Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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9. Unterweisung<br />
Zur Unterweisung gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bei der Verwendung des Arbeitsmittels von denen Gefahren ausgehen, z.B. über:<br />
⇒ Verwendungsbedingungen<br />
⇒ absehbare Störfälle bei der Arbeit<br />
⇒ absehbare Gefahren bei der Arbeit<br />
⇒ von den Beschäftigten auszuführende Kontrollen an Schutzeinrichtungen<br />
⇒ Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen<br />
Eine Unterweisung ist erforderlich, wenn:<br />
⇒ Beschäftigte zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen (dabei sind die<br />
Bedienungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu verwenden und ggf. die in<br />
der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Informationen zu berücksichtigen),<br />
⇒ bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />
⇒ bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,<br />
⇒ bei Feststellung, dass im Arbeitsbereich bisher nicht erkannte Gefährdungen eingetreten<br />
sind oder die Beschäftigten die Maßnahmen nicht beachten.<br />
Die Unterweisung über Inbetriebnahme und Verwendung muss nicht durchgeführt werden,<br />
wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse über das Arbeitsmittel verfügen (erworben<br />
im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden<br />
Unterweisung ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.<br />
Wir empfehlen die Unterweisungen als Nachweis gegenüber den Behörden zu dokumentieren.