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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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20<br />

Allgemeine Änderungen durch die BetrSichV (ab 01. 01. 2003)<br />

Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten - erfolgt nach GefStoffV in entzündliche,<br />

leichtentzündliche und hochentzündliche<br />

Flüssigkeiten, Bezeichnungen A I,<br />

A Iim A III und B entfallen.<br />

Lageranlagen bis 10.000 l und Füllstellen<br />

mit einer Umschlagskapazität bis<br />

1.000 l/h<br />

Anlagen für Flüssigkeiten mit einem<br />

Flammpunkt über 55 0 C (bisher A III)<br />

Verbindungsleitungen und innerbetriebliche<br />

Rohrleitungen i. S. VbF Anh. II, Nr.<br />

5.1, Abs. 1<br />

Lageranlagen > 10.000 l und Füllstellen<br />

mit einer Umschlagskapazität von > 1.000<br />

l/h für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten<br />

Anlagen für Gärungsspiritus enthaltende<br />

Fertig- u. Zwischenerzeugnisse, mit < 82<br />

Gew.-% Alkohol für den menschlichen<br />

Genuss oder zur Körperpflege<br />

zähflüssige brennbare Flüssigkeiten<br />

- sind hinsichtlich der Lagerung oder<br />

dem Transport brennbarer Flüssigkeiten<br />

nicht mehr überwachungsbedürftig.<br />

Sie sind jedoch i. d. R. Arbeitsmittel<br />

sowie ggf. überwachungsbedürftig<br />

i. S. einer anderen Anlagenart (z. B.<br />

als Druckgeräte).<br />

- sind neu als überwachungsbedürftige<br />

Anlagen aufgenommen.<br />

Lageranlagen über 10.000 l für mit Gasen<br />

überlagerten Einmalbehälter (Spraydosen)<br />

Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität<br />

über 1.000 l/h

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