Rahmenhygieneplan - Gesunde Sachsen
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<strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen<br />
Stand April 2007<br />
(Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 "Anleitung zur Ersten<br />
Hilfe", BGI 509 "Erste Hilfe im Betrieb", BGI 510 "Aushang Erste Hilfe", BGI/GUV-I<br />
511 "Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung"/"Verbandbuch")<br />
4 Anforderungen nach der Biostoffverordnung<br />
4.1 Gefährdungsbeurteilung<br />
In Piercing- und Tätowierungs (Tattoo)-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen<br />
können Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen<br />
wie Viren, Bakterien, Pilze) freisetzen und mit diesen direkt oder im Gefahrenbereich<br />
in Kontakt kommen. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber<br />
verpflichtet, bei biologischen Einwirkungen durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten<br />
Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein<br />
gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung<br />
(BioStoffV) und in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe<br />
(TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen<br />
Arbeitsstoffen" konkretisiert.<br />
Insbesondere beim Piercen, beim Tätowieren und bei der Fußpflege können nicht gezielte<br />
Tätigkeiten nach BioStoffV mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 und/oder 3<br />
(geringes, mäßiges Infektionsrisiko) durchgeführt werden (z. B. Hepatitis B-Virus). Durch<br />
direkten Kontakt zu infizierten Hautoberflächen oder zu Blut und Serum durch Verletzungen<br />
der Haut ist der Beschäftigte den möglicherweise vorkommenden Infektionserregern<br />
ausgesetzt. Eine Schutzstufenzuordnung einzelner Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche<br />
erfolgt in Abhängigkeit von der Infektionsgefährdung. Bei Tätigkeiten mit erhöhter<br />
Infektionsgefahr (Kontakt mit Körperflüssigkeiten, invasive Eingriffe, Behandlungen, Verletzungsmöglichkeit<br />
durch spitze und scharfe Arbeitsmittel) sind Maßnahmen der<br />
Schutzstufe 2 festzulegen, mindestens Maßnahmen der allgemeinen Hygiene. In der<br />
Regel werden durch die Einhaltung der Maßnahmen des <strong>Rahmenhygieneplan</strong>es auch<br />
die Mindestanforderungen zum Schutz der Beschäftigten nach BioStoffV erfüllt (TRBA<br />
500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen“). Im Einzelfall können weitere Schutzmaßnahmen<br />
erforderlich werden. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig.<br />
4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene<br />
arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehört u. a., dass den Beschäftigten<br />
eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten wird oder zu veranlassen<br />
und durchzuführen ist (Angebotsuntersuchung - § 15a abs. 5 BioStoffV,<br />
Pflichtuntersuchung - § 15a Abs. 1 i.V.m. Anhang IV BioStoffV).<br />
Für die Beschäftigten besteht bei Tätigkeiten in Kosmetik-, Piercing/Tätowierungs-,<br />
Fußpflegeeinrichtungen eine Exposition gegenüber übertragbaren Krankheitserregern<br />
(z. B. Hepatitis B- und C-Virus) und die Gefahr einer Infektion ist höher als bei der All-<br />
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