Polizeiverordnung - Geroldswil
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Seite 11<br />
§ 39<br />
Freinacht<br />
Die ordentliche Schliessungsstunde ist generell aufgehoben am:<br />
a) Silvester und Neujahrstag<br />
b) Fasnachtssamstag<br />
c) Bundesfeiertag (1. August)<br />
§ 40<br />
Einem Patentinhaber kann auf Gesuch hin für geschlossene Gesellschaften<br />
der Aufschub oder die Aufhebung der ordentlichen Schliessungsstunde bewilligt<br />
werden. Das Gesuch ist mindestens 3 Tage vor dem Anlass einzureichen.<br />
§ 41<br />
Geschlossene<br />
Gesellschaft<br />
Hohe Feiertage<br />
An den Vorabenden hoher Feiertage und für diese Tage selbst werden keine<br />
Bewilligungen für den Aufschub der Schliessungsstunde oder Freinächte<br />
erteilt. Ausgenommen davon ist der Aufschub der Schliessungsstunde bei<br />
Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten gemäss § 3 lit. f des kantonalen<br />
Ruhetagsgesetzes.<br />
a) Karfreitag<br />
b) Ostersonntag<br />
c) Pfingstsonntag<br />
d) Bettag<br />
e) Weihnachtstag<br />
§ 42<br />
Dekorationen<br />
Dekorationen in öffentlich zugänglichen Räumen oder Lokalitäten erfordern<br />
eine feuerpolizeiliche Bewilligung. Sie sind rechtzeitig der kommunalen Feuerpolizei<br />
zur Abnahme anzumelden.<br />
§ 43<br />
Geld- und Naturalgabensammlungen auf Strassen und Plätzen sowie von<br />
Haus zu Haus bedürfen einer Bewilligung.<br />
Sammlungen<br />
und Betteln<br />
Betteln ist verboten.<br />
§ 44<br />
Warenverkauf<br />
Das Ausstellen bzw. der Verkauf von Waren auf öffentlichem Grund (Verkaufswagen,<br />
Stände usw.) bedarf einer Bewilligung.<br />
§ 45<br />
Taxi<br />
Für Betriebsbewilligungen sowie die Ausführung von gewerbsmässigen Taxifahrten<br />
ab <strong>Geroldswil</strong>er Standplätzen bedarf es einer Bewilligung.