12.11.2013 Aufrufe

Polizeiverordnung - Geroldswil

Polizeiverordnung - Geroldswil

Polizeiverordnung - Geroldswil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 7<br />

III. Schutz öffentlicher Sachen und des privaten Eigentums<br />

§ 16<br />

Das unberechtigte Betreten, Befahren und Bereiten von fremden Gärten und<br />

Kulturland ist verboten.<br />

§ 17<br />

Schutz des<br />

Grundes<br />

Unfug<br />

Unfug an öffentlichen Sachen oder privatem Eigentum ist verboten. Insbesondere<br />

ist verboten, öffentliche Sachen oder privates Eigentum zu verunreinigen,<br />

zu beschädigen oder zu verändern.<br />

§ 18<br />

Öffentlicher Grund und öffentliche Einrichtungen dürfen nicht entgegen ihrer<br />

Zweckbestimmung oder über den allgemeinen Gemeingebrauch hinaus benützt<br />

werden. Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme<br />

für private Zwecke, z.B. das Aufstellen von Mulden, Baustellenwagen<br />

oder Baustelleninstallationen und Fahrzeugen ohne Kontrollschilder etc., ist<br />

bewilligungspflichtig.<br />

Benützung<br />

öffentlicher<br />

Sachen und des<br />

öffentlichen<br />

Grundes<br />

Ohne Bewilligung ist es verboten, Fahrzeuge und Anhänger ununterbrochen<br />

länger als 3 Tage auf öffentlichem Grund abzustellen. Signalisierte Parkzeitbeschränkungen<br />

bleiben vorbehalten.<br />

§ 19<br />

Das Absperren von öffentlichen Strassen, Rad-, Fuss- und Waldwegen ist<br />

verboten.<br />

§ 20<br />

Wer öffentlichen Grund (Strassen, Tiefgaragen, Dorfplatz, Wege, Anlagen<br />

usw.) verunreinigt, hat unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand wieder<br />

herzustellen. Die Gemeinde hat zur Abwehr einer Gefahr (z.B. Gefährdung<br />

der Verkehrssicherheit) das Recht, auf Kosten der Säumigen die Ersatzvornahme<br />

anzuordnen.<br />

§ 21<br />

Das Campieren oder das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und dergleichen<br />

auf öffentlichem Grund und Waldungen ist verboten.<br />

§ 22<br />

Es ist verboten, ohne behördliche Bewilligung auf öffentlichem Grund und an<br />

öffentlichem Eigentum Anzeigen, Plakate, Kleber, Inschriften usw. anzubringen<br />

oder öffentliches Eigentum zu bemalen oder zu besprayen.<br />

Absperren von<br />

Strassen und<br />

Wegen<br />

Reinigung des<br />

öffentlichen<br />

Grundes - Ersatzvornahme<br />

Campieren,<br />

Aufstellen von<br />

Wohnwagen<br />

Anzeigen, Plakate,<br />

Beschriftungen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!