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Dorfblatt 03 2008

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Gemeindenachrichten<br />

<strong>Dorfblatt</strong> GEMEINDE KIENS<br />

Kniepass – Mühlbacher Klause, GS/7638 Rienzkraftwerk<br />

Kniepass-Brixen, GS/7609 Wasserkraftanlage Kniepass-<br />

Albeins, GS/7790 Wasserkraftanlage St. Lorenzen-Rodeneck,<br />

GS/7610 Kavernenkraftwerk „Vintl“) zu eigen<br />

gemacht und genehmigt.<br />

Folglich wurde das Projekt der Rienz Energie GmbH<br />

befürwortet, vor allem wegen des sehr ausführlich gehaltenen<br />

Umweltplans, der darin zahlreich vorgesehenen<br />

Ausgleichs- und Milderungsmaßnahmen, der ausgewogenen<br />

Behandlung wichtiger Aspekte wie Fischpassierbarkeit,<br />

Dynamisierungen, teilweise Reduzie-rung des<br />

Schwalls, sowie wegen der hohen Restwassermengen,<br />

welche im Gemeindegebiet von Kiens in der Rienz verbleiben<br />

würden. Beim ebenso als interessant und umweltgerecht<br />

einzustufenden Projekt der SEL AG stehen<br />

der erzielbaren Mehrproduktion zu hohe Kosten gegenüber.<br />

Dies verhält sich ähnlich beim Projekt der Gemeinde<br />

Vintl und ENVI OHG. Das Projekt der Hydropower<br />

GmbH ist wenig konkret, die angegebenen Restwassermengen<br />

widersprüchlich; zudem fehlt eine Aussage über<br />

die Budgetierung der vorgeschlagenen Maßnahmen.<br />

Auch das Projekt der Rienzpower GmbH ist aufgrund der<br />

zu geringen und suboptimal gestalteten Restwasserabgaben<br />

sowie der wenig konkret formulierten Umweltmaßnahmen<br />

(fehlende Budgetierung) nicht zu befürworten.<br />

Vorbehaltlich der entsprechenden Gutachten der betroffenen<br />

Landesämter bewertet der Gemeinderat von Kiens<br />

in diesem Sinne das Projekt der Rienz Energie GmbH<br />

positiv, jenes der vier konkurrierenden Projekte der SEL<br />

AG, der Rienzpower GmbH, der Gemeinde Vintl/ENVI<br />

OHG und der Hydropower GmbH als ne-gativ.<br />

Abänderung der Gemeindeverordnung über das<br />

Rechnungswesen:<br />

• Der Gemeinderat hat den Art. 26 „Vorschüsse an den<br />

Verantwortlichen des Ökonomatsdienstes“ der Gemeindeverordnung<br />

über das Rechnungswesen abgeändert,<br />

und den Vorschuss für das Halbjahr auf Euro 5.000,00.-<br />

erhöht.<br />

Abänderung der Gemeindeverordnung über die<br />

Anwendung der Werbesteuer:<br />

• Die Verordnung über die Anwendung der Werbesteuer<br />

wurde abgeändert, und die entsprechende Tabelle der<br />

Verordnung über die Anwendung der Werbesteuer durch<br />

die neue ersetzt.<br />

Genehmigung der Verordnung über das Verhalten<br />

auf Kinderspielplätzen in der Gemeinde Kiens:<br />

• Der Gemeinderat hat die Verordnung über das Verhalten<br />

auf Kinderspielplätzen in der Gemeinde Kiens, die<br />

aus Nr. 14 Artikeln besteht, genehmigt. Die Verordnung<br />

ist mit 20.07.<strong>2008</strong> in Kraft getreten.<br />

Die Artikel der obgenannten Verordnung sind folgende:<br />

TITEL I<br />

Allgemeine Richtlinien<br />

Vorausgeschickt, dass sich in der Gemeinde Kiens an folgenden<br />

Orten Kinderspielplätze befinden:<br />

Kiens, Ehrenburg, St. Sigmund, Hofern<br />

TITEL II<br />

Gegenstand und Inhalt der Verordnung<br />

Durch diese Verordnung sollen folgende Richtlinien verfolgt<br />

werden:<br />

1. Die Art und Weise des Verhaltens auf Kinderspielplätzen<br />

in der Gemeinde Kiens.<br />

2. Reduzierung der Lärmbelästigung in den Nachtstunden.<br />

3. Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bürger.<br />

4. Vermeidung von Vandalenakten und Beschädigungen.<br />

5. Vorbeugung von Unfällen jeglicher Art.<br />

6. Maximale Reduzierung der Verunreinigungen und<br />

Abfallbeseitigungen.<br />

TITEL III<br />

Verbote auf den Kinderspielplätzen<br />

Art. 1<br />

Kinder unter 3 Jahren dürfen die Anlagen aus Sicherheitsgründen<br />

nur unter Aufsicht benutzen.<br />

Art. 2<br />

Es ist untersagt, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr<br />

die Ruhe der Nachbarn mit Geschrei oder anderen besonders<br />

lauten Geräuschen zu stören.<br />

Art. 3<br />

Auf den gesamten Kinderspielplätzen im Gemeindegebiet<br />

ist es verboten, Material zu verbrennen oder Feuer<br />

zu entzünden.<br />

Art. 4<br />

Es ist untersagt,<br />

1. Hunde oder andere Haustiere unbeaufsichtigt zu lassen<br />

oder unerfahrene Personen mit der Beaufsichtigung<br />

von Tieren zu beauftragen, die als gefährlich eingestuft<br />

werden.<br />

2. Die Besitzer von Hunden oder die Personen, die mit<br />

der zeitweisen Aufsicht der Hunde beauftragt sind, müssen<br />

dafür sorgen, dass die Kinderspielplätze nicht mit<br />

Tierexkrementen verunreinigt werden.<br />

Art. 5<br />

Es ist untersagt, die Kinderspielplätze mit Abfällen, Zi-<br />

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