GdF Geschäftsordnung
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<strong>GdF</strong><br />
<strong>Geschäftsordnung</strong><br />
<strong>GdF</strong><br />
Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />
Stand 19.01.2004 Seite 1 von 7
<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />
<strong>GdF</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. GESCHÄFTSORDNUNG 3<br />
§ 1 Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz 3<br />
§ 2 Zuständigkeit der Bundesfachbereichskonferenz 3<br />
§ 3 Ablauf der Bundesfachbereichskonferenz 4<br />
§ 4 Fachkommissionen 5<br />
§ 5 Inkrafttreten 5<br />
II. WAHLORDNUNG 6<br />
Stand 19.01.2004 Seite 2 von 7
<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />
<strong>GdF</strong><br />
I. <strong>Geschäftsordnung</strong><br />
§ 1<br />
Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz<br />
(1) Die Bundesfachbereichskonferenz wird vom Bundesfachbereichsvorstand einberufen. Die<br />
Einberufung der Bundesfachbereichskonferenz erfolgt mindestens 6 Wochen vor dem<br />
festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung.<br />
(2) Anträge an die Bundesfachbereichskonferenz können stellen:<br />
a) örtliche Mitgliederversammlungen,<br />
b) Bundesfachbereichsvorstand,<br />
c) Bundesfachbereichsvorstand,<br />
d) Revisionskommission.<br />
e) Fachbereichsübergreifender Tarifausschuss<br />
(3) Die Anträge müssen spätestens 6 Wochen vor Beginn der Bundesfachbereichskonferenz dem<br />
Bundesfachbereichsvorstand, nach Eingang nummeriert, schriftlich vorliegen.<br />
(4) Der Bundesfachbereichsvorstand hat den Delegierten spätestens 8 Wochen vor Beginn der<br />
Bundesfachbereichskonferenz die Beratungsunterlagen, insbesondere eingegangene Anträge,<br />
zuzuleiten.<br />
(5) Anträge auf Änderung der Tagesordnung aus der Mitte der Bundesfachbereichskonferenz bedürfen<br />
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.<br />
§ 2<br />
Zuständigkeit der Bundesfachbereichskonferenz<br />
(1) Die Bundesfachbereichskonferenz beschließt über eine Geschäfts-, Tages- und Wahlordnung<br />
für die Bundesfachbereichskonferenz.<br />
(2) Die Bundesfachbereichskonferenz genehmigt die Abschlussbilanz des Schatzmeisters, sie<br />
entscheidet insbesondere über die Entlastung des Bundesfachbereichsvorstandes.<br />
(3) Die Bundesfachbereichskonferenz beschließt Ehrungen.<br />
(4) Die Bundesfachbereichskonferenz wählt den Bundesfachbereichsvorstand, den Schatzmeister<br />
und den Vorsitzenden.<br />
(5) Die Bundesfachbereichskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten<br />
anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen<br />
gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.<br />
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bundesfachbereichskonferenz ist ein schriftliches<br />
Protokoll aufzunehmen, das von dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied der Konferenzleitung<br />
zu unterzeichnen ist. Beschlossene Anträge sind mit der Antragsnummer abzulegen<br />
und den Mitgliedern zugänglich zu machen.<br />
Stand 19.01.2004 Seite 3 von 7
<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />
<strong>GdF</strong><br />
§ 3<br />
Ablauf der Bundesfachbereichskonferenz<br />
(1) Der Bundesfachbereichsvorsitzende eröffnet die Bundesfachbereichskonferenz<br />
(2) Zustimmung zur Besetzung der Tagungsleitung.<br />
(3) Übernahme der Konferenzleitung durch die eingesetzte Tagungsleitung. Diese stellt die satzungsgemäße<br />
Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Bundesfachbereichskonferenz<br />
fest.<br />
(4) Den Teilnehmern wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Sofern keine Anträge auf Änderung<br />
aus der Mitte der Bundesfachbereichskonferenz gestellt werden, ist die Tagesordnung, wie eingebracht,<br />
zur Abstimmung zu stellen.<br />
(5) Die Bundesfachbereichskonferenz wählt:<br />
a) Einen Schriftführer<br />
b) Eine Mandatsprüfungskommission auf Vorschlag der Fachbereichsleiter<br />
c) Sofern Wahlen anstehen, einen Wahlausschuss<br />
(6) Anträge<br />
a) Antragsberechtigt ist jeder Delegierte.<br />
b) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur nach schriftlicher Vorlage bei<br />
der Tagungsleitung als dringliche Anträge zugelassen werden, wenn dies eine 3/4-Mehrheit<br />
der anwesenden Versammlungsteilnehmer beschließt.<br />
c) Bei Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der<br />
Aussprache und vor Beginn der Abstimmung kann dem Antragsteller noch einmal das Wort<br />
erteilt werden. Die Redezeit kann grundsätzlich durch Beschluss begrenzt werden. Anträge,<br />
die sich aus der Beratung des Antrages ergeben und diesen verbessern, verkürzen oder erweitern,<br />
sind ohne Feststellung der Dringlichkeit als Abänderungsanträge zuzulassen. Über<br />
sie wird im Zusammenhang mit dem eingereichten Anträgen abgestimmt.<br />
d) Über Empfehlungen, die von einer Kommission zu Anträgen ausgearbeitet worden sind, wird<br />
vor allen anderen Anträgen zum gleichen Gegenstand abgestimmt.<br />
(7) Wortmeldungen<br />
Wortmeldungen sind erst dann zulässig, wenn über den entsprechenden Tagesordnungspunkt<br />
die Aussprache eröffnet ist. Die Redner erhalten in der Reihenfolge der Meldungen das Wort.<br />
Außerhalb der Reihenfolge können nur die Mitglieder des Vorstandes und der Tagungsleiter<br />
das Wort erhalten.<br />
a) Das Wort zur GO wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt.<br />
b) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann nur von einem stimmberechtigten Delegierten gestellt<br />
werden, der sich vorher nicht an der Aussprache beteiligt hatte. Vor der Abstimmung<br />
über den Antrag auf Schluss der Debatte erhält ein Redner für und ein Redner gegen den<br />
Antrag das Wort.<br />
c) Persönliche Erklärungen<br />
Das Wort zu einer persönlichen Erklärung wird erst nach Abschluss der Aussprache - jedoch<br />
vor der Abstimmung - erteilt. Eine Aussprache über persönliche Erklärungen erfolgt nicht.<br />
Stand 19.01.2004 Seite 4 von 7
<strong>Geschäftsordnung</strong> Bundesfachbereichskonferenz FSBD<br />
<strong>GdF</strong><br />
(8) Beschlussfassungen<br />
a) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung<br />
nichts anderes vorsieht. Stimmenthaltung wird nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt<br />
als Ablehnung.<br />
b) Anträgen auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.<br />
§ 4<br />
Fachkommissionen<br />
Die Bundesfachbereichskonferenz kann zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen ad Hoc und permanent<br />
tagende Kommissionen einsetzen.<br />
Kommissionen, die durch die Bundesfachbereichskonferenz konstituiert werden, berichten direkt an<br />
den Bundesfachbereichsvorstand.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesfachbereichskonferenz<br />
der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />
Stand 19.01.2004 Seite 5 von 7
Wahlordnung<br />
<strong>GdF</strong><br />
II.<br />
WAHLORDNUNG<br />
§ 1<br />
Wählbarkeit<br />
Bei Wahlen kann jedes ordentliche Mitglied kandidieren, das mit seiner Beitragszahlung nicht im<br />
Rückstand ist und dessen Einverständnis zur Kandidatur vorliegt.<br />
§ 2<br />
Wahlrecht<br />
Jedes ordentliche Mitglied hat Stimmrecht, sofern es mit seiner Beitragszahlung nicht im Rückstand<br />
ist.<br />
§ 3<br />
Wahlausschuss<br />
Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss, seine Berufung bestimmt das jeweilige Verbandsorgan.<br />
§ 4<br />
Wahlvorgang<br />
Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen.<br />
Geheime Wahlen werden durch Stimmzettel entschieden. Der Wähler darf höchstens so viele Kandidaten<br />
bezeichnen wie zu wählen sind. Sie sind nur einmal zu kennzeichnen. Der Wähler muss den<br />
Stimmzettel so ausfüllen, dass sein Wille zweifelfrei festzustellen ist. Zusätze auf dem Stimmzettel<br />
machen diesen ungültig. Leere Stimmzettel oder solche, die durchgestrichen sind oder mit Enthaltung<br />
beschrieben sind, werden nicht gezählt.<br />
Das Ergebnis der Wahl ist bekannt zugeben mit der<br />
• Anzahl der Stimmberechtigten,<br />
• Anzahl der abgegebenen Stimmen,<br />
• Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen,<br />
• Anzahl der Stimmen, die auf den einzelnen Kandidaten entfallen<br />
Stand 19.01.2004 Seite 6 von 7
Wahlordnung<br />
<strong>GdF</strong><br />
§ 5<br />
Wahlmehrheiten<br />
Der Vorsitzende des Organs, der Vorsitzende oder Leiter einer Gliederung ist gewählt, wenn er mehr<br />
als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang<br />
mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei<br />
dem als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder<br />
gelten die Kandidaten mit den meisten Stimmzahlen als gewählt. Ebenso bei allen<br />
anderen Wahlen. Erhalten zwei Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so ist eine Stichwahl durchzuführen.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten<br />
Die Wahlordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesfachbereichskonferenz<br />
der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />
Stand 19.01.2004 Seite 7 von 7