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Anschreiben an DStGB Regierungsentwurf Städtebaurechtsnovelle

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S. 2 v. 3<br />

Lediglich das Erfordernis einer „nachvollziehbaren“ Begründung ist entfallen. Es<br />

stellt sich damit weiterhin die Frage, wie diese Ergänzung im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

den ohnehin bei der Erstellung des Umweltberichts bestehenden Begründungserfordernissen<br />

nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu sehen ist.<br />

<br />

<br />

Auch die Neufassung des Rückbaugebotes in § 179 BauGB entspricht einem Wunsch<br />

der kommunalen Spitzenverbände. Die Pl<strong>an</strong>akzessorietät soll zukünftig in den so<br />

gen<strong>an</strong>nten „Schrottimmobilienfällen“ nicht mehr Voraussetzung für die Anordnung<br />

eines Rückbaugebots sein. Leider ist die von der Bundesvereinigung der kommunalen<br />

Spitzenverbänden geforderte Kostenbeteiligung des Eigentümers <strong>an</strong> den Rückbaumaßnahmen<br />

im <strong>Regierungsentwurf</strong> – wie schon im Referentenentwurf - nicht<br />

berücksichtigt worden. Eine entsprechende Nachbesserung im Gesetzgebungsverfahren<br />

muss unbedingt gefordert werden.<br />

Ein wichtiges Anliegen der kommunalen Spitzenverbände war die Teilendprivilegierung<br />

von gewerblichen Intensivtierhaltungs<strong>an</strong>lagen im Außenbereich. Sie hatte mit<br />

einer Modifikation des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Eing<strong>an</strong>g in den Referentenentwurf<br />

gefunden, wonach entsprechende Anlagen nur noch d<strong>an</strong>n privilegiert sein sollen,<br />

wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Der<br />

<strong>Regierungsentwurf</strong> ergänzt nun die Regelung des Referentenentwurfs mit der Aufnahme<br />

des Halbsatzes „…wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines<br />

engen Zusammenh<strong>an</strong>gs diejenigen Tierhaltungs<strong>an</strong>lagen zu berücksichtigen sind,<br />

die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen<br />

oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.“ Entgegen des ersten Eindrucks<br />

ist damit keine gesetzliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Regelung<br />

im Referentenentwurf verbunden. Ausweislich der Gesetzesbegründung auf<br />

Seite 35 ist der Einschub lediglich als Verweis auf den wortgleichen § 3 b Abs. 2 Satz<br />

2 Nr. 1 UVPG zu verstehen und soll der Klarstellung dienen, dass für die Schwellenwertberechnung<br />

ausschließlich die Tierplatzzahlen derjenigen Stall<strong>an</strong>lagen zusammen<br />

addiert werden dürfen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen.<br />

Die zweite Alternative - § 3 b Abs. 2 Nr. 2 UVPG - betrifft sonstige in Natur und L<strong>an</strong>dschaft<br />

eingreifende Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c UVPG. Für diese Alternative<br />

gilt die Systematik, eine Auff<strong>an</strong>gkategorie für Vorhaben zu bilden, die<br />

nicht zweifelsfrei als Anlagen betrachtet werden können. Dies ist vorliegend aber<br />

nicht der Fall. Intensivtierhaltungs<strong>an</strong>lagen sind als Betriebs<strong>an</strong>lagen eindeutig konkretisierbar<br />

und fallen daher ausschließlich unter den Tatbest<strong>an</strong>d des § 3 b Abs. 2<br />

Nr. 1 UVPG. Insofern wird mit der Aufnahme des Wortlauts des § 3 b Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 1 UVPG der gesetzliche Tatbest<strong>an</strong>d für die Begründung eines engen Zusammenh<strong>an</strong>gs<br />

nicht eingeschränkt. Hinsichtlich des dortigen Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmals „auf<br />

demselben Betriebs- oder Baugelände“ wird nach der Verkehrs<strong>an</strong>schauung auch das<br />

<strong>an</strong>grenzende Gelände, wie Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet.<br />

Insofern kommt es nicht auf die katastermäßige bzw. grundbuchliche Grundstücksaufteilung<br />

<strong>an</strong>, sondern auf eine Gesamtbeurteilung aller Umstände, wozu<br />

auch der Eindruck gehört, ob das betroffene Areal nach außen als zusammengehöriger<br />

Komplex in Erscheinung tritt.<br />

Da der <strong>Regierungsentwurf</strong> weiterhin uneingeschränkt <strong>an</strong> das UVPG <strong>an</strong>knüpft – dies<br />

geht aus der Gesetzesbegründung hervor, wo auf Seite 34 auf die §§ 3 a bis f UVPG<br />

verwiesen wird – k<strong>an</strong>n im Rahmen der UVP-Vorprüfung nach § 3 c UVPG eine gesamträumliche<br />

Betrachtung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der

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