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Handlungshilfe „Betriebssicherheitsverordnung“ - Gewerbeaufsicht ...

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9<br />

⇒ Leitern und Arbeitsseile (Arbeitsmitteln, für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen<br />

Arbeitsplätzen - keine PSA)<br />

⇒ Flurförderzeuge ("fahrende" Arbeitsmittel),<br />

⇒ Krananlagen, Hebezeuge und Anschlagmittel (Arbeitsmittel zum Heben von Lasten)<br />

sowie<br />

⇒ sämtliche Maschinen.<br />

Handwerkzeuge fallen insoweit auch darunter, wenn es durch Schäden zu gefährlichen Situationen<br />

kommen kann. Zum Beispiel isolierendes Handwerkzeug zum Arbeiten in der Nähe<br />

von elektrischen Anlagen.<br />

Prüffristen (Empfehlungen - aus dem bisherigen Regelwerk):<br />

Die Prüffristen sollten in der Regel 12 Monate nicht überschreiten. Dazu gibt es eine Reihe<br />

von Ausnahmen.<br />

Prüfung vor jedem<br />

Benutzen<br />

Erhöhte Gefährdung<br />

Verlängerte Prüffristen<br />

Der Benutzer von Arbeitsmitteln hat täglich vor Beginn der Arbeiten eine<br />

Sicht- und Funktionsprüfung durchzuführen.<br />

Für Arbeitsmittel, die bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung eingesetzt werden,<br />

sind Prüffristen unter 6 Monate zu empfehlen.<br />

Das sind Arbeitsmittel<br />

⇒ in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung (enge elektrisch<br />

leitende Räume),<br />

⇒ auf Baustellen (Richtwert unter 3 Monate),<br />

⇒ in feuergefährdeten und in explosionsgefährdeten Bereichen.<br />

Bei Bauteilen, von denen eine sichere Funktion der Anlage abhängt, sollte<br />

die Prüffrist auf unter 1 Monat festgelegt werden, wie z.B. Fehlerstromschutzschalter<br />

(RCD).<br />

Verlängerte Prüffristen gelten z.B. für<br />

⇒ Feuerlöscher (Prüffrist unter 24 Monate),<br />

⇒ lüftungstechnische Anlagen (Prüffrist unter 24 Monate),<br />

⇒ elektrische Anlagen ohne Bereiche mit erhöhter Gefährdung<br />

(Prüffrist unter 48 Monate)<br />

Der Unternehmer hat die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse, den Herstellerangaben,<br />

dem Stand der Technik sowie den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften<br />

fest zu legen. Die Prüffristen können in Absprache mit der befähigten Person verlängert oder<br />

verkürzt werden.<br />

D.h. die Prüffristen<br />

⇒ werden verkürzt, wenn die Schadensereignisse bzw. Fehlerquoten während der<br />

Prüfung zunehmen oder das Arbeitsmittel besonders hohen Beanspruchungen aus-

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