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Ausgleich von Vorgriffsstunden - Gew-da-land.de

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Höhe <strong>de</strong>r Vergütung europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist. 1 Hierzu<br />

hat <strong>de</strong>r Senat ausgeführt: Der Grundsatz <strong>de</strong>s gleichen Entgelts für Männer und<br />

Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, <strong>de</strong>r Klägerin bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sVO für <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>de</strong>r <strong>von</strong> ihr<br />

geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> an Stelle <strong>de</strong>r Sätze <strong>de</strong>s § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch<br />

zuzuerkennen. 2 Diese Erwägungen gelten allerdings nur für teilzeitbeschäftigte<br />

Lehrkräfte und nicht für solche, die mit voller Pflichtstun<strong>de</strong>nzahl eingesetzt<br />

sind. Diese erhalten ihrem Einsatz entsprechend bereits die ungekürzte Besoldung<br />

nach ihrem Statusamt und können <strong>de</strong>shalb für zusätzlich geleistete Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

keine weitere, anteilige Besoldung beanspruchen.“<br />

Wir empfehlen:<br />

Alle Teilzeitbeschäftigten, die in <strong>de</strong>r Zeit zwischen 1998 und 2008 <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

geleistet haben und aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n, ohne <strong>da</strong>ss<br />

die geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> zeitäquivalent zurückgegeben sind, und die<br />

keine beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung beantragt und erhalten haben (siehe<br />

3.2.2) sollten beantragen, <strong>da</strong>ss die geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> in Höhe anteiliger<br />

Besoldung/ Vergütung finanziell ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ein Antragsmuster<br />

ist in <strong>de</strong>r Anlage beigefügt.<br />

Auch Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r Vergangenheit bereits ausgeschie<strong>de</strong>n sind und<br />

nur eine Vergütung nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Arbeitszeitguthabenausgleichsverordnung,<br />

d.h. in Höhe <strong>de</strong>r Sätze <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütung<br />

erhalten haben, können beantragen, <strong>da</strong>ss die Differenz zwischen <strong>de</strong>r erhaltenen<br />

<strong>Ausgleich</strong>szahlung und <strong>de</strong>m höheren Betrag anteiliger Besoldung gezahlt<br />

bzw. nachgezahlt wird.<br />

2.2.2. Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> aufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarung über eine beson<strong>de</strong>re<br />

<strong>Ausgleich</strong>szahlung<br />

Im Jahre 2007 zeichnete sich für die Lan<strong>de</strong>sregierung zum Schuljahreswechsel 2008/2009<br />

eine weitere Zuspitzung <strong>de</strong>s Problems <strong>de</strong>r Lehrversorgung ab. Aufgrund einer seit Jahren<br />

restriktiven Haushalts- und Einstellungspolitik fehlen an <strong>de</strong>n Schulen strukturell tausen<strong>de</strong> <strong>von</strong><br />

Lehrkräften. Unter an<strong>de</strong>rem mit <strong>de</strong>r Begründung, die Probleme <strong>de</strong>r Be<strong>da</strong>rfsab<strong>de</strong>ckung seien<br />

vorübergehend, hatte man En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r neunziger Jahre die <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>regelung geschaffen.<br />

Nun war absehbar, <strong>da</strong>ss sich <strong>da</strong>s Problem verschärfen wür<strong>de</strong>, wenn die Vorgriffsstun<strong>de</strong> ab<br />

<strong>de</strong>m Schuljahr 2008/2009 nicht mehr zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Rückgabe <strong>de</strong>r<br />

geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> beginnen wür<strong>de</strong>. In dieser Situation entschied sich die Lan<strong>de</strong>sregierung,<br />

<strong>de</strong>n Lehrkräften, die <strong>de</strong>n Anspruch auf Zeitausgleich hatten, ein Angebot zur finanziellen<br />

Abgeltung durch eine„beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung“ zu machen bzw. anzubieten,<br />

diese Stun<strong>de</strong>n weiterhin anzusparen, um <strong>da</strong>nn entsprechend <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />

vorzeitig aus <strong>de</strong>m aktiven Dienst auszuschei<strong>de</strong>n.<br />

1<br />

vgl. Urteil <strong>de</strong>s Senats vom 05.05.2009, 1 A 2098/08.<br />

2 Ebenso im Ergebnis auch Urteil <strong>de</strong>s Senats vom 05.05.2009, 1 A 2519/07, unter Hinweis auf EuGH,<br />

Urteile vom 27.05.2004 - C 285102 - ,,Elsner-Lakenberg", NVwZ 2004, 1 103<br />

und vom 06.12.2007 – C 300106 - „Voss - NJW 2008, 175.<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

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