13.11.2013 Aufrufe

Prüfungsordnung - Hochschule Magdeburg-Stendal

Prüfungsordnung - Hochschule Magdeburg-Stendal

Prüfungsordnung - Hochschule Magdeburg-Stendal

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neufassung der<br />

Diplomprüfungsordnung<br />

für den Studiengang Industriedesign<br />

im Fachbereich Gestaltung/Industriedesign<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH)<br />

vom 27.06.2001<br />

Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs.<br />

2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt<br />

geändert durch Anlage laufende Nummer 217 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz<br />

vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S.129), hat die <strong>Hochschule</strong><br />

<strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) folgende Satzung erlassen:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Zweck der Prüfung<br />

§ 2 Diplomgrad<br />

§ 3 <strong>Prüfungsordnung</strong>, Studienordnung<br />

§ 4 Bestandteile und Art der Prüfung<br />

§ 5 Prüfungsausschuss<br />

§ 6 Verfahren des Prüfungsausschusses<br />

§ 7 Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />

§ 8 Prüfungskommission, Prüfende und Beisitzende<br />

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen zur Präsentation der<br />

Diplomvorprüfung und zur Diplomarbeit<br />

§ 10 Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung und<br />

zur Diplomarbeit<br />

§ 11 Meldefristen/Prüfungszeiten<br />

§ 12 Rücktritt und Versäumnis<br />

§ 13 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Studienleistungen<br />

und Studienzeiten<br />

§ 14 Fachprüfungen<br />

§ 15 Präsentation der Diplomvorprüfung<br />

§ 16 Diplomarbeit<br />

§ 17 Diplomkolloquium<br />

§ 18 Bildung der Noten, Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />

§ 19 Gesamturteil bei bestandener Prüfung<br />

§ 20 Nichtbestehen einzelner Prüfungen<br />

§ 21 Wiederholung der Prüfung<br />

§ 22 Zweite Wiederholung<br />

§ 23 Befristung der Prüfungen<br />

§ 24 Prüfungszeugnis<br />

§ 25 Diplomurkunde<br />

§ 26 Bescheinigung bei endgültigem Nichtbestehen der<br />

Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung<br />

§ 27 Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung<br />

§ 28 Täuschungen und Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 29 Widerspruchsverfahren<br />

§ 30 Übergangsbestimmungen<br />

§ 31 Inkrafttreten<br />

Anlage 1<br />

Studienbegleitende Prüfungsleistungen


§ 1<br />

Zweck der Prüfungen<br />

(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen,<br />

daß sie die gestalterischen, methodischen und wissenschaftlichen<br />

Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studi<br />

um mit Erfolg fortzuführen.<br />

(2) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Ab<br />

schluss des Studiums.<br />

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden<br />

die für den Übergang in die Berufspraxis erforderlichen grundle<br />

genden Fachkenntnisse erworben haben und die Fähigkeit besit<br />

zen, nach gestalterischen und wissenschaftlichen Methoden selb<br />

ständig zu arbeiten.<br />

§ 2<br />

Diplomgrad<br />

Der Studiengang Industriedesign verleiht nach bestandener Diplomprüfung<br />

das Diplom<br />

Diplom-Designerin (Fachhochschule)<br />

abgekürzt: Dipl.-Des. (FH)<br />

oder<br />

Diplom-Designer (Fachhochschule)<br />

abgekürzt: Dipl.-Des. (FH).<br />

§ 3<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong>, Studienordnung<br />

(1) Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung gelten die Bestim<br />

mungen dieser Diplomprüfungsordnung sowie die Studienordnung<br />

des Studiengangs Industriedesign.<br />

(2) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.<br />

(3) Das Studium besteht aus dem Grundstudium (1. bis 3. Semester)<br />

mit 90 SWS und dem Hauptstudium (4. bis 8. Semester) mit 70<br />

SWS einschließlich eines Semesters für die Diplomarbeit.<br />

(4) Der Diplomprüfung geht eine Diplomvorprüfung voraus. Das<br />

Grundstudium schließt mit der Diplomvorprüfung ab, das Haupt<br />

studium mit der Diplomprüfung.<br />

(5) Die Immatrikulation in den Studiengang Industriedesign ist un<br />

beschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der<br />

sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer<br />

Eignungsprüfung abhängig. Näheres regelt die <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

zur Feststellung der besonderen Eignung.<br />

§ 4<br />

Bestandteile und Art der Prüfung<br />

(1) Prüfungen sind Bestandteile des Studiums. Prüfungen im Sinne<br />

dieser Ordnung sind Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom<br />

vorprüfung und der Diplomprüfung.


(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, Leistungsnach<br />

weisen und einer Präsentation. Das Ergebnis der Diplomvorprü<br />

fung lautet “bestanden” oder “nicht bestanden”.<br />

(3) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, Leistungsnachwei<br />

sen, der Diplomarbeit und dem Kolloquium.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für den Studiengang wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.<br />

Dieser ist insbesondere zuständig für die Diplomvorprüfung und<br />

die Diplomprüfung.<br />

(2) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuss. Der Prü<br />

fungsausschuss hat in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder.<br />

Die Professorinnen und Professoren verfügen über die absolute<br />

Mehrheit der Stimmen.<br />

Der Fachbereichsrat bestellt neben den Professorinnen und<br />

Professoren eine Vertreterin oder einen Vertreter der akademischen<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Vertreterin oder einen<br />

Vertreter der Studierenden in den Prüfungsausschuss. Die akade<br />

mische Mitarbeiterin oder der akademische Mitarbeiter müssen<br />

mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleich<br />

bare Prüfung abgelegt haben.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss kann Mitglieder anderer Fachbereiche,<br />

soweit sie an dem jeweiligen Studiengang beteiligt sind, mit bera<br />

tender Stimme hinzuziehen.<br />

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre, soweit sie Professorin<br />

nen oder Professoren sind, andernfalls 1 Jahr. Für eine Über<br />

schneidung der Amtszeiten der Mitglieder soll Sorge getragen wer<br />

den.<br />

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertrete<br />

rinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />

Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die<br />

Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu ver<br />

pflichten.<br />

§ 6<br />

Verfahren des Prüfungsausschusses<br />

(1) Der Prüfungsausschuss für den Studiengang Industriedesign wählt<br />

aus den in ihm vertretenen Professorinnen und Professoren eine<br />

Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Geschäfte<br />

führt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.<br />

Der oder dem Vorsitzenden können einzelne Aufgaben des Prü<br />

fungsausschusses, insbesondere Aufgaben des § 7 generell oder<br />

im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss übertragen werden.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei<br />

Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die absolute Mehr<br />

heit der Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Pro<br />

fessoren sichergestellt ist.


§ 7<br />

Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />

(1) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, daß die Bestimmungen der<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. Er trifft die hierfür notwen<br />

digen Entscheidungen.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Diplomvorprüfungen und<br />

die Diplomprüfungen die Beisitzenden und die Prüfenden. Die<br />

Namen der Prüfenden werden der Kandidatin oder dem Kandida<br />

ten rechtzeitig bekanntgegeben.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss legt die Meldetermine für die Prüfungen<br />

fest.<br />

(4) Die Ausschussmitglieder haben das Recht, den Prüfungen beizu<br />

wohnen.<br />

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig<br />

über die Entwicklung der Studienzeiten einschließlich der Be<br />

arbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung<br />

der Einzel- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise<br />

durch den Fachbereich offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt<br />

Anregung zur Reform der Studien- und <strong>Prüfungsordnung</strong>en.<br />

§ 8<br />

Prüfungskommission, Prüfende und Beisitzende<br />

(1) Zur Abnahme der Diplomvorprüfung sind Professorinnen und Pro<br />

fessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte<br />

sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Perso<br />

nen in der Funktion als Prüfende und als Beisitzende befugt.<br />

(2) Zur Abnahme der Diplomprüfung sind Professorinnen und Pro<br />

fessoren als Prüfende befugt. Alle anderen unter § 8, Abs. 1 ge<br />

nannten Personen können als Beisitzer oder Beisitzerinnen fungie<br />

ren.<br />

(3) Die Prüfenden und Beisitzenden bilden eine Prüfungskommission,<br />

die aus mindestens zwei Personen besteht. Prüfungsleistungen<br />

dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens<br />

die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qua<br />

lifikation besitzen.<br />

(4) Sind für das gleiche Prüfungsgebiet mehrere Prüfende bestellt, so<br />

trifft der Prüfungsausschuss die Auswahl. Wünsche der Kandidatin<br />

oder des Kandidaten können berücksichtigt werden.<br />

(5) Wird ein Lehrgebiet von keiner Professorin oder keinem Professor<br />

voll vertreten, so können mehrere Prüfende für die gemeinsame<br />

Prüfung bestellt werden.<br />

(6) Für Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entspre<br />

chend.<br />

§ 9<br />

Zulassungsvoraussetzungen zur Präsentation der Diplomvorprüfung und<br />

zur Diplomarbeit


(1) Die Zulassung zur Präsentation der Diplomvorprüfung bzw. die<br />

Zulassung zur Diplomarbeit setzt im Rahmen der Studienordnung<br />

ein ordnungsgemäßes Studium der Studierenden im Studiengang<br />

Industriedesign voraus.<br />

(2) Zur Zeit der Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung müs<br />

sen die Fachprüfungen des ersten und zweiten Semesters erbracht<br />

und die Leistungsnachweise vorhanden sein. In Ausnahmefällen<br />

können bis zu zwei Fachprüfungen noch ausstehen.<br />

(3) Zur Zeit der Meldung zur Diplomarbeit müssen die Studierenden<br />

die Diplomvorprüfung und die Fachprüfungen des Hauptstudiums<br />

bestanden haben und alle Leistungsnachweise vorliegen.<br />

(4) Über Anträge auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht gemäß<br />

Satz 2 in § 9 Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(5) Sind die in § 10 genannten Nachweise erbracht, sind die Studie<br />

renden zur jeweiligen Prüfung zuzulassen.<br />

(6) Die Zulassung zur Diplomprüfung muß versagt werden, wenn die<br />

Studierenden<br />

a) die betreffende Prüfung an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<br />

<strong>Stendal</strong> (FH) oder einer anderen künstlerischen oder wissenschaft<br />

lichen <strong>Hochschule</strong> im gleichen Studiengang im Geltungsbereich<br />

des HRG endgültig nicht bestanden haben oder<br />

b) die im § 10 genannten Nachweise nicht erbringen. Über<br />

Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Stu<br />

dierenden der zuständige Prüfungsausschuss.<br />

§ 10<br />

Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung und zur Diplomarbeit<br />

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Präsentation der Diplomvorprüfung<br />

ist beim Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH)<br />

schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen<br />

einzureichen:<br />

a) Immatrikulationsbescheinigung des Studiengangs<br />

Industriedesign;<br />

b) Bescheinigungen über Studienleistungen, Prüfungsleistun<br />

gen und sonstige Unterlagen, die in § 14 der Diplomprüfungsord<br />

nung gefordert werden und gegebenenfalls die Leistungsnachwei<br />

se, die an anderen <strong>Hochschule</strong>n erworben wurden;<br />

c) eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung<br />

oder Diplomprüfung im gleichen Studiengang abgelegt oder end<br />

gültig nicht bestanden wurde oder ob sich die Kandidatin oder der<br />

Kandidat in einem Prüfungsverfahren befindet.<br />

(2) Bei der Meldung zur Diplomarbeit, die ebenfalls schriftlich er<br />

folgen muß, ist außer dem Nachweis nach Abs. 1 das Zeugnis<br />

über die bestandene Diplomvorprüfung vorzulegen.


§ 11<br />

Meldefristen/Prüfungszeiten<br />

Die Meldefristen für die Diplomvorprüfung und die Diplomarbeit werden<br />

vom Prüfungsausschuss zu Beginn des Semesters festgelegt. Bei Nichteinhaltung<br />

der Meldefrist ist eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen.<br />

Über eine Nachfrist in begründeten Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

§ 12<br />

Rücktritt und Versäumnis<br />

(1) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist bis spätestens eine Woche vor<br />

dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. Der<br />

Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) Nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist ein Rücktritt von<br />

der Prüfung nur bei Vorliegen triftiger Gründe auf Antrag möglich.<br />

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />

Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />

angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit von<br />

Studierenden kann ein ärztliches Attest verlangt werden. Der<br />

Prüfungsausschuss entscheidet unverzüglich darüber, ob die Grün<br />

de anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein<br />

neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergeb<br />

nisse sind in diesem Fall anzurechnen.<br />

(3) Die Prüfung wird als “nicht ausreichend“ erklärt, wenn die Studie<br />

renden ohne triftige Gründe zum Prüfungstermin nicht erscheinen.<br />

§ 13<br />

Anrechnung von Prüfungsleistungen,<br />

Studienleistungen und Studienzeiten<br />

(1) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistun<br />

gen, die Studierende an künstlerischen oder wissenschaftlichen<br />

<strong>Hochschule</strong>n in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen<br />

Studiengang bestanden haben, werden angerechnet. Diplomvor<br />

prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studi<br />

engängen oder an anderen <strong>Hochschule</strong>n werden angerechnet,<br />

soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Entscheidun<br />

gen trifft der Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls unter Heran<br />

ziehung einer oder eines Prüfenden des betreffenden Faches.<br />

(2) Prüfungsleistungen künstlerischer oder wissenschaftlicher<br />

<strong>Hochschule</strong>n außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden<br />

nach Feststellung der Gleichwertigkeit vom Prüfungsausschuss als<br />

Diplomvorprüfung angerechnet. Für die Gleichwertigkeit sind die<br />

von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe<br />

renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im<br />

Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />

(3) In staatlich anerkannten Fernstudiengängen erworbene Prüfungs<br />

leistungen, Studienzeiten und Studienleistungen werden, soweit<br />

sie gleichwertig sind, vom Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall un<br />

ter Hinzuziehung einer oder eines Prüfenden im betreffenden<br />

Lehrgebiet, anerkannt.


An anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen <strong>Hochschule</strong>n<br />

in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Studienleistungen<br />

und Studienzeiten im einschlägigen Studiengang werden aner<br />

kannt.<br />

Das gleiche gilt für Studienleistungen in anderen Studiengängen,<br />

sofern ihre Gleichwertigkeit vom zuständigen Prüfungsausschuss<br />

anerkannt wird. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der<br />

Entscheidung für den Studiengang Industriedesign sicherzustel<br />

len.<br />

An künstlerischen oder wissenschaftlichen <strong>Hochschule</strong>n außer<br />

halb der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Studienleistun<br />

gen und Studienzeiten werden anerkannt, wenn die Gleichwertig<br />

keit der Leistungen durch den Prüfungsausschuss bestätigt wurde.<br />

(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die No<br />

ten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen<br />

und nach Maßgabe der <strong>Prüfungsordnung</strong>en der Studiengänge in<br />

die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleich<br />

baren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden“ aufgenom<br />

men. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zuläs<br />

sig.<br />

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht<br />

ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von<br />

Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Studienzeiten, die<br />

in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von<br />

Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />

(7) Machen Studierende glaubhaft, daß sie wegen länger andauern<br />

der oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />

sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />

Form abzulegen, so können die Prüfungsleistungen innerhalb<br />

einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungs<br />

leistungen in einer anderen Form erbracht werden. Dazu kann die<br />

Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes<br />

gilt für Studienleistungen.<br />

§ 14<br />

Fachprüfungen<br />

(1) Im Grundstudium müssen Fachprüfungen und ggf. Leistungsnach<br />

weise in den Bereichen<br />

- Grundlagen kreatives Gestalten<br />

- Angewandte Theorie<br />

- Entwurfs- und Präsentationstechniken<br />

- Designgrundlagen<br />

- Projektstudium<br />

erbracht werden.<br />

(2) Im Hauptstudium müssen Fachprüfungen und ggf. Leistungsnach<br />

weise in den Bereichen<br />

- Grundlagen kreatives Gestalten<br />

- Angewandte Theorie<br />

- Entwurfs- und Präsentationstechniken


- Projektstudium im Bereich Gebrauchsgüter-, Investitions<br />

güter- und Interface-Design.<br />

erbracht werden.<br />

(3) Im Hauptstudium muß ein Semester als Praktikum außerhalb<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) erbracht werden. Der<br />

Leistungsnachweis für das Praktikum wird erteilt, sofern es<br />

mindestens 16 Wochen dauert und gestalterische Tätigkeiten in<br />

einem Designbüro oder einem designrelevanten Unternehmen<br />

beinhaltet. Der Nachweis des Praktikums erfolgt über eine Prakti<br />

kumsbescheinigung der Praxisstelle und einen Praktikumsbericht.<br />

(4) Voraussetzung für die Erteilung des Diplomvorprüfungszeugnisses<br />

sowie für die Diplomprüfung ist, daß die erforderlichen Prüfungs<br />

leistungen mit mindestens “ausreichend“ bewertet worden sind.<br />

§ 15<br />

Präsentation der Diplomvorprüfung<br />

(1) In der Präsentation der Diplomvorprüfung stellen die Studierenden<br />

eine oder mehrere ihrer Projektarbeiten zur Diskussion. Sie sol<br />

len nachweisen, daß sie fähig sind, die eigene Arbeit darzustellen<br />

und in allgemeine Zusammenhänge des Industriedesign einzu<br />

ordnen. Außerdem sollen sie erkennen lassen, daß sie über allge<br />

meines fachliches Wissen aus dem Bereich des Industriedesign<br />

verfügen.<br />

(2) Die Präsentation ist auf maximal 20 Minuten zu begrenzen.<br />

(3) Die Präsentation wird mindestens durch einen Prüfenden und<br />

einen sachkundigen Beisitzenden abgehalten. Für Beisitzer gilt<br />

sinngemäß § 8 Abs. 4, Satz 2. Die Festsetzung des Ergebnisses<br />

erfolgt durch die Prüfende oder den Prüfenden in Abstimmung mit<br />

den an der Präsentation mitwirkenden Prüfenden oder Beisitzen<br />

den in geschlossener Sitzung.<br />

(4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt innerhalb einer Woche<br />

nach der Präsentation.<br />

(5) Verlauf und Ergebnis der Präsentation werden dokumentiert.<br />

§ 16<br />

Diplomarbeit<br />

Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, ein<br />

Thema aus dem gewählten Studienschwerpunkt selbständig innerhalb einer<br />

vorgegebenen Frist gestalterisch und nach wissenschaftlichen Methoden<br />

zu bearbeiten. Sie kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden,<br />

wenn der individuelle, konzeptionelle, gestalterische oder wissenschaftliche<br />

Anteil glaubhaft gemacht wird und die Anforderungen nach Satz 1<br />

erfüllt sind.<br />

(2) Studierende reichen mindestens einen Themenvorschlag und<br />

einen Vorschlag für die Betreuenden ein. Das Thema der Diplo<br />

marbeit sollte vor Einreichung zwischen Betreuenden und Studie<br />

renden abgesprochen sein. Der Prüfungsausschuss bestätigt The<br />

ma und Betreuende. Er kann dabei von dem Vorschlag der Studie<br />

renden abweichen. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der


Diplomarbeit sowie der Einreichung gem. Abs. 4 Satz 1 ist beim<br />

Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) aktenkun<br />

dig zu machen.<br />

(3) Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzen<br />

den des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) ausgeführt werden, wenn<br />

die Betreuung durch eine Professorin oder einen Professor des<br />

Fachbereiches gesichert ist.<br />

(4) Die Diplomarbeit ist innerhalb von 13 Wochen Bearbeitungs<br />

zeit anzufertigen und im zentralen Prüfungsamt einzureichen.<br />

Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der gesetz<br />

ten Frist bearbeitet werden kann. Nach begründetem Antrag kann<br />

der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise ver<br />

längern.<br />

(5) Die Diplomarbeit enthält in der Regel einen praktischen und einen<br />

theoretischen Teil.<br />

Der praktische Teil besteht aus der gestalterischen Arbeit, die<br />

durch den theoretischen Teil reflektiert wird. In Ausnahmefällen<br />

kann die Diplomarbeit aus einer ausschließlich praktischen oder<br />

wissenschaftlichen Arbeit bestehen. Der Prüfungsausschuss ent<br />

scheidet auf Antrag des Prüfenden.<br />

(6) Die Diplomarbeit ist von den Studierenden mit einem Verzeichnis<br />

aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, daß sie<br />

oder er die Arbeit selbst verfaßt hat. Zwei Exemplare der theoreti<br />

schen Arbeit sind im zentralen Prüfungsamt einzureichen.<br />

Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten, die<br />

vom Prüfungsausschuss bestätigt werden müssen. Bei nicht übereinstimmender<br />

Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung<br />

der beteiligten Prüfenden über die endgültige Bewertung.<br />

(8) Die Dokumentation der Diplomarbeit wird Bestandteil der Prü<br />

fungsakten und verbleibt an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong><br />

(FH). Die urheberrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt.<br />

§ 17<br />

Diplomkolloquium<br />

(1) Das Diplomkolloquium ist in einer Prüfungsveranstaltung abzuhal<br />

ten und mit einer Note zu bewerten.<br />

(2) Das Kolloquium dauert maximal 30 Minuten. Es bezieht sich im<br />

wesentlichen auf die Diplomarbeit und auf allgemeine gestalteri<br />

sche und wissenschaftliche Fragen.<br />

(3) Die Abs. 3 und 5 aus § 15 gelten entsprechend.<br />

4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt im Anschluss an das<br />

Kolloquium.<br />

§ 18<br />

Bildung der Noten, Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />

(1) Die Noten für die Diplomarbeit werden von der jeweiligen Prü-


fungskommission festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind<br />

folgende Noten zu verwenden:<br />

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung<br />

2 = gut eine erheblich über dem Durchschnitt<br />

liegende Leistung<br />

3 = befriedigend<br />

eine Leistung, die durchschnittlichen<br />

Anforderungen entspricht<br />

4 = ausreichend<br />

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den<br />

Anforderungen entspricht<br />

5 = nicht ausreichend<br />

eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den<br />

Anforderungen nicht mehr genügt<br />

Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischen<br />

werte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3<br />

gebildet werden. Eine Bewertung mit den Noten 0,7; 4,3; 4,7<br />

und 5,3 ist ausgeschlossen.<br />

(2) Die Note lautet:<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,5<br />

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5<br />

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5<br />

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0<br />

bei einem Durchschnitt über 4,0<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend<br />

ausreichend<br />

nicht ausreichend<br />

(3) Die Diplomprüfung einschließlich Diplomarbeit ist bestanden,<br />

wenn sämtliche Teilnoten mindestens “ausreichend“ (bis 4,0)<br />

sind.<br />

(4) Die Gesamtnote für die Diplomarbeit ergibt sich zu 25% aus dem<br />

Kolloquium, zu 25% aus dem theoretischen und zu 50% aus dem<br />

praktischen Teil der Diplomarbeit. Bei der Gesamtnote ist die<br />

zweite Kommastelle ohne Rundung zu streichen.<br />

(5) Nach Abschluss der Diplomprüfung wird den Studierenden auf<br />

Antrag Einsicht in ihre Prüfungsprotokolle gewährt. Die Frist zur<br />

Wahrnehmung dieses Rechts endet ein Jahr nach der Prüfung.<br />

§ 19<br />

Gesamturteil bei bestandener Prüfung<br />

(1) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich<br />

mit 40% aus den Fachprüfungen des Hauptstudiums und mit<br />

60% aus der Note der Diplomarbeit.<br />

(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:<br />

bei einem Durchschnitt bis 1,5<br />

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5<br />

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5<br />

sehr gut<br />

gut<br />

befriedigend


ei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend<br />

(3) Bei überragenden Leistungen in der Diplomprüfung kann vom<br />

Prüfungsausschuss auch das Gesamturteil “mit Auszeichnung be<br />

standen“ erteilt werden. Bei dieser Entscheidung sind die studen<br />

tischen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 5 Abs. 2) nicht stimmbe<br />

rechtigt.<br />

§ 20<br />

Nichtbestehen einzelner Prüfungen<br />

Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der Abgabezeit eingereicht, wird sie<br />

als “nicht ausreichend“ erklärt. Dies gilt nicht, sofern die Verspätung auf<br />

Gründen beruht, die die Studierenden nicht zu vertreten haben; § 15 Abs.<br />

4 Satz 4 bleibt unberührt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.<br />

(2) Haben Studierende einzelne Prüfungsteile nicht bestanden oder<br />

ist ihre Diplomarbeit nicht mindestens mit “ausreichend“ bewer<br />

tet worden, so wird dieses Ergebnis von der oder dem jeweiligen<br />

Prüfenden bekanntgegeben. Im Falle einer nicht bestandenen 2.<br />

Wiederholungsprüfung oder im Falle unentschuldigten Fehlens er<br />

folgt die Begründung schriftlich durch die Vorsitzende oder den<br />

Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wird mit einer Rechts<br />

behelfsbelehrung versehen.<br />

§ 21<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

(1) Wird die Prüfungsleistung in einem einzelnen Prüfungsteil als<br />

“nicht ausreichend“ bewertet oder gilt die Prüfung als nicht be<br />

standen, so kann die entsprechende Prüfung wiederholt werden.<br />

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.<br />

(3) Fachprüfungen nach § 14, jeweils Abs. 1 und 2, die mit “nicht<br />

ausreichend“ bewertet werden oder als nicht bestanden gelten,<br />

können zweimal wiederholt werden.<br />

(4) An einer anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Hoch<br />

schule in der Bundesrepublik Deutschland im selben Studiengang<br />

nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmög<br />

lichkeiten angerechnet.<br />

(5) Die Prüfung ist im nächstfolgenden Prüfungszeitraum des Fach<br />

bereiches zu wiederholen, sofern der Prüfungsausschuss nicht<br />

andere Festlegungen trifft.<br />

(6) Die Note der Wiederholungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen<br />

Prüfungsleistung. Eine Kennzeichnung auf dem Zeugnis ist nicht<br />

zulässig.<br />

§ 22<br />

Zweite Wiederholung<br />

(1) Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Präsentation der<br />

Diplomvorprüfung und des Diplomkolloquiums genehmigt wer


den. Eine dritte Wiederholung ist nicht möglich. Die Zulassung<br />

zur zweiten Wiederholung kann mit Auflagen verbunden sein. Eine<br />

zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Für die<br />

Bewertung der zweiten Wiederholung der Präsentation der Diplom<br />

vorprüfung oder des Diplomkolloquiums gilt § 21 Abs. 6 sinnge<br />

mäß.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt nach eingehender Studienbera<br />

tung der Studierenden den Termin für die zweite Wiederholung<br />

der Präsentation der Diplomvorprüfung oder des Diplomkolloqui<br />

ums und verlängert erforderlichenfalls die Frist nach § 23.<br />

(3) Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation<br />

nach sich. Über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist ein<br />

Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auszustellen.<br />

§ 23<br />

Befristung der Prüfungen<br />

Studierende sollen die Prüfungen zu den in der <strong>Prüfungsordnung</strong><br />

festgelegten Terminen ablegen. Werden aus von Studierenden<br />

zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Diplomvorprü<br />

fung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um<br />

mehr als vier Semester, überschritten oder wird eine Prüfung, zu<br />

der die Anmeldung erfolgt ist, aus zu von diesen zu vertreten<br />

den Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt<br />

und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Prüfung ist nur in<br />

nerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nicht<br />

bestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem oder der an der<br />

Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht<br />

zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.<br />

(Studienbegleitende Prüfungsleistungen siehe Anlage 1)<br />

§ 24<br />

Prüfungszeugnis<br />

(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis mit An<br />

gabe aller Fachprüfungen ausgestellt.<br />

(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis mit Angabe<br />

der Fachprüfungen und der Gesamtnote der Diplomprüfung aus<br />

gestellt. Das Thema der Diplomarbeit ist aufzuführen. Das Zeugnis<br />

ist in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach der letzten bestan<br />

denen Prüfung auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des<br />

Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />

Das Zeugnis über die Diplomvorprüfung sowie das Diplomzeugnis wird<br />

durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />

oder die Dekanin oder den Dekan unterzeichnet.<br />

§ 25<br />

Diplomurkunde<br />

(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhalten die Studierenden<br />

neben dem Diplomzeugnis nach § 24 eine Diplomurkunde, die<br />

die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Di<br />

plomurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor und der


Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) zu versehen und trägt das<br />

Datum des Diplomzeugnisses.<br />

(2) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Diplomur<br />

kunde geführt werden.<br />

§ 26<br />

Bescheinigung bei endgültigem Nichtbestehen der Diplomvorprüfung oder<br />

Diplomprüfung<br />

(1) Wird eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht<br />

bestanden, so geht den Studierenden durch die Vorsitzende oder<br />

den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher<br />

Bescheid mit Angabe aller Prüfungsleistungen und der Gründe für<br />

das Nichtbestehen der Prüfung zu. Der Bescheid ist mit einer<br />

Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />

(2) Wird eine Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig<br />

nicht bestanden, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der ent<br />

sprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die<br />

bestandenen Prüfungen und deren Noten und ggf. Studienleistun<br />

gen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung endgültig nicht<br />

bestanden ist.<br />

§ 27<br />

Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung<br />

(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung<br />

nicht erfüllt, ohne daß Studierende hierüber täuschen wollten und<br />

wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt,<br />

so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />

(2) Haben Studierende die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu<br />

Unrecht erwirkt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Über<br />

Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.<br />

§ 28<br />

Täuschungen und Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Wird festgestellt, daß Studierende bei einer Prüfungsleistung eine<br />

Täuschung versucht oder begangen haben, so ist diese Prüfung<br />

grundsätzlich als “nicht bestanden“ zu erklären. Die Feststellung<br />

trifft die oder der jeweilige Prüfende, in Zweifelsfällen im Einver<br />

nehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.<br />

(2) Wird diese Täuschung nach Aushändigung des Diploms bekannt,<br />

so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note berichtigen<br />

und ggf. die Gesamtprüfung für “nicht bestanden“ erklären. Im<br />

letzteren Falle sind das unrichtige Diplomzeugnis und die Di<br />

plomurkunde einzuziehen und der akademische Grad abzuerken<br />

nen.<br />

(3) In anderen Fällen, in denen Prüfungen unter ordnungswidrigen<br />

Voraussetzungen abgelegt worden sind, entscheidet der Prüfungs<br />

ausschuss über Gültigkeit und Bewertung. Eine Entscheidung<br />

nach Satz 1 sowie nach Abs. 1 und Abs. 2 ist nach einer Frist


von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausge<br />

schlossen. Gleiches gilt im Falle des § 27 Abs. 2.<br />

(4) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äu<br />

ßerung zu geben.<br />

§ 29<br />

Widerspruchsverfahren<br />

(1) Gegen alle Entscheidungen, die nach der Diplomprüfungsordnung<br />

getroffen werden, ist Widerspruch möglich. Nach Zugang der<br />

Entscheidung muß der Widerspruch innerhalb eines Monats<br />

schriftlich beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. Hierzu sind<br />

die Studierenden in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu unterrich<br />

ten, die der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung hinzuzu<br />

fügen ist.<br />

(2) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend<br />

entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen,<br />

entscheidet die Rektorin oder der Rektor endgültig. Der Wider<br />

spruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbe<br />

lehrung zu versehen.<br />

§ 30<br />

Übergangsbestimmungen<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> gilt für die Studierenden, die ab dem Win<br />

tersemester 2001/2002 immatrikuliert wurden.<br />

§ 31<br />

Inkrafttreten und Bekanntmachung<br />

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage<br />

nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den “Amtlichen Bekanntmachungen”<br />

der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) in Kraft.<br />

_____________________________________________<br />

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Gestaltung/<br />

Industriedesign vom 27.06.2001 und des Senates der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong><br />

(FH) vom 11.07.2001.<br />

Der Rektor


Anlage 1<br />

Studienbegleitende Prüfungsleistungen<br />

Fachprüfungen sind<br />

1. als Beleg, (B)<br />

2. als mündliche Prüfung oder (MP)<br />

3. als Leistungstest (LT)<br />

zu erbringen.<br />

Darüber hinaus können Leistungsnachweise (LN) gefordert sein.<br />

Als Beleg gelten Arbeiten, die von Studierenden nach Ausgabe einer<br />

Aufgabe selbständig in angemessener Frist (mind. drei Tage) unter Zuhilfenahme<br />

von Hilfsmitteln erbracht werden. Je nach Fach kann ein Beleg<br />

in entsprechender Form, z.B. einer schriftlichen Arbeit, eines digitalen<br />

Dokuments, eines Rechnerprogramms, eines Modells verlangt werden.<br />

Ein Beleg wird vom Lehrenden benotet.<br />

Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Lehrende bzw. den Lehrenden<br />

und eine sachkundige Beisitzerin oder einen sachkundigen Beisitzer. Sie<br />

wird als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die mündliche Prüfung<br />

dauert zwischen 10 und 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände<br />

und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll<br />

festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an<br />

die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben.<br />

Leistungstests sind Arbeiten, bei denen der Prüfling in begrenzter Zeit<br />

und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fachs<br />

Aufgaben unter Aufsicht löst. Je nach Fach können diese Arbeiten in<br />

Form schriftlicher Dokumente, in Form von Modellen oder digitaler Dokumente<br />

erbracht werden. Leistungstests dauern maximal 90 Minuten.<br />

Die Bewertung von Leistungstests erfolgt max. 8 Wochen nach der Prüfung.<br />

Leistungsnachweise erfordern eine dem Fach angemessene Leistung, die<br />

vom Lehrenden zu Beginn jedes Semesters festgelegt wird, in der die Studierenden<br />

nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse in dem betreffenden<br />

Fach erworben haben.<br />

Leistungsnachweise werden nicht benotet.<br />

Zu Beginn jeden Semesters legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung<br />

mit den Lehrenden die Art und Anzahl der Prüfungen auf Grundlage der<br />

Vorgaben in dieser Anlage 1 fest.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!