Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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4<br />
Besondere<br />
Arbeitsmittel<br />
Druckgeräte<br />
Ortsbewegliche<br />
Druckgeräte<br />
Änderung<br />
Wesentliche<br />
Veränderung<br />
Explosionsschutzdokument<br />
→ § 6 BetrSichV<br />
⇒ Mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel<br />
⇒ Arbeitsmittel zum Heben von Lasten und/oder Beschäftigten<br />
⇒ Behälter (einschließlich Dampfkessel)<br />
⇒ Rohrleitungen<br />
⇒ Ausrüstungsteile<br />
⇒ Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion<br />
bisher: Druckgasbehälter<br />
unter Überdruck<br />
von ≥ 0,5 bar<br />
Jede Maßnahme, bei der die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflusst<br />
wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage<br />
beeinflusst. (analog der bisherigen „wesentlichen Änderung“)<br />
Jede Änderung, welche die überwachungsbedürftige Anlage soweit verändert, dass sie<br />
in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht. 4<br />
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,<br />
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen<br />
worden sind, (z. B. Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes)<br />
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes<br />
zu erreichen,<br />
(z. B. Nachweise der Eignung sowie der ordnungsgemäßen Montage und Installation der Betriebsmittel)<br />
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden<br />
(Ex-Zonenplan) und<br />
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.<br />
(„Ex-Bereiche“, soweit die Mindestvorschriften für den sicheren Betrieb erforderlich sind.)<br />
3. Anforderung an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln<br />
Für alle Arbeitsmittel, von dem bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefahr ausgeht,<br />
müssen vorliegen:<br />
⇒ Anleitungen (Betriebs-, Bedienungs- und/oder Instandhaltungsanleitungen). Sie<br />
müssen in deutsch verfasst sein.<br />
⇒ Für Maschinen und Anlagen, die nach dem 1.1.1996 neu beschafft worden sind bzw.<br />
werden, eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Maschinenrichtlinie.<br />
⇒ Für im Betrieb selbstgebaute Maschinen und Anlagen muss der Arbeitgeber dafür<br />
Sorgen, dass die im Anhang I der Maschinenrichtlinie genannten grundlegenden Sicherheits-<br />
und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (belegt durch eine Gefahrenanalyse);<br />
hierfür muss der Arbeitgeber eine Konformitätserklärung erstellen.<br />
⇒ Für umgebaute oder erneuerte Maschinen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung<br />
mit einer Risikobetrachtung durchführen und sich daraus ergebene<br />
Maßnahmen treffen (z.B. bei wesentlicher Änderung Einhaltung der MaSchRl, sonst<br />
zusätzliche Maßnahmen mind. (Anh. I BetrSichV).<br />
4 Eine wesentliche Veränderung führt dazu, dass die Anlage den grundlegenden Sicherheitsanforderungen aller<br />
zutreffenden EG-Richtlinien erfüllen muss (Aufhebung des Bestandschutzes).