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Rahmenhygieneplan - Gesunde Sachsen

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<strong>Rahmenhygieneplan</strong> für Piercing-, Tätowierungs-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen<br />

Stand April 2007<br />

(Weitere Informationen zur Ersten Hilfe enthalten die BGI/GUV-I 503 "Anleitung zur Ersten<br />

Hilfe", BGI 509 "Erste Hilfe im Betrieb", BGI 510 "Aushang Erste Hilfe", BGI/GUV-I<br />

511 "Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistung"/"Verbandbuch")<br />

4 Anforderungen nach der Biostoffverordnung<br />

4.1 Gefährdungsbeurteilung<br />

In Piercing- und Tätowierungs (Tattoo)-, Kosmetik- und Fußpflegeeinrichtungen<br />

können Beschäftigte durch ihre berufliche Tätigkeit biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen<br />

wie Viren, Bakterien, Pilze) freisetzen und mit diesen direkt oder im Gefahrenbereich<br />

in Kontakt kommen. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber<br />

verpflichtet, bei biologischen Einwirkungen durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten<br />

Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Diese allgemein<br />

gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung<br />

(BioStoffV) und in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe<br />

(TRBA) 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen<br />

Arbeitsstoffen" konkretisiert.<br />

Insbesondere beim Piercen, beim Tätowieren und bei der Fußpflege können nicht gezielte<br />

Tätigkeiten nach BioStoffV mit Mikroorganismen der Risikogruppe 2 und/oder 3<br />

(geringes, mäßiges Infektionsrisiko) durchgeführt werden (z. B. Hepatitis B-Virus). Durch<br />

direkten Kontakt zu infizierten Hautoberflächen oder zu Blut und Serum durch Verletzungen<br />

der Haut ist der Beschäftigte den möglicherweise vorkommenden Infektionserregern<br />

ausgesetzt. Eine Schutzstufenzuordnung einzelner Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche<br />

erfolgt in Abhängigkeit von der Infektionsgefährdung. Bei Tätigkeiten mit erhöhter<br />

Infektionsgefahr (Kontakt mit Körperflüssigkeiten, invasive Eingriffe, Behandlungen, Verletzungsmöglichkeit<br />

durch spitze und scharfe Arbeitsmittel) sind Maßnahmen der<br />

Schutzstufe 2 festzulegen, mindestens Maßnahmen der allgemeinen Hygiene. In der<br />

Regel werden durch die Einhaltung der Maßnahmen des <strong>Rahmenhygieneplan</strong>es auch<br />

die Mindestanforderungen zum Schutz der Beschäftigten nach BioStoffV erfüllt (TRBA<br />

500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen“). Im Einzelfall können weitere Schutzmaßnahmen<br />

erforderlich werden. Eine Einzelfallprüfung ist notwendig.<br />

4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene<br />

arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Hierzu gehört u. a., dass den Beschäftigten<br />

eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung angeboten wird oder zu veranlassen<br />

und durchzuführen ist (Angebotsuntersuchung - § 15a abs. 5 BioStoffV,<br />

Pflichtuntersuchung - § 15a Abs. 1 i.V.m. Anhang IV BioStoffV).<br />

Für die Beschäftigten besteht bei Tätigkeiten in Kosmetik-, Piercing/Tätowierungs-,<br />

Fußpflegeeinrichtungen eine Exposition gegenüber übertragbaren Krankheitserregern<br />

(z. B. Hepatitis B- und C-Virus) und die Gefahr einer Infektion ist höher als bei der All-<br />

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