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BeamtR-AR_Start in die Schule - Gew-da-land.de

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Informationen aus <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen<br />

<strong>Start</strong> <strong>in</strong> <strong>die</strong> <strong>Schule</strong><br />

im Beamten- o<strong>de</strong>r im Angestelltenverhältnis<br />

Probezeit, Bewährung und Eignung<br />

Wer <strong>de</strong>n Vorbereitungs<strong>die</strong>nst erfolgreich mit <strong>de</strong>m Zweiten Staatsexamen abgeschlossen<br />

hat, erfüllt <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> <strong>de</strong>n öffentlichen Schul<strong>die</strong>nst.<br />

E<strong>in</strong>gestellt ist man <strong>da</strong>mit allerd<strong>in</strong>gs noch nicht. Je nach Lage auf <strong>de</strong>m Lehrerarbeitsmarkt<br />

kann zwischen Ausbildungsabschluss und Berufse<strong>in</strong>stieg im öffentlichen Schul<strong>die</strong>nst<br />

noch e<strong>in</strong> mehr o<strong>de</strong>r weniger langer Weg liegen, <strong>de</strong>r auch mit e<strong>in</strong>er Reihe von<br />

Stolperste<strong>in</strong>en gepflastert se<strong>in</strong> kann. Verhältnisse wie <strong>in</strong> <strong>de</strong>n achtziger Jahren, als man<br />

mit längeren Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitslosigkeit rechnen und sich auf langwierige und komplizierte<br />

Umwege zum E<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong> <strong>de</strong>n öffentlichen Schul<strong>die</strong>nst e<strong>in</strong>stellen musste, s<strong>in</strong>d jedoch<br />

glücklicherweise vorbei.<br />

Über <strong>die</strong> aktuelle Lage auf <strong>de</strong>m Lehrerarbeitsmarkt, E<strong>in</strong>stellungsprognosen und <strong>die</strong> verschie<strong>de</strong>nen<br />

E<strong>in</strong>stellungsverfahren (Rangliste, schulbezogene E<strong>in</strong>stellung, befristete<br />

Vertretungsverträge) können sich Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber am E<strong>in</strong>fachsten über<br />

<strong>die</strong> Internetseite <strong>de</strong>s Hessischen Kultusm<strong>in</strong>isteriums www.kultusm<strong>in</strong>isterium.hessen.<strong>de</strong><br />

<strong>in</strong>formieren.<br />

<strong>Start</strong> als Beamt<strong>in</strong> o<strong>de</strong>r Beamter auf Probe<br />

Lehrkräfte im hessischen Schul<strong>die</strong>nst sollen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 <strong>de</strong>s Hessischen<br />

Schulgesetzes (HSchG) <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel <strong>in</strong> <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis berufen wer<strong>de</strong>n. Dem<br />

entspricht <strong>die</strong> hessische E<strong>in</strong>stellungspraxis bei Regele<strong>in</strong>stellungen. Dabei spielt es ke<strong>in</strong>e<br />

Rolle, ob <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellung über <strong>da</strong>s Ranglistenverfahren o<strong>de</strong>r über e<strong>in</strong>e schulbezogene<br />

Stellenausschreibung erfolgt ist.<br />

Das Beamtenverhältnis ist e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Rechte und Pflichten<br />

<strong>de</strong>r Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten wer<strong>de</strong>n nicht durch Tarifverträge o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag<br />

bestimmt, son<strong>de</strong>rn durch Gesetz. Die wichtigsten Regelungen ergeben sich<br />

aus <strong>de</strong>m Hessischen Beamtengesetz (HBG). Besoldung und Versorgung wer<strong>de</strong>n noch<br />

weitestgehend durch Bun<strong>de</strong>sgesetze geregelt. Allerd<strong>in</strong>gs wur<strong>de</strong> im Zuge <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform<br />

<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn <strong>die</strong> Kompetenz zugewiesen, für ihre Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten<br />

<strong>da</strong>s allgeme<strong>in</strong>e Beamtenrecht, e<strong>in</strong>schließlich <strong>de</strong>s Besoldungs- und Versorgungsrechts,<br />

„fortzuentwickeln“. Der Bund hat hier für <strong>die</strong> Lan<strong>de</strong>sbeamt<strong>in</strong>nen und Lan<strong>de</strong>sbeamten<br />

ke<strong>in</strong>e Kompetenzen mehr. Ergänzt wer<strong>de</strong>n <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen durch<br />

e<strong>in</strong>e Fülle von Rechtsverordnungen.<br />

GEW Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen, Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt T 069 - 97 12 93 23/ 24 F 069 - 97 12 93 93 <br />

rechtsstelle@gew-hessen.<strong>de</strong> www.gew-hessen.<strong>de</strong><br />

Verantwortlich: Hartwig Schrö<strong>de</strong>r, Annette Loycke Stand: März 2008


Die allgeme<strong>in</strong>en „ Beamtenpflichten“ s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>de</strong>n §§ 67 bis 91 HBG geregelt, <strong>die</strong> Rechte <strong>de</strong>r Beamt<strong>in</strong>nen<br />

und Beamten <strong>in</strong> <strong>de</strong>n §§ 92 bis 110 HBG.<br />

Die wichtigsten bzw. <strong>in</strong> <strong>de</strong>r täglichen Praxis be<strong>de</strong>utsamsten Regelungen von Rechten und Pflichten<br />

f<strong>in</strong><strong>de</strong>n sich im Hessischen Schulgesetz, <strong>in</strong>sbeson<strong>de</strong>re <strong>in</strong> <strong>de</strong>n §§ 86 ff. HSCHG, <strong>in</strong> <strong>de</strong>r<br />

„ Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiter<strong>in</strong>nen und Schulleiter und pä<strong>da</strong>gogische Mitarbeiter<strong>in</strong>-<br />

nen und Mitarbeiter“ , <strong>in</strong> <strong>de</strong>r „ Konferenzordnung“ und an<strong>de</strong>ren Rechtsvorschriften.<br />

Alle wichtigen Vorschriften s<strong>in</strong>d im GEW-Handbuch „ Dienst- und Schulrecht für Hessen“ abgedruckt.<br />

Die Berufung <strong>in</strong> <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis erfolgt durch „Ernennung“, zunächst <strong>in</strong> <strong>da</strong>s<br />

Beamtenverhältnis auf Probe. Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte tragen <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Probezeit <strong>die</strong><br />

Amtsbezeichnung mit <strong>de</strong>m Zusatz z. A. (zur Anstellung). Die Ernennung wird wirksam<br />

mit <strong>de</strong>r Aushändigung <strong>de</strong>r „Ernennungsurkun<strong>de</strong>“ o<strong>de</strong>r zu e<strong>in</strong>em <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong> festgelegten<br />

späteren Zeitpunkt; e<strong>in</strong>e rückwirken<strong>de</strong> Ernennung ist nicht möglich.<br />

Mit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Ernennung entsteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Dienstbezüge, <strong>die</strong> <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Besoldungsgesetzen<br />

geregelt s<strong>in</strong>d, ebenso <strong>de</strong>r Anspruch auf Beihilfe. Diese ist <strong>in</strong> <strong>de</strong>r<br />

Hessischen Beihilfeverordnung (HBeihVO) geregelt.<br />

Die E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis auf Probe ist gesetzlich zw<strong>in</strong>gend vorgeschrieben.<br />

Niemand kann sofort auf Lebenszeit <strong>in</strong> <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis berufen wer<strong>de</strong>n.<br />

Nur wer <strong>die</strong> gesetzlich vorgesehene Probezeit erfolgreich durchlaufen hat, kann<br />

zum Beamten/ zur Beamt<strong>in</strong> auf Lebenszeit berufen wer<strong>de</strong>n. Die Dauer <strong>de</strong>r Probezeit ist<br />

für Lehrkräfte nicht ausdrücklich geregelt. Es gibt jedoch allgeme<strong>in</strong>e Laufbahnvorschriften,<br />

<strong>die</strong> auch für Lehrkräfte angewandt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Regelprobezeit beträgt für Lehrkräfte mit <strong>de</strong>m Lehramt an Gymnasien o<strong>de</strong>r an Beruflichen<br />

<strong>Schule</strong>n drei Jahre, <strong>in</strong> allen an<strong>de</strong>ren Fällen zwei Jahre.<br />

Die Probezeit ist beim Berufse<strong>in</strong>stieg <strong>in</strong>sofern von wesentlicher Be<strong>de</strong>utung, als hier <strong>die</strong><br />

Weichen für <strong>de</strong>n weiteren Berufsweg gestellt wer<strong>de</strong>n. Innerhalb <strong>de</strong>r Probezeit müssen<br />

Beamt<strong>in</strong>nen und Beamte <strong>de</strong>n Nachweis erbr<strong>in</strong>gen, <strong>da</strong>ss sie fachlich und pä<strong>da</strong>gogisch<br />

für <strong>de</strong>n Lehrerberuf „geeignet“ s<strong>in</strong>d. Während <strong>de</strong>r Probezeit erfolgen <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel Unterrichtsbesuche<br />

durch <strong>de</strong>n Schulleiter o<strong>de</strong>r <strong>die</strong> Schulleiter<strong>in</strong>, wobei ke<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Zahl solcher Besuche festgelegt ist. Während <strong>de</strong>r Probezeit kann <strong>die</strong> Lehrkraft bei Be<strong>da</strong>rf<br />

auch Beratung und Unterstützung durch <strong>die</strong> Schulleitung o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Kollegiumsmitglie<strong>de</strong>r<br />

e<strong>in</strong>for<strong>de</strong>rn.<br />

Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Regelprobezeit erstellt <strong>die</strong> Schulleitung e<strong>in</strong> Gutachten zur Leistung und<br />

zum Verhalten <strong>de</strong>r Lehrkraft. Auch wenn es bis <strong>da</strong>h<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>e Unterrichtsbesuche gegeben<br />

hat, muss zum Abschluss <strong>de</strong>r Probezeit e<strong>in</strong> Unterrichtsbesuch erfolgen, <strong>de</strong>r <strong>in</strong> <strong>die</strong><br />

Gesamtbeurteilung über <strong>die</strong> Bewährung e<strong>in</strong>fließt. In <strong>de</strong>r großen Mehrzahl <strong>de</strong>r Fälle wird<br />

am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Regelprobezeit <strong>die</strong> „Bewährung“ festgestellt. Ist nach Auffassung <strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong> e<strong>in</strong>e solche Entscheidung (noch) nicht möglich, so ist <strong>die</strong> Probezeit zu verlängern.<br />

E<strong>in</strong>e Verlängerung <strong>de</strong>r Probezeit ist bis zu zwei Jahre möglich, wobei <strong>die</strong> Verlängerung<br />

bis zu zwei Jahren auch <strong>in</strong> mehreren Schritten ausgesprochen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Nur <strong>in</strong> ganz beson<strong>de</strong>rs gelagerten Fällen kann nach Ablauf <strong>de</strong>r Regelprobezeit auch<br />

e<strong>in</strong>e Entlassung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis auf Probe ausgesprochen wer<strong>de</strong>n. E<strong>in</strong><br />

solcher Schritt könnte nur <strong>da</strong>mit begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss <strong>die</strong> Leistungen <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Probezeit<br />

massive Defizite aufweisen und auch im Rahmen e<strong>in</strong>er verlängerten Probezeit nicht<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle f<strong>in</strong><strong>de</strong>n Sie unter www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich 2/6


<strong>da</strong>mit gerechnet wer<strong>de</strong>n kann, <strong>da</strong>ss <strong>die</strong> Mängel behoben wer<strong>de</strong>n. Ist <strong>die</strong> Verlängerungsmöglichkeit<br />

von zwei Jahren ausgeschöpft, muss entwe<strong>de</strong>r <strong>die</strong> Bewährung festgestellt<br />

o<strong>de</strong>r <strong>die</strong> Entlassung ausgesprochen wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Entlassung wegen Nichtbewährung ist e<strong>in</strong> Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r im Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahren<br />

und gegebenenfalls auch gerichtlich überprüft wer<strong>de</strong>n kann. Allerd<strong>in</strong>gs s<strong>in</strong>d<br />

<strong>die</strong> Erfolgs-aussichten solcher Schritte <strong>in</strong> aller Regel begrenzt, weil es hier im Kern um<br />

werten<strong>de</strong> Urteile geht, <strong>die</strong> nur e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränkten rechtlichen o<strong>de</strong>r gerichtlichen<br />

Nachprüfung unterliegen. Konkretes lässt sich hierzu nur im jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall sagen.<br />

GEW-Mitglie<strong>de</strong>r können sich <strong>in</strong> konkreten E<strong>in</strong>zelfällen im Rahmen <strong>de</strong>s gewerkschaftlichen<br />

Rechtsschutzes beraten lassen.<br />

Am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Probezeit erfolgt noch e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e amtsärztliche Überprüfung <strong>de</strong>r „gesundheitlichen<br />

Eignung“. Diese kann <strong>da</strong>nn nicht angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>die</strong><br />

Möglichkeit künftiger Erkrankungen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s E<strong>in</strong>tritts <strong>da</strong>uern<strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit vor<br />

Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze nicht mit e<strong>in</strong>em hohen Grad an Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Bei schwerbeh<strong>in</strong><strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r gleichgestellten Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

und Bewerbern wird <strong>die</strong>se „Gesundheitsprognose“ über e<strong>in</strong>en Zeitraum von zehn Jahren<br />

erstellt. Sollte <strong>die</strong> Ernennung <strong>in</strong> <strong>da</strong>s Beamtenverhältnis (auf Probe o<strong>de</strong>r auf Lebenszeit)<br />

an <strong>de</strong>r gesundheitlichen Eignung scheitern, so muss auch hier im E<strong>in</strong>zelfall geprüft<br />

und im Rahmen e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelberatung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ob man gegen e<strong>in</strong>e aus Gesundheitsgrün<strong>de</strong>n<br />

versagte Ernennung rechtlich mit Aussicht auf Erfolg etwas unternehmen<br />

kann.<br />

Nach <strong>de</strong>r durchgängigen Praxis <strong>in</strong> Hessen wird Lehrkräften, <strong>de</strong>ren Ernennung alle<strong>in</strong> an<br />

<strong>de</strong>r gesundheitlichen Eignung scheitert, e<strong>in</strong> unbefristetes Angestelltenverhältnis angeboten<br />

Die Probezeit kann verkürzt wer<strong>de</strong>n, sie muss aber m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens e<strong>in</strong> Jahr betragen. Die<br />

Entscheidung über <strong>die</strong> Verkürzung <strong>de</strong>r Probezeit trifft <strong>da</strong>s Staatliche Schulamt. Erlasse<br />

o<strong>de</strong>r ähnliche Vorschriften, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen e<strong>in</strong>er Verkürzung <strong>de</strong>r Probezeit<br />

regeln, gibt es nicht. Auskünfte über <strong>die</strong> herrschen<strong>de</strong> Verwaltungspraxis beim jeweils<br />

zuständigen Staatlichen Schulamt können am besten Personalvertretung o<strong>de</strong>r Schulleitung<br />

geben. Die fachliche und <strong>die</strong> gesundheitliche Eignung muss jedoch selbstverständlich<br />

auch <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Fall festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Nach <strong>de</strong>r Lebenszeitverbeamtung ist man beschäftigungspolitisch auf <strong>de</strong>r sicheren Seite.<br />

E<strong>in</strong>e Entlassung kann <strong>da</strong>nach nur noch bei schwersten Dienstvergehen auf diszipl<strong>in</strong>arischem<br />

Wege erfolgen. Dienstunfähigkeit – <strong>in</strong>folge von Krankheit o<strong>de</strong>r Unfall – führt<br />

nach e<strong>in</strong>er M<strong>in</strong><strong>de</strong>st<strong>die</strong>nstzeit von fünf Jahren nicht zur Entlassung, son<strong>de</strong>rn zur Versetzung<br />

<strong>in</strong> <strong>de</strong>n Ruhestand aus Gesundheitsgrün<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>m Anspruch auf Versorgungsbezüge.<br />

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<strong>Start</strong> <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Beruf als „Angestellte/r“<br />

E<strong>in</strong> Berufse<strong>in</strong>stieg als Angestellte o<strong>de</strong>r Angestellter soll nach <strong>de</strong>n <strong>in</strong> Hessen gelten<strong>de</strong>n<br />

Vorschriften nur ausnahmsweise erfolgen. E<strong>in</strong>stellungen zur Ab<strong>de</strong>ckung von schulischem<br />

Dauerbe<strong>da</strong>rf erfolgen – wie oben erwähnt – bei Vorliegen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Voraussetzungen im Beamtenverhältnis.<br />

E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung „auf Dauer“, <strong>da</strong>s heißt im unbefristeten Angestelltenverhältnis kann<br />

erfolgen, wenn <strong>da</strong>s Land Hessen zwar an <strong>de</strong>r <strong>Gew</strong><strong>in</strong>nung bestimmter Personen für <strong>de</strong>n<br />

Lehrerberuf <strong>in</strong>teressiert ist, <strong>die</strong>se <strong>die</strong> Voraussetzungen für e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong> <strong>da</strong>s<br />

Beamtenverhältnis jedoch nicht erfüllen. Dies kann zum Beispiel <strong>de</strong>r Fall se<strong>in</strong>, wenn <strong>die</strong><br />

Altersgrenze von 50 Jahren überschritten ist. Dies kann ebenso <strong>de</strong>r Fall se<strong>in</strong>, wenn Interessenten<br />

für <strong>de</strong>n Lehrerberuf zwar über bestimmte fachliche und/o<strong>de</strong>r pä<strong>da</strong>gogische<br />

Qualifikationen verfügen (z. B. als Musikpä<strong>da</strong>goge, Kunstpä<strong>da</strong>goge o<strong>de</strong>r Sportpä<strong>da</strong>goge),<br />

jedoch nicht <strong>die</strong> „volle“ Lehrerausbildung mit zwei Staatsexamen besitzen. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall ist e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung im Angestelltenverhältnis möglich, wenn sich <strong>da</strong>s Land<br />

Hessen entschei<strong>de</strong>t, Be<strong>da</strong>rf, für <strong>de</strong>n voll ausgebil<strong>de</strong>te Lehrkräfte nicht zur Verfügung<br />

stehen, mit an<strong>de</strong>rs ausgebil<strong>de</strong>ten Kräften abzu<strong>de</strong>cken.<br />

Die Beschäftigung als Angestellte(r) kommt durch e<strong>in</strong>en Arbeitsvertrag zu Stan<strong>de</strong>. E<strong>in</strong><br />

solcher Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen. Der e<strong>in</strong>zelne Arbeitsvertrag e<strong>in</strong>er<br />

angestellten Lehrkraft enthält nur wenige Bestimmungen, weil alle wesentlichen Fragen<br />

<strong>de</strong>s Angestelltenverhältnisses durch e<strong>in</strong>en Tarifvertrag, <strong>in</strong> Hessen durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag<br />

(BAT), geregelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für angestellte Lehrkräfte gelten außer<strong>de</strong>m im Rahmen <strong>de</strong>s BAT Son<strong>de</strong>rregelungen.<br />

Danach wer<strong>de</strong>n e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen <strong>de</strong>s BAT, beispielsweise zur Arbeitszeit und<br />

zum Erholungsurlaub, für Lehrkräfte ausgeschlossen. Statt<strong>de</strong>ssen wer<strong>de</strong>n bei angestellten<br />

Lehrkräften <strong>die</strong> für <strong>die</strong> jeweiligen Beamt<strong>in</strong>nen und Beamten gelten<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

angewandt.<br />

Die E<strong>in</strong>gruppierung – wichtig für <strong>die</strong> Höhe <strong>de</strong>r Bezahlung – erfolgt nach E<strong>in</strong>gruppierungsrichtl<strong>in</strong>ien,<br />

<strong>die</strong> <strong>da</strong>s Hessische Innenm<strong>in</strong>isterium geme<strong>in</strong>sam mit <strong>de</strong>m Kultusm<strong>in</strong>isterium<br />

erlässt. Im Arbeitsvertrag wird bezüglich <strong>de</strong>r Vergütung nur auf <strong>die</strong> entsprechen<strong>de</strong><br />

Vergütungsgruppe <strong>de</strong>s BAT verwiesen. Welche Vergütung sich hieraus ergibt,<br />

kann <strong>in</strong> <strong>de</strong>r jeweils aktuellen Vergütungstabelle nachgelesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Dauerbeschäftigte Angestellte haben e<strong>in</strong>e Probezeit von sechs Monaten. Das Arbeitsverhältnis<br />

ist anschließend aus personen-, verhaltens- o<strong>de</strong>r betriebsbed<strong>in</strong>gten<br />

Grün<strong>de</strong>n kündbar. Nach e<strong>in</strong>er Beschäftigungszeit von 15 Jahren und nach Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 40. Lebensjahrs ist e<strong>in</strong>e „or<strong>de</strong>ntliche“ Kündigung nicht mehr möglich. Der Arbeitsplatz<br />

ist ähnlich sicher wie bei Lebenszeitbeamt<strong>in</strong>nen und -beamten.<br />

Wesentlich häufiger erfolgt <strong>de</strong>r Berufse<strong>in</strong>stieg als Angestellte(r) im Rahmen von befristeten<br />

Arbeitsverhältnissen. Für <strong>de</strong>n Berufse<strong>in</strong>stieg mit befristeten Verträgen gibt es<br />

ke<strong>in</strong> wie bei <strong>de</strong>r E<strong>in</strong>stellung <strong>in</strong>s Beamtenverhältnis geregeltes Verfahren. Das Land<br />

Hessen <strong>de</strong>ckt e<strong>in</strong>en erheblichen Teil <strong>de</strong>s Vertretungsbe<strong>da</strong>rfs an <strong>Schule</strong>n, <strong>de</strong>r durch Erkrankungen,<br />

Elternzeit, Beurlaubung o<strong>de</strong>r aus ähnlichen Grün<strong>de</strong>n entsteht, mit befristeten<br />

Verträgen ab. Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber hierfür wer<strong>de</strong>n vorzugsweise im Kreis<br />

<strong>de</strong>rjenigen gesucht, <strong>die</strong> sich um e<strong>in</strong>e reguläre E<strong>in</strong>stellung beworben, aber ke<strong>in</strong> E<strong>in</strong>stellungsangebot<br />

erhalten haben.<br />

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Die Beschäftigung mit befristeten Verträgen wirft e<strong>in</strong>e Fülle von Fragen auf, <strong>die</strong> hier<br />

nicht ansatzweise abschließend behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können. Die folgen<strong>de</strong>n Anmerkungen<br />

können <strong>in</strong>soweit nur zur ersten Orientierung <strong>die</strong>nen.<br />

Wer mit e<strong>in</strong>em befristeten Arbeitsvertrag als Angestellter(r) e<strong>in</strong>gestellt wird, möchte <strong>in</strong><br />

aller Regel zunächst wissen, ob ihm <strong>die</strong>se befristete Beschäftigung bessere Bed<strong>in</strong>gungen<br />

für <strong>de</strong>n Wechsel <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Dauerbeschäftigung gibt. E<strong>in</strong>e vorausgegangene Beschäftigung<br />

als Lehrkraft verbessert <strong>die</strong> E<strong>in</strong>stellungschancen im regulären Verfahren, sofern<br />

es hierfür Bonuspunkte beim gewichteten Notengesamtwert gibt. Diese Auswirkungen<br />

s<strong>in</strong>d nicht groß, können im E<strong>in</strong>zelfall aber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellungsentscheidung bee<strong>in</strong>flussen.<br />

Am häufigsten wird <strong>die</strong> Frage gestellt, ob sich aus e<strong>in</strong>er befristeten Beschäftigung bzw.<br />

aus mehreren befristeten Arbeitsverträgen (Kettenarbeitsverträge) nicht <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf unbefristete Beschäftigung ergibt. Grundsätzlich muss <strong>die</strong>se Frage lei<strong>de</strong>r verne<strong>in</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Wenn es für e<strong>in</strong>e befristete Beschäftigung e<strong>in</strong>en „sachlichen Grund“ gibt, so ist<br />

auch e<strong>in</strong>e wie<strong>de</strong>rholte befristete Beschäftigung zulässig, ohne <strong>da</strong>ss e<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Dauerbeschäftigung entsteht. Der typische Fall e<strong>in</strong>er zulässigen Befristung ist <strong>die</strong> befristete<br />

E<strong>in</strong>stellung „zur Vertretung“. Dies gilt sowohl nach Maßgabe <strong>de</strong>s „Gesetzes über<br />

Teilzeitbeschäftigung und befristeter Arbeitsverträge“ (TzBfG) als auch nach Maßgabe<br />

<strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Regelung im Bun<strong>de</strong>sangestelltentarifvertrag (BAT) und <strong>de</strong>r e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte. In E<strong>in</strong>zelfällen kann <strong>die</strong> Frage, ob e<strong>in</strong> sachlicher<br />

Grund für <strong>die</strong> Befristung vorliegt, streitig se<strong>in</strong>. Die Frage, ob es im E<strong>in</strong>zelfall aussichtsreich<br />

ist, gegen e<strong>in</strong>e Befristung rechtlich vorzugehen, kann aber nur durch e<strong>in</strong>e<br />

Prüfung und Beratung <strong>in</strong> je<strong>de</strong>m E<strong>in</strong>zelfall – für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r GEW durch <strong>die</strong> Lan<strong>de</strong>srechtsstelle<br />

– erfolgen.<br />

Wer befristet beschäftigt ist, aber <strong>die</strong> allgeme<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>stellungsvoraussetzungen (volle<br />

Lehrerausbildung) erfüllt, kann sich je<strong>de</strong>rzeit parallel um e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>stellung im regulären<br />

E<strong>in</strong>stellungsverfahren zu je<strong>de</strong>m möglichen Term<strong>in</strong> bewerben.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich Arbeitszeit, E<strong>in</strong>gruppierung, Vergütung und vieler an<strong>de</strong>rer D<strong>in</strong>ge gelten <strong>die</strong><br />

Vorschriften <strong>de</strong>s BAT <strong>in</strong> gleicher Weise wie für unbefristet beschäftigte Angestellte.<br />

Gleichwohl ergeben sich aus <strong>de</strong>r Befristung e<strong>in</strong>e Reihe von Nachteilen gegenüber <strong>da</strong>uerbeschäftigten<br />

Lehrkräften.<br />

Bei <strong>de</strong>r Vergabe von Vertretungsverträgen wer<strong>de</strong>n regelmäßig <strong>die</strong> zwischen <strong>de</strong>n Schuljahren<br />

liegen<strong>de</strong>n Sommerferien ausgespart. Das heißt: Wer als Vertretungslehrkraft für<br />

e<strong>in</strong> Schuljahr arbeitet, wird regelmäßig nur für <strong>die</strong> Zeit vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Sommerferien im<br />

e<strong>in</strong>en Jahr bis zum Beg<strong>in</strong>n <strong>de</strong>r Sommerferien im nächsten Jahr bezahlt. Bei Verträgen<br />

mit kürzerer Laufzeit, zum Beispiel wegen Krankheitsvertretung, kann es se<strong>in</strong>, <strong>da</strong>ss<br />

auch an<strong>de</strong>re Ferienzeiten ausgespart bleiben. Rechtlich ist <strong>die</strong>se Praxis lei<strong>de</strong>r nicht zu<br />

verh<strong>in</strong><strong>de</strong>rn. Wer nach Ablauf e<strong>in</strong>er Befristung arbeitslos wird, ohne zuvor <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Rahmenfrist von zwei Jahren m<strong>in</strong><strong>de</strong>stens 360 Kalen<strong>de</strong>rtage sozialversicherungspflichtig<br />

gearbeitet zu haben, hat ke<strong>in</strong>en Anspruch auf Arbeitslosengeld I.<br />

Wer wie<strong>de</strong>rholt befristet beschäftigt wird, kann meist ke<strong>in</strong>e kont<strong>in</strong>uierliche pä<strong>da</strong>gogische<br />

Arbeit leisten, <strong>da</strong> er <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Regel nach <strong>de</strong>m jeweiligen Be<strong>da</strong>rf an unterschiedlichen<br />

<strong>Schule</strong>n und/o<strong>de</strong>r unterschiedlichen Klassen e<strong>in</strong>gesetzt wird. Regelungen zur Vertretungsproblematik,<br />

<strong>die</strong> sowohl pä<strong>da</strong>gogisch angemessen s<strong>in</strong>d als auch <strong>die</strong> Interessen<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten angemessen berücksichtigen, s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong> politisches Dauerthema <strong>in</strong><br />

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<strong>de</strong>n Ause<strong>in</strong>an<strong>de</strong>rsetzungen zwischen <strong>de</strong>r GEW und <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung bzw. <strong>de</strong>m<br />

Kultusm<strong>in</strong>isterium. Die GEW hat zahlreiche Vorschläge zur Verbesserung <strong>de</strong>r Situation<br />

sowohl <strong>in</strong> pä<strong>da</strong>gogischer als auch <strong>in</strong> beschäftigungs-politischer H<strong>in</strong>sicht unterbreitet. In<br />

e<strong>in</strong>zelnen Fällen konnten <strong>in</strong> <strong>de</strong>r Vergangenheit auch Verbesserungen erreicht wer<strong>de</strong>n,<br />

so zum Beispiel durch e<strong>in</strong> bestimmtes Kont<strong>in</strong>gent von „Vertretungsstellen“ im Grundschulbereich<br />

o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r teilweisen Ausweitung von Vertragszeiträumen <strong>in</strong> <strong>die</strong> Ferienzeiten<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>. E<strong>in</strong>e große Lösung, <strong>die</strong> <strong>da</strong>s Fristvertragsunwesen weitgehend überflüssig<br />

macht, steht jedoch noch aus. Hieran arbeiten wir!<br />

Ansprechpartner<strong>in</strong>nen und Ansprechpartner<br />

Das zentrale E<strong>in</strong>stellungsverfahren („Rangliste“) im Land Hessen wird über <strong>die</strong> Zentralstelle<br />

Personalmanagement Lehrkräfte (ZPM) im Staatlichen Schulamt Darmstadt<br />

organisiert: Die Adresse lautet:<br />

Staatliches Schulamt für <strong>de</strong>n Landkreis Darmstadt-Dieburg Dieburg und <strong>die</strong> Stadt Darmstadt<br />

- ZPM -<br />

Rhe<strong>in</strong>str. 95<br />

64295 Darmstadt<br />

Postfach 103067, 34112 Kassel<br />

Tel. 06151 3682 2<br />

Email: poststelle@<strong>da</strong>.ssa.hessen.<strong>de</strong><br />

Der Gesamtpersonalrat <strong>de</strong>r Lehrer<strong>in</strong>nen und Lehrer (GPRLL) <strong>de</strong>s Staatlichen<br />

Schulamts ist personalvertretungsrechtlich für <strong>die</strong> ZPM zuständig. Hier können Bewerber<strong>in</strong>nen<br />

und Bewerber Informationen über E<strong>in</strong>stellungsverfahren, E<strong>in</strong>stellungschancen<br />

und Versetzungen e<strong>in</strong>holen.<br />

Für Bewerber<strong>in</strong>nen und Bewerber s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> GEW-Kolleg<strong>in</strong> Agnes Gemes und <strong>de</strong>r<br />

GEW-Kollege Hans-He<strong>in</strong>rich Uhl kompetente Ansprechpartner:<br />

Die Kolleg<strong>in</strong>nen und Kollegen s<strong>in</strong>d über <strong>da</strong>s Büro <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats <strong>de</strong>r Lehrer<strong>in</strong>nen<br />

und Lehrer zu erreichen:<br />

Tel. 06151 3682 490<br />

Email: gprll@<strong>da</strong>.ssa.hessen.<strong>de</strong><br />

Für Fragen zu <strong>de</strong>n konkreten Bed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> <strong>de</strong>n e<strong>in</strong>zelnen Schulämtern s<strong>in</strong>d <strong>die</strong> dortigen<br />

Gesamtpersonalräte (GPRLL) <strong>die</strong> besten Ansprechpartner.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus stehen wir Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r GEW für Rechtsfragen selbstverständlich<br />

gerne zur Verfügung.<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle f<strong>in</strong><strong>de</strong>n Sie unter www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich 6/6

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