Polizeiverordnung - Geroldswil
Polizeiverordnung - Geroldswil
Polizeiverordnung - Geroldswil
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Seite 4<br />
Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 15<br />
der Gemeindeordnung vom 22. September 2002 erlässt der Gemeinderat<br />
<strong>Geroldswil</strong> folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Zweck<br />
Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und<br />
Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie<br />
dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der Gemeinde <strong>Geroldswil</strong>. Sie ergänzt<br />
die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />
§ 2<br />
Polizeiorgane<br />
Die polizeilichen Aufgaben werden von den beauftragten Polizeiorganen unter<br />
Aufsicht des Gemeinderates ausgeübt.<br />
Ausnahmebewilligungen zu den nachfolgenden Bestimmungen können von<br />
den Polizeiorganen erteilt werden.<br />
§ 3<br />
Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne ausdrückliche gesetzliche<br />
Grundlage unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen, um schwere<br />
unmittelbar drohende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.<br />
§ 4<br />
Polizeiliche Anordnungen, Weisungen und Vorladungen sind zu befolgen.<br />
Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen die von den Gemeindebehörden,<br />
Polizei- und Kontrollorganen in ihrem Pflichtenkreis erlassenen Anordnungen<br />
und Aufforderungen sowie falsche Personalangaben gegenüber diesen Organen<br />
werden, sofern nicht das Strafgesetzbuch zur Anwendung gelangt, als<br />
Übertretung bestraft.<br />
§ 5<br />
Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Dies gilt insbesondere<br />
auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.<br />
§ 6<br />
Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen ihre Personalien<br />
anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise ihre Identität<br />
feststellen zu lassen.<br />
Polizeiliche Generalklausel<br />
Polizeiliche Anordnungen<br />
Störung der<br />
polizeilichen<br />
Tätigkeit<br />
Identitätsnachweis