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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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4<br />

Besondere<br />

Arbeitsmittel<br />

Druckgeräte<br />

Ortsbewegliche<br />

Druckgeräte<br />

Änderung<br />

Wesentliche<br />

Veränderung<br />

Explosionsschutzdokument<br />

→ § 6 BetrSichV<br />

⇒ Mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel<br />

⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und/oder Beschäftigten<br />

⇒ Behälter (einschließlich Dampfkessel)<br />

⇒ Rohrleitungen<br />

⇒ Ausrüstungsteile<br />

⇒ Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />

bisher: Druckgasbehälter<br />

unter Überdruck<br />

von ≥ 0,5 bar<br />

Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst<br />

wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />

beeinflusst. (analog der bisherigen „wesentlichen Änderung“)<br />

Jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie<br />

in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 4<br />

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,<br />

1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen<br />

worden sind, (z. B. Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes)<br />

2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes<br />

zu erreichen,<br />

(z. B. Nachweise der Eignung sowie der ordnungsgemäßen Montage und Installation der Betriebsmittel)<br />

3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden<br />

(Ex-Zonenplan) und<br />

4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.<br />

(„Ex-Bereiche“, soweit die Mindestvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind.)<br />

3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />

Für alle Arbeitsmittel, von dem bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr ausgeht,<br />

müssen vorliegen:<br />

⇒ Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen). Sie<br />

müssen in deutsch verfasst sein.<br />

⇒ Für Maschinen und Anlagen, die nach dem 1.1.1996 neu beschafft worden sind bzw.<br />

werden, eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie.<br />

⇒ Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür<br />

Sorgen, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie genannten grundlegenden Sicherheits-<br />

und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse);<br />

hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.<br />

⇒ Für umgebaute oder erneuerte Maschinen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />

mit einer Risikobetrachtung durchführen und sich daraus ergebene<br />

Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der MaSchRl, sonst<br />

zusätzliche Maßnahmen mind. (Anh. I BetrSichV).<br />

4 Eine wesentliche Veränderung führt dazu, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller<br />

zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen muss (Aufhebung des Bestandschutzes).

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