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BEBAUUNGSPLAN IG 21.3 MIT INTEGRIERTEM ... - Stadt Germering

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6. Einfriedungen<br />

Abweichend zur Einfriedungssatzung sind im Bereich der Umgrenzung von Flächen mit<br />

Bindung für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen<br />

Bepflanzungen nur sockellose Maschendrahtzäune mit hinterpflanzten Hecken zulässig.<br />

7. Garagen, Tiefgaragen, Stellplätze und Nebengebäude<br />

7.1 Die Grundfläche darf bei:<br />

- Einzelgaragen einschließlich Nebenräume maximal 20 m²;<br />

- Doppelgaragen einschließlich Nebenräume maximal 40 m²;<br />

- Dreifachgaragen einschließlich Nebenräume maximal 60 m²;<br />

betragen.<br />

7.2 Garagen und Stellplätze - Bereich A (andere Festsetzung anstelle § 4 KFZFAbS)<br />

Ga<br />

7.2.1 Flächen für Garagen<br />

7.2.2 Garagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Flächen errichtet werden. Anstelle von<br />

Garagen können Stellplätze, auch außerhalb der für Garagen festgesetzten Flächen<br />

errichtet werden.<br />

7.2.3 Kann die erforderliche Anzahl der gesamten Stellplätze nicht im festgesetzten Bereich<br />

untergebracht werden bzw. übersteigt deren Anzahl die oberirdisch zulässigen, sind alle<br />

Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen. Ausgenommen sind zwei Stellplätze<br />

gemäß 7.5.2.<br />

7.3 Garagen und Stellplätze - Bereich B (Geltung der Stellplatzsatzung-KFZFAbS)<br />

7.3.1 Garagen und Stellplätze dürfen innerhalb und außerhalb der überbaubaren Flächen<br />

errichtet werden.<br />

7.3.2 Bezüglich der Lage, Größe, Ausstattung und Gestaltung der Kfz-Stellplätze und Grenzgaragen<br />

gilt die Stellplatzsatzung (§ 4 KFZFAbS).<br />

7.4 Garagen und Stellplätze - Bereich C (andere Festsetzung anstelle § 4 KFZFAbS)<br />

7.4.1 Flächen für Garagen und Stellplätze.<br />

7.4.2 Garagen dürfen eine traufseitige Wandhöhe (siehe Teil 3 Nr. 3) von 2,4 m und eine<br />

Dachneigung von 20° bis 25° besitzen.<br />

7.4.3 Garagen und Stellplätze dürfen innerhalb der überbaubaren und festgesetzten Flächen<br />

errichtet werden.<br />

7.4.4 Oberirdisch sind nur bis zu drei Garagen oder bis zu sechs Stellplätze pro Grundstück zulässig.<br />

Die Summe von Garagen und Stellplätzen darf insgesamt bis zu sechs betragen.<br />

7.4.5 Ausgenommen hiervon sind die Grundstücke mit den Flurnummern 1145/1 und 1145/129.<br />

Hier sind oberirdisch bis zu vier Garagen oder bis zu acht Stellplätze pro Grundstück zulässig.<br />

Die Summe von Garagen und Stellplätzen darf insgesamt bis zu acht betragen.<br />

7.4.6 Kann die erforderliche Anzahl der gesamten Stellplätze nicht im festgesetzten Bereich<br />

untergebracht werden bzw. übersteigt deren Anzahl die oberirdisch zulässigen, sind alle<br />

Stellplätze in einer Tiefgarage unterzubringen. Ausgenommen sind zwei Stellplätze<br />

gemäß 7.5.2.<br />

7.4.7 Mehr als zwei Stellplätze bzw. Garagen sind über eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt an<br />

die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen.<br />

7.4.8 Zu begrünende Fläche, Zufahrten gemäß 7.4.7 und Zugänge sind<br />

allgemein zulässig. In diesem Bereich ist ein Laubbaum 2. Wuchsordnung<br />

zu pflanzen.<br />

______________________________________________________________________________________________________________________<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Germering</strong>, Bebauungsplan <strong>IG</strong> <strong>21.3</strong> endgültige Fassung vom 05.11.2002 Seite 9/20

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