12.11.2013 Aufrufe

Polizeiverordnung - Geroldswil

Polizeiverordnung - Geroldswil

Polizeiverordnung - Geroldswil

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 4<br />

Gestützt auf § 74 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 und Art. 15<br />

der Gemeindeordnung vom 22. September 2002 erlässt der Gemeinderat<br />

<strong>Geroldswil</strong> folgende <strong>Polizeiverordnung</strong>:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Zweck<br />

Diese Verordnung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und<br />

Ordnung, der Wahrung der Sicherheit von Personen und Eigentum sowie<br />

dem Schutz der Umwelt auf dem Gebiet der Gemeinde <strong>Geroldswil</strong>. Sie ergänzt<br />

die Gesetzgebung von Bund und Kanton.<br />

§ 2<br />

Polizeiorgane<br />

Die polizeilichen Aufgaben werden von den beauftragten Polizeiorganen unter<br />

Aufsicht des Gemeinderates ausgeübt.<br />

Ausnahmebewilligungen zu den nachfolgenden Bestimmungen können von<br />

den Polizeiorganen erteilt werden.<br />

§ 3<br />

Die Polizeiorgane treffen im Einzelfall auch ohne ausdrückliche gesetzliche<br />

Grundlage unaufschiebbare und verhältnismässige Massnahmen, um schwere<br />

unmittelbar drohende Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung zu verhüten oder abzuwehren.<br />

§ 4<br />

Polizeiliche Anordnungen, Weisungen und Vorladungen sind zu befolgen.<br />

Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen die von den Gemeindebehörden,<br />

Polizei- und Kontrollorganen in ihrem Pflichtenkreis erlassenen Anordnungen<br />

und Aufforderungen sowie falsche Personalangaben gegenüber diesen Organen<br />

werden, sofern nicht das Strafgesetzbuch zur Anwendung gelangt, als<br />

Übertretung bestraft.<br />

§ 5<br />

Jede Störung der polizeilichen Tätigkeit ist verboten. Dies gilt insbesondere<br />

auch für die unbefugte Einmischung Dritter in die Dienstausübung der Polizeiorgane.<br />

§ 6<br />

Jede Person ist verpflichtet, den Polizeiorganen auf Verlangen ihre Personalien<br />

anzugeben, Ausweise vorzulegen oder auf andere Weise ihre Identität<br />

feststellen zu lassen.<br />

Polizeiliche Generalklausel<br />

Polizeiliche Anordnungen<br />

Störung der<br />

polizeilichen<br />

Tätigkeit<br />

Identitätsnachweis

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!