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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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7<br />

6. Ermittlung von Prüffristen und Prüfpersonal<br />

In der Gefährdungsbeurteilung müssen zur Prüfung von ArbM und überwachungsbedürftiger<br />

Anlagen folgende 5 Parameter festgeschrieben sein:<br />

⇒ Prüfart<br />

in Abhängigkeit von dem Arbeitsmittel und dem Befähigungsgrad der mit der Prüfung<br />

beauftragten Person (Funktionsprüfung, Sichtprüfung etc.).<br />

⇒ Prüfumfang/-tiefe<br />

in Abhängigkeit von den Funktionen des Arbeitsmittels,<br />

⇒ von den sicherheitstechnischen Anforderungen und ggf. den Prüffristen.<br />

⇒ Prüffristen<br />

Festlegung in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung<br />

von Höchstfristen.<br />

⇒ Befähigungsgrad der mit der Prüfung beauftragten Person.<br />

7. Anforderungen an die Prüfung von Arbeitsmitteln<br />

7.1 Anforderungen an befähigte Person<br />

Eine Person ist befähigt, wenn sie eine nach Art, Prüfumfang und Prüftiefe der jeweiligen<br />

Prüfung und der damit zusammenhängende Beurteilung der Prüfergebnisse angemessene<br />

Qualifikation hat. Die Grundvoraussetzung ist:<br />

⇒ eine technische Berufsausbildung,<br />

⇒ Berufserfahrung,<br />

⇒ zeitnahe berufliche Tätigkeit,<br />

⇒ die Fachkenntnisse für die Prüfung.<br />

Bei Beauftragung an externe befähigte Personen muss der Arbeitgeber die entsprechende<br />

Qualifikation der befähigten Person sowie Prüfinhalt und –umfang abfordern (Vertragsrecht).<br />

Falls Personen aus dem eigenen Betrieb die Vorraussetzungen einer befähigten Person erfüllen,<br />

müssen sie für die Prüfung vom Arbeitgeber beauftragt werden.<br />

Die befähigten Personen unterliegen bei ihrer Prüfung keinen fachlichen Weisungen und<br />

dürfen wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Anforderungen an die befähigten Personen<br />

werden konkretisiert durch die TRBS 1203. (www.baua.de/prax/abs/trbs.htm)

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