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RUNDSCHREIBEN 07/2004

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Anlage 1<br />

Gefahrgutinformationen<br />

17. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen<br />

In der Bundesgesetzblatt-Ausgabe <strong>2004</strong>, Teil II, Nr. 28, S. 1274 hat das<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) am<br />

14. September <strong>2004</strong> die 17. ADR-Änderungsverordnung (17. ADRÄndV) vom<br />

27. August <strong>2004</strong> veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die<br />

Änderungen in einer Anlage mit einer deutschen Übersetzung zu dieser<br />

Verordnung veröffentlicht werden. Die Anlage kann als Anlagenband zu oben<br />

genannter Ausgabe des Bundesgesetzblattes bezogen werden.<br />

Das ADR 2005 tritt mit einer sechsmonatigen Übergangsregelung zum 1. Januar 2005 in<br />

Kraft.<br />

1. Neue Bestimmungen zur Ausbildung von Gefahrgutfahrer nach ADR<br />

Mit dem Inkrafttreten des neuen ADR 2005 zum 01. Januar 2005 werden einige<br />

Neuerungen im Kapitel 8.2 zur Ausbildung der Fahrzeugführer erwartet. Die<br />

Kernpunkte der Änderungen werden wie folgt aussehen:<br />

• Gefahrgutfahrer müssen künftig im Besitz einer ADR-Bescheinigung, unabhängig<br />

von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges, sein, d. h. die bisherige<br />

Regelung für Fahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse > 3,5 t wird<br />

gestrichen. Allerdings wird es eine Übergangsregelung nach 1.6.1.9 ADR bis<br />

01.01.20<strong>07</strong> geben.<br />

• Die bisherige Regelung im ADR, bei Erst- und Fortbildungsschulungen praktische<br />

Einzelübungen vorzusehen, bleibt unverändert.<br />

• Die Dauer der Fortbildungsschulungen "Auffrischung", einschließlich der<br />

praktischen Einzelübungen, beträgt mindestens zwei Tage.<br />

• Die zu behandelnden Schulungsinhalte für Gefahrgutfahrer werden ergänzt um<br />

Anweisungen über das Verhalten im Tunnel (Vorbeugung und Sicherheit,<br />

Maßnahmen im Brandfall oder bei anderen Notfällen).<br />

• Die Gültigkeitsdauer von ADR-Bescheinigungen über fünf Jahre ändert sich nicht.<br />

• Jedes Miglied der Besatzung eines Fahrzeuges, mit dem gefährliche Güter<br />

befördert werden, muss während der Beförderung einen Lichtbildausweis mit sich<br />

führen.<br />

Die neuen praktischen Übungen an einem Kraftfahrzeug, das für die Beförderung<br />

gefährlicher Güter ausgerüstet ist, wird folgende zusätzliche Lerninhalte umfassen:<br />

• Durchführung einer Abfahrtskontrolle,<br />

• Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände und Dokumente,<br />

• Ladungssicherung, -methoden und dazu notwendige Mittel,<br />

• Durchführung einer Unfallsimulation, sowie das Sichern der Unfallstelle,<br />

• Durchführung von Maßnahmen gemäß den schriftlichen Weisungen,<br />

• Absetzen einer Unfallmeldung und die<br />

• Wiedereinführung der Feuerlöschübung (vorzusehen als Einzelübungen in den<br />

Basiskursen).<br />

F:\boecker\word\Rundschreiben\Rundschreiben <strong>2004</strong>\7. Rundschreiben\<strong>2004</strong>-<strong>07</strong> Anlage1 Gefahrgut.doc, 10.12.<strong>2004</strong> 1

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