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G U T A C H T E N - Gemeinde Biederitz

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DIPL. ING. (FH) GABRIELE NOWAK<br />

Ö.B.U.V. SACHVERSTÄNDIGE FÜR GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />

UND<br />

DIPL. ING. (FH) STEFAN GÜLICH<br />

SACHVERSTÄNDIGER FÜR GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG (SVM)<br />

LORENZWEG 48 - D- 39124 MAGDEBURG - TELEFON (0391) 59 21 740 - TELEFAX (0391) 59 21 746<br />

____________________________________________________________________________________________________________<br />

Datum: 26.03.2008<br />

G U T A C H T E N<br />

über den Verkehrswert (i.S.d. § 194 Baugesetzbuch)<br />

für die<br />

unbebauten Grundstücke<br />

in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge, Am Fuchsberg<br />

(Flurstücke 890/10, 892/10, 893/10 und 894/10 bis 897/10)<br />

Auftraggeber:<br />

Eigentümer:<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Biederitz</strong> - Möser<br />

Brunnenbreite 7/8<br />

39291 Möser<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Biederitz</strong><br />

vertr. d. d. Bürgermeister Siegfried Janke<br />

Magdeburger Str. 38<br />

39175 <strong>Biederitz</strong><br />

Aktenzeichen: B-A F Nr. 1<br />

Zweck:<br />

Dieses Verkehrswertgutachten über die unbebauten Grundstücke in<br />

39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge, Am Fuchsberg (Flurstücke<br />

890/10, 892/10, 893/10, 894/10 895/10, 896/10 und 897/10), soll verwendet<br />

werden zum Zwecke der Ermittlung der Veräußerung.<br />

Ausfertigung Nr. 1<br />

Dieses Gutachten umfasst 25 Seiten zzgl. 4 Anlage(n) und bezieht sich ausschließlich auf<br />

den Auftragsgegenstand.<br />

Das Gutachten wurde in vier Ausfertigungen erstellt, davon eine für meine Unterlagen.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 2<br />

0 Inhaltsverzeichnis<br />

1 Vorbemerkungen<br />

2 Grundstücksbeschreibung<br />

2.1 Tatsächliche Eigenschaften<br />

2.2 Erschließungszustand<br />

2.3 Rechtliche Gegebenheiten<br />

2.4 Nutzung und mögliche Nachfolgenutzung<br />

3 Gebäudebeschreibung<br />

3.1 Vorbemerkungen<br />

3.2 Gebäude<br />

4 Wertbestimmende technische und wirtschaftliche Daten<br />

4.1 Angewandte Berechnungsgrundlagen<br />

4.2 Mieten<br />

5 Ermittlung des Verkehrswertes<br />

5.1 Allgemeines zum Verkehrswert<br />

5.2 Verfahrenswahl mit Begründung<br />

5.2.1 Angewendetes Verfahren<br />

5.3 Bodenwertermittlung<br />

5.4 Verkehrswerte<br />

5.4.1 Verkehrswerte, Flurstücke (892/10, 894/10 und 897/10)<br />

5.4.2 Verkehrswert, Flurstück 890/10<br />

5.4.3 Verkehrswert, Flurstück 893/10<br />

5.4.4 Verkehrswert, Flurstück 895/10<br />

5.4.5 Verkehrswert, Flurstück 896/10<br />

6 Erläuterungen und Bestimmungen<br />

7 Literaturverzeichnis<br />

8 Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung<br />

9 Anlagen<br />

9. 1 Anlage 1: Auszug aus der Landkarte<br />

9. 2 Anlage 2: Auszug aus dem Stadtplan<br />

9. 3 Anlage 3: Auszug aus der Liegenschaftskarte<br />

9. 4 Anlage 4: Bilder vom Objekt<br />

Seite<br />

3<br />

4<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

8<br />

8<br />

9<br />

9<br />

9<br />

10<br />

10<br />

12<br />

12<br />

14<br />

17<br />

17<br />

18<br />

19<br />

20<br />

21<br />

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25<br />

25<br />

26<br />

27<br />

28<br />

29


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 3<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Auftraggeber:<br />

Eigentümer:<br />

Grund der Gutachtenerstellung:<br />

Verwaltungsgemeinschaft <strong>Biederitz</strong> - Möser<br />

Brunnenbreite 7/8<br />

39291 Möser<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Biederitz</strong><br />

vertr. d. d. Bürgermeister Siegfried Janke<br />

Magdeburger Str. 38<br />

39175 <strong>Biederitz</strong><br />

Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Ermittlung der<br />

Veräußerung.<br />

Tag der Ortsbesichtigung: 14.02.2008<br />

Teilnehmer am Ortstermin:<br />

Frau Nowak als Sachverständige<br />

Herr Gülich als Sachverständiger<br />

Wertermittlungsstichtag: 14.02.2008<br />

Hinweis:<br />

Das Bewertungsgrundstück soll auftragsgemäß in seinem jetzigen Zustand veräußert werden. Die potentiellen Erwerber müssen<br />

flächenanteilig die Vermessungskosten, sowie die noch anfallenden Straßenausbaubeiträge übernehmen. Weichen die tatsächlichen<br />

Flächen erheblich ab von den gemessen Flächen ab, ist das Gutachten zu überarbeiten. Hierzu ist der Sachverständige<br />

gesondert zu beauftragen.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 4<br />

2 Grundstücksbeschreibung<br />

2.1 Tatsächliche Eigenschaften<br />

Bundesland,<br />

Ort und Einwohnerzahl:<br />

Ortsgeschichte 1):<br />

1) Auszugsweise aus Wikpedia<br />

Sachsen-Anhalt,<br />

<strong>Biederitz</strong> (ca. 3.950 Einwohner)<br />

Mit der Eröffnung einer Kiesgrube im Jahre 1848<br />

durch den Magdeburger August Heyroth an der<br />

Landstraße nach Zerbst und der sich dort neu entwickelnden<br />

Siedlung entstand der <strong>Biederitz</strong>er<br />

Ortsteil Heyrothsberge. Obwohl bis heute eine fast<br />

zwei Kilometer breite Lücke in der Bebauung zwischen<br />

beiden Ortsteilen <strong>Biederitz</strong> und Heyrothsberge<br />

besteht, war Heyrothsberge zu keiner Zeit eine<br />

selbständige <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Seit 1990 gehören die Ortsteile <strong>Biederitz</strong> und Heyrothsberge<br />

zum neu gegründeten Landkreis Jerichower<br />

Land.<br />

überörtliche Verkehrslage,<br />

Entfernungen 2):<br />

2) Auszugsweise aus Wikpedia<br />

Bundesautobahn A 14 Halle-Magdeburg, Anschlußstelle<br />

mit Zubringer AS-Magdeburg ca. 20 km. Bundesautobahn<br />

A 2 Berlin-Magdeburg-Hannover Anschlußstelle<br />

mit Zubringer AS-Burg Zentrum und<br />

Zubringer AS-Magdeburg Zentrum je ca. 15 km<br />

Personenbahnhof:<br />

Hauptstrecken: Magdeburg - Berlin<br />

Geschäfts- und Sportflugplatz Magdeburg, internationaler<br />

Verkehrsflughafen Halle-Leipzig (130 km/<br />

A14)<br />

Buslinienverbund des Landkreises Jerichower Land<br />

innerörtliche Verkehrslage,<br />

Entfernungen:<br />

Wohn- bzw.<br />

Geschäftslage:<br />

Art der Bebauung und<br />

Nutzung in der Straße<br />

und im Ortsteil:<br />

Immissionen:<br />

Topographische<br />

Grundstückslage:<br />

Zuschnitt und Größe<br />

des Grundstücks:<br />

Ortslage von <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge. Die Entfernung<br />

zum Ortszentrum <strong>Biederitz</strong> beträgt ca. 3,5<br />

km. Geschäfte des täglichen Bedarfs ca. 1,5 km<br />

entfernt, örtliche Verkehrsmittel (Bushaltestelle) ca.<br />

500 m, (Bahnstation) ca. 3 km entfernt.<br />

mittelgute Wohnlage, die Geschäftslage wird nicht<br />

untersucht.<br />

überwiegend wohnbauliche Nutzungen, offene 1 bis<br />

2-geschossige Bauweise<br />

sehr gering aus Straßenverkehr<br />

eben<br />

Rechteckig<br />

Flurstück 890/10: Größe: ca. 490 m²<br />

Flurstück 892/10: Größe: ca. 525 m²<br />

Flurstück 893/10: Größe: ca. 510 m²<br />

Flurstück 894/10: Größe: ca. 525 m²<br />

Flurstück 895/10: Größe: ca. 795 m²<br />

Flurstück 896/10: Größe: ca. 855 m²<br />

Flurstück 897/10: Größe: ca. 525 m²


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 5<br />

2.2 Erschließungszustand<br />

Straßenart:<br />

Straßenausbau:<br />

Höhenlage zur Straße:<br />

Anschlüsse an Versorgungsleitungen:<br />

Abwasserbeseitigung:<br />

Grenzverhältnisse,<br />

nachbarliche Gemeinsamkeiten:<br />

Bodenverhältnisse<br />

Baugrund, Grundwasser<br />

(soweit augenscheinlich<br />

ersichtlich):<br />

Wohnstraße<br />

wird von der <strong>Gemeinde</strong> ausgebaut.<br />

normal<br />

Das Ortsgebiet ist mit elektr. Strom, Wasser, Gas<br />

aus öffentlicher Versorgung und Telekom erschlossen.<br />

Es ist aber von einer Neuerschließung des<br />

Grundstückes auszugehen.<br />

Das Ortsgebiet ist an einen Kanalanschluss aus<br />

öffentlicher Entsorgung erschlossen. Es ist aber von<br />

einer Neuerschließung des Grundstückes auszugehen.<br />

keine<br />

Gewachsener normal tragfähiger Baugrund, keine<br />

Grundwasserschäden. Bodenuntersuchungen wurden<br />

nicht durchgeführt und sind nicht Gegenstrand<br />

diese Gutachten. In dieser Wertermittlung werden<br />

ungestörte Bodenverhältnisse unterstellt.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 6<br />

2.3 Rechtliche Gegebenheiten (wertbeeinflussende Rechte und Belastungen)<br />

2.3.1 Grundbuch<br />

Grundbuchlich<br />

Gesicherte<br />

Belastungen:<br />

* In Abteilung II des Grundbuches bestehen folgende<br />

Eintragungen für das bebaute Grundstück:<br />

wertbeeinflussend:<br />

keine<br />

wertunbeeinflussend:<br />

keine<br />

Anm.:<br />

Die Angaben über den Inhalt des Grundbuches beziehen sich auf den Tag, an dem die Grundbuchkopie<br />

angefertigt wurde. Sollten danach Eintragungen in das Grundbuch erfolgt sein, so ist<br />

das Gericht darüber vom Grundbuchamt informiert worden [ZVG §19 (3)]. In einem solchen Fall<br />

ist dieses Gutachten als vorläufig zu betrachten und müsste zwingend überarbeitet werden.<br />

Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass Rechte in Abteilung II und/oder III des Grundbuches<br />

im Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen können. Insofern haben die diesbezüglichen<br />

Aussagen in diesem Gutachten nur eine informative Aufgabe. Ob oder welche Rechte erlöschen,<br />

ist im jeweiligen Versteigerungstermin in Erfahrung zu bringen.<br />

Schuldverhältnisse, die in Abteilung III des Grundbuches verzeichnet sind, werden in diesem Gutachten<br />

nicht berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass diese ggf. beim Verkauf gelöscht<br />

oder durch Reduzierung des Verkaufspreises ausgeglichen werden.<br />

Nicht eingetragene<br />

Lasten und Rechte:<br />

Sonstige nicht eingetragene Lasten und (z.B. begünstigende)<br />

Rechte, Wohnungs- und Mietbindungen<br />

sind nach Auskunft des Eigentümers nicht vorhanden.<br />

Es wurden vom Sachverständigen diesbezüglich<br />

keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen<br />

angestellt.<br />

2.3.2 Planungs- und baurechtliche Situation<br />

Eintragungen im Baulastenverzeichnis:<br />

Umlegungs-, Flurbereinigungs-<br />

und Sanierungsverfahren<br />

Altlastenverdacht / schädliche<br />

Bodenveränderungen im Sinne<br />

des Bundesbodenschutzgesetzes:<br />

Denkmalschutz:<br />

erschließungs- und abgabenrechtlicher<br />

Zustand:<br />

keine. Bei der Bewertung wird auftragsgemäß von<br />

Lastenfreiheit ausgegangen.<br />

Das Grundstück ist gemäß Aussage der Eigentümerin<br />

derzeit in kein Bodenordnungsverfahren einbezogen.<br />

Altlastenverdacht konnte nicht ermittelt werden. Der<br />

in diesem Gutachten ermittelte Verkehrswert unterstellt<br />

eine unbedenkliche Bodensituation. Eventuelle<br />

wertbeeinflussende Erkenntnisse einer diesbezüglichen<br />

eigenständigen Untersuchung müssten dann<br />

entsprechend berücksichtigt werden 1).<br />

Denkmalschutz besteht nicht, das Grundstück ist<br />

unbebaut.<br />

Erschließungsbeiträge sind noch zu entrichten. Die<br />

Kosten für die Erschließungsbeiträge werden im<br />

Gutachten entsprechend berücksichtigt.<br />

1) Der Bewertungssachverständige ist per Definition nicht befugt, abschließende Aussagen zur Unbedenklichkeit des Bodens abzugeben. Dies bleibt<br />

einem Sachverständigen zur Beurteilung von Schäden mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Altlasten vorbehalten. Der hier ermittelte Verkehrswert<br />

unterstellt eine unbedenkliche Bodensituation und unterliegt dem Vorbehalt einer diesbezüglichen eigenständigen Untersuchung.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 7<br />

2.3.3 Entwicklungszustand des Bewertungsgrundstücks<br />

Erläuterung:<br />

Entwicklungsstufe<br />

(Grundstücksqualität):<br />

Darstellung im Flächennutzungsplan:<br />

Darstellung im Bebauungsplan:<br />

Die Entwicklungszustände von Grund und Boden<br />

sind in § 4 WertV definiert. Sie werden dort in 4<br />

Stufen eingeteilt:<br />

- Fläche der Land- und Forstwirtschaft<br />

- Bauerwartungsland<br />

- Rohbauland<br />

- Baureifes Land<br />

Baureifes Land sind bebaubare Flächen, die in<br />

ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen sind.<br />

Der BGH spricht von “Bauland“. Die Qualitätsstufe<br />

“Bauland“ setzt voraus, dass dem Eigentümer ein<br />

nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht<br />

jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf Bebauung<br />

seines Grundstücks in seinem gegenwärtigen<br />

Zustand zusteht (BGH-Urteil vom 14.6.1984 III ZR<br />

41/83)<br />

erschlossenes baureifes Land<br />

erschließungs- ausbaubeitragsfreier Zustand<br />

Flächennutzungsplan von <strong>Biederitz</strong>. 1. Änderung<br />

vom 27.06.1997, darin ausgewiesen als: Wohnbaufläche<br />

Ein Bebauungsplan besteht. B-Plan gebilligt am<br />

20.04.2006 Allg. Wohnen, offen Bauweise, 1-<br />

geschossig, GFZ = 0,4<br />

Festsetzungen im Bebauungsplan: Allg. Wohnen, offen Bauweise, 1-geschossig, GFZ =<br />

0,4<br />

Das Vorliegen einer Baugenehmigung und ggf. die Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens<br />

mit der Baugenehmigung und der verbindlichen Bauleitplanung wurde auftragsgemäß nicht überprüft.<br />

Bei dieser Wertermittlung wird deshalb die formelle und materielle Legalität der baulichen<br />

Anlagen vorausgesetzt.<br />

2.4 Nutzung und mögliche Nachfolgenutzung des Bewertungsgrundstücks<br />

ehemalige Nutzung:<br />

derzeitige Nutzung:<br />

zukünftige wirtschaftlichste Nachfolgennutzung:<br />

erforderlicher Abbruch:<br />

Erweiterungsmöglichkeiten:<br />

Kfz-Stellplatzpflicht:<br />

nicht bekannt<br />

nicht bekannt.<br />

aufgrund der Umgebungsbebauung Wohnen<br />

keiner<br />

keine<br />

keine


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 8<br />

3. Gebäudebeschreibung<br />

3.1 Vorbemerkung<br />

Grundlage für die Gebäudebeschreibung(en) sind die Erhebungen im Rahmen der Ortsbesichtigung<br />

sowie die vorliegenden Bauakten und Beschreibungen.<br />

Die Gebäude und Außenanlagen werden (nur) insoweit beschrieben, wie es für die Herleitung der Daten<br />

in der Wertermittlung notwendig ist. Hierbei werden die offensichtlichen und vorherrschenden Ausführungen<br />

und Ausstattungen beschrieben. In einzelnen Bereichen können Abweichungen auftreten,<br />

die dann allerdings nicht werterheblich sind. Angaben über nicht sichtbare Bauteile beruhen auf Angaben<br />

aus den vorliegenden Unterlagen, Hinweisen während des Ortstermins bzw. Annahmen auf der<br />

Grundlage der üblichen Ausführung im Baujahr. Die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile und Anlagen<br />

sowie der technischen Ausstattungen / Installationen (Heizung, Elektro, Wasser etc.) wurde nicht geprüft,<br />

im Gutachten wird die Funktionsfähigkeit unterstellt.<br />

Baumängel- und schäden wurden soweit aufgenommen, wie sie zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich<br />

erkennbar waren. In diesem Gutachten sind die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Bauschäden und<br />

Baumängel auf den Verkehrswert nur pauschal berücksichtigt worden. Es wird ggf. empfohlen, eine<br />

diesbezügliche vertiefende Untersuchung anstellen zu lassen. Untersuchungen auf pflanzliche und<br />

tierische Schädlinge sowie über gesundheitsschädigende Baumaterialien werden nicht durchgeführt.<br />

3.2 Gebäude Das Grundstück ist unbebaut.<br />

Anmerkung:<br />

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vom Sachverständigen<br />

keine Funktionsprüfungen der technischen<br />

Einrichtungen (Heizung, Wasserversorgung,<br />

Elektro etc.) vorgenommen wurden.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 9<br />

4 Wertbestimmende technische und wirtschaftliche Daten<br />

4.1 Angewandte Berechnungsgrundlagen<br />

Die in der Berechung aufgeführten Daten wurden den Sachverständigen übergebenen Unterlagen<br />

entnommen.<br />

Die in diesem Gutachten aufgeführten Maße und Berechnungen dienen nur der Wertfindung des<br />

im Auftragsthema genannten Zweckes der Wertermittlung.<br />

Unterschiede zu den tatsächlichen Maßen sind daher möglich. Die Ergebnisse werden auf- bzw.<br />

abgerundet. Die Rechendifferenzen sind für das Ergebnis ohne Bedeutung.<br />

4.2 Mieten<br />

Bei der Ertragswertermittlung dürfen (zunächst) nur die auch in Zukunft nachhaltig erzielbaren<br />

Einnahmen zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich müssen Verkehrswertermittlungen (definitionsgemäß)<br />

auf den bei einem aktuellen Verkaufsfall erzielbaren wahrscheinlichsten Kaufpreis<br />

abstellen. Alle Wertbetrachtungen und Wertansätze sind deshalb grundsätzlich an den Überlegungen<br />

des Eigentümers und Nutzers nach dem derzeitigen Nutzer zu orientieren.<br />

Definition der Vergleichsmiete:<br />

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist gemäß § 2 MHG als das „übliche Entgelt“ zu verstehen, „das<br />

in der <strong>Gemeinde</strong> oder in vergleichbaren <strong>Gemeinde</strong>n für nicht preisgebundenen Wohnraum<br />

vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren<br />

vereinbart oder, ..., geändert worden ist.“<br />

Sie ist als der für vergleichbare Wohnungen am Markt tatsächlich durchschnittlich gezahlte Mietzins<br />

definiert; das Mischungsverhältnis der Mieten aus den letzten 4 Jahren muss angemessen<br />

sein. In diesem Gutachten wird die ortsübliche Vergleichsmiete als so genannte „Netto-Kalt-<br />

Miete“ (Grundmiete ohne jegliche Nebenkosten) in Ansatz gebracht.<br />

Die monatliche Nettokaltmiete zum Wertermittlungsstichtag beträgt in der Lage des Bewertungsobjekt:<br />

Das Grundstück ist unbebaut.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 10<br />

5 Ermittlung des Verkehrswerts<br />

5.1 Allgemeines zum Verkehrswert<br />

Der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB „durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den<br />

sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten<br />

und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder<br />

des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche<br />

Verhältnisse zu erzielen wäre“.<br />

Der Preis wird demgegenüber durch Angebot und Nachfrage bestimmt, und ist damit unabhängig von<br />

ungewöhnlichen (Zwangsversteigerung bzw. Notverkauf) oder persönlichen (unerfahrener Verkäufer -<br />

geschäftstüchtiger Käufer bzw. umgekehrt) Verhältnissen, wobei ein sorgfältig ermittelter Verkehrswert<br />

in der Mitte einer Bandbreite von +/- 10% liegt, innerhalb derer sich ein Preis bewegen kann. Man<br />

kann ihn auch in Anlehnung an den Marktwert, der von der TEGOVA, der Vereinigung der europäischen<br />

Bewerterverbände 1991 definiert wurde, verstehen, wonach er den geschätzten Betrag (wahrscheinlichsten<br />

Preis) darstellt, für den ein Immobilienvermögen<br />

iam Tag der Bewertung<br />

izwischen einem verkaufsbereiten Veräußerer und<br />

ieinem kaufbereiten Erwerber<br />

inach angemessener Vermarktungsdauer<br />

iin einer Transaktion<br />

iim gewöhnliche Geschäftsverkehr<br />

ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.<br />

Das Wertermittlungsgutachten wird auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung Wert V 98<br />

erarbeitet. Gegenstand des Wertermittlungsgutachtens ist das im Deckblatt aufgeführte, bebaute oder<br />

unbebaute Grundstück. Das Ergebnis der Wertermittlung bezieht sich auf den Wertermittlungsstichtag,<br />

also den am Besichtigungstag angetroffenen Zustand oder einen beschriebenen Zustand. Es gilt<br />

nur für den Wertermittlungsstichtag und nur für den aufgeführten Zweck sowie den ausgewiesenen<br />

Auftraggeber.<br />

Beim Lesen und bei der Verwertung des Gutachtens müssen Auftraggeber und mögliche Dritte, denen<br />

der Auftraggeber das Gutachten zugänglich macht, auf Folgendes achten:<br />

• Ein Verkehrswertgutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zum<br />

Verkehrswert des zu bewertenden Objektes<br />

• Es handelt sich um eine Prognose des am Grundstücksmarkt zum Besichtigungstag erzielbaren<br />

Preises<br />

• Welcher Preis tatsächlich erzielt wird, bleibt das Ergebnis einer freien Preisverhandlung oder<br />

einer öffentlichen Ausschreibung. Dafür liefert dieses Gutachten Argumente. D.h. der Verkäufer<br />

kann das Bewertungsobjekt über oder unter dem hier zu ermittelnden Wert verkaufen. Das<br />

gilt analog für den Käufer.<br />

• Es ist nicht ausreichend, wenn der Auftraggeber oder / und möglicher Dritte nur das Ergebnis<br />

dieses Gutachtens zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist der gedankliche und argumentative<br />

Weg, den die Sachverständige gewählt hat, um den Verkehrswert zu bestimmen.<br />

• Das Gutachten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden nur Bauteile beschrieben,<br />

die im allgemeinen Markt besonderen Einfluss auf den Verkehrswert haben bzw. die<br />

durch die Sachverständige ohne zerstörende Prüfungen augenscheinlich sichtbar waren.<br />

Für den Fall der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach auf 20 % des<br />

ermittelten Wertes, höchstens jedoch EUR 250.000,-- begrenzt.<br />

Die Höhe der Haftung der unterzeichnenden Sachverständigen ist weiterhin darauf beschränkt, was<br />

sie im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme von ihrer Berufshaftpflichtversicherung als Deckung<br />

zu erlangen vermag.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 11<br />

Soweit Ersatzansprüche gegen die unterzeichnende Sachverständige nicht bereits Kraft gesetzlicher<br />

Vorschriften schneller verjährt sind, verjähren die Ersatzansprüche nach drei Jahren gerechnet vom<br />

Tage der Ablieferung des Gutachtens an den Auftraggeber.<br />

Im Gutachten werden computergestützte Berechnungen durchgeführt. Der Computer rechnet auf viele<br />

Stellen hinter dem Komma genau. Die Ergebnisse werden automatisch auf- und abgerundet, so dass<br />

es manchmal zu scheinbaren Rechendifferenzen führt, die jedoch für das Ergebnis ohne Bedeutung<br />

sind. Die Genauigkeit von Marktanalysen, also auch dieses Gutachtens, liegt erfahrungsgemäß bei<br />

einigen Prozenten. Deshalb täuscht eine Berechnungsschärfe bis auf 1,00 € eine größerer Genauigkeit<br />

nur vor.<br />

Diese Berechnungen sind allgemeine Hilfs- und Kontrollrechnungen. Eine Haftung für fehlende und<br />

mangelhafte Informationen bleibt ausgeschlossen.<br />

Besondere Untersuchungen hinsichtlich versteckter Mängel sowie nicht oder schwer zugänglicher<br />

Bauteile sind nicht erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für solche Bauteile, die von den Nutzungsberechtigten<br />

zur Besichtigung nicht geöffnet wurden und für evtl. verdeckte oder nicht erkannte Bauschäden<br />

und Baumängel, insbesondere am Holz, am Dach, am Kellermauerwerk einschließlich der<br />

Fundamente und Absperrung, an Installationen jeder Art und für verwendete Gesundheitsgefährdende<br />

Baustoffe und Materialien. Eine Haftung für deren Nichterkennung ist ausgeschlossen. Eine Ermittlung,<br />

ob Weichgebundenes Material (Asbest) verwendet wurde, konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung<br />

nicht durchgeführt werden.<br />

Verwendungsfähig sind nur die original unterschriebenen Gutachten. Aus urheber-rechtlichen Gründen<br />

ist die Anfertigung von Kopien nur für den nicht gewerbsmäßigen Eigengebrauch gestattet.<br />

Ausgeschlossen bleibt eine Haftung gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, die nicht<br />

Auftraggeber sind, soweit einer Verwendung des Gutachtens durch diese Personen nicht ausdrücklich<br />

schriftlich zugestimmt wurde. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Sachverständigen<br />

gegenüber Dritten - auch im Wege der Abtretung - ist ausgeschlossen.<br />

Der Zustand eines Grundstückes bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden<br />

rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und<br />

der Lage des Grundstückes. Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand, die Art und das<br />

Maß der baulichen Nutzung, die Wartezeiten bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung, die Beschaffenheit<br />

und die Eigenschaft des Grundstückes und die Lagemerkmale lt. Wertermittlungsverordnung<br />

§ 3(2).<br />

Der Zustand der baulichen Anlagen, der Gebäude, Außenanlagen, besonderer Bauteile und sonstigen<br />

Anlagen wird am Besichtigungstag zunächst durch einfache Inaugenscheinnahme festgestellt. Bei der<br />

Gebäudebesichtigung werden keinerlei zerstörende Prüfungen vorgenommen, um den Zustand der<br />

Konstruktion und die Beschaffenheit der Details genau zu ermitteln, so dass keine Aussage über verdeckte<br />

Mängel, außer offensichtlich sichtbarer unterbliebener Instandsetzung, getroffen werden können.<br />

Nachfolgend wird der Verkehrswert für die unbebauten Grundstücke in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />

Am Fuchsberg (Flurstücke 890/10, 892/10, 893/10, 894/10 895/10, 896/10 und 897/10),<br />

zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 ermittelt.<br />

Grundstücksdaten<br />

Grundbuch:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung Flur Flurstück Fläche<br />

____________________________________________________________<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 890/10 ca. 490 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 892/10 ca. 525 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 893/10 ca. 510 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 894/10 ca. 525 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 895/10 ca. 795 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 896/10 ca. 855 m²<br />

<strong>Biederitz</strong> 4 897/10 ca. 525 m²


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 12<br />

5.2 Verfahrenswahl mit Begründung<br />

5.2.1 Angewendetes Verfahren (Fett hervorgehoben)<br />

Für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich seiner<br />

Bestandteile sieht die Wertermittlungsverordnung (WertV 98) drei Verfahren vor:<br />

das Vergleichswertverfahren<br />

das Ertragswertverfahren<br />

das Sachwertverfahren<br />

Diese in langjähriger Praxis bewährten Verfahren ergeben in der Regel zunächst Zwischenwerte, die<br />

unter der Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Grundstücksmarktes an den Verkehrswert<br />

heranzuführen sind.<br />

Das Vergleichswertverfahren ermöglicht, sofern genügend Vergleichspreise zur Verfügung stehen,<br />

durch den direkten Bezug zu Marktvorgängen eine unmittelbare Ermittlung des Verkehrswertes. Das<br />

Verfahren wird vor allem bei Grundstücken angewendet, die mit weitgehend typisierten Gebäuden<br />

bebaut sind, z.B. Garagen, einfachen freistehenden Eigenheimen, Ferienhauswohnungen sowie Eigentumswohnungen.<br />

Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Vergleichswertverfahren<br />

Marktanpassungsfaktor: Vergleichskaufpreise<br />

Einflussfaktoren: Kenntnis der wesentlichen wertbestimmenden Eigenschaften der<br />

Vergleichsobjekte und des Bewertungsobjekts, Verfügbarkeit von<br />

diesbezüglichen Umrechnungskoeffizienten – Vergleichskaufpreisverfahren<br />

Das Sachwertverfahren ist bei Grundstücken anzuwenden, bei denen die Erzielung des Ertrages durch<br />

Vermietung oder Verpachtung nicht im Vordergrund steht. Dies gilt überwiegend für individuell gestaltete<br />

Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, besonders wenn sie eigen genutzt sind.<br />

Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Sachwertverfahren<br />

Marktanpassungsfaktor: Sachwertfaktoren<br />

Einflussfaktoren: Bodenwert/Lage und (jedoch nachrangig) ein plausibles System<br />

der Herstellungswertermittlung<br />

Das Ertragswertverfahren wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig<br />

erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung für den Wert des Grundstücks ist. Das Verfahren kommt<br />

z.B. in betracht bei Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken (teils Wohn-, teils gewerbliche,<br />

freiberufliche oder öffentliche Nutzung), reinen Geschäftsgrundstücken sowie gewerblich<br />

genutzten Grundstücken.<br />

Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Ertragswertverfahren<br />

Marktanpassungsfaktor: Liegenschaftszinssätze<br />

Einflussfaktoren: ortsübliche und nachhaltig erzielbare Mieten.<br />

Entsprechend den Gepflogenheiten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Verkehrswert von<br />

Grundstücken mit der Nutzbarkeit dieses Bewertungsobjekts vorrangig mit Hilfe des<br />

Vergleichswertverfahren (§§ 13 –14 WertV 98):<br />

Beim Vergleichswertverfahren ist nach § 13 WertV der Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abzuleiten. Zur<br />

Ermittlung des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte<br />

herangezogen werden. „Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung<br />

von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils<br />

vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt sind (WertV, § 13).“ Die Bodenrichtwerte werden auf Grund der Kaufpreissammlung<br />

bei der Geschäftsstelle des Gutachtersausschusses i.d.R. zum Stichtag 31. Dezember bzw. 1. Januar eines jeden<br />

Jahres als Jahresdurchschnitt ermittelt.<br />

Bei der Wertermittlung von baureifem Land sind die den Wert beeinflussenden Merkmale, wie Entwicklungszustand, Bodenqualität,<br />

Grundstücksgröße, -gestaltung und -lage sowie sonstige ertragsbeeinflussende Faktoren (z.B. Zuckerrübenlieferrecht, etc.) zu berücksichtigen.<br />

Nach dem Stichtagsprinzip sind bei der Wertermittlung allein die zum Bewertungsstichtag bekannten Tatsachen und<br />

Entwicklungsmöglichkeiten sowie das zu diesem Zeitpunkt gegebene Preisniveau zu berücksichtigen.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 13<br />

Der Bodenwert ist jeweils getrennt vom Wert der baulichen und sonstigen Anlagen bzw. vom Ertragswert<br />

der baulichen Anlagen i.d.R. auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren<br />

(vgl. §§ 13 und 14 WertV) so zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das Grundstück<br />

unbebaut wäre (vgl. § 21 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 WertV).<br />

Liegen jedoch geeignete Bodenrichtwerte vor, so können diese zur Bodenwertermittlung herangezogen<br />

werden (§ 13 Abs. 2 WertV).<br />

Sowohl bei der Sachwert- als auch bei der Ertragswertermittlung sind alle, das Bewertungsgrundstück<br />

betreffenden sonstigen wertbeeinflussenden Umstände sachgemäß zu berücksichtigen.<br />

Dazu zählen:<br />

• Abweichungen vom normalen baulichen Zustand infolge unterlassener Instandhaltungsaufwendungen<br />

oder Baumängel und Bauschäden, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz<br />

eines reduzierten Ertrags oder durch eine gekürzte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind,<br />

• wohnungs- und mietrechtliche Bindungen (z.B. Abweichungen von der ortsüblichen Miete),<br />

• Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke,<br />

• Abweichungen in der Grundstücksgröße, wenn Teilflächen selbständig verwertbar sind.<br />

Sind Vergleichskaufpreise nicht bekannt, so können zur Erkundung des Grundstücksmarktes (bedingt)<br />

auch Zeitungsangebote herangezogen werden.<br />

Die in Zeitungsangeboten enthaltenen Kaufpreisforderungen liegen nach einer Untersuchung von<br />

Streich1) je nach Verkäuflichkeit (bzw. Marktgängigkeit) zwischen 10 und 20 % über den später tatsächlich<br />

realisierten Verkaufspreisen.<br />

Wird den vorhandenen Baulichkeiten kein Wert mehr beigemessen, so ist grundsätzlich das Liquidationsverfahren<br />

anzuwenden.<br />

Einfache Liquidation (§ 20 Abs. 1 WertV)<br />

Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts kein Anteil<br />

für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur<br />

der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,<br />

insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />

Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.<br />

Aufgeschoben Liquidation (§ 20 Abs. 2 WertV)<br />

Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb<br />

eine dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem „einfachen<br />

Liquidationswert“ für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen.<br />

Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig<br />

erzielbaren Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren<br />

Reinertrags maßgebende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung<br />

und dem der Grundstücksart entsprechenden Liegenschaftszinssatz.<br />

___________________<br />

1) Streich: Das Vergleichswertverfahren. DAB 1985, S. 335.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 14<br />

5.3 Bodenwertermittlung<br />

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Quadratmeter Grundstücksfläche,<br />

der für eine Mehrzahl von Grundstücken eines Gebietes (einer Zone) ermittelt ist, für die im Wesentlichen<br />

gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf ein Grundstück,<br />

dessen Wertbeeinflussende Merkmale (Grundstückseigenschaften) für dieses Gebiet typisch sind<br />

(Bodenrichtwertgrundstück).<br />

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in den Wertbeeinflussenden<br />

Merkmalen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />

Bodenbeschaffenheit, Grundstückszuschnitt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen<br />

vom Bodenrichtwert.<br />

Gemäß § 13 Abs. 1 Wert V 98 ist der Bodenwert in der Regel durch Preisvergleich zu ermitteln.<br />

Der zuständige Gutachterausschuss von Stendal hat zum 01.01.2008 Bodenrichtwerte herausgegeben.<br />

Die Bodenrichtwertkarte weist für das Wohngebiet einen Wert von:<br />

aus.<br />

55,00 €/m²<br />

BW o I<br />

Es handelt sich um einen durchschnittlichen Lagewert. Dieser Grundwert bezieht sich auf erschließungsbeitragsfreies<br />

Bauland nach BauGB.<br />

Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist nach heutigem Erkenntnisstand über<br />

einen längeren Zeitraum unverändert, hierzu möchten wir bemerken, dass der Grundstücksmarkt<br />

für wohnbauliche Baulandflächen eher rückläufig ist und von unbebauten baureifen Grundstücksflächen<br />

bestimmt werden.<br />

Der Bodenrichtwert ist der aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwert für bebaute und<br />

unbebaute Grundstücke eines Gebietes oder einer Bodenrichtwertzone, für die im Wesentlichen<br />

gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.<br />

Der Bodenrichtwert ist somit auf typische Verhältnisse und auf den Erschließungszustand des<br />

Gebietes bzw. der Richtwertzone abgestimmt.<br />

Er berücksichtigt nicht die besonderen Eigenschaften einzelner Grundstücke wie Art und Maß der<br />

baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt, Größe, Bodenbeschaffenheit, Erschließung und mit dem<br />

Grundstück verbundene Rechte oder wertmindernde Belastungen. Die vorgenannten Eigenschaften<br />

können Abweichungen zum Bodenrichtwert bewirken. Bodenrichtwerte haben keine bindende<br />

Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich<br />

ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.<br />

Grundstücksgrößen in der Lage des Bewertungsobjekts: 250 m² bis 1.500 m².<br />

Bei den Bewertungsgrundstücken handelt sich um normal große Grundstücke<br />

Die Grundstücksflächen liegen innerhalb eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes und sind<br />

als Wohnbauflächen dargestellt.<br />

Die Bewertungsflächen liegen in dieser Bodenrichtwertzone in einer mittleren Lage.<br />

Die potentiellen Erwerber müssen flächenanteilig die Vermessungskosten, sowie die noch anfallenden<br />

Straßenausbaubeiträge übernehmen. Die Kosten hierfür werden als Abschlag am Bodenrichtwert<br />

erschließungs- beitragsfrei getätigt.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 15<br />

Zu- und Abschläge bezogen auf den Richtwert:<br />

Die Abweichungen zum Richtwertgrundstück sollten mit Zu- und Abschlägen gemäß §§ 3 und 5<br />

sowie 13 und 14 nach Wert V erfasst werden.<br />

Die Einschätzung erfolgte nach pauschalem Wertmaßstab:<br />

Gering +/- 5 %<br />

Mittel +/- 10 %<br />

Groß +/- 20 % und mehr<br />

Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse<br />

Zeitliche Differenz zwischen Richtwert- und Wertermittlungsstichtag +/- 0 %<br />

Bodenwertveränderungen mit leicht fallender/steigender Tendenz +/- 0 %<br />

Lage<br />

Die Lage des Grundstückes innerhalb der <strong>Gemeinde</strong>, der Boden-<br />

Richtwertzone wird als gute Lage gewertet +/- 0 %<br />

Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

Aus der tatsächlichen Nutzung ergibt sich im Vergleich zur Richtwertfläche<br />

eine gute/normale/ geringe bauliche Ausnutzung,<br />

nach Marktuntersuchung des Gutachterausschusses,<br />

+/- 0 %<br />

Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften<br />

Herangezogen werden zur Beurteilung der Baugrund, die Beschaffenheit<br />

des Geländes und der Zuschnitt des Grundstückes, +/- 0 %<br />

Sonstiges<br />

Beeinträchtigung durch Immissionen, schlechtere Erschließung<br />

als ortsüblich, Kosten für Bodenordnung, prägnante Lage Wald/<br />

Wassernähe +/- 0 %<br />

-----------<br />

Summe +/- 0 %<br />

Die Wertigkeit des Grund und Bodens wird gegenüber dem Bodenrichtwert für das Richtwertgrundstück<br />

mit 100 % eingeschätzt.<br />

Daraus ergibt sich der angepasste Bodenwert von:<br />

55,00 €/m² x 1,00 = 55,00 €/m²<br />

Bodenbewertung Flurstücke 892/10, 894/10 bis 897/10<br />

Flur : 4<br />

Flurstücke: 892/10, 894/10 und 897/10<br />

Bewertungsgröße: ca. 525 m ²<br />

Baulandqualität: 525 m² x 55,00 €/m² = 28.875,00 €<br />

Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />

Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.875,00 €<br />

Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 20.300,00 €<br />

B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 20.300,00 € je Teilfläche<br />

================================================


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 16<br />

Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 890/10<br />

Flur : 4<br />

Flurstück: 890/10<br />

Bewertungsgröße: ca. 490 m ²<br />

Baulandqualität: 490 m² x 55,00 €/m² = 26.950,00 €<br />

Abschlag für Vermessung ca.: - 2.650,00 €<br />

Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.550,00 €<br />

Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 19.750,00 €<br />

B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 19.750,00 €<br />

================================================<br />

Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 893/10<br />

Flur : 4<br />

Flurstück: 893/10<br />

Bewertungsgröße: ca. 510 m ²<br />

Baulandqualität: 510 m² x 55,00 €/m² = 28.050,00 €<br />

Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />

Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.735,00 €<br />

Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 19.615,00 €<br />

B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 19.600,00 €<br />

================================================<br />

Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 895/10<br />

Flur : 4<br />

Flurstück: 895/10<br />

Bewertungsgröße: ca. 795 m ²<br />

Baulandqualität: 795 m² x 55,00 €/m² = 43.725,00 €<br />

Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />

Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 7.385,00 €<br />

Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 32.640,00 €<br />

B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 32.625,00 €<br />

================================================<br />

Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 896/10<br />

Flur : 4<br />

Flurstück: 896/10<br />

Bewertungsgröße: ca. 855 m ²<br />

Baulandqualität: 855 m² x 55,00 €/m² = 47.025,00 €<br />

Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />

Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 7.940,00 €<br />

Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 35.385,00 €<br />

B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 35.375,00 €<br />

================================================


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 17<br />

5.4 Verkehrswerte<br />

5.4.1 Verkehrswerte, Flurstücke 892/10, 894/10, 897/10<br />

Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />

gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />

Der Bodenwert je Teilfläche wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 20.300 € ermittelt.<br />

Berücksichtigt man<br />

- die Lage des Bewertungsobjekts<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />

- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />

bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />

Die Verkehrswerte für die unbebauten Grundstücke (Flurstücke 892/10 und 894/10 bis 897/10) in<br />

39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge<br />

Grundbuch:<br />

Kataster:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />

Flur: 4<br />

Flurstücke: Flurstücke 892/10, 894/10 bis 897/10<br />

werden zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />

geschätzt.<br />

rd. 20.300 € je Teilfläche<br />

Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />

weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />

seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />

als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />

26.03.2008<br />

_________________________<br />

Stefan Gülich<br />

_________________________<br />

Gabriele Nowak<br />

Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />

über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />

Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 18<br />

5.4.2 Verkehrswert, Flurstück 890/10<br />

Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />

gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />

Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 19.750 € ermittelt.<br />

Berücksichtigt man<br />

- die Lage des Bewertungsobjekts<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />

- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />

bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />

Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 890/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />

Grundbuch:<br />

Kataster:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 890/10<br />

wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />

geschätzt.<br />

rd. 19.750 €<br />

Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />

weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />

seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />

als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />

26.03.2008<br />

_________________________<br />

Stefan Gülich<br />

_________________________<br />

Gabriele Nowak<br />

Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />

über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />

Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 19<br />

5.4.3 Verkehrswert, Flurstück 893/10<br />

Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />

gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />

Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 19.600 € ermittelt.<br />

Berücksichtigt man<br />

- die Lage des Bewertungsobjekts<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />

- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />

bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />

Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 893/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />

Grundbuch:<br />

Kataster:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 893/10<br />

wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />

geschätzt.<br />

rd. 19.600 €<br />

Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />

weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />

seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />

als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />

26.03.2008<br />

_________________________<br />

Stefan Gülich<br />

_________________________<br />

Gabriele Nowak<br />

Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />

über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />

Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 20<br />

5.4.4 Verkehrswert, Flurstück 895/10<br />

Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />

gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />

Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 32.625 € ermittelt.<br />

Berücksichtigt man<br />

- die Lage des Bewertungsobjekts<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />

- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />

bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />

Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 895/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />

Grundbuch:<br />

Kataster:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 895/10<br />

wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />

geschätzt.<br />

rd. 32.625 €<br />

Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />

weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />

seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />

als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />

26.03.2008<br />

_________________________<br />

Stefan Gülich<br />

_________________________<br />

Gabriele Nowak<br />

Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />

über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />

Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 21<br />

5.4.5 Verkehrswert, Flurstück 896/10<br />

Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />

gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />

Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 35.375 € ermittelt.<br />

Berücksichtigt man<br />

- die Lage des Bewertungsobjekts<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />

- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />

- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />

bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />

Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 896/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />

Grundbuch:<br />

Kataster:<br />

<strong>Biederitz</strong><br />

Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />

Flur: 4<br />

Flurstück: 896/10<br />

wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />

geschätzt.<br />

rd. 35.375 €<br />

Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />

weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />

seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />

als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />

Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />

26.03.2008<br />

_________________________<br />

Stefan Gülich<br />

_________________________<br />

Gabriele Nowak<br />

Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />

über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />

Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />

Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 22<br />

6 Erläuterungen und Begriffsbestimmungen<br />

Die bundesdeutsche Bewertungspraxis kennt im wesentlichen drei Verfahren zur Wertermittlung bebauter Grundstücke. Diese sind das Vergleichswertverfahren<br />

(dessen praktische Bedeutung wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der heranzuziehenden Objekte hinsichtlich sämtlicher<br />

wertbeeinflussender Umstände namentlich ihrer Eigenschaften, sonstigen Beschaffenheit, Lage und des vergleichbaren Marktgeschehens- sehr<br />

gering ist), das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren.<br />

Sie sind grundsätzlich gleichrangig. Für die Wahl des geeigneten Verfahrens kommt es in erster Linie darauf an, die Überlegungen der Marktteilnehmer,<br />

die zur Kaufpreisbildung führen, möglichst allgemeinverständlich und nachvollziehbar darzustellen.<br />

Für die Grundstücke, bei denen die Eigennutzung im Vordergrund steht, d.h. bei denen Renditeüberlegungen nicht im Vordergrund stehen, wie<br />

zum Beispiel bei Einfamilienhausgrundstücken, kommt in erster Linie das Sachwertverfahren in Betracht. Denn ein Eigentümer betrachtet sein<br />

Einfamilienhausgrundstück –wie auch seine hochwertig ausgestattete Eigentumswohnung- nicht als Rendite- oder Kapitalanlage, sondern als sein<br />

Zuhause, das ihm alle mit dem Eigentum verbundenen Annehmlichkeiten verschafft. Ertragsgesichtspunkte sind beim Kauf weitgehend ausgeschaltet.<br />

Das Sachwertverfahren bietet sich auch unter dem Aspekt an, für die kein „freier Markt“ vorhanden ist und die in erster Linie nicht zur<br />

Erzielung eines Gewinns genutzt werden. 1)<br />

Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise für bebaute und unbebaute Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich ihrer wertbestimmenden<br />

Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Die Praxis zeigt, dass dieses Verfahren bei unbebauten Grundstükken<br />

und ggf. auch Eigentumswohnungen in der Regel nur herangezogen werden kann, wenn genügend Verkaufsfälle bekannt sind. Bei der Ermittlung<br />

des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.<br />

Sind Vergleichskaufpreise nicht bekannt, so können zur Erkundung des Grundstücks-Marktes (bedingt) auch Zeitungsangebote herangezogen<br />

werden. Die in Zeitungsangeboten enthaltenen Kaufpreisforderungen liegen nach einer Untersuchung von Streich 2) je nach Verkäuflichkeit (bzw.<br />

Marktgängigkeit) zwischen 10 und 20% über den später tatsächlich realisierten Verkaufspreisen.<br />

Das Ertragswertverfahren ist bei Grundstücken anzuwenden, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Wertschätzung bei der Kaufpreisfindung<br />

im Vordergrund steht, so zum Beispiel bei Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten sowie gewerblich genutzten Grundstücken.<br />

Das Sachwertverfahren kommt gegenüber bei solchen Grundstücken in Betracht, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nur<br />

unwesentlich ankommt, wo also die Eigennutzung im Vordergrund steht.<br />

Sowohl bei der Sachwert- als auch bei der Ertragswertermittlung sind alle, das Bewertungsgrundstück betreffenden sonstigen wertbeeinflussenden<br />

Umstände sachgemäß zu berücksichtigen. Dazu zählen:<br />

Abweichungen vom normalen baulichen Zustand infolge unterlassener oder Baumängel und Bauschäden, soweit sie nicht durch den Ansatz eines<br />

reduzierten Ertrages oder durch eine gekürzte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind, wohnungs- und mietrechtliche Bindungen (z.B. Abweichungen<br />

von der ortsüblichen Miete, Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke, Abweichungen in der Grundstücksgröße, wenn Teilflächen selbständig<br />

verwertbar sind.<br />

Der Bodenwert ist jeweils getrennt vom Wert der baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen bzw. vom Ertragswert der baulichen Anlagen i.d.R.<br />

auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren (vgl. §§ 13 und 14 WertV) so zu ermitteln, wie es sich ergeben würde,<br />

wenn das Grundstück unbebaut wäre (vgl. §21 Abs. 2 und §15 Abs. 2 WertV). Er ist in besonderem Maße abhängig von der bauplanungsrechtlich<br />

zulässigen und realisierbaren Nutzung.<br />

Liegen geeignete Bodenrichtwerte vor, so können diese zur Bodenwertermittlung herangezogen werden (§13 Abs. 2 WertV). Bodenrichtwerte sind<br />

geeignet, wenn sie entsprechend<br />

iden örtlichen Verhältnissen<br />

ider Lage und<br />

idem Entwicklungszustand gegliedert und<br />

inach Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

idem erschließungs-(beitragsrechtlichen) Zustand und<br />

ider jeweils vorherrschenden Grundstücksgestalt<br />

hinreichend bestimmt ist (§13 Abs. 2 Satz 2 WertV).<br />

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, die zu einer Bodenrichtwertzone zusammengefasst<br />

werden, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.<br />

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Umständen -wie Erschließungszustand,<br />

spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt- bewirken in der Regel entsprechende<br />

Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.<br />

6.1 Das Sachwertmodell der WertV<br />

Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21-25 WertV gesetzlich geregelt.<br />

Der vorläufige Sachwert setzt sich zusammen aus dem Bodenwert, dem Wert der Gebäude und dem Wert der Außenanlagen. Der Wert der<br />

baulichen Anlagen (Gebäude und bauliche Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der Basis von Herstellungswerten ermittelt. Der Wert<br />

der Außenanlagen (bauliche und sonstige Außenanlagen) darf auch pauschal (s. § 21 Abs. 4 WertV) zum Zeitwert geschätzt werden.<br />

6.1.1Ermittlung des Herstellungswertes der Gebäude -§ 22 Abs. 1 WertV<br />

Der Herstellungswert von Gebäuden wird durch Multiplikation der Raum- und Flächeneinheiten des Gebäudes (m³ Rauminhalt bzw. m² Gebäudeflächen)<br />

mit den Normalherstellungskosten für vergleichbare Gebäude ermittelt. Dem so ermittelten Herstellungswert sind noch die Werte für<br />

besonders zu veranschlagende Bauteile, besondere Einrichtungen und Baunebenkosten hinzuzurechnen.<br />

1) siehe BGH-Urteil vom 6.4.1985 –III ZR 27/94<br />

2) Streich: Das Vergleichswertverfahren. DAB 1985, S. 335.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 23<br />

6.1.2 Normalherstellungskosten -§ 22 (2) und (3) WertV<br />

Prof. Dipl. Ing. Martin Mittag hat in einem Forschungsbericht 3) aus einer Baudatenbank zeitgemäße Normalherstellungskosten für die meisten<br />

Gebäudearten ermittelt und diese für die Verkehrswertermittlung in Typklassen zusammengefasst. Hans Otto Sprengnetter hat diese Auswertung<br />

anhand vieler bundesweiter Kontrollbewertungen mit weiteren Parametern versehen und veröffentlicht 4). Die Normalherstellungskosten basieren<br />

auf Auswertungen von reinen Baukosten für Gebäude mit annähernd gleichem Ausbau- und Ausstattungsstandard (sog. Normgebäude). Sie<br />

werden für die Wertermittlung auf verschiedene Index-Basisjahre zurückgerechnet -das am meisten verwendete ist 1913, derzeit werden die Werte<br />

für das Basisjahr 2000 genutzt-.<br />

Durch die Gliederung nach zeittypischen Bauweisen ist eine ausreichende Unterscheidung hinsichtlich des Ausbau- und Ausstattungsgrades im<br />

Erstellungsjahr möglich. Die Werte unterstellen eine normale Unterhaltung und Erneuerung.<br />

Durch Verwendung eines einheitlichen Basisjahres ist eine hinreichend genaue Bestimmung des Wertes möglich, da der Gutachter über<br />

Jahr(zehnt)e hinweg mit konstanten Grundwerten arbeitet und diesbezüglich gesicherte Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung<br />

des jeweiligen Bewertungsobjekts in den Grundstücksgesamtmarkt sammeln kann.<br />

Die Normalherstellungskosten mit dem Basisjahr 1913 beziehen sich auf den m³ umbauten Raum -berechnet nach der DIN 277, Ausgabe 1950-<br />

und verstehen sich incl. Mehrwertsteuer.<br />

Demgegenüber beziehen sich die NHK 2000 auf den m³ Bruttorauminhalt.<br />

6.1.3 Baunebenkosten -§ 22 Abs. 2 WertV<br />

Zu den Herstellungskosten gehören auch die Baunebenkosten (BNK), welche als „Kosten für die Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfung<br />

und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderlichen Finanzierung“ definiert sind. Die Baunebenkosten<br />

hängen vom Gesamtherstellungswert der baulichen Anlagen sowie dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen und damit von<br />

der Bauausführung und der Ausstattung der Gebäude ab; sie sollen in der üblicherweise entstehenden Höhe angesetzt werden.<br />

6.1.4 Wertminderung wegen Alters -§ 23 WertV<br />

Die Alterswertminderung wird üblicherweise nach dem Abschreibungsmodell von Ross auf der Basis der sachverständig geschätzten Restnutzungsdauer<br />

und der jeweils üblichen Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Für gewerblich genutzte Objekte kommt auch die lineare Alterswertminderung<br />

zur Anwendung.<br />

6.1.5 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden -§ 24 WertV<br />

Baumängel sind Fehler, die dem Gebäude i.d.R. bereits von Anfang an anhaften –z.B. durch mangelhafte Ausführung oder Planung. Sie können<br />

sich auch als funktionale oder ästhetische Mängel durch Weiterentwicklung des Standards oder Wandlungen in der Mode einstellen.<br />

Bauschäden sind auf unterlassene Unterhaltungsaufwendungen, auf nachträgliche äußere Einwirkungen oder auf Mangelfolgeschäden zurückzuführen.<br />

Die diesbezüglichen Wertminderungen werden auf der Grundlage der Kosten geschätzt, die zur Beseitigung der -behebbaren- Schäden und<br />

Mängel aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch pauschale Ansätze oder durch auf Einzelpositionen bezogene Kostenermittlungen erfolgen.<br />

Der Bewertungssachverständige kann i.d.R. die wirklich erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung eines normalen Bauzustandes nur ü-<br />

berschläglich schätzen, da nur zerstörungsfrei, augenscheinlich untersucht wird, grundsätzlich keine Bauschadensbegutachtung erfolgt (Dazu ist<br />

die Beauftragung des entsprechenden Bauschadens-Sachverständigen notwendig).<br />

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Angaben in dieser Verkehrswertermittlung in diesem Sinne ohne jegliche Bestandsaufnahme<br />

oder Vorplanung i.S.d. Phasen der Architektenplanung nach § 15 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) anzusehen ist.<br />

6.1.6 Restnutzungsdauer -§ 16 Abs. 4 WertV<br />

Als Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre anzusetzen, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />

voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ist entscheidend vom technischen und wirtschaftlichen Zustand des Objekts,<br />

nachrangig auch vom Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile abhängig.<br />

6.1.7 Gesamtnutzungsdauer<br />

Auch hier ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) gemeint -nicht die technische Standdauer, die natürlich länger sein kann. Nach der<br />

vorherrschenden Meinung ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer überwiegend auf 60 - 100 Jahre mit fallender Tendenz begrenzt.<br />

Die Verkürzung ergibt sich aus den immer kürzer werdenden Abständen vorzunehmenden Modernisierungsmaßnahmen. Alternativ wäre es auch<br />

möglich, anstatt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer zu verkürzen, die Instandhaltungskosten(sätze) sachgerecht zu erhöhen.<br />

6.1.8 Sonstige wertbeeinflussende Umstände -§ 25 WertV<br />

Sonstige bisher durch die Wertminderungen wegen Alters -§ 23 WertV -bzw. Baumängeln und Bauschäden -§ 24 WertV- noch nicht erfasste, den<br />

verkehrswertbeeinflussenden Umständen (insbesondere wirtschaftliche Überalterung, überdurchschnittlicher Unterhaltungszustand aber auch<br />

wohnungs- und mietrechtliche Bindungen, d.h. Abweichungen von der tatsächlichen Miete von der ortsüblichen Miete) werden einzelfallbezogen in<br />

geeigneter Weise durch Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt.<br />

3) Endbericht zum Forschungsprojekt BM Bau 94.12 „Ermittlung von zeitgemäßen Herstellungskosten für die Belange der<br />

Verkehrswertermittlung“ Fassung vom 13.121996<br />

4) Grundstücksbewertung, Arbeitsmaterialien; Loseblattsammlung WertermittlungsForum, 2004


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 24<br />

6.1.9 Außenanlagen<br />

Hierzu gehören die mit dem Grundstück festverbundenen Anlagen außerhalb der Gebäude, insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen vom<br />

Gebäude bis zur Grundstücksgrenze, Einfriedungen, Wege- und Hofbefestigungen und im Bodenwert nicht erfasste Gartenanlagen.<br />

6.1.10 Marktanpassungsfaktor<br />

Ziel aller in der WertV beschriebenen Wertermittlungsverfahren ist es, den Verkehrswert, d.h. den am Markt durchschnittlich (d.h. am wahrscheinlichsten)<br />

zu erzielenden Preis zu ermitteln. Das herstellungskostenorientierte Rechenergebnis „vorläufiger Sachwert“ ist in aller Regel nicht mit<br />

den Marktpreisen identisch. Deshalb muss das Rechenergebnis „vorläufiger Sachwert“ an den Markt, d.h. an die für vergleichbare Grundstücke<br />

realisierten Kaufpreise angepasst werden. Das erfolgt mittels der Marktanpassungsfaktoren, die empirisch aus Kaufpreisen abgeleitet wurden. Der<br />

Marktanpassungsfaktor ist das durchschnittliche Verhältnis aus Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden, nach den Vorschriften der WertV<br />

ermittelten „vorläufigen Sachwerten“. Er wird gegliedert nach Objektarten und Regionen abgeleitet durch Gegenbewertung von verkauften<br />

Grundstücken.<br />

6.2 Das Ertragswertmodell der WertV<br />

Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15-20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der<br />

baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf der Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die<br />

bauliche Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt. Die zur Ertragswertermittlung führenden Daten sind nachfolgend erläutert.<br />

6.2.1 Ertragsverhältnisse -§ 16 Abs. 1 WertV<br />

Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem nachhaltigen erzielbaren jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem<br />

Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.<br />

6.2.2 Rohertrag -§ 17 WertV<br />

Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück,<br />

insbesondere Mieten und Pachten.<br />

Der Ermittlung des Rohertrages sind nicht die tatsächlichen Mieten, sondern die ortsüblichen Mieten zugrunde zu legen.<br />

6.2.3 Bewirtschaftungskosten -§ 18 WertV<br />

Kosten die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks (insbesondere der Gebäude) laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten<br />

(BWK) umfassen die Instandhaltungskosten, die Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis sowie nicht umlagefähige Betriebskosten. Die<br />

Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger berücksichtigt.<br />

6.2.4 Liegenschaftszinssatz -§ 11 WertV<br />

Der Liegenschaftszinssatz ist eine Rechengröße im Ertragswertverfahren. Er wird regelmäßig aus Marktdaten (Kaufpreise und die Ihnen<br />

zugeordneten Reinerträge) abgeleitet. Welcher Liegenschaftszinssatz der Verzinsung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach der Art des Objektes<br />

und den zum Wertermittlungsstichtag auf dem örtlichen Grundstücksmarkt herrschenden Verhältnissen.<br />

6.2.5 Restnutzungsdauer -§ 16 WertV<br />

Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusetzen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />

noch wirtschaftlich genutzt werden können.<br />

6.2.6 Sonstige wertbeeinflussende Umstände -§ 19 WertV<br />

Als sonstige wertbeeinflussende Umstände kommen insbesondere in Frage: Die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder Abweichungen<br />

der tatsächlichen von der ortsüblichen Miete aufgrund wohnungs- und mietrechtlicher Bindungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen<br />

Zustand, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrages oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />

6.3 Verkehrswert<br />

Gemäß § 7 WertV ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt<br />

zu bemessen. Werden mehrere Verfahren herangezogen, ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis der angewandten Verfahren unter<br />

Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.


VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 25<br />

7 Literaturverzeichnis<br />

Brachmann - Holzner: Bauwert von Industriebauten, Verkehrswert von Fabrikgrundstücken, Gebäudeversicherungswerte,<br />

4. Auflage 1999, Theodor Oppermann Verlag<br />

Gablenz, Klaus Bernhard: Rechte und Belastungen in der Grundstücksbewertung, 2. Auflage 2000, Werner<br />

Verlag<br />

Gerardy/Möckel: Praxis der Grundstücksbewertung; Loseblattsammlung, Berlin 1999<br />

GuG: Grundstücksmarkt und Grundstückswert; Zeitschrift für Immobilienwirtschaft, Bodenpolitik und Wertermittlung,<br />

Luchterhand Verlag GmbH; Neuwied 2003<br />

Kastner, Richard: Altbauten -Beurteilen, Bewerten, Fraunhofer IRB Verlag, 1. Auflage 2000<br />

Kleiber, Wolfgang: -EzGuG- Entscheidungssammlung zum Grundstücksmarkt und zur Grundstückswertermittlung,<br />

Luchterhand Verlag GmbH; Neuwied 2001<br />

Kleiber/Simon/Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken; 3. Auflage 1998, Deutscher Sparkassenverlag,<br />

Stuttgart,<br />

Köhne, Manfred: Landwirtschaftliche Taxationslehre, 3. Auflage 2000, Parey Buchverlag Berlin 2000<br />

Neddermann, Rolf: Kostenermittlung in der Altbauerneuerung, 2. Auflage 2000, Werner Verlag<br />

Rössler/Langner/Simon/Kleiber: Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten. 7. Auflage 1996, Luchterhand<br />

Verlag<br />

Schieweg: Bauwerkspreise, Baudaten Band 2, 3. Auflage 1999, Verlag für Wirtschaft und Verwaltung, Hubert<br />

Wingen, Essen<br />

Schmitz/Krings/Dahlhaus/Meisel: Baukosten, neueste Auflagen, Verlag für Wirtschaft und Verwaltung, Hubert<br />

Wingen, Essen<br />

Sommer/Piehler: Grundstücks- und Gebäudewertermittlung für die Praxis; Loseblattsammlung, Haufe-Verlag,<br />

Freiburg 1999<br />

Sprengnetter, Hans Otto: Grundstücksbewertung, Arbeitsmaterialien; Loseblattsammlung, Wertermittlungsforum,<br />

neueste Ausgaben<br />

Sprengnetter, Hans Otto: WF-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung<br />

zur Grundstücks- und Mietwertermittlung; aktuelle Version; WertermittlungsForum; neueste Ausgaben<br />

Sprengnetter, Hans Otto: WF-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur-, und Adresssammlung<br />

zur Grundstücks- und Mietwertermittlung Wertermittlungsforum, neueste Ausgaben<br />

WF-Aktuell: Zeitschrift für Bewertungssachverständige; WertermittlungsForum; neueste Ausgaben<br />

8 Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung<br />

BauGB:<br />

Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. IS. 2141), zuletzt geändert durch den<br />

Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1997 (BGBl. IS. 2902)<br />

WertV:<br />

Wertermittlungsverordnung vom 06. Dezember 1988 (BGBl. IS. 2209), zuletzt geändert durch den Artikel 3<br />

BauROG vom 18. August 1997 (BGBl. IS. 2081)<br />

WertR:<br />

Wertermittlungsrichtlinie i.d.F. vom 11. Juni 1991 (BAnz. Nr. 182a vom 27. September 1991), zuletzt geändert<br />

durch Erlass des BMBau vom 02. September 1998 (BAnz. Nr. 170 vom 11. September 1998)<br />

BMBau:<br />

Erlass des BMBau zu den Normalherstellungskosten 2000 -NHK2000- in der jeweils am Wertermittlungsstichtag<br />

gültigen Fassung<br />

II. BVO – Zweite Berechnungsverordnung, Mietrecht des BGB, Mieterhöhungsregelungsgesetz (MHG) in der<br />

jeweils am Wertermittlungsstichtag gültigen Fassung

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