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Polizeiverordnung - Geroldswil

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Seite 11<br />

§ 39<br />

Freinacht<br />

Die ordentliche Schliessungsstunde ist generell aufgehoben am:<br />

a) Silvester und Neujahrstag<br />

b) Fasnachtssamstag<br />

c) Bundesfeiertag (1. August)<br />

§ 40<br />

Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften<br />

der Aufschub oder die Aufhebung der ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt<br />

werden. Das Gesuch ist mindestens 3 Tage vor dem Anlass einzureichen.<br />

§ 41<br />

Geschlossene<br />

Gesellschaft<br />

Hohe Feiertage<br />

An den Vorabenden hoher Feiertage und für diese Tage selbst werden keine<br />

Bewilligungen für den Aufschub der Schliessungsstunde oder Freinächte<br />

erteilt. Ausgenommen davon ist der Aufschub der Schliessungsstunde bei<br />

Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten gemäss § 3 lit. f des kantonalen<br />

Ruhetagsgesetzes.<br />

a) Karfreitag<br />

b) Ostersonntag<br />

c) Pfingstsonntag<br />

d) Bettag<br />

e) Weihnachtstag<br />

§ 42<br />

Dekorationen<br />

Dekorationen in öffentlich zugänglichen Räumen oder Lokalitäten erfordern<br />

eine feuerpolizeiliche Bewilligung. Sie sind rechtzeitig der kommunalen Feuerpolizei<br />

zur Abnahme anzumelden.<br />

§ 43<br />

Geld- und Naturalgabensammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von<br />

Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung.<br />

Sammlungen<br />

und Betteln<br />

Betteln ist verboten.<br />

§ 44<br />

Warenverkauf<br />

Das Ausstellen bzw. der Verkauf von Waren auf öffentlichem Grund (Verkaufswagen,<br />

Stände usw.) bedarf einer Bewilligung.<br />

§ 45<br />

Taxi<br />

Für Betriebsbewilligungen sowie die Ausführung von gewerbsmässigen Taxifahrten<br />

ab <strong>Geroldswil</strong>er Standplätzen bedarf es einer Bewilligung.

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