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Anschreiben an DStGB Regierungsentwurf Städtebaurechtsnovelle

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Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf<br />

Deutscher Städte- und Gemeindebund<br />

z. H. Herrn Bernd Düsterdiek<br />

Marienstraße 6<br />

12207 Berlin<br />

Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf<br />

Kaiserswerther Straße 199-201<br />

40474 Düsseldorf<br />

Telefon 0211•4587-1<br />

Telefax 0211•4587-291<br />

E-Mail: info@ kommunen-in-nrw.de<br />

pers. E-Mail: rudolf.graaff@kommunen-in-nrw.de<br />

Internet: www. kommunen-in-nrw.de<br />

Aktenzeichen: II 620-00 gr/ko<br />

Ansprechpartner: Beigeordneter Rudolf Graaff<br />

Durchwahl 0211•4587-239<br />

_<br />

27. August 2012<br />

<strong>Regierungsentwurf</strong> zur <strong>Städtebaurechtsnovelle</strong> – BauGB-Novelle Teil II<br />

Sehr geehrter Herr Düsterdiek,<br />

mit E-Mail vom 06.07.2012 haben Sie uns den vom Bundeskabinett am 04.07.2012 beschlossenen<br />

Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten<br />

und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“ (BauGB-Novelle<br />

Teil II) zugeleitet. Ihrer Bitte um Stellungnahme zum <strong>Regierungsentwurf</strong> kommen wir mit<br />

diesem Schreiben gerne nach.<br />

Der <strong>Regierungsentwurf</strong> greift einen Teil der Forderungen auf, die die Bundesvereinigung<br />

kommunaler Spitzenverbände im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf<br />

gestellt hatte. Andererseits werden einige für die kommunale Seite wichtige Anliegen leider<br />

nicht berücksichtigt. Immerhin führt der <strong>Regierungsentwurf</strong> aber im Vergleich zum Referentenentwurf<br />

nicht zu Verschlechterungen.<br />

Nachfolgend wird zu den aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf<br />

Stellung bezogen:<br />

<br />

<br />

Zur weiteren Stärkung der Innenentwicklung werden u.a. in § 9 BauGB die Steuerungsmöglichkeiten<br />

für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im unbepl<strong>an</strong>ten<br />

Innenbereich in einem neuen Abs. 2b präzisiert. Durch eine Ergänzung des § 13 Abs.<br />

1 Satz 1 BauGB wird klargestellt, dass das Instrument des „Bebauungspl<strong>an</strong>s im vereinfachten<br />

Verfahren“ genutzt werden k<strong>an</strong>n. Eine Änderung im Vergleich zum Referentenentwurf<br />

gab es nur bei den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2b BauGB für den<br />

Erlass des einfachen Bebauungspl<strong>an</strong>s: Die zunächst in einer Nr. 3 vorgesehene<br />

„städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten“ ist nunmehr zur inhaltlichen<br />

Bestimmung der in Nr. 2 geforderten „Beeinträchtigung der … städtebaulichen<br />

Funktion des Gebietes“ geworden. Diese inhaltliche Konkretisierung des unbestimmten<br />

Rechtsbegriffs „Beeinträchtigung“ ist zu begrüßen.<br />

Abzulehnen sind demgegenüber die schon im Referentenentwurf vorgesehenen zusätzlichen<br />

kommunalen Begründungspflichten im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Umw<strong>an</strong>dlung<br />

l<strong>an</strong>dwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen in § 1a Abs. 2 BauGB.<br />

S. 1 v. 3


S. 2 v. 3<br />

Lediglich das Erfordernis einer „nachvollziehbaren“ Begründung ist entfallen. Es<br />

stellt sich damit weiterhin die Frage, wie diese Ergänzung im Zusammenh<strong>an</strong>g mit<br />

den ohnehin bei der Erstellung des Umweltberichts bestehenden Begründungserfordernissen<br />

nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB zu sehen ist.<br />

<br />

<br />

Auch die Neufassung des Rückbaugebotes in § 179 BauGB entspricht einem Wunsch<br />

der kommunalen Spitzenverbände. Die Pl<strong>an</strong>akzessorietät soll zukünftig in den so<br />

gen<strong>an</strong>nten „Schrottimmobilienfällen“ nicht mehr Voraussetzung für die Anordnung<br />

eines Rückbaugebots sein. Leider ist die von der Bundesvereinigung der kommunalen<br />

Spitzenverbänden geforderte Kostenbeteiligung des Eigentümers <strong>an</strong> den Rückbaumaßnahmen<br />

im <strong>Regierungsentwurf</strong> – wie schon im Referentenentwurf - nicht<br />

berücksichtigt worden. Eine entsprechende Nachbesserung im Gesetzgebungsverfahren<br />

muss unbedingt gefordert werden.<br />

Ein wichtiges Anliegen der kommunalen Spitzenverbände war die Teilendprivilegierung<br />

von gewerblichen Intensivtierhaltungs<strong>an</strong>lagen im Außenbereich. Sie hatte mit<br />

einer Modifikation des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Eing<strong>an</strong>g in den Referentenentwurf<br />

gefunden, wonach entsprechende Anlagen nur noch d<strong>an</strong>n privilegiert sein sollen,<br />

wenn sie keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegen. Der<br />

<strong>Regierungsentwurf</strong> ergänzt nun die Regelung des Referentenentwurfs mit der Aufnahme<br />

des Halbsatzes „…wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines<br />

engen Zusammenh<strong>an</strong>gs diejenigen Tierhaltungs<strong>an</strong>lagen zu berücksichtigen sind,<br />

die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen<br />

oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.“ Entgegen des ersten Eindrucks<br />

ist damit keine gesetzliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Regelung<br />

im Referentenentwurf verbunden. Ausweislich der Gesetzesbegründung auf<br />

Seite 35 ist der Einschub lediglich als Verweis auf den wortgleichen § 3 b Abs. 2 Satz<br />

2 Nr. 1 UVPG zu verstehen und soll der Klarstellung dienen, dass für die Schwellenwertberechnung<br />

ausschließlich die Tierplatzzahlen derjenigen Stall<strong>an</strong>lagen zusammen<br />

addiert werden dürfen, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen.<br />

Die zweite Alternative - § 3 b Abs. 2 Nr. 2 UVPG - betrifft sonstige in Natur und L<strong>an</strong>dschaft<br />

eingreifende Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 c UVPG. Für diese Alternative<br />

gilt die Systematik, eine Auff<strong>an</strong>gkategorie für Vorhaben zu bilden, die<br />

nicht zweifelsfrei als Anlagen betrachtet werden können. Dies ist vorliegend aber<br />

nicht der Fall. Intensivtierhaltungs<strong>an</strong>lagen sind als Betriebs<strong>an</strong>lagen eindeutig konkretisierbar<br />

und fallen daher ausschließlich unter den Tatbest<strong>an</strong>d des § 3 b Abs. 2<br />

Nr. 1 UVPG. Insofern wird mit der Aufnahme des Wortlauts des § 3 b Abs. 2 Satz 2<br />

Nr. 1 UVPG der gesetzliche Tatbest<strong>an</strong>d für die Begründung eines engen Zusammenh<strong>an</strong>gs<br />

nicht eingeschränkt. Hinsichtlich des dortigen Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmals „auf<br />

demselben Betriebs- oder Baugelände“ wird nach der Verkehrs<strong>an</strong>schauung auch das<br />

<strong>an</strong>grenzende Gelände, wie Zufahrtswege, Begrünung, Abstellflächen etc. zugerechnet.<br />

Insofern kommt es nicht auf die katastermäßige bzw. grundbuchliche Grundstücksaufteilung<br />

<strong>an</strong>, sondern auf eine Gesamtbeurteilung aller Umstände, wozu<br />

auch der Eindruck gehört, ob das betroffene Areal nach außen als zusammengehöriger<br />

Komplex in Erscheinung tritt.<br />

Da der <strong>Regierungsentwurf</strong> weiterhin uneingeschränkt <strong>an</strong> das UVPG <strong>an</strong>knüpft – dies<br />

geht aus der Gesetzesbegründung hervor, wo auf Seite 34 auf die §§ 3 a bis f UVPG<br />

verwiesen wird – k<strong>an</strong>n im Rahmen der UVP-Vorprüfung nach § 3 c UVPG eine gesamträumliche<br />

Betrachtung der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der


S. 3 v. 3<br />

Kumulierung mit <strong>an</strong>deren Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich<br />

<strong>an</strong>gestellt werden (Anlage 2 Nr. 2 UVPG). Die UVP-Vorprüfung ist bereits bei Erreichen<br />

der niedrigeren Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 UVPG durchzuführen<br />

und k<strong>an</strong>n im Rahmen der Einzelfallprüfung zu einer behördlichen Anordnung der<br />

UVP-Pflicht führen.<br />

Wenngleich die nunmehr vorgesehene Ergänzung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB keine<br />

Einschränkung der Anwendbarkeit des UVPG begründet, ist sie jedenfalls überflüssig<br />

und irritierend, weil sie bei der bloßen Lektüre des Gesetzestextes dahingehend<br />

missverst<strong>an</strong>den werden k<strong>an</strong>n, dass im Rahmen von § 3 c UVPG eine gesamträumliche<br />

kumulierende Betrachtung vorh<strong>an</strong>dener Vorhaben eingeschränkt sein soll. Es<br />

muss daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren <strong>an</strong>gestrebt werden, dass der Zusatz<br />

wieder gestrichen wird.<br />

Unabhängig davon hält der StGB NRW seine bisherige Forderung aufrecht, nicht<br />

UVP-pflichtige gewerbliche Tierhaltungs<strong>an</strong>lagen von der Privilegierung auszuschließen,<br />

wenn sie nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenh<strong>an</strong>g zu einer<br />

bereits vorh<strong>an</strong>denen l<strong>an</strong>dwirtschaftlichen Betriebsstätte stehen oder zumindest<br />

einen Bezug zur vorh<strong>an</strong>denen Ackerfläche haben. Wenngleich der Widerst<strong>an</strong>d von<br />

Seiten der L<strong>an</strong>dwirtschaftsvertreter wenig Anlass zu der Hoffnung gibt, dass die<br />

jetzt vorgesehene Kompromiß-Regelung noch einmal wesentlich geändert wird,<br />

bitten wir, die ursprüngliche kommunale Ausg<strong>an</strong>gsforderung weiterhin zu vertreten.<br />

Aus kommunaler Sicht ist positiv hervorzuheben, dass nach einer neuen Ziffer 2 in §<br />

3 Abs. 2 BauNVO Kindertagesstätten, „die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets<br />

dienen“ zukünftig in reinen Wohngebieten allgemein zulässig sind. Zu begrüßen<br />

ist, dass es nicht mehr auf die „Anzahl von Betreuungsplätzen“ <strong>an</strong>kommt, die<br />

„nicht wesentlich über dem typischerweise zu erwartenden Bedarf dieses reinen<br />

Wohngebietes hinausgeht“ – wie es noch der Referentenentwurf forderte. Damit<br />

bleibt zwar die wohnortnahe Einrichtung für Kinder aus diesem reinen Wohngebiet<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung, die Zahl der Betreuungsplätze ist aber nicht mehr auf<br />

Kinder aus diesem Gebiet beschränkt.<br />

<br />

Erfreulich ist auch, dass die im Referentenentwurf noch vorgesehene Aufnahme einer<br />

Definition zum Vollgeschossbegriff in die BauNVO nun wieder aufgegeben worden<br />

ist. Die dazu in § 20 Abs. 1 BauNVO vorgeschlagene Regelung, dass Geschosse,<br />

deren Deckenoberk<strong>an</strong>te im Mittel mehr als 1,4 Meter über die Geländeoberfläche<br />

hinausragt und die über zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens<br />

2,3 Metern haben, Vollgeschosse sind, hätte dazu geführt, dass in NRW der<br />

Vollgeschossbegriff im bauordnungsrechtlichen und im baupl<strong>an</strong>ungsrechtlichen<br />

Sinne ausein<strong>an</strong>der gefallen wäre.<br />

Wir wären Ihnen d<strong>an</strong>kbar, wenn Sie unsere Anregungen im Rahmen Ihrer Stellungnahme<br />

gegenüber dem federführenden Ausschuss des Bundestages berücksichtigen könnten.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

In Vertretung<br />

Rudolf Graaff

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