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Polizeiverordnung - Geroldswil

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Seite 14<br />

§ 57<br />

Depots<br />

Die Polizeiorgane sind ermächtigt, Depots für Bussen und Kosten entgegenzunehmen.<br />

Die Festsetzung der definitiven Bussen und Kosten bleibt in<br />

jedem Falle vorbehalten.<br />

IX. Schlussbestimmungen<br />

§ 58<br />

Diese <strong>Polizeiverordnung</strong> wurde mit GRB 79 vom 27. Juni 2005 genehmigt.<br />

Sie tritt am 1. September 2005 in Kraft.<br />

Genehmigung und<br />

Inkrafttreten<br />

Die <strong>Polizeiverordnung</strong> vom 5. April 1965 wird, mit allen bisherigen Änderungen<br />

sowie alle im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen<br />

Erlassen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung<br />

aufgehoben.<br />

Gemeinderat <strong>Geroldswil</strong><br />

Ursula Hofstetter<br />

Gemeindepräsidentin<br />

Beat Meier<br />

Gemeindeschreiber

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