Dorfblatt 03 2008
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Gemeindenachrichten<br />
<strong>Dorfblatt</strong> GEMEINDE KIENS<br />
Kniepass – Mühlbacher Klause, GS/7638 Rienzkraftwerk<br />
Kniepass-Brixen, GS/7609 Wasserkraftanlage Kniepass-<br />
Albeins, GS/7790 Wasserkraftanlage St. Lorenzen-Rodeneck,<br />
GS/7610 Kavernenkraftwerk „Vintl“) zu eigen<br />
gemacht und genehmigt.<br />
Folglich wurde das Projekt der Rienz Energie GmbH<br />
befürwortet, vor allem wegen des sehr ausführlich gehaltenen<br />
Umweltplans, der darin zahlreich vorgesehenen<br />
Ausgleichs- und Milderungsmaßnahmen, der ausgewogenen<br />
Behandlung wichtiger Aspekte wie Fischpassierbarkeit,<br />
Dynamisierungen, teilweise Reduzie-rung des<br />
Schwalls, sowie wegen der hohen Restwassermengen,<br />
welche im Gemeindegebiet von Kiens in der Rienz verbleiben<br />
würden. Beim ebenso als interessant und umweltgerecht<br />
einzustufenden Projekt der SEL AG stehen<br />
der erzielbaren Mehrproduktion zu hohe Kosten gegenüber.<br />
Dies verhält sich ähnlich beim Projekt der Gemeinde<br />
Vintl und ENVI OHG. Das Projekt der Hydropower<br />
GmbH ist wenig konkret, die angegebenen Restwassermengen<br />
widersprüchlich; zudem fehlt eine Aussage über<br />
die Budgetierung der vorgeschlagenen Maßnahmen.<br />
Auch das Projekt der Rienzpower GmbH ist aufgrund der<br />
zu geringen und suboptimal gestalteten Restwasserabgaben<br />
sowie der wenig konkret formulierten Umweltmaßnahmen<br />
(fehlende Budgetierung) nicht zu befürworten.<br />
Vorbehaltlich der entsprechenden Gutachten der betroffenen<br />
Landesämter bewertet der Gemeinderat von Kiens<br />
in diesem Sinne das Projekt der Rienz Energie GmbH<br />
positiv, jenes der vier konkurrierenden Projekte der SEL<br />
AG, der Rienzpower GmbH, der Gemeinde Vintl/ENVI<br />
OHG und der Hydropower GmbH als ne-gativ.<br />
Abänderung der Gemeindeverordnung über das<br />
Rechnungswesen:<br />
• Der Gemeinderat hat den Art. 26 „Vorschüsse an den<br />
Verantwortlichen des Ökonomatsdienstes“ der Gemeindeverordnung<br />
über das Rechnungswesen abgeändert,<br />
und den Vorschuss für das Halbjahr auf Euro 5.000,00.-<br />
erhöht.<br />
Abänderung der Gemeindeverordnung über die<br />
Anwendung der Werbesteuer:<br />
• Die Verordnung über die Anwendung der Werbesteuer<br />
wurde abgeändert, und die entsprechende Tabelle der<br />
Verordnung über die Anwendung der Werbesteuer durch<br />
die neue ersetzt.<br />
Genehmigung der Verordnung über das Verhalten<br />
auf Kinderspielplätzen in der Gemeinde Kiens:<br />
• Der Gemeinderat hat die Verordnung über das Verhalten<br />
auf Kinderspielplätzen in der Gemeinde Kiens, die<br />
aus Nr. 14 Artikeln besteht, genehmigt. Die Verordnung<br />
ist mit 20.07.<strong>2008</strong> in Kraft getreten.<br />
Die Artikel der obgenannten Verordnung sind folgende:<br />
TITEL I<br />
Allgemeine Richtlinien<br />
Vorausgeschickt, dass sich in der Gemeinde Kiens an folgenden<br />
Orten Kinderspielplätze befinden:<br />
Kiens, Ehrenburg, St. Sigmund, Hofern<br />
TITEL II<br />
Gegenstand und Inhalt der Verordnung<br />
Durch diese Verordnung sollen folgende Richtlinien verfolgt<br />
werden:<br />
1. Die Art und Weise des Verhaltens auf Kinderspielplätzen<br />
in der Gemeinde Kiens.<br />
2. Reduzierung der Lärmbelästigung in den Nachtstunden.<br />
3. Öffentlichkeitsarbeit und Information der Bürger.<br />
4. Vermeidung von Vandalenakten und Beschädigungen.<br />
5. Vorbeugung von Unfällen jeglicher Art.<br />
6. Maximale Reduzierung der Verunreinigungen und<br />
Abfallbeseitigungen.<br />
TITEL III<br />
Verbote auf den Kinderspielplätzen<br />
Art. 1<br />
Kinder unter 3 Jahren dürfen die Anlagen aus Sicherheitsgründen<br />
nur unter Aufsicht benutzen.<br />
Art. 2<br />
Es ist untersagt, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 8:00 Uhr<br />
die Ruhe der Nachbarn mit Geschrei oder anderen besonders<br />
lauten Geräuschen zu stören.<br />
Art. 3<br />
Auf den gesamten Kinderspielplätzen im Gemeindegebiet<br />
ist es verboten, Material zu verbrennen oder Feuer<br />
zu entzünden.<br />
Art. 4<br />
Es ist untersagt,<br />
1. Hunde oder andere Haustiere unbeaufsichtigt zu lassen<br />
oder unerfahrene Personen mit der Beaufsichtigung<br />
von Tieren zu beauftragen, die als gefährlich eingestuft<br />
werden.<br />
2. Die Besitzer von Hunden oder die Personen, die mit<br />
der zeitweisen Aufsicht der Hunde beauftragt sind, müssen<br />
dafür sorgen, dass die Kinderspielplätze nicht mit<br />
Tierexkrementen verunreinigt werden.<br />
Art. 5<br />
Es ist untersagt, die Kinderspielplätze mit Abfällen, Zi-<br />
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