Prüfungsordnung - Hochschule Magdeburg-Stendal
Prüfungsordnung - Hochschule Magdeburg-Stendal
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Neufassung der<br />
Diplomprüfungsordnung<br />
für den Studiengang Industriedesign<br />
im Fachbereich Gestaltung/Industriedesign<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH)<br />
vom 27.06.2001<br />
Auf Grund des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 77 Abs. 3 Nr. 11 und 88 Abs.<br />
2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1998 (GVBl. LSA S. 300), zuletzt<br />
geändert durch Anlage laufende Nummer 217 zum Vierten Rechtsbereinigungsgesetz<br />
vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S.129), hat die <strong>Hochschule</strong><br />
<strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) folgende Satzung erlassen:<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Zweck der Prüfung<br />
§ 2 Diplomgrad<br />
§ 3 <strong>Prüfungsordnung</strong>, Studienordnung<br />
§ 4 Bestandteile und Art der Prüfung<br />
§ 5 Prüfungsausschuss<br />
§ 6 Verfahren des Prüfungsausschusses<br />
§ 7 Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />
§ 8 Prüfungskommission, Prüfende und Beisitzende<br />
§ 9 Zulassungsvoraussetzungen zur Präsentation der<br />
Diplomvorprüfung und zur Diplomarbeit<br />
§ 10 Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung und<br />
zur Diplomarbeit<br />
§ 11 Meldefristen/Prüfungszeiten<br />
§ 12 Rücktritt und Versäumnis<br />
§ 13 Anrechnung von Prüfungsleistungen, Studienleistungen<br />
und Studienzeiten<br />
§ 14 Fachprüfungen<br />
§ 15 Präsentation der Diplomvorprüfung<br />
§ 16 Diplomarbeit<br />
§ 17 Diplomkolloquium<br />
§ 18 Bildung der Noten, Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />
§ 19 Gesamturteil bei bestandener Prüfung<br />
§ 20 Nichtbestehen einzelner Prüfungen<br />
§ 21 Wiederholung der Prüfung<br />
§ 22 Zweite Wiederholung<br />
§ 23 Befristung der Prüfungen<br />
§ 24 Prüfungszeugnis<br />
§ 25 Diplomurkunde<br />
§ 26 Bescheinigung bei endgültigem Nichtbestehen der<br />
Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung<br />
§ 27 Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung<br />
§ 28 Täuschungen und Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 29 Widerspruchsverfahren<br />
§ 30 Übergangsbestimmungen<br />
§ 31 Inkrafttreten<br />
Anlage 1<br />
Studienbegleitende Prüfungsleistungen
§ 1<br />
Zweck der Prüfungen<br />
(1) Durch die Diplomvorprüfung sollen die Studierenden nachweisen,<br />
daß sie die gestalterischen, methodischen und wissenschaftlichen<br />
Fähigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studi<br />
um mit Erfolg fortzuführen.<br />
(2) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Ab<br />
schluss des Studiums.<br />
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden<br />
die für den Übergang in die Berufspraxis erforderlichen grundle<br />
genden Fachkenntnisse erworben haben und die Fähigkeit besit<br />
zen, nach gestalterischen und wissenschaftlichen Methoden selb<br />
ständig zu arbeiten.<br />
§ 2<br />
Diplomgrad<br />
Der Studiengang Industriedesign verleiht nach bestandener Diplomprüfung<br />
das Diplom<br />
Diplom-Designerin (Fachhochschule)<br />
abgekürzt: Dipl.-Des. (FH)<br />
oder<br />
Diplom-Designer (Fachhochschule)<br />
abgekürzt: Dipl.-Des. (FH).<br />
§ 3<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong>, Studienordnung<br />
(1) Für die Diplomvorprüfung und Diplomprüfung gelten die Bestim<br />
mungen dieser Diplomprüfungsordnung sowie die Studienordnung<br />
des Studiengangs Industriedesign.<br />
(2) Die Regelstudienzeit beträgt 8 Semester.<br />
(3) Das Studium besteht aus dem Grundstudium (1. bis 3. Semester)<br />
mit 90 SWS und dem Hauptstudium (4. bis 8. Semester) mit 70<br />
SWS einschließlich eines Semesters für die Diplomarbeit.<br />
(4) Der Diplomprüfung geht eine Diplomvorprüfung voraus. Das<br />
Grundstudium schließt mit der Diplomvorprüfung ab, das Haupt<br />
studium mit der Diplomprüfung.<br />
(5) Die Immatrikulation in den Studiengang Industriedesign ist un<br />
beschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der<br />
sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer<br />
Eignungsprüfung abhängig. Näheres regelt die <strong>Prüfungsordnung</strong><br />
zur Feststellung der besonderen Eignung.<br />
§ 4<br />
Bestandteile und Art der Prüfung<br />
(1) Prüfungen sind Bestandteile des Studiums. Prüfungen im Sinne<br />
dieser Ordnung sind Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom<br />
vorprüfung und der Diplomprüfung.
(2) Die Diplomvorprüfung besteht aus Fachprüfungen, Leistungsnach<br />
weisen und einer Präsentation. Das Ergebnis der Diplomvorprü<br />
fung lautet “bestanden” oder “nicht bestanden”.<br />
(3) Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen, Leistungsnachwei<br />
sen, der Diplomarbeit und dem Kolloquium.<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für den Studiengang wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.<br />
Dieser ist insbesondere zuständig für die Diplomvorprüfung und<br />
die Diplomprüfung.<br />
(2) Der Fachbereichsrat bestellt den Prüfungsausschuss. Der Prü<br />
fungsausschuss hat in der Regel nicht mehr als sieben Mitglieder.<br />
Die Professorinnen und Professoren verfügen über die absolute<br />
Mehrheit der Stimmen.<br />
Der Fachbereichsrat bestellt neben den Professorinnen und<br />
Professoren eine Vertreterin oder einen Vertreter der akademischen<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und eine Vertreterin oder einen<br />
Vertreter der Studierenden in den Prüfungsausschuss. Die akade<br />
mische Mitarbeiterin oder der akademische Mitarbeiter müssen<br />
mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleich<br />
bare Prüfung abgelegt haben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss kann Mitglieder anderer Fachbereiche,<br />
soweit sie an dem jeweiligen Studiengang beteiligt sind, mit bera<br />
tender Stimme hinzuziehen.<br />
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt 2 Jahre, soweit sie Professorin<br />
nen oder Professoren sind, andernfalls 1 Jahr. Für eine Über<br />
schneidung der Amtszeiten der Mitglieder soll Sorge getragen wer<br />
den.<br />
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertrete<br />
rinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit.<br />
Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die<br />
Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu ver<br />
pflichten.<br />
§ 6<br />
Verfahren des Prüfungsausschusses<br />
(1) Der Prüfungsausschuss für den Studiengang Industriedesign wählt<br />
aus den in ihm vertretenen Professorinnen und Professoren eine<br />
Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der die Geschäfte<br />
führt, sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.<br />
Der oder dem Vorsitzenden können einzelne Aufgaben des Prü<br />
fungsausschusses, insbesondere Aufgaben des § 7 generell oder<br />
im Einzelfall durch den Prüfungsausschuss übertragen werden.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei<br />
Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und die absolute Mehr<br />
heit der Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Pro<br />
fessoren sichergestellt ist.
§ 7<br />
Aufgaben des Prüfungsausschusses<br />
(1) Der Prüfungsausschuss sorgt dafür, daß die Bestimmungen der<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong> eingehalten werden. Er trifft die hierfür notwen<br />
digen Entscheidungen.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss bestellt für die Diplomvorprüfungen und<br />
die Diplomprüfungen die Beisitzenden und die Prüfenden. Die<br />
Namen der Prüfenden werden der Kandidatin oder dem Kandida<br />
ten rechtzeitig bekanntgegeben.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss legt die Meldetermine für die Prüfungen<br />
fest.<br />
(4) Die Ausschussmitglieder haben das Recht, den Prüfungen beizu<br />
wohnen.<br />
(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich regelmäßig<br />
über die Entwicklung der Studienzeiten einschließlich der Be<br />
arbeitungszeiten für die Diplomarbeiten sowie über die Verteilung<br />
der Einzel- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise<br />
durch den Fachbereich offenzulegen. Der Prüfungsausschuss gibt<br />
Anregung zur Reform der Studien- und <strong>Prüfungsordnung</strong>en.<br />
§ 8<br />
Prüfungskommission, Prüfende und Beisitzende<br />
(1) Zur Abnahme der Diplomvorprüfung sind Professorinnen und Pro<br />
fessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte<br />
sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Perso<br />
nen in der Funktion als Prüfende und als Beisitzende befugt.<br />
(2) Zur Abnahme der Diplomprüfung sind Professorinnen und Pro<br />
fessoren als Prüfende befugt. Alle anderen unter § 8, Abs. 1 ge<br />
nannten Personen können als Beisitzer oder Beisitzerinnen fungie<br />
ren.<br />
(3) Die Prüfenden und Beisitzenden bilden eine Prüfungskommission,<br />
die aus mindestens zwei Personen besteht. Prüfungsleistungen<br />
dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens<br />
die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qua<br />
lifikation besitzen.<br />
(4) Sind für das gleiche Prüfungsgebiet mehrere Prüfende bestellt, so<br />
trifft der Prüfungsausschuss die Auswahl. Wünsche der Kandidatin<br />
oder des Kandidaten können berücksichtigt werden.<br />
(5) Wird ein Lehrgebiet von keiner Professorin oder keinem Professor<br />
voll vertreten, so können mehrere Prüfende für die gemeinsame<br />
Prüfung bestellt werden.<br />
(6) Für Prüfende, Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 5 Abs. 5 entspre<br />
chend.<br />
§ 9<br />
Zulassungsvoraussetzungen zur Präsentation der Diplomvorprüfung und<br />
zur Diplomarbeit
(1) Die Zulassung zur Präsentation der Diplomvorprüfung bzw. die<br />
Zulassung zur Diplomarbeit setzt im Rahmen der Studienordnung<br />
ein ordnungsgemäßes Studium der Studierenden im Studiengang<br />
Industriedesign voraus.<br />
(2) Zur Zeit der Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung müs<br />
sen die Fachprüfungen des ersten und zweiten Semesters erbracht<br />
und die Leistungsnachweise vorhanden sein. In Ausnahmefällen<br />
können bis zu zwei Fachprüfungen noch ausstehen.<br />
(3) Zur Zeit der Meldung zur Diplomarbeit müssen die Studierenden<br />
die Diplomvorprüfung und die Fachprüfungen des Hauptstudiums<br />
bestanden haben und alle Leistungsnachweise vorliegen.<br />
(4) Über Anträge auf Befreiung von der Immatrikulationspflicht gemäß<br />
Satz 2 in § 9 Abs. 1 entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(5) Sind die in § 10 genannten Nachweise erbracht, sind die Studie<br />
renden zur jeweiligen Prüfung zuzulassen.<br />
(6) Die Zulassung zur Diplomprüfung muß versagt werden, wenn die<br />
Studierenden<br />
a) die betreffende Prüfung an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<br />
<strong>Stendal</strong> (FH) oder einer anderen künstlerischen oder wissenschaft<br />
lichen <strong>Hochschule</strong> im gleichen Studiengang im Geltungsbereich<br />
des HRG endgültig nicht bestanden haben oder<br />
b) die im § 10 genannten Nachweise nicht erbringen. Über<br />
Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet auf Antrag der Stu<br />
dierenden der zuständige Prüfungsausschuss.<br />
§ 10<br />
Meldung zur Präsentation der Diplomvorprüfung und zur Diplomarbeit<br />
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Präsentation der Diplomvorprüfung<br />
ist beim Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH)<br />
schriftlich zu stellen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen<br />
einzureichen:<br />
a) Immatrikulationsbescheinigung des Studiengangs<br />
Industriedesign;<br />
b) Bescheinigungen über Studienleistungen, Prüfungsleistun<br />
gen und sonstige Unterlagen, die in § 14 der Diplomprüfungsord<br />
nung gefordert werden und gegebenenfalls die Leistungsnachwei<br />
se, die an anderen <strong>Hochschule</strong>n erworben wurden;<br />
c) eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomvorprüfung<br />
oder Diplomprüfung im gleichen Studiengang abgelegt oder end<br />
gültig nicht bestanden wurde oder ob sich die Kandidatin oder der<br />
Kandidat in einem Prüfungsverfahren befindet.<br />
(2) Bei der Meldung zur Diplomarbeit, die ebenfalls schriftlich er<br />
folgen muß, ist außer dem Nachweis nach Abs. 1 das Zeugnis<br />
über die bestandene Diplomvorprüfung vorzulegen.
§ 11<br />
Meldefristen/Prüfungszeiten<br />
Die Meldefristen für die Diplomvorprüfung und die Diplomarbeit werden<br />
vom Prüfungsausschuss zu Beginn des Semesters festgelegt. Bei Nichteinhaltung<br />
der Meldefrist ist eine Zulassung zur Prüfung ausgeschlossen.<br />
Über eine Nachfrist in begründeten Fällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
§ 12<br />
Rücktritt und Versäumnis<br />
(1) Ein Rücktritt von einer Prüfung ist bis spätestens eine Woche vor<br />
dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen möglich. Der<br />
Rücktritt ist dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) Nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist ein Rücktritt von<br />
der Prüfung nur bei Vorliegen triftiger Gründe auf Antrag möglich.<br />
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten<br />
Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich<br />
angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit von<br />
Studierenden kann ein ärztliches Attest verlangt werden. Der<br />
Prüfungsausschuss entscheidet unverzüglich darüber, ob die Grün<br />
de anerkannt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein<br />
neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergeb<br />
nisse sind in diesem Fall anzurechnen.<br />
(3) Die Prüfung wird als “nicht ausreichend“ erklärt, wenn die Studie<br />
renden ohne triftige Gründe zum Prüfungstermin nicht erscheinen.<br />
§ 13<br />
Anrechnung von Prüfungsleistungen,<br />
Studienleistungen und Studienzeiten<br />
(1) Diplomvorprüfungen und andere gleichwertige Prüfungsleistun<br />
gen, die Studierende an künstlerischen oder wissenschaftlichen<br />
<strong>Hochschule</strong>n in der Bundesrepublik Deutschland im gleichen<br />
Studiengang bestanden haben, werden angerechnet. Diplomvor<br />
prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studi<br />
engängen oder an anderen <strong>Hochschule</strong>n werden angerechnet,<br />
soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Die Entscheidun<br />
gen trifft der Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls unter Heran<br />
ziehung einer oder eines Prüfenden des betreffenden Faches.<br />
(2) Prüfungsleistungen künstlerischer oder wissenschaftlicher<br />
<strong>Hochschule</strong>n außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden<br />
nach Feststellung der Gleichwertigkeit vom Prüfungsausschuss als<br />
Diplomvorprüfung angerechnet. Für die Gleichwertigkeit sind die<br />
von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonfe<br />
renz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im<br />
Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.<br />
(3) In staatlich anerkannten Fernstudiengängen erworbene Prüfungs<br />
leistungen, Studienzeiten und Studienleistungen werden, soweit<br />
sie gleichwertig sind, vom Prüfungsausschuss, im Zweifelsfall un<br />
ter Hinzuziehung einer oder eines Prüfenden im betreffenden<br />
Lehrgebiet, anerkannt.
An anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen <strong>Hochschule</strong>n<br />
in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Studienleistungen<br />
und Studienzeiten im einschlägigen Studiengang werden aner<br />
kannt.<br />
Das gleiche gilt für Studienleistungen in anderen Studiengängen,<br />
sofern ihre Gleichwertigkeit vom zuständigen Prüfungsausschuss<br />
anerkannt wird. Der Prüfungsausschuss hat die Einheitlichkeit der<br />
Entscheidung für den Studiengang Industriedesign sicherzustel<br />
len.<br />
An künstlerischen oder wissenschaftlichen <strong>Hochschule</strong>n außer<br />
halb der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Studienleistun<br />
gen und Studienzeiten werden anerkannt, wenn die Gleichwertig<br />
keit der Leistungen durch den Prüfungsausschuss bestätigt wurde.<br />
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die No<br />
ten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen<br />
und nach Maßgabe der <strong>Prüfungsordnung</strong>en der Studiengänge in<br />
die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleich<br />
baren Notensystemen wird der Vermerk “bestanden“ aufgenom<br />
men. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zuläs<br />
sig.<br />
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht<br />
ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von<br />
Prüfungsleistungen, Studienleistungen und Studienzeiten, die<br />
in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, erfolgt von<br />
Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung<br />
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.<br />
(7) Machen Studierende glaubhaft, daß sie wegen länger andauern<br />
der oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage<br />
sind, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen<br />
Form abzulegen, so können die Prüfungsleistungen innerhalb<br />
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungs<br />
leistungen in einer anderen Form erbracht werden. Dazu kann die<br />
Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden. Entsprechendes<br />
gilt für Studienleistungen.<br />
§ 14<br />
Fachprüfungen<br />
(1) Im Grundstudium müssen Fachprüfungen und ggf. Leistungsnach<br />
weise in den Bereichen<br />
- Grundlagen kreatives Gestalten<br />
- Angewandte Theorie<br />
- Entwurfs- und Präsentationstechniken<br />
- Designgrundlagen<br />
- Projektstudium<br />
erbracht werden.<br />
(2) Im Hauptstudium müssen Fachprüfungen und ggf. Leistungsnach<br />
weise in den Bereichen<br />
- Grundlagen kreatives Gestalten<br />
- Angewandte Theorie<br />
- Entwurfs- und Präsentationstechniken
- Projektstudium im Bereich Gebrauchsgüter-, Investitions<br />
güter- und Interface-Design.<br />
erbracht werden.<br />
(3) Im Hauptstudium muß ein Semester als Praktikum außerhalb<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) erbracht werden. Der<br />
Leistungsnachweis für das Praktikum wird erteilt, sofern es<br />
mindestens 16 Wochen dauert und gestalterische Tätigkeiten in<br />
einem Designbüro oder einem designrelevanten Unternehmen<br />
beinhaltet. Der Nachweis des Praktikums erfolgt über eine Prakti<br />
kumsbescheinigung der Praxisstelle und einen Praktikumsbericht.<br />
(4) Voraussetzung für die Erteilung des Diplomvorprüfungszeugnisses<br />
sowie für die Diplomprüfung ist, daß die erforderlichen Prüfungs<br />
leistungen mit mindestens “ausreichend“ bewertet worden sind.<br />
§ 15<br />
Präsentation der Diplomvorprüfung<br />
(1) In der Präsentation der Diplomvorprüfung stellen die Studierenden<br />
eine oder mehrere ihrer Projektarbeiten zur Diskussion. Sie sol<br />
len nachweisen, daß sie fähig sind, die eigene Arbeit darzustellen<br />
und in allgemeine Zusammenhänge des Industriedesign einzu<br />
ordnen. Außerdem sollen sie erkennen lassen, daß sie über allge<br />
meines fachliches Wissen aus dem Bereich des Industriedesign<br />
verfügen.<br />
(2) Die Präsentation ist auf maximal 20 Minuten zu begrenzen.<br />
(3) Die Präsentation wird mindestens durch einen Prüfenden und<br />
einen sachkundigen Beisitzenden abgehalten. Für Beisitzer gilt<br />
sinngemäß § 8 Abs. 4, Satz 2. Die Festsetzung des Ergebnisses<br />
erfolgt durch die Prüfende oder den Prüfenden in Abstimmung mit<br />
den an der Präsentation mitwirkenden Prüfenden oder Beisitzen<br />
den in geschlossener Sitzung.<br />
(4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt innerhalb einer Woche<br />
nach der Präsentation.<br />
(5) Verlauf und Ergebnis der Präsentation werden dokumentiert.<br />
§ 16<br />
Diplomarbeit<br />
Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die Studierenden in der Lage sind, ein<br />
Thema aus dem gewählten Studienschwerpunkt selbständig innerhalb einer<br />
vorgegebenen Frist gestalterisch und nach wissenschaftlichen Methoden<br />
zu bearbeiten. Sie kann auch als Gruppenarbeit zugelassen werden,<br />
wenn der individuelle, konzeptionelle, gestalterische oder wissenschaftliche<br />
Anteil glaubhaft gemacht wird und die Anforderungen nach Satz 1<br />
erfüllt sind.<br />
(2) Studierende reichen mindestens einen Themenvorschlag und<br />
einen Vorschlag für die Betreuenden ein. Das Thema der Diplo<br />
marbeit sollte vor Einreichung zwischen Betreuenden und Studie<br />
renden abgesprochen sein. Der Prüfungsausschuss bestätigt The<br />
ma und Betreuende. Er kann dabei von dem Vorschlag der Studie<br />
renden abweichen. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas der
Diplomarbeit sowie der Einreichung gem. Abs. 4 Satz 1 ist beim<br />
Prüfungsamt der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) aktenkun<br />
dig zu machen.<br />
(3) Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung der oder des Vorsitzen<br />
den des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) ausgeführt werden, wenn<br />
die Betreuung durch eine Professorin oder einen Professor des<br />
Fachbereiches gesichert ist.<br />
(4) Die Diplomarbeit ist innerhalb von 13 Wochen Bearbeitungs<br />
zeit anzufertigen und im zentralen Prüfungsamt einzureichen.<br />
Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der gesetz<br />
ten Frist bearbeitet werden kann. Nach begründetem Antrag kann<br />
der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise ver<br />
längern.<br />
(5) Die Diplomarbeit enthält in der Regel einen praktischen und einen<br />
theoretischen Teil.<br />
Der praktische Teil besteht aus der gestalterischen Arbeit, die<br />
durch den theoretischen Teil reflektiert wird. In Ausnahmefällen<br />
kann die Diplomarbeit aus einer ausschließlich praktischen oder<br />
wissenschaftlichen Arbeit bestehen. Der Prüfungsausschuss ent<br />
scheidet auf Antrag des Prüfenden.<br />
(6) Die Diplomarbeit ist von den Studierenden mit einem Verzeichnis<br />
aller benutzten Quellen und einer Erklärung zu versehen, daß sie<br />
oder er die Arbeit selbst verfaßt hat. Zwei Exemplare der theoreti<br />
schen Arbeit sind im zentralen Prüfungsamt einzureichen.<br />
Die Diplomarbeit ist in der Regel von zwei Prüfenden zu bewerten, die<br />
vom Prüfungsausschuss bestätigt werden müssen. Bei nicht übereinstimmender<br />
Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung<br />
der beteiligten Prüfenden über die endgültige Bewertung.<br />
(8) Die Dokumentation der Diplomarbeit wird Bestandteil der Prü<br />
fungsakten und verbleibt an der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong><br />
(FH). Die urheberrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt.<br />
§ 17<br />
Diplomkolloquium<br />
(1) Das Diplomkolloquium ist in einer Prüfungsveranstaltung abzuhal<br />
ten und mit einer Note zu bewerten.<br />
(2) Das Kolloquium dauert maximal 30 Minuten. Es bezieht sich im<br />
wesentlichen auf die Diplomarbeit und auf allgemeine gestalteri<br />
sche und wissenschaftliche Fragen.<br />
(3) Die Abs. 3 und 5 aus § 15 gelten entsprechend.<br />
4) Die Bekanntgabe des Ergebnisses erfolgt im Anschluss an das<br />
Kolloquium.<br />
§ 18<br />
Bildung der Noten, Einsicht in die Prüfungsunterlagen<br />
(1) Die Noten für die Diplomarbeit werden von der jeweiligen Prü-
fungskommission festgesetzt. Für die Bewertung der Leistungen sind<br />
folgende Noten zu verwenden:<br />
1 = sehr gut eine hervorragende Leistung<br />
2 = gut eine erheblich über dem Durchschnitt<br />
liegende Leistung<br />
3 = befriedigend<br />
eine Leistung, die durchschnittlichen<br />
Anforderungen entspricht<br />
4 = ausreichend<br />
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den<br />
Anforderungen entspricht<br />
5 = nicht ausreichend<br />
eine Leistung mit erheblichen Mängeln, die den<br />
Anforderungen nicht mehr genügt<br />
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischen<br />
werte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenziffer um 0,3<br />
gebildet werden. Eine Bewertung mit den Noten 0,7; 4,3; 4,7<br />
und 5,3 ist ausgeschlossen.<br />
(2) Die Note lautet:<br />
bei einem Durchschnitt bis 1,5<br />
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5<br />
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5<br />
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0<br />
bei einem Durchschnitt über 4,0<br />
sehr gut<br />
gut<br />
befriedigend<br />
ausreichend<br />
nicht ausreichend<br />
(3) Die Diplomprüfung einschließlich Diplomarbeit ist bestanden,<br />
wenn sämtliche Teilnoten mindestens “ausreichend“ (bis 4,0)<br />
sind.<br />
(4) Die Gesamtnote für die Diplomarbeit ergibt sich zu 25% aus dem<br />
Kolloquium, zu 25% aus dem theoretischen und zu 50% aus dem<br />
praktischen Teil der Diplomarbeit. Bei der Gesamtnote ist die<br />
zweite Kommastelle ohne Rundung zu streichen.<br />
(5) Nach Abschluss der Diplomprüfung wird den Studierenden auf<br />
Antrag Einsicht in ihre Prüfungsprotokolle gewährt. Die Frist zur<br />
Wahrnehmung dieses Rechts endet ein Jahr nach der Prüfung.<br />
§ 19<br />
Gesamturteil bei bestandener Prüfung<br />
(1) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich<br />
mit 40% aus den Fachprüfungen des Hauptstudiums und mit<br />
60% aus der Note der Diplomarbeit.<br />
(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung lautet:<br />
bei einem Durchschnitt bis 1,5<br />
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5<br />
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5<br />
sehr gut<br />
gut<br />
befriedigend
ei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend<br />
(3) Bei überragenden Leistungen in der Diplomprüfung kann vom<br />
Prüfungsausschuss auch das Gesamturteil “mit Auszeichnung be<br />
standen“ erteilt werden. Bei dieser Entscheidung sind die studen<br />
tischen Vertreterinnen oder Vertreter (§ 5 Abs. 2) nicht stimmbe<br />
rechtigt.<br />
§ 20<br />
Nichtbestehen einzelner Prüfungen<br />
Wird die Diplomarbeit nicht innerhalb der Abgabezeit eingereicht, wird sie<br />
als “nicht ausreichend“ erklärt. Dies gilt nicht, sofern die Verspätung auf<br />
Gründen beruht, die die Studierenden nicht zu vertreten haben; § 15 Abs.<br />
4 Satz 4 bleibt unberührt. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.<br />
(2) Haben Studierende einzelne Prüfungsteile nicht bestanden oder<br />
ist ihre Diplomarbeit nicht mindestens mit “ausreichend“ bewer<br />
tet worden, so wird dieses Ergebnis von der oder dem jeweiligen<br />
Prüfenden bekanntgegeben. Im Falle einer nicht bestandenen 2.<br />
Wiederholungsprüfung oder im Falle unentschuldigten Fehlens er<br />
folgt die Begründung schriftlich durch die Vorsitzende oder den<br />
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und wird mit einer Rechts<br />
behelfsbelehrung versehen.<br />
§ 21<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
(1) Wird die Prüfungsleistung in einem einzelnen Prüfungsteil als<br />
“nicht ausreichend“ bewertet oder gilt die Prüfung als nicht be<br />
standen, so kann die entsprechende Prüfung wiederholt werden.<br />
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.<br />
(3) Fachprüfungen nach § 14, jeweils Abs. 1 und 2, die mit “nicht<br />
ausreichend“ bewertet werden oder als nicht bestanden gelten,<br />
können zweimal wiederholt werden.<br />
(4) An einer anderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Hoch<br />
schule in der Bundesrepublik Deutschland im selben Studiengang<br />
nicht bestandene Prüfungen werden auf die Wiederholungsmög<br />
lichkeiten angerechnet.<br />
(5) Die Prüfung ist im nächstfolgenden Prüfungszeitraum des Fach<br />
bereiches zu wiederholen, sofern der Prüfungsausschuss nicht<br />
andere Festlegungen trifft.<br />
(6) Die Note der Wiederholungsprüfung ergibt sich aus der jeweiligen<br />
Prüfungsleistung. Eine Kennzeichnung auf dem Zeugnis ist nicht<br />
zulässig.<br />
§ 22<br />
Zweite Wiederholung<br />
(1) Auf Antrag kann eine zweite Wiederholung der Präsentation der<br />
Diplomvorprüfung und des Diplomkolloquiums genehmigt wer
den. Eine dritte Wiederholung ist nicht möglich. Die Zulassung<br />
zur zweiten Wiederholung kann mit Auflagen verbunden sein. Eine<br />
zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. Für die<br />
Bewertung der zweiten Wiederholung der Präsentation der Diplom<br />
vorprüfung oder des Diplomkolloquiums gilt § 21 Abs. 6 sinnge<br />
mäß.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt nach eingehender Studienbera<br />
tung der Studierenden den Termin für die zweite Wiederholung<br />
der Präsentation der Diplomvorprüfung oder des Diplomkolloqui<br />
ums und verlängert erforderlichenfalls die Frist nach § 23.<br />
(3) Eine endgültig nicht bestandene Prüfung zieht die Exmatrikulation<br />
nach sich. Über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist ein<br />
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung auszustellen.<br />
§ 23<br />
Befristung der Prüfungen<br />
Studierende sollen die Prüfungen zu den in der <strong>Prüfungsordnung</strong><br />
festgelegten Terminen ablegen. Werden aus von Studierenden<br />
zu vertretenden Gründen diese Fristen bei der Diplomvorprü<br />
fung um mehr als zwei Semester, bei der Diplomprüfung um<br />
mehr als vier Semester, überschritten oder wird eine Prüfung, zu<br />
der die Anmeldung erfolgt ist, aus zu von diesen zu vertreten<br />
den Gründen nicht abgelegt, so gilt diese Prüfung als abgelegt<br />
und nicht bestanden. Die Wiederholung einer Prüfung ist nur in<br />
nerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung über das Nicht<br />
bestehen der Prüfung zulässig, sofern nicht dem oder der an der<br />
Prüfung Teilnehmenden wegen besonderer, von ihm oder ihr nicht<br />
zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.<br />
(Studienbegleitende Prüfungsleistungen siehe Anlage 1)<br />
§ 24<br />
Prüfungszeugnis<br />
(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung wird ein Zeugnis mit An<br />
gabe aller Fachprüfungen ausgestellt.<br />
(2) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis mit Angabe<br />
der Fachprüfungen und der Gesamtnote der Diplomprüfung aus<br />
gestellt. Das Thema der Diplomarbeit ist aufzuführen. Das Zeugnis<br />
ist in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach der letzten bestan<br />
denen Prüfung auszustellen. Das Zeugnis trägt das Datum des<br />
Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.<br />
Das Zeugnis über die Diplomvorprüfung sowie das Diplomzeugnis wird<br />
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses<br />
oder die Dekanin oder den Dekan unterzeichnet.<br />
§ 25<br />
Diplomurkunde<br />
(1) Nach bestandener Diplomprüfung erhalten die Studierenden<br />
neben dem Diplomzeugnis nach § 24 eine Diplomurkunde, die<br />
die Verleihung des akademischen Grades beurkundet. Die Di<br />
plomurkunde wird von der Rektorin oder dem Rektor und der
Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel der<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) zu versehen und trägt das<br />
Datum des Diplomzeugnisses.<br />
(2) Der akademische Grad darf erst nach Aushändigung der Diplomur<br />
kunde geführt werden.<br />
§ 26<br />
Bescheinigung bei endgültigem Nichtbestehen der Diplomvorprüfung oder<br />
Diplomprüfung<br />
(1) Wird eine Diplomvorprüfung oder Diplomprüfung endgültig nicht<br />
bestanden, so geht den Studierenden durch die Vorsitzende oder<br />
den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein schriftlicher<br />
Bescheid mit Angabe aller Prüfungsleistungen und der Gründe für<br />
das Nichtbestehen der Prüfung zu. Der Bescheid ist mit einer<br />
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.<br />
(2) Wird eine Diplomvorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig<br />
nicht bestanden, so wird auf Antrag und gegen Vorlage der ent<br />
sprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, die die<br />
bestandenen Prüfungen und deren Noten und ggf. Studienleistun<br />
gen enthält und erkennen läßt, daß die Prüfung endgültig nicht<br />
bestanden ist.<br />
§ 27<br />
Ordnungswidrige Zulassung zur Prüfung<br />
(1) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung<br />
nicht erfüllt, ohne daß Studierende hierüber täuschen wollten und<br />
wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Diploms bekannt,<br />
so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt.<br />
(2) Haben Studierende die Zulassung zu einer Prüfung vorsätzlich zu<br />
Unrecht erwirkt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Über<br />
Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss.<br />
§ 28<br />
Täuschungen und Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Wird festgestellt, daß Studierende bei einer Prüfungsleistung eine<br />
Täuschung versucht oder begangen haben, so ist diese Prüfung<br />
grundsätzlich als “nicht bestanden“ zu erklären. Die Feststellung<br />
trifft die oder der jeweilige Prüfende, in Zweifelsfällen im Einver<br />
nehmen mit dem zuständigen Prüfungsausschuss.<br />
(2) Wird diese Täuschung nach Aushändigung des Diploms bekannt,<br />
so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note berichtigen<br />
und ggf. die Gesamtprüfung für “nicht bestanden“ erklären. Im<br />
letzteren Falle sind das unrichtige Diplomzeugnis und die Di<br />
plomurkunde einzuziehen und der akademische Grad abzuerken<br />
nen.<br />
(3) In anderen Fällen, in denen Prüfungen unter ordnungswidrigen<br />
Voraussetzungen abgelegt worden sind, entscheidet der Prüfungs<br />
ausschuss über Gültigkeit und Bewertung. Eine Entscheidung<br />
nach Satz 1 sowie nach Abs. 1 und Abs. 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausge<br />
schlossen. Gleiches gilt im Falle des § 27 Abs. 2.<br />
(4) Den Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äu<br />
ßerung zu geben.<br />
§ 29<br />
Widerspruchsverfahren<br />
(1) Gegen alle Entscheidungen, die nach der Diplomprüfungsordnung<br />
getroffen werden, ist Widerspruch möglich. Nach Zugang der<br />
Entscheidung muß der Widerspruch innerhalb eines Monats<br />
schriftlich beim Prüfungsausschuss eingelegt werden. Hierzu sind<br />
die Studierenden in einer Rechtsbehelfsbelehrung zu unterrich<br />
ten, die der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung hinzuzu<br />
fügen ist.<br />
(2) Über den Widerspruch soll innerhalb eines Monats abschließend<br />
entschieden werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen,<br />
entscheidet die Rektorin oder der Rektor endgültig. Der Wider<br />
spruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbe<br />
lehrung zu versehen.<br />
§ 30<br />
Übergangsbestimmungen<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> gilt für die Studierenden, die ab dem Win<br />
tersemester 2001/2002 immatrikuliert wurden.<br />
§ 31<br />
Inkrafttreten und Bekanntmachung<br />
Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch den Rektor am Tage<br />
nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntmachung in den “Amtlichen Bekanntmachungen”<br />
der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong> (FH) in Kraft.<br />
_____________________________________________<br />
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates Gestaltung/<br />
Industriedesign vom 27.06.2001 und des Senates der <strong>Hochschule</strong> <strong>Magdeburg</strong>-<strong>Stendal</strong><br />
(FH) vom 11.07.2001.<br />
Der Rektor
Anlage 1<br />
Studienbegleitende Prüfungsleistungen<br />
Fachprüfungen sind<br />
1. als Beleg, (B)<br />
2. als mündliche Prüfung oder (MP)<br />
3. als Leistungstest (LT)<br />
zu erbringen.<br />
Darüber hinaus können Leistungsnachweise (LN) gefordert sein.<br />
Als Beleg gelten Arbeiten, die von Studierenden nach Ausgabe einer<br />
Aufgabe selbständig in angemessener Frist (mind. drei Tage) unter Zuhilfenahme<br />
von Hilfsmitteln erbracht werden. Je nach Fach kann ein Beleg<br />
in entsprechender Form, z.B. einer schriftlichen Arbeit, eines digitalen<br />
Dokuments, eines Rechnerprogramms, eines Modells verlangt werden.<br />
Ein Beleg wird vom Lehrenden benotet.<br />
Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Lehrende bzw. den Lehrenden<br />
und eine sachkundige Beisitzerin oder einen sachkundigen Beisitzer. Sie<br />
wird als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die mündliche Prüfung<br />
dauert zwischen 10 und 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände<br />
und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen sind in einem Protokoll<br />
festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an<br />
die mündliche Prüfungsleistung bekannt zu geben.<br />
Leistungstests sind Arbeiten, bei denen der Prüfling in begrenzter Zeit<br />
und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden des Fachs<br />
Aufgaben unter Aufsicht löst. Je nach Fach können diese Arbeiten in<br />
Form schriftlicher Dokumente, in Form von Modellen oder digitaler Dokumente<br />
erbracht werden. Leistungstests dauern maximal 90 Minuten.<br />
Die Bewertung von Leistungstests erfolgt max. 8 Wochen nach der Prüfung.<br />
Leistungsnachweise erfordern eine dem Fach angemessene Leistung, die<br />
vom Lehrenden zu Beginn jedes Semesters festgelegt wird, in der die Studierenden<br />
nachweisen, dass sie ausreichende Kenntnisse in dem betreffenden<br />
Fach erworben haben.<br />
Leistungsnachweise werden nicht benotet.<br />
Zu Beginn jeden Semesters legt der Prüfungsausschuss in Abstimmung<br />
mit den Lehrenden die Art und Anzahl der Prüfungen auf Grundlage der<br />
Vorgaben in dieser Anlage 1 fest.