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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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5<br />

⇒ Arbeitsmittel, für die keine besonderen Richtlinien für das Inverkehrbringen bestehen<br />

(z.B. div. Handwerkzeuge und Maschinen), die vor dem 1.1.1996 erstmals<br />

eingesetzt worden sind, müssen den zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden<br />

UVV und mind. dem Anhang 1 der BetrSichV entsprechen, wenn die Benutzung<br />

mit einer Gefährdung verbunden ist.<br />

4. Anforderungen an die Benutzung von Arbeitsmitteln<br />

Der Unternehmer/Arbeitgeber muss vor der Benutzung des Arbeitsmittels prüfen:<br />

⇒ ob das Arbeitsmittel für die vorgesehene Nutzung bestimmungsgemäß verwendet<br />

werden kann (ergibt sich aus Betriebsanleitung),<br />

⇒ wo die Grenzen des Einsatzes sind (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />

⇒ für was das Arbeitsmittel geeignet ist (ergibt sich aus der Betriebsanleitung),<br />

⇒ ob das Arbeitsmittel der vorgesehenen Belastbarkeit genügt (ergibt sich aus Hinweis<br />

am Arbeitsmittel).<br />

⇒ ob ggf. die Aufstellungsbedingungen gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers erfüllt<br />

sind, wie z.B.:<br />

• Anforderungen an das Fundament oder an die Aufhängung<br />

• Maßnahmen zur Dämpfung der Übertragung von Vibrationen<br />

• Maßnahmen zur Minderung der Lärmentstehung und -ausbreitung<br />

• Maßnahmen zur sicheren Ableitung gesundheitsschädlicher Emissionen<br />

• Bauseits auszuführende Sicherheitsabschalteinrichtungen<br />

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei der Benutzung der Arbeitsmittel folgendes zu beachten:<br />

⇒ Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden<br />

⇒ Arbeitsmittel gemäß der Unterweisung der Arbeitgeber benutzen<br />

⇒ Sichtprüfung der Arbeitsmittel vor der Benutzung durchführen<br />

⇒ Defekte Arbeitsmittel nicht mehr zu verwenden und Vorgesetzte über den Mangel informieren<br />

⇒ Instandsetzungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten nur von den Beauftragten, die eine<br />

spezielle Unterweisung haben, durchführen lassen

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