Polizeiverordnung - Geroldswil
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Seite 12<br />
VII. Niederlassung und Aufenthalt<br />
§ 46<br />
Grundsatz<br />
Für die Niederlassung und den Aufenthalt sowie das gesamte Meldewesen<br />
gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes; militärische und fremdenpolizeiliche<br />
Meldepflichten bleiben vorbehalten.<br />
Zu-, Um- und Wegzüge sind der Einwohnerkontrolle innerhalb von 8 Tagen<br />
zu melden.<br />
§ 47<br />
Liegenschaftenverwaltungen, Vermieter von Wohnungen bzw. Zimmern,<br />
Logisgeber (z.B. Aupairfamilien etc.) sind verpflichtet, der Einwohnerkontrolle<br />
innerhalb von 8 Tagen jeden Ein- und Auszug zu melden. Die Meldepflicht<br />
Dritter ersetzt die persönliche Meldepflicht nicht.<br />
§ 48<br />
Ein- und Auszugsanzeigen<br />
Wochenaufenthalt<br />
Wochenaufenthalter haben sich bei der Einwohnerkontrolle innerhalb von 8<br />
Tagen anzumelden und einen von der Niederlassungsgemeinde ausgestellten<br />
und längstens auf ein Jahr befristeten Heimatausweis zu hinterlegen.<br />
§ 49<br />
Hinterlegte Ausweispapiere, deren Gültigkeit beschränkt ist, sind vor deren<br />
Ablauf zu erneuern oder zu ersetzen.<br />
Erneuerung von<br />
Schriften und<br />
Ausweispapieren<br />
Namens-, Bürgerrechts- und Zivilstandsänderungen sind der Einwohnerkontrolle<br />
innerhalb von 8 Tagen zu melden. Die Einwohnerkontrolle besorgt<br />
auf Kosten der Meldepflichtigen die erforderlichen neuen Schriften und<br />
Ausweispapiere.<br />
VIII. Polizeibewilligungen, polizeiliche Massnahmen, Sanktionen<br />
§ 50<br />
Bewilligungen<br />
Bewilligungsgesuche aller Art sind mindestens 14 Tage vor dem Anlass<br />
schriftlich begründet einzureichen. Polizeibewilligungen sind gebührenpflichtig<br />
und können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie<br />
werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr<br />
gegeben sind oder wenn Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.