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Informationen zum Winterdienst auf den Gehwegen in der ...

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Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen nur<br />

beson<strong>der</strong>s gefährliche Stellen verkehrswichtiger<br />

Straßen durch die Geme<strong>in</strong>de geräumt wer<strong>den</strong>. Für<br />

Fuß- und Radwege besteht grundsätzlich ke<strong>in</strong>e<br />

Streu- und Räumpflicht. Zuständig für <strong>den</strong> <strong>W<strong>in</strong>terdienst</strong><br />

ist <strong>der</strong> jeweilige Straßenbaulastträger. Verkehrswichtige<br />

Straßen liegen im Außenbereich <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel <strong>in</strong> <strong>der</strong> Trägerschaft des Kreises, des<br />

Landes o<strong>der</strong> des Bundes, so dass für die Geme<strong>in</strong>de<br />

dort regelmäßig ke<strong>in</strong>e Streu- und Räumpflichten<br />

bestehen.<br />

Die Streu- und Räumpflicht besteht damit für die<br />

Geme<strong>in</strong>de grundsätzlich nur für die <strong>in</strong>nerörtlichen<br />

Verkehrsflächen, die verkehrswichtig und gefährlich<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Verkehrswichtige Straßen s<strong>in</strong>d vornehmlich verkehrsreiche<br />

Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten<br />

von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie die<br />

vielbefahrenen <strong>in</strong>nerörtlichen Hauptverkehrsstraßen.<br />

Straßen <strong>in</strong> Wohngebieten <strong>zum</strong> Beispiel s<strong>in</strong>d damit<br />

nicht verkehrswichtig und müssen demnach von <strong>der</strong><br />

Geme<strong>in</strong>de auch nicht geräumt wer<strong>den</strong>.<br />

Gehwege, die nicht verkehrswichtig s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d beispielsweise<br />

Abkürzungswege, Spazierwege, Stichwege<br />

und Parkwege. Diese müssen daher auch<br />

nicht geräumt wer<strong>den</strong>. Es wird dem Bürger von <strong>den</strong><br />

Gerichten zugemutet, Umwege über geräumte<br />

Gehwege <strong>in</strong> K<strong>auf</strong> zu nehmen.<br />

Gefährlich s<strong>in</strong>d Straßenstellen, an <strong>den</strong>en Kraftfahrer<br />

erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen o<strong>der</strong><br />

sonst die Fahrtrichtung o<strong>der</strong> Geschw<strong>in</strong>digkeit än<strong>der</strong>n,<br />

weil gerade diese Umstände bei Eis- und<br />

Schneeglätte <strong>zum</strong> Schleu<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Rutschen und<br />

damit zu Unfällen führen können. Es kommt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>auf</strong> die Erkennbarkeit und Beherrschbarkeit<br />

für <strong>den</strong> Kraftfahrer an. Im Regelfall handelt es<br />

sich hierbei um Kreuzungs- und E<strong>in</strong>mündungsbereiche.<br />

Nur wenn Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit<br />

bei <strong>den</strong> Straßen zusammentreffen, muss die Geme<strong>in</strong>de<br />

streuen und räumen.<br />

Gleichwohl s<strong>in</strong>d die Kommunen stets bestrebt, im<br />

Rahmen ihrer Möglichkeiten auch über diese<br />

Pflichtbereiche h<strong>in</strong>aus zu streuen und zu räumen.<br />

Dies geschieht aber stets freiwillig. Wo und wann<br />

diese freiwilligen Leistungen erbracht wer<strong>den</strong>, hängt<br />

maßgeblich davon ab, wie die Personal- und Masch<strong>in</strong>enkapazitäten<br />

für <strong>den</strong> <strong>W<strong>in</strong>terdienst</strong> <strong>zum</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Zeitpunkt ausgelastet s<strong>in</strong>d und wie<br />

groß <strong>der</strong> Personenkreis ist, <strong>der</strong> von dem zusätzlichen<br />

<strong>W<strong>in</strong>terdienst</strong> profitiert.<br />

Als Faustformel kann gelten:<br />

1. Je kürzer die Zeitabstände zwischen <strong>den</strong><br />

Glättebildungen und Schneefällen s<strong>in</strong>d<br />

(und deshalb die „pflichtigen“ Verkehrsflächen<br />

<strong>in</strong>tensiver geräumt wer<strong>den</strong> müssen),<br />

desto weniger können „freiwillige“ Verkehrsflächen<br />

geräumt wer<strong>den</strong>.<br />

2. „Freiwillige“ Verkehrsbereiche die von vielen<br />

Menschen genutzt wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> gegenüber<br />

Bereichen mit weniger Verkehr<br />

bevorzugt geräumt.<br />

3. Die Bürger müssen weitestgehend gleich<br />

behandelt wer<strong>den</strong>. Würde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelnen<br />

Wohngebiet freiwillig geräumt, müsste<br />

dies grundsätzlich auch <strong>in</strong> allen an<strong>der</strong>en<br />

Wohngebieten erfolgen, was aber aus Kapazitätsgrün<strong>den</strong><br />

nicht möglich ist.<br />

Im Bereich <strong>der</strong> freiwilligen Streu- und Räumarbeiten<br />

ist die Geme<strong>in</strong>de Sen<strong>den</strong> stets bemüht, dem Bürger<br />

e<strong>in</strong>en maximalen Service zu bieten. Lei<strong>der</strong> kann<br />

aber aus <strong>den</strong> genannten Grün<strong>den</strong> und <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong><br />

Anwendung <strong>der</strong> vorstehen<strong>den</strong> Faustformeln nicht<br />

immer allen For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Bürger entsprochen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das<br />

Ordnungsamt <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Sen<strong>den</strong> wen<strong>den</strong>:<br />

Geme<strong>in</strong>de Sen<strong>den</strong> Herr Bothur<br />

02597/699-0 02597/699-109<br />

Münsterstraße 30 h.bothur@sen<strong>den</strong>-westf.de<br />

48308 Sen<strong>den</strong> Zimmer 109<br />

Geme<strong>in</strong>de Sen<strong>den</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

<strong>Informationen</strong> <strong>zum</strong> <strong>W<strong>in</strong>terdienst</strong><br />

<strong>auf</strong> <strong>den</strong> <strong>Gehwegen</strong> <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Sen<strong>den</strong>


Der erste Schneefall...<br />

Sobald Sie aus dem Haus kommen, s<strong>in</strong>d Sie zuerst<br />

Fußgänger o<strong>der</strong> wie so oft hier im Münsterland<br />

Radfahrer...egal, ob es nur <strong>der</strong> Gang zur Bushaltestelle<br />

an <strong>der</strong> nächsten Straßenecke ist o<strong>der</strong> die<br />

Fahrt mit dem Fahrrad <strong>zum</strong> E<strong>in</strong>k<strong>auf</strong>en <strong>in</strong> <strong>den</strong> Ortskern...<br />

Wir alle s<strong>in</strong>d angewiesen <strong>auf</strong> sichere Wege, die uns<br />

e<strong>in</strong> Gehen und Fahren abseits vom Fahrzeugverkehr<br />

ermöglichen. Insbeson<strong>der</strong>e K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>te<br />

o<strong>der</strong> ältere Menschen s<strong>in</strong>d <strong>auf</strong> begehbare und befahrbare<br />

Wege angewiesen.<br />

Dieses Faltblatt hilft Ihnen dabei, Vorbild für An<strong>der</strong>e<br />

zu se<strong>in</strong>. Sicherheit <strong>auf</strong> <strong>den</strong> Wegen <strong>in</strong> unserer Geme<strong>in</strong>de<br />

ist e<strong>in</strong> Vorteil für je<strong>den</strong> von uns. Vom E<strong>in</strong>zelnen<br />

wird dabei nichts Un<strong>zum</strong>utbares verlangt.<br />

Wer ist Räum- und Streupflichtiger?<br />

Der Anlieger.<br />

Anlieger s<strong>in</strong>d: Grundstückseigentümer, gleichermaßen<br />

Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Inhaber<br />

e<strong>in</strong>es im Grundbuch vermerkten sonstigen d<strong>in</strong>glichen<br />

Nutzungsrechts.<br />

Sollten Sie zur Miete wohnen, ist grundsätzlich <strong>der</strong><br />

Grundstückseigentümer Räum- und Streupflichtiger,<br />

es sei <strong>den</strong>n, es ist e<strong>in</strong>e an<strong>der</strong>weitige Regelung<br />

zwischen Ihnen getroffen wor<strong>den</strong>. Bitte klären Sie<br />

dies mit Ihrem Vermieter!<br />

In welchem Umfang muss die Räum- und Streupflicht<br />

durchgeführt wer<strong>den</strong>?<br />

Grundsätzlich ist e<strong>in</strong>e Räumung <strong>der</strong> Gehwege, die<br />

an das Grundstück angrenzen, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Breite von<br />

1,50 m durchzuführen. Dies gilt auch für seitlich und<br />

h<strong>in</strong>ter e<strong>in</strong>em Grundstück verl<strong>auf</strong>ende Gehwege.<br />

Nur <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen greift diese<br />

allgeme<strong>in</strong>e Regelung nicht.<br />

Bef<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Straße nur an e<strong>in</strong>er Seite e<strong>in</strong><br />

Gehweg, so ist nur dieser zu räumen. Die Anlieger<br />

ohne Gehweg haben dann ke<strong>in</strong>e Räumpflicht.<br />

Hat die Straße ke<strong>in</strong>en Gehweg, so s<strong>in</strong>d beidseitig<br />

Gehbahnen ab dem begehbaren Straßenrand <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Breite von 1,50 m von <strong>den</strong> Anliegern jeweils<br />

<strong>auf</strong> ihrer Straßenseite zu räumen.<br />

Jeweils vom Anlieger zu räumen s<strong>in</strong>d auch Übergänge<br />

für Fußgänger <strong>auf</strong> Fahrbahnen bis zur Straßenmitte<br />

<strong>in</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Gehwege an Kreuzungen<br />

und E<strong>in</strong>mündungen, so dass e<strong>in</strong>e durchgehende<br />

Begehung möglich ist (siehe Beispiel).<br />

Straße<br />

Gehweg<br />

Was ist weiterh<strong>in</strong> vom Schnee freizuhalten?<br />

Weiterh<strong>in</strong> haben Anlieger, die an Haltestellen für<br />

öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> für Schulbusse liegen,<br />

die Gehwege so von Schnee freizuhalten und<br />

bei Glätte zu bestreuen, dass e<strong>in</strong> gefahrloses Zuund<br />

Aussteigen gewährleistet ist.<br />

Außerdem s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>läufe <strong>in</strong> Entwässerungsanlagen<br />

und Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten.<br />

Welche Hilfsmittel darf ich nutzen?<br />

Grundsätzlich gilt: Räumen vor streuen!<br />

Des Weiteren s<strong>in</strong>d abstumpfende Mittel vor <strong>auf</strong>tauen<strong>den</strong><br />

Mitteln e<strong>in</strong>zusetzen. Der E<strong>in</strong>satz von Salz<br />

o<strong>der</strong> sonstigen <strong>auf</strong>tauen<strong>den</strong> Stoffen ist grundsätzlich<br />

verboten!<br />

Die Verwendung ist nur <strong>in</strong> Ausnahmefällen erlaubt.<br />

Es müssen entwe<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>e klimatische Bed<strong>in</strong>gungen<br />

(z.B. Eisregen) vorliegen o<strong>der</strong> es muss sich<br />

um e<strong>in</strong>e gefährliche Stelle an <strong>Gehwegen</strong> (z.B.<br />

Treppen, Rampen, Brücken<strong>auf</strong>- und abgänge, starke<br />

Gefälle bzw. Steigungsstrecken) handeln.<br />

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht<br />

mit Salz o<strong>der</strong> sonstigen <strong>auf</strong>tauen<strong>den</strong> Materialien<br />

bestreut und salzhaltige o<strong>der</strong> sonstige <strong>auf</strong>tauende<br />

Mittel enthalten<strong>der</strong> Schnee darf <strong>auf</strong> ihnen nicht<br />

gelagert wer<strong>den</strong>.<br />

Wo kann ich <strong>den</strong> Schnee von <strong>den</strong> zu re<strong>in</strong>igen<strong>den</strong><br />

Flächen lagern?<br />

Der Schnee ist <strong>auf</strong> dem an die Fahrbahn grenzen<strong>den</strong><br />

Teil des Gehweges o<strong>der</strong> (wo dies nicht möglich<br />

ist) <strong>auf</strong> dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass <strong>der</strong><br />

Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr<br />

als unvermeidbar gefährdet o<strong>der</strong> beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird.<br />

Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht <strong>auf</strong><br />

<strong>den</strong> <strong>Gehwegen</strong> und die Fahrbahn geschafft wer<strong>den</strong>!<br />

Wann muss ich me<strong>in</strong>er Räumpflicht nachkommen?<br />

Die Räum- und Streupflicht beg<strong>in</strong>nt werktags um<br />

7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr jeweils unmittelbar<br />

nach Ende des Schneefalls bzw. jeweils unmittelbar<br />

nach Entstehung <strong>der</strong> Glätte. Sonn- und feiertags<br />

beg<strong>in</strong>nt die Räumpflicht erst um 9.00 Uhr.<br />

Was ist, wenn ich me<strong>in</strong>en W<strong>in</strong>terwartungspflichten<br />

nicht nachkomme?<br />

Sollten Sie sich nicht an e<strong>in</strong>e Ihrer W<strong>in</strong>terwartungspflichten<br />

halten, so handeln sie ordnungswidrig. E<strong>in</strong><br />

Verstoß kann mit e<strong>in</strong>er empf<strong>in</strong>dlichen Geldbuße<br />

zwischen 5,- bis 1.000,- € geahndet wer<strong>den</strong>.<br />

Sollten Personen zu Scha<strong>den</strong> kommen, s<strong>in</strong>d Sie<br />

haftbar und müssen unter Umstän<strong>den</strong> mit strafrechtlichen<br />

Konsequenzen rechnen.<br />

Was macht die Geme<strong>in</strong>de?<br />

Innerhalb <strong>der</strong> geschlossenen Ortslage muss für <strong>den</strong><br />

Fahrverkehr <strong>auf</strong> <strong>den</strong> Fahrbahnen nur an gefährlichen<br />

Stellen verkehrswichtiger Straßen geräumt<br />

wer<strong>den</strong>. Zudem s<strong>in</strong>d wichtige Gehwege zu räumen,<br />

wenn die Räumung nicht e<strong>in</strong>em Anlieger obliegt.<br />

Ebenfalls müssen belebte und unentbehrliche Fußgängerüberwege<br />

geräumt wer<strong>den</strong>.<br />

Auch für Radwege gilt das oben genannte. E<strong>in</strong>e<br />

allumfassende Räum- und Streupflicht ist nicht<br />

gegeben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung<br />

ist es dem Radfahrer zu<strong>zum</strong>uten, dass er die Sturzgefahr<br />

dadurch m<strong>in</strong><strong>der</strong>t, dass er an glatten und<br />

gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß<br />

geht.

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