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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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gesetzt ist, wie z.B. Überlast, erhöhte Temperaturen, Witterungseinflüsse, ätzende<br />

Gefahrstoffen<br />

⇒ können verlängert werden, wenn bei Prüfungen bau- und einsatzgleiche Arbeitsmittel<br />

nachweislich eine viel geringere Fehlerquote als üblich erreicht wurde. Dies wird<br />

erreicht z.B. durch verkürzte Instandhaltung, kontinuierliche Überwachung, Benutzung<br />

des Arbeitsmittels genügend unterhalb der zulässigen Belastung.<br />

Bei Abweichungen von Unfallverhütungsvorschriften sollten die Betriebe eine Abstimmung<br />

mit der Berufsgenossenschaft erwirken.<br />

7.4 Außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV Satz 2)<br />

Nach einem außergewöhnlichen Ereignis muss der Arbeitgeber unverzüglich eine außerordentliche<br />

Überprüfung durch einer hierzu befähigte Personen durchführen lassen.<br />

Außergewöhnliche Ereignisse können:<br />

⇒ Unfälle,<br />

⇒ Veränderungen an den Arbeitsmitteln,<br />

⇒ längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder<br />

⇒ Naturereignisse<br />

sein.<br />

7.5 Sonderfälle von Prüfungen<br />

⇒ Einsatz neuer Technologien<br />

Werden z.B. Arbeitsmittel eingesetzt, die neue Technologien enthalten, die noch<br />

nicht dem Stand der Technik entsprechen, so sind in Absprache mit der FASI Prüfungen<br />

festzulegen und die Prüfung ist vom Arbeitgeber zu begleiten.<br />

⇒ Sonderbetriebsarten<br />

Gefährliche Situationen, die bei Sonderbetrieb auftreten können, müssen individuell<br />

geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen<br />

Verwendungsangabe des Herstellers.<br />

7.6 Aufzeichnung<br />

Die Dokumentation der erfolgten Prüfung muss mindestens enthalten:<br />

Wer, was, warum und wann geprüft hat.

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