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Ausgleich von Vorgriffsstunden - Gew-da-land.de

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III. Abgeltung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, die <strong>von</strong> beurlaubten<br />

Lan<strong>de</strong>sbediensteten an Privatschulen geleistet wor<strong>de</strong>n sind<br />

Auch hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um eine begrenzte Zahl <strong>von</strong> Fällen und einen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Sachverhalten<br />

her abgeschlossenen Komplex. Deshalb auch zu diesem Punkt nur einige kurze Erläuterungen.<br />

Einige Privatschulen, vorzugsweise För<strong>de</strong>rschulen mit einer spezifischen Ausrichtung, wer<strong>de</strong>n<br />

vom Land Hessen bei <strong>de</strong>r Lehrerversorgung unterstützt. Das öffentliche Interesse resultiert<br />

<strong>da</strong>raus, <strong>da</strong>ss die öffentlichen Schulträger <strong>da</strong>mit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Aufgabe entlastet wer<strong>de</strong>n, Schulen<br />

dieser Ausrichtung als öffentliche Schulen einzurichten und zu unterhalten. Lehrkräfte, die<br />

sich für <strong>de</strong>n Dienst an solchen Son<strong>de</strong>rschulen interessieren, können <strong>da</strong>für beurlaubt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Vergangenheit gab es auch direkte Zuweisungen an solche Schulen, Versetzungen und<br />

Abordnungen auf zweifelhafter rechtlicher Grundlage. Die genannten öffentlich geför<strong>de</strong>rten<br />

privaten Son<strong>de</strong>rschulen haben durchgängig die jeweils an öffentlichen Schulen gelten<strong>de</strong><br />

Pflichtstun<strong>de</strong>nregelung angewandt, zwischen 1998 und 2008 auch die Regelungen zur Vorgriffsstun<strong>de</strong>.<br />

Auch für Lehrkräfte an diesen Schulen stellte sich die Frage <strong>de</strong>r „Rückgabe“ <strong>de</strong>r <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die Frage <strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s beim Wechsel <strong>von</strong> diesen Schulen<br />

zurück ins öffentliche Schulwesen.<br />

Als sich eine Reihe <strong>von</strong> Betroffenen in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren wegen <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s <strong>de</strong>r<br />

<strong>von</strong> ihnen an Privatschulen geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> an <strong>da</strong>s Land Hessen wandten, haben<br />

die betroffenen Staatlichen Schulämter mit Rücken<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s HKM erklärt, <strong>da</strong>s Land Hessen<br />

sei für diese Frage nicht zuständig. Die <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> seien nicht für bzw. im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen geleistet wor<strong>de</strong>n. Die Betroffenen mögen sich gegebenenfalls an <strong>de</strong>n<br />

Schulträger <strong>de</strong>r jeweiligen Schulen halten. Mit diesem Schulträger haben die Betroffenen nach<br />

Rückkehr in <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst in<strong>de</strong>ssen nichts mehr zu tun.<br />

Durch die <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW geführten Musterverfahren ist diese Frage mittlerweile geklärt. Die<br />

Verwaltungsgerichte haben <strong>de</strong>n Betroffenen einen <strong>Ausgleich</strong>sanspruch gegenüber <strong>de</strong>m Land<br />

Hessen zuerkannt. Der Hessische VGH hat die Urteile bestätigt. Die Entscheidungen sind<br />

rechtskräftig.<br />

Sollte es noch Beschäftigte geben, die aus einer solchen Konstellation noch offene Ansprüche<br />

haben, können Sie auf folgen<strong>de</strong> Urteile verweisen:<br />

Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 23.10.2008, 1 K 646/08.KS.<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 26.11.2009, 1 A 18/09.Z.<br />

Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 29.06.2009, 1 K 8/08.KS.<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 30.11.2009, 1 A 2273/09.Z.<br />

GEW Mitglie<strong>de</strong>r können sich insoweit auch zwecks näherer Beratung bzw. Rechtsschutz für<br />

die Geltendmachung <strong>von</strong> Ansprüchen an die Lan<strong>de</strong>srechtsstelle <strong>de</strong>r GEW Hessen wen<strong>de</strong>n.<br />

Anlage: Antragsmuster<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

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