Teil I
Teil I
Teil I
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Struktur einer neuen HOAI<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold<br />
Aufbauend auf die im Juli/August vorgelegte Untersuchung des Verfassers zur radikalen Vereinfachung der HOAI wird im<br />
Folgenden eine entsprechende neue Struktur der HOAI zur Diskussion gestellt. Darin sind wesentliche Elemente folgender<br />
vorhergehender Arbeitsergebnisse verarbeitet:<br />
1. Dipl.-Ing. Horst F. Rademacher: Vorschlag 4b zur Vereinfachung und Straffung der HOAI, HOAI-Diskussionspapier vom<br />
August 1998<br />
2. Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold: Beitrag zur Vereinfachung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure,<br />
Diskussionspapier vom 15. März 2000<br />
2. Forschungsgemeinschaft Architekten/Ingenieure 2000plus: „Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure“ vom Oktober 2002,<br />
veröffentlicht im Februar 2003<br />
Die folgenden Vorschläge konzentrieren sich auf die Leistungen bei Objekten. Diese können angesichts der Untersuchungsergebnisse<br />
des Verfassers vom Juli/August 2003 sowohl bei Beibehaltung der derzeitige Honorartafeln und Stundensätze als auch erst<br />
recht nach deren Fortschreibung nach den Vorschlägen des Statusberichts umgesetzt werden. Die ausführlichen Leistungsbilder<br />
wurden vorläufig nur ansatzweise als „Platzhalter“ aufgenommen. In den übrigen Fachteilen fehlen sie noch vollständig. Für die<br />
Leistungen bei Flächenplanungen und für die Beratungsleistungen sind auch noch keine Untersuchungen zu den Honorartafeln und<br />
dem dort ggf. verborgenen Vereinfachungspotential durchgeführt worden. Mögen die Vereinfachungsansätze bei den Leistungen für<br />
Objekte Anreiz dafür sein, auch in den anderen Fachteilen weitere Vereinfachungsmöglichkeiten zu entdecken.<br />
Die folgende Skizze soll den Überblick über die Struktur vermitteln. Es mögen hierbei die Leistungen beim Bauen im Bestand<br />
vermisst werden. Nach Auffassung des Verfassers müssten diese Leistungen und die zuzuordnenden Honorare für jeden Fachteil<br />
gesondert betrachtet werden. Hierauf wurde allerdings deswegen verzichtet, weil die grundsätzlichen Leistungsinhalte überall gleich<br />
sind. Deswegen wird zur Bestimmung der Honorare unter Beachtung der mitzuverarbeitenden Substanz im allgemeinen <strong>Teil</strong> eine<br />
Zuschlagsregelung vorgeschlagen.<br />
<strong>Teil</strong> I Allgemeine Vorschriften<br />
<strong>Teil</strong> II Leistungen bei Objekten <strong>Teil</strong> III Leistungen bei Flächenplanungen <strong>Teil</strong> IV Beratungsleistungen<br />
<strong>Teil</strong> II.1<br />
Honorargrundlagen<br />
Bedarfsplanung<br />
<strong>Teil</strong> II.2<br />
Gebäude<br />
Raumbildende<br />
Ausbauten<br />
Freianlagen<br />
Ingenieurbauwerke<br />
Verkehrsanlagen<br />
<strong>Teil</strong> II.3<br />
Tragwerksplanung<br />
Technische<br />
Ausrüstung<br />
<strong>Teil</strong> III.1<br />
Honorargrundlagen<br />
<strong>Teil</strong> III.2<br />
Flächennutzungspläne<br />
Bebauungspläne<br />
<strong>Teil</strong> III.3<br />
Landschafts-pläne<br />
Grünordnungspläne<br />
Umweltverträglichkeitsstudien<br />
Landsch.pfl..<br />
Begleitpläne<br />
Pflege-/Entwicklungspläne<br />
<strong>Teil</strong> IV.1<br />
Thermische<br />
Bauphysik<br />
Schallschutz<br />
Raumakustik<br />
Bodenmechanik<br />
<strong>Teil</strong> IV.2<br />
Vermessungstechnik<br />
<strong>Teil</strong> V Schluß- und Überleitungsvorschriften<br />
Die im Statusbericht enthaltene Empfehlung der Forschungsgemeinschaft, die „Besonderen Leistungen“ in „Zusatzleistungen“<br />
umzubenennen und außerdem zu bewerten, wird hier nicht übernommen. Dieser Vorschlag stellt nach hiesiger Meinung deswegen<br />
keine Verbesserung dar, weil allein die im Statusbericht enthaltene Aufzählung der Zusatzleistungen verdeutlicht, dass eine große<br />
Zahl weiterer Leistungen nicht erfasst ist, die der Auftragnehmer im Einzelfall zum Erreichen des werkvertraglich vereinbarten<br />
Ziels erbringen muss. Deren Honorierung bliebe dann nicht verordnet; dennoch müssten die Leistungen in solch einem Fall nach §<br />
632 Abs. 2 mit der „üblichen Vergütung“ honoriert werden. Der angestrebten Vereinfachung der Verordnung wird daher mit dem<br />
Verzicht auf die Bewertung aller „Zusatzleistungen“ und die beispielhafte Aufzählung „Besonderer Leistungen“ wie bisher besser<br />
gedient.<br />
Seit langem wird über die Frage kontrovers diskutiert, ob und wie die Leistungen bei der Bedarfsplanung nach DIN 18205 ggf. in<br />
eine novellierte HOAI aufzunehmen wäre. Dabei ist weitgehend unstreitig, dass Bauherren in der Regel die Ihnen obliegende Pflicht<br />
zur Durchführung dieser die konkrete Objektplanung vorbereitende Leistung nicht oder nicht ausreichend erbringen. Eine<br />
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Ausnahme bilden die fachkundigen privaten und öffentlichen Auftraggeber. Angeregt durch die in den RBBau definierten Leistungsanforderungen<br />
an die Finanzbauverwaltungen, zur Projektfinanzierung die Leistungen für die KVM-Bau (Kostenvoranmeldung<br />
Bau) mit Vorplanungsgenauigkeit zu erbringen, wird in der folgenden Arbeit unter § 19 ein entsprechender Leistungs- und<br />
Honorierungsvorschlag gemacht. Dieser besitzt zwar den Nachteil, auch von den Herstellkosten als den das Honorar bestimmenden<br />
Maßstab auszugehen. Allerdings dürften die in diesem Stadium zu erarbeitenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die prüfbar und<br />
mit Nutzenquantifizierungen einhergehen müssen, den Nachweis für die durch die Bedarfsplanung zu begründende Kostenoptimierung<br />
liefern. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die bei der Bedarfsplanung prüfbar zu ermittelnden voraussichtlichen Investitionskosten<br />
die Grundlage für die vertragliche Vereinbarung des Honorars bilden sollen.<br />
Vergibt der Auftraggeber die Leistungen bei der Bedarfsplanung an Dritte, sollten diese Leistungen im Regelfall nicht von dem<br />
Auftragnehmer durchgeführt werden, der die Objekt- und/oder Fachplanungsleistungen erbringen soll. Die Ergebnisse der Bedarfsplanung<br />
könnten andernfalls leicht dem Verdacht ausgesetzt sein, nicht ausreichend objektiv und neutral ermittelt worden zu sein.<br />
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<strong>Teil</strong> I<br />
Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung<br />
der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der<br />
Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch die Leistungsbilder<br />
dieser Verordnung erfasst werden.<br />
§ 2<br />
Leistungen<br />
(1) Die Leistungsbilder gliedern sich in Grundleistungen und<br />
Zusatzleistungen.<br />
(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen<br />
Erfüllung des Auftrages üblich sind. Leistungen,<br />
die durch eine Änderung des Auftrages hinsichtlich<br />
Leistungsziel, Leistungsumfang, Änderung des Leistungsablaufs<br />
oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich<br />
werden, sind von den Grundleistungen nicht erfasst.<br />
(3) Vertragliche Leistungen, die über die Grundleistungen<br />
hinausgehen, sind Besondere Leistungen. Sie treten zu den<br />
Grundleistungen hinzu oder an ihre Stelle. Sie sind in den<br />
Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die<br />
Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in<br />
anderen Leistungsbildern vereinbart werden, in denen sie<br />
nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen<br />
darstellen.<br />
§ 3<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Objekte:<br />
1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, bauliche oder<br />
technische Anlagen, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und<br />
Verkehrsanlagen.<br />
2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder<br />
wieder aufzubauende Objekte. Selbständige<br />
Erweiterungsbauten ohne wesentlichen Einfluss von oder<br />
zu bestehenden Objekten gelten als Neubauten oder<br />
Neuanlagen<br />
3. Bauen im Bestand betrifft alle Objekte, bei denen<br />
unselbständige Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen,<br />
Instandsetzungen oder Instandhaltungen<br />
stattfinden.<br />
4. Tragwerke umfassen alle <strong>Teil</strong>e der Baukonstruktionen von<br />
Objekten, die ihre Eigen-, Verkehrs-, Wind- und<br />
Schneelasten oder sonstige Belastungen aufnehmen und in<br />
den Baugrund weiterleiten<br />
(2) Leistungen:<br />
1. Leistungen bei der Bedarfsplanung werden zur<br />
Vorbereitung der Objekt- und Fachplanungen von Objekten<br />
erbracht<br />
2. Leistungen bei der Objektplanung werden erbracht für<br />
Gebäude, Raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke<br />
und Verkehrsanlagen<br />
3. Leistungen bei Fachplanungen für Objekte werden<br />
erbracht bei der Tragwerksplanung und bei der Technischen<br />
Ausrüstung<br />
4. Flächenplanungen werden erbracht bei städtebaulichen<br />
und landschaftsplanerischen Leistungen<br />
5. Beratungsleistungen werden erbracht für die Thermische<br />
Bauphysik, den Schallschutz und die Raumakustik, für die<br />
Bodenmechanik, den Erd- und Grundbau und bei der Vermessungstechnik<br />
(3) Bemessungsgrößen zur Honorarbestimmung:<br />
1. Die Bemessungsgröße des Honorars für Leistungen bei<br />
der Objekt- und Fachplanung von Objekten ist die Höhe ihrer<br />
anrechenbaren Kosten,<br />
2. Die Bemessungsgröße des Honorars für Leistungen bei<br />
städtebaulichen Planungen oder landschaftsplanerischen<br />
Leistungen ist die Größe von Flächen oder<br />
Verrechnungseinheiten<br />
3. Die Bemessungsgröße des Honorars für Beratungsleistungen<br />
bei Objekten ist die Höhe deren anrechenbarer<br />
Kosten, bei Flächenplanungen die Größe deren<br />
Flächen oder Verrechnungseinheiten<br />
(4) Kosten:<br />
1. Referenzkosten sind die bei der Bedarfsplanung des<br />
Auftraggebers mittels vorläufiger Kostenschätzung<br />
ermittelten prüffähigen voraussichtlichen Herstellkosten des<br />
Objekts<br />
2. Herstellkosten sind die Summe aller für ein Objekt<br />
aufzuwenden Investitionskosten<br />
3. Anrechenbare Kosten sind die aus den Referenzkosten<br />
oder den Herstellkosten zu ermittelnden honorarfähigen<br />
Kosten.<br />
(5) Kostenermittlung<br />
1. Die vorläufige Kostenschätzung der Bedarfsplanung ist<br />
eine angenäherte Ermittlung der Herstellkosten; sie dient als<br />
Grundlage für die Entscheidung über die Ergebnisse der<br />
Bedarfsplanung<br />
2. Die endgültige Kostenschätzung ist eine überschlägige<br />
Ermittlung der Herstellkosten im Rahmen der Vorplanung.<br />
Ihre Grundlagen sind eine überschlägige Berechnung der<br />
Mengen und Erfahrungswerte für Kostenansätze z.B. in €/m 2<br />
oder €/m 3 . Sie dient als Grundlage für die Entscheidung über<br />
die Ergebnisse der Vorplanung.<br />
2. Die Kostenberechnung ist eine angenäherte Ermittlung<br />
der Herstellkosten. Ihre Grundlagen sind die Ergebnisse der<br />
Entwurfsplanung und summarische Mengen- und<br />
Einzelkostenansätze anhand von Erfahrungswerten<br />
(Mittelwerte aktueller Ausschreibungsergebnisse für vergleichbare<br />
Leistungen). Sie dient als Grundlage für die<br />
Finanzierung des geplanten Vorhabens.<br />
3. Der Kostenanschlag ist die fortgeschriebene<br />
Kostenberechnung. Er dient der genauen Ermittlung der<br />
tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die<br />
Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten einschließlich<br />
Nachträgen, Eigenberechnungen und anderen<br />
Kosten nach Angaben des Auftraggebers<br />
4. Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der<br />
tatsächlich entstandenen Herstellkosten anhand von<br />
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Schlussrechnungen, Kostenbelegen und Eigenleistungen des<br />
Auftraggebers.<br />
(5) Sonstige Begriffe<br />
1. Die Kostenkontrolle ist der Vergleich einer aktuellen mit<br />
einer früheren Kostenermittlung<br />
2. Die Kostensteuerung ist das gezielte Eingreifen in die<br />
Entwicklung der Kosten, insbesondere bei Abweichungen, die<br />
durch die Kostenkontrolle festgestellt werden<br />
§ 4<br />
Vereinbarung des Honorars<br />
(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die<br />
Vertragsparteien im Rahmen der durch diese Verordnung<br />
festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.<br />
(2) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten<br />
für Grundleistungen die jeweiligen Mindestsätze als<br />
vereinbart.<br />
(3) Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung<br />
in Ausnahmefällen unterschritten werden.<br />
(4) Die Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder<br />
ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche<br />
Vereinbarung überschritten werden.<br />
(5) Das Honorar für Besondere Leistungen, die zu den<br />
Grundleistungen hinzutreten und die im Verhältnis zu den<br />
Grundleistungen einen wesentlichen Arbeits- und<br />
Zeitaufwand verursachen ist in angemessenem Verhältnis zu<br />
dem Honorar für die Grundleistungen zu berechnen, mit der<br />
die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar<br />
sind; andernfalls ist es nach § 6 als Zeithonorar zu berechnen.<br />
Das Honorar ist schriftlich zu vereinbaren.<br />
(6) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die<br />
Stelle von Grundleistungen treten, ist hierfür ein Honorar zu<br />
berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen<br />
entspricht.<br />
§ 5<br />
Grundlagen der Honorarberechnung<br />
(1) Das Honorar ist aus der für das jeweilige Objekt oder die<br />
jeweilige Planung geltenden Honorartafel auf der Grundlage<br />
der Honorarzone, der das Objekt oder die Planung angehört,<br />
der Bemessungsgröße des Objekts oder der Planung zu<br />
ermitteln.<br />
(2) Werden für das jeweilige Objekt oder die jeweilige<br />
Planung notwendige Grundleistungen oder <strong>Teil</strong>e davon vom<br />
Auftraggeber oder von anderen bei der Planung und<br />
Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf für die<br />
dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen nur ein Honorar<br />
berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen<br />
Leistungen an den üblicherweise zu erbringenden Leistungen<br />
entspricht. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und<br />
Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen. Sofern nicht<br />
etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt hierfür ein<br />
Zuschlag von 20 v.H. des Honorars für die vorangegangenen<br />
und nicht übertragenen Leistungen als vereinbart.<br />
(3) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für<br />
Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen<br />
Berechnungsgrundlagen sind durch lineare Interpolation zu<br />
ermitteln.<br />
(4) Das Honorar für Leistungen bei Objekten oder Planungen,<br />
deren Bemessungsgröße geringer ist als der in der jeweiligen<br />
Honorartafel enthaltene Mindestwert, kann frei vereinbart<br />
werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel<br />
festgesetzten Höchstsätzen. Wird ein Honorar nicht bei<br />
Auftragserteilung vereinbart, so gelten die jeweiligen<br />
Mindestsätze als vereinbart.<br />
(5) Das Honorar für Leistungen, deren Bemessungsgröße den<br />
in der jeweiligen Honorartafel enthaltenen Höchstwert<br />
übersteigt, kann für den Höchstwert übersteigenden <strong>Teil</strong> frei<br />
vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht schriftlich<br />
vereinbart, so ist das Honorar als Produkt des Quotienten aus<br />
dem jeweiligen Mindestsatz und dem Höchstsatz der<br />
Berechnungsgröße mit der Berechnungsgröße nach Satz 1 zu<br />
berechnen.<br />
§ 6<br />
Zeithonorar<br />
(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Bürostundensätze<br />
nach Abs. 2 durch Vorausschätzung des<br />
Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine<br />
Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das<br />
Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der<br />
Grundlage der Bürostundensätze nach Abs. 2 zu berechnen.<br />
(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner<br />
Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so können folgende<br />
Bürostundensätze berechnet werden:<br />
1. für den Auftragnehmer und Partner<br />
sowie für Geschäftsführer, Prokuristen<br />
oder Niederlassungsleiter . . . . bis . . . €<br />
2. für leitende Mitarbeiter, welche<br />
technische und wirtschaftliche<br />
Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />
3. für Mitarbeiter mit Universitäts-,<br />
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss<br />
und vergleichbare<br />
Mitarbeiter, welche technische oder<br />
wirtschaftliche Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />
4. für Technische Zeichner, Bauzeichner<br />
und sonstige Mitarbeiter mit<br />
vergleichbarer Qualifikation, die<br />
technische oder wirtschaftliche<br />
Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />
§ 7<br />
Auslagen<br />
(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden<br />
Auslagen des Auftragnehmers können abzüglich der nach<br />
§ 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern<br />
neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden,<br />
sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.<br />
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(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:<br />
1.. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von<br />
schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen<br />
und Fotos,<br />
2. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der<br />
Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,<br />
3. Fahrtkosten, Entschädigungen für den sonstigen Aufwand<br />
bei längeren Reisen und Trennungsentschädigungen,<br />
welche über die übliche Weise zur Erfüllung des<br />
Auftrages hinausgehen<br />
4. Anteilige Kosten für hochwertige Geräte und Messfahrzeuge<br />
(3) Die Auslagen können pauschal oder auf Einzelnachweis<br />
abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis<br />
abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine<br />
pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde.<br />
(4) Die Kosten des einfachen Lieferns der vom Auftragnehmer<br />
erstellten Unterlagen in Schriftform an den<br />
Auftraggeber, die Aufwendungen für integrative Planungen<br />
sowie Post- und Fernmeldegebühren sind mit den Honoraren<br />
dieser Verordnung abgegolten.<br />
§ 8<br />
Zahlungen<br />
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß<br />
erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung<br />
überreicht worden ist.<br />
(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen<br />
Abständen für erbrachte Leistungen gefordert werden.<br />
(3) Auslagen sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei<br />
Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden<br />
ist.<br />
(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Umsatzsteuer<br />
(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der<br />
Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung<br />
berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten<br />
Auslagen entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des<br />
Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für<br />
Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten<br />
Auslagen sind <strong>Teil</strong> des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine<br />
einheitliche Leistung des Auftragnehmers.<br />
(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer<br />
ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.<br />
<strong>Teil</strong> II<br />
Leistungen und Honorare bei Objekten<br />
II.1. Honorargrundlagen und Bedarfsplanung<br />
§ 10<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Leistungen bei der Bedarfsplanung für Objekte umfassen<br />
die methodische Ermittlung des Bedarfs des Auftraggebers<br />
und seiner daraus resultierenden Anforderungen an das<br />
Objekt.<br />
(2) Die Leistungen bei der Objektplanung umfassen die<br />
Leistungen der Auftragnehmer für<br />
1. Gebäude,<br />
2. Raumbildende Ausbauten,<br />
3. Freianlagen,<br />
4. Ingenieurbauwerke,<br />
5. Verkehrsanlagen.<br />
(3) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung umfassen die<br />
Leistungen der Auftragnehmer für<br />
1. Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen,<br />
2. Ingenieurbauwerke,<br />
3. Traggerüste bei Ingenieurbauwerken.<br />
(4) Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung umfassen<br />
die Leistungen der Auftragnehmer für die Technische<br />
Gebäudeausrüstung von<br />
1. Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen,<br />
2. Ingenieurbauwerken.<br />
§ 11<br />
Anrechenbare Kosten<br />
(1) Anrechenbare Kosten sind, soweit bei Auftragserteilung<br />
nichts anderes schriftlich vereinbart wird, anhand der bei der<br />
Bedarfsplanung nachgewiesenen Referenzkosten zu ermitteln.<br />
(2) Sind die nach der Kostenberechnung des Entwurfs<br />
ermittelten anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. höher als<br />
die nach (1) ermittelten und ist diese Erhöhung nicht auf<br />
Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten bei der<br />
geplanten Bauausführung zurückzuführen, ersetzen die Ergebnisse<br />
der Kostenberechnung die Referenzkosten.<br />
(2) Sind die nach der Kostenfeststellung ermittelten<br />
anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. höher als die nach der<br />
Kostenberechnung ermittelten und ist diese Erhöhung nicht<br />
auf Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten bei der<br />
Bauausführung zurückzuführen, werden die 10 v. H.<br />
übersteigenden Kosten für die Honorarberechnung nicht<br />
berücksichtigt.<br />
(3) Sind die nach der Kostenfeststellung ermittelten<br />
anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. geringer als die nach<br />
der Kostenberechnung ermittelten,, ohne dass der<br />
Auftragnehmer seit Vorlage der Kostenberechnung<br />
kostenmindernde Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten<br />
bei der Bauausführung veranlasst hat, sind für die<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 5 von 32
Honorarberechnung 90 % der anrechenbaren Kosten nach<br />
Kostenberechnung maßgebend.<br />
(4) Ändern sich die nach (1) ermittelten anrechenbaren Kosten<br />
infolge Änderung der Anforderungen an das Objekt durch den<br />
Auftraggeber, ändern sich die der Honorarvereinbarung<br />
zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten entsprechend.<br />
(5) Als anrechenbare Kosten nach Abs. 1 gelten die<br />
ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber<br />
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,<br />
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern<br />
sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,<br />
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt<br />
oder<br />
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile<br />
einbauen lässt,<br />
Der Umfang der Anrechnung von Mengen und Preisen ist<br />
durch die Kostenberechnung prüfbar zu ermitteln.<br />
(6) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch<br />
mitverarbeitet werden muss, ist bei den anrechenbaren Kosten<br />
angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung<br />
bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sofern nicht etwas<br />
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 20 v.<br />
H. der sonstigen anrechenbaren Kosten als vereinbart.<br />
(7) Abs. 6 gilt sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen<br />
Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit<br />
gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an<br />
vorhandene Bebauung.<br />
3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,<br />
4. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,<br />
5. künstlerisch gestaltete Bauteile,<br />
6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie<br />
Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,<br />
7. Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige<br />
zusätzliche Maßnahmen,<br />
8. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale<br />
Einrichtungen der Fernmeldetechnik für<br />
Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik<br />
von Gebäuden und Ingenieurbauwerken, die deren<br />
Zweckbestimmung dienen<br />
(9) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:<br />
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs<br />
und des Freimachens,<br />
2. Abgaben für die öffentliche Erschließung und andere<br />
einmalige Abgaben für Erschließung,<br />
3.. Vermessung und Vermarkung der Grundstücksgrenzen,<br />
4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des<br />
Objekts sind,<br />
5. Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,<br />
6. die Baunebenkosten.<br />
§ 12<br />
Honorartafel<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die<br />
Leistungen bei der Objektplanung nach § 10 Abs. 2 –<br />
ausgenommen Freianlagen - sind in der nachfolgenden<br />
Honorartafel festgesetzt<br />
(8) Anrechenbar sind ferner die Kosten folgender Anlagen (2) Die Honorare für die weiteren Leistungen nach § 10 Abs. 2<br />
oder Maßnahmen, die der Auftragnehmer bei der bis 4 sind durch Multiplikation mit folgenden Faktoren aus der<br />
Durchführung seiner Leistungen entweder planerisch Honorartafel zu berechnen:<br />
integriert oder bei der Ausführung überwacht, die Kosten für: 1. für Freianlagen: 1,25<br />
1. das Herrichten des Grundstücks,<br />
2. für Tragwerksplanung: 0,65<br />
2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung<br />
sowie die Abwasser-, Versorgungs- und Verkehrsanlagen,<br />
3. für Technische Ausrüstung: 1,35<br />
Honorartafel zu § 12<br />
(einheitliche Honorartafel siehe Untersuchungsbericht des Verfassers über „Ansätze für eine radikale Vereinfachung der HOAI für<br />
die Objekt- und Fachplanungsleistungen“ vom August 2003 Ziff. 2.3.3 und 3.2<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 6 von 32
§ 13<br />
Leistungsbilder<br />
(1) Die Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung umfassen die in 5 Leistungsphasen gegliederten Grundleistungen der<br />
Auftragnehmer. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 12 bewertet.<br />
1. Vorplanung<br />
Untersuchung von Varianten und Erarbeiten der<br />
wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer Lösung der Planungsaufgabe<br />
2. Entwurfs- und Genehmigungsplanung<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungs<br />
aufgabe<br />
3. Ausführungsplanung<br />
Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen<br />
Planungslösung<br />
4. Vergabevorbereitung<br />
Ermitteln der Mengen, Aufstellen von<br />
Ausschreibungsunterlagen, Einholen und Werten von<br />
Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe<br />
5. Objektüberwachung<br />
Koordinieren der Objektausführung, Kostenkontrolle,<br />
Abnahme und Übergabe des Objekts und Dokumenta<br />
tion des Gesamtergebnisses<br />
Bewertung in v.H. der Honorare nach § 12<br />
Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />
14 14 14<br />
18 42 18<br />
15 42 15<br />
8 3 8<br />
45 45<br />
(2) Das Leistungsbild umfasst folgende Vergütungstatbestände im Einzelnen<br />
Allgemeine Grundleistungen<br />
1. Vorplanung<br />
Klären und Überprüfen der Zielsetzung der<br />
Aufgabenstellung durch Analyse der<br />
Bedarfsplanung<br />
Aufstellen des endgültigen planungsbezogenen<br />
Zielkatalogs (Qualitäten, Quantitäten,<br />
Kosten und Termine)<br />
Einrichten der objektspezifischen Kostensteuerungseinrichtung<br />
und Abwicklungsorganisation<br />
Erarbeiten der Planungskonzepte<br />
• Ausarbeiten von Lösungsvarianten<br />
nach gleichen Anforderungen<br />
• zeichnerische Darstellung der<br />
Lösungsmöglichkeiten<br />
• Vorverhandeln oder Prüfen mit Zuständigen<br />
zur Genehmigungsfähigkeit<br />
Erläutern und Bewerten der<br />
Vorplanungsinhalte<br />
Kostenschätzung für die untersuchten<br />
Lösungsvarianten<br />
• Benennen von Qualitäten, Mengen und<br />
Kosten<br />
• Gliedern der Aussagen nach Kostengruppen<br />
entsprechend DIIN 276, mindestens<br />
bis zur zweiten Ebene<br />
• Kontrollieren und Vergleichen der Ergebnisse<br />
mit den Referenzkosten der<br />
Bedarfsplanung<br />
• ggf. erforderlicher Korrekturen bei<br />
Qualitäten, Quantitäten und daraus<br />
resultierender Kosten in Abstimmung mit<br />
dem Auftraggeber<br />
Kontrollieren und Werten der wirtschaftlichen<br />
Ergebnisse<br />
Fachspezifische Grundleistungen<br />
Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />
Klären städtebaulicher, gestalterischer,<br />
funktionaler, technischer,<br />
ökologischer und wirtschaftlicher<br />
Zusammenhänge<br />
Integrieren der Leistungen anderer an<br />
der Planung fachlich Beteiligter<br />
Erste Fortschreibung der Kosten<br />
durch die Kostensteuerung<br />
Beraten in statisch-konstruktiver<br />
Hinsicht zu Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit<br />
Klären tragwerksrelevanter Zusammenhänge<br />
wie Baustoffe,<br />
Bauarten, Herstellverfahren, Konstruktionsraster,<br />
Gründungsart<br />
Aufstellen von Lastenplänen zur<br />
Baugrundberatung<br />
Mitwirken bei der Kostenschätzung<br />
Benennen von Qualitäten und<br />
Mengen der Baustoffe<br />
Beraten in anlagentechnischer<br />
Hinsicht zu Gebrauchstauglichkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Folgekosten<br />
zeichnerische Darstellung der<br />
Lösungsmöglichkeiten in Form von<br />
Prinzipschaltbildern für jede Anlage<br />
der technischen Ausrüstung mit<br />
Darstellung ihrer Funktion<br />
Mitwirken bei der Kostenschätzung<br />
Benennen von Qualitäten, Mengen<br />
und Kosten der Anlagen der<br />
technischen Ausrüstung<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 7 von 32
(Fortsetzung der Aufzählung der Vergütungstatbestände mit Hilfe der geltenden HOAI in<br />
Verbindung mit Anlage 9-5 des Statusberichts)<br />
(3) Zu den Leistungsbildern können folgende Besonderen Leistungen hinzutreten oder Ersatz für Grundleistungen sein:<br />
Allgemeine Grundleistungen<br />
1. Vorplanung<br />
Bestandsaufnahme<br />
Systemanalyse<br />
Prüfen der Umweltverträglichkeit<br />
Durchführen von Versuchen und Modellversuchen<br />
Erarbeiten optimierter Energiekonzepte<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />
Aufstellen eines Funktionsprogramms<br />
Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte<br />
Aufstellen einer Bauwerks- und<br />
Betriebskosten - Nutzenanalyse<br />
Analyse der Alternativen/Varianten und<br />
Wertung mit Kostenuntersuchung<br />
(Optimierung)<br />
Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten<br />
nach grundsätzlich verschiedenen<br />
Anforderungen<br />
Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />
hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur<br />
Gebäude- und Bauteiloptimierung, um<br />
erneuerbare Energien zu nutzen und den<br />
Energieverbrauch sowie die Schadstoffemissionen<br />
zu verringern<br />
Standortanalyse<br />
Fachspezifische Grundleistungen<br />
Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />
Aufstellen eines Raumprogramms<br />
Prüfen der Umwelterheblichkeit<br />
Anfertigen von topografischen und<br />
hydrologischen Unterlagen<br />
Aufstellen eines Finanzierungsplanes<br />
Mitwirken bei der Kreditbeschaffung<br />
Durchführen der Bauvoranfrage<br />
Anfertigen von Darstellungen durch<br />
besondere Techniken z. B.<br />
Perspektiven, Muster, Modelle<br />
Aufstellen eines Zeit- und<br />
Organisationsplanes<br />
Koordinierung und Darstellung der<br />
Ausrüstung und Leitungen bei<br />
Gleisanlagen<br />
Ermitteln besonderer, in den Normen<br />
nicht festgelegter Belastungen<br />
Genaue Berechnung besonderer<br />
Bauteile<br />
Aufstellen von Vergleichsberechnungen<br />
für mehrere Lösungsmöglichkeiten<br />
unter verschiedenen<br />
Objektbedingungen<br />
Aufstellen eines Lastenplanes, z. B.<br />
als Grundlage für die Baugrundbeurteilung<br />
und Gründungsberatung<br />
Vorläufige nachprüfbare Berechnung<br />
wesentlicher tragender <strong>Teil</strong>e<br />
Vorläufige nachprüfbare Berechnung<br />
der Gründung<br />
Datenerfassung, Analysen und<br />
Optimierungsprozesse für energiesparendes<br />
und umweltverträgliches<br />
Bauen<br />
Untersuchung zur Gebäude- und<br />
Anlagenoptimierung hinsichtlich<br />
Energieverbrauch und Schadstoffemission<br />
(z.B. SO 2 , NO x )<br />
Schadstoffemissionsberechnungen<br />
Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen<br />
Erarbeiten von Daten für die<br />
Planungen Dritter, z. B. für die<br />
zentrale Leittechnik<br />
2. Entwurfsplanung<br />
(Aufzählung der Leistungen mit Hilfe der geltenden HOAI unter Berücksichtigung der in der<br />
geltenden Verordnung enthaltenen Leistungen, deren Honorare frei zu vereinbaren sind, in<br />
Verbindung mit Anlage 9-5 des Statusberichts)<br />
(4) Beim Bauen im Bestand können die folgenden Leistungen Ersatz für Grundleistungen sein:<br />
Allgemeine Grundleistungen<br />
1. Vorplanung<br />
Fachspezifische Grundleistungen<br />
Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />
(Aufzählung der Leistungen nach Gutachten Pfarr 1989)<br />
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§ 13<br />
Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen<br />
Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung des<br />
Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach<br />
grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so<br />
können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die<br />
vollen Vonhundertsätze dieser Leistungsphasen, außerdem für<br />
jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser<br />
Vonhundertsätze berechnet werden.<br />
§ 14<br />
Zeitliche Trennung der Leistungserbringung<br />
Werden Leistungen für ein Objekt nicht einheitlich in einem<br />
Zuge, sondern abschnittsweise in Zeitabständen von 3<br />
Monaten oder mehr erbracht, so ist für die das ganze Objekt<br />
betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen<br />
das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den<br />
gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die<br />
restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren<br />
Kosten der einzelnen Planungs- oder Bauabschnitte zu<br />
berechnen.<br />
§ 15<br />
Honorare für Leistungen für mehrere Objekte<br />
und Tragwerke<br />
(1) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere Objekte oder<br />
Leistungen bei der Tragwerksplanung für ein Objekt mit<br />
konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare<br />
für jedes Objekt oder für jedes Tragwerk getrennt zu<br />
berechnen.<br />
(2) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere Objekte mit<br />
vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone,<br />
die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />
baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen,<br />
so sind die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des<br />
Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der<br />
Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.<br />
(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere gleiche,<br />
spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Objekte, die<br />
im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />
baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen<br />
oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind<br />
für die erste bis vierte Wiederholung die Vonhundertsätze der<br />
Leistungsphasen 1 bis 4 um 50 v.H., von der fünften bis<br />
siebten Wiederholung um 60 v.H. und ab der achte<br />
Wiederholung um 70 v. h. zu mindern. Als gleich gelten<br />
Objekte, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden.<br />
Als Serienbauten gelten Objekte, die nach einem im<br />
Wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.<br />
(4) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />
für ein Objekt mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren<br />
Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die<br />
anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur<br />
Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist<br />
nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.<br />
(5) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />
für ein Objekt mit konstruktiv gleichen Tragwerken,<br />
die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung<br />
unterscheiden und die einen wesentlichen<br />
Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die erste bis vierte<br />
Wiederholung die Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1<br />
bis 5 des § 47 um 50 von Hundert, von der fünften<br />
Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.<br />
(6) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der<br />
Tragwerksplanung für ein Objekt mit konstruktiv gleichen<br />
Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung<br />
entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen<br />
Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung die<br />
Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 47 um 90<br />
vom Hundert zu mindern.<br />
(7) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand<br />
eines anderen Vertrags zwischen den Parteien waren, so<br />
findet Abs. 3 für die Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1<br />
bis 3 in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann<br />
Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder<br />
örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.<br />
§ 16<br />
Auftrag für Leistungen aus mehreren Leistungsbildern<br />
Umfasst ein Auftrag über Leistungen bei der Objektplanung<br />
auch Leistungen aus anderen Leistungsbildern, ist bei der<br />
Honorarberechnung nach § 5 ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand<br />
zu berücksichtigen. Sofern nicht etwas<br />
anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 10<br />
v.H. des Honorars für die zu koordinierenden Leistungen aus<br />
anderen Leistungsbildern als vereinbart.<br />
§ 17<br />
Honorare für Leistungen<br />
beim Planen und Bauen im Bestand<br />
(1) Bei Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts oder<br />
Tragwerks mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder<br />
Bestand (Umbauten) oder zur nachhaltigen Erhöhung seines<br />
Gebrauchswertes (Modernisierung) ist eine Erhöhung des<br />
nach § 5 ermittelten Honorars um einen Vonhundertsatz<br />
schriftlich zu vereinbaren. Bei durchschnittlichem<br />
Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 v.H. bis 50<br />
v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes<br />
schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 20 v.H. als<br />
vereinbart.<br />
(2) Bei Instandhaltungen und Instandsetzungen eines Objekts<br />
oder Tragwerks (Maßnahmen zur Erhaltung oder<br />
Wiederherstellung seines Sollzustandes) ist das Honorar<br />
nach § 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass eine Erhöhung<br />
der Vonhundertsätze für die Objektüberwachung um bis zu<br />
50 v.H. vereinbart werden kann. Wird ein Honorar nach Satz<br />
1 nicht schriftlich vereinbart, so gilt ein Zuschlag von 20<br />
v.H. als vereinbart.<br />
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§ 18<br />
Honorare für rationalisierungswirksame Leistungen<br />
(1) Rationalisierungswirksame Leistungen sind Leistungen,<br />
die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen<br />
Lösungsmöglichkeiten über den Rahmen einer<br />
wirtschaftlichen Planung hinausgehen und dadurch zu einer<br />
Senkung der Bau- oder Folgekosten des Objekts führen sollen.<br />
Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten<br />
Anforderungen und Standards dürfen dabei nicht<br />
unterschritten werden.<br />
(2) Honorare für rationalisierungswirksame Leistungen dürfen<br />
berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart<br />
worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem<br />
Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu<br />
den erreichten Ergebnissen oder bis zu 20 v.H. der vom<br />
Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten<br />
Investitionskosten oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart<br />
werden.<br />
§ 19<br />
Honorare für Leistungen bei der Bedarfsplanung<br />
(2) Die Grundleistungen bei der Bedarfsplanung umfassen:<br />
1. Analyse der vorhandenen Gegebenheiten hinsichtlich:<br />
- Nutzung und Betrieb,<br />
- Auslastungsgrad/Reserven,<br />
- ökonomischer Situation der Auftraggeber,<br />
- Nutzung von Fördermitteln.<br />
2. Zielsetzung für das Objekt hinsichtlich:<br />
- Leistung und Größe,<br />
- Nutzung und Betrieb,<br />
- Definition von Standards und zuverlässigen<br />
Abweichungen,<br />
- Zeit- und Kostenrahmen.<br />
3. Entwicklung von Lösungsstrategien:<br />
- Aufzeigen und Bewertung von Lösungsansätzen,<br />
- Evaluierung von Standortmöglichkeiten,<br />
- Aufzeigen und Bewertung von<br />
Realisierungsmöglichkeiten,<br />
- Darstellung von Organisationsmodellen,<br />
- Definition von Optimierungs- und Auswahlverfahren.<br />
4. Erarbeiten einer Machbarkeitsstudie:<br />
- Darstellung der Zusammenhänge Bau/Nutzung/Betrieb,<br />
- Abschätzen von groben Richtkosten und vom<br />
Finanzbedarf,<br />
- Abschätzen der Folgekosten, des Nutzens und der<br />
Risiken,<br />
- Wirtschaftlichkeits-/Kostenvergleichsrechnungen,<br />
- Risikoanalyse.<br />
5. Projektdefinition:<br />
- Beschreibung der in Frage kommenden Lösungen,<br />
- Ermitteln ihrer Investitions- und Folgekosten,<br />
- Ausführungsvorschlag mit Definition der Herstellkosten<br />
der empfohlenen Lösung (Referenzkosten),<br />
- Konkretisierung des Zeitrahmens.<br />
6. Vorbereitungen für die Vergabe von Leistungen der<br />
Architekten und Ingenieure:<br />
- Mitwirkung bei der Definition der Auftraggeber<br />
leistungen bei Projektleitung, -steuerung und -<br />
abwicklung<br />
- Empfehlungen zur Projektorganisation und Ermittlung<br />
der Honorare für die zu vergebenden Leistungen<br />
(3) Honorare für die Bedarfsplanung des Objekts und der<br />
zugehörigen Fachplanungen können für die anrechenbaren<br />
Kosten des Objekts nach § 11 mit 15 bis 25 v.H. der<br />
Honorare nach §§ 12, 16 und 17 oder als Zeithonorar nach §<br />
6 vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 1 nicht<br />
schriftlich vereinbart, so gilt ein Bewertungssatz von 20 v.H.<br />
als vereinbart.<br />
II.2. Leistungen und Honorare bei Gebäuden<br />
und raumbildenden Ausbauten<br />
§ 20<br />
Objektliste und Honorarzonen für Gebäude<br />
(1) Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der Abs.<br />
2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
- Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere<br />
Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;<br />
- Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen,<br />
Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und<br />
andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;<br />
- Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
- einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitärund<br />
Kücheneinrichtungen;<br />
- Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;<br />
- geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als<br />
selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser;<br />
- einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;<br />
- Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;<br />
- Musikpavillons.<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
- Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher<br />
Ausstattung;<br />
- Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,<br />
Jugendherbergen, Grundschulen;<br />
- Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,<br />
Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;<br />
- Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie,<br />
Druckereien, Kühlhäuser;<br />
- Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche<br />
Gebäude, soweit nicht in Honorarzone<br />
I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten<br />
weiteren Nutzungsarten;<br />
- Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung,<br />
Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,<br />
Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Wirtschaftsgebäude,<br />
Feuerwachen, Rettungsstationen,<br />
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Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische<br />
Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;<br />
- Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;<br />
- Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone II oder IV erwähnt.<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
- Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung,<br />
Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige<br />
Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und<br />
Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter<br />
Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit<br />
zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;<br />
- Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der<br />
Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;<br />
- Schulen, ausgenommen Grundschulen, Bildungszentren,<br />
Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen,<br />
Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude,<br />
Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude<br />
für Lehre und Forschung, soweit nicht in<br />
Honorarzone V erwähnt;<br />
- landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher<br />
Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,<br />
Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie<br />
sonstige Gebäude für die Verwaltung mit<br />
überdurchschnittlicher Ausstattung;<br />
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II,<br />
Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung,<br />
Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen,<br />
Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;<br />
- Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen,<br />
Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle, sportliche<br />
Zwecke;<br />
- Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten.<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
- Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;<br />
- Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;<br />
- Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater,<br />
Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude,<br />
Gebäude für die wissenschaftliche Forschung<br />
(experimentelle Fachrichtungen).<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind<br />
1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />
2. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />
3. gestalterische Anforderungen,<br />
4. konstruktive Anforderungen,<br />
5. Technische Ausrüstung,<br />
6. Art und Umfang des Ausbaus.<br />
(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />
Neubau eines Gebäudes oder beim Planen und Bauen im<br />
Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher<br />
Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist<br />
die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln;<br />
das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte<br />
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten,<br />
2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,<br />
3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,<br />
4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,<br />
5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.<br />
(4) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzone<br />
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen<br />
die Bewertungsmerkmale Anforderungen an<br />
die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen,<br />
Technische Ausrüstungen und Ausbau mit je bis<br />
zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />
Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen<br />
mit je bis zu neun Punkten.<br />
§21<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
für raumbildende Ausbauten<br />
(1) Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder<br />
Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in<br />
Bestand oder Konstruktion. Sie werden nach Maßgabe der<br />
Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
- innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und<br />
Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende<br />
Nutzung.<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
- einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume,<br />
Werkstätten;<br />
- Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache<br />
Verkaufskioske;<br />
- Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig<br />
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen<br />
einfacher Qualität gestaltet werden.<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
- Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-,<br />
Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,<br />
Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und<br />
Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher<br />
Ausstattung oder durchschnittlicher technischer<br />
Einrichtung;<br />
- Messestände bei Verwendung von System- oder<br />
Modulbauteilen;<br />
- Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum<br />
überwiegenden <strong>Teil</strong> unter Verwendung von<br />
serienmäßig hergestellten Möbeln und<br />
Ausstattungsgegenständen gestaltet werden.<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
- Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-,<br />
Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-,<br />
Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen,<br />
Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone<br />
II oder III erwähnt;<br />
- Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem<br />
Ausbau, gehobener Ausstattung oder<br />
überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B.<br />
in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,<br />
Einkaufszentren oder Rathäusern;<br />
- Parlaments- oder Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für<br />
religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;<br />
- Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und<br />
Wirtschaftsküchen;<br />
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- Kirchen;<br />
- Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter<br />
Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln<br />
und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität.<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
- Konzert- und Theatersäle, Studioräume für Rundfunk,<br />
Fernsehen und Theater;<br />
- Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem<br />
Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr<br />
hohen technischen Ansprüchen;<br />
- Innenräume der Repräsentationsbereiche mit<br />
anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder<br />
mit besonderen Anforderungen an die technischen<br />
Einrichtungen.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind<br />
1. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />
2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,<br />
3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportionen,<br />
4. Umfang der Technischen Ausrüstung,<br />
5. Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,<br />
6. Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.<br />
(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />
Neubau eines raumbildenden Ausbaus oder beim Planen und<br />
Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />
welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet<br />
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />
Abs. 4 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der<br />
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />
zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten<br />
4. Honorarzone IV:<br />
raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten<br />
5. Honorarzone V:<br />
raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die<br />
Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />
Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der<br />
Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung,<br />
Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportionen<br />
sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung<br />
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />
Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive<br />
Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.<br />
II.3. Leistungen und Honorare bei Freianlagen<br />
§ 22<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und<br />
Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in<br />
Bauwerken oder in Verbindung mit Bauwerken oder<br />
Verkehrsanlagen. Sie werden nach Maßgabe der Abs. 2, 3<br />
und 4 im Normalfall folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
- Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien<br />
Landschaft;<br />
- Windschutzpflanzungen;<br />
- Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische<br />
Einrichtungen.<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren<br />
Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei<br />
landwirtschaftlichen Ansiedlungen;<br />
- Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen<br />
ohne besondere Ausstattung, Ballspielplätze<br />
(Bolzplätze, Ski- und Rodelhänge mit technischen<br />
Einrichtungen, Sportplätze ohne Laufbahnen oder<br />
sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen<br />
oder Pflanzungen für Deponien, Halden und<br />
Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft,<br />
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen.<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
- Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,<br />
soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;<br />
- Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten<br />
Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von<br />
Natur und Landschaft;<br />
- Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht<br />
in Honorarzone IV oder V erwähnt;<br />
- Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale, Kombinationsspielfelder,<br />
Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit<br />
nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;<br />
- Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen.<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
- Freiflächen mit besonderen topografischen oder<br />
räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen<br />
Bauwerken;<br />
- innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und<br />
Pflanzungen für Fußgängerbereiche, extensive<br />
Dachbegrünungen;<br />
- Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten<br />
Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;<br />
- Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien,<br />
Freibäder, Golfplätze;<br />
- Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten,<br />
naturkundliche Lehrpfade und -gebiete.<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
- Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche,<br />
Terrassen und Dachgärten, intensive<br />
Dachbegrünungen;<br />
- Freiflächen im Zusammenhang mit historischen<br />
Anlagen, historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;<br />
- botanische und zoologische Gärten;<br />
- Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe<br />
Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind<br />
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1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />
2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von<br />
Natur und Landschaft,<br />
3. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />
4. gestalterische Anforderungen,<br />
5. Umfang der Ver- und Entsorgungseinrichtungen.<br />
(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus<br />
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />
Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet<br />
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />
Abs. 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der<br />
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten<br />
2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten<br />
3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten<br />
4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten<br />
5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone<br />
sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />
Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale<br />
Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an<br />
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft<br />
und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht<br />
Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der<br />
Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />
mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.<br />
§ 23<br />
Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten von<br />
Freianlagen<br />
(1) Zu den anrechenbaren Kosten bei Freianlagen zählen<br />
insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und<br />
Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre<br />
Ausführung überwacht:<br />
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />
landschaftsgestalterischen Elementen,<br />
2. Teiche ohne Dämme,<br />
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur<br />
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen bei der<br />
Tragwerksplanung erforderlich sind,<br />
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne<br />
Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
soweit keine Leistungen bei der Tragwerksplanung mit<br />
durchschnittlichen, überdurchschnittlichen oder hohen<br />
Anforderungen erforderlich sind,<br />
7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen bei der<br />
Tragwerksplanung erforderlich sind,<br />
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr<br />
mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere<br />
Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement<br />
der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen bei<br />
der Objektplanung von Verkehrsanlagen nicht erforderlich<br />
sind.<br />
(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei<br />
Freianlagen die Kosten für:<br />
1. Gebäude,<br />
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen,<br />
ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.<br />
II.4. Leistungen und Honorare bei<br />
Ingenieurbauwerken<br />
§ 24<br />
Anwendungsbereich<br />
Ingenieurbauwerke umfassen:<br />
1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,<br />
2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,<br />
3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen<br />
Freianlagen.<br />
4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit<br />
Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden<br />
Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen<br />
Ausrüstung<br />
5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,<br />
6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,<br />
ausgenommen Freianlagen.<br />
7. Sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und<br />
Freileitungsmaste.<br />
§ 25<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe<br />
der Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;<br />
b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;<br />
c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem<br />
Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen<br />
Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />
landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m<br />
Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,<br />
ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen<br />
an stehenden Gewässern; einfache Deich- und<br />
Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter<br />
Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur<br />
Geländegestaltung;<br />
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />
und Gase ohne Zwangspunkte,<br />
handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;<br />
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />
offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne<br />
Zusatzeinrichtungen;<br />
f) Stege, soweit Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />
erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen,<br />
ausgenommen einfache Durchlässe und<br />
Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,<br />
soweit keine Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />
erforderlich sind; einfache Ufermauern;<br />
Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle<br />
als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und<br />
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Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als<br />
Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen bei<br />
der Tragwerksplanung mit durchschnittlichen, hohen<br />
oder sehr hohen Anforderungen erforderlich sind;<br />
g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und<br />
Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und<br />
Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne<br />
Zwangspunkte.<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von<br />
Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen;<br />
einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B.<br />
Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken<br />
b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen;<br />
Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder,<br />
Erdbecken als Regenrückhaltebecken<br />
c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke;<br />
einfache feste Wehre, Düker mit wenigen<br />
Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem<br />
gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,<br />
Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne<br />
Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe<br />
über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer-<br />
/Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache<br />
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen<br />
an fließenden Gewässern, Deich- und<br />
Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder<br />
IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung,<br />
flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen<br />
oder Materialien;<br />
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />
und Gase mit geringen Verknüpfungen und<br />
wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte<br />
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;<br />
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />
offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit<br />
einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige<br />
Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache<br />
Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfallkompostierungsanlagen<br />
und Bauschuttdeponien ohne<br />
besondere Einrichtungen;<br />
f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe,<br />
soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke<br />
mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und<br />
Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern,<br />
soweit nicht in Honorarzone I oder III<br />
erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit<br />
Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />
Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />
g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I<br />
erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit<br />
nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke<br />
und Schutzrohre mit zugehörigen<br />
Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen<br />
Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende<br />
Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschleppund<br />
Helgenanlagen.<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen<br />
und Anlagen mit<br />
mechanischen Verfahren;<br />
b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer<br />
aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit<br />
mechanischen Einrichtungen; Leitungen für<br />
Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />
zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für<br />
Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und<br />
mehreren Zwangpunkten;<br />
c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in<br />
Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;<br />
feste Wehre, soweit nicht in<br />
Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre,<br />
Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV<br />
erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigen<br />
ungegliedertem Querschnitt und mit einigen<br />
Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen<br />
Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und<br />
Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis<br />
100 000 m³ Speicherraum; Schifffahrtskanäle,<br />
Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen,<br />
schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache<br />
Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,<br />
Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume<br />
mit geringen Verknüpfungen und wenigen<br />
Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;<br />
d) Transportleitungen für wassergefährdende<br />
Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen<br />
und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung<br />
wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen<br />
Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise;<br />
einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,<br />
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;<br />
Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;<br />
e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />
für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in<br />
Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen<br />
für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone<br />
II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen,<br />
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;<br />
Biomüllkompostierungsanlagen;<br />
Pflanzenabfallkompostierungsanlagen, soweit nicht<br />
in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien,<br />
soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüllund<br />
Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV<br />
erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und<br />
kontaminierten Standorten, soweit nicht in<br />
Honorarzone IV erwähnt;<br />
f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder<br />
IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken,<br />
Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und<br />
Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV<br />
erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände,<br />
Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und<br />
Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit<br />
Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />
Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />
einfache Tunnel- und Trogbauwerke;<br />
g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und<br />
Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme;<br />
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Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für<br />
Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen;<br />
einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-<br />
, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks;<br />
einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schachtund<br />
Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,<br />
schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in<br />
Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe.<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter<br />
in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen<br />
mit physikalischen und chemischen<br />
Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,<br />
Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen<br />
Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;<br />
b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen;<br />
Leitungsnetze für Abwasser mit<br />
zahlreichen Zwangspunkten;<br />
c) Schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen,<br />
Wasserkraftanlagen, bewegliche<br />
Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;<br />
mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit<br />
ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und<br />
vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen<br />
Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau<br />
mit sehr hohen technischen Anforderungen<br />
und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken<br />
und Talsperren mit mehr als<br />
100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³<br />
Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und –ladestellen<br />
bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,<br />
Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung;<br />
besonders schwierige Deich- und<br />
Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in<br />
Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume<br />
mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />
zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte<br />
Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und<br />
Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und<br />
schwierigen Geländeverhältnissen;<br />
d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />
und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />
zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige<br />
Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit<br />
zahlreichen Verknüpfungen;<br />
e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,<br />
Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von<br />
Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien<br />
mit schwierigen technischen Anforderungen,<br />
Sonderabfalldeponien, Anlagen für<br />
Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung<br />
von Altablagerungen und kontaminierten Standorten<br />
mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen<br />
zur Behandlung kontaminierter Böden;<br />
f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;<br />
schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen<br />
in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit<br />
Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />
Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />
schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;<br />
g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit<br />
Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit<br />
nicht in Honorarzone III oder V erwähnt;<br />
Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in<br />
schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit<br />
zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,<br />
schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,<br />
schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit<br />
nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige<br />
Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige<br />
Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe,<br />
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder<br />
kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung;<br />
komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;<br />
b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke<br />
und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte<br />
Verfahren der Schlammbehandlung;<br />
c) schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke<br />
oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke;<br />
Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit<br />
mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum;<br />
d) ----;<br />
e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;<br />
f) besonders schwierige Brücken, besonders schwierige<br />
Tunnel- und Trogbauwerke;<br />
g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und<br />
Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen;<br />
schwierige Kühltürme, besonders<br />
schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,<br />
Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, offshore – Anlagen.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,<br />
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,<br />
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder<br />
das Objektumfeld,<br />
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven<br />
oder technischen Anforderungen,<br />
5. fachspezifische Bedingungen.<br />
(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />
Neubau eines Ingenieurbauwerks oder beim Planen und<br />
Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />
welcher Honorarzone das Ingenieurbauwerk zugerechnet<br />
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />
Abs. 4 zu ermitteln; das Ingenieurbauwerk ist nach der<br />
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />
zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I Objekte mit bis zu 10 Punkten<br />
2. Honorarzone II Objekte mit 11 bis 17 Punkten<br />
3. Honorarzone III Objekte mit 18 bis 25 Punkten<br />
4. Honorarzone IV Objekte mit 26 bis 33 Punkten<br />
5. Honorarzone V Objekte mit 34 bis 40 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks in die<br />
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
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der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis<br />
zu folgenden Punkten zu bewerten:<br />
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5<br />
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5<br />
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />
oder das Objektumfeld 5<br />
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven<br />
oder technischen Anforderungen 10<br />
5. Fachspezifische Bedingungen 15<br />
§ 26<br />
Leistungen und Honorare bei Anlagen der Verfahrensund<br />
Prozesstechnik von Ingenieurbauwerken der Wasserund<br />
Abfallwirtschaft<br />
(1) Leistungen für Anlagen der Verfahrens- und<br />
Prozesstechnik werden von Auftragnehmern für Ingenieurbauwerke<br />
nach § 23 Nrn. 1 bis 3 und 5 erbracht, denen die<br />
Grundleistungen nach § 13 für dieses Ingenieurbauwerke<br />
übertragen sind.<br />
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 kann frei<br />
vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 1 nicht<br />
schriftlich vereinbart, so wird es als Vonhundertsatz des<br />
Honorars für Grundleistungen bei der Objektplanung des<br />
Ingenieurbauwerkes nach § 12 berechnet. Der Vonhundertsatz<br />
wird nach dem Anteil der anrechenbaren Kosten für die<br />
Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik an den<br />
anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks wie folgt<br />
berechnet:<br />
10 bis 14 v.H. bei einem Anteil von bis zu 10 v.H.<br />
14 bis 22 v.H. bei einem Anteil von 11 bis 20 v.H.<br />
22 bis 28 v.H. bei einem Anteil von 21 bis 30 v.H.<br />
28 bis 32 v.H. bei einem Anteil von 31 bis 40 v.H.<br />
30 bis 40 v.H. bei einem Anteil von mehr als 40 v.H.<br />
II.5. Leistungen und Honorare bei<br />
Verkehrsanlagen<br />
§ 27<br />
Anwendungsbereich<br />
Verkehrsanlagen umfassen:<br />
1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen,<br />
2. Anlagen des Schienenverkehrs,<br />
3. Anlagen des Flugverkehrs.<br />
§ 28<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
(1) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der<br />
Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit<br />
einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen<br />
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen<br />
Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />
sowie andere Wege und befestigte<br />
Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage<br />
geplant werden und für die Leistungen bei<br />
Verkehrsanlagen nicht erforderlich sind; einfache<br />
Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;<br />
b) Gleis-/Bahnsteiganlagen ohne Weichen und<br />
Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis<br />
V erwähnt;<br />
c) ----.<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund-<br />
und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen<br />
Wege ohne Eignung für den regelmäßigen<br />
Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />
sowie andere Wege und<br />
befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der<br />
Freianlage geplant werden und für die Leistungen bei<br />
Verkehrsanlagen nicht erforderlich sind;<br />
außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte<br />
oder im wenig bewegten Gelände; Tankstellen- und<br />
Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen<br />
in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze,<br />
einfache höhengleiche Knotenpunkte;<br />
b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere<br />
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im<br />
wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen<br />
der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;<br />
c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen<br />
Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche<br />
Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder<br />
im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und<br />
Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, soweit<br />
nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;<br />
verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen<br />
und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;<br />
schwierige höhengleiche Knotenpunkte,<br />
einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen<br />
für Güterumschlag Straße/Straße;<br />
b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien<br />
Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen<br />
der freien Strecke im bewegten Gelände;<br />
Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit<br />
schwierigen Spurplänen;<br />
c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze,<br />
einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer<br />
Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,<br />
soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche<br />
Straßen u. Plätze mit hohen verkehrstechnischen<br />
Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher<br />
Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte<br />
Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen<br />
und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; sehr<br />
schwierige höhengleiche Knotenpunkte; schwierige<br />
höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für<br />
Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;<br />
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) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen<br />
der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer<br />
Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im<br />
stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen<br />
der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;<br />
c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche<br />
Straßen und Plätze mit sehr hohen<br />
verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr<br />
schwieriger städtebaulicher Situation; sehr schwierige<br />
höhenungleiche Knotenpunkte;<br />
b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;<br />
c) ----.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />
1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,<br />
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,<br />
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder<br />
das Objektumfeld,<br />
4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven<br />
oder technischen Anforderungen,<br />
5. fachspezifische Bedingungen.<br />
(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />
Neubau einer Verkehrsanlage oder beim Planen und Bauen im<br />
Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />
anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher<br />
Honorarzone die Verkehrsanlage zugerechnet werden kann, so<br />
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln;<br />
die Verkehrsanlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte<br />
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I Objekte mit bis zu 10 Punkten<br />
2. Honorarzone II Objekte mit 11 bis 17 Punkten<br />
3. Honorarzone III Objekte mit 18 bis 25 Punkten<br />
4. Honorarzone IV Objekte mit 26 bis 33 Punkten<br />
5. Honorarzone V Objekte mit 34 bis 40 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung einer Verkehrsanlage in die<br />
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />
Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu<br />
folgenden Punkten zu bewerten:<br />
1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5<br />
2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5<br />
3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />
oder das Objektumfeld 15<br />
4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven<br />
oder technischen Anforderungen 10<br />
5. Fachspezifische Bedingungen 5<br />
§ 29<br />
Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />
(1) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen<br />
1 bis 5 des § 12 bei Verkehrsanlagen:<br />
1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten,<br />
soweit sie 40 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten<br />
nicht übersteigen,<br />
2. 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke.<br />
(2) Anrechenbar sind für Grundleistungen der<br />
Leistungsphasen 1 bis 5 des § 13 bei Straßen mit mehreren<br />
durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame<br />
Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente<br />
haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei<br />
Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur<br />
folgende Vonhundertsätze der nach Abs. 1 und nach § 13<br />
ermittelten Kosten:<br />
1. bei dreistreifigen Straßen 85 v.H.<br />
2. bei vierstreifigen Straßen 70 v.H.<br />
3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 v.H.<br />
4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei<br />
Gleisen<br />
90 v.H.<br />
II.6. Leistungen und Honorare bei der<br />
Tragwerksplanung<br />
§ 30<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach<br />
dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad der Tragwerke<br />
aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringer Schwierigkeitsgrad<br />
- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus<br />
Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit<br />
ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler<br />
Aussteifung.<br />
2. Honorarzone II: geringer Schwierigkeitsgrad<br />
- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen<br />
Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen<br />
mit vorwiegend ruhenden Lasten;<br />
- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden<br />
Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen<br />
berechnen lassen;<br />
- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden<br />
tragenden Wänden ohne Nachweis<br />
horizontaler Aussteifung;<br />
- Flächengründungen und Stützwände einfacher Art:<br />
3. Honorarzone III: durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad<br />
- schwierige statisch bestimmte und statisch<br />
unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen<br />
Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne<br />
Stabilitätsuntersuchungen;<br />
- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne<br />
Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und<br />
Schwinden;<br />
- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden<br />
bzw. aussteifenden Wände;<br />
- ausgesteifte Skelettbauten;<br />
- ebene Pfahlrostgründungen;<br />
- einfache Gewölbe;<br />
- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen<br />
und ohne Stabilitätsuntersuchungen;<br />
- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für<br />
Ingenieurbauwerke;<br />
- einfache verankerte Stützwände.<br />
4. Honorarzone IV: hoher Schwierigkeitsgrad<br />
- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in<br />
gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren<br />
Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig<br />
zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind;<br />
- vielfach statisch unbestimmte Systeme;<br />
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- statisch bestimmte räumliche Fachwerke;<br />
- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie;<br />
- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen<br />
nach der Theorie II. Ordnung<br />
erfordern;<br />
- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen;<br />
- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten<br />
sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der<br />
Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer<br />
Berechnungsverfahren erfordert;<br />
- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III<br />
oder V erwähnt;<br />
- einfache Trägerroste und einfache orthotrophe Platten;<br />
- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen;<br />
- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,<br />
schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,<br />
besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;<br />
- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke<br />
- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger;<br />
- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen;<br />
- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder<br />
V erwähnt;<br />
- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste<br />
für Ingenieurbauwerke;<br />
- schwierige verankerte Stützwände;<br />
- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung<br />
(Ingenieurmauerwerk).<br />
5. Honorarzone V: sehr hoher Schwierigkeitsgrad<br />
- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige<br />
Tragwerke;<br />
- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten;<br />
- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte<br />
räumliche Fachwerke;<br />
- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrophe<br />
Platten;<br />
- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder<br />
oder andere Maßnahmen;<br />
- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,<br />
Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie<br />
erfordern;<br />
- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen<br />
nach der Theorie II. Ordnung<br />
erfordern;<br />
- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur<br />
unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen<br />
oder durch Berechnungen mit finiten Elementen<br />
beurteilt werden können;<br />
- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit<br />
nicht in Honorarzone IV erwähnt;<br />
- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in<br />
Honorarzone IV erwähnt;<br />
- schiefwinklige Mehrfeldplatten;<br />
- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger;<br />
- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen<br />
und Stabilitätsuntersuchungen;<br />
- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige<br />
Gerüste für Ingenieurbauwerke, z.B. weit gespannte<br />
oder hohe Traggerüste;<br />
- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der<br />
Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu<br />
berücksichtigen ist.<br />
(2) Sind für ein Tragwerk bei Neubauten oder beim Planen<br />
und Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />
welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden<br />
kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den<br />
jeweiligen Honorarzonen nach Abs. 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />
und ihre Bedeutung im Einzelfall<br />
maßgebend.<br />
§ 31<br />
Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />
(1) Anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honorars für<br />
die Tragwerksplanung von Gebäuden und zugehörigen<br />
baulichen Anlagen sind<br />
55 v.H. der Kosten deren Baukonstruktionen und<br />
besonderen Baukonstruktionen und<br />
16 v.H. der Kosten deren Technischer Anlagen.<br />
(2) Die Vertragsparteien können zur Berechnung des<br />
Honorars für die Tragwerksplanung von Gebäuden mit<br />
einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der<br />
Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der<br />
Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren<br />
Kosten abweichend von Abs. 1 nach Abs. 3 Nr. 1 bis<br />
12 ermittelt werden.<br />
(3) Anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honorars für<br />
die Tragwerksplanung von Ingenieurbauwerken sind die<br />
vollständigen Kosten für<br />
1. Erdarbeiten,<br />
2. Mauerarbeiten,<br />
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,<br />
4. Naturwerksteinarbeiten,<br />
5. Betonwerksteinarbeiten,<br />
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,<br />
7. Stahlbauarbeiten,<br />
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle<br />
der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe<br />
verwendet werden,<br />
9. Abdichtungsarbeiten,<br />
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,<br />
11. Klempnerarbeiten,<br />
12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,<br />
13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,<br />
14. Verbauarbeiten für Baugruben,<br />
15. Rammarbeiten,<br />
16. Wasserhaltungsarbeiten<br />
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Abs.<br />
4 bleibt unberührt.<br />
(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Abs. 2 oder<br />
3 die Kosten für<br />
1. das Herrichten des Baugrundstücks,<br />
2. Oberbodenauftrag,<br />
3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,<br />
4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,<br />
5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,<br />
6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,<br />
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7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von<br />
Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,<br />
8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche<br />
Maßnahmen für den Winterbau,<br />
9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-<br />
, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit<br />
dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks<br />
ausgeführt werden.<br />
(5) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der<br />
anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten,<br />
die nicht in den Abs. 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Abs. 4<br />
Nr. 7 und bei Gebäuden, die in Abs. 3 Nrn. 13 bis 16<br />
genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren<br />
Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser<br />
Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 47 erbringt.<br />
(2) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Satz 1 mit 26<br />
v.H. der Honorare des § 46 zu bewerten:<br />
1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag<br />
gegeben werden,<br />
2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die<br />
Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der<br />
Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen<br />
überprüft,<br />
3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen I<br />
und II eingeordnet ist.<br />
§ 32<br />
Tragwerksplanung<br />
für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken<br />
(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für<br />
Traggerüste richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach<br />
Abs. 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 29<br />
zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 31 und der<br />
Honorartafel des § 12.<br />
(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der<br />
Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von<br />
Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im Übrigen<br />
gelten die §§ 13 und 45 sinngemäß.<br />
(3) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für<br />
verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei<br />
vereinbart werden.<br />
II.7. Leistungen bei der Technischen<br />
Ausrüstung<br />
§ 33<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Technische Ausrüstung umfasst die Anlagen folgender<br />
Anlagengruppen eines Gebäudes, soweit die Anlagen in DIN<br />
276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen eines<br />
Ingenieurbauwerkes auf dem Gebiet der<br />
1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,<br />
2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs-, Raumlufttechnik,<br />
3. Elektrotechnik,<br />
4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,<br />
5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,<br />
6. Medizin- und Labortechnik.<br />
Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie<br />
Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen von<br />
Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz<br />
1 geplant, so kann das Honorar für diese Leistungen frei<br />
vereinbart werden.<br />
§ 33<br />
Objektliste<br />
(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in<br />
Abs. 2 und 3 genannten Bewertungsmerkmalen in der Regel<br />
folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen<br />
a) Gas-, Wasser-, Abwasser und sanitärtechnische<br />
Anlagen mit kurzen und einfachen Rohrnetzen;<br />
b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten<br />
und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere<br />
Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen<br />
einfacher Art;<br />
c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;<br />
d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache<br />
Einzelaufzüge, Regelanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone II oder III erwähnt;<br />
e) chemische Reinigungsanlagen;<br />
f) medizinische oder labortechnische Anlagen der<br />
Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik<br />
und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der<br />
Allgemeinmedizin.<br />
2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
a) Gas-, Wasser-, Abwasser und sanitärtechnische<br />
Anlagen mit umfangreichen verzweigten<br />
Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen,<br />
manuelle Feuerlösch- und<br />
Brandschutzanlagen;<br />
b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen<br />
an die Regelung, Fernheiz- und Fernkältenetze<br />
mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit<br />
Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder<br />
mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter<br />
Luftkühlung);<br />
c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und<br />
Niederspannungsverteilungsanlagen, soweit nicht in<br />
Honorarzone I oder III erwähnt, kleine<br />
Fernmeldeanlagen und -netze, z.B. kleine<br />
Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung,<br />
Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-<br />
Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;<br />
d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-,<br />
Einschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und<br />
Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sendeund<br />
Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge,<br />
einfache Aufzugsgruppen ohne besondere<br />
Anforderungen, technische Anlagen für<br />
Mittelbühnen;<br />
e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;<br />
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f) medizinische oder labortechnische Anlagen der<br />
Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik<br />
und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und<br />
Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen für<br />
Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,<br />
Altersheime und einfache<br />
Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen,<br />
zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.<br />
3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen<br />
a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen<br />
einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur<br />
Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von<br />
Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und<br />
physikalischen Behandlung von Wasser; wasser-,<br />
abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit<br />
überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen;<br />
automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;<br />
b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige<br />
Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen,<br />
Zentralen für Fernwärme und<br />
Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter<br />
Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich<br />
der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;<br />
c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,<br />
Eigenstromerzeugungs- und<br />
Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und<br />
Niederspannungsverteilungsanlagen<br />
mit<br />
Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach<br />
der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große<br />
Fernmeldeanlagen und -netze;<br />
d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen,<br />
gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sendeund<br />
Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit<br />
zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen<br />
für Wäsche, Abfall oder Staub,<br />
technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare<br />
Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen<br />
in Schwimmbecken, automatisch<br />
betriebene Sonnenschutzanlagen;<br />
e) Großküchen und Großwäschereien;<br />
f) medizinische und labortechnische Anlagen für große<br />
Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und<br />
Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute<br />
mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern<br />
und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume<br />
und Reinräume, Vakuumanlagen,<br />
Medienver- und Medienentsorgungsanlagen,<br />
chemische und physikalische Einrichtungen für<br />
Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung,<br />
Klinik und Lehre.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />
1. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />
2. Integrationsansprüche,<br />
3. Technische Ausgestaltung,<br />
4. Anforderungen an die Technik,<br />
5. konstruktive Anforderungen.<br />
(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />
Neubau oder beim Planen und Bauen im Bestand einer<br />
Anlagengruppe der Technischen Ausrüstung Bewertungsmerkmale<br />
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone diese<br />
Anlagengruppe zugerechnet werden kann, so ist für die<br />
Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen<br />
Honorarzonen nach Abs. 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />
und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.<br />
§ 34<br />
Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />
(1) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen<br />
Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach<br />
Abs. 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein<br />
Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die<br />
einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung<br />
des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder<br />
Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben<br />
würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der<br />
Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden,<br />
für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar<br />
ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren<br />
Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten<br />
anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.<br />
(2) Werden <strong>Teil</strong>e der Technischen Ausrüstung bei der<br />
Gründung, in Tragkonstruktionen, in nicht tragenden<br />
Konstruktionen und bei der Baustelleneinrichtung von<br />
Objekten ausgeführt, so können die Vertragsparteien<br />
vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu<br />
den anrechenbaren Kosten nach Abs. 3 gehören. Satz 1 gilt<br />
entsprechend für <strong>Teil</strong>e der Baukonstruktionen, deren<br />
Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der<br />
Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst werden.<br />
<strong>Teil</strong> III<br />
Flächenplanungen<br />
III.1. Städtebauliche Leistungen<br />
§ 35<br />
Anwendungsbereich<br />
Städtebauliche Leistungen umfassen Leistungen der<br />
Auftragnehmer für<br />
1. Flächennutzungspläne nach §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuches,<br />
2. Bebauungspläne nach §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuches.<br />
§ 36<br />
Honorarzonen für Leistungen<br />
bei Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen<br />
(1) Flächennutzungspläne und Bebauungspläne werden nach<br />
den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen<br />
folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Pläne mit sehr geringen Planungsanforderungen<br />
2. Honorarzone II:<br />
Pläne mit geringen Planungsanforderungen<br />
3. Honorarzone III:<br />
Pläne mit durchschnittlichen Planungsanforde<br />
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ungen<br />
4. Honorarzone IV:<br />
Pläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen<br />
5. Honorarzone V:<br />
Pläne mit sehr hohen Planungsanforderungen<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind folgende Anforderungen<br />
1. aus den topografischen Verhältnissen und geologischen<br />
Gegebenheiten,<br />
2. aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und<br />
Denkmalpflege,<br />
3. an die Nutzung und Dichte,<br />
4. an die Gestaltung,<br />
5. an die Erschließung,<br />
6. an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen<br />
Bedingungen.<br />
(3) Sind für einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan<br />
Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar<br />
und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der<br />
Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die<br />
Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der<br />
Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan ist nach der<br />
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />
zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Ansätze mit bis zu 9 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
Ansätze mit 10 bis 14 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
Ansätze mit 15 bis 19 Punkten<br />
4. Honorarzone IV:<br />
Ansätze mit 20 bis 24 Punkten<br />
5. Honorarzone V:<br />
Ansätze mit 25 bis 30 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplanes oder<br />
Bebauungsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem<br />
Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Abs. 2<br />
genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu<br />
bewerten.<br />
§ 37<br />
Leistungsbild Flächennutzungsplan<br />
Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in 5<br />
Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle<br />
in Vonhundertsätzen der Honorare des § 44 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 38<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs<br />
Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />
Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />
2. Ermitteln der Planungsvorgaben<br />
Bestandsaufnahme und Analyse des<br />
Zustandes sowie Prognose der<br />
voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20<br />
3. Vorentwurf<br />
Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />
Lösung der Planungsaufgabe Erarbeiten<br />
und Darstellen der ausführungsreifen<br />
Planungslösung 40<br />
4. Entwurf<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />
Planungsaufgabe als Grundlage für den<br />
Beschluss der Gemeinde 30<br />
5.Genehmigungsfähige Planfassung<br />
Erarbeiten der Unterlagen zum<br />
Einreichen für die erforderlichen<br />
7<br />
Genehmigungen<br />
(2) Die <strong>Teil</strong>nahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen<br />
Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der<br />
Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Abs. 1 anfallen,<br />
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 44 abgegolten.<br />
(3) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase<br />
3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in<br />
Auftrag gegeben, so können hierfür folgende<br />
Vonhundertsätze der Honorare nach § 44 vereinbart werden:<br />
1. für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.<br />
2. für den Entwurf bis zu 36 v.H.<br />
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der<br />
Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich<br />
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 v.H. und<br />
Leistungsphase 2 mit 10 v.H. der Honorare nach § 81 zu<br />
bewerten.<br />
(5) Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung des<br />
Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach<br />
grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so<br />
können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die<br />
vollen Vonhundertsätze dieser Leistungsphasen, außerdem<br />
für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser<br />
Vonhundertsätze berechnet werden.<br />
§ 38<br />
Honorare für Grundleistungen bei<br />
Flächennutzungsplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />
37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen<br />
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 38 Abs. 1 alt)<br />
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Abs.<br />
3 zu berechnen. Die sind für die Einzelansätze der Nrn. 1 bis<br />
4 gemäß der Honorartafel des Abs. 1 getrennt zu berechnen<br />
und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu<br />
addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nrn. 1 bis 3<br />
gemeinsam einer Honorarzone nach § 36 zuzuordnen; der<br />
Ansatz nach Nr. 4 ist gesondert einer Honorarzone<br />
zuzuordnen.<br />
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden<br />
Ansätzen auszugehen:<br />
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend<br />
den Zielen der Raumordnung und<br />
Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner<br />
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je Einwohner 10 VE<br />
2. für die darzustellenden Bauflächen<br />
je Hektar Fläche<br />
1.800 VE<br />
3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs.<br />
2 Nr. 4 des Baugesetzbuches sowie nach § 5<br />
Abs. 2 Nrn. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuches,<br />
die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />
nur nachrichtlich übernommen werden sollen<br />
je Hektar Fläche<br />
1.400 VE<br />
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die<br />
Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 4 fallen; zum Beispiel<br />
für Flächen für Landwirtschaft und Wald nach<br />
§ 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuches<br />
je Hektar Fläche<br />
35 VE<br />
(4) Gemeinbedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere<br />
Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz<br />
nach Abs. 3 Nr. 2 anzusetzen.<br />
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu<br />
übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Abs. 3 Nr. 3 für<br />
Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des<br />
Baugesetzbuches nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind<br />
den Flächen nach Abs. 3 Nr. 4 zuzurechnen.<br />
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den<br />
Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Abs. 1 bis 5 zu<br />
berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die<br />
Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein<br />
Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.<br />
(7) Ist nach Abs. 3 ein Einzelansatz für die Nrn. 1 bis 4 höher<br />
als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart<br />
werden.<br />
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 80 nicht<br />
einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen<br />
einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den<br />
damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar<br />
frei vereinbart werden.<br />
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Abs. 3 Nrn.<br />
2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in<br />
baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer<br />
Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar<br />
frei vereinbart werden.<br />
§ 39<br />
Planausschnitte<br />
Werden <strong>Teil</strong>flächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne<br />
geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei<br />
der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu<br />
bearbeitenden Planausschnittes anzusetzen. Anstelle eines<br />
Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6<br />
vereinbart werden.<br />
§ 40<br />
Leistungsbild Bebauungsplan<br />
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in<br />
insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />
nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />
des § 41 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 41<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs<br />
Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />
Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />
2. Ermitteln der Planungsvorgaben<br />
Bestandsaufnahme und Analyse des<br />
Zustandes sowie Prognose der<br />
voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20<br />
3. Vorentwurf<br />
Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />
Lösung der Planungsaufgabe Erarbeiten<br />
und Darstellen der ausführungsreifen<br />
Planungslösung 40<br />
4. Entwurf<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />
Planungsaufgabe als Grundlage für den<br />
Beschluss der Gemeinde 30<br />
5.Genehmigungsfähige Planfassung<br />
Erarbeiten der Unterlagen zum<br />
Einreichen für die erforderlichen<br />
7<br />
Genehmigungen<br />
(2) § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.<br />
§ 41<br />
Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />
42 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind<br />
nach der Fläche des Planbereichs in der nachfolgenden<br />
Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 41 alt)<br />
(2) Die Honorare sind nach der Größe des Planbereichs zu<br />
berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt.<br />
Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren<br />
geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis<br />
zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht<br />
erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs<br />
zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu<br />
überprüfen.<br />
(3) Für Bebauungspläne,<br />
1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher,<br />
verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer<br />
Sicht vorgesehen ist,<br />
2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders<br />
komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,<br />
3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden<br />
<strong>Teil</strong> als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch<br />
festgelegt ist oder werden soll,<br />
kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.<br />
(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den<br />
Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die<br />
Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 22 von 32
Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich<br />
vereinbaren.<br />
(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche<br />
des Plangebietes von mehr als 100 ha kann frei vereinbart<br />
werden.<br />
(6) §§ 37 Abs. 4 und 38 Abs. 8 gelten sinngemäß.<br />
<strong>Teil</strong> III.2<br />
Landschaftsplanerische Leistungen<br />
§ 42<br />
Anwendungsbereich<br />
Die Leistungen bei der Landschaftsplanung umfassen<br />
Leistungen der Auftragnehmer für<br />
1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der<br />
Bauleitpläne,<br />
2. Landschaftsrahmenpläne,<br />
3. Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische<br />
Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das<br />
Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur<br />
beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne,<br />
sowie sonstige landschaftspflegerische Leistungen.<br />
§ 42<br />
Honorarzonen für Leistungen bei der Landschaftsplanung<br />
(1) Landschaftspläne werden nach den in Abs. 2, 3 und 4<br />
genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad<br />
2. Honorarzone II:<br />
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad<br />
3. Honorarzone III:<br />
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind folgende Anforderungen<br />
1. topografische Verhältnisse (wenig bewegt, bewegt, stark<br />
bewegt),<br />
2. Flächennutzung (einheitlich, differenziert, sehr differenziert),<br />
3. Landschaftsbild (wenig, normal, stark gegliedert),<br />
4. Umweltsicherung und Umweltschutz (gering, durchschnittlich,<br />
hoch),<br />
5. ökologische Verhältnisse,<br />
6. Bevölkerungsdichte.<br />
(3) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus<br />
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />
Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan<br />
zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der<br />
Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der Landschaftsplan<br />
ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden<br />
Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die<br />
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale<br />
topografische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild<br />
und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale<br />
ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung<br />
und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu<br />
bewerten.<br />
§ 43<br />
Leistungsbild Landschaftsplan<br />
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in<br />
insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />
nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />
des § 44 Abs. 1 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§44<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs<br />
Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />
Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />
Bestandsaufnahme,<br />
Landschaftsbewertung und<br />
20 bis 37<br />
zusammenfassende Darstellung<br />
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)<br />
Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e<br />
einer Lösung der Planungsaufgabe 50<br />
4. Entwurf<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />
Planungsaufgabe 10<br />
5.Genehmigungsfähige Planfassung -<br />
(2) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung<br />
kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.<br />
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung<br />
(Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so<br />
können hierfür bis zu 60 v.H. der Honorare nach § 44 Abs. 1<br />
vereinbart werden.<br />
(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas<br />
anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1<br />
mit 1 v.H. und die Leistungsphase 2 mit 20 v.H. der<br />
Honorare nach § 44 zu bewerten.<br />
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung<br />
schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 2 abweichend<br />
von Abs. 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet<br />
wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher<br />
Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />
erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher<br />
Aufwand liegt vor, wenn<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 23 von 32
1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen<br />
ermittelt oder aufbereitet werden müssen oder<br />
2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht<br />
überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen<br />
Daten dienen.<br />
(6) Die <strong>Teil</strong>nahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen<br />
Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der<br />
Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Abs. 2 anfallen,<br />
ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 89 Abs. 1<br />
abgegolten.<br />
§ 44<br />
Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43<br />
aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in<br />
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 45 b alt)<br />
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebietes<br />
in Hektar zu berechnen.<br />
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen<br />
mit einer Gesamtfläche des Plangebietes in Hektar unter 1.000<br />
ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6<br />
berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der<br />
Honorartafel nach Abs. 1 für Flächen von 1.000 ha<br />
festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die<br />
Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der<br />
Honorartafel nach Abs. 1 für Flächen von 1.000 ha<br />
festgesetzten Mindestsätze.<br />
(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche<br />
des Plangebietes über 15.000 ha kann frei vereinbart werden.<br />
§ 45<br />
Leistungsbild Grünordnungsplan<br />
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in<br />
insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />
nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des<br />
§ 46 Abs. 1 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 46<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs<br />
Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />
Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />
Bestandsaufnahme und Bewertung des<br />
Planungsbereichs 20 bis 37<br />
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)<br />
Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />
Lösung der Planungsaufgabe 50<br />
4. Entwurf<br />
Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />
Planungsaufgabe 10<br />
5.Genehmigungsfähige Planfassung -<br />
(3) § 43 Abs. 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß.<br />
§ 46<br />
Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />
45 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen<br />
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 46 a alt)<br />
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des<br />
Abs. 3 gemäß Honorartafel des Abs. 1 zu berechnen.<br />
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden<br />
Ansätzen auszugehen:<br />
1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit<br />
Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl<br />
je Hektar Fläche<br />
400 VE<br />
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit<br />
Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl<br />
und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten<br />
je Hektar Fläche<br />
1.150 VE<br />
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des<br />
Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand<br />
je Hektar Fläche<br />
1.000 VE<br />
4. für sonstige Grünflächen<br />
je Hektar Fläche<br />
400 VE<br />
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des<br />
Naturschutzes und der Landschaftspflege, die<br />
nicht bereits unter Nr. 2. angesetzt sind<br />
je Hektar Fläche<br />
1.200 VE<br />
6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen<br />
oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und<br />
anderen Bodenschätzen<br />
je Hektar Fläche<br />
400 VE<br />
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit<br />
mäßigem Anteil an Maßnahmen für<br />
Naturschutz und Landschaftspflege<br />
je Hektar Fläche<br />
400 VE<br />
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne<br />
Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege<br />
oder flurbereinigte Flächen von<br />
Landwirtschaft und Wald<br />
je Hektar Fläche<br />
100 VE<br />
9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz<br />
und Landschaftspflege<br />
je Hektar Fläche<br />
400 VE<br />
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz<br />
und Landschaftspflege<br />
je Hektar Fläche<br />
100 VE<br />
11. für sonstige Flächen<br />
je Hektar Fläche<br />
100 VE<br />
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Abs. 3 höher als 1<br />
Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.<br />
(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der<br />
endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 des § 45 zu<br />
berechnen.. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so<br />
sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem<br />
Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.<br />
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(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der<br />
Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet<br />
werden, wenn es schriftlich vereinbart worden ist.<br />
Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:<br />
1. schwierige ökologische oder topografische Verhältnisse<br />
oder sehr differenzierte Flächennutzungen,<br />
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den<br />
Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz,<br />
Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,<br />
3. Änderungen oder Überarbeitungen von <strong>Teil</strong>gebieten<br />
vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten<br />
Arbeitsaufwand,<br />
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in<br />
einem Sanierungsgebiet.<br />
§ 47<br />
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan<br />
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von<br />
überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung<br />
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in<br />
insgesamt 4 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />
nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des<br />
§ 93 Abs. 1 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 48<br />
1. Landschaftsanalyse 20<br />
2. Landschaftsdiagnose 20<br />
3. Entwurf 50<br />
4. Planfassung 10<br />
(3) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes<br />
ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Abs. 2<br />
auf 5 v.H. der Honorare nach § 48 Abs. 1.<br />
(4) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass<br />
die Leistungsphase 1 abweichend von Abs. 2 mit mehr als 20<br />
bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase<br />
ein überdurchschnittlicher Aufwand für die<br />
Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein<br />
überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn:<br />
1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermittelt<br />
und aufbereitet werden müssen oder<br />
2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht<br />
überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen<br />
Daten dienen.<br />
§ 48<br />
Honorare für Grundleistungen<br />
bei Landschaftsrahmenplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47<br />
aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen<br />
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 47 a Abs. 1 alt)<br />
(2) § 44 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.<br />
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und<br />
Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe<br />
zugeordnet werden, wenn es schriftlich vereinbart<br />
worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:<br />
1. schwierige ökologische Verhältnisse,<br />
2. Verdichtungsräume,<br />
3. Erholungsgebiete,<br />
4. tief greifende Nutzungsansprüche wie großflächiger<br />
Abbau von Bodenbestandteilen,<br />
5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der<br />
Umweltsicherung und des Umweltschutzes.<br />
§ 48<br />
Honorarzonen für Leistungen<br />
bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />
(1) Umweltverträglichkeitsstudien werden nach den in Abs.<br />
2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden<br />
Honorarzonen zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
2. Honorarzone II:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
3. Honorarzone III:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
(2) Bewertungsmerkmale insbesondere<br />
- die Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,<br />
- die Gliederung des Landschaftsbildes,<br />
- die Ausprägung der Erholungsnutzung,<br />
- die Ausprägung von Nutzungsansprüchen,<br />
- die Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft des<br />
Untersuchungsraumes und bei Vorhaben und Maßnahmen<br />
mit potentieller Beeinträchtigungsintensität.<br />
(3) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale<br />
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die<br />
Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so<br />
ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu<br />
ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der<br />
Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />
zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie<br />
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung<br />
an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild,<br />
Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit<br />
je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 25 von 32
Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und<br />
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie<br />
Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität<br />
mit je bis zu 9 Punkten.<br />
§ 49<br />
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie<br />
Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur<br />
Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
sind in 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in<br />
der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />
des § 50 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 50<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs 3<br />
2. Ermitteln und Bewertung der<br />
Planungsgrundlagen, Bestandsbewertung<br />
und zusammenfassende Darstellung 30<br />
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20<br />
4. Vorläufige Fassung der Studie 40<br />
5. Endgültige Fassung der Studie 7<br />
§ 50<br />
Honorare für Grundleistungen<br />
bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49<br />
aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />
sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 48 b Abs. 1 alt)<br />
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des<br />
Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.<br />
(3) § 44 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.<br />
§ 51<br />
Honorarzonen für Leistungen<br />
bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen<br />
Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei<br />
Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.<br />
§ 52<br />
Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen<br />
Begleitplänen sind in 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind<br />
in der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der<br />
Honorare des Abs. 3 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
Abs. 2<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
des Leistungsumfangs 1 bis 3<br />
2. Ermitteln und Bewertung der<br />
Planungsgrundlagen, Bestandsaufnahme,<br />
Bestandsbewertung und zusammenfassende<br />
Darstellung 15 bis 22<br />
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs,<br />
Konfliktanalyse und –minderung der<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushalts<br />
und Landschaftsbildes 25<br />
4. Vorläufige Fassung der Studie<br />
Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />
Lösung der Planungsaufgabe 40<br />
5. Endgültige Fassung der Studie 10<br />
(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des<br />
Flächennutzungsplans nach § 38, bei einer Planung im<br />
Maßstab des Bebauungsplans nach § 41 zu berechnen.<br />
Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar<br />
nach § 6 vereinbart werden.<br />
§ 53<br />
Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan<br />
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren<br />
Festlegungen von Pflege und Entwicklung<br />
(Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten<br />
Landschaftsteilen.<br />
(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />
sind in insgesamt 4 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in<br />
der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />
des § 55 Abs. 1 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
§ 55<br />
1. Zusammenstellen der<br />
Ausgangsbedingungen 1 bis 5<br />
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50<br />
3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />
20 bis 40<br />
4. Endgültige Fassung der Studie 5<br />
(3) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas<br />
anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1<br />
mit 1 v.H. sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20<br />
v.H. der Honorare des § 55 Abs. 1 zu bewerten.<br />
§ 54<br />
Honorarzonen für Leistungen<br />
bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />
(1) Pflege- und Entwicklungspläne werden nach den in Abs.<br />
2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden<br />
Honorarzonen zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 26 von 32
2. Honorarzone II:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem<br />
Schwierigkeitsgrad<br />
3. Honorarzone III:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind insbesondere<br />
- die Mängel der fachlichen Vorgaben<br />
- die Differenziertheit des floristischen Inventars oder der<br />
Pflanzengesellschaften,<br />
- die Differenziertheit des faunistischen Inventars<br />
- Umfang der Beeinträchtigung oder Schädigung von<br />
Naturhaushalt und Landschaftsbild,<br />
- der Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie<br />
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.<br />
(3) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale<br />
aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflegeund<br />
Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die<br />
Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der<br />
Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der<br />
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit bis zu 13 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans<br />
in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal<br />
fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale<br />
Beeinträchtigungen oder Schädigungen von<br />
Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die<br />
Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />
mit je bis zu 6 Punkten und die<br />
Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen<br />
Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit<br />
des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu<br />
bewerten.<br />
§ 55<br />
Honorare für Grundleistungen<br />
bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53<br />
aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und<br />
Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel<br />
festgesetzt.<br />
(Honorartafel zu § 49 d Abs. 1 alt)<br />
(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs<br />
in Hektar zu berechnen.<br />
<strong>Teil</strong> IV Beratungsleistungen<br />
IV. 1 Leistungen bei der Thermischen<br />
Bauphysik<br />
§ 56<br />
Anwendungsbereich<br />
Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und<br />
Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische<br />
Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und<br />
Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen<br />
und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.<br />
§ 57<br />
Leistungen und Honorare beim Wärmeschutz<br />
(1) Zu den Leistungen der Thermischen Bauphysik rechnen<br />
insbesondere der Entwurf, die Bemessung und der Nachweis<br />
des Wärmeschutzes von Objekten nach der Wärmeschutzverordnung<br />
und nach den bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften. Die Grundleistungen hierfür sind in insgesamt<br />
5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der folgenden<br />
Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des Abs. 3<br />
bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
Abs. 3<br />
1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den<br />
Wärmeschutz 20<br />
2. Erarbeiten des Entwurfes einschließlich der<br />
überschlägigen Bemessung für den<br />
Wärmeschutz und Durcharbeiten<br />
konstruktiver Details der<br />
Wärmeschutzmaßnahmen 40<br />
3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises<br />
des Wärmeschutzes 25<br />
4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes<br />
mit der Ausführungsplanung und der<br />
Vergabe 40<br />
5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung<br />
-<br />
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />
nach den anrechenbaren Kosten des Objektes nach § 11, der<br />
Honorarzone, der das Objekt nach §§ 20 oder 27 Abs. 1<br />
zuzurechnen ist und nach der Honorartafel in Abs. 3.<br />
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in<br />
Abs. 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in<br />
der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
Honorartafel zum Wärmeschutz<br />
(Text § 78 Abs. 3 alt)<br />
(3) § 44 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.<br />
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IV.2 Leistungen für Schallschutz und<br />
Raumakustik<br />
§ 58<br />
Schallschutz<br />
Leistungen für den Schallschutz werden erbracht, um<br />
1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luftund<br />
Trittschallschutz, Schutz gegen von außen<br />
eindringende Geräusche und gegen Geräusche von<br />
Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 49 und<br />
anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu<br />
erreichen (baulicher Schallschutz),<br />
2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen<br />
schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen<br />
(Schallimmissionsschutz).<br />
§ 59<br />
Leistungen und Honorare bei der Bauakustik<br />
(1) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen<br />
insbesondere die Leistungen zur Planung und zum Nachweis<br />
der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit<br />
objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder<br />
Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik). Die<br />
Grundleistungen hierfür sind in insgesamt 5 Leistungsphasen<br />
gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle in<br />
Vonhundertsätzen der Honorare des § 66 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
Abs. 3<br />
1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen<br />
der Schallschutzanforderungen 10<br />
2. Erarbeiten des Entwurfes einschließlich<br />
Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes<br />
35<br />
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30<br />
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der<br />
Vergabe 5<br />
5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch<br />
wichtiger<br />
Ausführungsarbeiten 20<br />
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />
nach den anrechenbaren Kosten nach den Abs. 3 und 4, der<br />
Honorarzone, der das Objekt nach § 60 zuzurechnen ist, und<br />
nach der Honorartafel in § 61.<br />
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für die Baukonstruktionen,<br />
Installationen, zentrale Betriebstechnik und<br />
betriebliche Einbauten. § 11 gilt sinngemäß.<br />
(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten<br />
für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den<br />
anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem<br />
Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.<br />
§ 60<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
für Leistungen bei der Bauakustik<br />
Objekte der Bauakustik werden folgenden Honorarzonen<br />
zugeordnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die<br />
Bauakustik, insbesondere:<br />
- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude<br />
und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer<br />
Ausrüstung und entsprechendem Ausbau<br />
2. Honorarzone II:<br />
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen<br />
an die Bauakustik, insbesondere:<br />
- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils<br />
überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und<br />
entsprechendem Ausbau,<br />
- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,<br />
- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,<br />
- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,<br />
- Universitäten und Hochschulen,<br />
- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III<br />
erwähnt,<br />
- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,<br />
- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III<br />
erwähnt,<br />
- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.<br />
3. Honorarzone III:<br />
Objekte mit hohen Planungsanforderungen an die<br />
Bauakustik, insbesondere<br />
- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,<br />
- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,<br />
- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen<br />
Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der<br />
Versorgungseinrichtungen,<br />
- Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,<br />
- Tonstudios und akustische Messräume.<br />
§ 61<br />
Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik<br />
Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 59<br />
aufgeführten Grundleistungen für Bauakustik sind in der<br />
nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />
Honorartafel zur Bauakustik<br />
(entspricht Text § 83 Abs. 1 alt)<br />
§ 62<br />
Raumakustik<br />
Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit<br />
besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung<br />
bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung<br />
ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.<br />
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§ 63<br />
Leistungen und Honorare<br />
für raumakustische Planung und Überwachung<br />
(1) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere<br />
die raumakustische Planung und Überwachung. Die<br />
Grundleistungen hierfür sind in insgesamt 5 Leistungsphasen<br />
gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle in<br />
Vonhundertsätzen des Honorars nach § 70 bewertet.<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
Abs. 3<br />
1. Erarbeiten des raumakustischen<br />
Planungskonzepts, Festlegen der<br />
raumakustischen Anforderungen 20<br />
2. Erarbeiten des raumakustischen<br />
Entwurfes 35<br />
3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung<br />
25<br />
4. Mitwirken bei der Vorbereitung der<br />
Vergabe und bei der Vergabe 5<br />
5. Mitwirken bei der Überwachung<br />
raumakustisch wichtiger<br />
15<br />
Ausführungsarbeiten<br />
(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen<br />
nach Abs. 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren<br />
Kosten des Abs. 3, der Honorarzone, der der Innenraum<br />
nach § 64 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in §<br />
65.<br />
(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen,<br />
geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes<br />
und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden<br />
Innenraums, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten,<br />
Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums. § 11 gilt<br />
sinngemäß.<br />
§ 64<br />
Objektliste und Honorarzonen<br />
bei der raumakustischen Planung und Überwachung<br />
(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und<br />
Überwachung nach den in Abs. 2 und 3 genannten<br />
Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:<br />
1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />
Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;<br />
2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³,<br />
nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis<br />
1.000 m³, Großraumbüros;<br />
3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis<br />
1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³,<br />
teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;<br />
4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />
Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³,<br />
Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen<br />
über 3.000 m³;<br />
5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />
Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen<br />
über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit<br />
veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische<br />
Messräume.<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />
1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,<br />
2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der<br />
Nachhallzeit,<br />
3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,<br />
4. akustische Nutzungsart des Innenraums,<br />
5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des<br />
Innenraums.<br />
(3) Sind bei der raumakustischen Planung und Überwachung<br />
eines Innenraums Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />
welcher Honorarzone der Innenraum zugerechnet werden<br />
kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den<br />
jeweiligen Honorarzonen nach Abs. 2 aufgeführten<br />
Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall<br />
maßgebend.<br />
§ 65<br />
Honorartafel für Leistungen bei der Raumakustik<br />
(Text § 89 Abs. 1 alt)<br />
IV.3. Leistungen für Geotechnik<br />
(Bodenmechanik, Erd- und Grundbau)<br />
§ 66<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau<br />
werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen<br />
Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen<br />
und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte<br />
festzulegen.<br />
(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und<br />
Grundbau gehören insbesondere die Baugrundbeurteilung<br />
und Gründungsempfehlung für Flächen- und Tiefgründungen<br />
als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den<br />
Tragwerksplaner.<br />
§ 67<br />
Leistungen und Honorare bei der<br />
Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung<br />
(1) Die Grundleistungen für die Baugrundbeurteilung und<br />
Gründungsempfehlung für Gebäude und Ingenieurbauwerke<br />
sind in der folgenden Tabelle in Vonhundertsätzen des<br />
Honorars nach § 75 bewertet.<br />
1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />
der Baugrundverhältnisse aufgrund<br />
vorhandener Unterlagen, Festlegen und<br />
Bewertung in v.H.<br />
der Honorare nach<br />
Abs. 3<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 29 von 32
Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen<br />
15<br />
2. Auswerten und Darstellen der Ergebnisse<br />
der Baugrunderkundungen sowie der<br />
Labor- und Feldversuche; Abschätzen des<br />
Schwankungsbereiches von<br />
Wasserständen im Boden; Festlegen der<br />
Bodenkennwerte; Baugrundbeurteilung<br />
35<br />
3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe<br />
der zulässigen Sohlnormalspannung in<br />
Abhängigkeit von den<br />
Fundamentabmessungen, gegebenenfalls<br />
mit Angaben zur Bemessung<br />
der Tiefgründung; Angabe der zu<br />
erwartenden Setzungen für die vom<br />
Tragwerksplaner im Rahmen der<br />
Entwurfsplanung zu erbringenden<br />
Grundleistungen; Hinweise zur<br />
Herstellung und Trockenhaltung der<br />
Baugrube und des Bauwerks sowie zur<br />
Auswirkung der Baumaßnahme auf<br />
Nachbarbauwerke 50<br />
(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />
nach den anrechenbaren Kosten nach §§ 11 und 31, der<br />
Honorarzone, der die Gründung nach § 68 zuzurechnen ist<br />
sowie nach der Honorartafel in § 69.<br />
(3) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer<br />
Längenausdehnung (Linienbauwerke z.B. Tunnel, Dämme,<br />
Verkehrswege) kann frei vereinbart werden, wobei der hierfür<br />
erforderliche höhere Untersuchungsumfang angemessen zu<br />
berücksichtigen ist.<br />
§ 68<br />
Honorarzonen bei der Baugrundbeurteilung<br />
und Gründungsempfehlung<br />
(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und<br />
Gründungsempfehlung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale<br />
ermittelt:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad,<br />
insbesondere<br />
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />
Gründungsart bei annähernd regelmäßigem<br />
Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher<br />
Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit<br />
innerhalb der Baufläche<br />
2. Honorarzone II:<br />
Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad,<br />
insbesondere<br />
- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering<br />
setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise<br />
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark<br />
unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem<br />
Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher<br />
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />
Baufläche<br />
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />
Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des<br />
Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und<br />
Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche<br />
3. Honorarzone III:<br />
Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,<br />
insbesondere<br />
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd<br />
regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />
einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />
innerhalb der Baufläche<br />
- setzungsempfindliche sowie gering setzungsempfindliche<br />
Bauwerke mit bereichsweise<br />
unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise<br />
stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem<br />
Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />
innerhalb der Baufläche<br />
- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />
Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau<br />
des Untergrundes mit stark unterschiedlicher<br />
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />
Baufläche<br />
4. Honorarzone IV:<br />
Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,<br />
insbesondere<br />
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem<br />
Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />
innerhalb der Baufläche<br />
- setzungsempfindliche sowie gering setzungsempfindliche<br />
Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher<br />
Gründungsart oder bereichsweise stark<br />
unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem<br />
Schichtenaufbau mit stark unterschiedlicher<br />
Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />
Baufläche<br />
5. Honorarzone V:<br />
Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad,<br />
insbesondere<br />
- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem<br />
Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark<br />
unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />
innerhalb der Baufläche.<br />
(2) Beeinflussungen der Baumaßnahme durch Grundwasser<br />
und Morphologie sind bei der Festlegung der Honorarzone<br />
angemessen zu berücksichtigen.<br />
(3) Sind für ein Objekt Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />
Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />
welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann,<br />
so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen<br />
Honorarzonen nach Abs. 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />
und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.<br />
§ 69<br />
Honorartafel für Grundleistungen<br />
bei der Baugrundbeurteilung und<br />
Gründungsempfehlung<br />
(Text § 94 Abs. 1 alt)<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 30 von 32
<strong>Teil</strong> IV.4<br />
Vermessungstechnische Leistungen<br />
§ 70<br />
Anwendungsbereich<br />
Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen<br />
ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,<br />
Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das<br />
Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das<br />
vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung,<br />
soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und<br />
vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht<br />
werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen,<br />
die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der<br />
Landvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt<br />
werden.<br />
§ 71<br />
Honorarzonen<br />
(1) Die Leistungen bei der Entwurfs- und Bauvermessung<br />
werden nach Abs. 2, 3 und 4 folgenden Honorarzonen<br />
zugerechnet:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen<br />
2. Honorarzone II:<br />
Vermessungen mit geringen Anforderungen<br />
3. Honorarzone III:<br />
Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen<br />
4. Honorarzone IV:<br />
Vermessungen mit hohen Anforderungen<br />
5. Honorarzone V:<br />
Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen<br />
(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />
1. Mängel der vorhandenen Kartenunterlagen,<br />
2. Anforderungen an die Genauigkeit,<br />
3. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,<br />
4. Behinderungen durch den Verkehr,<br />
5. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und<br />
Begehbarkeit,<br />
6. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,<br />
7. Behinderungen durch den Baubetrieb,<br />
8. Topografiedichte<br />
9. Mängel des vorhandenen Lage- und Festpunktfeldes.<br />
(3) Sind für eine Vermessung Bewertungsmerkmale aus<br />
mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />
Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet<br />
werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />
Abs. 4 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der<br />
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />
1. Honorarzone I:<br />
Vermessungen mit bis zu 14 Punkten<br />
2. Honorarzone II:<br />
Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten<br />
3. Honorarzone III:<br />
Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten<br />
4. Honorarzone IV:<br />
Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten<br />
5. Honorarzone V:<br />
Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten<br />
(4) Bei der Zurechnung einer Vermessungsleistung in die<br />
Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />
der Anforderungen an die Vermessungsleitung die<br />
Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu<br />
bewerten:<br />
Entwurfsvermessung<br />
nach<br />
§ 58 Abs. 1<br />
Bauvermessung<br />
nach<br />
§ 58 Abs. 2<br />
1. Mängel der vorhandenen<br />
Kartenunterlagen 5 -<br />
2. Anforderungen an die<br />
Genauigkeit 5 10<br />
3. Behinderungen durch<br />
Bebauung und Bewuchs 10 10<br />
4. Behinderungen durch den<br />
Verkehr 10 10<br />
5. Beeinträchtigungen durch die<br />
Geländebeschaffenheit und<br />
Begehbarkeit 10 5<br />
6. Anforderungen durch die<br />
Geometrie des Objekts - 10<br />
7. Behinderungen durch den<br />
Baubetrieb - 15<br />
8. Topografiedichte 15 -<br />
9. Mängel des vorhandenen Lageund<br />
Höhenfestpunktfeldes<br />
5 -<br />
§ 72<br />
Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />
(1) Anrechenbar sind bei der Entwurfsvermessung folgende<br />
Vonhundertsätze der nach § 13 ermittelten anrechenbaren<br />
Kosten:<br />
1. bei Verkehrsanlagen 100 v.H.<br />
2. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken sind die<br />
anrechenbaren Kosten wie folgt gestaffelt<br />
aufzusummieren:<br />
- bis zu 511.292 Euro 40 v.H.<br />
- über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v.H.<br />
- über 1.022 584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v.H.<br />
- über 2.556.459 Euro 25 v.H.<br />
(2) Honorare für vermessungstechnische Leistungen bei<br />
ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollenund<br />
Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit<br />
überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen<br />
Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und<br />
Bahnsteiganlagen sind frei zu vereinbaren.<br />
(3) Anrechenbar - ausgenommen bei Objekten nach Abs. 2 -<br />
sind bei der Bauvermessung von Ingenieurbauwerken 100<br />
v.H., bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 v.H. der nach §<br />
11 ermittelten anrechenbaren Kosten.<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 31 von 32
§ 73<br />
Honorartafel für Grundleistungen<br />
(Text § 99 Abs. 1 sinngemäß)<br />
§ 74<br />
Leistungsbilder<br />
(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die<br />
terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen<br />
für den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken<br />
und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in<br />
6 Leistungsphasen gegliedert und in der nachfolgenden<br />
Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 73 bewertet.<br />
Bewertung<br />
in v.H. der<br />
Honorare<br />
1. Grundlagenermittlung 3<br />
2. Geodätisches Festpunktfeld 15<br />
3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne<br />
52<br />
4. Absteckungsunterlagen 15<br />
5. Absteckung für den Entwurf 5<br />
6. Geländeschnitte 10<br />
(2) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die<br />
terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen<br />
für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation<br />
von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und<br />
Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in 4<br />
Leistungsphasen gegliedert und in der nachfolgenden<br />
Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 73<br />
bewertet.<br />
Bewertung<br />
in v.H. der<br />
Honorare<br />
1. Baugeometrische Beratung 2<br />
2. Absteckung für die Bauausführung 14<br />
3. Bauausführungsvermessung 66*<br />
4. Vermessungstechnische Überwachung der<br />
Bauausführung 18<br />
* ) Die Leistungsphase 3 ist bei Gebäuden abweichend mit 45 bis 66 v.H. zu<br />
bewerten.<br />
<strong>Teil</strong> IV<br />
Schluss- und Überleitungsvorschriften<br />
§ 75<br />
Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften<br />
(1) Diese Verordnung tritt am ..................... in Kraft.<br />
(2) Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem<br />
Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind,<br />
sind nach dieser Verordnung abzurechnen, soweit sie bis<br />
zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.<br />
(weiterer Text wie bisher)<br />
Ludwigshafen, den 13. Dezember 2003<br />
Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold<br />
Beratender Ingenieur<br />
Von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellter<br />
und vereidigter Sachverständiger für Ingenieurhonorare<br />
Schillerplatz 12/14<br />
67071 Ludwigshafen (Rhein)<br />
Tel: 06 21 - 68 56 09 04; Fax: 06 21 - 68 56 09 01<br />
E-Mail: kaufhold@hoai-sv.de<br />
E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 32 von 32