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Polizeiverordnung - Geroldswil

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Seite 6<br />

§ 12<br />

Gruben, Sammler, Jauchegruben usw. sind auf sichere Weise abzudecken<br />

und dürfen auch vorübergehend nicht ohne Aufsicht geöffnet bleiben.<br />

Sicherung von<br />

Bodenöffnungen<br />

und Baustellen<br />

Baustellen, Gräben und andere Bodenöffnungen sind derart abzudecken<br />

bzw. abzuschranken, zu signalisieren und zu beleuchten, dass keine Unfallgefahr<br />

besteht.<br />

§ 13<br />

Einzäunungen<br />

Der Eigentümer hat seine an öffentliche Plätze, Strassen, Wege oder Gewässer<br />

grenzenden oder sonst leicht zugänglichen Grundstücke in geeigneter<br />

Weise einzuzäunen, wenn dies zur Sicherheit erforderlich ist. Einzäunungen,<br />

die Personen oder Tiere schädigen können, sind verboten.<br />

§ 14<br />

Veranstaltungen (Umzüge, Demonstrationen und Versammlungen) auf öffentlichem<br />

Grund bedürfen einer Bewilligung.<br />

Umzüge, Veranstaltungen<br />

Veranstaltungen im Sinne von Abs. 1 auf Privatgrund (im Freien oder in<br />

Räumen) können verboten werden, wenn mit Bestimmtheit oder hoher Wahrscheinlichkeit<br />

eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

zu erwarten ist.<br />

§ 15<br />

Tierhaltung<br />

Tiere sind so zu halten, dass sie weder Personen noch andere Tiere belästigen<br />

oder gefährden und keinen Schaden an Kulturen und öffentlichen Anlagen<br />

anrichten. Ein Ausbrechen oder Entweichen gefährlicher Tiere ist sofort<br />

der Polizei zu melden.<br />

Der Betrieb von Tierheimen, Tierparks usw. sowie tiersportliche Veranstaltungen<br />

bedürfen einer Bewilligung.<br />

Das Füttern von wildlebenden Tieren in bewohnten Gebieten kann verboten<br />

werden.<br />

Die Hundehalter sind auf öffentlichem Grund oder auf privaten Grundstücken<br />

Dritter zur Aufnahme des Hundekots verpflichtet. Im übrigen gelten die Bestimmungen<br />

des kantonalen Gesetzes über das Halten von Hunden.<br />

Aufgrund berechtigter Anzeigen und gestützt auf das Gutachten eines Bezirkstierarztes<br />

oder Sachverständigen kann die Wegnahme von Tieren und<br />

ein Tierhalteverbot angeordnet werden.

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