>de</strong>re dürfen sie<br />
Kleidungsstücke, Symbole o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Merkmale nicht<br />
tragen o<strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>n, die objektiv geeignet sind, <strong>da</strong>s<br />
Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n politischen, religiösen o<strong>de</strong>r weltanschaulichen<br />
Frie<strong>de</strong>n zu gefähr<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r Entscheidung<br />
über <strong>da</strong>s Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen nach Satz 1 und<br />
2 ist <strong>de</strong>r christlich und humanistisch geprägten abendländischen<br />
Tradition <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen angemessen Rechnung<br />
zu tragen.<br />
§ 69<br />
Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu<br />
widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem <strong>Gew</strong>issen<br />
zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb<br />
<strong>de</strong>s Dienstes muß <strong>de</strong>r Achtung und <strong>de</strong>m Vertrauen<br />
gerecht wer<strong>de</strong>n, die sein Beruf erfor<strong>de</strong>rt.<br />
§ 70<br />
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu<br />
unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen erlassenen<br />
Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien<br />
zu befolgen. Dies gilt nicht für Beamte, die nach beson<strong>de</strong>-<br />
§ 67<br />
aufgehoben<br />
§ 68<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 69<br />
aufgehoben<br />
§ 70<br />
aufgehoben<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 33 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
Abs. 1 wird durch § 33 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
Abs. 2 bleibt als Konkretisierung <strong>de</strong>r allgemeinen Neutralitätspflicht<br />
unverän<strong>de</strong>rt erhalten.<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 34 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 35 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
43
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
rer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebun<strong>de</strong>n<br />
und nur <strong>de</strong>m Gesetz unterworfen sind.<br />
44<br />
§ 71<br />
(1) Der Beamte ist für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen<br />
Handlungen verantwortlich.<br />
(2) Be<strong>de</strong>nken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher<br />
Anordnungen hat <strong>de</strong>r Beamte unverzüglich auf <strong>de</strong>m<br />
Dienstweg geltend zu machen. Bestätigt ein höherer Vorgesetzter<br />
die Anordnung, so muß <strong>de</strong>r Beamte sie ausführen<br />
und ist von <strong>de</strong>r eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt<br />
nicht, wenn <strong>da</strong>s <strong>de</strong>m Beamten aufgetragene Verhalten<br />
strafbar o<strong>de</strong>r ordnungswidrig und die Strafbarkeit o<strong>de</strong>r<br />
Ordnungswidrigkeit für ihn erkennbar ist o<strong>de</strong>r wenn <strong>da</strong>s ihm<br />
aufgetragene Verhalten die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen verletzt.<br />
Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.<br />
(3) Wird von <strong>de</strong>m Beamten die sofortige Ausführung einer<br />
Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzuge besteht und<br />
die Entscheidung eines höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig<br />
herbeigeführt wer<strong>de</strong>n kann, so gilt Abs. 2 Satz 2 und<br />
3 entsprechend.<br />
§ 71<br />
aufgehoben<br />
Die bisherige Bestimmung wird durch § 36 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
b) Diensteid b) Diensteid<br />
§ 72<br />
(1) Der Beamte hat folgen<strong>de</strong>n Diensteid zu leisten:<br />
"Ich schwöre, <strong>da</strong>ß ich <strong>da</strong>s Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutsch<strong>land</strong> und die Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen<br />
sowie alle in Hessen gelten<strong>de</strong>n Gesetze wahren und<br />
meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen<br />
wer<strong>de</strong>, so wahr mir Gott helfe " .<br />
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte " so wahr mir Gott<br />
helfe " geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Lehnt ein Beamter aus <strong>Gew</strong>issensgrün<strong>de</strong>n die Ablegung<br />
eines Ei<strong>de</strong>s ab, so kann er statt <strong>de</strong>r Worte "ich<br />
schwöre" die Worte "ich gelobe" o<strong>de</strong>r die nach <strong>de</strong>m Bekenntnis<br />
seiner Religions- o<strong>de</strong>r Weltanschauungsgemeinschaft<br />
an die Stelle <strong>de</strong>s Ei<strong>de</strong>s treten<strong>de</strong> Beteuerungsformel<br />
gebrauchen.<br />
§ 72<br />
(1) Der Beamte hat folgen<strong>de</strong>n Diensteid (§ 38 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes) zu leisten:<br />
"Ich schwöre, <strong>da</strong>ß ich <strong>da</strong>s Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublik<br />
Deutsch<strong>land</strong> und die Verfassung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen<br />
sowie alle in Hessen gelten<strong>de</strong>n Gesetze wahren und<br />
meine Pflichten gewissenhaft und unparteiisch erfüllen<br />
wer<strong>de</strong>, so wahr mir Gott helfe " .<br />
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte " so wahr mir Gott<br />
helfe " geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Lehnt ein Beamter aus Glaubens- o<strong>de</strong>r <strong>Gew</strong>issensgrün<strong>de</strong>n<br />
die Ablegung eines Ei<strong>de</strong>s ab, so kann er statt <strong>de</strong>r<br />
Worte "ich schwöre" die Worte "ich gelobe" o<strong>de</strong>r die nach<br />
<strong>de</strong>m Bekenntnis seiner Religions- o<strong>de</strong>r Weltanschauungsgemeinschaft<br />
an die Stelle <strong>de</strong>s Ei<strong>de</strong>s treten<strong>de</strong> Beteuerungsformel<br />
gebrauchen.<br />
Die bisherige Regelung kann zur Konkretisierung <strong>de</strong>s § 38<br />
<strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes mit wenigen Anpassungen<br />
weitgehend unverän<strong>de</strong>rt bleiben.<br />
44
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
45<br />
(4) In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme<br />
von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen wor<strong>de</strong>n ist, kann von einer<br />
Ei<strong>de</strong>sleistung abgesehen wer<strong>de</strong>n. Der Beamte hat, sofern<br />
gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, zu geloben, <strong>da</strong>ß er<br />
seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.<br />
(4) In <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen nach § 7 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
eine Ausnahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetzes zugelassen wor<strong>de</strong>n ist, kann von<br />
einer Ei<strong>de</strong>sleistung abgesehen wer<strong>de</strong>n. Der Beamte hat,<br />
sofern gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, zu geloben,<br />
<strong>da</strong>ß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.<br />
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen<br />
§ 73<br />
(1) Der Beamte <strong>da</strong>rf keine Amtshandlungen vornehmen,<br />
die sich gegen ihn selbst o<strong>de</strong>r einen Angehörigen richten<br />
o<strong>de</strong>r die ihm o<strong>de</strong>r einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen.<br />
§ 73<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Angehörige im Sinne <strong>de</strong>s Abs. 1 sind Personen, zu<br />
<strong>de</strong>ren Gunsten <strong>de</strong>m Beamten wegen familienrechtlicher<br />
Beziehungen im Strafverfahren <strong>da</strong>s Zeugnisverweigerungsrecht<br />
zusteht.<br />
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Beamte von<br />
einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben<br />
unberührt.<br />
§ 74<br />
(1) Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte<br />
Behör<strong>de</strong> kann einem Beamten aus zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.<br />
Das Verbot erlischt, sofern nicht bis <strong>zum</strong> Ablauf von<br />
drei Monaten gegen <strong>de</strong>n Beamten ein gerichtliches Disziplinarverfahren<br />
o<strong>de</strong>r ein sonstiges auf Rücknahme <strong>de</strong>r Ernennung<br />
o<strong>de</strong>r auf Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
gerichtetes Verfahren eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist.<br />
(2) Der Beamte soll vor Erlaß <strong>de</strong>s Verbots gehört wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Ein Beamter, <strong>de</strong>m die Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte<br />
verboten ist, hat dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen<br />
herauszugeben. Ihm kann untersagt wer<strong>de</strong>n,<br />
Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in<br />
Diensträumen o<strong>de</strong>r dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.<br />
§ 74<br />
(1) Über ein Verbot <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte<br />
nach § 39 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes entschei<strong>de</strong>t die<br />
oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte Behör<strong>de</strong>.<br />
(2) aufgehoben<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Neben <strong>de</strong>r inhaltlichen Regelung <strong>de</strong>s Verbots <strong>de</strong>r Führung<br />
<strong>de</strong>r Dienstgeschäfte in § 39 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
verbleibt für Abs. 1 Regelungsbe<strong>da</strong>rf für die Festlegung <strong>de</strong>r<br />
Zuständigkeit.<br />
Für Abs. 2 besteht neben § 28 HVwVfG kein Bedürfnis<br />
mehr.<br />
Abs. 3 ist weiterhin erfor<strong>de</strong>rlich und bleibt als zulässige<br />
Konkretisierung unverän<strong>de</strong>rt.<br />
d) Amtsverschwiegenheit d) Amtsverschwiegenheit<br />
45
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
46<br />
§ 75<br />
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit<br />
bekanntgewor<strong>de</strong>nen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu<br />
bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen<br />
Verkehr o<strong>de</strong>r über Tatsachen, die offenkundig sind o<strong>de</strong>r<br />
ihrer Be<strong>de</strong>utung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.<br />
§ 75<br />
Die Zuständigkeiten <strong>de</strong>s Dienstherrn nach § 37 Abs. 3<br />
und 6 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes nimmt <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte<br />
wahr.<br />
Die bisherige Regelung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Verschwiegenheitspflicht<br />
wird durch § 37 Abs. 1 bis 3 und 6 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt. Die dort eröffneten Regelungsspielräume<br />
für die Festlegung <strong>de</strong>r Zuständigkeiten wer<strong>de</strong>n<br />
im Sinne <strong>de</strong>r bisherigen Bestimmung ausgefüllt.<br />
(2) Der Beamte <strong>da</strong>rf ohne Genehmigung über Angelegenheiten<br />
nach Abs. 1 Satz 1 we<strong>de</strong>r vor Gericht noch außergerichtlich<br />
aussagen o<strong>de</strong>r Erklärungen abgeben. Die Genehmigung<br />
erteilt <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte o<strong>de</strong>r, wenn <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
been<strong>de</strong>t ist, <strong>de</strong>r letzte Dienstvorgesetzte. Hat<br />
sich <strong>de</strong>r Vorgang, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Äußerung bil<strong>de</strong>t,<br />
bei einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn ereignet, so <strong>da</strong>rf die<br />
Genehmigung nur mit <strong>de</strong>ssen Zustimmung erteilt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstvorgesetzten o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s letzten Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke,<br />
Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen<br />
je<strong>de</strong>r Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es<br />
sich um Wie<strong>de</strong>rgaben han<strong>de</strong>lt, herauszugeben. Die gleiche<br />
Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine Erben.<br />
(4) Unberührt bleibt die gesetzlich begrün<strong>de</strong>te Pflicht <strong>de</strong>s<br />
Beamten, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung <strong>de</strong>r<br />
freiheitlichen <strong>de</strong>mokratischen Grundordnung für <strong>de</strong>ren<br />
Erhaltung einzutreten.<br />
§ 76<br />
(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, <strong>da</strong>rf nur<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die Aussage <strong>de</strong>m Wohle <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
o<strong>de</strong>r eines <strong>de</strong>utschen Lan<strong>de</strong>s Nachteile bereiten o<strong>de</strong>r<br />
die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefähr<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />
erheblich erschweren wür<strong>de</strong>.<br />
§ 76<br />
Über die Versagung <strong>de</strong>r Genehmigung zur Aussage als<br />
Zeuge, Partei o<strong>de</strong>r Beschuldigter nach § 37 Abs. 4 und<br />
5 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes entschei<strong>de</strong>t die oberste<br />
Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
Auch die Regelungen zur Aussagegenehmigung wer<strong>de</strong>n<br />
durch <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz (§ 37 Abs. 4 und 5) ersetzt.<br />
Auch hier wird von <strong>de</strong>n Regelungsspielräumen im<br />
Umfang <strong>de</strong>r bisherigen Lan<strong>de</strong>sregelung Gebrauch gemacht.<br />
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die Erstattung <strong>de</strong>n dienstlichen<br />
Interessen Nachteile bereiten wür<strong>de</strong>.<br />
(3) Ist <strong>de</strong>r Beamte Partei o<strong>de</strong>r Beschuldigter in einem gerichtlichen<br />
Verfahren o<strong>de</strong>r soll sein Vorbringen <strong>de</strong>r Wahr-<br />
46
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so <strong>da</strong>rf<br />
die Genehmigung auch <strong>da</strong>nn, wenn die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Abs. 1 erfüllt sind, nur versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die<br />
dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfor<strong>de</strong>rn. Wird<br />
sie versagt, so ist <strong>de</strong>m Beamten <strong>de</strong>r Schutz zu gewähren,<br />
<strong>de</strong>n die dienstlichen Rücksichten zulassen.<br />
47<br />
(4) Über die Versagung <strong>de</strong>r Genehmigung entschei<strong>de</strong>t die<br />
oberste Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
§ 77<br />
Auskünfte an die Presse erteilt <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
sein Beauftragter.<br />
e) Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
§ 77<br />
Unverän<strong>de</strong>rt.<br />
e) Nebentätigkeiten und Tätigkeiten nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
§ 78<br />
(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r von ihr bestimmten Behör<strong>de</strong><br />
eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im<br />
öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern<br />
diese Tätigkeit seiner Vorbildung o<strong>de</strong>r Berufsausbildung<br />
entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.<br />
Gegenstand einer Nebentätigkeit dürfen nicht Tätigkeiten<br />
sein, die auch im Rahmen <strong>de</strong>s Hauptamtes ausgeübt wer<strong>de</strong>n<br />
können.<br />
(2) Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst wird<br />
grundsätzlich keine Vergütung (§ 79 Abs. 4) gewährt. Ausnahmen<br />
können insbeson<strong>de</strong>re zugelassen wer<strong>de</strong>n<br />
1. für die Ausübung einer Lehrtätigkeit,<br />
2. für die Erstattung von Gutachten und Befundberichten,<br />
die Durchführung von Forschungsaufträgen, von Aufträgen<br />
zu Entwicklungsarbeiten, die Anfertigung von Entwürfen,<br />
die Erstellung von statistischen Berechnungen, die künstlerische<br />
und technische Oberleitung bei Bauten sowie für die<br />
Bauführung,<br />
3. für die Teilnahme an Prüfungen,<br />
4. in beson<strong>de</strong>ren Fällen, wenn auf an<strong>de</strong>re Weise eine geeignete<br />
Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht<br />
beschafft wer<strong>de</strong>n kann,<br />
5. in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen gesetzliche o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re rechtliche<br />
Verpflichtungen bestehen,<br />
§ 78<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
47
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
6. für ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verrichtungen,<br />
für die nach <strong>de</strong>n Gebührenordnungen, Gebühren zu<br />
zahlen sind,<br />
7. für die Ausübung einer nebenamtlichen richterlichen<br />
Tätigkeit.<br />
Wird <strong>de</strong>r Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend entlastet,<br />
<strong>da</strong>rf eine Vergütung nicht gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />
48<br />
(3) Öffentlicher Dienst im Sinne <strong>de</strong>r Abs. 1 und 2 ist je<strong>de</strong><br />
Tätigkeit für <strong>de</strong>n Bund, ein Land, eine Körperschaft, Anstalt<br />
o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong><br />
sowie je<strong>de</strong> durch Rechtsverordnung einer Tätigkeit im öffentlichen<br />
Dienst gleichgestellte Tätigkeit. Die Tätigkeit für<br />
Kirchen und an<strong>de</strong>re öffentlich-rechtliche Religions- und<br />
Weltanschauungsgemeinschaften und <strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong><br />
sowie für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt nicht<br />
als öffentlicher Dienst.<br />
§ 79<br />
(1) Der Beamte be<strong>da</strong>rf, soweit er nicht nach § 78 zur Übernahme<br />
verpflichtet ist, <strong>de</strong>r vorherigen Genehmigung<br />
1. zur Übernahme eines Nebenamts, einer in Satz 2 Halbsatz<br />
1 nicht genannten Vormundschaft, Betreuung o<strong>de</strong>r<br />
Pflegschaft sowie einer Testamentsvollstreckung,<br />
2. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung,<br />
insbeson<strong>de</strong>re einer Tätigkeit als Schiedsrichter o<strong>de</strong>r<br />
Preisrichter, zur Erstattung von Gutachten, zur Übernahme<br />
von Forschungsaufträgen, von Aufträgen zu Entwicklungsarbeiten,<br />
zur Erstellung von statischen Berechnungen, zur<br />
Übernahme <strong>de</strong>r Oberleitung bei Bauten und <strong>de</strong>r örtlichen<br />
Bauleitung (Bauführung) und Entwurfsaufträgen sowie von<br />
Aufträgen zu Befundberichten,<br />
3. zu einer gewerblichen o<strong>de</strong>r freiberuflichen Tätigkeit sowie<br />
zur Mitarbeit in einem <strong>Gew</strong>erbebetrieb o<strong>de</strong>r einem<br />
freien Beruf,<br />
4. <strong>zum</strong> Eintritt in <strong>de</strong>n Vorstand, <strong>de</strong>n Aufsichtsrat, <strong>de</strong>n Verwaltungsrat,<br />
einen Beirat o<strong>de</strong>r in eine sonstige Einrichtung<br />
einer Gesellschaft, einer Genossenschaft o<strong>de</strong>r eines in<br />
einer an<strong>de</strong>ren Rechtsform betriebenen Unternehmens sowie<br />
zur Übernahme einer Treuhän<strong>de</strong>rschaft.<br />
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher<br />
Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft,<br />
Betreuung o<strong>de</strong>r Pflegschaft eines Angehörigen; ihre Übernahme<br />
ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Satz 2<br />
§ 79<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
48
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 4<br />
49<br />
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen<br />
ist, <strong>da</strong>ß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen<br />
beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n. Ein solcher Versagungsgrund liegt<br />
insbeson<strong>de</strong>re vor, wenn die Nebentätigkeit<br />
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft <strong>de</strong>s Beamten so<br />
stark in Anspruch nimmt, <strong>da</strong>ß die ordnungsgemäße Erfüllung<br />
seiner dienstlichen Pflichten behin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
2. <strong>de</strong>n Beamten in einen Wi<strong>de</strong>rstreit mit seinen dienstlichen<br />
Pflichten bringen kann,<br />
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in <strong>de</strong>r die Behör<strong>de</strong>,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Beamte angehört, tätig wird o<strong>de</strong>r tätig wer<strong>de</strong>n<br />
kann,<br />
4. die Unparteilichkeit o<strong>de</strong>r Unbefangenheit <strong>de</strong>s Beamten<br />
beeinflussen kann,<br />
5. zu einer wesentlichen Einschränkung <strong>de</strong>r künftigen<br />
dienstlichen Verwendbarkeit <strong>de</strong>s Beamten führen kann,<br />
6. <strong>de</strong>m Ansehen <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung abträglich<br />
sein kann.<br />
Ein solcher Versagungsgrund liegt in <strong>de</strong>r Regel auch vor,<br />
wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger<br />
Dienst- o<strong>de</strong>r Arbeitsleistung o<strong>de</strong>r sonst nach Art, Umfang<br />
o<strong>de</strong>r Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs <strong>da</strong>rstellt.<br />
Die Voraussetzung <strong>de</strong>s Satz 2 Nr. 1 gilt in <strong>de</strong>r Regel als<br />
erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine o<strong>de</strong>r<br />
mehrere Nebentätigkeiten in <strong>de</strong>r Woche ein Fünftel <strong>de</strong>r<br />
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das<br />
Vorliegen eines Versagungsgrun<strong>de</strong>s nach Satz 1 und 2 ist<br />
beson<strong>de</strong>rs zu prüfen, wenn abzusehen ist, <strong>da</strong>ß die Entgelte<br />
und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten<br />
im Kalen<strong>de</strong>rjahr dreißig vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />
Jahresdienstbezüge <strong>de</strong>s Beamten bei Vollzeitbeschäftigung<br />
überschreiten wer<strong>de</strong>n; <strong>da</strong>s Ergebnis <strong>de</strong>r Prüfung ist<br />
aktenkundig zu machen. Die Genehmigung ist auf längstens<br />
fünf Jahre zu befristen; sie kann mit Auflagen und<br />
Bedingungen versehen wer<strong>de</strong>n. Ergibt sich eine Beeinträchtigung<br />
dienstlicher Interessen nach Erteilung <strong>de</strong>r Genehmigung,<br />
so ist diese zu wi<strong>de</strong>rrufen. Ist eine Tätigkeit<br />
nach Abs. 1 Nr. 4 durch Rechtsvorschrift übertragen, so gilt<br />
die vorherige Genehmigung als erteilt.<br />
(3) Nebentätigkeiten, die <strong>de</strong>r Beamte nicht auf Verlangen,<br />
Vorschlag o<strong>de</strong>r Veranlassung seines Dienstherrn über-<br />
49
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nommen hat o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Dienstherr ein dienstliches<br />
Interesse an <strong>de</strong>r Übernahme <strong>de</strong>r Nebentätigkeit durch <strong>de</strong>n<br />
Beamten nicht anerkannt hat, <strong>da</strong>rf er nur außerhalb <strong>de</strong>r<br />
Arbeitszeit ausüben. Ausnahmen dürfen nur in beson<strong>de</strong>rs<br />
begrün<strong>de</strong>ten Fällen, insbeson<strong>de</strong>re im öffentlichen Interesse,<br />
zugelassen wer<strong>de</strong>n, wenn dienstliche Grün<strong>de</strong> nicht<br />
entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet<br />
wird. § 106 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
50<br />
(4) Vergütung ist je<strong>de</strong> Gegenleistung in Geld o<strong>de</strong>r gel<strong>de</strong>swerten<br />
Vorteilen. Als Gegenleistung gelten nicht <strong>de</strong>r Ersatz<br />
barer Auslagen und Fahrkosten sowie die Zahlung von<br />
Tage- und Übernachtungsgel<strong>de</strong>rn, die die für <strong>de</strong>n Beamten<br />
gültigen Sätze nicht übersteigen. Durch Rechtsverordnung<br />
kann für bestimmte Bereiche o<strong>de</strong>r allgemein ein Pauschbetrag<br />
festgesetzt wer<strong>de</strong>n, bis zu <strong>de</strong>ssen Höhe die pauschale<br />
Abgeltung von baren Auslagen Fahrkosten, Tageund<br />
Übernachtungsgel<strong>de</strong>rn nicht als Vergütung anzusehen<br />
ist.<br />
(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehör<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte Behör<strong>de</strong>.<br />
(6) Anträge auf Erteilung einer Genehmigung (Abs. 1) o<strong>de</strong>r<br />
auf Zulassung einer Ausnahme (Abs. 3 Satz 2) und Entscheidungen<br />
über diese Anträge sowie <strong>da</strong>s Verlangen auf<br />
Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen <strong>de</strong>r Schriftform.<br />
Der Beamte hat <strong>da</strong>bei die für die Entscheidung erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Nachweise, insbeson<strong>de</strong>re über Art und Umfang <strong>de</strong>r<br />
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile<br />
hieraus, zu führen; <strong>de</strong>r Beamte hat je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung unverzüglich<br />
schriftlich anzuzeigen. Das dienstliche Interesse<br />
(Abs. 3 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.<br />
§ 80<br />
(1) Nicht genehmigungspflichtig ist<br />
1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische<br />
o<strong>de</strong>r Vortragstätigkeit <strong>de</strong>s Beamten sowie die Erteilung von<br />
Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung <strong>de</strong>r im öffentlichen<br />
Dienst tätigen Personen,<br />
2. die mit Lehr- o<strong>de</strong>r Forschungsaufgaben zusammenhängen<strong>de</strong><br />
selbständige Gutachtertätigkeit <strong>de</strong>r Professoren und<br />
Hochschuldozenten <strong>de</strong>r Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r<br />
Beamten <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren wissenschaftlichen Institute und<br />
§ 80<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
50
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Anstalten,<br />
3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in <strong>Gew</strong>erkschaften<br />
o<strong>de</strong>r Berufsverbän<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in Selbsthilfeeinrichtungen<br />
<strong>de</strong>r Beamten,<br />
4. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften<br />
und von gemeinnützigen Einrichtungen,<br />
5. die Verwaltung eigenen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nutznießung <strong>de</strong>s Beamten<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Vermögens.<br />
51<br />
(2) Nebentätigkeiten von geringem Umfang können von <strong>de</strong>r<br />
Pflicht zur Genehmigung ausgenommen wer<strong>de</strong>n. Das Nähere<br />
wird durch Rechtsverordnung bestimmt.<br />
(3) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit<br />
in Selbsthilfeeinrichtungen <strong>de</strong>r Beamten nach Abs. 1<br />
Nr. 3 hat <strong>de</strong>r Beamte, wenn hierfür ein Entgelt o<strong>de</strong>r ein<br />
geldwerter Vorteil geleistet wird, in je<strong>de</strong>m Einzelfall vor<br />
ihrer Aufnahme seiner Dienstbehör<strong>de</strong> unter Angabe insbeson<strong>de</strong>re<br />
von Art und Umfang <strong>de</strong>r Nebentätigkeit sowie <strong>de</strong>r<br />
voraussichtlichen Höhe <strong>de</strong>r Entgelte und geldwerten Vorteile<br />
hieraus schriftlich anzuzeigen; <strong>de</strong>r Beamte hat wesentliche<br />
Än<strong>de</strong>rungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei<br />
wie<strong>de</strong>rholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 1<br />
Nr. 1 kann die Dienstbehör<strong>de</strong> im Einzelfall gestatten, <strong>da</strong>ß<br />
zur Erfüllung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige<br />
genügt. Die Dienstbehör<strong>de</strong> kann im übrigen aus begrün<strong>de</strong>tem<br />
Anlaß verlangen, <strong>da</strong>ß <strong>de</strong>r Beamte über eine von ihm<br />
ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit,<br />
insbeson<strong>de</strong>re über <strong>de</strong>ren Art und Umfang, schriftlich Auskunft<br />
erteilt. Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit<br />
ist ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu untersagen, wenn <strong>de</strong>r Beamte<br />
bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.<br />
(4) Der Beamte kann verpflichtet wer<strong>de</strong>n, nach Ablauf eines<br />
je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres seinem Dienstvorgesetzten eine<br />
Aufstellung über alle im Kalen<strong>de</strong>rjahr ausgeübten genehmigungspflichtigen<br />
und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten<br />
und die <strong>da</strong>für erhaltenen Entgelte o<strong>de</strong>r geldwerten Vorteile<br />
vorzulegen.<br />
§ 81<br />
(1) Der Beamte <strong>da</strong>rf bei <strong>de</strong>r Ausübung von Nebentätigkeiten<br />
Einrichtungen, Personal und Material <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />
nur bei Vorliegen eines öffentlichen o<strong>de</strong>r wissenschaftli-<br />
§ 81<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
51
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
chen Interesses mit <strong>de</strong>ssen Genehmigung und gegen Entrichtung<br />
eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.<br />
Bei einer Nebentätigkeit für <strong>de</strong>n eigenen Dienstherrn<br />
ist ein Entgelt nur zu entrichten, wenn eine Vergütung gewährt<br />
wird und <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r Inanspruchnahme bei <strong>de</strong>r Bemessung<br />
<strong>de</strong>r Vergütung unberücksichtigt bleibt. Das Entgelt<br />
hat sich nach <strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Dienstherrn entstehen<strong>de</strong>n Kosten<br />
zu richten und muß <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren Vorteil berücksichtigen,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht;<br />
es kann pauschaliert o<strong>de</strong>r in einem Vomhun<strong>de</strong>rtsatz<br />
<strong>de</strong>s aus <strong>de</strong>r Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens<br />
festgelegt wer<strong>de</strong>n und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit<br />
entfallen. Über die Höhe <strong>de</strong>s Bruttoeinkommens<br />
hat <strong>de</strong>r Beamte Rechenschaft zu legen. Bei nicht fristgerechter<br />
Zahlung <strong>de</strong>s Nutzungsentgelts kann ein Säumniszuschlag<br />
erhoben wer<strong>de</strong>n; <strong>da</strong>s Nähere wird durch Rechtsverordnung<br />
bestimmt.<br />
52<br />
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, ob und inwieweit<br />
ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die er für<br />
eine auf Verlangen, Vorschlag o<strong>de</strong>r Veranlassung seines<br />
Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Dienstes o<strong>de</strong>r für eine Nebentätigkeit im öffentlichen<br />
Dienst (§ 78) erhalten hat. Als auf Verlangen, Vorschlag<br />
o<strong>de</strong>r Veranlassung seines Dienstherrn übernommen<br />
gilt auch eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die<br />
<strong>de</strong>r Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung<br />
ausübt.<br />
§ 82<br />
Der Beamte, <strong>de</strong>r aus einer auf Verlangen, Vorschlag o<strong>de</strong>r<br />
Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen o<strong>de</strong>r<br />
einer von ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung<br />
im dienstlichen Interesse ausgeübten Tätigkeit im Vorstand,<br />
Aufsichtsrat, Verwaltungsrat o<strong>de</strong>r in einem sonstigen<br />
Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft o<strong>de</strong>r eines in<br />
einer an<strong>de</strong>ren Rechtsform betriebenen Unternehmens<br />
haftbar gemacht wird, hat gegen <strong>de</strong>n Dienstherrn Anspruch<br />
auf Ersatz <strong>de</strong>s ihm entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>ns. Ist <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n<br />
vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig herbeigeführt, so ist<br />
<strong>de</strong>r Dienstherr nur <strong>da</strong>nn ersatzpflichtig, wenn <strong>de</strong>r Beamte<br />
auf Verlangen eines Vorgesetzten gehan<strong>de</strong>lt hat.<br />
§ 83 § 83<br />
§ 82<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
52
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
En<strong>de</strong>t <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis, so en<strong>de</strong>n, wenn im Einzelfalle<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt wird, auch die Nebenämter und<br />
Nebenbeschäftigungen, die <strong>de</strong>m Beamten im Zusammenhang<br />
mit seinem Hauptamt übertragen sind o<strong>de</strong>r die er auf<br />
Verlangen, Vorschlag o<strong>de</strong>r Veranlassung seines Dienstherrn<br />
übernommen hat.<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
53<br />
§ 83a<br />
(1) Ein Ruhestandsbeamter o<strong>de</strong>r früherer Beamter mit Versorgungsbezügen,<br />
<strong>de</strong>r nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren o<strong>de</strong>r,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beamte mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
tritt, in <strong>de</strong>m er <strong>da</strong>s fünfundsechzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit<br />
in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
im Zusammenhang steht und durch die<br />
dienstliche Interessen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können, hat<br />
die Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>r letzten obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> anzuzeigen.<br />
(2) Die Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit ist zu untersagen,<br />
wenn zu besorgen ist, <strong>da</strong>ß durch sie dienstliche Interessen<br />
beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Das Verbot wird durch die letzte oberste Dienstbehör<strong>de</strong><br />
ausgesprochen; es en<strong>de</strong>t spätestens mit Ablauf von fünf<br />
Jahren nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses. Die<br />
oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete<br />
Behör<strong>de</strong>n übertragen.<br />
§ 83a<br />
(1) Ein Ruhestandsbeamter o<strong>de</strong>r früherer Beamter mit Versorgungsbezügen,<br />
<strong>de</strong>r nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren o<strong>de</strong>r,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beamte mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
tritt, in <strong>de</strong>m er <strong>da</strong>s fünfundsechzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t,<br />
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung o<strong>de</strong>r<br />
Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit<br />
in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />
im Zusammenhang steht und durch die<br />
dienstliche Interessen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n können, hat<br />
die Beschäftigung o<strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit <strong>de</strong>r letzten obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> anzuzeigen (§ 41 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes).<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Bestimmung hält sich im Rahmen <strong>de</strong>s § 41 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
und soll, ergänzt um einen Hinweis auf<br />
diesen, beibehalten wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n Regelungszusammenhang<br />
zu erhalten.<br />
f) Annahme von Belohnungen f) Annahme von Belohnungen<br />
§ 84<br />
Der Beamte <strong>da</strong>rf, auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
keine Belohnungen o<strong>de</strong>r Geschenke in Bezug<br />
auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung<br />
<strong>de</strong>r obersten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r letzten obersten Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete<br />
Behör<strong>de</strong>n übertragen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 84<br />
(1) Für die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot <strong>de</strong>r<br />
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen<br />
Vorteilen nach § 42 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ist die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die letzte<br />
oberste Dienstbehör<strong>de</strong> zuständig. Sie kann die Befugnis<br />
auf nachgeordnete Behör<strong>de</strong>n übertragen.<br />
(2) Für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Herausgabeanspruchs nach §<br />
42 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes gelten die Vor-<br />
Das materielle Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen und<br />
Geschenken ist künftig in § 42 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
geregelt. Für <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sgesetzgeber bleibt aber die Regelungszuständigkeit<br />
für die Zuständigkeit, <strong>da</strong>s Verfahren<br />
sowie die Details <strong>de</strong>r Herausgabepflicht.<br />
53
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
schriften <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe<br />
einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend.<br />
Die Herausgabepflicht umfasst auch die<br />
Pflicht, <strong>de</strong>m Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang<br />
und Verbleib <strong>de</strong>s Erlangten zu geben.<br />
54<br />
g) Arbeitszeit g) Arbeitszeit<br />
§ 85<br />
(1) Die Arbeitszeit wird durch Rechtsverordnung <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
geregelt. Die Arbeitszeit <strong>de</strong>r Beamten <strong>de</strong>s<br />
Einsatzdienstes <strong>de</strong>r Berufsfeuerwehr, <strong>de</strong>r Forstbeamten,<br />
<strong>de</strong>r Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, <strong>de</strong>r beamteten<br />
Musiker <strong>de</strong>r Staatlichen Bühnen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen,<br />
<strong>de</strong>r Polizeivollzugsbeamten und <strong>de</strong>r Beamten <strong>de</strong>s Justizvollzugsdienstes<br />
regelt die oberste Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
§ 85<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die<br />
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingen<strong>de</strong><br />
dienstliche Verhältnisse es erfor<strong>de</strong>rn. Wird er durch<br />
eine dienstlich angeordnete o<strong>de</strong>r genehmigte Mehrarbeit<br />
mehr als fünf Stun<strong>de</strong>n im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit<br />
hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei<br />
Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus<br />
geleistete Mehrarbeit entsprechen<strong>de</strong> Dienstbefreiung zu<br />
gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen<br />
Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, so können an ihrer Stelle<br />
Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigen<strong>de</strong>n Gehältern<br />
für einen Zeitraum von bis zu vierhun<strong>de</strong>rtachzig Stun<strong>de</strong>n<br />
im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die <strong>Gew</strong>ährung<br />
<strong>de</strong>r Vergütung gilt 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes.<br />
(3) Soweit <strong>de</strong>r Dienst in Bereitschaft besteht, kann die Arbeitszeit<br />
entsprechend <strong>de</strong>n dienstlichen Bedürfnissen bis<br />
zu zweiundfünfzig Stun<strong>de</strong>n wöchentlich verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Zur Sicherung <strong>de</strong>r Unterrichtsversorgung kann <strong>de</strong>r Kultusminister<br />
durch Rechtsverordnung eine ungleichmäßige<br />
Verteilung <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit für Lehrer und<br />
Sozialpä<strong>da</strong>gogen in <strong>de</strong>r Weise festlegen, <strong>da</strong>ss bis <strong>zum</strong> 31.<br />
(2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die<br />
regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingen<strong>de</strong><br />
dienstliche Verhältnisse es erfor<strong>de</strong>rn. Wird er durch<br />
eine dienstlich angeordnete o<strong>de</strong>r genehmigte Mehrarbeit<br />
mehr als fünf Stun<strong>de</strong>n im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit<br />
hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von<br />
zwölf Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit<br />
hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechen<strong>de</strong> Dienstbefreiung<br />
zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung aus zwingen<strong>de</strong>n<br />
dienstlichen Grün<strong>de</strong>n nicht möglich, so können an ihrer<br />
Stelle Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigen<strong>de</strong>n<br />
Gehältern für einen Zeitraum von bis zu vierhun<strong>de</strong>rtachzig<br />
Stun<strong>de</strong>n im Jahr eine Vergütung erhalten. Für die <strong>Gew</strong>ährung<br />
<strong>de</strong>r Vergütung gilt 48 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes.<br />
(3) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit<br />
entsprechend <strong>de</strong>n dienstlichen Bedürfnissen<br />
verlängert wer<strong>de</strong>n. Hierbei <strong>da</strong>rf in einem Bezugszeitraum<br />
von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit<br />
48 Stun<strong>de</strong>n im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
In Abs. 2 wird <strong>de</strong>r Ausgleichszeitraum für Mehrarbeit im<br />
Interesse <strong>de</strong>r größeren Flexibilität von drei auf zwölf Monate<br />
angehoben.<br />
Abs. 3 wird im Hinblick auf die Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH<br />
<strong>zum</strong> Bereitschaftsdienst neu gefasst. Dabei wird <strong>da</strong>von<br />
ausgegangen, <strong>da</strong>ss es auch im Beamtenbereich möglich<br />
ist, einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten festzulegen.<br />
Die Beteiligung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r <strong>Gew</strong>erkschaften<br />
beim Erlass dienstrechtlicher Regelungen stellt im<br />
Beamtenrecht <strong>da</strong>s <strong>de</strong>m verfassungsrechtlichen Son<strong>de</strong>rstatus<br />
<strong>de</strong>r Beamten entsprechen<strong>de</strong> Äquivalent zu <strong>de</strong>n Vereinbarungen<br />
zwischen <strong>de</strong>n Sozialpartnern im Sinne <strong>de</strong>s Art.<br />
18 <strong>de</strong>r Richtlinie 2003/88/EG <strong>da</strong>r.<br />
54
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Juli 2008 die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung um eine<br />
Unterrichtsstun<strong>de</strong> erhöht und ab einem in <strong>de</strong>r Rechtsverordnung<br />
festzulegen<strong>de</strong>n Zeitpunkt durch Senkung <strong>de</strong>r wöchentlichen<br />
Unterrichtsverpflichtung in <strong>de</strong>r Regel jahrgangsweise<br />
ausgeglichen wird. Darin kann auch geregelt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss auf Antrag <strong>de</strong>r Ausgleich auch durch an<strong>de</strong>re<br />
Formen <strong>de</strong>s Zeitausgleichs o<strong>de</strong>r eine beson<strong>de</strong>re Ausgleichszahlung<br />
erfolgen kann.<br />
55<br />
§ 85a<br />
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung<br />
bis zur Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit<br />
und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt wer<strong>de</strong>n,<br />
soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 <strong>da</strong>rf nur entsprochen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beamte sich verpflichtet, während <strong>de</strong>s Bewilligungszeitraums<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses berufliche<br />
Verpflichtungen nur in <strong>de</strong>m Umfang einzugehen, in<br />
<strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>n §§ 78 bis 80 <strong>de</strong>n vollzeitbeschäftigten Beamten<br />
die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. §<br />
79 Abs. 2 Satz 4 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, <strong>da</strong>ß von <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
wöchentlichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten<br />
Beamten auszugehen ist. Ausnahmen hiervon sind nur<br />
zulässig, soweit dies mit <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis vereinbar<br />
ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt,<br />
soll die Bewilligung wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die zuständige Dienstbehör<strong>de</strong> kann auch nachträglich<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung beschränken o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Umfang <strong>de</strong>r zu leisten<strong>de</strong>n Arbeitszeit erhöhen, soweit<br />
zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange dies erfor<strong>de</strong>rn. Sie soll eine<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn <strong>de</strong>m<br />
Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang<br />
nicht mehr zugemutet wer<strong>de</strong>n kann und dienstliche Belange<br />
nicht entgegenstehen.<br />
(4) Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn<br />
zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen,<br />
1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit zu bewilligen,<br />
2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren<br />
zu gewähren,<br />
§ 85a<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
In Abs. 7 wer<strong>de</strong>n die Verweisungen aktualisiert. Im Übrigen<br />
kann die Bestimmung, wie auch die weiteren Teilzeitregelungen<br />
<strong>de</strong>s Gesetzes, zunächst unverän<strong>de</strong>rt bleiben, <strong>da</strong> sie<br />
mit § 43 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes vereinbar ist.<br />
55
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
wenn er<br />
a) min<strong>de</strong>stens ein Kind unter achtzehn Jahren o<strong>de</strong>r<br />
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen<br />
sonstigen Angehörigen<br />
tatsächlich betreut o<strong>de</strong>r pflegt. Bei Beamten im Schul- und<br />
Hochschuldienst kann <strong>de</strong>r Bewilligungszeitraum bis <strong>zum</strong><br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Schulhalbjahres o<strong>de</strong>r Semesters ausge<strong>de</strong>hnt<br />
wer<strong>de</strong>n. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung<br />
ist spätestens sechs Monate vor Ablauf <strong>de</strong>r genehmigten<br />
Beurlaubung zu stellen. Die Dauer <strong>de</strong>s Urlaubs<br />
<strong>da</strong>rf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 85f Abs. 1 sowie<br />
Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 5 zwölf Jahre nicht überschreiten.<br />
Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige<br />
Dienstbehör<strong>de</strong> kann eine Rückkehr aus <strong>de</strong>m Urlaub zulassen,<br />
wenn <strong>de</strong>m Beamten eine Fortsetzung <strong>de</strong>s Urlaubs<br />
nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann und dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen.<br />
56<br />
(5) Einem Beamten mit Dienstbezügen kann Teilzeitbeschäftigung<br />
mit weniger als <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit, min<strong>de</strong>stens aber fünfzehn Stun<strong>de</strong>n pro Woche<br />
bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren bewilligt wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s Abs. 4 Satz 1 vorliegen<br />
und zwingen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
Die Dauer <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung <strong>da</strong>rf auch zusammen<br />
mit Urlaub nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 sowie nach §<br />
85f Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten.<br />
(6) Während einer Freistellung vom Dienst nach Abs. 4 und<br />
5 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt wer<strong>de</strong>n,<br />
die <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Freistellung nicht zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />
(5) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(6) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(7) Während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Beurlaubung ohne Dienstbezüge<br />
nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 besteht für die Dauer von drei<br />
Jahren ein Anspruch auf Leistungen <strong>de</strong>r Krankheitsfürsorge<br />
in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Beihilferegelungen<br />
für Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für <strong>de</strong>n<br />
Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger<br />
Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Beamte Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 <strong>de</strong>s<br />
Fünften Buches Sozialgesetzbuch hat. Die Gesamt<strong>da</strong>uer<br />
<strong>de</strong>s Bezugs von Leistungen nach Satz 1 und nach § 5 <strong>de</strong>r<br />
Erziehungsurlaubsverordnung vom 31. Oktober 1986<br />
(GVBl. I S.298), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Verordnung vom<br />
(7) Während <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r Beurlaubung ohne Dienstbezüge<br />
nach Abs. 4 Satz 1 Nr.2 besteht für die Dauer von drei<br />
Jahren ein Anspruch auf Leistungen <strong>de</strong>r Krankheitsfürsorge<br />
in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r Beihilferegelungen für<br />
Beamte mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn für <strong>de</strong>n<br />
Beamten ein Anspruch auf Beihilfe als berücksichtigungsfähiger<br />
Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Beamte in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nach § 10 Abs. 1 <strong>de</strong>s Fünften Buches Sozialgesetzbuch<br />
versichert ist. Die Gesamt<strong>da</strong>uer <strong>de</strong>s Bezugs von Leistungen<br />
nach Satz 1 und nach §§ 7 und 8 <strong>de</strong>r Hessischen<br />
Elternzeitverordnung vom 7. März 2007 (GVBl. I S.238),<br />
56
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
17. September 1996 (GVBl. I S.385), <strong>da</strong>rf insgesamt drei geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom … (Datum und Fundstelle<br />
Jahre nicht überschreiten.<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Beamtenrechtsanpassungsgesetzes<br />
§ 85b<br />
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, <strong>de</strong>r sich<br />
bis <strong>zum</strong> Beginn <strong>de</strong>s Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung<br />
bewilligt wer<strong>de</strong>n, bei teilzeitbeschäftigten<br />
und begrenzt dienstfähigen Beamten (§ 51a) mit <strong>de</strong>r Hälfte<br />
<strong>de</strong>r zuletzt festgesetzten Arbeitszeit, sonst mit <strong>de</strong>r Hälfte<br />
<strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitszeit, höchstens jedoch mit <strong>de</strong>r<br />
Hälfte <strong>de</strong>r durchschnittlichen Arbeitszeit <strong>de</strong>r letzten drei<br />
Jahre, wenn<br />
1. sie <strong>da</strong>s fünfundfünfzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
2. die Teilzeitbeschäftigung vor <strong>de</strong>m 1. Januar 2010 beginnt<br />
und<br />
3. dringen<strong>de</strong> dienstliche Belange nicht entgegenstehen<br />
(Altersteilzeit).<br />
einsetzen), <strong>da</strong>rf insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.<br />
§ 85b<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
57<br />
(2) Auf Bewilligung von Altersteilzeit nach Abs. 1 besteht<br />
kein Anspruch. Der Dienstherr kann von <strong>de</strong>r Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Regelung absehen o<strong>de</strong>r sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche<br />
beschränken. Im Bereich <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />
kann von <strong>de</strong>r Regelung erst Gebrauch gemacht wer<strong>de</strong>n,<br />
nach<strong>de</strong>m die Lan<strong>de</strong>sregierung <strong>da</strong>zu nähere Bestimmungen<br />
getroffen hat.<br />
(3) Die Altersteilzeit nach Abs. 1 kann in <strong>de</strong>r Weise bewilligt<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ß<br />
1. durchgehend Teilzeitarbeit mit <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />
Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmo<strong>de</strong>ll) o<strong>de</strong>r<br />
2. die zu erbringen<strong>de</strong> Arbeitsleistung vollständig in <strong>de</strong>r<br />
ersten Hälfte <strong>de</strong>s Bewilligungszeitraums geleistet wird und<br />
<strong>de</strong>r Beamte anschließend vom Dienst freigestellt wird<br />
(Blockmo<strong>de</strong>ll).<br />
(4) § 85a Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
§ 85d<br />
Beamte, die Teilzeitbeschäftigung o<strong>de</strong>r langfristige Beurlaubung<br />
beantragen, sind auf die Folgen, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen,<br />
hinzuweisen.<br />
§ 85d<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 85e § 85e<br />
57
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Die Ermäßigung <strong>de</strong>r Arbeitszeit nach <strong>de</strong>n §§ 85a und 85c unverän<strong>de</strong>rt<br />
<strong>da</strong>rf <strong>da</strong>s berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine<br />
unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter<br />
Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingen<strong>de</strong> sachliche<br />
Grün<strong>de</strong> sie rechtfertigen.<br />
§ 85f<br />
(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in <strong>de</strong>nen<br />
wegen <strong>de</strong>r Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher<br />
Bewerberüberhang besteht und <strong>de</strong>shalb ein dringen<strong>de</strong>s<br />
öffentliches Interesse <strong>da</strong>ran gegeben ist, verstärkt<br />
Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,<br />
1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von<br />
insgesamt sechs Jahren,<br />
2. nach Vollendung <strong>de</strong>s fünfundfünfzigsten Lebensjahres<br />
auf Antrag, <strong>de</strong>r sich auf die Zeit bis <strong>zum</strong> Beginn <strong>de</strong>s Ruhestands<br />
erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge<br />
bewilligt wer<strong>de</strong>n, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
§ 85f<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
58<br />
(2) Dem Antrag nach Abs. 1 <strong>da</strong>rf nur entsprochen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn <strong>de</strong>r Beamte erklärt, während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s Bewilligungszeitraums<br />
auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten<br />
zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach §<br />
80 Abs.1 nur in <strong>de</strong>m Umfang auszuüben, wie er sie bei<br />
Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten<br />
ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft<br />
verletzt, so soll die Bewilligung wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n. Die<br />
zuständige Dienstbehör<strong>de</strong> <strong>da</strong>rf trotz <strong>de</strong>r Erklärung <strong>de</strong>s<br />
Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit<br />
sie <strong>de</strong>m Zweck <strong>de</strong>r Bewilligung <strong>de</strong>s Urlaubs nicht zuwi<strong>de</strong>rlaufen.<br />
Sie kann eine Rückkehr aus <strong>de</strong>m Urlaub zulassen,<br />
wenn <strong>de</strong>m Beamten die Fortsetzung <strong>de</strong>s Urlaubs<br />
nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann und dienstliche Belange nicht<br />
entgegenstehen.<br />
(3) Urlaub nach Abs.1 <strong>da</strong>rf, auch im Zusammenhang mit<br />
Urlaub nach § 85a Abs. 4 Satz 1 Nr.2 sowie Teilzeitbeschäftigung<br />
nach § 85a Abs. 5 die Dauer von zwölf Jahren<br />
nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst<br />
kann <strong>de</strong>r Bewilligungszeitraum bis <strong>zum</strong> En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Schulhalbjahres o<strong>de</strong>r Semesters ausge<strong>de</strong>hnt<br />
wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr.2 fin<strong>de</strong>t Satz 1<br />
keine Anwendung, wenn es <strong>de</strong>m Beamten nicht zu<strong>zum</strong>uten<br />
ist, zur Voll- o<strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren.<br />
58
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
59<br />
§ 86<br />
(1) Der Beamte <strong>da</strong>rf <strong>de</strong>m Dienst nicht ohne Genehmigung<br />
seines Dienstvorgesetzen fernbleiben, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>da</strong>ß er<br />
wegen Krankheit o<strong>de</strong>r aus sonstigen Grün<strong>de</strong>n unfähig o<strong>de</strong>r<br />
auf Grund einer vorgehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Verpflichtung<br />
gehin<strong>de</strong>rt ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Der Beamte<br />
hat seinen Dienstvorgesetzen unverzüglich von seiner Verhin<strong>de</strong>rung<br />
zu unterrichten. Die auf Krankheit beruhen<strong>de</strong><br />
Unfähigkeit zur Erfüllung <strong>de</strong>r Dienstpflichten ist auf Verlangen<br />
nachzuweisen.<br />
§ 86<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Verliert <strong>de</strong>r Beamte wegen unentschuldigten Fernbleibens<br />
vom Dienst nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz seinen<br />
Anspruch auf Bezüge, so wird <strong>da</strong>durch die Durchführung<br />
eines Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.<br />
h) Wohnung h) Wohnung<br />
§ 87<br />
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, <strong>da</strong>ß er<br />
in <strong>de</strong>r ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte<br />
nicht beeinträchtigt wird.<br />
(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die beson<strong>de</strong>ren<br />
dienstlichen Verhältnisse es dringend erfor<strong>de</strong>rn, anweisen,<br />
seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von <strong>de</strong>r<br />
Dienststelle zu nehmen o<strong>de</strong>r eine Dienstwohnung zu beziehen.<br />
§ 88<br />
Wenn beson<strong>de</strong>re dienstliche Verhältnisse es dringend erfor<strong>de</strong>rn,<br />
kann <strong>de</strong>r Beamte angewiesen wer<strong>de</strong>n, sich während<br />
<strong>de</strong>r dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines<br />
Dienstortes aufzuhalten.<br />
§ 87<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 88<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
i) Dienstkleidung i) Dienstkleidung<br />
§ 89<br />
Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> erläßt nach Richtlinien <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
die Bestimmungen über Dienstkleidung und<br />
Amtstracht. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf<br />
an<strong>de</strong>re Stellen übertragen.<br />
§ 89<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
k) Folgen <strong>de</strong>r Nichterfüllung von Pflichten k) Folgen <strong>de</strong>r Nichterfüllung von Pflichten<br />
59
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
60<br />
aa) Verfolgung von Dienstvergehen<br />
aa) Verfolgung von Dienstvergehen<br />
§ 90<br />
(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er<br />
schuldhaft die ihm obliegen<strong>de</strong>n Pflichten verletzt. Ein Verhalten<br />
<strong>de</strong>s Beamten außerhalb <strong>de</strong>s Dienstes ist ein Dienstvergehen,<br />
wenn es nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalles<br />
in beson<strong>de</strong>rem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen<br />
in einer für sein Amt o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s Ansehen <strong>de</strong>s Beamtentums<br />
be<strong>de</strong>utsamen Weise zu beeinträchtigen.<br />
(2) Bei einem Ruhestandsbeamten o<strong>de</strong>r früheren Beamten<br />
mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn<br />
er<br />
1. sich gegen die freiheitliche <strong>de</strong>mokratische Grundordnung<br />
im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes betätigt o<strong>de</strong>r<br />
2. an Bestrebungen teilnimmt, die <strong>da</strong>rauf abzielen, <strong>de</strong>n<br />
Bestand o<strong>de</strong>r die Sicherheit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik zu beeinträchtigen<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. gegen § 75 (Verletzung <strong>de</strong>r Amtsverschwiegenheit),<br />
gegen § 83a (Anzeigepflicht und Verbot einer Tätigkeit)<br />
o<strong>de</strong>r gegen § 84 (Verbot <strong>de</strong>r Annahme von Belohnungen<br />
o<strong>de</strong>r Geschenken) verstößt o<strong>de</strong>r<br />
4. einer erneuten Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis entgegen<br />
§ 54 Abs. 2 o<strong>de</strong>r § 60 o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verpflichtungen<br />
nach § 54 Abs. 3 schuldhaft nicht nachkommt.<br />
§ 90<br />
Bei einem Ruhestandsbeamten o<strong>de</strong>r früheren Beamten<br />
mit Versorgungsbezügen gilt es auch als Dienstvergehen<br />
nach § 47 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes,<br />
wenn er einer erneuten Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
nach § 29 Abs. 2 o<strong>de</strong>r § 30 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verpflichtungen nach § 29<br />
Abs. 4 und 5 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes schuldhaft<br />
nicht nachkommt.<br />
Die grundsätzliche Definition <strong>de</strong>s Dienstvergehens enthält<br />
§ 47 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes. Mit <strong>de</strong>r Neufassung <strong>de</strong>s<br />
§ 90 wird von <strong>de</strong>r in § 47 Abs. 2 Satz 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für<br />
Ruhestandsbeamtinnen und -beamte durch Lan<strong>de</strong>srecht<br />
weitere Handlungen festzulegen, die als Dienstvergehen<br />
gelten. Entsprechend <strong>de</strong>m bisherigen Abs. 2 Nr. 4 wird dies<br />
für die Verweigerung bestimmter Pflichten im Zusammenhang<br />
mit Dienstunfähigkeit und Wie<strong>de</strong>rberufung in <strong>da</strong>s<br />
Beamtenverhältnis normiert.<br />
(3) Das Nähere regelt <strong>da</strong>s Hessische Disziplinargesetz.<br />
bb) Haftung<br />
§ 91<br />
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich o<strong>de</strong>r grob fahrlässig die<br />
ihm obliegen<strong>de</strong>n Pflichten, so hat er <strong>de</strong>m Dienstherrn, <strong>de</strong>ssen<br />
Aufgaben er wahrgenommen hat, <strong>de</strong>n <strong>da</strong>raus entstehen<strong>de</strong>n<br />
Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen. Haben mehrere Beamte<br />
gemeinsam <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verursacht, so haften sie als<br />
Gesamtschuldner.<br />
(2) Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in drei Jahren von<br />
<strong>de</strong>m Zeitpunkt an, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n<br />
und <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat,<br />
ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von <strong>de</strong>r<br />
bb) Haftung<br />
§ 91<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche nach § 48 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
verjähren in drei Jahren von <strong>de</strong>m Zeitpunkt<br />
an, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r<br />
Person <strong>de</strong>s Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne<br />
Die Regelung in Abs. 1 wird durch § 48 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
Abs. 2 und 3 fallen in die Regelungszuständigkeit <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sgesetzgebers.<br />
Eine Überprüfung <strong>de</strong>r Verjährungsvorschriften<br />
im Hinblick auf die Entwicklung im Schuldrecht<br />
bleibt <strong>de</strong>r zweiten Stufe <strong>de</strong>r Dienstrechtsreform vorbehal-<br />
60
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Begehung <strong>de</strong>r Handlung an. Hat <strong>de</strong>r Dienstherr einem Dritten<br />
Scha<strong>de</strong>nersatz geleistet, so tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Zeitpunkts,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n Kenntnis<br />
erlangt, <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Dritten<br />
diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>m Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.<br />
Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von <strong>de</strong>r Begehung<br />
<strong>de</strong>r Handlung an. Hat <strong>de</strong>r Dienstherr einem Dritten<br />
Scha<strong>de</strong>nersatz geleistet, so tritt an die Stelle <strong>de</strong>s Zeitpunkts,<br />
in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Dienstherr von <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>n Kenntnis<br />
erlangt, <strong>de</strong>r Zeitpunkt, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Ersatzanspruch <strong>de</strong>s Dritten<br />
diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt o<strong>de</strong>r<br />
ten.<br />
<strong>de</strong>m Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.<br />
61<br />
(3) Leistet <strong>de</strong>r Beamte <strong>de</strong>m Dienstherrn Ersatz und hat<br />
dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht<br />
<strong>de</strong>r Ersatzanspruch auf <strong>de</strong>n Beamten über.<br />
Zweiter Titel<br />
Rechte <strong>de</strong>s Beamten<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Zweiter Titel<br />
Rechte <strong>de</strong>s Beamten<br />
a) Fürsorge und Schutz a) Fürsorge und Schutz<br />
§ 92<br />
(1) Der Dienstherr hat im Rahmen <strong>de</strong>s Dienst- und Treueverhältnisses<br />
für <strong>da</strong>s Wohl <strong>de</strong>s Beamten und seiner Familie,<br />
auch für die Zeit nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
zu sorgen. Er schützt ihn bei seiner amtlichen<br />
Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.<br />
(2) Den Beamten und <strong>de</strong>n Empfängern von Versorgungsbezügen<br />
wer<strong>de</strong>n in Krankheits-, Geburts- und To<strong>de</strong>sfällen<br />
sowie zu Aufwendungen für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge,<br />
zur Früherkennung von Krankheiten, für nicht<br />
rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche und nicht<br />
rechtswidrige Sterilisationen Beihilfen gewährt. Das Nähere<br />
regelt die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung.<br />
Sie bestimmt insbeson<strong>de</strong>re<br />
1. welche Aufwendungen voll o<strong>de</strong>r teilweise beihilfefähig<br />
sind,<br />
2. unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe zu gewähren<br />
ist o<strong>de</strong>r gewährt wer<strong>de</strong>n kann; <strong>da</strong>bei können die Einkommensverhältnisse<br />
<strong>de</strong>s Ehegatten berücksichtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
3. wie die Beihilfe zu bemessen ist; bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r<br />
Beihilfe ist insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Familienstand, soweit keine<br />
Sachleistungen gesetzlicher Krankenkassen vorliegen,<br />
sowie <strong>da</strong>s Krankenversicherungsverhältnis <strong>de</strong>r berücksichtigungsfähigen<br />
Personen und die wirtschaftliche Lage <strong>de</strong>s<br />
nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten zu berücksichti-<br />
§ 92<br />
(1) aufgehoben<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Abs. 1 wird durch § 45 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />
ersetzt und <strong>de</strong>shalb aufgehoben.<br />
Abs. 2 und 3 wer<strong>de</strong>n vom Beamtenstatusgesetz nicht berührt.<br />
61
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
gen,<br />
4. in welchem Umfang freiwillig gesetzlich versicherten<br />
Beihilfeberechtigten, die keinen Beitragszuschuß erhalten<br />
und keinen ermäßigten Beitrag entrichten, <strong>zum</strong> Geldwert<br />
von Sachleistungen <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
Beihilfen zu gewähren sind.<br />
Die Lan<strong>de</strong>sregierung bestimmt die für die <strong>Gew</strong>ährung <strong>de</strong>r<br />
Beihilfe zuständigen Stellen. Die obersten Dienstbehör<strong>de</strong>n<br />
können ermächtigt wer<strong>de</strong>n, durch Rechtsvorschrift die Zuständigkeiten<br />
abweichend zu regeln.<br />
62<br />
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 2 kann<br />
sich <strong>de</strong>r Dienstherr geeigneter Stellen auch außerhalb <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Dienstes bedienen und diesen die zur Beihilfebearbeitung<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Daten übermitteln. Die beauftragte<br />
Stelle <strong>da</strong>rf die Daten, die ihr im Rahmen <strong>de</strong>r Beihilfebearbeitung<br />
bekannt wer<strong>de</strong>n, nur für diesen Zweck verarbeiten.<br />
§ 107a und § 107g Abs. 2 sowie § 4 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Datenschutzgesetzes in <strong>de</strong>r Fassung vom 7. Januar<br />
1999 (GVB1. 1 S. 98) gelten entsprechend.<br />
§ 95<br />
Die Lan<strong>de</strong>sregierung regelt durch Rechtsverordnung die<br />
<strong>de</strong>r Eigenart <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes entsprechen<strong>de</strong> Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften<br />
1. <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,<br />
2. <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>serziehungsgeldgesetzes über <strong>de</strong>n Erziehungsurlaub<br />
auf Beamte; <strong>da</strong>bei kann die <strong>Gew</strong>ährung von<br />
beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die <strong>de</strong>r unentgeltlichen<br />
Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von<br />
Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 95a<br />
(1) Die Vorschriften <strong>de</strong>s Ersten bis Dritten Abschnitts <strong>de</strong>s<br />
Jugen<strong>da</strong>rbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I<br />
S. 965), zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 24. April 1986<br />
(BGBl. I S. 560), gelten für jugendliche Beamte entsprechend.<br />
Soweit diese Vorschriften <strong>de</strong>n Berufsschulunterricht<br />
betreffen, sind sie auf <strong>de</strong>n Unterricht in einer Verwaltungsschule<br />
sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n. Aufsichtsbehör<strong>de</strong> im Sinne<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften <strong>de</strong>s Ersten bis Dritten Abschnitts <strong>de</strong>s<br />
Jugen<strong>da</strong>rbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehör<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r, falls <strong>de</strong>r jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />
beschäftigt o<strong>de</strong>r ausgebil<strong>de</strong>t wird, die<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 95<br />
Die Lan<strong>de</strong>sregierung regelt durch Rechtsverordnung die<br />
<strong>de</strong>r Eigenart <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes entsprechen<strong>de</strong> Anwendung<br />
<strong>de</strong>r Vorschriften<br />
1. <strong>de</strong>s Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,<br />
2. <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>selterngeld- und Elternzeitgesetzes über<br />
die Elternzeit auf Beamte; <strong>da</strong>bei kann die <strong>Gew</strong>ährung von<br />
beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die <strong>de</strong>r unentgeltlichen<br />
Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von<br />
Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 95a<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Regelung setzt § 46 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes um.<br />
Sie bleibt inhaltlich unverän<strong>de</strong>rt. Die Gesetzesbezeichnung<br />
wird aktualisiert.<br />
62
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nächsthöhere Behör<strong>de</strong>.<br />
63<br />
(2) Soweit die Eigenart <strong>de</strong>s Polizeivollzugsdienstes und die<br />
Belange <strong>de</strong>r inneren Sicherheit es erfor<strong>de</strong>rn, kann die Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
für jugendliche Polizeivollzugsbeamte durch<br />
Rechtsverordnung Ausnahmen von <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Jugen<strong>da</strong>rbeitsschutzgesetzes bestimmen.<br />
§ 95b<br />
(1) Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I<br />
S. 1246), geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 19. Dezember 1998<br />
(BGBl. I S. 3843), fin<strong>de</strong>t auf die Beamten im Anwendungsbereich<br />
dieses Gesetzes Anwendung.<br />
§ 95b<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Die im Bereich <strong>de</strong>s Arbeitsschutzes aufgrund <strong>de</strong>r §§ 18<br />
und 19 <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung gelten für die Beamten im Anwendungsbereich<br />
dieses Gesetzes entsprechend, soweit<br />
nicht <strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständige Minister im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m für Arbeitsschutz zuständigen Minister<br />
durch Verordnung Abweichen<strong>de</strong>s regelt.<br />
(3) Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbeson<strong>de</strong>re<br />
bei <strong>de</strong>r Polizei, <strong>de</strong>n Zivil- und Katastrophenschutzdiensten<br />
und <strong>de</strong>n Feuerwehren kann <strong>de</strong>r jeweils zuständige<br />
Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, <strong>da</strong>ss Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes ganz o<strong>de</strong>r <strong>zum</strong> Teil<br />
nicht anzuwen<strong>de</strong>n sind, soweit öffentliche Belange dies<br />
zwingend erfor<strong>de</strong>rn, insbeson<strong>de</strong>re zur Aufrechterhaltung<br />
o<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r öffentlichen Sicherheit. Rechtsverordnungen<br />
nach Satz 1 wer<strong>de</strong>n im Einvernehmen mit<br />
<strong>de</strong>m für Arbeitsschutz zuständigen Minister und, soweit <strong>de</strong>r<br />
für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständige Minister nicht selbst ermächtigt<br />
ist, im Einvernehmen mit diesem erlassen. In <strong>de</strong>n<br />
Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die<br />
Sicherheit und <strong>de</strong>r Gesundheitsschutz bei <strong>de</strong>r Arbeit unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r Ziele <strong>de</strong>s Arbeitsschutzgesetzes auf<br />
an<strong>de</strong>re Weise gewährleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 96<br />
Die Beamten erhalten bei Dienstjubiläum eine Jubiläumszuwendung.<br />
Das Nähere regelt die Lan<strong>de</strong>sregierung durch<br />
Rechtsverordnung.<br />
§ 96<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
63
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
b) Amtsbezeichnung b) Amtsbezeichnung<br />
64<br />
§ 97<br />
(1) Der für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständige Minister setzt die<br />
Amtsbezeichnungen <strong>de</strong>r Beamten fest, soweit gesetzlich<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist. Eine Amtsbezeichnung, die<br />
herkömmlich für ein Amt verwen<strong>de</strong>t wird, <strong>da</strong>s eine bestimmte<br />
Befähigung voraussetzt und einen bestimmten<br />
Aufgabenkreis umfaßt, <strong>da</strong>rf nur einem Beamten verliehen<br />
wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r ein solches Amt beklei<strong>de</strong>t.<br />
§ 97<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Die Bestimmung wird vom Beamtenstatusgesetz nicht unmittelbar<br />
berührt. Die Verweisung auf bestimmte Paragraphen<br />
in Abs. 2 ist jedoch infolge <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
nicht mehr vollständig. Um alle Fälle <strong>de</strong>r Übertragung<br />
eines Amts mit geringerem Endgrundgehalt abzu<strong>de</strong>cken,<br />
wird sie gestrichen.<br />
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s<br />
ihm übertragenen Amts; er <strong>da</strong>rf sie auch außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Dienstes führen. Nach <strong>de</strong>m Übertritt in ein an<strong>de</strong>res Amt<br />
<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr<br />
führen. Wird <strong>de</strong>m Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />
übertragen (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 1), so <strong>da</strong>rf<br />
er neben <strong>de</strong>r neuen Amtsbezeichnung die <strong>de</strong>s früheren<br />
Amts mit <strong>de</strong>m Zusatz " außer Dienst (a.D.)" führen. Än<strong>de</strong>rt<br />
sich die Bezeichnung <strong>de</strong>s früheren Amts, so <strong>da</strong>rf die geän<strong>de</strong>rte<br />
Amtsbezeichnung geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s<br />
ihm übertragenen Amts; er <strong>da</strong>rf sie auch außerhalb <strong>de</strong>s<br />
Dienstes führen. Nach <strong>de</strong>m Übertritt in ein an<strong>de</strong>res Amt<br />
<strong>da</strong>rf <strong>de</strong>r Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr<br />
führen. Wird <strong>de</strong>m Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt<br />
übertragen, so <strong>da</strong>rf er neben <strong>de</strong>r neuen Amtsbezeichnung<br />
die <strong>de</strong>s früheren Amts mit <strong>de</strong>m Zusatz " außer<br />
Dienst (a.D.)" führen. Än<strong>de</strong>rt sich die Bezeichnung <strong>de</strong>s<br />
früheren Amts, so <strong>da</strong>rf die geän<strong>de</strong>rte Amtsbezeichnung<br />
geführt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Der Ruhestandsbeamte <strong>da</strong>rf die ihm beim Eintritt in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand zustehen<strong>de</strong> Amtsbezeichnung mit <strong>de</strong>m Zusatz<br />
"außer Dienst (a. D.)" und die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />
Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihm ein neues Amt<br />
übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung <strong>de</strong>s neuen<br />
Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit<br />
min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt einschließlich <strong>de</strong>r<br />
ruhegehaltfähigen und unwi<strong>de</strong>rruflichen Stellenzulagen an<br />
wie <strong>da</strong>s bisherige Amt, so gilt Abs. 2 Satz 3 entsprechend.<br />
(4) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehör<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte Behör<strong>de</strong> erlauben, die<br />
Amtsbezeichnung mit <strong>de</strong>m Zusatz "außer Dienst (a.D.)"<br />
sowie die im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Amt verliehenen<br />
Titel zu führen. Die Erlaubnis kann wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n.<br />
c) Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen<br />
§ 98<br />
Die Besoldung <strong>de</strong>r Beamten wird durch <strong>da</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />
und <strong>da</strong>s Hessische Besoldungsgesetz geregelt.<br />
(3) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
c) Besoldung, Versorgungsbezüge und sonstige Leistungen<br />
§ 98<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
64
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
65<br />
§ 99<br />
Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung,<br />
Zurückbehaltung und Rückfor<strong>de</strong>rung von Leistungen, die<br />
ein Beamter o<strong>de</strong>r Versorgungsempfänger aus seinem<br />
Dienst- o<strong>de</strong>r Versorgungsverhältnis erhalten hat und die<br />
we<strong>de</strong>r zu <strong>de</strong>n Bezügen im Sinne <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes noch zu <strong>de</strong>n Versorgungsbezügen<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes<br />
gehören, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes entsprechend.<br />
§ 102<br />
Die Versorgung richtet sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes.<br />
§ 103<br />
Wird ein Beamter o<strong>de</strong>r Versorgungsberechtigter o<strong>de</strong>r einer<br />
ihrer Angehörigen körperlich verletzt o<strong>de</strong>r getötet, so geht<br />
ein gesetzlicher Scha<strong>de</strong>nersatzanspruch, <strong>de</strong>r diesen Personen<br />
infolge <strong>de</strong>r Körperverletzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tötung gegen<br />
einen Dritten zusteht, insoweit auf <strong>de</strong>n Dienstherrn über,<br />
als dieser während einer auf <strong>de</strong>r Körperverletzung beruhen<strong>de</strong>n<br />
Aufhebung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit o<strong>de</strong>r infolge <strong>de</strong>r<br />
Körperverletzung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Tötung zur <strong>Gew</strong>ährung von<br />
Leistungen verpflichtet ist. Satz 1 gilt sinngemäß für gesetzliche<br />
Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche wegen <strong>de</strong>r Beschädigung,<br />
Zerstörung o<strong>de</strong>r Wegnahme von Heilmitteln, Hilfsmitteln<br />
o<strong>de</strong>r Körperersatzstücken. Ist eine Versorgungskasse<br />
zur <strong>Gew</strong>ährung <strong>de</strong>r Versorgung verpflichtet, so geht <strong>de</strong>r<br />
Anspruch auf sie über. Der Übergang <strong>de</strong>s Anspruchs kann<br />
nicht <strong>zum</strong> Nachteil <strong>de</strong>s Verletzten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hinterbliebenen<br />
geltend gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 99<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 102<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 103<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
d) Reise- und Umzugskosten d) Reise- und Umzugskosten<br />
§ 105<br />
Reise- und Umzugskostenvergütungen <strong>de</strong>s Beamten wer<strong>de</strong>n<br />
durch Gesetz geregelt.<br />
§ 105<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
e) Urlaub e) Urlaub<br />
§ 106<br />
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub un-<br />
§ 106<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
65
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
ter Fortgewährung <strong>de</strong>r Besoldung zu. Lehrer an öffentlichen<br />
Schulen haben <strong>de</strong>n Erholungsurlaub während <strong>de</strong>r<br />
Schulferien, wissenschaftliches und künstlerisches Personal<br />
an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s mit Lehraufgaben<br />
während <strong>de</strong>r Semesterferien zu nehmen.<br />
66<br />
(2) Das Nähere regelt die Lan<strong>de</strong>sregierung durch Rechtsverordnung.<br />
Sie bestimmt insbeson<strong>de</strong>re<br />
1. <strong>de</strong>n Beginn und <strong>da</strong>s En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Urlaubsjahres,<br />
2. <strong>da</strong>s Entstehen und Erlöschen <strong>de</strong>s Urlaubsanspruchs,<br />
3. die Dauer <strong>de</strong>s jährlichen Erholungsurlaubs, die nach<br />
<strong>de</strong>m Lebensalter festzusetzen ist,<br />
4. die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen ein Zusatzurlaub zu<br />
gewähren ist und <strong>de</strong>ssen Höhe,<br />
5. die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen ein Son<strong>de</strong>rurlaub<br />
gewährt wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>ssen Höhe und Anrechnung auf<br />
<strong>de</strong>n Erholungsurlaub,<br />
6. die Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen eine Dienstbefreiung<br />
zu erteilen ist o<strong>de</strong>r erteilt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
7. ob und inwieweit in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Nr. 5 und 6 die Besoldung<br />
zu belassen ist.<br />
(3) Einem Beamten ist zur Ausübung einer Tätigkeit als<br />
Ehrenbeamter o<strong>de</strong>r Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft<br />
die erfor<strong>de</strong>rliche Dienstbefreiung unter<br />
Belassung <strong>de</strong>r Besoldung zu gewähren. Entsprechen<strong>de</strong>s<br />
gilt, wenn sich <strong>de</strong>r Beamte um einen Sitz in einer kommunalen<br />
Vertretungskörperschaft bewirbt.<br />
(4) Zur Ausübung einer sonstigen ehrenamtlichen politischen<br />
o<strong>de</strong>r gewerkschaftlichen Betätigung eines Beamten<br />
ist ihm auf Antrag <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Urlaub unter Belassung<br />
<strong>de</strong>r Besoldung zu gewähren, soweit <strong>de</strong>r Dienstbetrieb <strong>da</strong>durch<br />
nicht erheblich beeinträchtigt wird.<br />
f) Personalakten f) Personalakten<br />
§ 107<br />
(1) Über je<strong>de</strong>n Beamten ist eine Personalakte zu führen;<br />
sie ist vertraulich zu behan<strong>de</strong>ln und vor unbefugter Einsicht<br />
zu schützen. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen<br />
einschließlich <strong>de</strong>r in Dateien gespeicherten, die <strong>de</strong>n Beamten<br />
betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in<br />
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalakten<strong>da</strong>ten);<br />
an<strong>de</strong>re Unterlagen dürfen in die Perso-<br />
§ 107<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
66
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nalakte nicht aufgenommen wer<strong>de</strong>n. Personalakten dürfen<br />
nur für Zwecke <strong>de</strong>r Personalverwaltung o<strong>de</strong>r Personalwirtschaft<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>de</strong>r Beamte willigt in<br />
die an<strong>de</strong>rweitige Verwendung ein. Nicht Bestandteil <strong>de</strong>r<br />
Personalakte sind Unterlagen, die beson<strong>de</strong>ren, von <strong>de</strong>r<br />
Person und <strong>de</strong>m Dienstverhältnis sachlich zu trennen<strong>de</strong>n<br />
Zwecken dienen, insbeson<strong>de</strong>re Prüfungs-, Sicherheits- und<br />
Kin<strong>de</strong>rgel<strong>da</strong>kten. Kin<strong>de</strong>rgel<strong>da</strong>kten können mit Besoldungsund<br />
Versorgungsakten verbun<strong>de</strong>n geführt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
diese von <strong>de</strong>r übrigen Personalakte getrennt sind und von<br />
einer von <strong>de</strong>r Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit<br />
bearbeitet wer<strong>de</strong>n; § 35 <strong>de</strong>s Ersten Buches<br />
Sozialgesetzbuch und die §§ 67 bis 78 <strong>de</strong>s Zehnten Buches<br />
Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.<br />
67<br />
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten<br />
in Grun<strong>da</strong>kte und Teilakten geglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Teilakten<br />
können bei <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Aufgabenbereich<br />
zuständigen Behör<strong>de</strong> geführt wer<strong>de</strong>n. Nebenakten (Unterlagen,<br />
die sich auch in <strong>de</strong>r Grun<strong>da</strong>kte o<strong>de</strong>r in Teilakten<br />
befin<strong>de</strong>n) dürfen nur geführt wer<strong>de</strong>n, wenn die personalverwalten<strong>de</strong><br />
Behör<strong>de</strong> nicht zugleich Beschäftigungsbehör<strong>de</strong><br />
ist o<strong>de</strong>r wenn mehrere personalverwalten<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong>n<br />
für <strong>de</strong>n Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen<br />
enthalten, <strong>de</strong>ren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung<br />
<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
In die Grun<strong>da</strong>kte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teilund<br />
Nebenakten aufzunehmen.<br />
(3) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben,<br />
die im Rahmen <strong>de</strong>r Personalverwaltung mit <strong>de</strong>r Bearbeitung<br />
von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und<br />
nur soweit dies zu Zwecken <strong>de</strong>r Personalverwaltung o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Personalwirtschaft erfor<strong>de</strong>rlich ist; dies gilt auch für <strong>de</strong>n<br />
Zugang im automatisierten Abrufverfahren.<br />
(4) Der Dienstherr <strong>da</strong>rf personenbezogene Daten über<br />
Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur erheben,<br />
soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung<br />
o<strong>de</strong>r Abwicklung <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses o<strong>de</strong>r zur Durchführung<br />
organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen,<br />
insbeson<strong>de</strong>re auch zu Zwecken <strong>de</strong>r Personalplanung<br />
und <strong>de</strong>s Personaleinsatzes, erfor<strong>de</strong>rlich ist o<strong>de</strong>r eine<br />
Rechtsvorschrift dies erlaubt. Fragebogen, mit <strong>de</strong>nen sol-<br />
67
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
che personenbezogene Daten erhoben wer<strong>de</strong>n, bedürfen<br />
<strong>de</strong>r Genehmigung durch die oberste Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
68<br />
§ 107a<br />
(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.<br />
Diese ist von <strong>de</strong>r übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.<br />
Sie soll in einer von <strong>de</strong>r übrigen Personalverwaltung<br />
getrennten Organisationseinheit bearbeitet wer<strong>de</strong>n;<br />
Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit<br />
haben. Bei automatisierter Beihilfebearbeitung (§ 107g<br />
Abs. 2) ist ausnahmsweise die Zusammenfassung <strong>de</strong>r<br />
Beihilfebeschei<strong>de</strong> in Sachakten zulässig, sofern <strong>de</strong>r Datenschutz<br />
gesichert und gewährleistet ist, <strong>da</strong>ss die Beihilfe-<br />
Teilakte je<strong>de</strong>rzeit wie<strong>de</strong>r zusammengeführt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Die Beihilfeakten und Beihilfe<strong>da</strong>ten dürfen für an<strong>de</strong>re<br />
als für Beihilfezwecke nur verwen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r weitergegeben<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Beihilfeberechtigte und <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Beihilfegewährung<br />
berücksichtigte Angehörige im Einzelfall<br />
einwilligen, die Einleitung o<strong>de</strong>r Durchführung eines im Zusammenhang<br />
mit einem Beihilfeantrag stehen<strong>de</strong>n behördlichen<br />
o<strong>de</strong>r gerichtlichen Verfahrens dies erfor<strong>de</strong>rt o<strong>de</strong>r soweit<br />
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für <strong>da</strong>s Gemeinwohl,<br />
einer sonst unmittelbar drohen<strong>de</strong>n Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit o<strong>de</strong>r einer schwerwiegen<strong>de</strong>n Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r Rechte einer an<strong>de</strong>ren Person erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist.<br />
(3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über<br />
Heilfürsorge und Heilverfahren.<br />
§ 107a<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 107b<br />
Der Beamte ist zu Beschwer<strong>de</strong>n, Behauptungen und Bewertungen,<br />
die für ihn ungünstig sind o<strong>de</strong>r ihm nachteilig<br />
wer<strong>de</strong>n können, vor <strong>de</strong>ren Aufnahme in die Personalakte<br />
zu hören, soweit die Anhörung nicht nach an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften<br />
erfolgt. Die Äußerung <strong>de</strong>s Beamten ist zur<br />
Personalakte zu nehmen.<br />
§ 107c<br />
(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses,<br />
ein Recht auf Einsicht in seine vollständige<br />
Personalakte.<br />
§ 107b<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 107c<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
68
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(2) Einem Bevollmächtigten <strong>de</strong>s Beamten ist Einsicht zu<br />
gewähren, soweit dienstliche Grün<strong>de</strong> nicht entgegenstehen.<br />
Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes<br />
Interesse glaubhaft gemacht wird, und <strong>de</strong>ren Bevollmächtigte.<br />
Für Auskünfte aus <strong>de</strong>r Personalakte gelten<br />
Satz 1 und 2 entsprechend.<br />
69<br />
(3) Die personalaktenführen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> bestimmt, wo die<br />
Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Grün<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
Rechte Dritter nicht entgegenstehen, können Auszüge,<br />
Abschriften, Ablichtungen o<strong>de</strong>r Ausdrucke gefertigt wer<strong>de</strong>n;<br />
<strong>de</strong>m Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck <strong>de</strong>r zu seiner<br />
Person automatisiert gespeicherten Personalakten<strong>da</strong>ten zu<br />
überlassen.<br />
(4) Der Beamte hat ein Recht auf Einsicht auch in an<strong>de</strong>re<br />
Akten, die personenbezogene Daten über ihn enthalten<br />
und für sein Dienstverhältnis verarbeitet o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
soweit gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist; dies gilt<br />
nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig,<br />
wenn die Daten <strong>de</strong>s Betroffenen mit Daten Dritter o<strong>de</strong>r<br />
geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten<br />
<strong>de</strong>rart verbun<strong>de</strong>n sind, <strong>da</strong>ß ihre Trennung nicht o<strong>de</strong>r<br />
nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In<br />
diesem Fall ist <strong>de</strong>m Beamten Auskunft zu erteilen.<br />
§ 107d<br />
(1) Ohne Einwilligung <strong>de</strong>s Beamten ist es zulässig, die<br />
Personalakte für Zwecke <strong>de</strong>r Personalverwaltung o<strong>de</strong>r<br />
Personalwirtschaft <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r einer<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Dienstaufsicht weisungsbefugten Behör<strong>de</strong><br />
vorzulegen. Das gleiche gilt für Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>sselben Geschäftsbereichs,<br />
soweit die Vorlage zur Vorbereitung o<strong>de</strong>r<br />
Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist,<br />
sowie für Behör<strong>de</strong>n eines an<strong>de</strong>ren Geschäftsbereichs <strong>de</strong>sselben<br />
Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung<br />
mitzuwirken haben. Ärzten, die im Auftrag <strong>de</strong>r<br />
personalverwalten<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong> ein medizinisches Gutachten<br />
erstellen, <strong>da</strong>rf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung<br />
vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Für Auskünfte aus <strong>de</strong>r Personalakte<br />
gelten Satz 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft<br />
ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.<br />
§ 107d<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung <strong>de</strong>s Be-<br />
69
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
amten erteilt wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, <strong>da</strong>ß die Abwehr einer<br />
erheblichen Beeinträchtigung <strong>de</strong>s Gemeinwohls o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Schutz rechtlicher Interessen <strong>de</strong>s Dritten die Auskunftserteilung<br />
erfor<strong>de</strong>rt. Inhalt und Empfänger <strong>de</strong>r Auskunft sind<br />
<strong>de</strong>m Beamten schriftlich mitzuteilen.<br />
70<br />
(3) Vorlage und Auskunft sind auf <strong>de</strong>n jeweils erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Umfang zu beschränken.<br />
§ 107e<br />
(1) Unterlagen über Beschwer<strong>de</strong>n, Behauptungen und<br />
Bewertungen, auf die § 19 Abs. 3 und 4 Satz 1 <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Disziplinargesetzes nicht anzuwen<strong>de</strong>n ist, sind,<br />
1. falls sie sich als unbegrün<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r falsch erwiesen haben,<br />
mit Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten unverzüglich aus <strong>de</strong>r<br />
Personalakte zu entfernen und zu vernichten,<br />
2. falls sie für <strong>de</strong>n Beamten ungünstig sind o<strong>de</strong>r ihm nachteilig<br />
wer<strong>de</strong>n können, auf Antrag <strong>de</strong>s Beamten nach zwei<br />
Jahren zu entfernen und zu vernichten. dies gilt nicht für<br />
dienstliche Beurteilungen.<br />
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sachverhalte<br />
im Sinne dieser Vorschrift o<strong>de</strong>r durch die Einleitung eines<br />
Straf- o<strong>de</strong>r Disziplinarverfahrens unterbrochen. Stellt sich<br />
<strong>de</strong>r erneute Vorwurf als unbegrün<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r falsch heraus,<br />
gilt die Frist als nicht unterbrochen.<br />
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil<br />
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>szentralregister<br />
sind mit Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten nach<br />
drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Abs. 1 Satz 2<br />
und 3 gilt entsprechend.<br />
§ 107e<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 107f<br />
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluß von <strong>de</strong>r personalaktenführen<strong>de</strong>n<br />
Behör<strong>de</strong> fünf Jahre aufzubewahren.<br />
Personalakten sind abgeschlossen,<br />
1. wenn <strong>de</strong>r Beamte ohne Versorgungsansprüche aus <strong>de</strong>m<br />
öffentlichen Dienst ausgeschie<strong>de</strong>n ist, mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres<br />
<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s fünfundsechzigsten Lebensjahres,<br />
in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 48 dieses Gesetzes und <strong>de</strong>s § 13 <strong>de</strong>s<br />
Hessischen Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche<br />
Versorgungsempfänger nicht mehr vorhan<strong>de</strong>n sind,<br />
2. wenn <strong>de</strong>r Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene<br />
verstorben ist mit Ablauf <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>sjahres,<br />
§ 107f<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
70
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
3. wenn nach <strong>de</strong>m verstorbenen Beamten versorgungsberechtigte<br />
Hinterbliebene vorhan<strong>de</strong>n sind, mit Ablauf <strong>de</strong>s<br />
Jahres, in <strong>de</strong>m die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen<br />
ist.<br />
71<br />
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren,<br />
Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, sind drei<br />
Jahre und über Umzugs- und Reisekosten sechs Jahre<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres, in <strong>de</strong>m die Bearbeitung <strong>de</strong>s einzelnen<br />
Vorgangs abgeschlossen wur<strong>de</strong>, aufzubewahren.<br />
Unterlagen, aus <strong>de</strong>nen die Art einer Erkrankung ersichtlich<br />
ist, sind unverzüglich zurückzugeben o<strong>de</strong>r zu vernichten,<br />
wenn sie für <strong>de</strong>n Zweck, zu <strong>de</strong>m sie vorgelegt wor<strong>de</strong>n sind,<br />
nicht mehr benötigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf <strong>de</strong>s Jahres,<br />
in <strong>de</strong>m die letzte Versorgungszahlung geleistet wor<strong>de</strong>n<br />
ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wie<strong>de</strong>rauflebens<br />
<strong>de</strong>s Anspruchs, sind die Akten dreißig Jahre<br />
aufzubewahren.<br />
(4) Die Personalakten wer<strong>de</strong>n nach Ablauf <strong>de</strong>r Aufbewahrungsfrist<br />
vernichtet, sofern sie nicht vom zuständigen<br />
Staatsarchiv übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 107g<br />
(1) Personalakten<strong>da</strong>ten dürfen in Dateien nur für Zwecke<br />
<strong>de</strong>r Personalverwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Personalwirtschaft verarbeitet<br />
und genutzt wer<strong>de</strong>n. Ihre Übermittlung ist nur nach<br />
Maßgabe <strong>de</strong>s § 107d zulässig. Ein automatisierter Datenabruf<br />
durch an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n ist unzulässig, soweit durch<br />
beson<strong>de</strong>re Rechtsvorschrift nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
§ 107g<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Personalakten<strong>da</strong>ten im Sinne <strong>de</strong>s § 107a dürfen automatisiert<br />
nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur<br />
von <strong>de</strong>n übrigen Personal<strong>da</strong>teien technisch und organisatorisch<br />
getrennt verarbeitet und genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Von <strong>de</strong>n Unterlagen über medizinische o<strong>de</strong>r psychologische<br />
Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen <strong>de</strong>r<br />
Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet<br />
o<strong>de</strong>r genutzt wer<strong>de</strong>n, soweit sie die Eignung betreffen<br />
und ihre Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s<br />
Beamten dient.<br />
71
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
72<br />
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich<br />
auf Informationen und Erkenntnisse gestützt<br />
wer<strong>de</strong>n, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung<br />
personenbezogener Daten gewonnen wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist <strong>de</strong>m Betroffenen die Art<br />
<strong>de</strong>r über ihn nach Abs. 1 gespeicherten Daten mitzuteilen,<br />
bei wesentlichen Än<strong>de</strong>rungen ist er zu benachrichtigen.<br />
Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter<br />
Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren<br />
und einschließlich <strong>de</strong>s jeweiligen Verwendungszwecks<br />
sowie <strong>de</strong>r regelmäßigen Empfänger und <strong>de</strong>s Inhalts automatisierter<br />
Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.<br />
g) Vereinigungsfreiheit g) Vereinigungsfreiheit<br />
§ 108<br />
(1) Auf Grund <strong>de</strong>r Vereinigungsfreiheit haben die Beamten<br />
<strong>da</strong>s Recht, sich in <strong>Gew</strong>erkschaften o<strong>de</strong>r Berufsverbän<strong>de</strong>n<br />
zusammenzuschließen. Sie können ihre <strong>Gew</strong>erkschaften<br />
und Berufsverbän<strong>de</strong> mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit<br />
gesetzlich nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
(2) Kein Beamter <strong>da</strong>rf wegen Betätigung für eine <strong>Gew</strong>erkschaft<br />
o<strong>de</strong>r einen Berufsverband dienstlich bevorzugt o<strong>de</strong>r<br />
benachteiligt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 108<br />
Beamte können ihre <strong>Gew</strong>erkschaften und Berufsverbän<strong>de</strong><br />
mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
Die Neufassung erhält die bisherige Regelung <strong>de</strong>s Abs. 1<br />
Satz 2 aufrecht, <strong>de</strong>r nicht durch § 52 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt wird.<br />
h) Dienstzeugnis h) Dienstzeugnis<br />
§ 109<br />
Auf Antrag wird <strong>de</strong>m Beamten von seinem Dienstvorgesetzten<br />
ein Dienstzeugnis über Art und Dauer <strong>de</strong>r von ihm<br />
beklei<strong>de</strong>ten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen<br />
<strong>de</strong>s Beamten auch über die von ihm ausgeübte<br />
Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.<br />
§ 109<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
i) Beamtenvertretung i) Beamtenvertretung<br />
§ 110<br />
Die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r zuständigen <strong>Gew</strong>erkschaften<br />
sind bei <strong>de</strong>r Vorbereitung allgemeiner Regelungen <strong>de</strong>r<br />
beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.<br />
Vierter Abschnitt<br />
§ 110<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Vierter Abschnitt<br />
72
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Personalwesen<br />
Personalwesen<br />
73<br />
§ 111<br />
Die <strong>de</strong>m Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamtes übertragenen<br />
Aufgaben nimmt <strong>de</strong>r Staatssekretär <strong>de</strong>s für <strong>da</strong>s Dienstrecht<br />
zuständigen Ministeriums wahr. Als Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamtes<br />
stehen ihm Bedienstete <strong>de</strong>s Ministeriums<br />
<strong>de</strong>s Innern zur Mitarbeit zur Verfügung; sie können auch in<br />
seiner Vertretung o<strong>de</strong>r in seinem Auftrag tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 112<br />
Zur Wahrnehmung <strong>de</strong>r Aufgaben nach § 115 wird eine<br />
Lan<strong>de</strong>spersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit<br />
innerhalb <strong>de</strong>r gesetzlichen Schranken unabhängig und in<br />
eigener Verantwortung aus.<br />
§ 111<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 112<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 113<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission besteht aus achtzehn<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn. Hiervon wird je ein Mitglied vom Ministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern und für Sport, vom Ministerium <strong>de</strong>r Finanzen,<br />
vom Ministerium <strong>de</strong>r Justiz, vom Kultusministerium und von<br />
<strong>de</strong>r Staatskanzlei berufen. Zwei Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>sbezirks Hessen <strong>de</strong>s Deutschen <strong>Gew</strong>erkschaftsbun<strong>de</strong>s<br />
und jeweils ein Mitglied auf Vorschlag <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>sverban<strong>de</strong>s Hessen <strong>de</strong>s Deutschen Beamtenbun<strong>de</strong>s,<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Städtetages, <strong>de</strong>s Hessischen Landkreistages<br />
und <strong>de</strong>s Hessischen Städte- und Gemein<strong>de</strong>bun<strong>de</strong>s<br />
vom Ministerpräsi<strong>de</strong>nten berufen. Vertreter an<strong>de</strong>rer<br />
Beamtenorganisationen können auf Antrag vom Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission zu einzelnen Verhandlungspunkten<br />
beratend hinzugezogen wer<strong>de</strong>n. Die übrigen<br />
sieben Mitglie<strong>de</strong>r wählt <strong>de</strong>r Landtag nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
<strong>de</strong>s Verhältniswahlrechts. Sämtliche Mitglie<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n für<br />
die Dauer <strong>de</strong>r Wahlperio<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Landtags berufen o<strong>de</strong>r<br />
gewählt.<br />
(2) Für je<strong>de</strong>s Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen o<strong>de</strong>r<br />
zu wählen. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Schei<strong>de</strong>t<br />
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
aus, so tritt <strong>da</strong>s berufene o<strong>de</strong>r gewählte<br />
stellvertreten<strong>de</strong> Mitglied für <strong>de</strong>n Rest <strong>de</strong>r Amtszeit an seine<br />
Stelle.<br />
§ 113<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 114 § 114<br />
73
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
(1) Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission sind<br />
unabhängig und nur <strong>de</strong>m Gesetz unterworfen. Sie üben<br />
ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung<br />
aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit dienstlich<br />
nicht gemaßregelt o<strong>de</strong>r benachteiligt wer<strong>de</strong>n.<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
74<br />
(2) Die Mitgliedschaft in <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
und die Eigenschaft als Vertreter ruhen während <strong>de</strong>r Dauer<br />
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Sie ruhen auch<br />
während <strong>de</strong>r Dauer eines nach § 74 erlassenen Verbots<br />
<strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte.<br />
§ 115<br />
Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission hat außer <strong>de</strong>n in § 17<br />
Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 a Abs. 3, § 19 b Abs. 3 und § 26<br />
vorgesehenen Zuständigkeiten folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. Anregungen zur Verbesserung <strong>de</strong>s Personalwesens zu<br />
geben;<br />
2. bei <strong>de</strong>r Vorbereitung allgemeiner Regelungen <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen<br />
Verhältnisse mitzuwirken;<br />
3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in <strong>de</strong>r Handhabung<br />
von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.<br />
§ 115<br />
Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission hat außer <strong>de</strong>n in § 17<br />
Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 19 a Abs. 3 und § 26 vorgesehenen<br />
Zuständigkeiten folgen<strong>de</strong> Aufgaben:<br />
1. Anregungen zur Verbesserung <strong>de</strong>s Personalwesens zu<br />
geben;<br />
2. bei <strong>de</strong>r Vorbereitung allgemeiner Regelungen <strong>de</strong>r beamtenrechtlichen<br />
Verhältnisse mitzuwirken;<br />
3. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln in <strong>de</strong>r Handhabung<br />
von beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.<br />
(Re<strong>da</strong>ktionelle Anpassung)<br />
§ 116<br />
Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission wählt aus ihren Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n und seinen Stellvertreter. Sie gibt sich<br />
eine Geschäftsordnung.<br />
§ 117<br />
(1) Die Sitzungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission sind<br />
nicht öffentlich. Der Vorsitzen<strong>de</strong> kann Beauftragten beteiligter<br />
Verwaltungen und an<strong>de</strong>ren Personen die Anwesenheit<br />
gestatten.<br />
(2) Die Beauftragten <strong>de</strong>r beteiligten Verwaltungen sind auf<br />
Verlangen zu hören.<br />
(3) Beschlüsse wer<strong>de</strong>n mit Stimmenmehrheit gefaßt. Zur<br />
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von min<strong>de</strong>stens<br />
zehn Mitglie<strong>de</strong>rn erfor<strong>de</strong>rlich. Bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t<br />
die Stimme <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />
(4) Bei Beschlüssen über Einzelfälle aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung<br />
sind die auf Vorschlag <strong>de</strong>s Hessischen Städtetags,<br />
§ 116<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 117<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
74
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Landkreistags und <strong>de</strong>s Hessischen Städteund<br />
Gemein<strong>de</strong>bun<strong>de</strong>s berufenen Mitglie<strong>de</strong>r nicht stimmberechtigt.<br />
75<br />
§ 118<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission tritt nach Be<strong>da</strong>rf zusammen.<br />
Auf Verlangen <strong>de</strong>s Ministerpräsi<strong>de</strong>nten ist eine<br />
Sitzung anzusetzen. Der Vorsitzen<strong>de</strong> bestimmt Zeit, Ort<br />
und die Tagesordnung. Er leitet die Verhandlungen.<br />
§ 118<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Der Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts bereitet die Verhandlungen<br />
vor und führt die Beschlüsse durch, soweit die<br />
Lan<strong>de</strong>spersonalkommission nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.<br />
§ 119<br />
(1) Die Lan<strong>de</strong>spersonalkommission kann zur Durchführung<br />
ihrer Aufgaben in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r für die<br />
Verwaltungsgerichte <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />
Beweise erheben. Zur Abnahme von Ei<strong>de</strong>n ist sie nicht<br />
befugt.<br />
§ 119<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Alle Dienststellen haben <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihr auf Verlangen<br />
Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies<br />
zur Durchführung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
§ 120<br />
Der Minister <strong>de</strong>s Innern kann<br />
1. Grundsätze <strong>de</strong>s Personalwesens entwickeln;<br />
2. Untersuchungen über <strong>da</strong>s Personalwesen anstellen und<br />
<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
berichten;<br />
3. Dateien über die Beamten, Angestellten und Arbeiter<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s sowie die Versorgungsempfänger führen. Die<br />
Dateien enthalten persönliche und dienstrechtliche Daten<br />
sowie Haushalts- und Organisations<strong>da</strong>ten, die für Aufgaben<br />
<strong>de</strong>r Nr. 1 und 2 erfor<strong>de</strong>rlich sind. Für diese Dateien<br />
dürfen die für Besoldungs-, Versorgungs-, Vergütungs- und<br />
Lohnzwecke gespeicherten Daten von <strong>de</strong>n zuständigen<br />
Stellen an <strong>de</strong>n Minister <strong>de</strong>s Innern übermittelt wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Daten dürfen für Verwaltungs- und Planungszwecke automatisiert<br />
verarbeitet wer<strong>de</strong>n. Tabellarische Auswertungen<br />
dürfen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n übermittelt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind, Namens-<br />
§ 120<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
75
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
listen nur für die Angehörigen ihres Geschäftsbereichs. Die<br />
für gesetzlich angeordnete Statistiken erfor<strong>de</strong>rlichen Daten<br />
dürfen an <strong>da</strong>s Hessische Statistische Lan<strong>de</strong>samt übermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
76<br />
Sechster Abschnitt<br />
Beschwer<strong>de</strong>weg und Rechtsschutz<br />
§ 181<br />
(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwer<strong>de</strong>n vorbringen;<br />
hierbei hat er <strong>de</strong>n Dienstweg einzuhalten. Der Beschwer<strong>de</strong>weg<br />
bis zur obersten Dienstbehör<strong>de</strong> steht offen.<br />
Sechster Abschnitt<br />
Beschwer<strong>de</strong>weg und Rechtsschutz<br />
§ 181<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Richtet sich die Beschwer<strong>de</strong> gegen einen Vorgesetzten,<br />
so kann sie unmittelbar bei <strong>de</strong>m nächsthöheren Vorgesetzten<br />
eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 182<br />
(1) Für alle Klagen <strong>de</strong>r Beamten, Ruhestandsbeamten,<br />
früheren Beamten und <strong>de</strong>r Hinterbliebenen aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />
ist <strong>de</strong>r Verwaltungsrechtsweg gegeben.<br />
(2) Für Klagen <strong>de</strong>s Dienstherrn gilt <strong>da</strong>s gleiche.<br />
(3) Für Klagen nach Abs. 1 einschließlich <strong>de</strong>r Leistungsund<br />
Feststellungsklagen gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Achten<br />
Abschnitts <strong>de</strong>r Verwaltungsgerichtsordnung mit folgen<strong>de</strong>n<br />
Maßgaben:<br />
1. Eines Vorverfahren be<strong>da</strong>rf es auch <strong>da</strong>nn, wenn <strong>de</strong>r Verwaltungsakt<br />
von <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> erlassen wor<strong>de</strong>n<br />
ist.<br />
2. Den Wi<strong>de</strong>rspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
Sie kann die Entscheidung für Fälle, in <strong>de</strong>nen sie<br />
<strong>de</strong>n Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine<br />
Anordnung auf an<strong>de</strong>re Behör<strong>de</strong>n übertragen; die<br />
Anordnung ist zu veröffentlichen.<br />
3. Wi<strong>de</strong>rspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung<br />
o<strong>de</strong>r die Versetzung haben keine aufschieben<strong>de</strong> Wirkung.<br />
4. Eines Vorverfahrens be<strong>da</strong>rf es nicht bei Entscheidungen<br />
nach <strong>de</strong>m Beamtenversorgungsgesetz im Lan<strong>de</strong>sbereich.<br />
§ 183<br />
Für die Revision gegen <strong>da</strong>s Urteil <strong>de</strong>s Verwaltungsge-<br />
§ 182<br />
Eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
be<strong>da</strong>rf es nicht bei versorgungsrechtlichen<br />
Entscheidungen im Lan<strong>de</strong>sbereich.<br />
§ 183<br />
aufgehoben<br />
Der Rechtsweg für Klagen aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis ist<br />
in Abschnitt 8 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes geregelt. § 54<br />
Abs. 2 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes lässt Ausnahmen vom<br />
grundsätzlichen Erfor<strong>de</strong>rnis eines Vorverfahrens durch<br />
Lan<strong>de</strong>sgesetz zu. Dies wird wie bisher für versorgungsrechtliche<br />
Entscheidungen vorgesehen.<br />
Für diese Bestimmung ist die Gesetzgebungszuständigkeit<br />
76
77<br />
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
richtshofs über eine Klage aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis gilt<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s entfallen. Im Beamtenstatusgesetz ist eine<br />
folgen<strong>de</strong>s:<br />
solche Regelung nicht enthalten, <strong>da</strong> nach Auffassung <strong>de</strong>s<br />
1. Die Revision ist außer in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 132 Abs. 2 <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>s für eine Son<strong>de</strong>rregelung im Beamtenrecht zur Regelung<br />
Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn <strong>da</strong>s Urteil<br />
<strong>de</strong>r Revisionsgrün<strong>de</strong> außerhalb <strong>de</strong>r Verwaltungsge-<br />
von <strong>de</strong>r Entscheidung eines an<strong>de</strong>ren Oberverwaltungsgerichts<br />
richtsordnung keine Notwendigkeit besteht.<br />
abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange<br />
eine Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgerichts in <strong>de</strong>r<br />
Rechtsfrage nicht ergangen ist.<br />
2. Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bun<strong>de</strong>srecht<br />
<strong>da</strong>rauf gestützt wer<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ß <strong>da</strong>s angefochtene Urteil<br />
auf <strong>de</strong>r Verletzung von Lan<strong>de</strong>srecht beruht.<br />
§ 184<br />
Verfügungen und Entscheidungen, die <strong>de</strong>m Beamten o<strong>de</strong>r<br />
Versorgungsberechtigten nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses<br />
Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn<br />
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird o<strong>de</strong>r Rechte <strong>de</strong>s<br />
Beamten o<strong>de</strong>r Versorgungsberechtigten durch sie berührt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Siebenter Abschnitt<br />
Beson<strong>de</strong>re Beamtengruppen<br />
Erster Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>s Landtags<br />
§ 185<br />
Die Landtagsbeamten sind Beamte <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s. Die Ernennung,<br />
Entlassung und Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
<strong>de</strong>r Landtagsbeamten wird durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s<br />
Landtags im Benehmen mit <strong>de</strong>m Präsidium <strong>de</strong>s Landtags<br />
vorgenommen. Oberste Dienstbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Landtagsbeamten<br />
ist <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Landtags. Die Aufgaben <strong>de</strong>s Direktors<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>spersonalkommission<br />
wer<strong>de</strong>n für die Landtagsbeamten vom Präsidium<br />
<strong>de</strong>s Landtags wahrgenommen.<br />
Zweiter Titel<br />
Ehrenbeamte<br />
§ 186<br />
(1) Für Ehrenbeamte (§ 6 Abs. 2) gelten die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben:<br />
1. nach Vollendung <strong>de</strong>s fünfundsechzigsten Lebensjahres<br />
kann <strong>de</strong>r Ehrenbeamte verabschie<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; er ist zu<br />
§ 184<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Siebenter Abschnitt<br />
Beson<strong>de</strong>re Beamtengruppen<br />
Erster Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>s Landtags<br />
§ 185<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Zweiter Titel<br />
Ehrenbeamte<br />
§ 186<br />
(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes)<br />
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
mit folgen<strong>de</strong>n Maßgaben:<br />
1. nach Vollendung <strong>de</strong>s fünfundsechzigsten Lebensjahres<br />
Die Bestimmung wird an die neue Rechtslage angepasst.<br />
In Abs. 1 sind mehrere Verweisungen betroffen.<br />
77
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
verabschie<strong>de</strong>n, wenn die sonstigen Voraussetzungen für<br />
die Versetzung eines Beamten in <strong>de</strong>n Ruhestand gegeben<br />
sind;<br />
2. nicht angewandt wer<strong>de</strong>n § 7 Abs. 1 Nr. 3, §§ 8, 28, 29,<br />
§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und §§ 78 bis 83.<br />
kann <strong>de</strong>r Ehrenbeamte verabschie<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; er ist zu<br />
verabschie<strong>de</strong>n, wenn die sonstigen Voraussetzungen für<br />
die Versetzung eines Beamten in <strong>de</strong>n Ruhestand gegeben<br />
sind;<br />
2. nicht angewandt wer<strong>de</strong>n die §§ 8, 28, 29, 78 bis 83<br />
dieses Gesetzes sowie die §§ 14, 15 und 23 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 5 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes.<br />
78<br />
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen<br />
richtet sich nach § 68 <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes.<br />
(3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein Beamtenverhältnis<br />
an<strong>de</strong>rer Art, ein solches Beamtenverhältnis nicht<br />
in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r Ehrenbeamten<br />
nach <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren für die einzelnen Gruppen<br />
<strong>de</strong>r Ehrenbeamten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />
Dritter Titel<br />
Polizeivollzugsbeamte<br />
§ 187<br />
(1) Für die Polizeivollzugsbeamten gelten die Vorschriften<br />
dieses Gesetzes, soweit nachstehend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt<br />
ist.<br />
(2) Welche Beamtengruppen <strong>zum</strong> Polizeivollzugsdienst<br />
gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.<br />
(3) Der Minister <strong>de</strong>s Innern wird ermächtigt, die Laufbahnen<br />
<strong>de</strong>s Polizeivollzugsdienstes im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m<br />
Direktor <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>spersonalamts abweichend von <strong>de</strong>n<br />
Vorschriften <strong>de</strong>s § 8 Abs. 1 Satz 2 und <strong>de</strong>r §§ 17 bis 27<br />
durch Rechtsverordnung zu regeln.<br />
§ 187a<br />
(1) Bewerber für die Laufbahn <strong>de</strong>s gehobenen Polizeivollzugsdienstes,<br />
die <strong>de</strong>n Abschluß einer Realschule o<strong>de</strong>r<br />
einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,<br />
können vor <strong>de</strong>m Vorbereitungsdienst in einem<br />
Praktikum zur Erlangung <strong>de</strong>r Fachhochschulreife beschäftigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) aufgehoben<br />
(4) unverän<strong>de</strong>rt<br />
Dritter Titel<br />
Polizeivollzugsbeamte<br />
§ 187<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 187a<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Abs. 3 wird durch § 5 Abs. 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes<br />
ersetzt.<br />
78
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
79<br />
(2) Das Praktikum wird durch die Einberufung als Praktikant<br />
begrün<strong>de</strong>t und en<strong>de</strong>t außer durch Tod<br />
1. mit <strong>de</strong>r Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf;<br />
2. durch Entlassung.<br />
(3) Der Praktikant steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.<br />
Die für Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf im Vorbereitungsdienst<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes<br />
sowie die für sie maßgeben<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes<br />
über die Unfallfürsorge fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong><br />
Anwendung.<br />
(4) Die Praktikanten erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe<br />
von fünfzig vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Anwärtergrundbetrages<br />
vor Vollendung <strong>de</strong>s sechsundzwanzigsten Lebensjahres für<br />
<strong>da</strong>s Eingangsamt, in <strong>da</strong>s Anwärter <strong>de</strong>s gehobenen Polizeivollzugsdienstes<br />
nach Abschluß <strong>de</strong>s Vorbereitungsdienstes<br />
unmittelbar eintreten. Sie haben Anspruch auf ein jährliches<br />
Urlaubsgeld und eine jährliche Son<strong>de</strong>rzuwendung<br />
nach <strong>de</strong>n für Beamte auf Wi<strong>de</strong>rruf im Vorbereitungsdienst<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften. Die <strong>Gew</strong>ährung <strong>de</strong>r Unterhaltsbeihilfe<br />
kann von <strong>de</strong>r Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.<br />
§ 188<br />
Der Polizeivollzugsbeamte kann auch während <strong>de</strong>r Probezeit<br />
beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 190<br />
(1) Der Polizeivollzugsbeamte kann verpflichtet wer<strong>de</strong>n, in<br />
einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer<br />
Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Für einen verheirateten<br />
Polizeivollzugsbeamten gilt dies nur, wenn beson<strong>de</strong>re<br />
Einsätze, Übungen o<strong>de</strong>r Lehrgänge es erfor<strong>de</strong>rn.<br />
(2) Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Minister <strong>de</strong>s Innern.<br />
§ 191<br />
(1) Polizeihauptwachtmeisteranwärter sowie Polizeihaupt-<br />
§ 188<br />
aufgehoben<br />
§ 190<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 191<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Diese Son<strong>de</strong>rregelung für Polizeivollzugsbeamte ist nach<br />
Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Regelungen über die Verbeamtung auf Lebenszeit<br />
und zur einheitlichen Probezeit nicht mehr sinnvoll.<br />
79
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
wachtmeister und Polizeimeister bei <strong>de</strong>r Bereitschaftspolizei<br />
erhalten unentgeltliche Heilfürsorge.<br />
80<br />
(2) Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Minister <strong>de</strong>s Innern.<br />
§ 192<br />
Die Verbote nach § 74 Abs. 3 sind auch zulässig, wenn <strong>de</strong>r<br />
Polizeivollzugsbeamte nach <strong>de</strong>m Hessischen Disziplinargesetz<br />
vorläufig seines Dienstes enthoben ist.<br />
§ 193<br />
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 51<br />
Abs. 1), wenn er nach amtsärztlichem Gutachten <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren<br />
gesundheitlichen Anfor<strong>de</strong>rungen für <strong>de</strong>n Polizeivollzugsdienst<br />
nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist,<br />
<strong>da</strong>ß er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von<br />
zwei Jahren wie<strong>de</strong>rerlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei<br />
<strong>de</strong>nn, die auszuüben<strong>de</strong> Funktion erfor<strong>de</strong>rt bei Beamten auf<br />
Lebenszeit diese beson<strong>de</strong>ren gesundheitlichen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung<br />
von amtsärztlichen Gutachten sind auch die Polizeiärzte<br />
befugt, die hierzu von <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong><br />
bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
§ 192<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 193<br />
(1) Der Polizeivollzugsbeamte ist dienstunfähig (§ 26<br />
Abs. 1 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes), wenn er nach<br />
amtsärztlichem Gutachten <strong>de</strong>n beson<strong>de</strong>ren gesundheitlichen<br />
Anfor<strong>de</strong>rungen für <strong>de</strong>n Polizeivollzugsdienst nicht<br />
mehr genügt und nicht zu erwarten ist, <strong>da</strong>ß er seine volle<br />
Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wie<strong>de</strong>rerlangt<br />
(Polizeidienstunfähigkeit), es sei <strong>de</strong>nn, die auszuüben<strong>de</strong><br />
Funktion erfor<strong>de</strong>rt bei Beamten auf Lebenszeit diese<br />
beson<strong>de</strong>ren gesundheitlichen Anfor<strong>de</strong>rungen auf Dauer<br />
nicht mehr uneingeschränkt. Zur Erstattung von amtsärztlichen<br />
Gutachten sind auch die Polizeiärzte befugt, die hierzu<br />
von <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Son<strong>de</strong>rregelungen über die Polizeidienstunfähigkeit<br />
sind an § 26 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes anzupassen. §<br />
26 Abs. 1 Satz 4 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes lässt es zu,<br />
für bestimmte Gruppen von Beamten beson<strong>de</strong>re Voraussetzungen<br />
für die Dienstunfähigkeit durch Lan<strong>de</strong>srecht<br />
festzulegen. Abs. 1 und 2 sind nach Anpassung <strong>de</strong>r Verweisungen<br />
<strong>da</strong>mit vereinbar.<br />
(2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in<br />
ein Amt einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er<br />
persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine<br />
Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn <strong>da</strong>s<br />
neue Amt mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt wie<br />
<strong>da</strong>s bisherige Amt verbun<strong>de</strong>n ist; Stellenzulagen gelten<br />
hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s Grundgehalts. Hat <strong>de</strong>r<br />
Beamte <strong>da</strong>s fünfzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, so be<strong>da</strong>rf die<br />
Versetzung in je<strong>de</strong>m Fall seiner Zustimmung. Im übrigen ist<br />
§ 51 Abs. 3 anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(2) Der polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte kann in<br />
ein Amt einer an<strong>de</strong>ren Laufbahn versetzt wer<strong>de</strong>n, wenn er<br />
persönlich die Eignung für die Laufbahn besitzt. Ohne seine<br />
Zustimmung ist die Versetzung nur zulässig, wenn <strong>da</strong>s<br />
neue Amt mit min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>mselben Endgrundgehalt wie<br />
<strong>da</strong>s bisherige Amt verbun<strong>de</strong>n ist; Stellenzulagen gelten<br />
hierbei nicht als Bestandteile <strong>de</strong>s Grundgehalts. Hat <strong>de</strong>r<br />
Beamte <strong>da</strong>s fünfzigste Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t, so be<strong>da</strong>rf die<br />
Versetzung in je<strong>de</strong>m Fall seiner Zustimmung. Im übrigen ist<br />
§ 26 Abs. 2 und 3 <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(3) § 54 Abs. 2 gilt für Polizeivollzugsbeamte mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />
<strong>da</strong>ß sie bis zur Vollendung <strong>de</strong>s fünfundfünfzigsten<br />
Lebensjahres verpflichtet sind, einer erneuten Berufung<br />
Folge zu leisten, und <strong>da</strong>ß nach Vollendung <strong>de</strong>s fünfzigsten<br />
Lebensjahres eine erneute Berufung nur mit Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Beamten zulässig ist, sofern seit Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />
fünf Jahre abgelaufen sind.<br />
(3) aufgehoben<br />
Abs. 3 ist zu streichen, <strong>da</strong> es nach <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz<br />
für die erneute Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
nach Wie<strong>de</strong>rerlangung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit keine Altersgrenze<br />
mehr gibt (s. auch Begründung zu Art. 1 Nr. 48).<br />
80
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
§ 194<br />
(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s sechzigste Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>t haben (Altersgrenze), in <strong>de</strong>n Ruhestand.<br />
§ 194<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
81<br />
(2) Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann <strong>de</strong>r Eintritt<br />
in <strong>de</strong>n Ruhestand auf Antrag <strong>de</strong>s Polizeivollzugsbeamten<br />
über <strong>da</strong>s vollen<strong>de</strong>te sechzigste Lebensjahr hinaus um eine<br />
bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen <strong>da</strong>rf,<br />
hinausgeschoben wer<strong>de</strong>n, jedoch nicht länger als bis <strong>zum</strong><br />
vollen<strong>de</strong>ten zweiundsechzigsten Lebensjahr. Die Entscheidung<br />
trifft die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r die von ihr bestimmte<br />
Behör<strong>de</strong>.<br />
Vierter Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>s Einsatzdienstes <strong>de</strong>r Berufsfeuerwehren<br />
und <strong>de</strong>s allgemeinen Vollzugsdienstes, <strong>de</strong>s Werk- und<br />
Krankenpflegedienstes im Justizvollzug<br />
§ 197<br />
(1) Für die Beamten <strong>de</strong>s Einsatzdienstes <strong>de</strong>r Berufsfeuerwehren<br />
gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 187 und 192 bis 194<br />
entsprechend. Die Gemein<strong>de</strong>n können Beamten <strong>de</strong>s Einsatzdienstes<br />
<strong>de</strong>r Berufsfeuerwehren, die sich im Beamtenverhältnis<br />
auf Probe befin<strong>de</strong>n, unentgeltliche Heilfürsorge<br />
gewähren. Das Nähere regelt <strong>de</strong>r Minister <strong>de</strong>s Innern.<br />
(2) Für die Beamten <strong>de</strong>s Justizvollzugsdienstes, die im<br />
allgemeinen Vollzugsdienst, im Werk- und Krankenpflegedienst<br />
tätig sind, gelten § 193 Abs. 1 Satz 1, § 193 Abs. 2<br />
und 3 und § 194 entsprechend.<br />
Fünfter Titel<br />
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal<br />
§ 198<br />
Auf <strong>da</strong>s beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal<br />
an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen wer<strong>de</strong>n die<br />
für Beamte allgemein gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes<br />
angewandt, soweit im Siebten Abschnitt <strong>de</strong>s Hessi-<br />
Vierter Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>s Einsatzdienstes <strong>de</strong>r Berufsfeuerwehren<br />
und <strong>de</strong>s allgemeinen Vollzugsdienstes, <strong>de</strong>s Werk- und<br />
Krankenpflegedienstes im Justizvollzug<br />
§ 197<br />
(1) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Für die Beamten <strong>de</strong>s Justizvollzugsdienstes, die im<br />
allgemeinen Vollzugsdienst, im Werk- und Krankenpflegedienst<br />
tätig sind, gelten die §§ 193 und § 194 entsprechend.<br />
§ 193 Abs. 1 Satz 2 gilt mit <strong>de</strong>r Maßgabe, <strong>da</strong>ss<br />
zur Erstattung von amtsärztlichen Gutachten auch die<br />
Ärzte in <strong>de</strong>n Justizvollzugsbehör<strong>de</strong>n befugt sind, die<br />
hierzu von <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> bestimmt wer<strong>de</strong>n.<br />
Fünfter Titel<br />
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal<br />
§ 198<br />
Auf <strong>da</strong>s beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal<br />
an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen wer<strong>de</strong>n die<br />
für Beamte allgemein gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes<br />
und <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes angewandt, soweit<br />
Die Verweisung in Abs. 2 wird an die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s § 193<br />
angepasst. Zur Verwaltungsvereinfachung wird geregelt,<br />
<strong>da</strong>ss Ärztinnen und Ärzte <strong>de</strong>s hessischen Justizvollzugs –<br />
wie die verbeamteten Polizeiärzte – Gutachten zur Dienstunfähigkeit<br />
<strong>de</strong>r Beamtinnen und Beamten <strong>de</strong>s Schichtdienstes<br />
erstellen können.<br />
In <strong>de</strong>r Regelung ist <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz zu ergänzen.<br />
81
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
schen Hochschulgesetzes und nachfolgend nichts an<strong>de</strong>res im Siebten Abschnitt <strong>de</strong>s Hessischen Hochschulgesetzes<br />
bestimmt ist.<br />
und nachfolgend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
82<br />
§ 199<br />
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen,<br />
die Probezeit und <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand sind auf<br />
Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) nicht<br />
anzuwen<strong>de</strong>n. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit Ausnahme<br />
<strong>de</strong>s § 86 Abs. 2 sind auf Hochschullehrer nicht anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Erfor<strong>de</strong>rt jedoch <strong>de</strong>r Aufgabenbereich einer<br />
Hochschuleinrichtung eine regelmäßige o<strong>de</strong>r planmäßige<br />
Anwesenheit, kann die Arbeitszeit nach § 85 geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />
Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung<br />
abgeordnet o<strong>de</strong>r versetzt wer<strong>de</strong>n. Abordnung und Versetzung<br />
in ein gleichwertiges Amt an einer an<strong>de</strong>ren Hochschule<br />
sind auch ohne ihre Zustimmung zulässig, wenn die<br />
Hochschule o<strong>de</strong>r die Hochschuleinrichtung, an <strong>de</strong>r sie tätig<br />
sind, aufgelöst o<strong>de</strong>r mit einer an<strong>de</strong>ren Hochschule zusammengeschlossen<br />
wird, o<strong>de</strong>r wenn die Studien- o<strong>de</strong>r Fachrichtung,<br />
in <strong>de</strong>r sie tätig sind, ganz o<strong>de</strong>r teilweise aufgegeben<br />
o<strong>de</strong>r an eine an<strong>de</strong>re Hochschule verlegt wird; in diesen<br />
Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung <strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n<br />
Hochschule o<strong>de</strong>r Hochschuleinrichtung bei <strong>de</strong>r Einstellung<br />
von Hochschullehrern auf eine Anhörung. Ein Eintritt in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand mit Ablauf <strong>de</strong>r Dienstzeit ist bei Hochschullehrern<br />
im Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeschlossen.<br />
§ 199<br />
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen<br />
und die Probezeit sind auf Hochschullehrer (Professoren<br />
und Juniorprofessoren) nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Die Vorschriften<br />
über die Arbeitszeit mit Ausnahme <strong>de</strong>s § 86 Abs. 2 sind auf<br />
Hochschullehrer nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Erfor<strong>de</strong>rt jedoch <strong>de</strong>r<br />
Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige<br />
o<strong>de</strong>r planmäßige Anwesenheit, kann die Arbeitszeit<br />
nach § 85 geregelt wer<strong>de</strong>n. Hochschullehrer können nur<br />
mit ihrer Zustimmung abgeordnet o<strong>de</strong>r versetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an<br />
einer an<strong>de</strong>ren Hochschule innerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />
dieses Gesetzes sind auch ohne ihre Zustimmung<br />
zulässig, wenn die Hochschule o<strong>de</strong>r die Hochschuleinrichtung,<br />
an <strong>de</strong>r sie tätig sind, aufgelöst o<strong>de</strong>r mit einer an<strong>de</strong>ren<br />
Hochschule zusammengeschlossen wird, o<strong>de</strong>r wenn die<br />
Studien- o<strong>de</strong>r Fachrichtung, in <strong>de</strong>r sie tätig sind, ganz o<strong>de</strong>r<br />
teilweise aufgegeben o<strong>de</strong>r an eine an<strong>de</strong>re Hochschule<br />
verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung<br />
<strong>de</strong>r aufnehmen<strong>de</strong>n Hochschule o<strong>de</strong>r Hochschuleinrichtung<br />
bei <strong>de</strong>r Einstellung von Hochschullehrern auf eine<br />
Anhörung. Ein Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand mit Ablauf <strong>de</strong>r<br />
Dienstzeit ist bei Hochschullehrern im Beamtenverhältnis<br />
auf Zeit ausgeschlossen.<br />
Die Vorschrift ist an die neue Verteilung <strong>de</strong>r Gesetzgebungszuständigkeiten<br />
zwischen Bund und Land anzupassen.<br />
Der einstweilige Ruhestand fällt nicht mehr unter die<br />
Regelungsbefugnis <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, Abordnung und Versetzung<br />
nur noch, sofern sie <strong>land</strong>esintern erfolgen.<br />
(2) Zur Übernahme einer Nebentätigkeit sind Hochschullehrer<br />
nur insoweit verpflichtet, als die Nebentätigkeit in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit ihrer Lehr- und Forschungstätigkeit<br />
steht.<br />
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Laufbahnen, die<br />
Probezeit und <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand sind auf<br />
Aka<strong>de</strong>mische Räte und Oberräte nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Im<br />
übrigen gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit<br />
entsprechend sowie die Vorschriften <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Hochschulgesetzes; ein Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand mit Ablauf<br />
<strong>de</strong>r Dienstzeit ist ausgeschlossen.<br />
(2) unverän<strong>de</strong>rt<br />
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen<br />
und die Probezeit sind auf Aka<strong>de</strong>mische Räte und Oberräte<br />
nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Im übrigen gelten die Vorschriften für<br />
Beamte auf Lebenszeit entsprechend sowie die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Hochschulgesetzes; ein Eintritt in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand mit Ablauf <strong>de</strong>r Dienstzeit ist ausgeschlossen.<br />
§ 200<br />
(1) Das Recht <strong>de</strong>r am Tage vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s Hes-<br />
§ 200<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
82
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
sischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (GVBl. I<br />
S. 319) vorhan<strong>de</strong>nen Professoren, nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />
§ 201 in <strong>de</strong>r bis zu diesem Tage gelten<strong>de</strong>n Fassung von<br />
ihren amtlichen Pflichten entbun<strong>de</strong>n zu wer<strong>de</strong>n (Entpflichtung),<br />
bleibt unberührt; dies gilt auch beim Wechsel <strong>de</strong>s<br />
Dienstherrn. In diesen Fällen wer<strong>de</strong>n die Besoldung nach<br />
<strong>de</strong>r Entpflichtung und die Versorgungsbezüge <strong>de</strong>r Hinterbliebenen<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s am Tage vor Inkrafttreten<br />
<strong>de</strong>s Hessischen Hochschulgesetzes gelten<strong>de</strong>n Beamtenund<br />
Besoldungsrechts gewährt. Dabei wird <strong>da</strong>s Grundgehalt<br />
nach <strong>de</strong>r Dienstaltersstufe zugrun<strong>de</strong>gelegt, die bis <strong>zum</strong><br />
Zeitpunkt <strong>de</strong>r Entpflichtung hätte erreicht wer<strong>de</strong>n können.<br />
83<br />
(2) Abs. 1 fin<strong>de</strong>t auf Antrag <strong>de</strong>s Professors keine Anwendung.<br />
Der Antrag kann nur gestellt wer<strong>de</strong>n, solange <strong>de</strong>r<br />
Professor nicht entpflichtet ist. Ist <strong>de</strong>r Professor vor <strong>de</strong>r<br />
Entpflichtung verstorben, ohne einen Antrag gestellt zu<br />
haben, wer<strong>de</strong>n die Hinterbliebenenbezüge auf Grund <strong>de</strong>r<br />
Besoldungsgruppe berechnet, in die <strong>de</strong>r Professor zuletzt<br />
eingestuft war.<br />
§ 201<br />
Soweit <strong>da</strong>s Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt, wer<strong>de</strong>n auf die beamteten Professoren an<br />
Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />
angewandt, <strong>da</strong>ß eine Anstellung in einem Amt <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />
W 2 o<strong>de</strong>r W 3 zulässig ist.<br />
Sechster Titel<br />
Beamte auf Zeit<br />
§ 211<br />
(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte<br />
auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
(2) Soweit durch Gesetz nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist,<br />
sind Beamte auf Zeit, die nicht als Wahlbeamte unmittelbar<br />
gewählt sind, nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, <strong>da</strong>s<br />
Amt weiterzuführen, wenn sie unter min<strong>de</strong>stens gleichgünstigen<br />
Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit<br />
wie<strong>de</strong>r ernannt wer<strong>de</strong>n sollen und bei Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit<br />
<strong>da</strong>s sechzigste Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben.<br />
§ 201<br />
Soweit <strong>da</strong>s Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt, wer<strong>de</strong>n auf die beamteten Professoren an<br />
Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein<br />
gelten<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />
angewandt, <strong>da</strong>ß eine Einstellung in einem Amt <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />
W 2 o<strong>de</strong>r W 3 zulässig ist.<br />
Sechster Titel<br />
Beamte auf Zeit<br />
§ 211<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Nach Wegfall <strong>de</strong>r Anstellung wird auch hier, entsprechend<br />
§ 19 Abs. 1 <strong>HBG</strong>, auf die Einstellung abgestellt.<br />
83
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
84<br />
(3) Wird <strong>de</strong>r Beamte auf Zeit im Anschluß an seine Amtszeit<br />
erneut in <strong>da</strong>sselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen,<br />
so gilt <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.<br />
(4) Entscheidungen über Anträge nach § 51 Abs. 4 trifft die<br />
Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung.<br />
(5) Der Beamte auf Zeit, <strong>de</strong>r Wahlbeamter ist, tritt nach<br />
Ablauf seiner Amtszeit in <strong>de</strong>n Ruhestand. Ist die Amtszeit<br />
eines Beamten auf Zeit, <strong>de</strong>r nicht als Wahlbeamter unmittelbar<br />
gewählt ist, bei Vollendung seines fünfundsechzigsten<br />
Lebensjahres noch nicht been<strong>de</strong>t, so tritt er mit <strong>de</strong>m<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m er <strong>da</strong>s fünfundsechzigste Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>t hat, in <strong>de</strong>n Ruhestand. Die Vertretungskörperschaft<br />
kann jedoch in geheimer Abstimmung beschließen,<br />
<strong>da</strong>ß ein Wahlbeamter auf Zeit, <strong>de</strong>r noch dienstfähig<br />
ist, mit seiner Zustimmung bis <strong>zum</strong> En<strong>de</strong> seiner<br />
Amtszeit, längstens jedoch bis zur Vollendung <strong>de</strong>s achtundsechzigsten<br />
Lebensjahres, im Amt belassen wird; <strong>de</strong>r<br />
Beschluß ist frühestens sechs Monate vor <strong>de</strong>m in Satz 1<br />
genannten Zeitpunkt zulässig. Der unmittelbar gewählte<br />
Beamte auf Zeit, <strong>de</strong>ssen Amtszeit bei Vollendung <strong>de</strong>s einundsiebzigsten<br />
Lebensjahres noch nicht been<strong>de</strong>t ist, tritt<br />
zu diesem Zeitpunkt in <strong>de</strong>n Ruhestand.<br />
(6) Tritt <strong>de</strong>r Beamte auf Zeit mit Ablauf <strong>de</strong>r Amtszeit nicht in<br />
<strong>de</strong>n Ruhestand, so ist er mit diesem Zeitpunkt aus diesem<br />
Beamtenverhältnis entlassen, sofern er nicht im Anschluß<br />
an seine Amtszeit erneut in <strong>da</strong>sselbe Amt für eine weitere<br />
Amtszeit berufen wird.<br />
(7) Nach Vollendung <strong>de</strong>s fünfundsechzigsten Lebensjahres<br />
ist <strong>de</strong>r Beamte auf Zeit auf seinen Antrag je<strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>n<br />
Ruhestand zu versetzen. über Anträge nach § 51 Abs. 4<br />
trifft die Vertretungskörperschaft in geheimer Abstimmung.<br />
Siebenter Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und sonstigen<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts<br />
§ 212<br />
(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öf-<br />
Siebenter Titel<br />
Beamte <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n, Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong> und sonstigen<br />
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s<br />
öffentlichen Rechts<br />
§ 212<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
84
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
fentlichen Rechts, die keine Behör<strong>de</strong>n besitzen, treten an<br />
ihre Stelle die zuständigen Organe o<strong>de</strong>r Verwaltungsstellen.<br />
85<br />
(2) Soweit nach diesem Gesetz für Entscheidungen in Einzelfällen<br />
die Zuständigkeit <strong>de</strong>s Ministers <strong>de</strong>s Innern vorgesehen<br />
ist, entfällt sie für die Beamten <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n und<br />
Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>.<br />
(3) Die Vorschriften <strong>de</strong>s § 73 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>r Hessischen<br />
Gemein<strong>de</strong>ordnung und <strong>de</strong>s § 46 Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>r Hessischen<br />
Landkreisordnung bleiben unberührt.<br />
Achter Abschnitt<br />
Geltungsbereich<br />
§ 214<br />
Für <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten und die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Hessischen<br />
Rechnungshofs gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über<br />
<strong>de</strong>n Hessischen Rechnungshof vom 18. Juni 1986 (GVBl. I<br />
S. 157) nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
§ 215<br />
(1) Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 31 bis 37 und <strong>de</strong>s § 106, soweit<br />
dieser nicht <strong>de</strong>n Erholungsurlaub betrifft, wer<strong>de</strong>n auf Angestellte<br />
und Arbeiter <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes entsprechend<br />
angewandt.<br />
Achter Abschnitt<br />
Geltungsbereich<br />
§ 214<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 215<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 85a und 85f gelten für Angestellte<br />
und Arbeiter <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes entsprechend.<br />
(3) Günstigere tarifvertragliche Regelungen wer<strong>de</strong>n nicht<br />
berührt.<br />
Neunter Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlußvorschriften<br />
Erster Titel<br />
Allgemeine Übergangsvorschriften<br />
§ 216<br />
Ist bei einem Beamten in <strong>de</strong>r Zeit vom 1. Juli 1937 bis <strong>zum</strong><br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei <strong>de</strong>r Berufung in <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis<br />
die <strong>de</strong>utsche Staatsangehörigkeit zu Un-<br />
Neunter Abschnitt<br />
Übergangs- und Schlußvorschriften<br />
Erster Titel<br />
Allgemeine Übergangsvorschriften<br />
§ 216<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
85
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
recht angenommen wor<strong>de</strong>n, so läßt dieser Mangel die<br />
Wirksamkeit <strong>de</strong>r Ernennung unberührt. Das gleiche gilt,<br />
wenn die Volkszugehörigkeit zu Unrecht angenommen<br />
o<strong>de</strong>r trotz Kenntnis <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Staatsangehörigkeit<br />
o<strong>de</strong>r Volkszugehörigkeit die erfor<strong>de</strong>rliche Ausnahmegenehmigung<br />
nicht eingeholt wor<strong>de</strong>n ist.<br />
86<br />
§ 217<br />
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt <strong>da</strong>s Gebiet<br />
<strong>de</strong>s Deutschen Reiches bis <strong>zum</strong> 31. Dezember 1937 in<br />
seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in <strong>de</strong>n<br />
Grenzen vom 31. Dezember 1937.<br />
§ 218<br />
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im<br />
Sinne dieses Gesetzes stehen gleich:<br />
1. für Personen <strong>de</strong>utscher Staatsangehörigkeit o<strong>de</strong>r Volkszugehörigkeit<br />
<strong>de</strong>r bis <strong>zum</strong> 8. Mai 1945 geleistete gleichartige<br />
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in<br />
<strong>de</strong>n Gebieten, die nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 1937 <strong>de</strong>m<br />
Deutschen Reich angeglie<strong>de</strong>rt waren;<br />
2. für volks<strong>de</strong>utsche Vertriebene und Umsiedler <strong>de</strong>r gleichartige<br />
Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn<br />
im Herkunfts<strong>land</strong>.<br />
Dritter Titel<br />
Überleitung<br />
§ 225<br />
(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Beamten gilt folgen<strong>de</strong>s:<br />
1. ein Beamter auf Lebenszeit erhält die Rechtsstellung<br />
eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz;<br />
2. ein Beamter auf Zeit erhält die Rechtsstellung eines<br />
Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz;<br />
3. ein Beamter auf Kündigung erhält die Rechtsstellung<br />
a) eines Beamten auf Lebenszeit, wenn im Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>s Inkrafttretens dieses Gesetzes seit seiner Ernennung<br />
<strong>zum</strong> Beamten mit Dienstbezügen min<strong>de</strong>stens<br />
fünf Jahre vergangen sind,<br />
b) eines Beamten auf Probe, wenn die Voraussetzungen<br />
<strong>de</strong>s Buchst. a nicht erfüllt sind;<br />
4. ein Beamter auf Wi<strong>de</strong>rruf erhält die Rechtsstellung eines<br />
Beamten auf Wi<strong>de</strong>rruf nach diesem Gesetz, soweit er<br />
§ 217<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
§ 218<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Dritter Titel<br />
Überleitung<br />
§ 225<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
86
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
nicht bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 6 Abs. 1<br />
Nr. 3 <strong>zum</strong> Beamten auf Probe ernannt wird;<br />
5. ein Ehrenbeamter erhält die Rechtsstellung eines Ehrenbeamten<br />
nach diesem Gesetz;<br />
6. ein Wartestandsbeamter gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
als in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzt.<br />
87<br />
(2) Im Falle <strong>de</strong>s Abs. 1 Nr. 3 ist <strong>de</strong>m Beamten eine Urkun<strong>de</strong><br />
über seine Rechtsstellung nach diesem Gesetz auszuhändigen.<br />
§ 226<br />
(1) Für einen Beamten, <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes im Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich<br />
dieses Gesetzes steht und durch eine Maßnahme<br />
<strong>de</strong>r in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis e <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />
Regelung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rgutmachung nationalsozialistischen<br />
Unrechts für Angehörige <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes bezeichneten<br />
Art sein Amt verloren hat, gilt auf Antrag die<br />
Vollendung <strong>de</strong>s achtundsechzigsten Lebensjahres als Altersgrenze<br />
im Sinne <strong>de</strong>s § 50. Der Antrag muß sechs Monate<br />
vor <strong>de</strong>m Zeitpunkt gestellt sein, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Beamte<br />
sonst in <strong>de</strong>n Ruhestand treten wür<strong>de</strong>.<br />
(2) Für einen Hochschullehrer, <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>s Inkrafttretens<br />
dieses Gesetzes im Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s steht, unter<br />
§ 1 <strong>de</strong>s in Abs. 1 bezeichneten Gesetzes fällt und durch<br />
Verfolgungs- o<strong>de</strong>r Unterdrückungsmaßnahmen min<strong>de</strong>stens<br />
drei Jahre an <strong>de</strong>r Ausübung einer Lehr- o<strong>de</strong>r Forschungstätigkeit<br />
gehin<strong>de</strong>rt war, gilt § 201 Abs. 1 mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />
<strong>da</strong>ß an die Stelle <strong>de</strong>s achtundsechzigsten <strong>da</strong>s siebzigste<br />
Lebensjahr tritt.<br />
§ 226<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
Vierter Titel<br />
Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten<br />
§ 233<br />
Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt<br />
<strong>de</strong>r Minister <strong>de</strong>s Innern, soweit dieses Gesetz nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt.<br />
Vierter Titel<br />
Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Inkrafttreten<br />
§ 233<br />
Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes<br />
und <strong>de</strong>s Beamtenstatusgesetzes erfor<strong>de</strong>rlichen Rechtsund<br />
Verwaltungsvorschriften erlässt <strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Dienstrecht<br />
zuständige Minister, soweit dieses Gesetz o<strong>de</strong>r <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz<br />
nichts an<strong>de</strong>res bestimmt.<br />
Zur Klarstellung, <strong>da</strong>ss <strong>de</strong>r für <strong>da</strong>s Dienstrecht zuständige<br />
Minister aufgrund <strong>de</strong>r Art. 83 und 84 <strong>de</strong>s Grundgesetzes<br />
auch die im Hinblick auf <strong>da</strong>s Beamtenstatusgesetz erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Ausführungsregelungen treffen kann, wird <strong>da</strong>s<br />
Beamtenstatusgesetz hier ausdrücklich aufgenommen.<br />
§ 233a § 233a<br />
87
<strong>HBG</strong> Anpassungsgesetz Begründung<br />
Die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> kann, soweit nichts an<strong>de</strong>res<br />
bestimmt ist, ihr durch dieses Gesetz o<strong>de</strong>r durch Rechtsvorschrift<br />
auf Grund dieses Gesetzes übertragene Zuständigkeiten<br />
auf an<strong>de</strong>re Stellen weiter übertragen.<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
88<br />
§ 234<br />
(1) Dieses Gesetz tritt mit <strong>de</strong>n sich aus Satz 2 und Abs. 2<br />
ergeben<strong>de</strong>n Ausnahmen am 1. April 1962 in Kraft. Die<br />
§§ 129, 130, 132, 152, 153, 155, 158, 159, 170, 172, 173<br />
und 223 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft.<br />
§ 234<br />
unverän<strong>de</strong>rt<br />
(2) § 62 Abs. 1 ist auf die in § 57 genannten Beamten erst<br />
ab 1. Dezember 1962 anwendbar.<br />
§ 235<br />
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2009 außer<br />
Kraft.<br />
§ 235<br />
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Dezember 2014 außer<br />
Kraft.<br />
Die Geltungs<strong>da</strong>uer <strong>de</strong>s Hessischen Beamtengesetzes wird<br />
um fünf Jahre bis En<strong>de</strong> 2014 verlängert, um einen ausreichen<strong>de</strong>n<br />
Zeitrahmen für die Dienstrechtsreform sicherzustellen.<br />
88