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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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In Abhängigkeit von den geprüften Arbeitsmitteln ist Form und Inhalt durch den Arbeitgeber<br />

festzulegen. Sie können folgende Angaben haben:<br />

⇒ Datum der Prüfung<br />

⇒ Art der Prüfung<br />

⇒ Prüfgrundlage (z.B. Herstellerangaben, BGV...)<br />

⇒ was wurde im einzelnen geprüft<br />

⇒ Ergebnis der Prüfung<br />

⇒ Mängel und deren Bewertung<br />

⇒ Aussagen zum Weiterbetrieb<br />

⇒ Termin der nächsten Prüfung<br />

⇒ Name und Bezeichnung des Prüfers<br />

8. Überwachungsbedürftige Anlagen<br />

Überwachungspflichtig sind gemäß Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung:<br />

( Detailinformationen siehe § 1 BetrSichV)<br />

⇒ bestimmte Lageranlagen<br />

⇒ bestimmte Füll- und Entleerstellen<br />

⇒ Tankstellen (außer Diesel) und Flugfeldbetankungsanlagen<br />

⇒ bestimmte Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen<br />

⇒ bestimmte Druckbehälter- und Dampfkesselanlagen<br />

⇒ bestimmte Füllanlagen und Rohrleitung<br />

⇒ bestimmte Aufzugsanlagen<br />

Grundsätzlich werden die bewährten Betriebsvorschriften aus den geltenden Einzelverordnungen<br />

für überwachungsbedürftige Anlagen übernommen. Die Beschaffenheit von neuen<br />

überwachungsbedürftiger Anlagen wird im wesentlichen in Verordnungen zum Geräte- und<br />

Produktsicherheitsgesetz (deutsche Umsetzung von EG-Richtlinien) geregelt. Alte Anlagen<br />

dürfen unverändert weiterbetrieben werden, wenn sie mindestens den Beschaffenheitsanforderungen<br />

zum Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprechen.<br />

In der Betriebssicherheitsverordnung werden die betrieblichen Regelungen für<br />

⇒ die Montage,<br />

⇒ die Installation und<br />

⇒ den eigentlichen Betrieb getroffen.

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