12.11.2013 Aufrufe

Infoblatt „Lärm- und Geruchsimmissionen in der Nachbar- schaft ...

Infoblatt „Lärm- und Geruchsimmissionen in der Nachbar- schaft ...

Infoblatt „Lärm- und Geruchsimmissionen in der Nachbar- schaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Geme<strong>in</strong>de Senden<br />

Fachbereich III<br />

Ordnung<br />

<strong>Infoblatt</strong> <strong>„Lärm</strong>- <strong>und</strong> <strong>Geruchsimmissionen</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong>“<br />

hier: allgeme<strong>in</strong>e Bürger<strong>in</strong>formation für e<strong>in</strong><br />

gutes Mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong><br />

Im nachfolgenden erhalten Sie e<strong>in</strong>en Überblick über verschiedene gesetzliche <strong>und</strong><br />

ortsrechtliche Bestimmungen, die bestimmtes Verhalten <strong>in</strong> Bezug auf Lärm <strong>und</strong> Geruch<br />

untersagen:<br />

Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen (LImschG NRW)<br />

1. Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien ist untersagt<br />

(z.B. Grillen, Terrassenöfen, Feuerkörbe), soweit die <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong> o<strong>der</strong><br />

die Allgeme<strong>in</strong>heit hierdurch gefährdet o<strong>der</strong> erheblich belästigt werden können<br />

(§ 7 Abs. 1 LImschG NRW). Darüber h<strong>in</strong>aus ist die Verbrennung von Abfällen,<br />

die unter das Kreislaufwirt<strong>schaft</strong>s- <strong>und</strong> Abfallgesetz fallen (Gartenabfälle, Bauschutt<br />

usw.), aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitigen Entsorgungsmöglichkeiten verboten.<br />

Das übliche Grillen im Freien ist zulässig, wenn es von e<strong>in</strong>zelnen Personen<br />

nur gelegentlich durchgeführt <strong>und</strong> zeitlich beschränkt wird <strong>und</strong> wenn dafür gesorgt<br />

wird, dass die unvermeidbaren Geruchsemissionen nicht konzentriert <strong>in</strong><br />

die Wohn- <strong>und</strong> Schlafräume von <strong>Nachbar</strong>n dr<strong>in</strong>gen.<br />

2. In <strong>der</strong> Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr s<strong>in</strong>d Betätigungen verboten, welche<br />

die Nachtruhe zu stören geeignet s<strong>in</strong>d (§ 9 Abs. 1 LImschG NRW).<br />

3. Geräte, die <strong>der</strong> Schallerzeugung o<strong>der</strong> Schallwie<strong>der</strong>gabe dienen (Musik<strong>in</strong>strumente,<br />

Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte <strong>und</strong> ähnliche Geräte), dürfen nur <strong>in</strong> solcher<br />

Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt<br />

werden (§ 10 Abs. 1 LImschG NRW).<br />

4. Auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie <strong>in</strong> <strong>und</strong> auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen<br />

<strong>und</strong> Verkehrsmitteln, die <strong>der</strong> allgeme<strong>in</strong>en Benutzung dienen, ferner <strong>in</strong><br />

öffentlichen Badeanstalten ist <strong>der</strong> Gebrauch von Geräten, die <strong>der</strong> Schallerzeugung<br />

o<strong>der</strong> Schallwie<strong>der</strong>gabe dienen (Musik<strong>in</strong>strumente, Tonwie<strong>der</strong>gabegeräte<br />

<strong>und</strong> ähnliche Geräte), verboten, wenn an<strong>der</strong>e hierdurch belästigt werden<br />

können (§ 10 Abs. 2 LImschG NRW).<br />

5. Es ist verboten, Geräusch o<strong>der</strong> Abgas erzeugende Motoren unnötig laufen zu<br />

lassen (§ 11 a LImschG NRW).<br />

6. Tiere s<strong>in</strong>d so zu halten, dass niemand durch die hiervon ausgehenden Immissionen,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch den von den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur<br />

ger<strong>in</strong>gfügig belästigt wird (§ 12 LImschG NRW).<br />

bitte wenden


Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)<br />

7. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass o<strong>der</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em unzulässigen<br />

o<strong>der</strong> nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erzeugt, <strong>der</strong><br />

geeignet ist, die Allgeme<strong>in</strong>heit o<strong>der</strong> die <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong> erheblich zu belästigen<br />

o<strong>der</strong> die Ges<strong>und</strong>heit e<strong>in</strong>es an<strong>der</strong>en zu schädigen (§ 117 Abs. 1 OWiG).<br />

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung <strong>der</strong> öffentlichen Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ordnung auf dem Gebiet <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Senden<br />

8. Die Zeit von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr gilt als allgeme<strong>in</strong>e Ruhezeit (Mittagsruhe)<br />

für den privaten Bereich. Während dieser Zeit ist es untersagt, die <strong>Nachbar</strong><strong>schaft</strong><br />

o<strong>der</strong> die Allgeme<strong>in</strong>heit <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e durch folgende Handlungen zu<br />

stören:<br />

a. Gebrauch von Rasenmähern, Heckenscheren <strong>und</strong> sonstigen Gartenmasch<strong>in</strong>en<br />

<strong>und</strong> lärmerzeugenden Gartengeräten,<br />

b. Hämmern, Sägen, Schleifen, Bohren, Fräsen, Holzhacken,<br />

c. Ausklopfen von E<strong>in</strong>richtungsgegenständen (Klei<strong>der</strong>n, Teppichen, Betten,<br />

Matratzen, Läufern <strong>und</strong> an<strong>der</strong>en staubhaltigen Gegenständen).<br />

Die Verbote beziehen sich nicht auf gewerbliche sowie land- <strong>und</strong> forstwirt<strong>schaft</strong>liche<br />

Tätigkeiten.<br />

32. Verordnung zur Durchführung des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzes (Geräte-<br />

<strong>und</strong> Masch<strong>in</strong>enlärmschutzverordnung - 32. BImschV)<br />

9. Rasenmäher, außer solchen im land- o<strong>der</strong> forstwirt<strong>schaft</strong>lichen E<strong>in</strong>satz, dürfen<br />

nur an Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben<br />

werden. Laubbläser, Laubsammler, Rasentrimmer/Rasenkantenschnei<strong>der</strong><br />

<strong>und</strong> Freischnei<strong>der</strong> dürfen lediglich an Werktagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit von 09.00 Uhr<br />

bis 13.00 Uhr <strong>und</strong> von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr benutzt werden (§ 7 Abs. 1<br />

Geräte- <strong>und</strong> Masch<strong>in</strong>enlärmschutzverordnung - 32.BImschV).<br />

10. Für bestimmte lärm<strong>in</strong>tensive Masch<strong>in</strong>en <strong>und</strong> Geräte (z.B. Baustellenkreissägen,<br />

Rüttelplatten etc.) gelten ebenfalls erweiterte Ruhezeiten. Bei Fragen<br />

wenden Sie sich bitte an die unten genannte Person.<br />

Wichtig:<br />

Haben Sie Verständnis für das Ruhebedürfnis Ihrer Mitmenschen.<br />

Niemand sollte mehr als nötig durch Lärm o<strong>der</strong> Geruch belästigt werden!<br />

Gebot <strong>der</strong> gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

(§ 3 Abs. 1 LImschG NRW: „Je<strong>der</strong> hat sich so zu verhalten, dass schädliche<br />

Umwelte<strong>in</strong>wirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des<br />

E<strong>in</strong>zelfalles möglich <strong>und</strong> zumutbar ist.“)<br />

Haben Sie noch Fragen? Dann rufen Sie gerne an:<br />

Geme<strong>in</strong>de Senden<br />

Herr Bothur<br />

Tel.: 02597/699-0 02597/699-109<br />

Münsterstraße 30, 48308 Senden Zimmer 109

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!