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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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9. Unterweisung<br />

Zur Unterweisung gehören Information und Anleitung bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bei der Verwendung des Arbeitsmittels von denen Gefahren ausgehen, z.B. über:<br />

⇒ Verwendungsbedingungen<br />

⇒ absehbare Störfälle bei der Arbeit<br />

⇒ absehbare Gefahren bei der Arbeit<br />

⇒ von den Beschäftigten auszuführende Kontrollen an Schutzeinrichtungen<br />

⇒ Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen<br />

Eine Unterweisung ist erforderlich, wenn:<br />

⇒ Beschäftigte zum ersten Mal ein bestimmtes Arbeitsmittel benutzen (dabei sind die<br />

Bedienungs- und Betriebsanleitungen des Herstellers zu verwenden und ggf. die in<br />

der Gefährdungsbeurteilung festgestellten Informationen zu berücksichtigen),<br />

⇒ bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />

⇒ bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien,<br />

⇒ bei Feststellung, dass im Arbeitsbereich bisher nicht erkannte Gefährdungen eingetreten<br />

sind oder die Beschäftigten die Maßnahmen nicht beachten.<br />

Die Unterweisung über Inbetriebnahme und Verwendung muss nicht durchgeführt werden,<br />

wenn die Beschäftigten über ausreichende Kenntnisse über das Arbeitsmittel verfügen (erworben<br />

im Rahmen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit). Die Zeit bis zur nächsten wiederkehrenden<br />

Unterweisung ist durch die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und zu dokumentieren.<br />

Wir empfehlen die Unterweisungen als Nachweis gegenüber den Behörden zu dokumentieren.

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