Bei Umbaumassnahmen sollte der Vertrag einen eindeutigen Bezug ...

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Recht 58 09 I 11 | Deutsches IngenieurBlatt kernel/Fotolia.com BEI UMBAUMASSNAHMEN sollte der Ingenieur in seinem Vertrag einen eindeutigen Bezug für den Umbauzuschlag herstellen. Streit scheint unausweichlich 1269852#####Schiele19Schoen46######978497949######XcFHi876BHTRG########875GbLuRbdP=##### Da in der HOAI ein klarer Bezug für Umbauzuschläge fehlt, muss er vertraglich vereinbart werden Nach alter HOAI bezog sich der Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen, nach neuer HOAI könnte, wie bisher, ein Zuschlag auf das Honorar, aber auch auf die anrechenbaren Kosten vereinbart werden. Eine klare Regelung gibt es nicht. Falls ein Zuschlag auf das Honorar gemeint ist, bleibt nämlich unklar, ob dieser auf die verordneten oder auf die Besonderen Leistungen erhoben wird. Angesichts derart unklarer Verhältnisse scheint vielfacher Streit unausweichlich. Damit der weitgehend vermieden werden kann, empfiehlt die Mannheimer Gütestelle für das Honorar- und Vergaberecht (GHV) eindeutige vertragliche Regelungen. Dipl.-Ing. Peter Kalte öbv Honorarsachverständiger | Michael Wiesner Dipl.-Betriebswirt (FH) und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht War in der HOAI (alte Fassung) klar geregelt, dass sich der Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar für die Grundleistungen bezieht, ist das in der neuen HOAI nicht mehr der Fall. Es könnte, wie bisher, ein Zuschlag zum Honorar sein, es könnte aber auch ein Zuschlag auf die Anrechenbaren Kosten sein. Für letzteres spricht, dass der Zuschlag die mitverarbeitete vorhandene Bausubstanz umfasst. Falls es ein Zuschlag auf das Honorar ist, bleibt unklar, ob es nur ein Zuschlag auf die verordneten Leistungen (Paragraf 3 Absatz 2 HOAI), oder auch ein Zuschlag auf die Besonderen Leistungen Paragraf 3 Absatz 3 HOAI) ist. Gerade im Bereich der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen ist das wichtig, denn dort ist die Örtliche Bauüberwachung eine Besondere Leistung. Damit kein Streit entsteht, empfiehlt die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim dazu eindeutige Regelungen in den Vertrag aufzunehmen. Anfragen der Auftraggeber und Auftragnehmer erläutern der GHV vielfach, dass sie früher und heute in ihren Verträgen (teilweise Musterverträgen) regeln: Ein Umbauzuschlag ist vereinbart in Höhe von XX Prozent. Früher hätte das nie der Auslegung bedurft. Heute stellt sich aber die Frage, auf was sich der Umbauzuschlag bezieht. Unter der Wirksamkeit der HOAI (alte Fassung) hatte eine solche Formulierung wie in den Anfragen nur ganz vereinzelt zu Rückfragen geführt. Die Antworten waren meist leicht zu geben, denn die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, zusammen mit den Regelungen der HOAI, lieferten ausreichende Hinweise, wie die Vereinbarung auszulegen war. Beispiel 1: Im Teil II HOAI a. F. war der Umbauzuschlag in Paragraf 24 Absatz 1 HOAI (alte Fassung) wie folgt verordnet: Honorare … sind … nach der Honorartafel des § 16 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass eine Erhöhung der Honorare um einen Vomhundertsatz schriftlich zu vereinbaren ist. In Paragraf 16 Absatz 1 HOAI (alte Fassung) wiederum war geregelt: Die … Honorare für die in § 15 aufgeführten Grundleistungen …. Damit zeigt die Verordnung, dass sich der vertraglich vereinbarte Zuschlag nur auf die Honorare für Grundleistungen bezog und damit auf die linke Spalte des Paragrafen 15 Absatz 2 HOAI (alte Fassung). Soweit Honorare für Besondere Leistungen oder Zeithonorare vereinbart waren, lieferte die in der Anfrage genannte vertragliche Vereinbarung keinen Hinweis, dass diese auch zu beaufschlagen waren. – gratis Ausschreibungstexte online

Recht<br />

58 09 I 11 | Deutsches IngenieurBlatt<br />

kernel/Fotolia.com<br />

BEI UMBAUMASSNAHMEN <strong>sollte</strong> <strong>der</strong> Ingenieur<br />

in seinem <strong>Vertrag</strong> <strong>einen</strong> <strong>eindeutigen</strong> <strong>Bezug</strong> für<br />

den Umbauzuschlag herstellen.<br />

Streit scheint unausweichlich<br />

1269852#####Schiele19Schoen46######978497949######XcFHi876BHTRG########875GbLuRbdP=#####<br />

Da in <strong>der</strong> HOAI ein klarer <strong>Bezug</strong> für Umbauzuschläge fehlt,<br />

muss er vertraglich vereinbart werden<br />

Nach alter HOAI bezog sich <strong>der</strong> Umbau- o<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungszuschlag auf das Honorar<br />

für die Grundleistungen, nach neuer HOAI könnte, wie bisher, ein Zuschlag auf<br />

das Honorar, aber auch auf die anrechenbaren Kosten vereinbart werden. Eine klare<br />

Regelung gibt es nicht. Falls ein Zuschlag auf das Honorar gemeint ist, bleibt nämlich<br />

unklar, ob dieser auf die verordneten o<strong>der</strong> auf die Beson<strong>der</strong>en Leistungen erhoben<br />

wird. Angesichts <strong>der</strong>art unklarer Verhältnisse scheint vielfacher Streit unausweichlich.<br />

Damit <strong>der</strong> weitgehend vermieden werden kann, empfiehlt die Mannheimer Gütestelle<br />

für das Honorar- und Vergaberecht (GHV) eindeutige vertragliche Regelungen.<br />

Dipl.-Ing. Peter Kalte<br />

öbv Honorarsachverständiger<br />

| Michael Wiesner<br />

Dipl.-Betriebswirt (FH) und Fachanwalt<br />

für Bau- und Architektenrecht<br />

War in <strong>der</strong> HOAI (alte Fassung) klar geregelt,<br />

dass sich <strong>der</strong> Umbau- o<strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierungszuschlag<br />

auf das Honorar für die Grundleistungen<br />

bezieht, ist das in <strong>der</strong> neuen HOAI<br />

nicht mehr <strong>der</strong> Fall. Es könnte, wie bisher,<br />

ein Zuschlag zum Honorar sein, es könnte<br />

aber auch ein Zuschlag auf die Anrechenbaren<br />

Kosten sein. Für letzteres spricht, dass<br />

<strong>der</strong> Zuschlag die mitverarbeitete vorhandene<br />

Bausubstanz umfasst. Falls es ein Zuschlag<br />

auf das Honorar ist, bleibt unklar, ob es nur<br />

ein Zuschlag auf die verordneten Leistungen<br />

(Paragraf 3 Absatz 2 HOAI), o<strong>der</strong> auch ein<br />

Zuschlag auf die Beson<strong>der</strong>en Leistungen Paragraf<br />

3 Absatz 3 HOAI) ist. Gerade im Bereich<br />

<strong>der</strong> Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen<br />

ist das wichtig, denn dort ist die<br />

Örtliche Bauüberwachung eine Beson<strong>der</strong>e<br />

Leistung. Damit kein Streit entsteht, empfiehlt<br />

die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht<br />

(GHV) in Mannheim dazu eindeutige<br />

Regelungen in den <strong>Vertrag</strong> aufzunehmen.<br />

Anfragen <strong>der</strong> Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

erläutern <strong>der</strong> GHV vielfach, dass sie<br />

früher und heute in ihren Verträgen (teilweise<br />

Musterverträgen) regeln: Ein Umbauzuschlag<br />

ist vereinbart in Höhe von XX Prozent.<br />

Früher hätte das nie <strong>der</strong> Auslegung bedurft.<br />

Heute stellt sich aber die Frage, auf<br />

was sich <strong>der</strong> Umbauzuschlag bezieht.<br />

Unter <strong>der</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> HOAI (alte Fassung)<br />

hatte eine solche Formulierung wie in<br />

den Anfragen nur ganz vereinzelt zu Rückfragen<br />

geführt. Die Antworten waren meist leicht<br />

zu geben, denn die sonstigen vertraglichen<br />

Vereinbarungen, zusammen mit den Regelungen<br />

<strong>der</strong> HOAI, lieferten ausreichende Hinweise,<br />

wie die Vereinbarung auszulegen war.<br />

<strong>Bei</strong>spiel 1: Im Teil II HOAI a. F. war <strong>der</strong><br />

Umbauzuschlag in Paragraf 24 Absatz 1<br />

HOAI (alte Fassung) wie folgt verordnet: Honorare<br />

… sind … nach <strong>der</strong> Honorartafel des<br />

§ 16 mit <strong>der</strong> Maßgabe zu ermitteln, dass eine<br />

Erhöhung <strong>der</strong> Honorare um <strong>einen</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz<br />

schriftlich zu vereinbaren ist. In Paragraf<br />

16 Absatz 1 HOAI (alte Fassung) wie<strong>der</strong>um<br />

war geregelt: Die … Honorare für die<br />

in § 15 aufgeführten Grundleistungen ….<br />

Damit zeigt die Verordnung, dass sich <strong>der</strong><br />

vertraglich vereinbarte Zuschlag nur auf die<br />

Honorare für Grundleistungen bezog und damit<br />

auf die linke Spalte des Paragrafen 15<br />

Absatz 2 HOAI (alte Fassung). Soweit Honorare<br />

für Beson<strong>der</strong>e Leistungen o<strong>der</strong> Zeithonorare<br />

vereinbart waren, lieferte die in <strong>der</strong><br />

Anfrage genannte vertragliche Vereinbarung<br />

k<strong>einen</strong> Hinweis, dass diese auch zu beaufschlagen<br />

waren.<br />

– gratis Ausschreibungstexte online


Deutsches IngenieurBlatt | 09 I 11<br />

59<br />

<strong>Bei</strong>spiel 2: Im Teil VII <strong>der</strong> HOAI (alte Fassung)<br />

bei Umbauten und Mo<strong>der</strong>nisierungen kann nungsgeber den neuen Umbauzuschlag iden-<br />

war <strong>der</strong> Umbauzuschlag in Paragraf 59 für Objekte ein Zuschlag bis zu 80 Prozent tisch zum alten Umbauzuschlag gemeint hat;<br />

Absatz 1 wie folgt verordnet: Honorare … vereinbart werden. Der Wortlaut liefert k<strong>einen</strong><br />

ansonsten hätte nahegelegen, dass er in <strong>der</strong><br />

sind … mit <strong>der</strong> Maßgabe zu ermitteln, dass<br />

Hinweis, worauf sich <strong>der</strong> Zuschlag be-<br />

Amtlichen Begründung hierzu Ausführun-<br />

eine Erhöhung <strong>der</strong> Honorare für die Grundleistungen<br />

ziehen soll. Es ist bereits unklar, ob es ein gen macht, die sich aber lediglich zum Weg-<br />

nach § 55 und für die örtliche Zuschlag auf die anrechenbaren Kosten o<strong>der</strong> fall <strong>der</strong> mitverarbeiteten Bausubstanz geziehen<br />

Bauüberwachung<br />

nach ein Zuschlag auf das Honorar sein soll. Wäre mäß. Paragraf 10 Absatz 3a HOAI (alte Fassung)<br />

§ 57 um <strong>einen</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz schriftlich zu an <strong>der</strong> alten Regelung nichts verän<strong>der</strong>t worden,<br />

äußert. Vorzugswürdig erscheint letzte<br />

vereinbaren ist. Hier hatte die HOAI eindeutig<br />

könnte man annehmen, dass es wie Ansicht, da sie die historische Praxis <strong>der</strong><br />

verordnet, dass sich ein vereinbarter Zuschlag<br />

bisher ein Zuschlag auf das Honorar wäre. HOAI (alte Fassung) mit einem bislang einhend<br />

auf die Grundleistungen bezog, beste-<br />

Da <strong>der</strong> Verordnungsgeber aber gemäß Amtdeutigen<br />

Verständnis anführen kann, woge-<br />

aus <strong>der</strong> linken Spalte des Paragrafen 55 licher Begründung (BR-Ds. 395/09) die Än<strong>der</strong>ungen<br />

gen die zuerst genannte Ansicht nur anfüh-<br />

Absatz 2 und <strong>der</strong> Nummern 1 bis 10 des Paragrafen<br />

an <strong>der</strong> vorhandenen Bausubstanz mit ren kann, dass die <strong>Bezug</strong>nahme offen ist, ohgen<br />

57 Absatz 1 HOAI (alte Fassung) in den Umbauzuschlag integriert hat, könnte ne selbst <strong>einen</strong> Beleg für den <strong>einen</strong> o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Waren Beson<strong>der</strong>e Leistungen vereinbart man vermuten, dass <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

<strong>Bezug</strong>spunkt – (Grund)leistung o<strong>der</strong><br />

o<strong>der</strong> ein Zeithonorar, gab es dafür ohne geson<strong>der</strong>te<br />

<strong>einen</strong> Zuschlag auf die anrechenbaren Ko-<br />

anrechenbare Kosten – zu haben.<br />

vertragliche Vereinbarung k<strong>einen</strong> sten meint. Hier hilft also kein Lesen im Kaf-<br />

Zuschlag.<br />

feesatz, hier <strong>sollte</strong>n die Parteien im <strong>Vertrag</strong><br />

<strong>Bei</strong>spiel 3: Im Teil VIII <strong>der</strong> HOAI (alte Fassung)<br />

regeln, auf was sich ein vereinbarter Umbau-<br />

Fazit und Empfehlung<br />

war <strong>der</strong> Umbauzuschlag in Paragraf 66 zuschlag beziehen soll.<br />

Der Umbauzuschlag nach HOAI (alte Fas-<br />

Absatz 5 wie folgt verordnet: <strong>Bei</strong> Umbauten Von beson<strong>der</strong>er Bedeutung ist das für die sung) war ohne an<strong>der</strong>s lautende vertragliche<br />

… ist … eine Erhöhung des nach § 65 ermittelten<br />

Honorare für Ingenieurbauwerke und Ver-<br />

Vereinbarung ein Zuschlag auf das Honorar<br />

Honorars um <strong>einen</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz kehrsanlagen. War nämlich unter <strong>der</strong> Rege-<br />

für die Grundleistungen. In <strong>der</strong> neuen HOAI<br />

schriftlich zu vereinbaren. In Paragraf 65 Absatz<br />

lung <strong>der</strong> alten HOAI die Örtliche Bauüberwa-<br />

ist <strong>der</strong> <strong>Bezug</strong> nicht mehr verordnet. Wollen<br />

1 HOAI (alte Fassung) wie<strong>der</strong>um war chung gemäß Paragraf 57 eine Grundleistung die Parteien die gleiche Regelung wie in <strong>der</strong><br />

geregelt: Die … Honorare für die in § 64 aufgeführten<br />

und damit gemäß den Ausführungen im <strong>Bei</strong>-<br />

HOAI (alte Fassung), <strong>sollte</strong>n sie im <strong>Vertrag</strong><br />

Grundleistungen bei <strong>der</strong> Tragspiel<br />

2 grundsätzlich mit dem Umbauzu-<br />

Folgendes aufnehmen:<br />

werksplanung …. Damit lag hier die gleiche schlag versehen, ist die gleiche Leistung Es wird ein Umbauzuschlag von X Prozent<br />

Regelung wie in den an<strong>der</strong>en beiden Teil VII nach neuer HOAI, und das auch nur in den vereinbart. Der Zuschlag bezieht sich auf das<br />

und Teil II HOAI (alte Fassung) vor, das beiden genannten Leistungsteilen, eine Beson<strong>der</strong>e<br />

Honorar für die Grundleistungen.<br />

heißt, <strong>der</strong> Umbauzuschlag hat sich nur auf<br />

Leistung. Diese Ungleichbehand-<br />

Geht es um Ingenieurbauwerke o<strong>der</strong> Ver-<br />

die Honorare für die Grundleistungen bezolung<br />

zur früheren Regelung und zwischen kehrsanlagen <strong>sollte</strong> im <strong>Vertrag</strong> zusätzlich fol-<br />

1269852#####Schiele19Schoen46######978497949######XcFHi876BHTRG########875GbLuRbdP=#####<br />

gen.<br />

<strong>Bei</strong>spiel 4: Im Teil IX <strong>der</strong> HOAI (alte Fassung)<br />

war <strong>der</strong> Umbauzuschlag in Paragraf 76<br />

Absatz 1 wie folgt verordnet: Honorare …<br />

sind …nach <strong>der</strong> Honorartafel des § 74 mit<br />

<strong>der</strong> Maßgabe zu ermitteln, dass eine Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Honorare um <strong>einen</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz<br />

schriftlich zu vereinbaren ist. In Paragraf<br />

74 Absatz 1 HOAI (alte Fassung) wie<strong>der</strong>um<br />

war geregelt: Die … Honorare für die in § 73<br />

aufgeführten Grundleistungen …. Damit<br />

war auch hier klar, dass sich <strong>der</strong> vertraglich<br />

vereinbarte Zuschlag nur auf die Honorare<br />

für Grundleistungen bezog und damit auf die<br />

linke Spalte des Paragraf 74 Absatz 3 HOAI<br />

(alte Fassung).<br />

Somit waren die Regelungen in allen Teilen<br />

<strong>der</strong> HOAI (alte Fassung) grundsätzlich<br />

übereinstimmend und im Wortlaut eindeutig,<br />

sodass sich <strong>der</strong> Umbauzuschlag auf das<br />

Honorar für die Grundleistungen bezog. Die<br />

Parteien hatten meist nichts an<strong>der</strong>es speziell<br />

vertraglich vereinbart. Folglich waren vereinzelte<br />

Rückfragen hierzu leicht zu beantworten.<br />

Mit <strong>der</strong> neuen HOAI hat sich <strong>der</strong> Wortlaut<br />

im Vergleich zur alten Fassung geän<strong>der</strong>t<br />

und ist unklar geworden. Zudem wird in allen<br />

Leistungsteilen nur noch auf Paragraf 35<br />

HOAI verwiesen. In Paragraf 35 Absatz 1<br />

Satz 1 HOAI ist verordnet: Für Leistungen<br />

den verschiedenen Leistungsbil<strong>der</strong>n leuchtet<br />

nicht ein, da Umbau und Mo<strong>der</strong>nisierung die<br />

Örtliche Bauüberwachung erschweren.<br />

Mit <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Anfrage ausgeführten Formulierung<br />

ist es unmöglich zu erkennen, auf<br />

was sich <strong>der</strong> Zuschlag bezieht. Ein Streit ist<br />

vorprogrammiert. Ein solcher Streit ist nicht<br />

einmal dann auszuschließen, wenn <strong>der</strong> Auffangtatbestand<br />

des Paragrafen 35 Absatz 1<br />

Satz 2 greift. Dieser regelt, dass ein Umbauzuschlag<br />

von 20 Prozent fällig ist, wenn die<br />

Parteien k<strong>einen</strong> Zuschlag vereinbart haben.<br />

Auch dort bleibt völlig offen, auf was dieser<br />

Zuschlag zu beziehen ist.<br />

Ein sparsamer Auftraggeber könnte argumentieren,<br />

dass <strong>der</strong> <strong>Bezug</strong> zu den anrechenbaren<br />

Kosten gegeben ist. Über die Degression<br />

<strong>der</strong> Honorartafel würde damit etwas<br />

weniger Honorar entstehen als beim <strong>Bezug</strong><br />

zum Honorarbetrag in Euro. Ein Auftragnehmer<br />

wird argumentieren, dass <strong>der</strong> Verord-<br />

gende Regelung aufgenommen werden: Der<br />

Zuschlag ist auch für die Örtliche Bauüberwachung<br />

nach Anlage 2.8.8 vereinbart.<br />

Gütestelle Honorar- und<br />

Vergaberecht (GHV)<br />

Viktoriastr. 28<br />

68165 Mannheim<br />

Tel.: 0621/860861-0<br />

Fax: 0621/860861-20<br />

kontakt@ghv-guetestelle.de<br />

www.ghv-guetestelle.de<br />

Vergleichen Sie hierzu bitte auch die Artikel<br />

von Dr.-Ing. Dietmar Marohn in den<br />

Ausgaben Juni 2011, Juli-August 2011 und in<br />

dieser Ausgabe auf Seite 42; desweiteren den<br />

grundsätzlichen <strong>Bei</strong>trag von Rechtsanwalt<br />

Prof. Dr. Hans Rudolf Sangenstedt in <strong>der</strong><br />

Ausgabe Januar-Februar 2010.<br />

Recht<br />

www.deutsches-ingenieurblatt.de

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