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Pflichtenheft für gewählte Holzfeuerungskontrolleure LU, NW, OW ...

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Eichistrasse 1<br />

6055 Alpnach Dorf<br />

Tel. 041 317 21 21<br />

Fax 041 317 21 20<br />

www.gesch-feuko.ch<br />

<strong>Pflichtenheft</strong> <strong>für</strong> <strong>gewählte</strong> Kontrolleure von kleinen<br />

Holzfeuerungen der Zentralschweizer Kantone Luzern,<br />

Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug<br />

Das vorliegende <strong>Pflichtenheft</strong> richtet sich an alle <strong>gewählte</strong>n Kontrolleure von kleinen Holzfeuerungen<br />

der Gemeinden. Es ergänzt das <strong>Pflichtenheft</strong> <strong>für</strong> zugelassene Kontrolleure von<br />

kleinen Holzfeuerungen und regelt die Anforderungen, Pflichten sowie Entschädigungen.<br />

Anforderungen<br />

Ein <strong>gewählte</strong>r Kontrolleur von kleinen Holzfeuerungen der Gemeinde muss im Besitze einer<br />

Zulassung <strong>für</strong> die Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen sein.<br />

Pflichten<br />

1. Durchführung der Abschlusskontrollen des Vorjahres bis 31. März<br />

2. Durchführen von Qualitätssicherungsaufträgen<br />

3. Beratung der Anlagenbetreiber<br />

4. Besuch der Weiterbildungskurse der GFK<br />

5. Einhaltung des Datenschutzes *<br />

Entschädigungen<br />

1. Qualitätssicherungsarbeiten werden gemäss Entschädigungsreglement des Verbandes der<br />

Innerschweizer Feuerungskontrolleure (VIF) entschädigt.<br />

2. Abklärungsarbeiten im Zusammenhang der Abschlusskontrollen des Vorjahres werden<br />

gemäss Entschädigungsreglement VIF entschädigt.<br />

3. Andere Arbeiten im Auftrag der Administrationsstelle gemäss Vereinbarung zwischen der<br />

Gemeinde ** und des <strong>gewählte</strong>n Feuerungskontrolleurs.<br />

* Datenschutzwahrung durch <strong>gewählte</strong> Feuerungskontrolleure<br />

Der <strong>gewählte</strong> Kontrolleur von kleinen Holzfeuerungen ist den Vorgaben der jeweiligen kantonalen<br />

Gesetzgebung (Datenschutz) unterstellt. Die ihm zugänglichen Daten dürfen als private,<br />

wie auch als juristische Person der eine öffentliche Aufgabe übertragen wird, nur zur Durchführung<br />

der amtlichen Holzfeuerungskontrolle genutzt werden.<br />

Ausgeschlossen sind zum Beispiel:<br />

• Verkaufsaktivitäten im Rahmen der Arbeiten als <strong>gewählte</strong>r Feuerungskontrolleur<br />

(z. B. von Heizsystemen und Serviceverträgen)<br />

• Weitergabe von Daten und Vermittlung von Aufträgen<br />

• Die Annahme von Provisionen und Geschenken<br />

Herausgeber: Die Zentralschweizer Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug sowie die Geschäftsstelle<br />

Feuerungskontrolle, Alpnach Dorf.<br />

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Des Weiteren gilt:<br />

• Der Kundschaft sind immer mehrere (mindestens 3) Produkte oder Firmen vorzuschlagen<br />

• Administrationsstellen, die selber kontrollieren, dürfen <strong>für</strong> diese Tätigkeit als Feuerungskontrolleur<br />

nicht werben<br />

** In den Kantonen Uri und Nidwalden ist <strong>für</strong> die Administration der Kanton zuständig<br />

Alpnach Dorf, November 2012<br />

Herausgeber: Die Zentralschweizer Kantone Luzern, Obwalden, Nidwalden, Schwyz, Uri und Zug sowie die Geschäftsstelle<br />

Feuerungskontrolle, Alpnach Dorf.<br />

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