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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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3<br />

2. Betriebssicherheitsverordnung<br />

2.1 Ersatz von Vorschriften<br />

Die Betriebssicherheitsverordnung löst folgende Vorschriften ab, die damit außer Kraft treten:<br />

am 3. Oktober 2002<br />

am 1. Januar 2003<br />

‣ Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)<br />

‣ Gashochdruckleitungsverordnung (GhlV) 1<br />

‣ Dampfkesselverordnung (DampfkV)<br />

‣ Druckbehälterverordnung (DruckbehV)<br />

‣ Aufzugsverordnung (AufzV)<br />

‣ Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten<br />

Bereichen (ElexV)<br />

‣ Acetylenverordnung (AcetV)<br />

‣ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2<br />

‣ Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) 3<br />

Verordnungen für<br />

Überwachungsbedürftige<br />

Anlagen<br />

nach<br />

§ 11 Gerätesicherheitsgesetz<br />

(GSG)<br />

2.2 Schutzkonzept<br />

Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Grundlage für ein umfassendes Schutzkonzept<br />

zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen geschaffen<br />

worden. Wesentliche Eckpunkte sind:<br />

⇒ einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder sicherheitstechnische<br />

Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,<br />

⇒ einheitlicher Sicherheitsmaßstab: „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene<br />

sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“,<br />

⇒ betriebliche Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie<br />

⇒ Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.<br />

2.3 Begriffserläuterungen<br />

Neue Begriffe<br />

Befähigte Person<br />

Zugelassene<br />

Überwachungsstelle<br />

Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />

Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel<br />

verfügt.<br />

[analog dem bisherigen „Sachkundigen“ (z. B. nach DruckbehV) bzw. „Elektrofachkraft“ (n. ElexV)]<br />

Jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />

dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von<br />

ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />

(analog den bisherigen „amtlich anerkannten Sachverständigen“)<br />

1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) und Weitergeltung<br />

für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden<br />

2 teilweise auch ersetzt durch den neuen Abschnitt 8 Anhang V der GefStoffV „Brand- und Explosionsgefahren“<br />

(→Anlage 2), die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) sowie teilweise Weitergeltung<br />

für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen<br />

3 Die SchankV bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das<br />

LMBG gestützten Verordnung weiter bestehen.

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