Polizeiverordnung - Geroldswil
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Seite 14<br />
§ 57<br />
Depots<br />
Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depots für Bussen und Kosten entgegenzunehmen.<br />
Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in<br />
jedem Falle vorbehalten.<br />
IX. Schlussbestimmungen<br />
§ 58<br />
Diese <strong>Polizeiverordnung</strong> wurde mit GRB 79 vom 27. Juni 2005 genehmigt.<br />
Sie tritt am 1. September 2005 in Kraft.<br />
Genehmigung und<br />
Inkrafttreten<br />
Die <strong>Polizeiverordnung</strong> vom 5. April 1965 wird, mit allen bisherigen Änderungen<br />
sowie alle im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen<br />
Erlassen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung<br />
aufgehoben.<br />
Gemeinderat <strong>Geroldswil</strong><br />
Ursula Hofstetter<br />
Gemeindepräsidentin<br />
Beat Meier<br />
Gemeindeschreiber