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Ausgleich von Vorgriffsstunden - Gew-da-land.de

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Im Folgen<strong>de</strong>n informieren wir über diese Entscheidungen, nehmen dies jedoch zum Anlass,<br />

zur Abgrenzung auf einige weitere Fragen <strong>de</strong>r Leistung „zusätzlicher Arbeit“ hinzuweisen,<br />

die in Fällen, in <strong>de</strong>nen es um <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>von</strong> Vorgriffstun<strong>de</strong>n ging, wie<strong>de</strong>rholt gestellt<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

I. „<strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>“ und an<strong>de</strong>re Formen zusätzlicher Arbeit<br />

Die <strong>von</strong> Lehrkräften regelmäßig zu leisten<strong>de</strong> Arbeit ergibt sich im Kern aus <strong>de</strong>r „Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung“<br />

in ihrer jeweiligen Fassung. Hinzu kommen zahlreiche nicht quantifizierte<br />

außerunterrichtliche Verpflichtungen, Unterrichtsvorbereitung, Nachbereitung, Konferenzen,<br />

Elternarbeit und vieles mehr. Solche außerunterrichtlichen Verpflichtungen, <strong>de</strong>ren<br />

Wahrnehmung sich verpflichtend aus <strong>de</strong>m Hauptamt <strong>von</strong> Lehrkräften ergibt, sind begrifflich<br />

keine zusätzliche Arbeit in <strong>de</strong>m hier gemeinten Sinne.<br />

Neben <strong>de</strong>r zwischen 1998 und 2008 bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtung zur Leistung einer Vorgriffsstun<strong>de</strong><br />

konnte sich die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Unterrichtsstun<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 17 Abs. 4 <strong>de</strong>r Dienstordnung (DO) ergeben. Danach kann die Schulleitung<br />

aus Grün<strong>de</strong>n einer sinnvollen Unterrichtsverteilung <strong>von</strong> <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r<br />

Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>nzahl für ein Schulhalbjahr o<strong>de</strong>r Schuljahr um<br />

bis zu zwei Unterrichtstun<strong>de</strong>n abweichen. Diese Regelung gilt weiterhin.<br />

Das Gleiche gilt für die allgemeine beamtenrechtliche Verpflichtung, aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

auf Anordnung Mehrarbeit zu leisten (§ 85 Abs.2 HBG). Auch diese Verpflichtung besteht<br />

weiterhin.<br />

Die Verpflichtung zur Leistung <strong>von</strong> Mehrarbeit und Formen bzw. Höhe <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s<br />

geleisteter Mehrarbeit ist ein geson<strong>de</strong>rtes Thema. Hierzu steht als Information<br />

aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle zurzeit <strong>da</strong>s Info Mehrarbeit bei Klassenfahrten<br />

zur Verfügung.<br />

Zur Frage <strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s <strong>von</strong> Mehrarbeit, die Teilzeitbeschäftigte in<br />

Form <strong>von</strong> Vertretungsunterricht leisten, und zur Frage <strong>von</strong> „Vertretungsbereitschaft“<br />

sind noch Verfahren beim Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht anhängig. Hierüber wer<strong>de</strong>n wir<br />

zusammenfassend informieren, wenn die Entscheidungen vorliegen. Nach <strong>de</strong>n letzten<br />

Entscheidungen <strong>de</strong>s Hessischen VGH müssen Teilzeitbeschäftigte nur proportional<br />

zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung unentgeltliche Mehrarbeit, die für Vollzeitbeschäftigte<br />

bis zu drei Unterrichtsstun<strong>de</strong>n im Monat betragen kann, leisten. Die<br />

weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob Teilzeitbeschäftigte überhaupt unentgeltlich Mehrarbeit<br />

leisten müssen sowie die Frage, ob „Bereitschaftsstun<strong>de</strong>n“ als Mehrarbeitstun<strong>de</strong>n zu<br />

behan<strong>de</strong>ln sind, sind Gegenstand <strong>de</strong>r noch laufen<strong>de</strong>n Verfahren beim Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht.<br />

Die Verpflichtung zur Leistung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, zusätzliche Stun<strong>de</strong>n nach § 17 Abs. 4<br />

DO und Mehrarbeit konnten in <strong>de</strong>r Leistungsphase <strong>de</strong>r Vorgriffstun<strong>de</strong>n(1998 – 2008) zeitlich<br />

zusammenfallen. Dies hat manchmal zu Unklarheiten und Nachfragen zum Inhalt und zur<br />

Form <strong>de</strong>r <strong>Ausgleich</strong>sansprüche geführt. Bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s lassen sich die verschie<strong>de</strong>nen<br />

Formen zusätzlicher Arbeit nicht in einen Topf werfen. Für „zusätzliche Stun<strong>de</strong>n“<br />

nach § 17 Abs. 4 DO gilt die dort geregelte spezielle <strong>Ausgleich</strong>sregelung. Für Mehrarbeit<br />

nach § 85 Abs. 2, Satz 1 HBG gilt die <strong>Ausgleich</strong>regelung aus Satz 2 und 3 in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV).<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

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