Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber<br />
festzulegen. Sie können folgende Angaben haben:<br />
⇒ Datum der Prüfung<br />
⇒ Art der Prüfung<br />
⇒ Prüfgrundlage (z.B. Herstellerangaben, BGV...)<br />
⇒ was wurde im einzelnen geprüft<br />
⇒ Ergebnis der Prüfung<br />
⇒ Mängel und deren Bewertung<br />
⇒ Aussagen zum Weiterbetrieb<br />
⇒ Termin der nächsten Prüfung<br />
⇒ Name und Bezeichnung des Prüfers<br />
8. Überwachungsbedürftige Anlagen<br />
Überwachungspflichtig sind gemäß Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung:<br />
( Detailinformationen siehe § 1 BetrSichV)<br />
⇒ bestimmte Lageranlagen<br />
⇒ bestimmte Füll- und Entleerstellen<br />
⇒ Tankstellen (außer Diesel) und Flugfeldbetankungsanlagen<br />
⇒ bestimmte Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen<br />
⇒ bestimmte Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen<br />
⇒ bestimmte Füllanlagen und Rohrleitung<br />
⇒ bestimmte Aufzugsanlagen<br />
Grundsätzlich werden die bewährten Betriebsvorschriften aus den geltenden Einzelverordnungen<br />
für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen. Die Beschaffenheit von neuen<br />
überwachungsbedürftiger Anlagen wird im wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und<br />
Produktsicherheitsgesetz (deutsche Umsetzung von EG-Richtlinien) geregelt. Alte Anlagen<br />
dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen<br />
zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen.<br />
In der Betriebssicherheitsverordnung werden die betrieblichen Regelungen für<br />
⇒ die Montage,<br />
⇒ die Installation und<br />
⇒ den eigentlichen Betrieb getroffen.