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Teil I

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Struktur einer neuen HOAI<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold<br />

Aufbauend auf die im Juli/August vorgelegte Untersuchung des Verfassers zur radikalen Vereinfachung der HOAI wird im<br />

Folgenden eine entsprechende neue Struktur der HOAI zur Diskussion gestellt. Darin sind wesentliche Elemente folgender<br />

vorhergehender Arbeitsergebnisse verarbeitet:<br />

1. Dipl.-Ing. Horst F. Rademacher: Vorschlag 4b zur Vereinfachung und Straffung der HOAI, HOAI-Diskussionspapier vom<br />

August 1998<br />

2. Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold: Beitrag zur Vereinfachung der Honorarordnung der Architekten und Ingenieure,<br />

Diskussionspapier vom 15. März 2000<br />

2. Forschungsgemeinschaft Architekten/Ingenieure 2000plus: „Statusbericht 2000plus Architekten/Ingenieure“ vom Oktober 2002,<br />

veröffentlicht im Februar 2003<br />

Die folgenden Vorschläge konzentrieren sich auf die Leistungen bei Objekten. Diese können angesichts der Untersuchungsergebnisse<br />

des Verfassers vom Juli/August 2003 sowohl bei Beibehaltung der derzeitige Honorartafeln und Stundensätze als auch erst<br />

recht nach deren Fortschreibung nach den Vorschlägen des Statusberichts umgesetzt werden. Die ausführlichen Leistungsbilder<br />

wurden vorläufig nur ansatzweise als „Platzhalter“ aufgenommen. In den übrigen Fachteilen fehlen sie noch vollständig. Für die<br />

Leistungen bei Flächenplanungen und für die Beratungsleistungen sind auch noch keine Untersuchungen zu den Honorartafeln und<br />

dem dort ggf. verborgenen Vereinfachungspotential durchgeführt worden. Mögen die Vereinfachungsansätze bei den Leistungen für<br />

Objekte Anreiz dafür sein, auch in den anderen Fachteilen weitere Vereinfachungsmöglichkeiten zu entdecken.<br />

Die folgende Skizze soll den Überblick über die Struktur vermitteln. Es mögen hierbei die Leistungen beim Bauen im Bestand<br />

vermisst werden. Nach Auffassung des Verfassers müssten diese Leistungen und die zuzuordnenden Honorare für jeden Fachteil<br />

gesondert betrachtet werden. Hierauf wurde allerdings deswegen verzichtet, weil die grundsätzlichen Leistungsinhalte überall gleich<br />

sind. Deswegen wird zur Bestimmung der Honorare unter Beachtung der mitzuverarbeitenden Substanz im allgemeinen <strong>Teil</strong> eine<br />

Zuschlagsregelung vorgeschlagen.<br />

<strong>Teil</strong> I Allgemeine Vorschriften<br />

<strong>Teil</strong> II Leistungen bei Objekten <strong>Teil</strong> III Leistungen bei Flächenplanungen <strong>Teil</strong> IV Beratungsleistungen<br />

<strong>Teil</strong> II.1<br />

Honorargrundlagen<br />

Bedarfsplanung<br />

<strong>Teil</strong> II.2<br />

Gebäude<br />

Raumbildende<br />

Ausbauten<br />

Freianlagen<br />

Ingenieurbauwerke<br />

Verkehrsanlagen<br />

<strong>Teil</strong> II.3<br />

Tragwerksplanung<br />

Technische<br />

Ausrüstung<br />

<strong>Teil</strong> III.1<br />

Honorargrundlagen<br />

<strong>Teil</strong> III.2<br />

Flächennutzungspläne<br />

Bebauungspläne<br />

<strong>Teil</strong> III.3<br />

Landschafts-pläne<br />

Grünordnungspläne<br />

Umweltverträglichkeitsstudien<br />

Landsch.pfl..<br />

Begleitpläne<br />

Pflege-/Entwicklungspläne<br />

<strong>Teil</strong> IV.1<br />

Thermische<br />

Bauphysik<br />

Schallschutz<br />

Raumakustik<br />

Bodenmechanik<br />

<strong>Teil</strong> IV.2<br />

Vermessungstechnik<br />

<strong>Teil</strong> V Schluß- und Überleitungsvorschriften<br />

Die im Statusbericht enthaltene Empfehlung der Forschungsgemeinschaft, die „Besonderen Leistungen“ in „Zusatzleistungen“<br />

umzubenennen und außerdem zu bewerten, wird hier nicht übernommen. Dieser Vorschlag stellt nach hiesiger Meinung deswegen<br />

keine Verbesserung dar, weil allein die im Statusbericht enthaltene Aufzählung der Zusatzleistungen verdeutlicht, dass eine große<br />

Zahl weiterer Leistungen nicht erfasst ist, die der Auftragnehmer im Einzelfall zum Erreichen des werkvertraglich vereinbarten<br />

Ziels erbringen muss. Deren Honorierung bliebe dann nicht verordnet; dennoch müssten die Leistungen in solch einem Fall nach §<br />

632 Abs. 2 mit der „üblichen Vergütung“ honoriert werden. Der angestrebten Vereinfachung der Verordnung wird daher mit dem<br />

Verzicht auf die Bewertung aller „Zusatzleistungen“ und die beispielhafte Aufzählung „Besonderer Leistungen“ wie bisher besser<br />

gedient.<br />

Seit langem wird über die Frage kontrovers diskutiert, ob und wie die Leistungen bei der Bedarfsplanung nach DIN 18205 ggf. in<br />

eine novellierte HOAI aufzunehmen wäre. Dabei ist weitgehend unstreitig, dass Bauherren in der Regel die Ihnen obliegende Pflicht<br />

zur Durchführung dieser die konkrete Objektplanung vorbereitende Leistung nicht oder nicht ausreichend erbringen. Eine<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 1 von 32


Ausnahme bilden die fachkundigen privaten und öffentlichen Auftraggeber. Angeregt durch die in den RBBau definierten Leistungsanforderungen<br />

an die Finanzbauverwaltungen, zur Projektfinanzierung die Leistungen für die KVM-Bau (Kostenvoranmeldung<br />

Bau) mit Vorplanungsgenauigkeit zu erbringen, wird in der folgenden Arbeit unter § 19 ein entsprechender Leistungs- und<br />

Honorierungsvorschlag gemacht. Dieser besitzt zwar den Nachteil, auch von den Herstellkosten als den das Honorar bestimmenden<br />

Maßstab auszugehen. Allerdings dürften die in diesem Stadium zu erarbeitenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, die prüfbar und<br />

mit Nutzenquantifizierungen einhergehen müssen, den Nachweis für die durch die Bedarfsplanung zu begründende Kostenoptimierung<br />

liefern. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die bei der Bedarfsplanung prüfbar zu ermittelnden voraussichtlichen Investitionskosten<br />

die Grundlage für die vertragliche Vereinbarung des Honorars bilden sollen.<br />

Vergibt der Auftraggeber die Leistungen bei der Bedarfsplanung an Dritte, sollten diese Leistungen im Regelfall nicht von dem<br />

Auftragnehmer durchgeführt werden, der die Objekt- und/oder Fachplanungsleistungen erbringen soll. Die Ergebnisse der Bedarfsplanung<br />

könnten andernfalls leicht dem Verdacht ausgesetzt sein, nicht ausreichend objektiv und neutral ermittelt worden zu sein.<br />

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<strong>Teil</strong> I<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Berechnung<br />

der Entgelte für die Leistungen der Architekten und der<br />

Ingenieure (Auftragnehmer), soweit sie durch die Leistungsbilder<br />

dieser Verordnung erfasst werden.<br />

§ 2<br />

Leistungen<br />

(1) Die Leistungsbilder gliedern sich in Grundleistungen und<br />

Zusatzleistungen.<br />

(2) Grundleistungen umfassen die Leistungen, die zur ordnungsgemäßen<br />

Erfüllung des Auftrages üblich sind. Leistungen,<br />

die durch eine Änderung des Auftrages hinsichtlich<br />

Leistungsziel, Leistungsumfang, Änderung des Leistungsablaufs<br />

oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich<br />

werden, sind von den Grundleistungen nicht erfasst.<br />

(3) Vertragliche Leistungen, die über die Grundleistungen<br />

hinausgehen, sind Besondere Leistungen. Sie treten zu den<br />

Grundleistungen hinzu oder an ihre Stelle. Sie sind in den<br />

Leistungsbildern nicht abschließend aufgeführt. Die<br />

Besonderen Leistungen eines Leistungsbildes können auch in<br />

anderen Leistungsbildern vereinbart werden, in denen sie<br />

nicht aufgeführt sind, soweit sie dort nicht Grundleistungen<br />

darstellen.<br />

§ 3<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Objekte:<br />

1. Objekte sind Gebäude, sonstige Bauwerke, bauliche oder<br />

technische Anlagen, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und<br />

Verkehrsanlagen.<br />

2. Neubauten und Neuanlagen sind neu zu errichtende oder<br />

wieder aufzubauende Objekte. Selbständige<br />

Erweiterungsbauten ohne wesentlichen Einfluss von oder<br />

zu bestehenden Objekten gelten als Neubauten oder<br />

Neuanlagen<br />

3. Bauen im Bestand betrifft alle Objekte, bei denen<br />

unselbständige Erweiterungen, Umbauten, Modernisierungen,<br />

Instandsetzungen oder Instandhaltungen<br />

stattfinden.<br />

4. Tragwerke umfassen alle <strong>Teil</strong>e der Baukonstruktionen von<br />

Objekten, die ihre Eigen-, Verkehrs-, Wind- und<br />

Schneelasten oder sonstige Belastungen aufnehmen und in<br />

den Baugrund weiterleiten<br />

(2) Leistungen:<br />

1. Leistungen bei der Bedarfsplanung werden zur<br />

Vorbereitung der Objekt- und Fachplanungen von Objekten<br />

erbracht<br />

2. Leistungen bei der Objektplanung werden erbracht für<br />

Gebäude, Raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke<br />

und Verkehrsanlagen<br />

3. Leistungen bei Fachplanungen für Objekte werden<br />

erbracht bei der Tragwerksplanung und bei der Technischen<br />

Ausrüstung<br />

4. Flächenplanungen werden erbracht bei städtebaulichen<br />

und landschaftsplanerischen Leistungen<br />

5. Beratungsleistungen werden erbracht für die Thermische<br />

Bauphysik, den Schallschutz und die Raumakustik, für die<br />

Bodenmechanik, den Erd- und Grundbau und bei der Vermessungstechnik<br />

(3) Bemessungsgrößen zur Honorarbestimmung:<br />

1. Die Bemessungsgröße des Honorars für Leistungen bei<br />

der Objekt- und Fachplanung von Objekten ist die Höhe ihrer<br />

anrechenbaren Kosten,<br />

2. Die Bemessungsgröße des Honorars für Leistungen bei<br />

städtebaulichen Planungen oder landschaftsplanerischen<br />

Leistungen ist die Größe von Flächen oder<br />

Verrechnungseinheiten<br />

3. Die Bemessungsgröße des Honorars für Beratungsleistungen<br />

bei Objekten ist die Höhe deren anrechenbarer<br />

Kosten, bei Flächenplanungen die Größe deren<br />

Flächen oder Verrechnungseinheiten<br />

(4) Kosten:<br />

1. Referenzkosten sind die bei der Bedarfsplanung des<br />

Auftraggebers mittels vorläufiger Kostenschätzung<br />

ermittelten prüffähigen voraussichtlichen Herstellkosten des<br />

Objekts<br />

2. Herstellkosten sind die Summe aller für ein Objekt<br />

aufzuwenden Investitionskosten<br />

3. Anrechenbare Kosten sind die aus den Referenzkosten<br />

oder den Herstellkosten zu ermittelnden honorarfähigen<br />

Kosten.<br />

(5) Kostenermittlung<br />

1. Die vorläufige Kostenschätzung der Bedarfsplanung ist<br />

eine angenäherte Ermittlung der Herstellkosten; sie dient als<br />

Grundlage für die Entscheidung über die Ergebnisse der<br />

Bedarfsplanung<br />

2. Die endgültige Kostenschätzung ist eine überschlägige<br />

Ermittlung der Herstellkosten im Rahmen der Vorplanung.<br />

Ihre Grundlagen sind eine überschlägige Berechnung der<br />

Mengen und Erfahrungswerte für Kostenansätze z.B. in €/m 2<br />

oder €/m 3 . Sie dient als Grundlage für die Entscheidung über<br />

die Ergebnisse der Vorplanung.<br />

2. Die Kostenberechnung ist eine angenäherte Ermittlung<br />

der Herstellkosten. Ihre Grundlagen sind die Ergebnisse der<br />

Entwurfsplanung und summarische Mengen- und<br />

Einzelkostenansätze anhand von Erfahrungswerten<br />

(Mittelwerte aktueller Ausschreibungsergebnisse für vergleichbare<br />

Leistungen). Sie dient als Grundlage für die<br />

Finanzierung des geplanten Vorhabens.<br />

3. Der Kostenanschlag ist die fortgeschriebene<br />

Kostenberechnung. Er dient der genauen Ermittlung der<br />

tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die<br />

Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten einschließlich<br />

Nachträgen, Eigenberechnungen und anderen<br />

Kosten nach Angaben des Auftraggebers<br />

4. Die Kostenfeststellung dient zum Nachweis der<br />

tatsächlich entstandenen Herstellkosten anhand von<br />

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Schlussrechnungen, Kostenbelegen und Eigenleistungen des<br />

Auftraggebers.<br />

(5) Sonstige Begriffe<br />

1. Die Kostenkontrolle ist der Vergleich einer aktuellen mit<br />

einer früheren Kostenermittlung<br />

2. Die Kostensteuerung ist das gezielte Eingreifen in die<br />

Entwicklung der Kosten, insbesondere bei Abweichungen, die<br />

durch die Kostenkontrolle festgestellt werden<br />

§ 4<br />

Vereinbarung des Honorars<br />

(1) Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die<br />

Vertragsparteien im Rahmen der durch diese Verordnung<br />

festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.<br />

(2) Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gelten<br />

für Grundleistungen die jeweiligen Mindestsätze als<br />

vereinbart.<br />

(3) Die Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung<br />

in Ausnahmefällen unterschritten werden.<br />

(4) Die Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder<br />

ungewöhnlich lange dauernden Leistungen durch schriftliche<br />

Vereinbarung überschritten werden.<br />

(5) Das Honorar für Besondere Leistungen, die zu den<br />

Grundleistungen hinzutreten und die im Verhältnis zu den<br />

Grundleistungen einen wesentlichen Arbeits- und<br />

Zeitaufwand verursachen ist in angemessenem Verhältnis zu<br />

dem Honorar für die Grundleistungen zu berechnen, mit der<br />

die Besondere Leistung nach Art und Umfang vergleichbar<br />

sind; andernfalls ist es nach § 6 als Zeithonorar zu berechnen.<br />

Das Honorar ist schriftlich zu vereinbaren.<br />

(6) Soweit Besondere Leistungen ganz oder teilweise an die<br />

Stelle von Grundleistungen treten, ist hierfür ein Honorar zu<br />

berechnen, das dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen<br />

entspricht.<br />

§ 5<br />

Grundlagen der Honorarberechnung<br />

(1) Das Honorar ist aus der für das jeweilige Objekt oder die<br />

jeweilige Planung geltenden Honorartafel auf der Grundlage<br />

der Honorarzone, der das Objekt oder die Planung angehört,<br />

der Bemessungsgröße des Objekts oder der Planung zu<br />

ermitteln.<br />

(2) Werden für das jeweilige Objekt oder die jeweilige<br />

Planung notwendige Grundleistungen oder <strong>Teil</strong>e davon vom<br />

Auftraggeber oder von anderen bei der Planung und<br />

Überwachung fachlich Beteiligten erbracht, so darf für die<br />

dem Auftragnehmer übertragenen Leistungen nur ein Honorar<br />

berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen<br />

Leistungen an den üblicherweise zu erbringenden Leistungen<br />

entspricht. Ein zusätzlicher Koordinierungs- und<br />

Einarbeitungsaufwand ist zu berücksichtigen. Sofern nicht<br />

etwas anderes schriftlich vereinbart ist, gilt hierfür ein<br />

Zuschlag von 20 v.H. des Honorars für die vorangegangenen<br />

und nicht übertragenen Leistungen als vereinbart.<br />

(3) Die zulässigen Mindest- und Höchstsätze für<br />

Zwischenstufen der in den Honorartafeln angegebenen<br />

Berechnungsgrundlagen sind durch lineare Interpolation zu<br />

ermitteln.<br />

(4) Das Honorar für Leistungen bei Objekten oder Planungen,<br />

deren Bemessungsgröße geringer ist als der in der jeweiligen<br />

Honorartafel enthaltene Mindestwert, kann frei vereinbart<br />

werden, höchstens jedoch bis zu den in der Honorartafel<br />

festgesetzten Höchstsätzen. Wird ein Honorar nicht bei<br />

Auftragserteilung vereinbart, so gelten die jeweiligen<br />

Mindestsätze als vereinbart.<br />

(5) Das Honorar für Leistungen, deren Bemessungsgröße den<br />

in der jeweiligen Honorartafel enthaltenen Höchstwert<br />

übersteigt, kann für den Höchstwert übersteigenden <strong>Teil</strong> frei<br />

vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht schriftlich<br />

vereinbart, so ist das Honorar als Produkt des Quotienten aus<br />

dem jeweiligen Mindestsatz und dem Höchstsatz der<br />

Berechnungsgröße mit der Berechnungsgröße nach Satz 1 zu<br />

berechnen.<br />

§ 6<br />

Zeithonorar<br />

(1) Zeithonorare sind auf der Grundlage der Bürostundensätze<br />

nach Abs. 2 durch Vorausschätzung des<br />

Zeitbedarfs als Fest- oder Höchstbetrag zu berechnen. Ist eine<br />

Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so ist das<br />

Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf auf der<br />

Grundlage der Bürostundensätze nach Abs. 2 zu berechnen.<br />

(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner<br />

Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so können folgende<br />

Bürostundensätze berechnet werden:<br />

1. für den Auftragnehmer und Partner<br />

sowie für Geschäftsführer, Prokuristen<br />

oder Niederlassungsleiter . . . . bis . . . €<br />

2. für leitende Mitarbeiter, welche<br />

technische und wirtschaftliche<br />

Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />

3. für Mitarbeiter mit Universitäts-,<br />

Hochschul- oder Fachhochschulabschluss<br />

und vergleichbare<br />

Mitarbeiter, welche technische oder<br />

wirtschaftliche Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />

4. für Technische Zeichner, Bauzeichner<br />

und sonstige Mitarbeiter mit<br />

vergleichbarer Qualifikation, die<br />

technische oder wirtschaftliche<br />

Aufgaben erfüllen . . . . bis . . . €<br />

§ 7<br />

Auslagen<br />

(1) Die bei der Ausführung des Auftrages entstehenden<br />

Auslagen des Auftragnehmers können abzüglich der nach<br />

§ 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuern<br />

neben den Honoraren dieser Verordnung berechnet werden,<br />

sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.<br />

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(2) Zu den Auslagen gehören insbesondere:<br />

1.. Kosten für Vervielfältigungen von Zeichnungen und von<br />

schriftlichen Unterlagen sowie Anfertigung von Filmen<br />

und Fotos,<br />

2. Kosten für ein Baustellenbüro einschließlich der<br />

Einrichtung, Beleuchtung und Beheizung,<br />

3. Fahrtkosten, Entschädigungen für den sonstigen Aufwand<br />

bei längeren Reisen und Trennungsentschädigungen,<br />

welche über die übliche Weise zur Erfüllung des<br />

Auftrages hinausgehen<br />

4. Anteilige Kosten für hochwertige Geräte und Messfahrzeuge<br />

(3) Die Auslagen können pauschal oder auf Einzelnachweis<br />

abgerechnet werden. Sie sind nach Einzelnachweis<br />

abzurechnen, sofern nicht bei Auftragserteilung eine<br />

pauschale Abrechnung schriftlich vereinbart wurde.<br />

(4) Die Kosten des einfachen Lieferns der vom Auftragnehmer<br />

erstellten Unterlagen in Schriftform an den<br />

Auftraggeber, die Aufwendungen für integrative Planungen<br />

sowie Post- und Fernmeldegebühren sind mit den Honoraren<br />

dieser Verordnung abgegolten.<br />

§ 8<br />

Zahlungen<br />

(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß<br />

erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung<br />

überreicht worden ist.<br />

(2) Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen<br />

Abständen für erbrachte Leistungen gefordert werden.<br />

(3) Auslagen sind auf Nachweis fällig, sofern nicht bei<br />

Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden<br />

ist.<br />

(4) Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Umsatzsteuer<br />

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der<br />

Umsatzsteuer, die auf sein nach dieser Verordnung<br />

berechnetes Honorar und auf die nach § 7 berechneten<br />

Auslagen entfällt, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 des<br />

Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt; dies gilt auch für<br />

Abschlagszahlungen gemäß § 8 Abs. 2. Die weiterberechneten<br />

Auslagen sind <strong>Teil</strong> des umsatzsteuerlichen Entgelts für eine<br />

einheitliche Leistung des Auftragnehmers.<br />

(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer<br />

ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.<br />

<strong>Teil</strong> II<br />

Leistungen und Honorare bei Objekten<br />

II.1. Honorargrundlagen und Bedarfsplanung<br />

§ 10<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Leistungen bei der Bedarfsplanung für Objekte umfassen<br />

die methodische Ermittlung des Bedarfs des Auftraggebers<br />

und seiner daraus resultierenden Anforderungen an das<br />

Objekt.<br />

(2) Die Leistungen bei der Objektplanung umfassen die<br />

Leistungen der Auftragnehmer für<br />

1. Gebäude,<br />

2. Raumbildende Ausbauten,<br />

3. Freianlagen,<br />

4. Ingenieurbauwerke,<br />

5. Verkehrsanlagen.<br />

(3) Die Leistungen bei der Tragwerksplanung umfassen die<br />

Leistungen der Auftragnehmer für<br />

1. Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen,<br />

2. Ingenieurbauwerke,<br />

3. Traggerüste bei Ingenieurbauwerken.<br />

(4) Die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung umfassen<br />

die Leistungen der Auftragnehmer für die Technische<br />

Gebäudeausrüstung von<br />

1. Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen,<br />

2. Ingenieurbauwerken.<br />

§ 11<br />

Anrechenbare Kosten<br />

(1) Anrechenbare Kosten sind, soweit bei Auftragserteilung<br />

nichts anderes schriftlich vereinbart wird, anhand der bei der<br />

Bedarfsplanung nachgewiesenen Referenzkosten zu ermitteln.<br />

(2) Sind die nach der Kostenberechnung des Entwurfs<br />

ermittelten anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. höher als<br />

die nach (1) ermittelten und ist diese Erhöhung nicht auf<br />

Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten bei der<br />

geplanten Bauausführung zurückzuführen, ersetzen die Ergebnisse<br />

der Kostenberechnung die Referenzkosten.<br />

(2) Sind die nach der Kostenfeststellung ermittelten<br />

anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. höher als die nach der<br />

Kostenberechnung ermittelten und ist diese Erhöhung nicht<br />

auf Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten bei der<br />

Bauausführung zurückzuführen, werden die 10 v. H.<br />

übersteigenden Kosten für die Honorarberechnung nicht<br />

berücksichtigt.<br />

(3) Sind die nach der Kostenfeststellung ermittelten<br />

anrechenbaren Kosten mehr als 10 v. H. geringer als die nach<br />

der Kostenberechnung ermittelten,, ohne dass der<br />

Auftragnehmer seit Vorlage der Kostenberechnung<br />

kostenmindernde Änderungen von Qualitäten oder Quantitäten<br />

bei der Bauausführung veranlasst hat, sind für die<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 5 von 32


Honorarberechnung 90 % der anrechenbaren Kosten nach<br />

Kostenberechnung maßgebend.<br />

(4) Ändern sich die nach (1) ermittelten anrechenbaren Kosten<br />

infolge Änderung der Anforderungen an das Objekt durch den<br />

Auftraggeber, ändern sich die der Honorarvereinbarung<br />

zugrunde liegenden anrechenbaren Kosten entsprechend.<br />

(5) Als anrechenbare Kosten nach Abs. 1 gelten die<br />

ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber<br />

1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,<br />

2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern<br />

sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,<br />

3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt<br />

oder<br />

4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile<br />

einbauen lässt,<br />

Der Umfang der Anrechnung von Mengen und Preisen ist<br />

durch die Kostenberechnung prüfbar zu ermitteln.<br />

(6) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch<br />

mitverarbeitet werden muss, ist bei den anrechenbaren Kosten<br />

angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung<br />

bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Sofern nicht etwas<br />

anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 20 v.<br />

H. der sonstigen anrechenbaren Kosten als vereinbart.<br />

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß bei Verkehrsanlagen mit geringen<br />

Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit<br />

gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an<br />

vorhandene Bebauung.<br />

3. verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit,<br />

4. das Umlegen und Verlegen von Leitungen,<br />

5. künstlerisch gestaltete Bauteile,<br />

6. Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sowie<br />

Ausrüstung und Nebenanlagen von Gleisanlagen,<br />

7. Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige<br />

zusätzliche Maßnahmen,<br />

8. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale<br />

Einrichtungen der Fernmeldetechnik für<br />

Ortsvermittlungsstellen sowie Anlagen der Maschinentechnik<br />

von Gebäuden und Ingenieurbauwerken, die deren<br />

Zweckbestimmung dienen<br />

(9) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen die Kosten für:<br />

1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs<br />

und des Freimachens,<br />

2. Abgaben für die öffentliche Erschließung und andere<br />

einmalige Abgaben für Erschließung,<br />

3.. Vermessung und Vermarkung der Grundstücksgrenzen,<br />

4. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des<br />

Objekts sind,<br />

5. Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,<br />

6. die Baunebenkosten.<br />

§ 12<br />

Honorartafel<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die<br />

Leistungen bei der Objektplanung nach § 10 Abs. 2 –<br />

ausgenommen Freianlagen - sind in der nachfolgenden<br />

Honorartafel festgesetzt<br />

(8) Anrechenbar sind ferner die Kosten folgender Anlagen (2) Die Honorare für die weiteren Leistungen nach § 10 Abs. 2<br />

oder Maßnahmen, die der Auftragnehmer bei der bis 4 sind durch Multiplikation mit folgenden Faktoren aus der<br />

Durchführung seiner Leistungen entweder planerisch Honorartafel zu berechnen:<br />

integriert oder bei der Ausführung überwacht, die Kosten für: 1. für Freianlagen: 1,25<br />

1. das Herrichten des Grundstücks,<br />

2. für Tragwerksplanung: 0,65<br />

2. die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung<br />

sowie die Abwasser-, Versorgungs- und Verkehrsanlagen,<br />

3. für Technische Ausrüstung: 1,35<br />

Honorartafel zu § 12<br />

(einheitliche Honorartafel siehe Untersuchungsbericht des Verfassers über „Ansätze für eine radikale Vereinfachung der HOAI für<br />

die Objekt- und Fachplanungsleistungen“ vom August 2003 Ziff. 2.3.3 und 3.2<br />

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§ 13<br />

Leistungsbilder<br />

(1) Die Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung umfassen die in 5 Leistungsphasen gegliederten Grundleistungen der<br />

Auftragnehmer. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 12 bewertet.<br />

1. Vorplanung<br />

Untersuchung von Varianten und Erarbeiten der<br />

wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer Lösung der Planungsaufgabe<br />

2. Entwurfs- und Genehmigungsplanung<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungs<br />

aufgabe<br />

3. Ausführungsplanung<br />

Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen<br />

Planungslösung<br />

4. Vergabevorbereitung<br />

Ermitteln der Mengen, Aufstellen von<br />

Ausschreibungsunterlagen, Einholen und Werten von<br />

Angeboten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe<br />

5. Objektüberwachung<br />

Koordinieren der Objektausführung, Kostenkontrolle,<br />

Abnahme und Übergabe des Objekts und Dokumenta<br />

tion des Gesamtergebnisses<br />

Bewertung in v.H. der Honorare nach § 12<br />

Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />

14 14 14<br />

18 42 18<br />

15 42 15<br />

8 3 8<br />

45 45<br />

(2) Das Leistungsbild umfasst folgende Vergütungstatbestände im Einzelnen<br />

Allgemeine Grundleistungen<br />

1. Vorplanung<br />

Klären und Überprüfen der Zielsetzung der<br />

Aufgabenstellung durch Analyse der<br />

Bedarfsplanung<br />

Aufstellen des endgültigen planungsbezogenen<br />

Zielkatalogs (Qualitäten, Quantitäten,<br />

Kosten und Termine)<br />

Einrichten der objektspezifischen Kostensteuerungseinrichtung<br />

und Abwicklungsorganisation<br />

Erarbeiten der Planungskonzepte<br />

• Ausarbeiten von Lösungsvarianten<br />

nach gleichen Anforderungen<br />

• zeichnerische Darstellung der<br />

Lösungsmöglichkeiten<br />

• Vorverhandeln oder Prüfen mit Zuständigen<br />

zur Genehmigungsfähigkeit<br />

Erläutern und Bewerten der<br />

Vorplanungsinhalte<br />

Kostenschätzung für die untersuchten<br />

Lösungsvarianten<br />

• Benennen von Qualitäten, Mengen und<br />

Kosten<br />

• Gliedern der Aussagen nach Kostengruppen<br />

entsprechend DIIN 276, mindestens<br />

bis zur zweiten Ebene<br />

• Kontrollieren und Vergleichen der Ergebnisse<br />

mit den Referenzkosten der<br />

Bedarfsplanung<br />

• ggf. erforderlicher Korrekturen bei<br />

Qualitäten, Quantitäten und daraus<br />

resultierender Kosten in Abstimmung mit<br />

dem Auftraggeber<br />

Kontrollieren und Werten der wirtschaftlichen<br />

Ergebnisse<br />

Fachspezifische Grundleistungen<br />

Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />

Klären städtebaulicher, gestalterischer,<br />

funktionaler, technischer,<br />

ökologischer und wirtschaftlicher<br />

Zusammenhänge<br />

Integrieren der Leistungen anderer an<br />

der Planung fachlich Beteiligter<br />

Erste Fortschreibung der Kosten<br />

durch die Kostensteuerung<br />

Beraten in statisch-konstruktiver<br />

Hinsicht zu Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit<br />

Klären tragwerksrelevanter Zusammenhänge<br />

wie Baustoffe,<br />

Bauarten, Herstellverfahren, Konstruktionsraster,<br />

Gründungsart<br />

Aufstellen von Lastenplänen zur<br />

Baugrundberatung<br />

Mitwirken bei der Kostenschätzung<br />

Benennen von Qualitäten und<br />

Mengen der Baustoffe<br />

Beraten in anlagentechnischer<br />

Hinsicht zu Gebrauchstauglichkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Folgekosten<br />

zeichnerische Darstellung der<br />

Lösungsmöglichkeiten in Form von<br />

Prinzipschaltbildern für jede Anlage<br />

der technischen Ausrüstung mit<br />

Darstellung ihrer Funktion<br />

Mitwirken bei der Kostenschätzung<br />

Benennen von Qualitäten, Mengen<br />

und Kosten der Anlagen der<br />

technischen Ausrüstung<br />

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(Fortsetzung der Aufzählung der Vergütungstatbestände mit Hilfe der geltenden HOAI in<br />

Verbindung mit Anlage 9-5 des Statusberichts)<br />

(3) Zu den Leistungsbildern können folgende Besonderen Leistungen hinzutreten oder Ersatz für Grundleistungen sein:<br />

Allgemeine Grundleistungen<br />

1. Vorplanung<br />

Bestandsaufnahme<br />

Systemanalyse<br />

Prüfen der Umweltverträglichkeit<br />

Durchführen von Versuchen und Modellversuchen<br />

Erarbeiten optimierter Energiekonzepte<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnung<br />

Aufstellen eines Funktionsprogramms<br />

Auswahl und Besichtigen ähnlicher Objekte<br />

Aufstellen einer Bauwerks- und<br />

Betriebskosten - Nutzenanalyse<br />

Analyse der Alternativen/Varianten und<br />

Wertung mit Kostenuntersuchung<br />

(Optimierung)<br />

Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten<br />

nach grundsätzlich verschiedenen<br />

Anforderungen<br />

Ergänzen der Vorplanungsunterlagen<br />

hinsichtlich besonderer Maßnahmen zur<br />

Gebäude- und Bauteiloptimierung, um<br />

erneuerbare Energien zu nutzen und den<br />

Energieverbrauch sowie die Schadstoffemissionen<br />

zu verringern<br />

Standortanalyse<br />

Fachspezifische Grundleistungen<br />

Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />

Aufstellen eines Raumprogramms<br />

Prüfen der Umwelterheblichkeit<br />

Anfertigen von topografischen und<br />

hydrologischen Unterlagen<br />

Aufstellen eines Finanzierungsplanes<br />

Mitwirken bei der Kreditbeschaffung<br />

Durchführen der Bauvoranfrage<br />

Anfertigen von Darstellungen durch<br />

besondere Techniken z. B.<br />

Perspektiven, Muster, Modelle<br />

Aufstellen eines Zeit- und<br />

Organisationsplanes<br />

Koordinierung und Darstellung der<br />

Ausrüstung und Leitungen bei<br />

Gleisanlagen<br />

Ermitteln besonderer, in den Normen<br />

nicht festgelegter Belastungen<br />

Genaue Berechnung besonderer<br />

Bauteile<br />

Aufstellen von Vergleichsberechnungen<br />

für mehrere Lösungsmöglichkeiten<br />

unter verschiedenen<br />

Objektbedingungen<br />

Aufstellen eines Lastenplanes, z. B.<br />

als Grundlage für die Baugrundbeurteilung<br />

und Gründungsberatung<br />

Vorläufige nachprüfbare Berechnung<br />

wesentlicher tragender <strong>Teil</strong>e<br />

Vorläufige nachprüfbare Berechnung<br />

der Gründung<br />

Datenerfassung, Analysen und<br />

Optimierungsprozesse für energiesparendes<br />

und umweltverträgliches<br />

Bauen<br />

Untersuchung zur Gebäude- und<br />

Anlagenoptimierung hinsichtlich<br />

Energieverbrauch und Schadstoffemission<br />

(z.B. SO 2 , NO x )<br />

Schadstoffemissionsberechnungen<br />

Detaillierter Vergleich von Schadstoffemissionen<br />

Erarbeiten von Daten für die<br />

Planungen Dritter, z. B. für die<br />

zentrale Leittechnik<br />

2. Entwurfsplanung<br />

(Aufzählung der Leistungen mit Hilfe der geltenden HOAI unter Berücksichtigung der in der<br />

geltenden Verordnung enthaltenen Leistungen, deren Honorare frei zu vereinbaren sind, in<br />

Verbindung mit Anlage 9-5 des Statusberichts)<br />

(4) Beim Bauen im Bestand können die folgenden Leistungen Ersatz für Grundleistungen sein:<br />

Allgemeine Grundleistungen<br />

1. Vorplanung<br />

Fachspezifische Grundleistungen<br />

Objektplanung Tragwerksplanung Technische Ausrüstung<br />

(Aufzählung der Leistungen nach Gutachten Pfarr 1989)<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 8 von 32


§ 13<br />

Mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen<br />

Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung des<br />

Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach<br />

grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so<br />

können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die<br />

vollen Vonhundertsätze dieser Leistungsphasen, außerdem für<br />

jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser<br />

Vonhundertsätze berechnet werden.<br />

§ 14<br />

Zeitliche Trennung der Leistungserbringung<br />

Werden Leistungen für ein Objekt nicht einheitlich in einem<br />

Zuge, sondern abschnittsweise in Zeitabständen von 3<br />

Monaten oder mehr erbracht, so ist für die das ganze Objekt<br />

betreffenden, zusammenhängend durchgeführten Leistungen<br />

das anteilige Honorar zu berechnen, das sich nach den<br />

gesamten anrechenbaren Kosten ergibt. Das Honorar für die<br />

restlichen Leistungen ist jeweils nach den anrechenbaren<br />

Kosten der einzelnen Planungs- oder Bauabschnitte zu<br />

berechnen.<br />

§ 15<br />

Honorare für Leistungen für mehrere Objekte<br />

und Tragwerke<br />

(1) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere Objekte oder<br />

Leistungen bei der Tragwerksplanung für ein Objekt mit<br />

konstruktiv verschiedenen Tragwerken, so sind die Honorare<br />

für jedes Objekt oder für jedes Tragwerk getrennt zu<br />

berechnen.<br />

(2) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere Objekte mit<br />

vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorarzone,<br />

die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />

baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen,<br />

so sind die anrechenbaren Kosten zur Berechnung des<br />

Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist nach der<br />

Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.<br />

(3) Umfasst ein Auftrag Leistungen für mehrere gleiche,<br />

spiegelgleiche oder im wesentlichen gleichartige Objekte, die<br />

im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />

baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen<br />

oder Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind<br />

für die erste bis vierte Wiederholung die Vonhundertsätze der<br />

Leistungsphasen 1 bis 4 um 50 v.H., von der fünften bis<br />

siebten Wiederholung um 60 v.H. und ab der achte<br />

Wiederholung um 70 v. h. zu mindern. Als gleich gelten<br />

Objekte, die nach dem gleichen Entwurf ausgeführt werden.<br />

Als Serienbauten gelten Objekte, die nach einem im<br />

Wesentlichen gleichen Entwurf ausgeführt werden.<br />

(4) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />

für ein Objekt mit konstruktiv weitgehend vergleichbaren<br />

Tragwerken derselben Honorarzone, so sind die<br />

anrechenbaren Kosten der Tragwerke einer Honorarzone zur<br />

Berechnung des Honorars zusammenzufassen; das Honorar ist<br />

nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen.<br />

(5) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />

für ein Objekt mit konstruktiv gleichen Tragwerken,<br />

die sich durch geringfügige Änderungen der Tragwerksplanung<br />

unterscheiden und die einen wesentlichen<br />

Arbeitsaufwand verursachen, so sind für die erste bis vierte<br />

Wiederholung die Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1<br />

bis 5 des § 47 um 50 von Hundert, von der fünften<br />

Wiederholung an um 60 vom Hundert zu mindern.<br />

(6) Umfasst ein Auftrag Leistungen bei der<br />

Tragwerksplanung für ein Objekt mit konstruktiv gleichen<br />

Tragwerken, für die eine Änderung der Tragwerksplanung<br />

entweder nicht erforderlich ist oder nur einen unwesentlichen<br />

Arbeitsaufwand erfordert, so sind für jede Wiederholung die<br />

Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 des § 47 um 90<br />

vom Hundert zu mindern.<br />

(7) Umfasst ein Auftrag Leistungen, die bereits Gegenstand<br />

eines anderen Vertrags zwischen den Parteien waren, so<br />

findet Abs. 3 für die Vonhundertsätze der Leistungsphasen 1<br />

bis 3 in Bezug auf den neuen Auftrag auch dann<br />

Anwendung, wenn die Leistungen nicht im zeitlichen oder<br />

örtlichen Zusammenhang erbracht werden sollen.<br />

§ 16<br />

Auftrag für Leistungen aus mehreren Leistungsbildern<br />

Umfasst ein Auftrag über Leistungen bei der Objektplanung<br />

auch Leistungen aus anderen Leistungsbildern, ist bei der<br />

Honorarberechnung nach § 5 ein zusätzlicher Koordinierungsaufwand<br />

zu berücksichtigen. Sofern nicht etwas<br />

anderes schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 10<br />

v.H. des Honorars für die zu koordinierenden Leistungen aus<br />

anderen Leistungsbildern als vereinbart.<br />

§ 17<br />

Honorare für Leistungen<br />

beim Planen und Bauen im Bestand<br />

(1) Bei Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts oder<br />

Tragwerks mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder<br />

Bestand (Umbauten) oder zur nachhaltigen Erhöhung seines<br />

Gebrauchswertes (Modernisierung) ist eine Erhöhung des<br />

nach § 5 ermittelten Honorars um einen Vonhundertsatz<br />

schriftlich zu vereinbaren. Bei durchschnittlichem<br />

Schwierigkeitsgrad kann ein Zuschlag von 20 v.H. bis 50<br />

v.H. vereinbart werden. Sofern nicht etwas anderes<br />

schriftlich vereinbart ist, gilt ein Zuschlag von 20 v.H. als<br />

vereinbart.<br />

(2) Bei Instandhaltungen und Instandsetzungen eines Objekts<br />

oder Tragwerks (Maßnahmen zur Erhaltung oder<br />

Wiederherstellung seines Sollzustandes) ist das Honorar<br />

nach § 5 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass eine Erhöhung<br />

der Vonhundertsätze für die Objektüberwachung um bis zu<br />

50 v.H. vereinbart werden kann. Wird ein Honorar nach Satz<br />

1 nicht schriftlich vereinbart, so gilt ein Zuschlag von 20<br />

v.H. als vereinbart.<br />

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§ 18<br />

Honorare für rationalisierungswirksame Leistungen<br />

(1) Rationalisierungswirksame Leistungen sind Leistungen,<br />

die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen<br />

Lösungsmöglichkeiten über den Rahmen einer<br />

wirtschaftlichen Planung hinausgehen und dadurch zu einer<br />

Senkung der Bau- oder Folgekosten des Objekts führen sollen.<br />

Die vom Auftraggeber an das Objekt gestellten<br />

Anforderungen und Standards dürfen dabei nicht<br />

unterschritten werden.<br />

(2) Honorare für rationalisierungswirksame Leistungen dürfen<br />

berechnet werden, wenn sie vorher schriftlich vereinbart<br />

worden sind. Sie können als Erfolgshonorar nach dem<br />

Verhältnis der geplanten oder vorgegebenen Ergebnisse zu<br />

den erreichten Ergebnissen oder bis zu 20 v.H. der vom<br />

Auftragnehmer durch seine Leistungen eingesparten<br />

Investitionskosten oder als Zeithonorar nach § 6 vereinbart<br />

werden.<br />

§ 19<br />

Honorare für Leistungen bei der Bedarfsplanung<br />

(2) Die Grundleistungen bei der Bedarfsplanung umfassen:<br />

1. Analyse der vorhandenen Gegebenheiten hinsichtlich:<br />

- Nutzung und Betrieb,<br />

- Auslastungsgrad/Reserven,<br />

- ökonomischer Situation der Auftraggeber,<br />

- Nutzung von Fördermitteln.<br />

2. Zielsetzung für das Objekt hinsichtlich:<br />

- Leistung und Größe,<br />

- Nutzung und Betrieb,<br />

- Definition von Standards und zuverlässigen<br />

Abweichungen,<br />

- Zeit- und Kostenrahmen.<br />

3. Entwicklung von Lösungsstrategien:<br />

- Aufzeigen und Bewertung von Lösungsansätzen,<br />

- Evaluierung von Standortmöglichkeiten,<br />

- Aufzeigen und Bewertung von<br />

Realisierungsmöglichkeiten,<br />

- Darstellung von Organisationsmodellen,<br />

- Definition von Optimierungs- und Auswahlverfahren.<br />

4. Erarbeiten einer Machbarkeitsstudie:<br />

- Darstellung der Zusammenhänge Bau/Nutzung/Betrieb,<br />

- Abschätzen von groben Richtkosten und vom<br />

Finanzbedarf,<br />

- Abschätzen der Folgekosten, des Nutzens und der<br />

Risiken,<br />

- Wirtschaftlichkeits-/Kostenvergleichsrechnungen,<br />

- Risikoanalyse.<br />

5. Projektdefinition:<br />

- Beschreibung der in Frage kommenden Lösungen,<br />

- Ermitteln ihrer Investitions- und Folgekosten,<br />

- Ausführungsvorschlag mit Definition der Herstellkosten<br />

der empfohlenen Lösung (Referenzkosten),<br />

- Konkretisierung des Zeitrahmens.<br />

6. Vorbereitungen für die Vergabe von Leistungen der<br />

Architekten und Ingenieure:<br />

- Mitwirkung bei der Definition der Auftraggeber<br />

leistungen bei Projektleitung, -steuerung und -<br />

abwicklung<br />

- Empfehlungen zur Projektorganisation und Ermittlung<br />

der Honorare für die zu vergebenden Leistungen<br />

(3) Honorare für die Bedarfsplanung des Objekts und der<br />

zugehörigen Fachplanungen können für die anrechenbaren<br />

Kosten des Objekts nach § 11 mit 15 bis 25 v.H. der<br />

Honorare nach §§ 12, 16 und 17 oder als Zeithonorar nach §<br />

6 vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 1 nicht<br />

schriftlich vereinbart, so gilt ein Bewertungssatz von 20 v.H.<br />

als vereinbart.<br />

II.2. Leistungen und Honorare bei Gebäuden<br />

und raumbildenden Ausbauten<br />

§ 20<br />

Objektliste und Honorarzonen für Gebäude<br />

(1) Nachstehende Gebäude werden nach Maßgabe der Abs.<br />

2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

- Schlaf- und Unterkunftsbaracken und andere<br />

Behelfsbauten für vorübergehende Nutzung;<br />

- Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen,<br />

Einstellhallen, Verbindungsgänge, Feldscheunen und<br />

andere einfache landwirtschaftliche Gebäude;<br />

- Tribünenbauten, Wetterschutzhäuser.<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

- einfache Wohnbauten mit gemeinschaftlichen Sanitärund<br />

Kücheneinrichtungen;<br />

- Garagenbauten, Parkhäuser, Gewächshäuser;<br />

- geschlossene, eingeschossige Hallen und Gebäude als<br />

selbständige Bauaufgabe, Kassengebäude, Bootshäuser;<br />

- einfache Werkstätten ohne Kranbahnen;<br />

- Verkaufslager, Unfall- und Sanitätswachen;<br />

- Musikpavillons.<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

- Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher<br />

Ausstattung;<br />

- Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte,<br />

Jugendherbergen, Grundschulen;<br />

- Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser,<br />

Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen;<br />

- Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie,<br />

Druckereien, Kühlhäuser;<br />

- Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche<br />

Gebäude, soweit nicht in Honorarzone<br />

I, II oder IV erwähnt, Parkhäuser mit integrierten<br />

weiteren Nutzungsarten;<br />

- Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung,<br />

Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte,<br />

Messehallen, Gaststätten, Kantinen, Wirtschaftsgebäude,<br />

Feuerwachen, Rettungsstationen,<br />

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Ambulatorien, Pflegeheime ohne medizinisch-technische<br />

Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;<br />

- Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;<br />

- Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone II oder IV erwähnt.<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

- Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung,<br />

Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige<br />

Einfamilienhäuser mit entsprechendem Ausbau und<br />

Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter<br />

Bauweise auf kleinen Grundstücken, Heime mit<br />

zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;<br />

- Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der<br />

Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;<br />

- Schulen, ausgenommen Grundschulen, Bildungszentren,<br />

Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen,<br />

Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude,<br />

Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude<br />

für Lehre und Forschung, soweit nicht in<br />

Honorarzone V erwähnt;<br />

- landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher<br />

Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,<br />

Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie<br />

sonstige Gebäude für die Verwaltung mit<br />

überdurchschnittlicher Ausstattung;<br />

- Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II,<br />

Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestimmung,<br />

Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen,<br />

Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;<br />

- Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen,<br />

Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle, sportliche<br />

Zwecke;<br />

- Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten.<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

- Krankenhäuser der Versorgungsstufe III, Universitätskliniken;<br />

- Stahlwerksgebäude, Sintergebäude, Kokereien;<br />

- Studios für Rundfunk, Fernsehen und Theater,<br />

Konzertgebäude, Theaterbauten, Kulissengebäude,<br />

Gebäude für die wissenschaftliche Forschung<br />

(experimentelle Fachrichtungen).<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind<br />

1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />

2. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />

3. gestalterische Anforderungen,<br />

4. konstruktive Anforderungen,<br />

5. Technische Ausrüstung,<br />

6. Art und Umfang des Ausbaus.<br />

(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />

Neubau eines Gebäudes oder beim Planen und Bauen im<br />

Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />

anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher<br />

Honorarzone das Gebäude zugerechnet werden kann, so ist<br />

die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln;<br />

das Gebäude ist nach der Summe der Bewertungspunkte<br />

folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I: Gebäude mit bis zu 10 Punkten,<br />

2. Honorarzone II: Gebäude mit 11 bis 18 Punkten,<br />

3. Honorarzone III: Gebäude mit 19 bis 26 Punkten,<br />

4. Honorarzone IV: Gebäude mit 27 bis 34 Punkten,<br />

5. Honorarzone V: Gebäude mit 35 bis 42 Punkten.<br />

(4) Bei der Zurechnung eines Gebäudes in die Honorarzone<br />

sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen<br />

die Bewertungsmerkmale Anforderungen an<br />

die Einbindung in die Umgebung, konstruktive Anforderungen,<br />

Technische Ausrüstungen und Ausbau mit je bis<br />

zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />

Anzahl der Funktionsbereiche und gestalterische Anforderungen<br />

mit je bis zu neun Punkten.<br />

§21<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

für raumbildende Ausbauten<br />

(1) Raumbildende Ausbauten sind die innere Gestaltung oder<br />

Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in<br />

Bestand oder Konstruktion. Sie werden nach Maßgabe der<br />

Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

- innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und<br />

Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende<br />

Nutzung.<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

- einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume,<br />

Werkstätten;<br />

- Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache<br />

Verkaufskioske;<br />

- Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig<br />

hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen<br />

einfacher Qualität gestaltet werden.<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

- Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-,<br />

Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,<br />

Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und<br />

Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher<br />

Ausstattung oder durchschnittlicher technischer<br />

Einrichtung;<br />

- Messestände bei Verwendung von System- oder<br />

Modulbauteilen;<br />

- Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum<br />

überwiegenden <strong>Teil</strong> unter Verwendung von<br />

serienmäßig hergestellten Möbeln und<br />

Ausstattungsgegenständen gestaltet werden.<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

- Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-,<br />

Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-,<br />

Gaststätten-, Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen,<br />

Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone<br />

II oder III erwähnt;<br />

- Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem<br />

Ausbau, gehobener Ausstattung oder<br />

überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z.B.<br />

in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,<br />

Einkaufszentren oder Rathäusern;<br />

- Parlaments- oder Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für<br />

religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;<br />

- Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und<br />

Wirtschaftsküchen;<br />

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- Kirchen;<br />

- Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter<br />

Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln<br />

und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität.<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

- Konzert- und Theatersäle, Studioräume für Rundfunk,<br />

Fernsehen und Theater;<br />

- Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem<br />

Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr<br />

hohen technischen Ansprüchen;<br />

- Innenräume der Repräsentationsbereiche mit<br />

anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder<br />

mit besonderen Anforderungen an die technischen<br />

Einrichtungen.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind<br />

1. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />

2. Anforderungen an die Lichtgestaltung,<br />

3. Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportionen,<br />

4. Umfang der Technischen Ausrüstung,<br />

5. Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,<br />

6. Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.<br />

(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />

Neubau eines raumbildenden Ausbaus oder beim Planen und<br />

Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />

Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />

welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet<br />

werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />

Abs. 4 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der<br />

Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />

zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

raumbildende Ausbauten mit bis zu 10 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten<br />

4. Honorarzone IV:<br />

raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten<br />

5. Honorarzone V:<br />

raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die<br />

Honorarzone sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />

Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der<br />

Funktionsbereiche, Anforderungen an die Lichtgestaltung,<br />

Anforderungen an die Raumzuordnung und Raumproportionen<br />

sowie Anforderungen an die Technische Ausrüstung<br />

mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />

Farb- und Materialgestaltung sowie konstruktive<br />

Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.<br />

II.3. Leistungen und Honorare bei Freianlagen<br />

§ 22<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und<br />

Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in<br />

Bauwerken oder in Verbindung mit Bauwerken oder<br />

Verkehrsanlagen. Sie werden nach Maßgabe der Abs. 2, 3<br />

und 4 im Normalfall folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

- Geländegestaltungen mit Einsaaten in der freien<br />

Landschaft;<br />

- Windschutzpflanzungen;<br />

- Spielwiesen, Ski- und Rodelhänge ohne technische<br />

Einrichtungen.<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

- Freiflächen mit einfachem Ausbau bei kleineren<br />

Siedlungen, bei Einzelbauwerken und bei<br />

landwirtschaftlichen Ansiedlungen;<br />

- Begleitgrün an Verkehrsanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone I oder III erwähnt, Grünverbindungen<br />

ohne besondere Ausstattung, Ballspielplätze<br />

(Bolzplätze, Ski- und Rodelhänge mit technischen<br />

Einrichtungen, Sportplätze ohne Laufbahnen oder<br />

sonstige technische Einrichtungen, Geländegestaltungen<br />

oder Pflanzungen für Deponien, Halden und<br />

Entnahmestellen, Pflanzungen in der freien Landschaft,<br />

soweit nicht in Honorarzone I erwähnt, Ortsrandeingrünungen.<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

- Freiflächen bei privaten und öffentlichen Bauwerken,<br />

soweit nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;<br />

- Begleitgrün an Verkehrsanlagen mit erhöhten<br />

Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft;<br />

- Flächen für den Arten- und Biotopschutz, soweit nicht<br />

in Honorarzone IV oder V erwähnt;<br />

- Ehrenfriedhöfe, Ehrenmale, Kombinationsspielfelder,<br />

Sportanlagen Typ D und andere Sportanlagen, soweit<br />

nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;<br />

- Camping-, Zelt- und Badeplätze, Kleingartenanlagen.<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

- Freiflächen mit besonderen topografischen oder<br />

räumlichen Verhältnissen bei privaten und öffentlichen<br />

Bauwerken;<br />

- innerörtliche Grünzüge, Oberflächengestaltungen und<br />

Pflanzungen für Fußgängerbereiche, extensive<br />

Dachbegrünungen;<br />

- Flächen für den Arten- und Biotopschutz mit differenzierten<br />

Gestaltungsansprüchen oder mit Biotopverbundfunktionen;<br />

- Sportanlagen Typ A bis C, Spielplätze, Sportstadien,<br />

Freibäder, Golfplätze;<br />

- Friedhöfe, Parkanlagen, Freilichtbühnen, Schulgärten,<br />

naturkundliche Lehrpfade und -gebiete.<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

- Hausgärten und Gartenhöfe für hohe Repräsentationsansprüche,<br />

Terrassen und Dachgärten, intensive<br />

Dachbegrünungen;<br />

- Freiflächen im Zusammenhang mit historischen<br />

Anlagen, historische Parkanlagen, Gärten und Plätze;<br />

- botanische und zoologische Gärten;<br />

- Freiflächen mit besonderer Ausstattung für hohe<br />

Benutzungsansprüche, Garten- und Hallenschauen.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind<br />

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1. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,<br />

2. Anforderungen an Schutz, Pflege und Entwicklung von<br />

Natur und Landschaft,<br />

3. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />

4. gestalterische Anforderungen,<br />

5. Umfang der Ver- und Entsorgungseinrichtungen.<br />

(3) Sind für eine Freianlage Bewertungsmerkmale aus<br />

mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />

Zweifel, welcher Honorarzone die Freianlage zugerechnet<br />

werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />

Abs. 4 zu ermitteln; die Freianlage ist nach der Summe der<br />

Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I: Freianlagen mit bis zu 8 Punkten<br />

2. Honorarzone II: Freianlagen mit 9 bis 15 Punkten<br />

3. Honorarzone III: Freianlagen mit 16 bis 22 Punkten<br />

4. Honorarzone IV: Freianlagen mit 23 bis 29 Punkten<br />

5. Honorarzone V: Freianlagen mit 30 bis 36 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung einer Freianlage in die Honorarzone<br />

sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />

Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale<br />

Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung, an<br />

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

und der gestalterischen Anforderungen mit je bis zu acht<br />

Punkten, die Bewertungsmerkmale Anzahl der<br />

Funktionsbereiche sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen<br />

mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten.<br />

§ 23<br />

Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten von<br />

Freianlagen<br />

(1) Zu den anrechenbaren Kosten bei Freianlagen zählen<br />

insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke und<br />

Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre<br />

Ausführung überwacht:<br />

1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />

landschaftsgestalterischen Elementen,<br />

2. Teiche ohne Dämme,<br />

3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,<br />

4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur<br />

Geländegestaltung, soweit keine Leistungen bei der<br />

Tragwerksplanung erforderlich sind,<br />

5. Lärmschutzwälle als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne<br />

Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

soweit keine Leistungen bei der Tragwerksplanung mit<br />

durchschnittlichen, überdurchschnittlichen oder hohen<br />

Anforderungen erforderlich sind,<br />

7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen bei der<br />

Tragwerksplanung erforderlich sind,<br />

8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr<br />

mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere<br />

Wege und befestigte Flächen, die als Gestaltungselement<br />

der Freianlagen geplant werden und für die Leistungen bei<br />

der Objektplanung von Verkehrsanlagen nicht erforderlich<br />

sind.<br />

(2) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei<br />

Freianlagen die Kosten für:<br />

1. Gebäude,<br />

2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen,<br />

ausgenommen die Kosten für die Oberflächenbefestigung.<br />

II.4. Leistungen und Honorare bei<br />

Ingenieurbauwerken<br />

§ 24<br />

Anwendungsbereich<br />

Ingenieurbauwerke umfassen:<br />

1. Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung,<br />

2. Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung,<br />

3. Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus, ausgenommen<br />

Freianlagen.<br />

4. Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit<br />

Gasen, Feststoffen einschließlich wassergefährdenden<br />

Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen<br />

Ausrüstung<br />

5. Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung,<br />

6. Konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen,<br />

ausgenommen Freianlagen.<br />

7. Sonstige Einzelbauwerke, ausgenommen Gebäude und<br />

Freileitungsmaste.<br />

§ 25<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

(1) Nachstehende Ingenieurbauwerke werden nach Maßgabe<br />

der Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

a) Zisternen, Leitungen für Wasser ohne Zwangspunkte;<br />

b) Leitungen für Abwasser ohne Zwangspunkte;<br />

c) Einzelgewässer mit gleichförmigem ungegliedertem<br />

Querschnitt ohne Zwangspunkte, ausgenommen<br />

Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und<br />

landschaftsgestalterischen Elementen; Teiche bis 3 m<br />

Dammhöhe über Sohle ohne Hochwasserentlastung,<br />

ausgenommen Teiche ohne Dämme; Bootsanlegestellen<br />

an stehenden Gewässern; einfache Deich- und<br />

Dammbauten; einfacher, insbesondere flächenhafter<br />

Erdbau, ausgenommen flächenhafter Erdbau zur<br />

Geländegestaltung;<br />

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />

und Gase ohne Zwangspunkte,<br />

handelsübliche Fertigbehälter für Tankanlagen;<br />

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />

offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe ohne<br />

Zusatzeinrichtungen;<br />

f) Stege, soweit Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />

erforderlich sind; einfache Durchlässe und Uferbefestigungen,<br />

ausgenommen einfache Durchlässe und<br />

Uferbefestigungen als Mittel zur Geländegestaltung,<br />

soweit keine Leistungen bei der Tragwerksplanung<br />

erforderlich sind; einfache Ufermauern;<br />

Lärmschutzwälle, ausgenommen Lärmschutzwälle<br />

als Mittel zur Geländegestaltung; Stützbauwerke und<br />

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Geländeabstützungen ohne Verkehrsbelastung als<br />

Mittel zur Geländegestaltung, soweit Leistungen bei<br />

der Tragwerksplanung mit durchschnittlichen, hohen<br />

oder sehr hohen Anforderungen erforderlich sind;<br />

g) einfache gemauerte Schornsteine, einfache Maste und<br />

Türme ohne Aufbauten; Versorgungsbauwerke und<br />

Schutzrohre in sehr einfachen Fällen ohne<br />

Zwangspunkte.<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

a) einfache Anlagen zur Gewinnung und Förderung von<br />

Wasser, z.B. Quellfassungen, Schachtbrunnen;<br />

einfache Anlagen zur Speicherung von Wasser, z.B.<br />

Behälter in Fertigbauweise, Feuerlöschbecken<br />

b) industriell systematisierte Abwasserbehandlungsanlagen;<br />

Schlammabsetzanlagen, Schlammpolder,<br />

Erdbecken als Regenrückhaltebecken<br />

c) einfache Pumpanlagen, Pumpwerke und Schöpfwerke;<br />

einfache feste Wehre, Düker mit wenigen<br />

Zwangspunkten, Einzelgewässer mit gleichförmigem<br />

gegliedertem Querschnitt und einigen Zwangspunkten,<br />

Teiche mit mehr als 3 m Dammhöhe über Sohle ohne<br />

Hochwasserentlastung, Teiche bis 3 m Dammhöhe<br />

über Sohle mit Hochwasserentlastung; Ufer-<br />

/Sohlensicherung an Wasserstraßen, einfache<br />

Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen, Bootsanlegestellen<br />

an fließenden Gewässern, Deich- und<br />

Dammbauten, soweit nicht in Honorarzone I, III oder<br />

IV erwähnt; Berieselung und rohrlose Dränung,<br />

flächenhafter Erdbau mit unterschiedlichen Schütthöhen<br />

oder Materialien;<br />

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />

und Gase mit geringen Verknüpfungen und<br />

wenigen Zwangspunkten, industriell vorgefertigte<br />

einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider;<br />

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />

offener Bauart für Abfälle oder Wertstoffe mit<br />

einfachen Zusatzeinrichtungen; einfache, einstufige<br />

Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe, einfache<br />

Bauschuttaufbereitungsanlagen; Pflanzenabfallkompostierungsanlagen<br />

und Bauschuttdeponien ohne<br />

besondere Einrichtungen;<br />

f) gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Durchlässe,<br />

soweit nicht in Honorarzone I erwähnt; Stützbauwerke<br />

mit Verkehrsbelastungen, einfache Kaimauern und<br />

Piers, Schmalwände; Uferspundwände und Ufermauern,<br />

soweit nicht in Honorarzone I oder III<br />

erwähnt; einfache Lärmschutzanlagen, soweit<br />

Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />

Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />

g) einfache Schornsteine, soweit nicht in Honorarzone I<br />

erwähnt; Maste und Türme ohne Aufbauten, soweit<br />

nicht in Honorarzone I erwähnt; Versorgungsbauwerke<br />

und Schutzrohre mit zugehörigen<br />

Schächten für Versorgungssysteme mit wenigen<br />

Zwangspunkten; flach gegründete, einzeln stehende<br />

Silos ohne Anbauten; einfache Werft-, Aufschleppund<br />

Helgenanlagen.<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

a) Tiefbrunnen, Speicherbehälter; einfache Wasseraufbereitungsanlagen<br />

und Anlagen mit<br />

mechanischen Verfahren;<br />

b) Abwasserbehandlungsanlagen mit gemeinsamer<br />

aerober Stabilisierung, Schlammabsetzanlagen mit<br />

mechanischen Einrichtungen; Leitungen für<br />

Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />

zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für<br />

Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und<br />

mehreren Zwangpunkten;<br />

c) Pump- und Schöpfwerke, soweit nicht in<br />

Honorarzone II oder IV erwähnt; Kleinwasserkraftanlagen;<br />

feste Wehre, soweit nicht in<br />

Honorarzone II erwähnt; einfache bewegliche Wehre,<br />

Düker, soweit nicht in Honorarzone II oder IV<br />

erwähnt; Einzelgewässer mit ungleichförmigen<br />

ungegliedertem Querschnitt und mit einigen<br />

Zwangspunkten, Gewässersysteme mit einigen<br />

Zwangspunkten; Hochwasserrückhaltebecken und<br />

Talsperren bis 5 m Dammhöhe über Sohle oder bis<br />

100 000 m³ Speicherraum; Schifffahrtskanäle,<br />

Schiffsanlege-, -lösch- und -ladestellen; Häfen,<br />

schwierige Deich- und Dammbauten; Siele, einfache<br />

Sperrwerke, Sperrtore, einfache Schiffsschleusen,<br />

Bootsschleusen, Regenbecken und Kanalstauräume<br />

mit geringen Verknüpfungen und wenigen<br />

Zwangspunkten, Beregnung und Rohrdränung;<br />

d) Transportleitungen für wassergefährdende<br />

Flüssigkeiten und Gase mit geringen Verknüpfungen<br />

und wenigen Zwangspunkten; Anlagen zur Lagerung<br />

wassergefährdender Flüssigkeiten in einfachen<br />

Fällen, Pumpzentralen für Tankanlagen in Ortbetonbauweise;<br />

einstufige Leichtflüssigkeitsabscheider,<br />

soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;<br />

Leerrohrnetze mit wenigen Verknüpfungen;<br />

e) Zwischenlager, Sammelstellen und Umladestationen<br />

für Abfälle oder Wertstoffe, soweit nicht in<br />

Honorarzone I oder II erwähnt; Aufbereitungsanlagen<br />

für Wertstoffe, soweit nicht in Honorarzone<br />

II oder IV erwähnt; Bauschuttaufbereitungsanlagen,<br />

soweit nicht in Honorarzone II erwähnt;<br />

Biomüllkompostierungsanlagen;<br />

Pflanzenabfallkompostierungsanlagen, soweit nicht<br />

in Honorarzone II erwähnt; Bauschuttdeponien,<br />

soweit nicht in Honorarzone II erwähnt; Hausmüllund<br />

Monodeponien, soweit nicht in Honorarzone IV<br />

erwähnt; Abdichtung von Altablagerungen und<br />

kontaminierten Standorten, soweit nicht in<br />

Honorarzone IV erwähnt;<br />

f) Einfeldbrücken, soweit nicht in Honorarzone II oder<br />

IV erwähnt; einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken,<br />

Stützbauwerke mit Verankerungen; Kaimauern und<br />

Piers, soweit nicht in Honorarzone II oder IV<br />

erwähnt; Schlitz- und Bohrpfahlwände,<br />

Trägerbohlwände, schwierige Uferspundwände und<br />

Ufermauern; Lärmschutzanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone II oder IV erwähnt und soweit<br />

Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />

Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />

einfache Tunnel- und Trogbauwerke;<br />

g) Schornsteine mittlerer Schwierigkeit, Maste und<br />

Türme mit Aufbauten, einfache Kühltürme;<br />

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Versorgungsbauwerke mit zugehörigen Schächten für<br />

Versorgungssysteme unter beengten Verhältnissen;<br />

einzeln stehende Silos mit einfachen Anbauten; Werft-<br />

, Aufschlepp- und Helgenanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone II oder IV erwähnt; einfache Docks;<br />

einfache, selbständige Tiefgaragen; einfache Schachtund<br />

Kavernenbauwerke, einfache Stollenbauten,<br />

schwierige Bauwerke für Heizungsanlagen in<br />

Ortbetonbauweise, einfache Untergrundbahnhöfe.<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

a) Brunnengalerien und Horizontalbrunnen, Speicherbehälter<br />

in Turmbauweise, Wasseraufbereitungsanlagen<br />

mit physikalischen und chemischen<br />

Verfahren, einfache Grundwasserdekontaminierungsanlagen,<br />

Leitungsnetze für Wasser mit zahlreichen<br />

Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;<br />

b) Abwasserbehandlungsanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone II, III oder V erwähnt; Schlammbehandlungsanlagen;<br />

Leitungsnetze für Abwasser mit<br />

zahlreichen Zwangspunkten;<br />

c) Schwierige Pump- und Schöpfwerke; Druckerhöhungsanlagen,<br />

Wasserkraftanlagen, bewegliche<br />

Wehre, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt;<br />

mehrfunktionale Düker, Einzelgewässer mit<br />

ungleichförmigem ungegliedertem Querschnitt und<br />

vielen Zwangspunkten, Gewässersysteme mit vielen<br />

Zwangspunkten, besonders schwieriger Gewässerausbau<br />

mit sehr hohen technischen Anforderungen<br />

und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen; Hochwasserrückhaltebecken<br />

und Talsperren mit mehr als<br />

100.000 m³ und weniger als 5.000.000 m³<br />

Speicherraum; Schiffsanlege-, -lösch- und –ladestellen<br />

bei Tide- oder Hochwasserbeeinflussung; Schiffsschleusen,<br />

Häfen bei Tide- und Hochwasserbeeinflussung;<br />

besonders schwierige Deich- und<br />

Dammbauten; Sperrwerke, soweit nicht in<br />

Honorarzone III erwähnt; Regenbecken und Kanalstauräume<br />

mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />

zahlreichen Zwangspunkten; kombinierte<br />

Regenwasserbewirtschaftungsanlagen; Beregnung und<br />

Rohrdränung bei ungleichmäßigen Boden- und<br />

schwierigen Geländeverhältnissen;<br />

d) Transportleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten<br />

und Gase mit zahlreichen Verknüpfungen und<br />

zahlreichen Zwangspunkten; mehrstufige<br />

Leichtflüssigkeitsabscheider; Leerrohrnetze mit<br />

zahlreichen Verknüpfungen;<br />

e) mehrstufige Aufbereitungsanlagen für Wertstoffe,<br />

Kompostwerke, Anlagen zur Konditionierung von<br />

Sonderabfällen, Hausmülldeponien und Monodeponien<br />

mit schwierigen technischen Anforderungen,<br />

Sonderabfalldeponien, Anlagen für<br />

Untertagedeponien, Behälterdeponien, Abdichtung<br />

von Altablagerungen und kontaminierten Standorten<br />

mit schwierigen technischen Anforderungen, Anlagen<br />

zur Behandlung kontaminierter Böden;<br />

f) schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken;<br />

schwierige Kaimauern und Piers; Lärmschutzanlagen<br />

in schwieriger städtebaulicher Situation, soweit<br />

Leistungen bei der Tragwerksplanung oder für<br />

Schallschutz und Raumakustik erforderlich sind;<br />

schwierige Tunnel- und Trogbauwerke;<br />

g) schwierige Schornsteine; Maste und Türme mit<br />

Aufbauten und Betriebsgeschoß; Kühltürme, soweit<br />

nicht in Honorarzone III oder V erwähnt;<br />

Versorgungskanäle mit zugehörigen Schächten in<br />

schwierigen Fällen für mehrere Medien, Silos mit<br />

zusammengefügten Zellenblöcken und Anbauten,<br />

schwierige Werft-, Aufschlepp- und Helgenanlagen,<br />

schwierige Docks; selbständige Tiefgaragen, soweit<br />

nicht in Honorarzone III erwähnt; schwierige<br />

Schacht- und Kavernenbauwerke, schwierige<br />

Stollenbauten; schwierige Untergrundbahnhöfe,<br />

soweit nicht in Honorarzone V erwähnt.<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

a) Bauwerke und Anlagen mehrstufiger oder<br />

kombinierter Verfahren der Wasseraufbereitung;<br />

komplexe Grundwasserdekontaminierungsanlagen;<br />

b) schwierige Abwasserbehandlungsanlagen, Bauwerke<br />

und Anlagen für mehrstufige oder kombinierte<br />

Verfahren der Schlammbehandlung;<br />

c) schwierige Wasserkraftanlagen, z.B. Pumpspeicherwerke<br />

oder Kavernenkraftwerke, Schiffshebewerke;<br />

Hochwasserrückhaltebecken und Talsperren mit<br />

mehr als 5.000.000 m³ Speicherraum;<br />

d) ----;<br />

e) Verbrennungsanlagen, Pyrolyseanlagen;<br />

f) besonders schwierige Brücken, besonders schwierige<br />

Tunnel- und Trogbauwerke;<br />

g) besonders schwierige Schornsteine; Maste und<br />

Türme mit Aufbauten, Betriebsgeschoß und Publikumseinrichtungen;<br />

schwierige Kühltürme, besonders<br />

schwierige Schacht- und Kavernenbauwerke,<br />

Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe, offshore – Anlagen.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,<br />

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,<br />

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder<br />

das Objektumfeld,<br />

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven<br />

oder technischen Anforderungen,<br />

5. fachspezifische Bedingungen.<br />

(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />

Neubau eines Ingenieurbauwerks oder beim Planen und<br />

Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />

Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />

welcher Honorarzone das Ingenieurbauwerk zugerechnet<br />

werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />

Abs. 4 zu ermitteln; das Ingenieurbauwerk ist nach der<br />

Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />

zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I Objekte mit bis zu 10 Punkten<br />

2. Honorarzone II Objekte mit 11 bis 17 Punkten<br />

3. Honorarzone III Objekte mit 18 bis 25 Punkten<br />

4. Honorarzone IV Objekte mit 26 bis 33 Punkten<br />

5. Honorarzone V Objekte mit 34 bis 40 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung eines Ingenieurbauwerks in die<br />

Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

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der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis<br />

zu folgenden Punkten zu bewerten:<br />

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5<br />

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5<br />

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />

oder das Objektumfeld 5<br />

4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven<br />

oder technischen Anforderungen 10<br />

5. Fachspezifische Bedingungen 15<br />

§ 26<br />

Leistungen und Honorare bei Anlagen der Verfahrensund<br />

Prozesstechnik von Ingenieurbauwerken der Wasserund<br />

Abfallwirtschaft<br />

(1) Leistungen für Anlagen der Verfahrens- und<br />

Prozesstechnik werden von Auftragnehmern für Ingenieurbauwerke<br />

nach § 23 Nrn. 1 bis 3 und 5 erbracht, denen die<br />

Grundleistungen nach § 13 für dieses Ingenieurbauwerke<br />

übertragen sind.<br />

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 kann frei<br />

vereinbart werden. Wird ein Honorar nach Satz 1 nicht<br />

schriftlich vereinbart, so wird es als Vonhundertsatz des<br />

Honorars für Grundleistungen bei der Objektplanung des<br />

Ingenieurbauwerkes nach § 12 berechnet. Der Vonhundertsatz<br />

wird nach dem Anteil der anrechenbaren Kosten für die<br />

Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik an den<br />

anrechenbaren Kosten des Ingenieurbauwerks wie folgt<br />

berechnet:<br />

10 bis 14 v.H. bei einem Anteil von bis zu 10 v.H.<br />

14 bis 22 v.H. bei einem Anteil von 11 bis 20 v.H.<br />

22 bis 28 v.H. bei einem Anteil von 21 bis 30 v.H.<br />

28 bis 32 v.H. bei einem Anteil von 31 bis 40 v.H.<br />

30 bis 40 v.H. bei einem Anteil von mehr als 40 v.H.<br />

II.5. Leistungen und Honorare bei<br />

Verkehrsanlagen<br />

§ 27<br />

Anwendungsbereich<br />

Verkehrsanlagen umfassen:<br />

1. Anlagen des Straßenverkehrs, ausgenommen Freianlagen,<br />

2. Anlagen des Schienenverkehrs,<br />

3. Anlagen des Flugverkehrs.<br />

§ 28<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

(1) Nachstehende Verkehrsanlagen werden nach Maßgabe der<br />

Abs. 2, 3 und 4 in der Regel folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

a) Wege im ebenen oder wenig bewegten Gelände mit<br />

einfachen Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen<br />

Wege ohne Eignung für den regelmäßigen<br />

Fahrverkehr mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />

sowie andere Wege und befestigte<br />

Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlage<br />

geplant werden und für die Leistungen bei<br />

Verkehrsanlagen nicht erforderlich sind; einfache<br />

Verkehrsflächen, Parkplätze in Außenbereichen;<br />

b) Gleis-/Bahnsteiganlagen ohne Weichen und<br />

Kreuzungen, soweit nicht in den Honorarzonen II bis<br />

V erwähnt;<br />

c) ----.<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

a) Wege im bewegten Gelände mit einfachen Baugrund-<br />

und Entwässerungsverhältnissen, ausgenommen<br />

Wege ohne Eignung für den regelmäßigen<br />

Fahrverkehr und mit einfachen Entwässerungsverhältnissen<br />

sowie andere Wege und<br />

befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der<br />

Freianlage geplant werden und für die Leistungen bei<br />

Verkehrsanlagen nicht erforderlich sind;<br />

außerörtliche Straßen ohne besondere Zwangspunkte<br />

oder im wenig bewegten Gelände; Tankstellen- und<br />

Rastanlagen einfacher Art; Anlieger- und Sammelstraßen<br />

in Neubaugebieten, innerörtliche Parkplätze,<br />

einfache höhengleiche Knotenpunkte;<br />

b) Gleisanlagen der freien Strecke ohne besondere<br />

Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im<br />

wenig bewegten Gelände, Gleis- und Bahnsteiganlagen<br />

der Bahnhöfe mit einfachen Spurplänen;<br />

c) einfache Verkehrsflächen für Landeplätze, Segelfluggelände.<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

a) Wege im bewegten Gelände mit schwierigen<br />

Baugrund- und Entwässerungsverhältnissen; außerörtliche<br />

Straßen mit besonderen Zwangspunkten oder<br />

im bewegten Gelände; schwierige Tankstellen- und<br />

Rastanlagen; innerörtliche Straßen und Plätze, soweit<br />

nicht in Honorarzone II, IV oder V erwähnt;<br />

verkehrsberuhigte Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen<br />

und Pflanzungen für Fußgängerbereiche;<br />

schwierige höhengleiche Knotenpunkte,<br />

einfache höhenungleiche Knotenpunkte, Verkehrsflächen<br />

für Güterumschlag Straße/Straße;<br />

b) innerörtliche Gleisanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone IV erwähnt; Gleisanlagen der freien<br />

Strecke mit besonderen Zwangspunkten; Gleisanlagen<br />

der freien Strecke im bewegten Gelände;<br />

Gleis- und Bahnsteiganlagen der Bahnhöfe mit<br />

schwierigen Spurplänen;<br />

c) schwierige Verkehrsflächen für Landeplätze,<br />

einfache Verkehrsflächen für Flughäfen.<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

a) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer<br />

Zwangspunkte oder im stark bewegten Gelände,<br />

soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche<br />

Straßen u. Plätze mit hohen verkehrstechnischen<br />

Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher<br />

Situation, sowie vergleichbare verkehrsberuhigte<br />

Bereiche, ausgenommen Oberflächengestaltungen<br />

und Pflanzungen für Fußgängerbereiche; sehr<br />

schwierige höhengleiche Knotenpunkte; schwierige<br />

höhenungleiche Knotenpunkte; Verkehrsflächen für<br />

Güterumschlag im kombinierten Ladeverkehr;<br />

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) schwierige innerörtliche Gleisanlagen, Gleisanlagen<br />

der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer<br />

Zwangspunkte, Gleisanlagen der freien Strecke im<br />

stark bewegten Gelände; Gleis- und Bahnsteiganlagen<br />

der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen;<br />

c) schwierige Verkehrsflächen für Flughäfen.<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

a) schwierige Gebirgsstraßen, schwierige innerörtliche<br />

Straßen und Plätze mit sehr hohen<br />

verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr<br />

schwieriger städtebaulicher Situation; sehr schwierige<br />

höhenungleiche Knotenpunkte;<br />

b) sehr schwierige innerörtliche Gleisanlagen;<br />

c) ----.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />

1. geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten,<br />

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung,<br />

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung oder<br />

das Objektumfeld,<br />

4. Umfang der Funktionsbereiche oder der konstruktiven<br />

oder technischen Anforderungen,<br />

5. fachspezifische Bedingungen.<br />

(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />

Neubau einer Verkehrsanlage oder beim Planen und Bauen im<br />

Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen<br />

anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher<br />

Honorarzone die Verkehrsanlage zugerechnet werden kann, so<br />

ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln;<br />

die Verkehrsanlage ist nach der Summe der Bewertungspunkte<br />

folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I Objekte mit bis zu 10 Punkten<br />

2. Honorarzone II Objekte mit 11 bis 17 Punkten<br />

3. Honorarzone III Objekte mit 18 bis 25 Punkten<br />

4. Honorarzone IV Objekte mit 26 bis 33 Punkten<br />

5. Honorarzone V Objekte mit 34 bis 40 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung einer Verkehrsanlage in die<br />

Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der<br />

Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale mit bis zu<br />

folgenden Punkten zu bewerten:<br />

1. Geologische und baugrundtechnische Gegebenheiten 5<br />

2. Technische Ausrüstung oder Ausstattung 5<br />

3. Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung<br />

oder das Objektumfeld 15<br />

4. Umfang der Funktionsbereiche oder konstruktiven<br />

oder technischen Anforderungen 10<br />

5. Fachspezifische Bedingungen 5<br />

§ 29<br />

Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />

(1) Anrechenbar sind für Grundleistungen der Leistungsphasen<br />

1 bis 5 des § 12 bei Verkehrsanlagen:<br />

1. die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten,<br />

soweit sie 40 v.H. der sonstigen anrechenbaren Kosten<br />

nicht übersteigen,<br />

2. 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke.<br />

(2) Anrechenbar sind für Grundleistungen der<br />

Leistungsphasen 1 bis 5 des § 13 bei Straßen mit mehreren<br />

durchgehenden Fahrspuren, wenn diese eine gemeinsame<br />

Entwurfsachse und eine gemeinsame Entwurfsgradiente<br />

haben, sowie bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei<br />

Gleisen, wenn diese ein gemeinsames Planum haben, nur<br />

folgende Vonhundertsätze der nach Abs. 1 und nach § 13<br />

ermittelten Kosten:<br />

1. bei dreistreifigen Straßen 85 v.H.<br />

2. bei vierstreifigen Straßen 70 v.H.<br />

3. bei mehr als vierstreifigen Straßen 60 v.H.<br />

4. bei Gleis- und Bahnsteiganlagen mit zwei<br />

Gleisen<br />

90 v.H.<br />

II.6. Leistungen und Honorare bei der<br />

Tragwerksplanung<br />

§ 30<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

(1) Die Honorarzone wird bei der Tragwerksplanung nach<br />

dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad der Tragwerke<br />

aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringer Schwierigkeitsgrad<br />

- einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus<br />

Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit<br />

ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler<br />

Aussteifung.<br />

2. Honorarzone II: geringer Schwierigkeitsgrad<br />

- statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen<br />

Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen<br />

mit vorwiegend ruhenden Lasten;<br />

- Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden<br />

Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen<br />

berechnen lassen;<br />

- Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden<br />

tragenden Wänden ohne Nachweis<br />

horizontaler Aussteifung;<br />

- Flächengründungen und Stützwände einfacher Art:<br />

3. Honorarzone III: durchschnittlicher Schwierigkeitsgrad<br />

- schwierige statisch bestimmte und statisch<br />

unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen<br />

Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne<br />

Stabilitätsuntersuchungen;<br />

- einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne<br />

Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und<br />

Schwinden;<br />

- Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden<br />

bzw. aussteifenden Wände;<br />

- ausgesteifte Skelettbauten;<br />

- ebene Pfahlrostgründungen;<br />

- einfache Gewölbe;<br />

- einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen<br />

und ohne Stabilitätsuntersuchungen;<br />

- einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für<br />

Ingenieurbauwerke;<br />

- einfache verankerte Stützwände.<br />

4. Honorarzone IV: hoher Schwierigkeitsgrad<br />

- statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in<br />

gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren<br />

Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig<br />

zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind;<br />

- vielfach statisch unbestimmte Systeme;<br />

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- statisch bestimmte räumliche Fachwerke;<br />

- einfache Faltwerke nach der Balkentheorie;<br />

- statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen<br />

nach der Theorie II. Ordnung<br />

erfordern;<br />

- einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen;<br />

- Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten<br />

sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der<br />

Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer<br />

Berechnungsverfahren erfordert;<br />

- Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Honorarzone III<br />

oder V erwähnt;<br />

- einfache Trägerroste und einfache orthotrophe Platten;<br />

- Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen;<br />

- schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen,<br />

schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen,<br />

besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen;<br />

- schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke<br />

- schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger;<br />

- schwierige Gewölbe und Gewölbereihen;<br />

- Rahmentragwerke, soweit nicht in Honorarzone III oder<br />

V erwähnt;<br />

- schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste<br />

für Ingenieurbauwerke;<br />

- schwierige verankerte Stützwände;<br />

- Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung<br />

(Ingenieurmauerwerk).<br />

5. Honorarzone V: sehr hoher Schwierigkeitsgrad<br />

- statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige<br />

Tragwerke;<br />

- schwierige Tragwerke in neuen Bauarten;<br />

- räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte<br />

räumliche Fachwerke;<br />

- schwierige Trägerroste und schwierige orthotrophe<br />

Platten;<br />

- Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder<br />

oder andere Maßnahmen;<br />

- Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke,<br />

Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie<br />

erfordern;<br />

- statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen<br />

nach der Theorie II. Ordnung<br />

erfordern;<br />

- Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur<br />

unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen<br />

oder durch Berechnungen mit finiten Elementen<br />

beurteilt werden können;<br />

- Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit<br />

nicht in Honorarzone IV erwähnt;<br />

- seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in<br />

Honorarzone IV erwähnt;<br />

- schiefwinklige Mehrfeldplatten;<br />

- schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger;<br />

- schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen<br />

und Stabilitätsuntersuchungen;<br />

- sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige<br />

Gerüste für Ingenieurbauwerke, z.B. weit gespannte<br />

oder hohe Traggerüste;<br />

- Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der<br />

Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

(2) Sind für ein Tragwerk bei Neubauten oder beim Planen<br />

und Bauen im Bestand Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />

Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />

welcher Honorarzone das Tragwerk zugerechnet werden<br />

kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den<br />

jeweiligen Honorarzonen nach Abs. 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />

und ihre Bedeutung im Einzelfall<br />

maßgebend.<br />

§ 31<br />

Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />

(1) Anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honorars für<br />

die Tragwerksplanung von Gebäuden und zugehörigen<br />

baulichen Anlagen sind<br />

55 v.H. der Kosten deren Baukonstruktionen und<br />

besonderen Baukonstruktionen und<br />

16 v.H. der Kosten deren Technischer Anlagen.<br />

(2) Die Vertragsparteien können zur Berechnung des<br />

Honorars für die Tragwerksplanung von Gebäuden mit<br />

einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der<br />

Tragkonstruktionen sowie bei Umbauten bei der<br />

Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren<br />

Kosten abweichend von Abs. 1 nach Abs. 3 Nr. 1 bis<br />

12 ermittelt werden.<br />

(3) Anrechenbare Kosten zur Berechnung des Honorars für<br />

die Tragwerksplanung von Ingenieurbauwerken sind die<br />

vollständigen Kosten für<br />

1. Erdarbeiten,<br />

2. Mauerarbeiten,<br />

3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,<br />

4. Naturwerksteinarbeiten,<br />

5. Betonwerksteinarbeiten,<br />

6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,<br />

7. Stahlbauarbeiten,<br />

8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle<br />

der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen Stoffe<br />

verwendet werden,<br />

9. Abdichtungsarbeiten,<br />

10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,<br />

11. Klempnerarbeiten,<br />

12. Metallbau- und Schlosserarbeiten für tragende Konstruktionen,<br />

13. Bohrarbeiten, außer Bohrungen zur Baugrunderkundung,<br />

14. Verbauarbeiten für Baugruben,<br />

15. Rammarbeiten,<br />

16. Wasserhaltungsarbeiten<br />

einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Abs.<br />

4 bleibt unberührt.<br />

(4) Nicht anrechenbar sind bei Anwendung von Abs. 2 oder<br />

3 die Kosten für<br />

1. das Herrichten des Baugrundstücks,<br />

2. Oberbodenauftrag,<br />

3. Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten,<br />

4. Rohrgräben ohne statischen Nachweis,<br />

5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,<br />

6. Bodenplatten ohne statischen Nachweis,<br />

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7. Mehrkosten für Sonderausführungen, zum Beispiel von<br />

Dächern, Sichtbeton oder Fassadenverkleidungen,<br />

8. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche<br />

Maßnahmen für den Winterbau,<br />

9. Naturwerkstein-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbau-<br />

, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Verbindung mit<br />

dem Ausbau eines Gebäudes oder Ingenieurbauwerks<br />

ausgeführt werden.<br />

(5) Die Vertragsparteien können bei Ermittlung der<br />

anrechenbaren Kosten vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten,<br />

die nicht in den Abs. 1 bis 3 erfasst sind, sowie die in Abs. 4<br />

Nr. 7 und bei Gebäuden, die in Abs. 3 Nrn. 13 bis 16<br />

genannten Kosten ganz oder teilweise zu den anrechenbaren<br />

Kosten gehören, wenn der Auftragnehmer wegen dieser<br />

Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 47 erbringt.<br />

(2) Die Leistungsphase 4 ist abweichend von Satz 1 mit 26<br />

v.H. der Honorare des § 46 zu bewerten:<br />

1. im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag<br />

gegeben werden,<br />

2. im Stahlbau, sofern der Auftragnehmer die<br />

Werkstattzeichnungen nicht auf Übereinstimmung mit der<br />

Genehmigungsplanung und den Ausführungszeichnungen<br />

überprüft,<br />

3. im Holzbau, sofern das Tragwerk in den Honorarzonen I<br />

und II eingeordnet ist.<br />

§ 32<br />

Tragwerksplanung<br />

für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken<br />

(1) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für<br />

Traggerüste richtet sich nach den anrechenbaren Kosten nach<br />

Abs. 2, der Honorarzone, der diese Traggerüste nach § 29<br />

zuzurechnen sind, nach den Leistungsphasen des § 31 und der<br />

Honorartafel des § 12.<br />

(2) Anrechenbare Kosten sind die Herstellungskosten der<br />

Traggerüste. Bei mehrfach verwendeten Bauteilen von<br />

Traggerüsten ist jeweils der Neuwert anrechenbar. Im Übrigen<br />

gelten die §§ 13 und 45 sinngemäß.<br />

(3) Das Honorar für Leistungen bei der Tragwerksplanung für<br />

verschiebbare Gerüste bei Ingenieurbauwerken kann frei<br />

vereinbart werden.<br />

II.7. Leistungen bei der Technischen<br />

Ausrüstung<br />

§ 33<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Technische Ausrüstung umfasst die Anlagen folgender<br />

Anlagengruppen eines Gebäudes, soweit die Anlagen in DIN<br />

276 erfasst sind, und die entsprechenden Anlagen eines<br />

Ingenieurbauwerkes auf dem Gebiet der<br />

1. Gas-, Wasser-, Abwasser- und Feuerlöschtechnik,<br />

2. Wärmeversorgungs-, Brauchwassererwärmungs-, Raumlufttechnik,<br />

3. Elektrotechnik,<br />

4. Aufzug-, Förder- und Lagertechnik,<br />

5. Küchen-, Wäscherei- und chemische Reinigungstechnik,<br />

6. Medizin- und Labortechnik.<br />

Werden Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung sowie<br />

Abwasser- und Versorgungsanlagen in Außenanlagen von<br />

Auftragnehmern im Zusammenhang mit Anlagen nach Satz<br />

1 geplant, so kann das Honorar für diese Leistungen frei<br />

vereinbart werden.<br />

§ 33<br />

Objektliste<br />

(1) Anlagen der Technischen Ausrüstung werden nach den in<br />

Abs. 2 und 3 genannten Bewertungsmerkmalen in der Regel<br />

folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I: geringe Planungsanforderungen<br />

a) Gas-, Wasser-, Abwasser und sanitärtechnische<br />

Anlagen mit kurzen und einfachen Rohrnetzen;<br />

b) Heizungsanlagen mit direktbefeuerten Einzelgeräten<br />

und einfache Gebäudeheizungsanlagen ohne besondere<br />

Anforderung an die Regelung, Lüftungsanlagen<br />

einfacher Art;<br />

c) einfache Niederspannungs- und Fernmeldeinstallationen;<br />

d) Abwurfanlagen für Abfall oder Wäsche, einfache<br />

Einzelaufzüge, Regelanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone II oder III erwähnt;<br />

e) chemische Reinigungsanlagen;<br />

f) medizinische oder labortechnische Anlagen der<br />

Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik<br />

und Feinmechanik/Optik jeweils für Arztpraxen der<br />

Allgemeinmedizin.<br />

2. Honorarzone II: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

a) Gas-, Wasser-, Abwasser und sanitärtechnische<br />

Anlagen mit umfangreichen verzweigten<br />

Rohrnetzen, Hebeanlagen und Druckerhöhungsanlagen,<br />

manuelle Feuerlösch- und<br />

Brandschutzanlagen;<br />

b) Gebäudeheizungsanlagen mit besonderen Anforderungen<br />

an die Regelung, Fernheiz- und Fernkältenetze<br />

mit Übergabestationen, Lüftungsanlagen mit<br />

Anforderungen an Geräuschstärke, Zugfreiheit oder<br />

mit zusätzlicher Luftaufbereitung (außer geregelter<br />

Luftkühlung);<br />

c) Kompaktstationen, Niederspannungsleitungs- und<br />

Niederspannungsverteilungsanlagen, soweit nicht in<br />

Honorarzone I oder III erwähnt, kleine<br />

Fernmeldeanlagen und -netze, z.B. kleine<br />

Wählanlagen nach Telekommunikationsordnung,<br />

Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-<br />

Berechnungsmethode, Blitzschutzanlagen;<br />

d) Hebebühnen, flurgesteuerte Krananlagen, Verfahr-,<br />

Einschub- und Umlaufregalanlagen, Fahrtreppen und<br />

Fahrsteige, Förderanlagen mit bis zu zwei Sendeund<br />

Empfangsstellen, schwierige Einzelaufzüge,<br />

einfache Aufzugsgruppen ohne besondere<br />

Anforderungen, technische Anlagen für<br />

Mittelbühnen;<br />

e) Küchen und Wäschereien mittlerer Größe;<br />

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f) medizinische oder labortechnische Anlagen der<br />

Elektromedizin, Dentalmedizin, Medizinmechanik<br />

und Feinmechanik/Optik sowie Röntgen- und<br />

Nuklearanlagen mit kleinen Strahlendosen für<br />

Facharzt- oder Gruppenpraxen, Sanatorien,<br />

Altersheime und einfache<br />

Krankenhausfachabteilungen, Laboreinrichtungen,<br />

zum Beispiel für Schulen und Fotolabors.<br />

3. Honorarzone III: hohe Planungsanforderungen<br />

a) Gaserzeugungsanlagen und Gasdruckreglerstationen<br />

einschließlich zugehöriger Rohrnetze, Anlagen zur<br />

Reinigung, Entgiftung und Neutralisation von<br />

Abwasser, Anlagen zur biologischen, chemischen und<br />

physikalischen Behandlung von Wasser; wasser-,<br />

abwasser- und sanitärtechnische Anlagen mit<br />

überdurchschnittlichen hygienischen Anforderungen;<br />

automatische Feuerlösch- und Brandschutzanlagen;<br />

b) Dampfanlagen, Heißwasseranlagen, schwierige<br />

Heizungssysteme neuer Technologien, Wärmepumpenanlagen,<br />

Zentralen für Fernwärme und<br />

Fernkälte, Kühlanlagen, Lüftungsanlagen mit geregelter<br />

Luftkühlung und Klimaanlagen einschließlich<br />

der zugehörigen Kälteerzeugungsanlagen;<br />

c) Hoch- und Mittelspannungsanlagen, Niederspannungsschaltanlagen,<br />

Eigenstromerzeugungs- und<br />

Umformeranlagen, Niederspannungsleitungs- und<br />

Niederspannungsverteilungsanlagen<br />

mit<br />

Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach<br />

der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode, große<br />

Fernmeldeanlagen und -netze;<br />

d) Aufzugsgruppen mit besonderen Anforderungen,<br />

gesteuerte Förderanlagen mit mehr als zwei Sendeund<br />

Empfangsstellen, Regalbediengeräte mit<br />

zugehörigen Regalanlagen, zentrale Entsorgungsanlagen<br />

für Wäsche, Abfall oder Staub,<br />

technische Anlagen für Großbühnen, höhenverstellbare<br />

Zwischenböden und Wellenerzeugungsanlagen<br />

in Schwimmbecken, automatisch<br />

betriebene Sonnenschutzanlagen;<br />

e) Großküchen und Großwäschereien;<br />

f) medizinische und labortechnische Anlagen für große<br />

Krankenhäuser mit ausgeprägten Untersuchungs- und<br />

Behandlungsräumen sowie für Kliniken und Institute<br />

mit Lehr- und Forschungsaufgaben, Klimakammern<br />

und Anlagen für Klimakammern, Sondertemperaturräume<br />

und Reinräume, Vakuumanlagen,<br />

Medienver- und Medienentsorgungsanlagen,<br />

chemische und physikalische Einrichtungen für<br />

Großbetriebe, Forschung und Entwicklung, Fertigung,<br />

Klinik und Lehre.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />

1. Anzahl der Funktionsbereiche,<br />

2. Integrationsansprüche,<br />

3. Technische Ausgestaltung,<br />

4. Anforderungen an die Technik,<br />

5. konstruktive Anforderungen.<br />

(3) Sind für die Anforderungen an die Leistungen beim<br />

Neubau oder beim Planen und Bauen im Bestand einer<br />

Anlagengruppe der Technischen Ausrüstung Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />

bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone diese<br />

Anlagengruppe zugerechnet werden kann, so ist für die<br />

Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen<br />

Honorarzonen nach Abs. 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />

und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.<br />

§ 34<br />

Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />

(1) Werden Anlagen einer Anlagengruppe verschiedenen<br />

Honorarzonen zugerechnet, so ergibt sich das Honorar nach<br />

Abs. 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein<br />

Einzelhonorar wird jeweils für die Anlagen ermittelt, die<br />

einer Honorarzone zugerechnet werden. Für die Ermittlung<br />

des Einzelhonorars ist zunächst für die Anlagen jeder<br />

Honorarzone das Honorar zu berechnen, das sich ergeben<br />

würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der<br />

Anlagengruppe nur der Honorarzone zugerechnet würden,<br />

für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar<br />

ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren<br />

Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten<br />

anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.<br />

(2) Werden <strong>Teil</strong>e der Technischen Ausrüstung bei der<br />

Gründung, in Tragkonstruktionen, in nicht tragenden<br />

Konstruktionen und bei der Baustelleneinrichtung von<br />

Objekten ausgeführt, so können die Vertragsparteien<br />

vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu<br />

den anrechenbaren Kosten nach Abs. 3 gehören. Satz 1 gilt<br />

entsprechend für <strong>Teil</strong>e der Baukonstruktionen, deren<br />

Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der<br />

Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst werden.<br />

<strong>Teil</strong> III<br />

Flächenplanungen<br />

III.1. Städtebauliche Leistungen<br />

§ 35<br />

Anwendungsbereich<br />

Städtebauliche Leistungen umfassen Leistungen der<br />

Auftragnehmer für<br />

1. Flächennutzungspläne nach §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuches,<br />

2. Bebauungspläne nach §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuches.<br />

§ 36<br />

Honorarzonen für Leistungen<br />

bei Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen<br />

(1) Flächennutzungspläne und Bebauungspläne werden nach<br />

den in Abs. 2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen<br />

folgenden Honorarzonen zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Pläne mit sehr geringen Planungsanforderungen<br />

2. Honorarzone II:<br />

Pläne mit geringen Planungsanforderungen<br />

3. Honorarzone III:<br />

Pläne mit durchschnittlichen Planungsanforde<br />

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ungen<br />

4. Honorarzone IV:<br />

Pläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen<br />

5. Honorarzone V:<br />

Pläne mit sehr hohen Planungsanforderungen<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind folgende Anforderungen<br />

1. aus den topografischen Verhältnissen und geologischen<br />

Gegebenheiten,<br />

2. aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und<br />

Denkmalpflege,<br />

3. an die Nutzung und Dichte,<br />

4. an die Gestaltung,<br />

5. an die Erschließung,<br />

6. an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen<br />

Bedingungen.<br />

(3) Sind für einen Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan<br />

Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar<br />

und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der<br />

Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die<br />

Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der<br />

Flächennutzungsplan oder der Bebauungsplan ist nach der<br />

Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />

zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Ansätze mit bis zu 9 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

Ansätze mit 10 bis 14 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

Ansätze mit 15 bis 19 Punkten<br />

4. Honorarzone IV:<br />

Ansätze mit 20 bis 24 Punkten<br />

5. Honorarzone V:<br />

Ansätze mit 25 bis 30 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplanes oder<br />

Bebauungsplanes in die Honorarzonen sind entsprechend dem<br />

Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Abs. 2<br />

genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu<br />

bewerten.<br />

§ 37<br />

Leistungsbild Flächennutzungsplan<br />

Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in 5<br />

Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle<br />

in Vonhundertsätzen der Honorare des § 44 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 38<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs<br />

Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />

Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />

2. Ermitteln der Planungsvorgaben<br />

Bestandsaufnahme und Analyse des<br />

Zustandes sowie Prognose der<br />

voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20<br />

3. Vorentwurf<br />

Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />

Lösung der Planungsaufgabe Erarbeiten<br />

und Darstellen der ausführungsreifen<br />

Planungslösung 40<br />

4. Entwurf<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />

Planungsaufgabe als Grundlage für den<br />

Beschluss der Gemeinde 30<br />

5.Genehmigungsfähige Planfassung<br />

Erarbeiten der Unterlagen zum<br />

Einreichen für die erforderlichen<br />

7<br />

Genehmigungen<br />

(2) Die <strong>Teil</strong>nahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen<br />

Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der<br />

Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Abs. 1 anfallen,<br />

ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 44 abgegolten.<br />

(3) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase<br />

3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in<br />

Auftrag gegeben, so können hierfür folgende<br />

Vonhundertsätze der Honorare nach § 44 vereinbart werden:<br />

1. für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.<br />

2. für den Entwurf bis zu 36 v.H.<br />

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der<br />

Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich<br />

vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 v.H. und<br />

Leistungsphase 2 mit 10 v.H. der Honorare nach § 81 zu<br />

bewerten.<br />

(5) Werden für dasselbe Objekt auf Veranlassung des<br />

Auftraggebers mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen nach<br />

grundsätzlich verschiedenen Anforderungen gefertigt, so<br />

können für die umfassendste Vor- oder Entwurfsplanung die<br />

vollen Vonhundertsätze dieser Leistungsphasen, außerdem<br />

für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung die Hälfte dieser<br />

Vonhundertsätze berechnet werden.<br />

§ 38<br />

Honorare für Grundleistungen bei<br />

Flächennutzungsplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />

37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen<br />

sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 38 Abs. 1 alt)<br />

(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Abs.<br />

3 zu berechnen. Die sind für die Einzelansätze der Nrn. 1 bis<br />

4 gemäß der Honorartafel des Abs. 1 getrennt zu berechnen<br />

und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu<br />

addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nrn. 1 bis 3<br />

gemeinsam einer Honorarzone nach § 36 zuzuordnen; der<br />

Ansatz nach Nr. 4 ist gesondert einer Honorarzone<br />

zuzuordnen.<br />

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden<br />

Ansätzen auszugehen:<br />

1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend<br />

den Zielen der Raumordnung und<br />

Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner<br />

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je Einwohner 10 VE<br />

2. für die darzustellenden Bauflächen<br />

je Hektar Fläche<br />

1.800 VE<br />

3. für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs.<br />

2 Nr. 4 des Baugesetzbuches sowie nach § 5<br />

Abs. 2 Nrn. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuches,<br />

die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />

nur nachrichtlich übernommen werden sollen<br />

je Hektar Fläche<br />

1.400 VE<br />

4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die<br />

Nrn. 2 oder 3 oder Abs. 4 fallen; zum Beispiel<br />

für Flächen für Landwirtschaft und Wald nach<br />

§ 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuches<br />

je Hektar Fläche<br />

35 VE<br />

(4) Gemeinbedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere<br />

Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz<br />

nach Abs. 3 Nr. 2 anzusetzen.<br />

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu<br />

übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Abs. 3 Nr. 3 für<br />

Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des<br />

Baugesetzbuches nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind<br />

den Flächen nach Abs. 3 Nr. 4 zuzurechnen.<br />

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den<br />

Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Abs. 1 bis 5 zu<br />

berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die<br />

Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein<br />

Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.<br />

(7) Ist nach Abs. 3 ein Einzelansatz für die Nrn. 1 bis 4 höher<br />

als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart<br />

werden.<br />

(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 80 nicht<br />

einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen<br />

einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den<br />

damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar<br />

frei vereinbart werden.<br />

(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Abs. 3 Nrn.<br />

2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in<br />

baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer<br />

Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar<br />

frei vereinbart werden.<br />

§ 39<br />

Planausschnitte<br />

Werden <strong>Teil</strong>flächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne<br />

geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei<br />

der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu<br />

bearbeitenden Planausschnittes anzusetzen. Anstelle eines<br />

Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6<br />

vereinbart werden.<br />

§ 40<br />

Leistungsbild Bebauungsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in<br />

insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />

nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />

des § 41 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 41<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs<br />

Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />

Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />

2. Ermitteln der Planungsvorgaben<br />

Bestandsaufnahme und Analyse des<br />

Zustandes sowie Prognose der<br />

voraussichtlichen Entwicklung 10 bis 20<br />

3. Vorentwurf<br />

Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />

Lösung der Planungsaufgabe Erarbeiten<br />

und Darstellen der ausführungsreifen<br />

Planungslösung 40<br />

4. Entwurf<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />

Planungsaufgabe als Grundlage für den<br />

Beschluss der Gemeinde 30<br />

5.Genehmigungsfähige Planfassung<br />

Erarbeiten der Unterlagen zum<br />

Einreichen für die erforderlichen<br />

7<br />

Genehmigungen<br />

(2) § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.<br />

§ 41<br />

Honorare für Grundleistungen bei Bebauungsplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />

42 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind<br />

nach der Fläche des Planbereichs in der nachfolgenden<br />

Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 41 alt)<br />

(2) Die Honorare sind nach der Größe des Planbereichs zu<br />

berechnen, die dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegt.<br />

Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren<br />

geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis<br />

zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht<br />

erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs<br />

zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu<br />

überprüfen.<br />

(3) Für Bebauungspläne,<br />

1. für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher,<br />

verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer<br />

Sicht vorgesehen ist,<br />

2. für die die Erhaltung des Bestands bei besonders<br />

komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,<br />

3. deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden<br />

<strong>Teil</strong> als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch<br />

festgelegt ist oder werden soll,<br />

kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.<br />

(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den<br />

Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die<br />

Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei<br />

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Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich<br />

vereinbaren.<br />

(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche<br />

des Plangebietes von mehr als 100 ha kann frei vereinbart<br />

werden.<br />

(6) §§ 37 Abs. 4 und 38 Abs. 8 gelten sinngemäß.<br />

<strong>Teil</strong> III.2<br />

Landschaftsplanerische Leistungen<br />

§ 42<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Leistungen bei der Landschaftsplanung umfassen<br />

Leistungen der Auftragnehmer für<br />

1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der<br />

Bauleitpläne,<br />

2. Landschaftsrahmenpläne,<br />

3. Umweltverträglichkeitsstudien, landschaftspflegerische<br />

Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das<br />

Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur<br />

beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne,<br />

sowie sonstige landschaftspflegerische Leistungen.<br />

§ 42<br />

Honorarzonen für Leistungen bei der Landschaftsplanung<br />

(1) Landschaftspläne werden nach den in Abs. 2, 3 und 4<br />

genannten Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad<br />

2. Honorarzone II:<br />

Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad<br />

3. Honorarzone III:<br />

Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind folgende Anforderungen<br />

1. topografische Verhältnisse (wenig bewegt, bewegt, stark<br />

bewegt),<br />

2. Flächennutzung (einheitlich, differenziert, sehr differenziert),<br />

3. Landschaftsbild (wenig, normal, stark gegliedert),<br />

4. Umweltsicherung und Umweltschutz (gering, durchschnittlich,<br />

hoch),<br />

5. ökologische Verhältnisse,<br />

6. Bevölkerungsdichte.<br />

(3) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus<br />

mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />

Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan<br />

zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der<br />

Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der Landschaftsplan<br />

ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden<br />

Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die<br />

Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale<br />

topografische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschaftsbild<br />

und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 6 Punkten, die Bewertungsmerkmale<br />

ökologische Verhältnisse sowie Umweltsicherung<br />

und Umweltschutz mit je bis zu 9 Punkten zu<br />

bewerten.<br />

§ 43<br />

Leistungsbild Landschaftsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in<br />

insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />

nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />

des § 44 Abs. 1 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§44<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs<br />

Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />

Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />

Bestandsaufnahme,<br />

Landschaftsbewertung und<br />

20 bis 37<br />

zusammenfassende Darstellung<br />

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)<br />

Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e<br />

einer Lösung der Planungsaufgabe 50<br />

4. Entwurf<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />

Planungsaufgabe 10<br />

5.Genehmigungsfähige Planfassung -<br />

(2) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung<br />

kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden.<br />

(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung<br />

(Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so<br />

können hierfür bis zu 60 v.H. der Honorare nach § 44 Abs. 1<br />

vereinbart werden.<br />

(4) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas<br />

anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1<br />

mit 1 v.H. und die Leistungsphase 2 mit 20 v.H. der<br />

Honorare nach § 44 zu bewerten.<br />

(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung<br />

schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 2 abweichend<br />

von Abs. 1 mit mehr als bis 37 bis zu 60 v.H. bewertet<br />

wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher<br />

Aufwand für das Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />

erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher<br />

Aufwand liegt vor, wenn<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 23 von 32


1. die Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen<br />

ermittelt oder aufbereitet werden müssen oder<br />

2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht<br />

überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen<br />

Daten dienen.<br />

(6) Die <strong>Teil</strong>nahme an bis zu 6 Sitzungen von politischen<br />

Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der<br />

Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Abs. 2 anfallen,<br />

ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 89 Abs. 1<br />

abgegolten.<br />

§ 44<br />

Honorare für Grundleistungen bei Landschaftsplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 43<br />

aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in<br />

der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 45 b alt)<br />

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebietes<br />

in Hektar zu berechnen.<br />

(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen<br />

mit einer Gesamtfläche des Plangebietes in Hektar unter 1.000<br />

ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6<br />

berechnet werden, höchstens jedoch bis zu den in der<br />

Honorartafel nach Abs. 1 für Flächen von 1.000 ha<br />

festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze gelten die<br />

Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der<br />

Honorartafel nach Abs. 1 für Flächen von 1.000 ha<br />

festgesetzten Mindestsätze.<br />

(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche<br />

des Plangebietes über 15.000 ha kann frei vereinbart werden.<br />

§ 45<br />

Leistungsbild Grünordnungsplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in<br />

insgesamt 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />

nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des<br />

§ 46 Abs. 1 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 46<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs<br />

Ermitteln der Voraussetzungen zur<br />

Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3<br />

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen<br />

Bestandsaufnahme und Bewertung des<br />

Planungsbereichs 20 bis 37<br />

3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)<br />

Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />

Lösung der Planungsaufgabe 50<br />

4. Entwurf<br />

Erarbeiten der endgültigen Lösung der<br />

Planungsaufgabe 10<br />

5.Genehmigungsfähige Planfassung -<br />

(3) § 43 Abs. 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß.<br />

§ 46<br />

Honorare für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in §<br />

45 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungsplänen<br />

sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 46 a alt)<br />

(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des<br />

Abs. 3 gemäß Honorartafel des Abs. 1 zu berechnen.<br />

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden<br />

Ansätzen auszugehen:<br />

1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit<br />

Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl<br />

je Hektar Fläche<br />

400 VE<br />

2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuches mit<br />

Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl<br />

und Pflanzbindungen oder Pflanzpflichten<br />

je Hektar Fläche<br />

1.150 VE<br />

3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des<br />

Baugesetzbuches, soweit nicht Bestand<br />

je Hektar Fläche<br />

1.000 VE<br />

4. für sonstige Grünflächen<br />

je Hektar Fläche<br />

400 VE<br />

5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege, die<br />

nicht bereits unter Nr. 2. angesetzt sind<br />

je Hektar Fläche<br />

1.200 VE<br />

6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen<br />

oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und<br />

anderen Bodenschätzen<br />

je Hektar Fläche<br />

400 VE<br />

7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit<br />

mäßigem Anteil an Maßnahmen für<br />

Naturschutz und Landschaftspflege<br />

je Hektar Fläche<br />

400 VE<br />

8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne<br />

Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege<br />

oder flurbereinigte Flächen von<br />

Landwirtschaft und Wald<br />

je Hektar Fläche<br />

100 VE<br />

9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege<br />

je Hektar Fläche<br />

400 VE<br />

10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz<br />

und Landschaftspflege<br />

je Hektar Fläche<br />

100 VE<br />

11. für sonstige Flächen<br />

je Hektar Fläche<br />

100 VE<br />

(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Abs. 3 höher als 1<br />

Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.<br />

(4a) Die Honorare sind nach den Darstellungen der<br />

endgültigen Planfassung nach Leistungsphase 4 des § 45 zu<br />

berechnen.. Kommt es nicht zur endgültigen Planfassung, so<br />

sind die Honorare nach den Festsetzungen der mit dem<br />

Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 24 von 32


(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der<br />

Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe zugeordnet<br />

werden, wenn es schriftlich vereinbart worden ist.<br />

Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:<br />

1. schwierige ökologische oder topografische Verhältnisse<br />

oder sehr differenzierte Flächennutzungen,<br />

2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den<br />

Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Naturschutz,<br />

Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,<br />

3. Änderungen oder Überarbeitungen von <strong>Teil</strong>gebieten<br />

vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten<br />

Arbeitsaufwand,<br />

4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in<br />

einem Sanierungsgebiet.<br />

§ 47<br />

Leistungsbild Landschaftsrahmenplan<br />

(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von<br />

überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung<br />

der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.<br />

(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in<br />

insgesamt 4 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der<br />

nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des<br />

§ 93 Abs. 1 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 48<br />

1. Landschaftsanalyse 20<br />

2. Landschaftsdiagnose 20<br />

3. Entwurf 50<br />

4. Planfassung 10<br />

(3) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplanes<br />

ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Abs. 2<br />

auf 5 v.H. der Honorare nach § 48 Abs. 1.<br />

(4) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass<br />

die Leistungsphase 1 abweichend von Abs. 2 mit mehr als 20<br />

bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase<br />

ein überdurchschnittlicher Aufwand für die<br />

Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein<br />

überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn:<br />

1. Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermittelt<br />

und aufbereitet werden müssen oder<br />

2. örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht<br />

überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen<br />

Daten dienen.<br />

§ 48<br />

Honorare für Grundleistungen<br />

bei Landschaftsrahmenplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 47<br />

aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen<br />

sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 47 a Abs. 1 alt)<br />

(2) § 44 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.<br />

(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und<br />

Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe<br />

zugeordnet werden, wenn es schriftlich vereinbart<br />

worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind insbesondere:<br />

1. schwierige ökologische Verhältnisse,<br />

2. Verdichtungsräume,<br />

3. Erholungsgebiete,<br />

4. tief greifende Nutzungsansprüche wie großflächiger<br />

Abbau von Bodenbestandteilen,<br />

5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der<br />

Umweltsicherung und des Umweltschutzes.<br />

§ 48<br />

Honorarzonen für Leistungen<br />

bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />

(1) Umweltverträglichkeitsstudien werden nach den in Abs.<br />

2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden<br />

Honorarzonen zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit geringem<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

2. Honorarzone II:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit durchschnittlichem<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

3. Honorarzone III:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit hohem<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

(2) Bewertungsmerkmale insbesondere<br />

- die Ausstattung an ökologisch bedeutsamen Strukturen,<br />

- die Gliederung des Landschaftsbildes,<br />

- die Ausprägung der Erholungsnutzung,<br />

- die Ausprägung von Nutzungsansprüchen,<br />

- die Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft des<br />

Untersuchungsraumes und bei Vorhaben und Maßnahmen<br />

mit potentieller Beeinträchtigungsintensität.<br />

(3) Sind für eine Umweltverträglichkeitsstudie Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />

bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone die<br />

Umweltverträglichkeitsstudie zugerechnet werden kann, so<br />

ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu<br />

ermitteln; die Umweltverträglichkeitsstudie ist nach der<br />

Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen<br />

zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit bis zu 16 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit 17 bis 30 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

Umweltverträglichkeitsstudien mit 31 bis 42 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung einer Umweltverträglichkeitsstudie<br />

in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

der Aufgabenstellung die Bewertungsmerkmale Ausstattung<br />

an ökologisch bedeutsamen Strukturen, Landschaftsbild,<br />

Erholungsnutzung sowie Nutzungsansprüche mit<br />

je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale<br />

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Empfindlichkeit gegenüber Umweltbelastungen und<br />

Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie<br />

Vorhaben und Maßnahmen mit potentieller Beeinträchtigungsintensität<br />

mit je bis zu 9 Punkten.<br />

§ 49<br />

Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie<br />

Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur<br />

Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

sind in 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in<br />

der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />

des § 50 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 50<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs 3<br />

2. Ermitteln und Bewertung der<br />

Planungsgrundlagen, Bestandsbewertung<br />

und zusammenfassende Darstellung 30<br />

3. Konfliktanalyse und Alternativen 20<br />

4. Vorläufige Fassung der Studie 40<br />

5. Endgültige Fassung der Studie 7<br />

§ 50<br />

Honorare für Grundleistungen<br />

bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 49<br />

aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien<br />

sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 48 b Abs. 1 alt)<br />

(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des<br />

Untersuchungsraumes in Hektar zu berechnen.<br />

(3) § 44 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.<br />

§ 51<br />

Honorarzonen für Leistungen<br />

bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen<br />

Für die Ermittlung der Honorarzone für Leistungen bei<br />

Landschaftspflegerischen Begleitplänen gilt § 48 sinngemäß.<br />

§ 52<br />

Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplänen sind in 5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind<br />

in der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der<br />

Honorare des Abs. 3 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

Abs. 2<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

des Leistungsumfangs 1 bis 3<br />

2. Ermitteln und Bewertung der<br />

Planungsgrundlagen, Bestandsaufnahme,<br />

Bestandsbewertung und zusammenfassende<br />

Darstellung 15 bis 22<br />

3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs,<br />

Konfliktanalyse und –minderung der<br />

Beeinträchtigungen des Naturhaushalts<br />

und Landschaftsbildes 25<br />

4. Vorläufige Fassung der Studie<br />

Erarbeiten der wesentlichen <strong>Teil</strong>e einer<br />

Lösung der Planungsaufgabe 40<br />

5. Endgültige Fassung der Studie 10<br />

(2) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des<br />

Flächennutzungsplans nach § 38, bei einer Planung im<br />

Maßstab des Bebauungsplans nach § 41 zu berechnen.<br />

Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar<br />

nach § 6 vereinbart werden.<br />

§ 53<br />

Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan<br />

(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren<br />

Festlegungen von Pflege und Entwicklung<br />

(Biotopmanagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten<br />

Landschaftsteilen.<br />

(2) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />

sind in insgesamt 4 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in<br />

der nachfolgenden Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare<br />

des § 55 Abs. 1 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

§ 55<br />

1. Zusammenstellen der<br />

Ausgangsbedingungen 1 bis 5<br />

2. Ermitteln der Planungsgrundlagen 20 bis 50<br />

3. Konzept der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

20 bis 40<br />

4. Endgültige Fassung der Studie 5<br />

(3) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas<br />

anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1<br />

mit 1 v.H. sowie die Leistungsphasen 2 und 3 mit jeweils 20<br />

v.H. der Honorare des § 55 Abs. 1 zu bewerten.<br />

§ 54<br />

Honorarzonen für Leistungen<br />

bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />

(1) Pflege- und Entwicklungspläne werden nach den in Abs.<br />

2, 3 und 4 genannten Bewertungsmerkmalen folgenden<br />

Honorarzonen zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit geringem<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

E:\HOAI2003plus\HOAIneu.13.12.03.doc 26 von 32


2. Honorarzone II:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit durchschnittlichem<br />

Schwierigkeitsgrad<br />

3. Honorarzone III:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind insbesondere<br />

- die Mängel der fachlichen Vorgaben<br />

- die Differenziertheit des floristischen Inventars oder der<br />

Pflanzengesellschaften,<br />

- die Differenziertheit des faunistischen Inventars<br />

- Umfang der Beeinträchtigung oder Schädigung von<br />

Naturhaushalt und Landschaftsbild,<br />

- der Aufwand für die Festlegung von Zielaussagen sowie<br />

Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen.<br />

(3) Sind für einen Pflege- und Entwicklungsplan Bewertungsmerkmale<br />

aus mehreren Honorarzonen anwendbar und<br />

bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Pflegeund<br />

Entwicklungsplan zugerechnet werden kann, so ist die<br />

Anzahl der Bewertungspunkte nach Abs. 4 zu ermitteln; der<br />

Pflege- und Entwicklungsplan ist nach der Summe der<br />

Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit bis zu 13 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit 14 bis 24 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

Pflege- und Entwicklungspläne mit 25 bis 34 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung eines Pflege- und Entwicklungsplans<br />

in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

der Planungsanforderungen das Bewertungsmerkmal<br />

fachliche Vorgaben mit bis zu 4 Punkten, die Bewertungsmerkmale<br />

Beeinträchtigungen oder Schädigungen von<br />

Naturhaushalt und Landschaftsbild und Aufwand für die<br />

Festlegung von Zielaussagen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

mit je bis zu 6 Punkten und die<br />

Bewertungsmerkmale Differenziertheit des floristischen<br />

Inventars oder der Pflanzengesellschaften sowie Differenziertheit<br />

des faunistischen Inventars mit je bis zu 9 Punkten zu<br />

bewerten.<br />

§ 55<br />

Honorare für Grundleistungen<br />

bei Pflege- und Entwicklungsplänen<br />

(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 53<br />

aufgeführten Grundleistungen bei Pflege- und<br />

Entwicklungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel<br />

festgesetzt.<br />

(Honorartafel zu § 49 d Abs. 1 alt)<br />

(2) Die Honorare sind nach der Grundfläche des Planungsbereichs<br />

in Hektar zu berechnen.<br />

<strong>Teil</strong> IV Beratungsleistungen<br />

IV. 1 Leistungen bei der Thermischen<br />

Bauphysik<br />

§ 56<br />

Anwendungsbereich<br />

Leistungen für Thermische Bauphysik (Wärme- und<br />

Kondensatfeuchteschutz) werden erbracht, um thermodynamische<br />

Einflüsse und deren Wirkungen auf Gebäude und<br />

Ingenieurbauwerke sowie auf Menschen, Tiere und Pflanzen<br />

und auf die Raumhygiene zu erfassen und zu begrenzen.<br />

§ 57<br />

Leistungen und Honorare beim Wärmeschutz<br />

(1) Zu den Leistungen der Thermischen Bauphysik rechnen<br />

insbesondere der Entwurf, die Bemessung und der Nachweis<br />

des Wärmeschutzes von Objekten nach der Wärmeschutzverordnung<br />

und nach den bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften. Die Grundleistungen hierfür sind in insgesamt<br />

5 Leistungsphasen gegliedert. Sie sind in der folgenden<br />

Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des Abs. 3<br />

bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

Abs. 3<br />

1. Erarbeiten des Planungskonzepts für den<br />

Wärmeschutz 20<br />

2. Erarbeiten des Entwurfes einschließlich der<br />

überschlägigen Bemessung für den<br />

Wärmeschutz und Durcharbeiten<br />

konstruktiver Details der<br />

Wärmeschutzmaßnahmen 40<br />

3. Aufstellen des prüffähigen Nachweises<br />

des Wärmeschutzes 25<br />

4. Abstimmen des geplanten Wärmeschutzes<br />

mit der Ausführungsplanung und der<br />

Vergabe 40<br />

5. Mitwirken bei der Ausführungsüberwachung<br />

-<br />

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />

nach den anrechenbaren Kosten des Objektes nach § 11, der<br />

Honorarzone, der das Objekt nach §§ 20 oder 27 Abs. 1<br />

zuzurechnen ist und nach der Honorartafel in Abs. 3.<br />

(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in<br />

Abs. 1 aufgeführten Leistungen für den Wärmeschutz sind in<br />

der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

Honorartafel zum Wärmeschutz<br />

(Text § 78 Abs. 3 alt)<br />

(3) § 44 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.<br />

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IV.2 Leistungen für Schallschutz und<br />

Raumakustik<br />

§ 58<br />

Schallschutz<br />

Leistungen für den Schallschutz werden erbracht, um<br />

1. in Gebäuden und Innenräumen einen angemessenen Luftund<br />

Trittschallschutz, Schutz gegen von außen<br />

eindringende Geräusche und gegen Geräusche von<br />

Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 49 und<br />

anderen technischen Anlagen und Einrichtungen zu<br />

erreichen (baulicher Schallschutz),<br />

2. die Umgebung geräuscherzeugender Anlagen gegen<br />

schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu schützen<br />

(Schallimmissionsschutz).<br />

§ 59<br />

Leistungen und Honorare bei der Bauakustik<br />

(1) Zu den Leistungen für baulichen Schallschutz rechnen<br />

insbesondere die Leistungen zur Planung und zum Nachweis<br />

der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit<br />

objektbezogene schalltechnische Berechnungen oder<br />

Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik). Die<br />

Grundleistungen hierfür sind in insgesamt 5 Leistungsphasen<br />

gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle in<br />

Vonhundertsätzen der Honorare des § 66 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

Abs. 3<br />

1. Erarbeiten des Planungskonzepts, Festlegen<br />

der Schallschutzanforderungen 10<br />

2. Erarbeiten des Entwurfes einschließlich<br />

Aufstellen der Nachweise des Schallschutzes<br />

35<br />

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung 30<br />

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der<br />

Vergabe 5<br />

5. Mitwirken bei der Überwachung schalltechnisch<br />

wichtiger<br />

Ausführungsarbeiten 20<br />

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />

nach den anrechenbaren Kosten nach den Abs. 3 und 4, der<br />

Honorarzone, der das Objekt nach § 60 zuzurechnen ist, und<br />

nach der Honorartafel in § 61.<br />

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für die Baukonstruktionen,<br />

Installationen, zentrale Betriebstechnik und<br />

betriebliche Einbauten. § 11 gilt sinngemäß.<br />

(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass die Kosten<br />

für besondere Bauausführungen ganz oder teilweise zu den<br />

anrechenbaren Kosten gehören, wenn hierdurch dem<br />

Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht.<br />

§ 60<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

für Leistungen bei der Bauakustik<br />

Objekte der Bauakustik werden folgenden Honorarzonen<br />

zugeordnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Objekte mit geringen Planungsanforderungen an die<br />

Bauakustik, insbesondere:<br />

- Wohnhäuser, Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude<br />

und Banken mit jeweils durchschnittlicher Technischer<br />

Ausrüstung und entsprechendem Ausbau<br />

2. Honorarzone II:<br />

Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen<br />

an die Bauakustik, insbesondere:<br />

- Heime, Schulen, Verwaltungsgebäude mit jeweils<br />

überdurchschnittlicher Technischer Ausrüstung und<br />

entsprechendem Ausbau,<br />

- Wohnhäuser mit versetzten Grundrissen,<br />

- Wohnhäuser mit Außenlärmbelastungen,<br />

- Hotels, soweit nicht in Honorarzone III erwähnt,<br />

- Universitäten und Hochschulen,<br />

- Krankenhäuser, soweit nicht in Honorarzone III<br />

erwähnt,<br />

- Gebäude für Erholung, Kur und Genesung,<br />

- Versammlungsstätten, soweit nicht in Honorarzone III<br />

erwähnt,<br />

- Werkstätten mit schutzbedürftigen Räumen.<br />

3. Honorarzone III:<br />

Objekte mit hohen Planungsanforderungen an die<br />

Bauakustik, insbesondere<br />

- Hotels mit umfangreichen gastronomischen Einrichtungen,<br />

- Gebäude mit gewerblicher und Wohnnutzung,<br />

- Krankenhäuser in bauakustisch besonders ungünstigen<br />

Lagen oder mit ungünstiger Anordnung der<br />

Versorgungseinrichtungen,<br />

- Theater-, Konzert- und Kongressgebäude,<br />

- Tonstudios und akustische Messräume.<br />

§ 61<br />

Honorartafel für Leistungen bei der Bauakustik<br />

Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 59<br />

aufgeführten Grundleistungen für Bauakustik sind in der<br />

nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.<br />

Honorartafel zur Bauakustik<br />

(entspricht Text § 83 Abs. 1 alt)<br />

§ 62<br />

Raumakustik<br />

Leistungen für Raumakustik werden erbracht, um Räume mit<br />

besonderen Anforderungen an die Raumakustik durch Mitwirkung<br />

bei Formgebung, Materialauswahl und Ausstattung<br />

ihrem Verwendungszweck akustisch anzupassen.<br />

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§ 63<br />

Leistungen und Honorare<br />

für raumakustische Planung und Überwachung<br />

(1) Zu den Leistungen für Raumakustik rechnen insbesondere<br />

die raumakustische Planung und Überwachung. Die<br />

Grundleistungen hierfür sind in insgesamt 5 Leistungsphasen<br />

gegliedert. Sie sind in der folgenden Tabelle in<br />

Vonhundertsätzen des Honorars nach § 70 bewertet.<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

Abs. 3<br />

1. Erarbeiten des raumakustischen<br />

Planungskonzepts, Festlegen der<br />

raumakustischen Anforderungen 20<br />

2. Erarbeiten des raumakustischen<br />

Entwurfes 35<br />

3. Mitwirken bei der Ausführungsplanung<br />

25<br />

4. Mitwirken bei der Vorbereitung der<br />

Vergabe und bei der Vergabe 5<br />

5. Mitwirken bei der Überwachung<br />

raumakustisch wichtiger<br />

15<br />

Ausführungsarbeiten<br />

(2) Das Honorar für jeden Innenraum, für den Leistungen<br />

nach Abs. 1 erbracht werden, richtet sich nach den anrechenbaren<br />

Kosten des Abs. 3, der Honorarzone, der der Innenraum<br />

nach § 64 zuzurechnen ist, sowie nach der Honorartafel in §<br />

65.<br />

(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen,<br />

geteilt durch den Bruttorauminhalt des Gebäudes<br />

und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden<br />

Innenraums, sowie die Kosten für betriebliche Einbauten,<br />

Möbel und Textilien des betreffenden Innenraums. § 11 gilt<br />

sinngemäß.<br />

§ 64<br />

Objektliste und Honorarzonen<br />

bei der raumakustischen Planung und Überwachung<br />

(1) Innenräume werden bei der raumakustischen Planung und<br />

Überwachung nach den in Abs. 2 und 3 genannten<br />

Bewertungsmerkmalen folgenden Honorarzonen zugeordnet:<br />

1. Honorarzone I: sehr geringe Planungsanforderungen<br />

Pausenhallen, Spielhallen, Liege- und Wandelhallen;<br />

2. Honorarzone II: geringe Planungsanforderungen<br />

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume bis 500 m³,<br />

nicht teilbare Sporthallen, Filmtheater und Kirchen bis<br />

1.000 m³, Großraumbüros;<br />

3. Honorarzone III: durchschnittliche Planungsanforderungen<br />

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 500 bis<br />

1.500 m³, Filmtheater und Kirchen über 1.000 bis 3.000 m³,<br />

teilbare Turn- und Sporthallen bis 3.000 m³;<br />

4. Honorarzone IV: hohe Planungsanforderungen<br />

Unterrichts-, Vortrags- und Sitzungsräume über 1.500 m³,<br />

Mehrzweckhallen bis 3.000 m³, Filmtheater und Kirchen<br />

über 3.000 m³;<br />

5. Honorarzone V: sehr hohe Planungsanforderungen<br />

Konzertsäle, Theater, Opernhäuser, Mehrzweckhallen<br />

über 3.000 m³, Tonaufnahmeräume, Innenräume mit<br />

veränderlichen akustischen Eigenschaften, akustische<br />

Messräume.<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />

1. Anforderungen an die Einhaltung der Nachhallzeit,<br />

2. Einhalten eines bestimmten Frequenzganges der<br />

Nachhallzeit,<br />

3. Anforderungen an die räumliche und zeitliche Schallverteilung,<br />

4. akustische Nutzungsart des Innenraums,<br />

5. Veränderbarkeit der akustischen Eigenschaften des<br />

Innenraums.<br />

(3) Sind bei der raumakustischen Planung und Überwachung<br />

eines Innenraums Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />

Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />

welcher Honorarzone der Innenraum zugerechnet werden<br />

kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den<br />

jeweiligen Honorarzonen nach Abs. 2 aufgeführten<br />

Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall<br />

maßgebend.<br />

§ 65<br />

Honorartafel für Leistungen bei der Raumakustik<br />

(Text § 89 Abs. 1 alt)<br />

IV.3. Leistungen für Geotechnik<br />

(Bodenmechanik, Erd- und Grundbau)<br />

§ 66<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau<br />

werden erbracht, um die Wechselwirkung zwischen<br />

Baugrund und Bauwerk sowie seiner Umgebung zu erfassen<br />

und die für die Berechnungen erforderlichen Bodenkennwerte<br />

festzulegen.<br />

(2) Zu den Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und<br />

Grundbau gehören insbesondere die Baugrundbeurteilung<br />

und Gründungsempfehlung für Flächen- und Tiefgründungen<br />

als Grundlage für die Bemessung der Gründung durch den<br />

Tragwerksplaner.<br />

§ 67<br />

Leistungen und Honorare bei der<br />

Baugrundbeurteilung und Gründungsempfehlung<br />

(1) Die Grundleistungen für die Baugrundbeurteilung und<br />

Gründungsempfehlung für Gebäude und Ingenieurbauwerke<br />

sind in der folgenden Tabelle in Vonhundertsätzen des<br />

Honorars nach § 75 bewertet.<br />

1. Klären der Aufgabenstellung, Ermitteln<br />

der Baugrundverhältnisse aufgrund<br />

vorhandener Unterlagen, Festlegen und<br />

Bewertung in v.H.<br />

der Honorare nach<br />

Abs. 3<br />

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Darstellen der erforderlichen Baugrunderkundungen<br />

15<br />

2. Auswerten und Darstellen der Ergebnisse<br />

der Baugrunderkundungen sowie der<br />

Labor- und Feldversuche; Abschätzen des<br />

Schwankungsbereiches von<br />

Wasserständen im Boden; Festlegen der<br />

Bodenkennwerte; Baugrundbeurteilung<br />

35<br />

3. Vorschlag für die Gründung mit Angabe<br />

der zulässigen Sohlnormalspannung in<br />

Abhängigkeit von den<br />

Fundamentabmessungen, gegebenenfalls<br />

mit Angaben zur Bemessung<br />

der Tiefgründung; Angabe der zu<br />

erwartenden Setzungen für die vom<br />

Tragwerksplaner im Rahmen der<br />

Entwurfsplanung zu erbringenden<br />

Grundleistungen; Hinweise zur<br />

Herstellung und Trockenhaltung der<br />

Baugrube und des Bauwerks sowie zur<br />

Auswirkung der Baumaßnahme auf<br />

Nachbarbauwerke 50<br />

(2) Das Honorar für die Leistungen nach Abs. 1 richtet sich<br />

nach den anrechenbaren Kosten nach §§ 11 und 31, der<br />

Honorarzone, der die Gründung nach § 68 zuzurechnen ist<br />

sowie nach der Honorartafel in § 69.<br />

(3) Das Honorar für Ingenieurbauwerke mit großer<br />

Längenausdehnung (Linienbauwerke z.B. Tunnel, Dämme,<br />

Verkehrswege) kann frei vereinbart werden, wobei der hierfür<br />

erforderliche höhere Untersuchungsumfang angemessen zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

§ 68<br />

Honorarzonen bei der Baugrundbeurteilung<br />

und Gründungsempfehlung<br />

(1) Die Honorarzone wird bei der Baugrundbeurteilung und<br />

Gründungsempfehlung aufgrund folgender Bewertungsmerkmale<br />

ermittelt:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Gründungen mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad,<br />

insbesondere<br />

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />

Gründungsart bei annähernd regelmäßigem<br />

Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher<br />

Tragfähigkeit (Scherfestigkeit) und Setzungsfähigkeit<br />

innerhalb der Baufläche<br />

2. Honorarzone II:<br />

Gründungen mit geringem Schwierigkeitsgrad,<br />

insbesondere<br />

- setzungsempfindliche Bauwerke sowie gering<br />

setzungsempfindliche Bauwerke mit bereichsweise<br />

unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise stark<br />

unterschiedlichen Lasten bei annähernd regelmäßigem<br />

Schichtenaufbau des Untergrundes mit einheitlicher<br />

Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />

Baufläche<br />

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />

Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau des<br />

Untergrundes mit unterschiedlicher Tragfähigkeit und<br />

Setzungsfähigkeit innerhalb der Baufläche<br />

3. Honorarzone III:<br />

Gründungen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,<br />

insbesondere<br />

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei annähernd<br />

regelmäßigem Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />

einheitlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />

innerhalb der Baufläche<br />

- setzungsempfindliche sowie gering setzungsempfindliche<br />

Bauwerke mit bereichsweise<br />

unterschiedlicher Gründungsart oder bereichsweise<br />

stark unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem<br />

Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />

unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />

innerhalb der Baufläche<br />

- gering setzungsempfindliche Bauwerke mit einheitlicher<br />

Gründungsart bei unregelmäßigem Schichtenaufbau<br />

des Untergrundes mit stark unterschiedlicher<br />

Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />

Baufläche<br />

4. Honorarzone IV:<br />

Gründungen mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad,<br />

insbesondere<br />

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem<br />

Schichtenaufbau des Untergrundes mit<br />

unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />

innerhalb der Baufläche<br />

- setzungsempfindliche sowie gering setzungsempfindliche<br />

Bauwerke mit bereichsweise unterschiedlicher<br />

Gründungsart oder bereichsweise stark<br />

unterschiedlichen Lasten bei unregelmäßigem<br />

Schichtenaufbau mit stark unterschiedlicher<br />

Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit innerhalb der<br />

Baufläche<br />

5. Honorarzone V:<br />

Gründungen mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad,<br />

insbesondere<br />

- stark setzungsempfindliche Bauwerke bei unregelmäßigem<br />

Schichtenaufbau des Untergrundes mit stark<br />

unterschiedlicher Tragfähigkeit und Setzungsfähigkeit<br />

innerhalb der Baufläche.<br />

(2) Beeinflussungen der Baumaßnahme durch Grundwasser<br />

und Morphologie sind bei der Festlegung der Honorarzone<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

(3) Sind für ein Objekt Bewertungsmerkmale aus mehreren<br />

Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel,<br />

welcher Honorarzone das Objekt zugerechnet werden kann,<br />

so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen<br />

Honorarzonen nach Abs. 1 aufgeführten Bewertungsmerkmale<br />

und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.<br />

§ 69<br />

Honorartafel für Grundleistungen<br />

bei der Baugrundbeurteilung und<br />

Gründungsempfehlung<br />

(Text § 94 Abs. 1 alt)<br />

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<strong>Teil</strong> IV.4<br />

Vermessungstechnische Leistungen<br />

§ 70<br />

Anwendungsbereich<br />

Vermessungstechnische Leistungen sind das Erfassen<br />

ortsbezogener Daten über Bauwerke und Anlagen,<br />

Grundstücke und Topographie, das Erstellen von Plänen, das<br />

Übertragen von Planungen in die Örtlichkeit sowie das<br />

vermessungstechnische Überwachen der Bauausführung,<br />

soweit die Leistungen mit besonderen instrumentellen und<br />

vermessungstechnischen Verfahrensanforderungen erbracht<br />

werden müssen. Ausgenommen von Satz 1 sind Leistungen,<br />

die nach landesrechtlichen Vorschriften für Zwecke der<br />

Landvermessung und des Liegenschaftskatasters durchgeführt<br />

werden.<br />

§ 71<br />

Honorarzonen<br />

(1) Die Leistungen bei der Entwurfs- und Bauvermessung<br />

werden nach Abs. 2, 3 und 4 folgenden Honorarzonen<br />

zugerechnet:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Vermessungen mit sehr geringen Anforderungen<br />

2. Honorarzone II:<br />

Vermessungen mit geringen Anforderungen<br />

3. Honorarzone III:<br />

Vermessungen mit durchschnittlichen Anforderungen<br />

4. Honorarzone IV:<br />

Vermessungen mit hohen Anforderungen<br />

5. Honorarzone V:<br />

Vermessungen mit sehr hohen Anforderungen<br />

(2) Bewertungsmerkmale sind:<br />

1. Mängel der vorhandenen Kartenunterlagen,<br />

2. Anforderungen an die Genauigkeit,<br />

3. Behinderungen durch Bebauung und Bewuchs,<br />

4. Behinderungen durch den Verkehr,<br />

5. Beeinträchtigungen durch die Geländebeschaffenheit und<br />

Begehbarkeit,<br />

6. Anforderungen durch die Geometrie des Objekts,<br />

7. Behinderungen durch den Baubetrieb,<br />

8. Topografiedichte<br />

9. Mängel des vorhandenen Lage- und Festpunktfeldes.<br />

(3) Sind für eine Vermessung Bewertungsmerkmale aus<br />

mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen<br />

Zweifel, welcher Honorarzone die Vermessung zugerechnet<br />

werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach<br />

Abs. 4 zu ermitteln. Die Vermessung ist nach der Summe der<br />

Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:<br />

1. Honorarzone I:<br />

Vermessungen mit bis zu 14 Punkten<br />

2. Honorarzone II:<br />

Vermessungen mit 15 bis 25 Punkten<br />

3. Honorarzone III:<br />

Vermessungen mit 26 bis 37 Punkten<br />

4. Honorarzone IV:<br />

Vermessungen mit 38 bis 48 Punkten<br />

5. Honorarzone V:<br />

Vermessungen mit 49 bis 60 Punkten<br />

(4) Bei der Zurechnung einer Vermessungsleistung in die<br />

Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad<br />

der Anforderungen an die Vermessungsleitung die<br />

Bewertungsmerkmale mit bis zu folgenden Punkten zu<br />

bewerten:<br />

Entwurfsvermessung<br />

nach<br />

§ 58 Abs. 1<br />

Bauvermessung<br />

nach<br />

§ 58 Abs. 2<br />

1. Mängel der vorhandenen<br />

Kartenunterlagen 5 -<br />

2. Anforderungen an die<br />

Genauigkeit 5 10<br />

3. Behinderungen durch<br />

Bebauung und Bewuchs 10 10<br />

4. Behinderungen durch den<br />

Verkehr 10 10<br />

5. Beeinträchtigungen durch die<br />

Geländebeschaffenheit und<br />

Begehbarkeit 10 5<br />

6. Anforderungen durch die<br />

Geometrie des Objekts - 10<br />

7. Behinderungen durch den<br />

Baubetrieb - 15<br />

8. Topografiedichte 15 -<br />

9. Mängel des vorhandenen Lageund<br />

Höhenfestpunktfeldes<br />

5 -<br />

§ 72<br />

Besonderheiten bei den anrechenbaren Kosten<br />

(1) Anrechenbar sind bei der Entwurfsvermessung folgende<br />

Vonhundertsätze der nach § 13 ermittelten anrechenbaren<br />

Kosten:<br />

1. bei Verkehrsanlagen 100 v.H.<br />

2. bei Gebäuden und Ingenieurbauwerken sind die<br />

anrechenbaren Kosten wie folgt gestaffelt<br />

aufzusummieren:<br />

- bis zu 511.292 Euro 40 v.H.<br />

- über 511.292 bis zu 1.022.584 Euro 35 v.H.<br />

- über 1.022 584 bis zu 2.556.459 Euro 30 v.H.<br />

- über 2.556.459 Euro 25 v.H.<br />

(2) Honorare für vermessungstechnische Leistungen bei<br />

ober- und unterirdischen Leitungen, Tunnel-, Stollenund<br />

Kavernenbauwerken, innerörtlichen Verkehrsanlagen mit<br />

überwiegend innerörtlichem Verkehr - ausgenommen<br />

Wasserstraßen -, Geh- und Radwegen sowie Gleis- und<br />

Bahnsteiganlagen sind frei zu vereinbaren.<br />

(3) Anrechenbar - ausgenommen bei Objekten nach Abs. 2 -<br />

sind bei der Bauvermessung von Ingenieurbauwerken 100<br />

v.H., bei Gebäuden und Verkehrsanlagen 80 v.H. der nach §<br />

11 ermittelten anrechenbaren Kosten.<br />

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§ 73<br />

Honorartafel für Grundleistungen<br />

(Text § 99 Abs. 1 sinngemäß)<br />

§ 74<br />

Leistungsbilder<br />

(1) Das Leistungsbild Entwurfsvermessung umfasst die<br />

terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen<br />

für den Entwurf von Gebäuden, Ingenieurbauwerken<br />

und Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in<br />

6 Leistungsphasen gegliedert und in der nachfolgenden<br />

Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 73 bewertet.<br />

Bewertung<br />

in v.H. der<br />

Honorare<br />

1. Grundlagenermittlung 3<br />

2. Geodätisches Festpunktfeld 15<br />

3. Vermessungstechnische Lage- und Höhenpläne<br />

52<br />

4. Absteckungsunterlagen 15<br />

5. Absteckung für den Entwurf 5<br />

6. Geländeschnitte 10<br />

(2) Das Leistungsbild Bauvermessung umfasst die<br />

terrestrischen und photogrammetrischen Vermessungsleistungen<br />

für den Bau und die abschließende Bestandsdokumentation<br />

von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und<br />

Verkehrsanlagen. Die Grundleistungen sind in 4<br />

Leistungsphasen gegliedert und in der nachfolgenden<br />

Tabelle in Vonhundertsätzen der Honorare des § 73<br />

bewertet.<br />

Bewertung<br />

in v.H. der<br />

Honorare<br />

1. Baugeometrische Beratung 2<br />

2. Absteckung für die Bauausführung 14<br />

3. Bauausführungsvermessung 66*<br />

4. Vermessungstechnische Überwachung der<br />

Bauausführung 18<br />

* ) Die Leistungsphase 3 ist bei Gebäuden abweichend mit 45 bis 66 v.H. zu<br />

bewerten.<br />

<strong>Teil</strong> IV<br />

Schluss- und Überleitungsvorschriften<br />

§ 75<br />

Inkrafttreten und Überleitungsvorschriften<br />

(1) Diese Verordnung tritt am ..................... in Kraft.<br />

(2) Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind,<br />

sind nach dieser Verordnung abzurechnen, soweit sie bis<br />

zum Tage des Inkrafttretens noch nicht erbracht worden sind.<br />

(weiterer Text wie bisher)<br />

Ludwigshafen, den 13. Dezember 2003<br />

Dipl.-Ing. Wolfgang Kaufhold<br />

Beratender Ingenieur<br />

Von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellter<br />

und vereidigter Sachverständiger für Ingenieurhonorare<br />

Schillerplatz 12/14<br />

67071 Ludwigshafen (Rhein)<br />

Tel: 06 21 - 68 56 09 04; Fax: 06 21 - 68 56 09 01<br />

E-Mail: kaufhold@hoai-sv.de<br />

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