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Dorfblatt 03 2008

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<strong>Dorfblatt</strong> GEMEINDE KIENS<br />

Gemeindenachrichten<br />

garetten- und Zigarrenstummeln, Kaugummis, Exkrementen<br />

von Menschen und Tieren und anderen Dingen<br />

zu verunreinigen.<br />

Art. 6<br />

Auf den gesamten Kinderspielplätzen im Gemeindegebiet<br />

ist es verboten, Treffen, Zeremonien oder Veranstaltungen<br />

jegli-cher Art zu organisieren, außer es sind besondere<br />

spezifische Erlaubnisse erteilt worden.<br />

Art. 7<br />

Es ist untersagt, die Kinderspielplätze mit Fahrrädern<br />

oder motorbetriebenen Fahrzeugen zu befahren sowie<br />

mit Pferden oder anderen großen Tieren zu betreten.<br />

Art. 8<br />

Auf den öffentlichen Grünflächen der Kinderspielplätze<br />

ist es verboten, Fahrzeuge zu parken oder sperrige Gegenstände<br />

oder Abfälle abzustellen.<br />

Art. 9<br />

Es ist verboten, Umzäunungen, Schilder, Brunnen, Beregnungsanlagen,<br />

Parkbänke und –tische und andere Gegenstände<br />

zu beschädigen oder zu entfernen.<br />

Art. 10<br />

Es ist verboten die Spielvorrichtungen für Kinder zu beschädigen<br />

oder zu entfernen.<br />

Art. 11<br />

Auf den gesamten Kinderspielplätzen im Gemeindegebiet<br />

ist es im des Jugendschutzes verboten, Alkohol zu<br />

konsumieren.<br />

TITEL IV<br />

KONTROLLEN, STRAF- UND<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Art. 12<br />

Überwachung und Erhebungen<br />

1. Für die Überwachungs- und Vorhaltungstätigkeit<br />

sind je nach Zuständigkeit der Bürgermeister oder die Sicherheitskräfte<br />

zuständig.<br />

2. Bei Verletzung der Bestimmungen gegenständlicher<br />

Verordnung werden die im Sinne des Art. 7-bis des E.T.<br />

über die Ge-meindeordnung, genehmigt mit Lg.D. Nr.<br />

267 vom 18. August 2000 vorgesehenen Verwaltungsstrafen<br />

angewandt.<br />

3. Für die Erhebungen und für die Anwendung der Verwaltungsstrafen<br />

bei Übertretung der Bestimmungen<br />

dieser Verordnung findet das Verfahren nach Abschnitt<br />

I des Gesetzes vom 24. November 1981, Nr. 689. i.g.F.<br />

Anwendung, wobei das Mindest- bzw. Höchstmass der<br />

Strafe zwischen Euro 50,00.- und Euro 500,00.- liegt.<br />

Art. 13<br />

Strafen<br />

1. Die Verletzung der Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3,<br />

4, 5, 6, 9, 10 und 11 des Titel III unterliegt der Geldstrafe<br />

von Euro 50,00.- bis Euro 500,00.- unbeschadet der Ersetzung<br />

des eventuell verursachten Schadens.<br />

2. Die Verwaltungsstrafen für Übertretungen der in der<br />

vorliegenden Verordnung angeführten Verbote werden<br />

gemäß Art. 21 des Landesgesetzes vom 6. September<br />

1973 Nr. 61 festgelegt.<br />

a) Die Verletzung der Bestimmungen der Artikel.7 und<br />

8 unterliegt einer Geldstrafe von 52,00 Euro bis 516,00<br />

Euro, unbeschadet der Ersetzung des eventuell verursachten<br />

Schadens.<br />

Art. 14<br />

Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

1. Die vorliegende Verordnung tritt am letzten Tag der<br />

von der geltenden Gemeindeordnung vorgesehenen Veröffentlichung<br />

in Kraft.<br />

2. Jede bisherige Bestimmung, die mit dem vorliegenden<br />

Reglement in Widerspruch oder in Unvereinbarkeit steht,<br />

wird abgeschafft.<br />

3. Für alle jene Fälle, die nicht ausdrücklich durch die<br />

vorliegende Verordnung genehmigt sind, finden die Bestimmungen<br />

der Gemeindeordnungen für Hygiene, Polizeiwesen,<br />

Kanalisierungsdienste sowie die geltenden<br />

Bestimmungen des Staates und des Landes im Bereich<br />

der Kinderspielplätze Anwendung.<br />

Abänderung der Bestimmungen<br />

des Landschaftsplanes:<br />

• Der Absatz 4 des Art. 2, Buchstabe A) der Bestimmungen<br />

des Landschaftsplanes der Gemeinde Kiens<br />

wurde durch folgenden ersetzt:<br />

„Verboten sind Schotterverarbeitungsanlagen sowie das<br />

Überqueren des Gebietes mit Elektro- und Telefonfreileitungen.<br />

Ausgenommen sind die Anschlüsse für bestehende<br />

und zulässige Gebäude, die sich in der Zone oder in<br />

deren unmittelbaren Umgebung befi nden, wenn dafür das<br />

Überqueren des geschützten Gebietes notwendig ist.“<br />

Bestimmung von durch den Abschluss von Raumordnungsverträgen<br />

im Sinne des Art. 40/bis des<br />

Landesraumordnungsgesetzes realisierbaren Vorhaben<br />

von öffentlichem Interesse:<br />

• Der Gemeinderat hat die in der beiliegenden Aufstellung<br />

aufgelisteten Vorhaben als Vorhaben bestimmt, für<br />

welche ein Raumordnungsvertrag im Sinne des Art. 40/<br />

bis des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13,<br />

eingefügt mit Landesgesetz vom 2. Juli 2007 Nr. 3, abgeschlossen<br />

werden kann:<br />

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