Ausgleich von Vorgriffsstunden - Gew-da-land.de
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III. Abgeltung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, die <strong>von</strong> beurlaubten<br />
Lan<strong>de</strong>sbediensteten an Privatschulen geleistet wor<strong>de</strong>n sind<br />
Auch hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um eine begrenzte Zahl <strong>von</strong> Fällen und einen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Sachverhalten<br />
her abgeschlossenen Komplex. Deshalb auch zu diesem Punkt nur einige kurze Erläuterungen.<br />
Einige Privatschulen, vorzugsweise För<strong>de</strong>rschulen mit einer spezifischen Ausrichtung, wer<strong>de</strong>n<br />
vom Land Hessen bei <strong>de</strong>r Lehrerversorgung unterstützt. Das öffentliche Interesse resultiert<br />
<strong>da</strong>raus, <strong>da</strong>ss die öffentlichen Schulträger <strong>da</strong>mit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Aufgabe entlastet wer<strong>de</strong>n, Schulen<br />
dieser Ausrichtung als öffentliche Schulen einzurichten und zu unterhalten. Lehrkräfte, die<br />
sich für <strong>de</strong>n Dienst an solchen Son<strong>de</strong>rschulen interessieren, können <strong>da</strong>für beurlaubt wer<strong>de</strong>n.<br />
In <strong>de</strong>r Vergangenheit gab es auch direkte Zuweisungen an solche Schulen, Versetzungen und<br />
Abordnungen auf zweifelhafter rechtlicher Grundlage. Die genannten öffentlich geför<strong>de</strong>rten<br />
privaten Son<strong>de</strong>rschulen haben durchgängig die jeweils an öffentlichen Schulen gelten<strong>de</strong><br />
Pflichtstun<strong>de</strong>nregelung angewandt, zwischen 1998 und 2008 auch die Regelungen zur Vorgriffsstun<strong>de</strong>.<br />
Auch für Lehrkräfte an diesen Schulen stellte sich die Frage <strong>de</strong>r „Rückgabe“ <strong>de</strong>r <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>,<br />
insbeson<strong>de</strong>re die Frage <strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s beim Wechsel <strong>von</strong> diesen Schulen<br />
zurück ins öffentliche Schulwesen.<br />
Als sich eine Reihe <strong>von</strong> Betroffenen in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren wegen <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s <strong>de</strong>r<br />
<strong>von</strong> ihnen an Privatschulen geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> an <strong>da</strong>s Land Hessen wandten, haben<br />
die betroffenen Staatlichen Schulämter mit Rücken<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s HKM erklärt, <strong>da</strong>s Land Hessen<br />
sei für diese Frage nicht zuständig. Die <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> seien nicht für bzw. im Interesse<br />
<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen geleistet wor<strong>de</strong>n. Die Betroffenen mögen sich gegebenenfalls an <strong>de</strong>n<br />
Schulträger <strong>de</strong>r jeweiligen Schulen halten. Mit diesem Schulträger haben die Betroffenen nach<br />
Rückkehr in <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst in<strong>de</strong>ssen nichts mehr zu tun.<br />
Durch die <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW geführten Musterverfahren ist diese Frage mittlerweile geklärt. Die<br />
Verwaltungsgerichte haben <strong>de</strong>n Betroffenen einen <strong>Ausgleich</strong>sanspruch gegenüber <strong>de</strong>m Land<br />
Hessen zuerkannt. Der Hessische VGH hat die Urteile bestätigt. Die Entscheidungen sind<br />
rechtskräftig.<br />
Sollte es noch Beschäftigte geben, die aus einer solchen Konstellation noch offene Ansprüche<br />
haben, können Sie auf folgen<strong>de</strong> Urteile verweisen:<br />
Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 23.10.2008, 1 K 646/08.KS.<br />
Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 26.11.2009, 1 A 18/09.Z.<br />
Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 29.06.2009, 1 K 8/08.KS.<br />
Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 30.11.2009, 1 A 2273/09.Z.<br />
GEW Mitglie<strong>de</strong>r können sich insoweit auch zwecks näherer Beratung bzw. Rechtsschutz für<br />
die Geltendmachung <strong>von</strong> Ansprüchen an die Lan<strong>de</strong>srechtsstelle <strong>de</strong>r GEW Hessen wen<strong>de</strong>n.<br />
Anlage: Antragsmuster<br />
Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />
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