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Polizeiverordnung - Geroldswil

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Seite 12<br />

VII. Niederlassung und Aufenthalt<br />

§ 46<br />

Grundsatz<br />

Für die Niederlassung und den Aufenthalt sowie das gesamte Meldewesen<br />

gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes; militärische und fremdenpolizeiliche<br />

Meldepflichten bleiben vorbehalten.<br />

Zu-, Um- und Wegzüge sind der Einwohnerkontrolle innerhalb von 8 Tagen<br />

zu melden.<br />

§ 47<br />

Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter von Wohnungen bzw. Zimmern,<br />

Logisgeber (z.B. Aupairfamilien etc.) sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle<br />

innerhalb von 8 Tagen jeden Ein- und Auszug zu melden. Die Meldepflicht<br />

Dritter ersetzt die persönliche Meldepflicht nicht.<br />

§ 48<br />

Ein- und Auszugsanzeigen<br />

Wochenaufenthalt<br />

Wochenaufenthalter haben sich bei der Einwohnerkontrolle innerhalb von 8<br />

Tagen anzumelden und einen von der Niederlassungsgemeinde ausgestellten<br />

und längstens auf ein Jahr befristeten Heimatausweis zu hinterlegen.<br />

§ 49<br />

Hinterlegte Ausweispapiere, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor deren<br />

Ablauf zu erneuern oder zu ersetzen.<br />

Erneuerung von<br />

Schriften und<br />

Ausweispapieren<br />

Namens-, Bürgerrechts- und Zivilstandsänderungen sind der Einwohnerkontrolle<br />

innerhalb von 8 Tagen zu melden. Die Einwohnerkontrolle besorgt<br />

auf Kosten der Meldepflichtigen die erforderlichen neuen Schriften und<br />

Ausweispapiere.<br />

VIII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />

§ 50<br />

Bewilligungen<br />

Bewilligungsgesuche aller Art sind mindestens 14 Tage vor dem Anlass<br />

schriftlich begründet einzureichen. Polizeibewilligungen sind gebührenpflichtig<br />

und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie<br />

werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr<br />

gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.

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