G U T A C H T E N - Gemeinde Biederitz
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DIPL. ING. (FH) GABRIELE NOWAK<br />
Ö.B.U.V. SACHVERSTÄNDIGE FÜR GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG<br />
UND<br />
DIPL. ING. (FH) STEFAN GÜLICH<br />
SACHVERSTÄNDIGER FÜR GRUNDSTÜCKSBEWERTUNG (SVM)<br />
LORENZWEG 48 - D- 39124 MAGDEBURG - TELEFON (0391) 59 21 740 - TELEFAX (0391) 59 21 746<br />
____________________________________________________________________________________________________________<br />
Datum: 26.03.2008<br />
G U T A C H T E N<br />
über den Verkehrswert (i.S.d. § 194 Baugesetzbuch)<br />
für die<br />
unbebauten Grundstücke<br />
in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge, Am Fuchsberg<br />
(Flurstücke 890/10, 892/10, 893/10 und 894/10 bis 897/10)<br />
Auftraggeber:<br />
Eigentümer:<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Biederitz</strong> - Möser<br />
Brunnenbreite 7/8<br />
39291 Möser<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Biederitz</strong><br />
vertr. d. d. Bürgermeister Siegfried Janke<br />
Magdeburger Str. 38<br />
39175 <strong>Biederitz</strong><br />
Aktenzeichen: B-A F Nr. 1<br />
Zweck:<br />
Dieses Verkehrswertgutachten über die unbebauten Grundstücke in<br />
39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge, Am Fuchsberg (Flurstücke<br />
890/10, 892/10, 893/10, 894/10 895/10, 896/10 und 897/10), soll verwendet<br />
werden zum Zwecke der Ermittlung der Veräußerung.<br />
Ausfertigung Nr. 1<br />
Dieses Gutachten umfasst 25 Seiten zzgl. 4 Anlage(n) und bezieht sich ausschließlich auf<br />
den Auftragsgegenstand.<br />
Das Gutachten wurde in vier Ausfertigungen erstellt, davon eine für meine Unterlagen.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 2<br />
0 Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vorbemerkungen<br />
2 Grundstücksbeschreibung<br />
2.1 Tatsächliche Eigenschaften<br />
2.2 Erschließungszustand<br />
2.3 Rechtliche Gegebenheiten<br />
2.4 Nutzung und mögliche Nachfolgenutzung<br />
3 Gebäudebeschreibung<br />
3.1 Vorbemerkungen<br />
3.2 Gebäude<br />
4 Wertbestimmende technische und wirtschaftliche Daten<br />
4.1 Angewandte Berechnungsgrundlagen<br />
4.2 Mieten<br />
5 Ermittlung des Verkehrswertes<br />
5.1 Allgemeines zum Verkehrswert<br />
5.2 Verfahrenswahl mit Begründung<br />
5.2.1 Angewendetes Verfahren<br />
5.3 Bodenwertermittlung<br />
5.4 Verkehrswerte<br />
5.4.1 Verkehrswerte, Flurstücke (892/10, 894/10 und 897/10)<br />
5.4.2 Verkehrswert, Flurstück 890/10<br />
5.4.3 Verkehrswert, Flurstück 893/10<br />
5.4.4 Verkehrswert, Flurstück 895/10<br />
5.4.5 Verkehrswert, Flurstück 896/10<br />
6 Erläuterungen und Bestimmungen<br />
7 Literaturverzeichnis<br />
8 Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung<br />
9 Anlagen<br />
9. 1 Anlage 1: Auszug aus der Landkarte<br />
9. 2 Anlage 2: Auszug aus dem Stadtplan<br />
9. 3 Anlage 3: Auszug aus der Liegenschaftskarte<br />
9. 4 Anlage 4: Bilder vom Objekt<br />
Seite<br />
3<br />
4<br />
4<br />
5<br />
6<br />
7<br />
8<br />
8<br />
8<br />
9<br />
9<br />
9<br />
10<br />
10<br />
12<br />
12<br />
14<br />
17<br />
17<br />
18<br />
19<br />
20<br />
21<br />
22<br />
25<br />
25<br />
26<br />
27<br />
28<br />
29
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 3<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Auftraggeber:<br />
Eigentümer:<br />
Grund der Gutachtenerstellung:<br />
Verwaltungsgemeinschaft <strong>Biederitz</strong> - Möser<br />
Brunnenbreite 7/8<br />
39291 Möser<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Biederitz</strong><br />
vertr. d. d. Bürgermeister Siegfried Janke<br />
Magdeburger Str. 38<br />
39175 <strong>Biederitz</strong><br />
Verkehrswertermittlung zum Zwecke der Ermittlung der<br />
Veräußerung.<br />
Tag der Ortsbesichtigung: 14.02.2008<br />
Teilnehmer am Ortstermin:<br />
Frau Nowak als Sachverständige<br />
Herr Gülich als Sachverständiger<br />
Wertermittlungsstichtag: 14.02.2008<br />
Hinweis:<br />
Das Bewertungsgrundstück soll auftragsgemäß in seinem jetzigen Zustand veräußert werden. Die potentiellen Erwerber müssen<br />
flächenanteilig die Vermessungskosten, sowie die noch anfallenden Straßenausbaubeiträge übernehmen. Weichen die tatsächlichen<br />
Flächen erheblich ab von den gemessen Flächen ab, ist das Gutachten zu überarbeiten. Hierzu ist der Sachverständige<br />
gesondert zu beauftragen.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 4<br />
2 Grundstücksbeschreibung<br />
2.1 Tatsächliche Eigenschaften<br />
Bundesland,<br />
Ort und Einwohnerzahl:<br />
Ortsgeschichte 1):<br />
1) Auszugsweise aus Wikpedia<br />
Sachsen-Anhalt,<br />
<strong>Biederitz</strong> (ca. 3.950 Einwohner)<br />
Mit der Eröffnung einer Kiesgrube im Jahre 1848<br />
durch den Magdeburger August Heyroth an der<br />
Landstraße nach Zerbst und der sich dort neu entwickelnden<br />
Siedlung entstand der <strong>Biederitz</strong>er<br />
Ortsteil Heyrothsberge. Obwohl bis heute eine fast<br />
zwei Kilometer breite Lücke in der Bebauung zwischen<br />
beiden Ortsteilen <strong>Biederitz</strong> und Heyrothsberge<br />
besteht, war Heyrothsberge zu keiner Zeit eine<br />
selbständige <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Seit 1990 gehören die Ortsteile <strong>Biederitz</strong> und Heyrothsberge<br />
zum neu gegründeten Landkreis Jerichower<br />
Land.<br />
überörtliche Verkehrslage,<br />
Entfernungen 2):<br />
2) Auszugsweise aus Wikpedia<br />
Bundesautobahn A 14 Halle-Magdeburg, Anschlußstelle<br />
mit Zubringer AS-Magdeburg ca. 20 km. Bundesautobahn<br />
A 2 Berlin-Magdeburg-Hannover Anschlußstelle<br />
mit Zubringer AS-Burg Zentrum und<br />
Zubringer AS-Magdeburg Zentrum je ca. 15 km<br />
Personenbahnhof:<br />
Hauptstrecken: Magdeburg - Berlin<br />
Geschäfts- und Sportflugplatz Magdeburg, internationaler<br />
Verkehrsflughafen Halle-Leipzig (130 km/<br />
A14)<br />
Buslinienverbund des Landkreises Jerichower Land<br />
innerörtliche Verkehrslage,<br />
Entfernungen:<br />
Wohn- bzw.<br />
Geschäftslage:<br />
Art der Bebauung und<br />
Nutzung in der Straße<br />
und im Ortsteil:<br />
Immissionen:<br />
Topographische<br />
Grundstückslage:<br />
Zuschnitt und Größe<br />
des Grundstücks:<br />
Ortslage von <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge. Die Entfernung<br />
zum Ortszentrum <strong>Biederitz</strong> beträgt ca. 3,5<br />
km. Geschäfte des täglichen Bedarfs ca. 1,5 km<br />
entfernt, örtliche Verkehrsmittel (Bushaltestelle) ca.<br />
500 m, (Bahnstation) ca. 3 km entfernt.<br />
mittelgute Wohnlage, die Geschäftslage wird nicht<br />
untersucht.<br />
überwiegend wohnbauliche Nutzungen, offene 1 bis<br />
2-geschossige Bauweise<br />
sehr gering aus Straßenverkehr<br />
eben<br />
Rechteckig<br />
Flurstück 890/10: Größe: ca. 490 m²<br />
Flurstück 892/10: Größe: ca. 525 m²<br />
Flurstück 893/10: Größe: ca. 510 m²<br />
Flurstück 894/10: Größe: ca. 525 m²<br />
Flurstück 895/10: Größe: ca. 795 m²<br />
Flurstück 896/10: Größe: ca. 855 m²<br />
Flurstück 897/10: Größe: ca. 525 m²
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 5<br />
2.2 Erschließungszustand<br />
Straßenart:<br />
Straßenausbau:<br />
Höhenlage zur Straße:<br />
Anschlüsse an Versorgungsleitungen:<br />
Abwasserbeseitigung:<br />
Grenzverhältnisse,<br />
nachbarliche Gemeinsamkeiten:<br />
Bodenverhältnisse<br />
Baugrund, Grundwasser<br />
(soweit augenscheinlich<br />
ersichtlich):<br />
Wohnstraße<br />
wird von der <strong>Gemeinde</strong> ausgebaut.<br />
normal<br />
Das Ortsgebiet ist mit elektr. Strom, Wasser, Gas<br />
aus öffentlicher Versorgung und Telekom erschlossen.<br />
Es ist aber von einer Neuerschließung des<br />
Grundstückes auszugehen.<br />
Das Ortsgebiet ist an einen Kanalanschluss aus<br />
öffentlicher Entsorgung erschlossen. Es ist aber von<br />
einer Neuerschließung des Grundstückes auszugehen.<br />
keine<br />
Gewachsener normal tragfähiger Baugrund, keine<br />
Grundwasserschäden. Bodenuntersuchungen wurden<br />
nicht durchgeführt und sind nicht Gegenstrand<br />
diese Gutachten. In dieser Wertermittlung werden<br />
ungestörte Bodenverhältnisse unterstellt.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 6<br />
2.3 Rechtliche Gegebenheiten (wertbeeinflussende Rechte und Belastungen)<br />
2.3.1 Grundbuch<br />
Grundbuchlich<br />
Gesicherte<br />
Belastungen:<br />
* In Abteilung II des Grundbuches bestehen folgende<br />
Eintragungen für das bebaute Grundstück:<br />
wertbeeinflussend:<br />
keine<br />
wertunbeeinflussend:<br />
keine<br />
Anm.:<br />
Die Angaben über den Inhalt des Grundbuches beziehen sich auf den Tag, an dem die Grundbuchkopie<br />
angefertigt wurde. Sollten danach Eintragungen in das Grundbuch erfolgt sein, so ist<br />
das Gericht darüber vom Grundbuchamt informiert worden [ZVG §19 (3)]. In einem solchen Fall<br />
ist dieses Gutachten als vorläufig zu betrachten und müsste zwingend überarbeitet werden.<br />
Der Gutachter weist ausdrücklich darauf hin, dass Rechte in Abteilung II und/oder III des Grundbuches<br />
im Zwangsversteigerungsverfahren erlöschen können. Insofern haben die diesbezüglichen<br />
Aussagen in diesem Gutachten nur eine informative Aufgabe. Ob oder welche Rechte erlöschen,<br />
ist im jeweiligen Versteigerungstermin in Erfahrung zu bringen.<br />
Schuldverhältnisse, die in Abteilung III des Grundbuches verzeichnet sind, werden in diesem Gutachten<br />
nicht berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass diese ggf. beim Verkauf gelöscht<br />
oder durch Reduzierung des Verkaufspreises ausgeglichen werden.<br />
Nicht eingetragene<br />
Lasten und Rechte:<br />
Sonstige nicht eingetragene Lasten und (z.B. begünstigende)<br />
Rechte, Wohnungs- und Mietbindungen<br />
sind nach Auskunft des Eigentümers nicht vorhanden.<br />
Es wurden vom Sachverständigen diesbezüglich<br />
keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen<br />
angestellt.<br />
2.3.2 Planungs- und baurechtliche Situation<br />
Eintragungen im Baulastenverzeichnis:<br />
Umlegungs-, Flurbereinigungs-<br />
und Sanierungsverfahren<br />
Altlastenverdacht / schädliche<br />
Bodenveränderungen im Sinne<br />
des Bundesbodenschutzgesetzes:<br />
Denkmalschutz:<br />
erschließungs- und abgabenrechtlicher<br />
Zustand:<br />
keine. Bei der Bewertung wird auftragsgemäß von<br />
Lastenfreiheit ausgegangen.<br />
Das Grundstück ist gemäß Aussage der Eigentümerin<br />
derzeit in kein Bodenordnungsverfahren einbezogen.<br />
Altlastenverdacht konnte nicht ermittelt werden. Der<br />
in diesem Gutachten ermittelte Verkehrswert unterstellt<br />
eine unbedenkliche Bodensituation. Eventuelle<br />
wertbeeinflussende Erkenntnisse einer diesbezüglichen<br />
eigenständigen Untersuchung müssten dann<br />
entsprechend berücksichtigt werden 1).<br />
Denkmalschutz besteht nicht, das Grundstück ist<br />
unbebaut.<br />
Erschließungsbeiträge sind noch zu entrichten. Die<br />
Kosten für die Erschließungsbeiträge werden im<br />
Gutachten entsprechend berücksichtigt.<br />
1) Der Bewertungssachverständige ist per Definition nicht befugt, abschließende Aussagen zur Unbedenklichkeit des Bodens abzugeben. Dies bleibt<br />
einem Sachverständigen zur Beurteilung von Schäden mit wassergefährdenden Stoffen bzw. Altlasten vorbehalten. Der hier ermittelte Verkehrswert<br />
unterstellt eine unbedenkliche Bodensituation und unterliegt dem Vorbehalt einer diesbezüglichen eigenständigen Untersuchung.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 7<br />
2.3.3 Entwicklungszustand des Bewertungsgrundstücks<br />
Erläuterung:<br />
Entwicklungsstufe<br />
(Grundstücksqualität):<br />
Darstellung im Flächennutzungsplan:<br />
Darstellung im Bebauungsplan:<br />
Die Entwicklungszustände von Grund und Boden<br />
sind in § 4 WertV definiert. Sie werden dort in 4<br />
Stufen eingeteilt:<br />
- Fläche der Land- und Forstwirtschaft<br />
- Bauerwartungsland<br />
- Rohbauland<br />
- Baureifes Land<br />
Baureifes Land sind bebaubare Flächen, die in<br />
ortsüblicher Weise ausreichend erschlossen sind.<br />
Der BGH spricht von “Bauland“. Die Qualitätsstufe<br />
“Bauland“ setzt voraus, dass dem Eigentümer ein<br />
nach dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht<br />
jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf Bebauung<br />
seines Grundstücks in seinem gegenwärtigen<br />
Zustand zusteht (BGH-Urteil vom 14.6.1984 III ZR<br />
41/83)<br />
erschlossenes baureifes Land<br />
erschließungs- ausbaubeitragsfreier Zustand<br />
Flächennutzungsplan von <strong>Biederitz</strong>. 1. Änderung<br />
vom 27.06.1997, darin ausgewiesen als: Wohnbaufläche<br />
Ein Bebauungsplan besteht. B-Plan gebilligt am<br />
20.04.2006 Allg. Wohnen, offen Bauweise, 1-<br />
geschossig, GFZ = 0,4<br />
Festsetzungen im Bebauungsplan: Allg. Wohnen, offen Bauweise, 1-geschossig, GFZ =<br />
0,4<br />
Das Vorliegen einer Baugenehmigung und ggf. die Übereinstimmung des ausgeführten Vorhabens<br />
mit der Baugenehmigung und der verbindlichen Bauleitplanung wurde auftragsgemäß nicht überprüft.<br />
Bei dieser Wertermittlung wird deshalb die formelle und materielle Legalität der baulichen<br />
Anlagen vorausgesetzt.<br />
2.4 Nutzung und mögliche Nachfolgenutzung des Bewertungsgrundstücks<br />
ehemalige Nutzung:<br />
derzeitige Nutzung:<br />
zukünftige wirtschaftlichste Nachfolgennutzung:<br />
erforderlicher Abbruch:<br />
Erweiterungsmöglichkeiten:<br />
Kfz-Stellplatzpflicht:<br />
nicht bekannt<br />
nicht bekannt.<br />
aufgrund der Umgebungsbebauung Wohnen<br />
keiner<br />
keine<br />
keine
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 8<br />
3. Gebäudebeschreibung<br />
3.1 Vorbemerkung<br />
Grundlage für die Gebäudebeschreibung(en) sind die Erhebungen im Rahmen der Ortsbesichtigung<br />
sowie die vorliegenden Bauakten und Beschreibungen.<br />
Die Gebäude und Außenanlagen werden (nur) insoweit beschrieben, wie es für die Herleitung der Daten<br />
in der Wertermittlung notwendig ist. Hierbei werden die offensichtlichen und vorherrschenden Ausführungen<br />
und Ausstattungen beschrieben. In einzelnen Bereichen können Abweichungen auftreten,<br />
die dann allerdings nicht werterheblich sind. Angaben über nicht sichtbare Bauteile beruhen auf Angaben<br />
aus den vorliegenden Unterlagen, Hinweisen während des Ortstermins bzw. Annahmen auf der<br />
Grundlage der üblichen Ausführung im Baujahr. Die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile und Anlagen<br />
sowie der technischen Ausstattungen / Installationen (Heizung, Elektro, Wasser etc.) wurde nicht geprüft,<br />
im Gutachten wird die Funktionsfähigkeit unterstellt.<br />
Baumängel- und schäden wurden soweit aufgenommen, wie sie zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich<br />
erkennbar waren. In diesem Gutachten sind die Auswirkungen der ggf. vorhandenen Bauschäden und<br />
Baumängel auf den Verkehrswert nur pauschal berücksichtigt worden. Es wird ggf. empfohlen, eine<br />
diesbezügliche vertiefende Untersuchung anstellen zu lassen. Untersuchungen auf pflanzliche und<br />
tierische Schädlinge sowie über gesundheitsschädigende Baumaterialien werden nicht durchgeführt.<br />
3.2 Gebäude Das Grundstück ist unbebaut.<br />
Anmerkung:<br />
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass vom Sachverständigen<br />
keine Funktionsprüfungen der technischen<br />
Einrichtungen (Heizung, Wasserversorgung,<br />
Elektro etc.) vorgenommen wurden.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 9<br />
4 Wertbestimmende technische und wirtschaftliche Daten<br />
4.1 Angewandte Berechnungsgrundlagen<br />
Die in der Berechung aufgeführten Daten wurden den Sachverständigen übergebenen Unterlagen<br />
entnommen.<br />
Die in diesem Gutachten aufgeführten Maße und Berechnungen dienen nur der Wertfindung des<br />
im Auftragsthema genannten Zweckes der Wertermittlung.<br />
Unterschiede zu den tatsächlichen Maßen sind daher möglich. Die Ergebnisse werden auf- bzw.<br />
abgerundet. Die Rechendifferenzen sind für das Ergebnis ohne Bedeutung.<br />
4.2 Mieten<br />
Bei der Ertragswertermittlung dürfen (zunächst) nur die auch in Zukunft nachhaltig erzielbaren<br />
Einnahmen zugrunde gelegt werden. Grundsätzlich müssen Verkehrswertermittlungen (definitionsgemäß)<br />
auf den bei einem aktuellen Verkaufsfall erzielbaren wahrscheinlichsten Kaufpreis<br />
abstellen. Alle Wertbetrachtungen und Wertansätze sind deshalb grundsätzlich an den Überlegungen<br />
des Eigentümers und Nutzers nach dem derzeitigen Nutzer zu orientieren.<br />
Definition der Vergleichsmiete:<br />
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist gemäß § 2 MHG als das „übliche Entgelt“ zu verstehen, „das<br />
in der <strong>Gemeinde</strong> oder in vergleichbaren <strong>Gemeinde</strong>n für nicht preisgebundenen Wohnraum<br />
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren<br />
vereinbart oder, ..., geändert worden ist.“<br />
Sie ist als der für vergleichbare Wohnungen am Markt tatsächlich durchschnittlich gezahlte Mietzins<br />
definiert; das Mischungsverhältnis der Mieten aus den letzten 4 Jahren muss angemessen<br />
sein. In diesem Gutachten wird die ortsübliche Vergleichsmiete als so genannte „Netto-Kalt-<br />
Miete“ (Grundmiete ohne jegliche Nebenkosten) in Ansatz gebracht.<br />
Die monatliche Nettokaltmiete zum Wertermittlungsstichtag beträgt in der Lage des Bewertungsobjekt:<br />
Das Grundstück ist unbebaut.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 10<br />
5 Ermittlung des Verkehrswerts<br />
5.1 Allgemeines zum Verkehrswert<br />
Der Verkehrswert wird gemäß § 194 BauGB „durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den<br />
sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten<br />
und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder<br />
des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche<br />
Verhältnisse zu erzielen wäre“.<br />
Der Preis wird demgegenüber durch Angebot und Nachfrage bestimmt, und ist damit unabhängig von<br />
ungewöhnlichen (Zwangsversteigerung bzw. Notverkauf) oder persönlichen (unerfahrener Verkäufer -<br />
geschäftstüchtiger Käufer bzw. umgekehrt) Verhältnissen, wobei ein sorgfältig ermittelter Verkehrswert<br />
in der Mitte einer Bandbreite von +/- 10% liegt, innerhalb derer sich ein Preis bewegen kann. Man<br />
kann ihn auch in Anlehnung an den Marktwert, der von der TEGOVA, der Vereinigung der europäischen<br />
Bewerterverbände 1991 definiert wurde, verstehen, wonach er den geschätzten Betrag (wahrscheinlichsten<br />
Preis) darstellt, für den ein Immobilienvermögen<br />
iam Tag der Bewertung<br />
izwischen einem verkaufsbereiten Veräußerer und<br />
ieinem kaufbereiten Erwerber<br />
inach angemessener Vermarktungsdauer<br />
iin einer Transaktion<br />
iim gewöhnliche Geschäftsverkehr<br />
ausgetauscht werden sollte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.<br />
Das Wertermittlungsgutachten wird auf der Grundlage der Wertermittlungsverordnung Wert V 98<br />
erarbeitet. Gegenstand des Wertermittlungsgutachtens ist das im Deckblatt aufgeführte, bebaute oder<br />
unbebaute Grundstück. Das Ergebnis der Wertermittlung bezieht sich auf den Wertermittlungsstichtag,<br />
also den am Besichtigungstag angetroffenen Zustand oder einen beschriebenen Zustand. Es gilt<br />
nur für den Wertermittlungsstichtag und nur für den aufgeführten Zweck sowie den ausgewiesenen<br />
Auftraggeber.<br />
Beim Lesen und bei der Verwertung des Gutachtens müssen Auftraggeber und mögliche Dritte, denen<br />
der Auftraggeber das Gutachten zugänglich macht, auf Folgendes achten:<br />
• Ein Verkehrswertgutachten ist eine sachverständige Meinungsäußerung zum<br />
Verkehrswert des zu bewertenden Objektes<br />
• Es handelt sich um eine Prognose des am Grundstücksmarkt zum Besichtigungstag erzielbaren<br />
Preises<br />
• Welcher Preis tatsächlich erzielt wird, bleibt das Ergebnis einer freien Preisverhandlung oder<br />
einer öffentlichen Ausschreibung. Dafür liefert dieses Gutachten Argumente. D.h. der Verkäufer<br />
kann das Bewertungsobjekt über oder unter dem hier zu ermittelnden Wert verkaufen. Das<br />
gilt analog für den Käufer.<br />
• Es ist nicht ausreichend, wenn der Auftraggeber oder / und möglicher Dritte nur das Ergebnis<br />
dieses Gutachtens zur Kenntnis nehmen. Entscheidend ist der gedankliche und argumentative<br />
Weg, den die Sachverständige gewählt hat, um den Verkehrswert zu bestimmen.<br />
• Das Gutachten erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden nur Bauteile beschrieben,<br />
die im allgemeinen Markt besonderen Einfluss auf den Verkehrswert haben bzw. die<br />
durch die Sachverständige ohne zerstörende Prüfungen augenscheinlich sichtbar waren.<br />
Für den Fall der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach auf 20 % des<br />
ermittelten Wertes, höchstens jedoch EUR 250.000,-- begrenzt.<br />
Die Höhe der Haftung der unterzeichnenden Sachverständigen ist weiterhin darauf beschränkt, was<br />
sie im Falle einer berechtigten Inanspruchnahme von ihrer Berufshaftpflichtversicherung als Deckung<br />
zu erlangen vermag.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 11<br />
Soweit Ersatzansprüche gegen die unterzeichnende Sachverständige nicht bereits Kraft gesetzlicher<br />
Vorschriften schneller verjährt sind, verjähren die Ersatzansprüche nach drei Jahren gerechnet vom<br />
Tage der Ablieferung des Gutachtens an den Auftraggeber.<br />
Im Gutachten werden computergestützte Berechnungen durchgeführt. Der Computer rechnet auf viele<br />
Stellen hinter dem Komma genau. Die Ergebnisse werden automatisch auf- und abgerundet, so dass<br />
es manchmal zu scheinbaren Rechendifferenzen führt, die jedoch für das Ergebnis ohne Bedeutung<br />
sind. Die Genauigkeit von Marktanalysen, also auch dieses Gutachtens, liegt erfahrungsgemäß bei<br />
einigen Prozenten. Deshalb täuscht eine Berechnungsschärfe bis auf 1,00 € eine größerer Genauigkeit<br />
nur vor.<br />
Diese Berechnungen sind allgemeine Hilfs- und Kontrollrechnungen. Eine Haftung für fehlende und<br />
mangelhafte Informationen bleibt ausgeschlossen.<br />
Besondere Untersuchungen hinsichtlich versteckter Mängel sowie nicht oder schwer zugänglicher<br />
Bauteile sind nicht erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für solche Bauteile, die von den Nutzungsberechtigten<br />
zur Besichtigung nicht geöffnet wurden und für evtl. verdeckte oder nicht erkannte Bauschäden<br />
und Baumängel, insbesondere am Holz, am Dach, am Kellermauerwerk einschließlich der<br />
Fundamente und Absperrung, an Installationen jeder Art und für verwendete Gesundheitsgefährdende<br />
Baustoffe und Materialien. Eine Haftung für deren Nichterkennung ist ausgeschlossen. Eine Ermittlung,<br />
ob Weichgebundenes Material (Asbest) verwendet wurde, konnte im Rahmen der Ortsbesichtigung<br />
nicht durchgeführt werden.<br />
Verwendungsfähig sind nur die original unterschriebenen Gutachten. Aus urheber-rechtlichen Gründen<br />
ist die Anfertigung von Kopien nur für den nicht gewerbsmäßigen Eigengebrauch gestattet.<br />
Ausgeschlossen bleibt eine Haftung gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen, die nicht<br />
Auftraggeber sind, soweit einer Verwendung des Gutachtens durch diese Personen nicht ausdrücklich<br />
schriftlich zugestimmt wurde. Eine vertragliche oder vertragsähnliche Haftung des Sachverständigen<br />
gegenüber Dritten - auch im Wege der Abtretung - ist ausgeschlossen.<br />
Der Zustand eines Grundstückes bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden<br />
rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und<br />
der Lage des Grundstückes. Hierzu gehören insbesondere der Entwicklungszustand, die Art und das<br />
Maß der baulichen Nutzung, die Wartezeiten bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung, die Beschaffenheit<br />
und die Eigenschaft des Grundstückes und die Lagemerkmale lt. Wertermittlungsverordnung<br />
§ 3(2).<br />
Der Zustand der baulichen Anlagen, der Gebäude, Außenanlagen, besonderer Bauteile und sonstigen<br />
Anlagen wird am Besichtigungstag zunächst durch einfache Inaugenscheinnahme festgestellt. Bei der<br />
Gebäudebesichtigung werden keinerlei zerstörende Prüfungen vorgenommen, um den Zustand der<br />
Konstruktion und die Beschaffenheit der Details genau zu ermitteln, so dass keine Aussage über verdeckte<br />
Mängel, außer offensichtlich sichtbarer unterbliebener Instandsetzung, getroffen werden können.<br />
Nachfolgend wird der Verkehrswert für die unbebauten Grundstücke in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />
Am Fuchsberg (Flurstücke 890/10, 892/10, 893/10, 894/10 895/10, 896/10 und 897/10),<br />
zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 ermittelt.<br />
Grundstücksdaten<br />
Grundbuch:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung Flur Flurstück Fläche<br />
____________________________________________________________<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 890/10 ca. 490 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 892/10 ca. 525 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 893/10 ca. 510 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 894/10 ca. 525 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 895/10 ca. 795 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 896/10 ca. 855 m²<br />
<strong>Biederitz</strong> 4 897/10 ca. 525 m²
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 12<br />
5.2 Verfahrenswahl mit Begründung<br />
5.2.1 Angewendetes Verfahren (Fett hervorgehoben)<br />
Für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken und Grundstücksteilen einschließlich seiner<br />
Bestandteile sieht die Wertermittlungsverordnung (WertV 98) drei Verfahren vor:<br />
das Vergleichswertverfahren<br />
das Ertragswertverfahren<br />
das Sachwertverfahren<br />
Diese in langjähriger Praxis bewährten Verfahren ergeben in der Regel zunächst Zwischenwerte, die<br />
unter der Berücksichtigung der Gegebenheiten des örtlichen Grundstücksmarktes an den Verkehrswert<br />
heranzuführen sind.<br />
Das Vergleichswertverfahren ermöglicht, sofern genügend Vergleichspreise zur Verfügung stehen,<br />
durch den direkten Bezug zu Marktvorgängen eine unmittelbare Ermittlung des Verkehrswertes. Das<br />
Verfahren wird vor allem bei Grundstücken angewendet, die mit weitgehend typisierten Gebäuden<br />
bebaut sind, z.B. Garagen, einfachen freistehenden Eigenheimen, Ferienhauswohnungen sowie Eigentumswohnungen.<br />
Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Vergleichswertverfahren<br />
Marktanpassungsfaktor: Vergleichskaufpreise<br />
Einflussfaktoren: Kenntnis der wesentlichen wertbestimmenden Eigenschaften der<br />
Vergleichsobjekte und des Bewertungsobjekts, Verfügbarkeit von<br />
diesbezüglichen Umrechnungskoeffizienten – Vergleichskaufpreisverfahren<br />
Das Sachwertverfahren ist bei Grundstücken anzuwenden, bei denen die Erzielung des Ertrages durch<br />
Vermietung oder Verpachtung nicht im Vordergrund steht. Dies gilt überwiegend für individuell gestaltete<br />
Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, besonders wenn sie eigen genutzt sind.<br />
Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Sachwertverfahren<br />
Marktanpassungsfaktor: Sachwertfaktoren<br />
Einflussfaktoren: Bodenwert/Lage und (jedoch nachrangig) ein plausibles System<br />
der Herstellungswertermittlung<br />
Das Ertragswertverfahren wird vorzugsweise angewendet, wenn der aus dem Grundstück nachhaltig<br />
erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung für den Wert des Grundstücks ist. Das Verfahren kommt<br />
z.B. in betracht bei Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken (teils Wohn-, teils gewerbliche,<br />
freiberufliche oder öffentliche Nutzung), reinen Geschäftsgrundstücken sowie gewerblich<br />
genutzten Grundstücken.<br />
Preisvergleich garantierende Größe und Einflussfaktoren im Ertragswertverfahren<br />
Marktanpassungsfaktor: Liegenschaftszinssätze<br />
Einflussfaktoren: ortsübliche und nachhaltig erzielbare Mieten.<br />
Entsprechend den Gepflogenheiten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist der Verkehrswert von<br />
Grundstücken mit der Nutzbarkeit dieses Bewertungsobjekts vorrangig mit Hilfe des<br />
Vergleichswertverfahren (§§ 13 –14 WertV 98):<br />
Beim Vergleichswertverfahren ist nach § 13 WertV der Verkehrswert aus Kaufpreisen vergleichbarer Grundstücke abzuleiten. Zur<br />
Ermittlung des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte<br />
herangezogen werden. „Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung<br />
von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils<br />
vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt sind (WertV, § 13).“ Die Bodenrichtwerte werden auf Grund der Kaufpreissammlung<br />
bei der Geschäftsstelle des Gutachtersausschusses i.d.R. zum Stichtag 31. Dezember bzw. 1. Januar eines jeden<br />
Jahres als Jahresdurchschnitt ermittelt.<br />
Bei der Wertermittlung von baureifem Land sind die den Wert beeinflussenden Merkmale, wie Entwicklungszustand, Bodenqualität,<br />
Grundstücksgröße, -gestaltung und -lage sowie sonstige ertragsbeeinflussende Faktoren (z.B. Zuckerrübenlieferrecht, etc.) zu berücksichtigen.<br />
Nach dem Stichtagsprinzip sind bei der Wertermittlung allein die zum Bewertungsstichtag bekannten Tatsachen und<br />
Entwicklungsmöglichkeiten sowie das zu diesem Zeitpunkt gegebene Preisniveau zu berücksichtigen.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 13<br />
Der Bodenwert ist jeweils getrennt vom Wert der baulichen und sonstigen Anlagen bzw. vom Ertragswert<br />
der baulichen Anlagen i.d.R. auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren<br />
(vgl. §§ 13 und 14 WertV) so zu ermitteln, wie er sich ergeben würde, wenn das Grundstück<br />
unbebaut wäre (vgl. § 21 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 WertV).<br />
Liegen jedoch geeignete Bodenrichtwerte vor, so können diese zur Bodenwertermittlung herangezogen<br />
werden (§ 13 Abs. 2 WertV).<br />
Sowohl bei der Sachwert- als auch bei der Ertragswertermittlung sind alle, das Bewertungsgrundstück<br />
betreffenden sonstigen wertbeeinflussenden Umstände sachgemäß zu berücksichtigen.<br />
Dazu zählen:<br />
• Abweichungen vom normalen baulichen Zustand infolge unterlassener Instandhaltungsaufwendungen<br />
oder Baumängel und Bauschäden, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz<br />
eines reduzierten Ertrags oder durch eine gekürzte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind,<br />
• wohnungs- und mietrechtliche Bindungen (z.B. Abweichungen von der ortsüblichen Miete),<br />
• Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke,<br />
• Abweichungen in der Grundstücksgröße, wenn Teilflächen selbständig verwertbar sind.<br />
Sind Vergleichskaufpreise nicht bekannt, so können zur Erkundung des Grundstücksmarktes (bedingt)<br />
auch Zeitungsangebote herangezogen werden.<br />
Die in Zeitungsangeboten enthaltenen Kaufpreisforderungen liegen nach einer Untersuchung von<br />
Streich1) je nach Verkäuflichkeit (bzw. Marktgängigkeit) zwischen 10 und 20 % über den später tatsächlich<br />
realisierten Verkaufspreisen.<br />
Wird den vorhandenen Baulichkeiten kein Wert mehr beigemessen, so ist grundsätzlich das Liquidationsverfahren<br />
anzuwenden.<br />
Einfache Liquidation (§ 20 Abs. 1 WertV)<br />
Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts kein Anteil<br />
für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur<br />
der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern,<br />
insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten<br />
Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.<br />
Aufgeschoben Liquidation (§ 20 Abs. 2 WertV)<br />
Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb<br />
eine dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem „einfachen<br />
Liquidationswert“ für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen.<br />
Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig<br />
erzielbaren Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren<br />
Reinertrags maßgebende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung<br />
und dem der Grundstücksart entsprechenden Liegenschaftszinssatz.<br />
___________________<br />
1) Streich: Das Vergleichswertverfahren. DAB 1985, S. 335.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 14<br />
5.3 Bodenwertermittlung<br />
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Quadratmeter Grundstücksfläche,<br />
der für eine Mehrzahl von Grundstücken eines Gebietes (einer Zone) ermittelt ist, für die im Wesentlichen<br />
gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf ein Grundstück,<br />
dessen Wertbeeinflussende Merkmale (Grundstückseigenschaften) für dieses Gebiet typisch sind<br />
(Bodenrichtwertgrundstück).<br />
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück in den Wertbeeinflussenden<br />
Merkmalen - wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />
Bodenbeschaffenheit, Grundstückszuschnitt - bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen<br />
vom Bodenrichtwert.<br />
Gemäß § 13 Abs. 1 Wert V 98 ist der Bodenwert in der Regel durch Preisvergleich zu ermitteln.<br />
Der zuständige Gutachterausschuss von Stendal hat zum 01.01.2008 Bodenrichtwerte herausgegeben.<br />
Die Bodenrichtwertkarte weist für das Wohngebiet einen Wert von:<br />
aus.<br />
55,00 €/m²<br />
BW o I<br />
Es handelt sich um einen durchschnittlichen Lagewert. Dieser Grundwert bezieht sich auf erschließungsbeitragsfreies<br />
Bauland nach BauGB.<br />
Der vom Gutachterausschuss ermittelte Bodenrichtwert ist nach heutigem Erkenntnisstand über<br />
einen längeren Zeitraum unverändert, hierzu möchten wir bemerken, dass der Grundstücksmarkt<br />
für wohnbauliche Baulandflächen eher rückläufig ist und von unbebauten baureifen Grundstücksflächen<br />
bestimmt werden.<br />
Der Bodenrichtwert ist der aus Kaufpreisen ermittelte durchschnittliche Bodenwert für bebaute und<br />
unbebaute Grundstücke eines Gebietes oder einer Bodenrichtwertzone, für die im Wesentlichen<br />
gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.<br />
Der Bodenrichtwert ist somit auf typische Verhältnisse und auf den Erschließungszustand des<br />
Gebietes bzw. der Richtwertzone abgestimmt.<br />
Er berücksichtigt nicht die besonderen Eigenschaften einzelner Grundstücke wie Art und Maß der<br />
baulichen Nutzung, Grundstücksgestalt, Größe, Bodenbeschaffenheit, Erschließung und mit dem<br />
Grundstück verbundene Rechte oder wertmindernde Belastungen. Die vorgenannten Eigenschaften<br />
können Abweichungen zum Bodenrichtwert bewirken. Bodenrichtwerte haben keine bindende<br />
Wirkung. Die Bodenrichtwerte sind in bebauten Gebieten mit dem Wert ermittelt worden, der sich<br />
ergeben würde, wenn die Grundstücke unbebaut wären.<br />
Grundstücksgrößen in der Lage des Bewertungsobjekts: 250 m² bis 1.500 m².<br />
Bei den Bewertungsgrundstücken handelt sich um normal große Grundstücke<br />
Die Grundstücksflächen liegen innerhalb eines rechtskräftigen Flächennutzungsplanes und sind<br />
als Wohnbauflächen dargestellt.<br />
Die Bewertungsflächen liegen in dieser Bodenrichtwertzone in einer mittleren Lage.<br />
Die potentiellen Erwerber müssen flächenanteilig die Vermessungskosten, sowie die noch anfallenden<br />
Straßenausbaubeiträge übernehmen. Die Kosten hierfür werden als Abschlag am Bodenrichtwert<br />
erschließungs- beitragsfrei getätigt.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 15<br />
Zu- und Abschläge bezogen auf den Richtwert:<br />
Die Abweichungen zum Richtwertgrundstück sollten mit Zu- und Abschlägen gemäß §§ 3 und 5<br />
sowie 13 und 14 nach Wert V erfasst werden.<br />
Die Einschätzung erfolgte nach pauschalem Wertmaßstab:<br />
Gering +/- 5 %<br />
Mittel +/- 10 %<br />
Groß +/- 20 % und mehr<br />
Anpassung an die allgemeinen Wertverhältnisse<br />
Zeitliche Differenz zwischen Richtwert- und Wertermittlungsstichtag +/- 0 %<br />
Bodenwertveränderungen mit leicht fallender/steigender Tendenz +/- 0 %<br />
Lage<br />
Die Lage des Grundstückes innerhalb der <strong>Gemeinde</strong>, der Boden-<br />
Richtwertzone wird als gute Lage gewertet +/- 0 %<br />
Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
Aus der tatsächlichen Nutzung ergibt sich im Vergleich zur Richtwertfläche<br />
eine gute/normale/ geringe bauliche Ausnutzung,<br />
nach Marktuntersuchung des Gutachterausschusses,<br />
+/- 0 %<br />
Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften<br />
Herangezogen werden zur Beurteilung der Baugrund, die Beschaffenheit<br />
des Geländes und der Zuschnitt des Grundstückes, +/- 0 %<br />
Sonstiges<br />
Beeinträchtigung durch Immissionen, schlechtere Erschließung<br />
als ortsüblich, Kosten für Bodenordnung, prägnante Lage Wald/<br />
Wassernähe +/- 0 %<br />
-----------<br />
Summe +/- 0 %<br />
Die Wertigkeit des Grund und Bodens wird gegenüber dem Bodenrichtwert für das Richtwertgrundstück<br />
mit 100 % eingeschätzt.<br />
Daraus ergibt sich der angepasste Bodenwert von:<br />
55,00 €/m² x 1,00 = 55,00 €/m²<br />
Bodenbewertung Flurstücke 892/10, 894/10 bis 897/10<br />
Flur : 4<br />
Flurstücke: 892/10, 894/10 und 897/10<br />
Bewertungsgröße: ca. 525 m ²<br />
Baulandqualität: 525 m² x 55,00 €/m² = 28.875,00 €<br />
Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />
Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.875,00 €<br />
Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 20.300,00 €<br />
B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 20.300,00 € je Teilfläche<br />
================================================
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 16<br />
Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 890/10<br />
Flur : 4<br />
Flurstück: 890/10<br />
Bewertungsgröße: ca. 490 m ²<br />
Baulandqualität: 490 m² x 55,00 €/m² = 26.950,00 €<br />
Abschlag für Vermessung ca.: - 2.650,00 €<br />
Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.550,00 €<br />
Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 19.750,00 €<br />
B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 19.750,00 €<br />
================================================<br />
Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 893/10<br />
Flur : 4<br />
Flurstück: 893/10<br />
Bewertungsgröße: ca. 510 m ²<br />
Baulandqualität: 510 m² x 55,00 €/m² = 28.050,00 €<br />
Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />
Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 4.735,00 €<br />
Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 19.615,00 €<br />
B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 19.600,00 €<br />
================================================<br />
Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 895/10<br />
Flur : 4<br />
Flurstück: 895/10<br />
Bewertungsgröße: ca. 795 m ²<br />
Baulandqualität: 795 m² x 55,00 €/m² = 43.725,00 €<br />
Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />
Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 7.385,00 €<br />
Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 32.640,00 €<br />
B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 32.625,00 €<br />
================================================<br />
Bodenbewertung Teilfläche Flurstück 896/10<br />
Flur : 4<br />
Flurstück: 896/10<br />
Bewertungsgröße: ca. 855 m ²<br />
Baulandqualität: 855 m² x 55,00 €/m² = 47.025,00 €<br />
Abschlag für Vermessung ca.: - 3.700,00 €<br />
Abschlag für Straßenausbaubeiträge ca.: - 7.940,00 €<br />
Bodenwert für ungeordnetes Rohbauland ca.: = 35.385,00 €<br />
B O D E N W E R T (unbelastet) rd. 35.375,00 €<br />
================================================
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 17<br />
5.4 Verkehrswerte<br />
5.4.1 Verkehrswerte, Flurstücke 892/10, 894/10, 897/10<br />
Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />
gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />
Der Bodenwert je Teilfläche wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 20.300 € ermittelt.<br />
Berücksichtigt man<br />
- die Lage des Bewertungsobjekts<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />
- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />
bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />
Die Verkehrswerte für die unbebauten Grundstücke (Flurstücke 892/10 und 894/10 bis 897/10) in<br />
39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge<br />
Grundbuch:<br />
Kataster:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />
Flur: 4<br />
Flurstücke: Flurstücke 892/10, 894/10 bis 897/10<br />
werden zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />
geschätzt.<br />
rd. 20.300 € je Teilfläche<br />
Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />
weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />
seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />
als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />
26.03.2008<br />
_________________________<br />
Stefan Gülich<br />
_________________________<br />
Gabriele Nowak<br />
Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />
über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />
Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 18<br />
5.4.2 Verkehrswert, Flurstück 890/10<br />
Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />
gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />
Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 19.750 € ermittelt.<br />
Berücksichtigt man<br />
- die Lage des Bewertungsobjekts<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />
- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />
bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />
Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 890/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />
Grundbuch:<br />
Kataster:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />
Flur: 4<br />
Flurstück: 890/10<br />
wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />
geschätzt.<br />
rd. 19.750 €<br />
Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />
weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />
seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />
als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />
26.03.2008<br />
_________________________<br />
Stefan Gülich<br />
_________________________<br />
Gabriele Nowak<br />
Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />
über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />
Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 19<br />
5.4.3 Verkehrswert, Flurstück 893/10<br />
Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />
gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />
Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 19.600 € ermittelt.<br />
Berücksichtigt man<br />
- die Lage des Bewertungsobjekts<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />
- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />
bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />
Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 893/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />
Grundbuch:<br />
Kataster:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />
Flur: 4<br />
Flurstück: 893/10<br />
wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />
geschätzt.<br />
rd. 19.600 €<br />
Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />
weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />
seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />
als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />
26.03.2008<br />
_________________________<br />
Stefan Gülich<br />
_________________________<br />
Gabriele Nowak<br />
Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />
über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />
Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 20<br />
5.4.4 Verkehrswert, Flurstück 895/10<br />
Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />
gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />
Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 32.625 € ermittelt.<br />
Berücksichtigt man<br />
- die Lage des Bewertungsobjekts<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />
- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />
bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />
Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 895/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />
Grundbuch:<br />
Kataster:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />
Flur: 4<br />
Flurstück: 895/10<br />
wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />
geschätzt.<br />
rd. 32.625 €<br />
Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />
weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />
seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />
als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />
26.03.2008<br />
_________________________<br />
Stefan Gülich<br />
_________________________<br />
Gabriele Nowak<br />
Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />
über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />
Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 21<br />
5.4.5 Verkehrswert, Flurstück 896/10<br />
Grundstücke mit der Nutzbarkeit des Bewertungsgrundstücks werden üblicherweise zu Kaufpreisen<br />
gehandelt, die sich vorrangig am Bodenwert orientieren.<br />
Der Bodenwert wurde zum Wertermittlungsstichtag mit rd. 35.375 € ermittelt.<br />
Berücksichtigt man<br />
- die Lage des Bewertungsobjekts<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Vermessung<br />
- den zu erwartenden Kosten für die Erschließung<br />
- den derzeitigen Käufermarkt (Das Angebot ist größer als die Nachfrage)<br />
bestätigt der ermittelte Verkehrswert somit die Vergleichskaufpreise.<br />
Der Verkehrswert für das unbebaute Grundstücke (Flurstück 896/10) in 39175 <strong>Biederitz</strong> OT Heyrothsberge,<br />
Grundbuch:<br />
Kataster:<br />
<strong>Biederitz</strong><br />
Gemarkung: <strong>Biederitz</strong><br />
Flur: 4<br />
Flurstück: 896/10<br />
wird zum Wertermittlungsstichtag 14.02.2008 mit<br />
geschätzt.<br />
rd. 35.375 €<br />
Die Sachverständigen versichern, dass sie das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen, sowie<br />
weisungsfrei und unparteiisch erstellt hat. Darüber hinaus bescheinigt der Sachverständige durch<br />
seine Unterschrift zugleich, dass ihm keine der Ablehnungsgründe entgegenstehen, aus denen jemand<br />
als Beweiszeuge oder Sachverständiger nicht zulässig ist, oder seinen Aussagen keine volle<br />
Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann.<br />
26.03.2008<br />
_________________________<br />
Stefan Gülich<br />
_________________________<br />
Gabriele Nowak<br />
Urheberschutz, alle Rechte vorbehalten. Das Gutachten ist nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Die Verwendung<br />
über den angegebenen Zweck hinaus, Vervielfältigung, Veröffentlichung, gleich welcher Art, auch von Auflistungen, Berechnungen, oder sonstigen<br />
Einzelheiten bedarf außer, bei gesetzlicher Auskunftspflicht, der schriftlichen Genehmigung durch den Verfasser und ist zusätzlich zu honorieren.<br />
Eine Vervielfältigung oder Verwertung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 22<br />
6 Erläuterungen und Begriffsbestimmungen<br />
Die bundesdeutsche Bewertungspraxis kennt im wesentlichen drei Verfahren zur Wertermittlung bebauter Grundstücke. Diese sind das Vergleichswertverfahren<br />
(dessen praktische Bedeutung wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der heranzuziehenden Objekte hinsichtlich sämtlicher<br />
wertbeeinflussender Umstände namentlich ihrer Eigenschaften, sonstigen Beschaffenheit, Lage und des vergleichbaren Marktgeschehens- sehr<br />
gering ist), das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren.<br />
Sie sind grundsätzlich gleichrangig. Für die Wahl des geeigneten Verfahrens kommt es in erster Linie darauf an, die Überlegungen der Marktteilnehmer,<br />
die zur Kaufpreisbildung führen, möglichst allgemeinverständlich und nachvollziehbar darzustellen.<br />
Für die Grundstücke, bei denen die Eigennutzung im Vordergrund steht, d.h. bei denen Renditeüberlegungen nicht im Vordergrund stehen, wie<br />
zum Beispiel bei Einfamilienhausgrundstücken, kommt in erster Linie das Sachwertverfahren in Betracht. Denn ein Eigentümer betrachtet sein<br />
Einfamilienhausgrundstück –wie auch seine hochwertig ausgestattete Eigentumswohnung- nicht als Rendite- oder Kapitalanlage, sondern als sein<br />
Zuhause, das ihm alle mit dem Eigentum verbundenen Annehmlichkeiten verschafft. Ertragsgesichtspunkte sind beim Kauf weitgehend ausgeschaltet.<br />
Das Sachwertverfahren bietet sich auch unter dem Aspekt an, für die kein „freier Markt“ vorhanden ist und die in erster Linie nicht zur<br />
Erzielung eines Gewinns genutzt werden. 1)<br />
Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise für bebaute und unbebaute Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich ihrer wertbestimmenden<br />
Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Die Praxis zeigt, dass dieses Verfahren bei unbebauten Grundstükken<br />
und ggf. auch Eigentumswohnungen in der Regel nur herangezogen werden kann, wenn genügend Verkaufsfälle bekannt sind. Bei der Ermittlung<br />
des Bodenwertes können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden.<br />
Sind Vergleichskaufpreise nicht bekannt, so können zur Erkundung des Grundstücks-Marktes (bedingt) auch Zeitungsangebote herangezogen<br />
werden. Die in Zeitungsangeboten enthaltenen Kaufpreisforderungen liegen nach einer Untersuchung von Streich 2) je nach Verkäuflichkeit (bzw.<br />
Marktgängigkeit) zwischen 10 und 20% über den später tatsächlich realisierten Verkaufspreisen.<br />
Das Ertragswertverfahren ist bei Grundstücken anzuwenden, bei denen der nachhaltig erzielbare Ertrag für die Wertschätzung bei der Kaufpreisfindung<br />
im Vordergrund steht, so zum Beispiel bei Mietwohngrundstücken, gemischt genutzten sowie gewerblich genutzten Grundstücken.<br />
Das Sachwertverfahren kommt gegenüber bei solchen Grundstücken in Betracht, bei denen es auf einen Ertrag im vorstehenden Sinne nur<br />
unwesentlich ankommt, wo also die Eigennutzung im Vordergrund steht.<br />
Sowohl bei der Sachwert- als auch bei der Ertragswertermittlung sind alle, das Bewertungsgrundstück betreffenden sonstigen wertbeeinflussenden<br />
Umstände sachgemäß zu berücksichtigen. Dazu zählen:<br />
Abweichungen vom normalen baulichen Zustand infolge unterlassener oder Baumängel und Bauschäden, soweit sie nicht durch den Ansatz eines<br />
reduzierten Ertrages oder durch eine gekürzte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind, wohnungs- und mietrechtliche Bindungen (z.B. Abweichungen<br />
von der ortsüblichen Miete, Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke, Abweichungen in der Grundstücksgröße, wenn Teilflächen selbständig<br />
verwertbar sind.<br />
Der Bodenwert ist jeweils getrennt vom Wert der baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen bzw. vom Ertragswert der baulichen Anlagen i.d.R.<br />
auf der Grundlage von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren (vgl. §§ 13 und 14 WertV) so zu ermitteln, wie es sich ergeben würde,<br />
wenn das Grundstück unbebaut wäre (vgl. §21 Abs. 2 und §15 Abs. 2 WertV). Er ist in besonderem Maße abhängig von der bauplanungsrechtlich<br />
zulässigen und realisierbaren Nutzung.<br />
Liegen geeignete Bodenrichtwerte vor, so können diese zur Bodenwertermittlung herangezogen werden (§13 Abs. 2 WertV). Bodenrichtwerte sind<br />
geeignet, wenn sie entsprechend<br />
iden örtlichen Verhältnissen<br />
ider Lage und<br />
idem Entwicklungszustand gegliedert und<br />
inach Art und Maß der baulichen Nutzung<br />
idem erschließungs-(beitragsrechtlichen) Zustand und<br />
ider jeweils vorherrschenden Grundstücksgestalt<br />
hinreichend bestimmt ist (§13 Abs. 2 Satz 2 WertV).<br />
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, die zu einer Bodenrichtwertzone zusammengefasst<br />
werden, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche.<br />
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden Umständen -wie Erschließungszustand,<br />
spezielle Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt- bewirken in der Regel entsprechende<br />
Abweichungen seines Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.<br />
6.1 Das Sachwertmodell der WertV<br />
Das Sachwertverfahren ist in den §§ 21-25 WertV gesetzlich geregelt.<br />
Der vorläufige Sachwert setzt sich zusammen aus dem Bodenwert, dem Wert der Gebäude und dem Wert der Außenanlagen. Der Wert der<br />
baulichen Anlagen (Gebäude und bauliche Außenanlagen) wird im Sachwertverfahren auf der Basis von Herstellungswerten ermittelt. Der Wert<br />
der Außenanlagen (bauliche und sonstige Außenanlagen) darf auch pauschal (s. § 21 Abs. 4 WertV) zum Zeitwert geschätzt werden.<br />
6.1.1Ermittlung des Herstellungswertes der Gebäude -§ 22 Abs. 1 WertV<br />
Der Herstellungswert von Gebäuden wird durch Multiplikation der Raum- und Flächeneinheiten des Gebäudes (m³ Rauminhalt bzw. m² Gebäudeflächen)<br />
mit den Normalherstellungskosten für vergleichbare Gebäude ermittelt. Dem so ermittelten Herstellungswert sind noch die Werte für<br />
besonders zu veranschlagende Bauteile, besondere Einrichtungen und Baunebenkosten hinzuzurechnen.<br />
1) siehe BGH-Urteil vom 6.4.1985 –III ZR 27/94<br />
2) Streich: Das Vergleichswertverfahren. DAB 1985, S. 335.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 23<br />
6.1.2 Normalherstellungskosten -§ 22 (2) und (3) WertV<br />
Prof. Dipl. Ing. Martin Mittag hat in einem Forschungsbericht 3) aus einer Baudatenbank zeitgemäße Normalherstellungskosten für die meisten<br />
Gebäudearten ermittelt und diese für die Verkehrswertermittlung in Typklassen zusammengefasst. Hans Otto Sprengnetter hat diese Auswertung<br />
anhand vieler bundesweiter Kontrollbewertungen mit weiteren Parametern versehen und veröffentlicht 4). Die Normalherstellungskosten basieren<br />
auf Auswertungen von reinen Baukosten für Gebäude mit annähernd gleichem Ausbau- und Ausstattungsstandard (sog. Normgebäude). Sie<br />
werden für die Wertermittlung auf verschiedene Index-Basisjahre zurückgerechnet -das am meisten verwendete ist 1913, derzeit werden die Werte<br />
für das Basisjahr 2000 genutzt-.<br />
Durch die Gliederung nach zeittypischen Bauweisen ist eine ausreichende Unterscheidung hinsichtlich des Ausbau- und Ausstattungsgrades im<br />
Erstellungsjahr möglich. Die Werte unterstellen eine normale Unterhaltung und Erneuerung.<br />
Durch Verwendung eines einheitlichen Basisjahres ist eine hinreichend genaue Bestimmung des Wertes möglich, da der Gutachter über<br />
Jahr(zehnt)e hinweg mit konstanten Grundwerten arbeitet und diesbezüglich gesicherte Erfahrungen, insbesondere hinsichtlich der Einordnung<br />
des jeweiligen Bewertungsobjekts in den Grundstücksgesamtmarkt sammeln kann.<br />
Die Normalherstellungskosten mit dem Basisjahr 1913 beziehen sich auf den m³ umbauten Raum -berechnet nach der DIN 277, Ausgabe 1950-<br />
und verstehen sich incl. Mehrwertsteuer.<br />
Demgegenüber beziehen sich die NHK 2000 auf den m³ Bruttorauminhalt.<br />
6.1.3 Baunebenkosten -§ 22 Abs. 2 WertV<br />
Zu den Herstellungskosten gehören auch die Baunebenkosten (BNK), welche als „Kosten für die Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfung<br />
und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderlichen Finanzierung“ definiert sind. Die Baunebenkosten<br />
hängen vom Gesamtherstellungswert der baulichen Anlagen sowie dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen und damit von<br />
der Bauausführung und der Ausstattung der Gebäude ab; sie sollen in der üblicherweise entstehenden Höhe angesetzt werden.<br />
6.1.4 Wertminderung wegen Alters -§ 23 WertV<br />
Die Alterswertminderung wird üblicherweise nach dem Abschreibungsmodell von Ross auf der Basis der sachverständig geschätzten Restnutzungsdauer<br />
und der jeweils üblichen Gesamtnutzungsdauer ermittelt. Für gewerblich genutzte Objekte kommt auch die lineare Alterswertminderung<br />
zur Anwendung.<br />
6.1.5 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden -§ 24 WertV<br />
Baumängel sind Fehler, die dem Gebäude i.d.R. bereits von Anfang an anhaften –z.B. durch mangelhafte Ausführung oder Planung. Sie können<br />
sich auch als funktionale oder ästhetische Mängel durch Weiterentwicklung des Standards oder Wandlungen in der Mode einstellen.<br />
Bauschäden sind auf unterlassene Unterhaltungsaufwendungen, auf nachträgliche äußere Einwirkungen oder auf Mangelfolgeschäden zurückzuführen.<br />
Die diesbezüglichen Wertminderungen werden auf der Grundlage der Kosten geschätzt, die zur Beseitigung der -behebbaren- Schäden und<br />
Mängel aufzuwenden sind. Die Schätzung kann durch pauschale Ansätze oder durch auf Einzelpositionen bezogene Kostenermittlungen erfolgen.<br />
Der Bewertungssachverständige kann i.d.R. die wirklich erforderlichen Aufwendungen zur Herstellung eines normalen Bauzustandes nur ü-<br />
berschläglich schätzen, da nur zerstörungsfrei, augenscheinlich untersucht wird, grundsätzlich keine Bauschadensbegutachtung erfolgt (Dazu ist<br />
die Beauftragung des entsprechenden Bauschadens-Sachverständigen notwendig).<br />
Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Angaben in dieser Verkehrswertermittlung in diesem Sinne ohne jegliche Bestandsaufnahme<br />
oder Vorplanung i.S.d. Phasen der Architektenplanung nach § 15 HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) anzusehen ist.<br />
6.1.6 Restnutzungsdauer -§ 16 Abs. 4 WertV<br />
Als Restnutzungsdauer (RND) ist die Anzahl der Jahre anzusetzen, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />
voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Sie ist entscheidend vom technischen und wirtschaftlichen Zustand des Objekts,<br />
nachrangig auch vom Alter des Gebäudes bzw. der Gebäudeteile abhängig.<br />
6.1.7 Gesamtnutzungsdauer<br />
Auch hier ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) gemeint -nicht die technische Standdauer, die natürlich länger sein kann. Nach der<br />
vorherrschenden Meinung ist die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer überwiegend auf 60 - 100 Jahre mit fallender Tendenz begrenzt.<br />
Die Verkürzung ergibt sich aus den immer kürzer werdenden Abständen vorzunehmenden Modernisierungsmaßnahmen. Alternativ wäre es auch<br />
möglich, anstatt die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer zu verkürzen, die Instandhaltungskosten(sätze) sachgerecht zu erhöhen.<br />
6.1.8 Sonstige wertbeeinflussende Umstände -§ 25 WertV<br />
Sonstige bisher durch die Wertminderungen wegen Alters -§ 23 WertV -bzw. Baumängeln und Bauschäden -§ 24 WertV- noch nicht erfasste, den<br />
verkehrswertbeeinflussenden Umständen (insbesondere wirtschaftliche Überalterung, überdurchschnittlicher Unterhaltungszustand aber auch<br />
wohnungs- und mietrechtliche Bindungen, d.h. Abweichungen von der tatsächlichen Miete von der ortsüblichen Miete) werden einzelfallbezogen in<br />
geeigneter Weise durch Zu- bzw. Abschläge berücksichtigt.<br />
3) Endbericht zum Forschungsprojekt BM Bau 94.12 „Ermittlung von zeitgemäßen Herstellungskosten für die Belange der<br />
Verkehrswertermittlung“ Fassung vom 13.121996<br />
4) Grundstücksbewertung, Arbeitsmaterialien; Loseblattsammlung WertermittlungsForum, 2004
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 24<br />
6.1.9 Außenanlagen<br />
Hierzu gehören die mit dem Grundstück festverbundenen Anlagen außerhalb der Gebäude, insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen vom<br />
Gebäude bis zur Grundstücksgrenze, Einfriedungen, Wege- und Hofbefestigungen und im Bodenwert nicht erfasste Gartenanlagen.<br />
6.1.10 Marktanpassungsfaktor<br />
Ziel aller in der WertV beschriebenen Wertermittlungsverfahren ist es, den Verkehrswert, d.h. den am Markt durchschnittlich (d.h. am wahrscheinlichsten)<br />
zu erzielenden Preis zu ermitteln. Das herstellungskostenorientierte Rechenergebnis „vorläufiger Sachwert“ ist in aller Regel nicht mit<br />
den Marktpreisen identisch. Deshalb muss das Rechenergebnis „vorläufiger Sachwert“ an den Markt, d.h. an die für vergleichbare Grundstücke<br />
realisierten Kaufpreise angepasst werden. Das erfolgt mittels der Marktanpassungsfaktoren, die empirisch aus Kaufpreisen abgeleitet wurden. Der<br />
Marktanpassungsfaktor ist das durchschnittliche Verhältnis aus Kaufpreisen und den ihnen entsprechenden, nach den Vorschriften der WertV<br />
ermittelten „vorläufigen Sachwerten“. Er wird gegliedert nach Objektarten und Regionen abgeleitet durch Gegenbewertung von verkauften<br />
Grundstücken.<br />
6.2 Das Ertragswertmodell der WertV<br />
Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 15-20 WertV gesetzlich geregelt. Der Ertragswert setzt sich zusammen aus Bodenwert und Ertragswert der<br />
baulichen Anlagen. Der Wert der baulichen Anlagen wird im Ertragswertverfahren auf der Grundlage des Ertrages (Kapitalisierung des auf die<br />
bauliche Anlagen entfallenden Anteils) ermittelt. Die zur Ertragswertermittlung führenden Daten sind nachfolgend erläutert.<br />
6.2.1 Ertragsverhältnisse -§ 16 Abs. 1 WertV<br />
Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem nachhaltigen erzielbaren jährlichen Reinertrag auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem<br />
Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten.<br />
6.2.2 Rohertrag -§ 17 WertV<br />
Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück,<br />
insbesondere Mieten und Pachten.<br />
Der Ermittlung des Rohertrages sind nicht die tatsächlichen Mieten, sondern die ortsüblichen Mieten zugrunde zu legen.<br />
6.2.3 Bewirtschaftungskosten -§ 18 WertV<br />
Kosten die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks (insbesondere der Gebäude) laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten<br />
(BWK) umfassen die Instandhaltungskosten, die Verwaltungskosten und das Mietausfallwagnis sowie nicht umlagefähige Betriebskosten. Die<br />
Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger berücksichtigt.<br />
6.2.4 Liegenschaftszinssatz -§ 11 WertV<br />
Der Liegenschaftszinssatz ist eine Rechengröße im Ertragswertverfahren. Er wird regelmäßig aus Marktdaten (Kaufpreise und die Ihnen<br />
zugeordneten Reinerträge) abgeleitet. Welcher Liegenschaftszinssatz der Verzinsung zugrunde zu legen ist, richtet sich nach der Art des Objektes<br />
und den zum Wertermittlungsstichtag auf dem örtlichen Grundstücksmarkt herrschenden Verhältnissen.<br />
6.2.5 Restnutzungsdauer -§ 16 WertV<br />
Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusetzen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung<br />
noch wirtschaftlich genutzt werden können.<br />
6.2.6 Sonstige wertbeeinflussende Umstände -§ 19 WertV<br />
Als sonstige wertbeeinflussende Umstände kommen insbesondere in Frage: Die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder Abweichungen<br />
der tatsächlichen von der ortsüblichen Miete aufgrund wohnungs- und mietrechtlicher Bindungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen<br />
Zustand, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrages oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind.<br />
6.3 Verkehrswert<br />
Gemäß § 7 WertV ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt<br />
zu bemessen. Werden mehrere Verfahren herangezogen, ist der Verkehrswert aus dem Ergebnis der angewandten Verfahren unter<br />
Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen.
VERKEHRSWERT-GUTACHTEN AKTENZEICHEN: B-A F Nr. 1, SEITE 25<br />
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Wingen, Essen<br />
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Sprengnetter, Hans Otto: Grundstücksbewertung, Arbeitsmaterialien; Loseblattsammlung, Wertermittlungsforum,<br />
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Sprengnetter, Hans Otto: WF-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur- und Adresssammlung<br />
zur Grundstücks- und Mietwertermittlung; aktuelle Version; WertermittlungsForum; neueste Ausgaben<br />
Sprengnetter, Hans Otto: WF-Bibliothek, EDV-gestützte Entscheidungs-, Gesetzes-, Literatur-, und Adresssammlung<br />
zur Grundstücks- und Mietwertermittlung Wertermittlungsforum, neueste Ausgaben<br />
WF-Aktuell: Zeitschrift für Bewertungssachverständige; WertermittlungsForum; neueste Ausgaben<br />
8 Rechtsgrundlagen der Verkehrswertermittlung<br />
BauGB:<br />
Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. IS. 2141), zuletzt geändert durch den<br />
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WertV:<br />
Wertermittlungsverordnung vom 06. Dezember 1988 (BGBl. IS. 2209), zuletzt geändert durch den Artikel 3<br />
BauROG vom 18. August 1997 (BGBl. IS. 2081)<br />
WertR:<br />
Wertermittlungsrichtlinie i.d.F. vom 11. Juni 1991 (BAnz. Nr. 182a vom 27. September 1991), zuletzt geändert<br />
durch Erlass des BMBau vom 02. September 1998 (BAnz. Nr. 170 vom 11. September 1998)<br />
BMBau:<br />
Erlass des BMBau zu den Normalherstellungskosten 2000 -NHK2000- in der jeweils am Wertermittlungsstichtag<br />
gültigen Fassung<br />
II. BVO – Zweite Berechnungsverordnung, Mietrecht des BGB, Mieterhöhungsregelungsgesetz (MHG) in der<br />
jeweils am Wertermittlungsstichtag gültigen Fassung