Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...
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gesetzt ist, wie z.B. Überlast, erhöhte Temperaturen, Witterungseinflüsse, ätzende<br />
Gefahrstoffen<br />
⇒ können verlängert werden, wenn bei Prüfungen bau- und einsatzgleiche Arbeitsmittel<br />
nachweislich eine viel geringere Fehlerquote als üblich erreicht wurde. Dies wird<br />
erreicht z.B. durch verkürzte Instandhaltung, kontinuierliche Überwachung, Benutzung<br />
des Arbeitsmittels genügend unterhalb der zulässigen Belastung.<br />
Bei Abweichungen von Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe eine Abstimmung<br />
mit der Berufsgenossenschaft erwirken.<br />
7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2)<br />
Nach einem außergewöhnlichen Ereignis muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche<br />
Überprüfung durch einer hierzu befähigte Personen durchführen lassen.<br />
Außergewöhnliche Ereignisse können:<br />
⇒ Unfälle,<br />
⇒ Veränderungen an den Arbeitsmitteln,<br />
⇒ längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder<br />
⇒ Naturereignisse<br />
sein.<br />
7.5 Sonderfälle von Prüfungen<br />
⇒ Einsatz neuer Technologien<br />
Werden z.B. Arbeitsmittel eingesetzt, die neue Technologien enthalten, die noch<br />
nicht dem Stand der Technik entsprechen, so sind in Absprache mit der FASI Prüfungen<br />
festzulegen und die Prüfung ist vom Arbeitgeber zu begleiten.<br />
⇒ Sonderbetriebsarten<br />
Gefährliche Situationen, die bei Sonderbetrieb auftreten können, müssen individuell<br />
geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen<br />
Verwendungsangabe des Herstellers.<br />
7.6 Aufzeichnung<br />
Die Dokumentation der erfolgten Prüfung muss mindestens enthalten:<br />
Wer, was, warum und wann geprüft hat.