Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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3<br />
2. Betriebssicherheitsverordnung<br />
2.1 Ersatz von Vorschriften<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung löst folgende Vorschriften ab, die damit außer Kraft treten:<br />
am 3. Oktober 2002<br />
am 1. Januar 2003<br />
‣ Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV)<br />
‣ Gashochdruckleitungsverordnung (GhlV) 1<br />
‣ Dampfkesselverordnung (DampfkV)<br />
‣ Druckbehälterverordnung (DruckbehV)<br />
‣ Aufzugsverordnung (AufzV)<br />
‣ Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen (ElexV)<br />
‣ Acetylenverordnung (AcetV)<br />
‣ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) 2<br />
‣ Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) 3<br />
Verordnungen für<br />
Überwachungsbedürftige<br />
Anlagen<br />
nach<br />
§ 11 Gerätesicherheitsgesetz<br />
(GSG)<br />
2.2 Schutzkonzept<br />
Mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung ist die Grundlage für ein umfassendes Schutzkonzept<br />
zur Abwehr von allen von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen geschaffen<br />
worden. Wesentliche Eckpunkte sind:<br />
⇒ einheitliche Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel oder sicherheitstechnische<br />
Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen,<br />
⇒ einheitlicher Sicherheitsmaßstab: „Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene<br />
sowie arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen“,<br />
⇒ betriebliche Schutzmaßnahmen und Prüfungen sowie<br />
⇒ Mindestanforderungen an die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln.<br />
2.3 Begriffserläuterungen<br />
Neue Begriffe<br />
Befähigte Person<br />
Zugelassene<br />
Überwachungsstelle<br />
Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche<br />
Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel<br />
verfügt.<br />
[analog dem bisherigen „Sachkundigen“ (z. B. nach DruckbehV) bzw. „Elektrofachkraft“ (n. ElexV)]<br />
Jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich<br />
dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung benannte und von<br />
ihm im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle.<br />
(analog den bisherigen „amtlich anerkannten Sachverständigen“)<br />
1 teilweise auch ersetzt durch die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) und Weitergeltung<br />
für Anlagen, die Energieanlagen sind oder von der Rohrfernleitungsverordnung nicht erfasst werden<br />
2 teilweise auch ersetzt durch den neuen Abschnitt 8 Anhang V der GefStoffV „Brand- und Explosionsgefahren“<br />
(→Anlage 2), die Rohrfernleitungsverordnung (Art. 4 der Verordnung vom 27.09.2002) sowie teilweise Weitergeltung<br />
für Anlagen, die der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen<br />
3 Die SchankV bleibt im Rahmen der hygienischen Anforderungen bis zum Erlass einer diesbezüglichen auf das<br />
LMBG gestützten Verordnung weiter bestehen.