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Ausgleich von Vorgriffsstunden - Gew-da-land.de

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Informationen aus <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen<br />

Der <strong>Ausgleich</strong> <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

I. „Vorgriffstun<strong>de</strong>n“ und an<strong>de</strong>re Formen zusätzlicher Arbeit<br />

II.<br />

III.<br />

<strong>Ausgleich</strong> geleisteter <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

2.1. Regelfall Zeitausgleich<br />

2.2. Finanzieller <strong>Ausgleich</strong><br />

2.2.1 Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m<br />

„Dienst“<br />

Bei vorausgegangener Vollbeschäftigung<br />

Bei vorausgegangener Teilzeitbeschäftigung<br />

2.2.2. Aufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarung einer beson<strong>de</strong>ren<br />

Augleichszahlung<br />

Abgeltung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, die <strong>von</strong> beurlaubten Lehrkräften an einer<br />

Privatschule geleistet wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Viele hessische Lehrkräfte haben zwischen 1998 und 2008 „<strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>“ geleistet. Bei<br />

vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Dienst sehen die gelten<strong>de</strong>n Vorschriften eine finanzielle<br />

Abgeltung <strong>de</strong>r geleisteten zusätzlichen Arbeit vor. Strittig war lange Zeit die Höhe <strong>de</strong>r<br />

finanziellen Abgeltung, wenn die Vorgriffstun<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigten geleistet<br />

wor<strong>de</strong>n sind. In <strong>de</strong>n vergangenen Jahren hat die GEW Teilzeitbeschäftigten empfohlen,<br />

<strong>de</strong>n Anspruch auf finanzielle Abgeltung in Höhe anteiliger Besoldung geltend zu machen.<br />

En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres 2009 sind <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW-Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen geführte Musterverfahren<br />

durch bzw. nach einer positiven Entscheidung <strong>de</strong>s Hessischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

(VGH) rechtskräftig abgeschlossen wor<strong>de</strong>n.<br />

Ebenfalls strittig war die Verpflichtung <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen, Vorgriffstun<strong>de</strong>n <strong>von</strong> Lehrkräften<br />

abzugelten, die zum Dienst an privaten Son<strong>de</strong>rschulen beurlaubt waren. Auch diese<br />

Frage ist En<strong>de</strong> letzten Jahres durch Urteile <strong>de</strong>s Hessischen VGH im Sinne <strong>de</strong>r Betroffenen<br />

und <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW vertretenen Rechtsauffassung entschie<strong>de</strong>n wor<strong>de</strong>n.<br />

GEW Lan<strong>de</strong>srechtsstelle Hessen, Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt<br />

T (069) 97 12 93 23/24 ▪ F (069) 97 12 93 93 ▪ rechtsstelle@gew-hessen.<strong>de</strong> ▪ www.gew-hessen.<strong>de</strong><br />

Verantwortlich: Hartwig Schrö<strong>de</strong>r Stand: Juni 2010


Im Folgen<strong>de</strong>n informieren wir über diese Entscheidungen, nehmen dies jedoch zum Anlass,<br />

zur Abgrenzung auf einige weitere Fragen <strong>de</strong>r Leistung „zusätzlicher Arbeit“ hinzuweisen,<br />

die in Fällen, in <strong>de</strong>nen es um <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>von</strong> Vorgriffstun<strong>de</strong>n ging, wie<strong>de</strong>rholt gestellt<br />

wor<strong>de</strong>n sind.<br />

I. „<strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>“ und an<strong>de</strong>re Formen zusätzlicher Arbeit<br />

Die <strong>von</strong> Lehrkräften regelmäßig zu leisten<strong>de</strong> Arbeit ergibt sich im Kern aus <strong>de</strong>r „Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung“<br />

in ihrer jeweiligen Fassung. Hinzu kommen zahlreiche nicht quantifizierte<br />

außerunterrichtliche Verpflichtungen, Unterrichtsvorbereitung, Nachbereitung, Konferenzen,<br />

Elternarbeit und vieles mehr. Solche außerunterrichtlichen Verpflichtungen, <strong>de</strong>ren<br />

Wahrnehmung sich verpflichtend aus <strong>de</strong>m Hauptamt <strong>von</strong> Lehrkräften ergibt, sind begrifflich<br />

keine zusätzliche Arbeit in <strong>de</strong>m hier gemeinten Sinne.<br />

Neben <strong>de</strong>r zwischen 1998 und 2008 bestehen<strong>de</strong>n Verpflichtung zur Leistung einer Vorgriffsstun<strong>de</strong><br />

konnte sich die Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher Unterrichtsstun<strong>de</strong>n aus<br />

<strong>de</strong>r Regelung <strong>de</strong>s § 17 Abs. 4 <strong>de</strong>r Dienstordnung (DO) ergeben. Danach kann die Schulleitung<br />

aus Grün<strong>de</strong>n einer sinnvollen Unterrichtsverteilung <strong>von</strong> <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r<br />

Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung ergeben<strong>de</strong>n Stun<strong>de</strong>nzahl für ein Schulhalbjahr o<strong>de</strong>r Schuljahr um<br />

bis zu zwei Unterrichtstun<strong>de</strong>n abweichen. Diese Regelung gilt weiterhin.<br />

Das Gleiche gilt für die allgemeine beamtenrechtliche Verpflichtung, aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n<br />

auf Anordnung Mehrarbeit zu leisten (§ 85 Abs.2 HBG). Auch diese Verpflichtung besteht<br />

weiterhin.<br />

Die Verpflichtung zur Leistung <strong>von</strong> Mehrarbeit und Formen bzw. Höhe <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s<br />

geleisteter Mehrarbeit ist ein geson<strong>de</strong>rtes Thema. Hierzu steht als Information<br />

aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle zurzeit <strong>da</strong>s Info Mehrarbeit bei Klassenfahrten<br />

zur Verfügung.<br />

Zur Frage <strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s <strong>von</strong> Mehrarbeit, die Teilzeitbeschäftigte in<br />

Form <strong>von</strong> Vertretungsunterricht leisten, und zur Frage <strong>von</strong> „Vertretungsbereitschaft“<br />

sind noch Verfahren beim Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht anhängig. Hierüber wer<strong>de</strong>n wir<br />

zusammenfassend informieren, wenn die Entscheidungen vorliegen. Nach <strong>de</strong>n letzten<br />

Entscheidungen <strong>de</strong>s Hessischen VGH müssen Teilzeitbeschäftigte nur proportional<br />

zum Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung unentgeltliche Mehrarbeit, die für Vollzeitbeschäftigte<br />

bis zu drei Unterrichtsstun<strong>de</strong>n im Monat betragen kann, leisten. Die<br />

weitergehen<strong>de</strong> Frage, ob Teilzeitbeschäftigte überhaupt unentgeltlich Mehrarbeit<br />

leisten müssen sowie die Frage, ob „Bereitschaftsstun<strong>de</strong>n“ als Mehrarbeitstun<strong>de</strong>n zu<br />

behan<strong>de</strong>ln sind, sind Gegenstand <strong>de</strong>r noch laufen<strong>de</strong>n Verfahren beim Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht.<br />

Die Verpflichtung zur Leistung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, zusätzliche Stun<strong>de</strong>n nach § 17 Abs. 4<br />

DO und Mehrarbeit konnten in <strong>de</strong>r Leistungsphase <strong>de</strong>r Vorgriffstun<strong>de</strong>n(1998 – 2008) zeitlich<br />

zusammenfallen. Dies hat manchmal zu Unklarheiten und Nachfragen zum Inhalt und zur<br />

Form <strong>de</strong>r <strong>Ausgleich</strong>sansprüche geführt. Bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s lassen sich die verschie<strong>de</strong>nen<br />

Formen zusätzlicher Arbeit nicht in einen Topf werfen. Für „zusätzliche Stun<strong>de</strong>n“<br />

nach § 17 Abs. 4 DO gilt die dort geregelte spezielle <strong>Ausgleich</strong>sregelung. Für Mehrarbeit<br />

nach § 85 Abs. 2, Satz 1 HBG gilt die <strong>Ausgleich</strong>regelung aus Satz 2 und 3 in Verbindung mit<br />

<strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV).<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

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Die Regelungen zur „Vorgriffsstun<strong>de</strong>“ waren erstmals in <strong>de</strong>n §§ 5 und 7 <strong>de</strong>r „Verordnung<br />

über die Umsetzung <strong>de</strong>r Arbeitszeit über die Tätigkeit an <strong>de</strong>r Schule“ vom<br />

09.07.1998 (ABl. 1998, S. 506) enthalten. Im Jahre 1999 wur<strong>de</strong>n die Regelungen in zum Teil<br />

verän<strong>de</strong>rter Form in die §§ 2 und 3 <strong>de</strong>r Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung (PflichtstVO) vom<br />

26.07.1999 übernommen (ABl. 1999, S. 684). Vor allem entfiel die vorgesehene Verrechnung<br />

<strong>von</strong> Vorgriffstun<strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>n Regelungen zur Altersermäßigung (§ 16 PflichtstdVO) Dies<br />

wur<strong>de</strong> in allen späteren Fassungen beibehalten.<br />

Der Anspruch auf <strong>Ausgleich</strong> <strong>von</strong> Vorgriffstun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Anspruch auf Altersermäßigung<br />

bestehen nebeneinan<strong>de</strong>r.<br />

Im Jahre 2002 wur<strong>de</strong>n die Regelung zum Arbeitszeitkonto aus <strong>de</strong>r Pflichtstun<strong>de</strong>nverordnung<br />

ausgeglie<strong>de</strong>rt und in einer geson<strong>de</strong>rten „Verordnung über ein verpflichten<strong>de</strong>s Arbeitszeitkonto<br />

für Lehrkräfte und Sozialpä<strong>da</strong>goginnen und Sozialpä<strong>da</strong>gogen“<br />

vom 20.12. 2002 (GVBl. I, 2003, S.2) gefasst. Zeitnah wur<strong>de</strong> die bereits im Jahre 2000 ausgeglie<strong>de</strong>rte<br />

<strong>Ausgleich</strong>sregelung in <strong>de</strong>r „Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sverordnung“ in<br />

<strong>de</strong>r Fassung vom 14.03.2003 (GVBl. I, 2003, S. 119) geän<strong>de</strong>rt.<br />

Was die Leistungsphase angeht, ist <strong>da</strong>s Thema Vorgriffsstun<strong>de</strong> ein abgeschlossener Komplex.<br />

Dies kann ausnahmsweise an<strong>de</strong>rs sein, wenn Betroffene am 01.08.2008 noch nicht<br />

zehn Jahre lang eine Vorgriffstun<strong>de</strong> geleistet hatten und diese freiwillig weiter leisten,<br />

um Zeiten für eine Freistellung vom Dienst vor Beginn <strong>de</strong>s Ruhestan<strong>de</strong>s anzusparen.<br />

Diese Möglichkeit sieht die „Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung<br />

über ein verpflichten<strong>de</strong>s Arbeitszeitkonto…“ vom 27.07.2007 neben<br />

<strong>de</strong>r Regelung über eine beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>zahlung vor (siehe <strong>da</strong>zu 2.2.2.).<br />

Die Verpflichtung zur Leistung einer Vorgriffsstun<strong>de</strong> bestand nach § 3 <strong>de</strong>r Verordnung vom<br />

20.12.2002 letztmalig im Schuljahr 2007/2008. Ab <strong>de</strong>m Schuljahr 2008/2009 besteht diese<br />

Verpflichtung nicht mehr. Vielmehr hat die <strong>Ausgleich</strong>sphase begonnen. Jedoch beginnt <strong>de</strong>r<br />

Zeitausgleich individuell unterschiedlich mit <strong>de</strong>m Schuljahr, <strong>da</strong>s auf die Vollendung <strong>de</strong>s<br />

50. Lebensjahres folgt (§ 3 Satz 2 Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sverodnung).<br />

II. Der <strong>Ausgleich</strong> geleisteter <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

2.1. Regelfall Zeitausgleich<br />

In § 3 <strong>de</strong>r Verordnung ist geregelt, <strong>da</strong>ss bei geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> grundsätzlich <strong>de</strong>r<br />

Anspruch besteht, <strong>da</strong>ss diese Stun<strong>de</strong>n 1:1 schuljahresweise durch Zeitausgleich abgegolten<br />

wer<strong>de</strong>n. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten.<br />

Teilzeitbeschäftigte waren nach <strong>de</strong>r Verordnung unabhängig vom Umfang ihrer<br />

Teilzeitbeschäftigung verpflichtet, pro Schuljahr eine zusätzliche Stun<strong>de</strong> zu leisten. Entsprechend<br />

haben sie <strong>de</strong>n Anspruch, <strong>da</strong>ss ihre Pflichtstun<strong>de</strong>nzahl unabhängig vom Umfang ihrer<br />

Teilzeitbeschäftigung ebenfalls jahrgangsweise um eine Stun<strong>de</strong> reduziert wird.<br />

2.2. Finanzieller <strong>Ausgleich</strong><br />

Nach <strong>de</strong>r ursprünglichen Fassung <strong>de</strong>r Verordnung gab es im Hinblick auf die geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

kein Wahrecht zwischen Zeitausgleich o<strong>de</strong>r finanziellem <strong>Ausgleich</strong>. Eine solche<br />

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Variante ist im Jahre 2007 mit <strong>de</strong>r Möglichkeit <strong>de</strong>r Vereinbarung einer „beson<strong>de</strong>ren <strong>Ausgleich</strong>szahlung“<br />

geschaffen wor<strong>de</strong>n (siehe <strong>da</strong>zu 2.2.2).<br />

2.2.1. Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> bei vorzeitigem Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m „Dienst“<br />

Die ursprüngliche Verordnung sah und sieht vor, <strong>da</strong>ss geleistete <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> (nur) <strong>da</strong>nn<br />

finanziell abzugelten sind, wenn durch Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Dienst ein Zeitausgleich nicht<br />

(mehr) erfolgen kann. Im Wesentlichen geht es hier um zwei Fallgestaltungen: zum Einen um<br />

<strong>da</strong>s Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen wegen Versetzung in ein an<strong>de</strong>res Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong>,<br />

zum An<strong>de</strong>ren um die vorzeitige Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand.<br />

§ 3 <strong>de</strong>r Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sverordnung regelt, <strong>da</strong>ss in diesem Fall eine finanzielle<br />

Abgeltung nach <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>r MVerVG erfolgen soll.<br />

Beim Wechsel <strong>de</strong>s Dienstherrn ist <strong>de</strong>r finanzielle <strong>Ausgleich</strong> vom früheren Dienstherrn zu<br />

leisten. Wer aus Hessen in ein an<strong>de</strong>res Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong> versetzt wird, macht seine Ansprüche<br />

hier geltend; wer in einem an<strong>de</strong>ren Bun<strong>de</strong>s<strong>land</strong> Vorgriffstun<strong>de</strong>n geleitstet hat und nach Hessen<br />

versetzt wor<strong>de</strong>n ist, hat <strong>Ausgleich</strong>sansprüche gegenüber seinem früheren Dienstherrn.<br />

Dies liegt auf <strong>de</strong>r Hand, gleichwohl gab es in Einzelfällen Unklarheiten und Nachfragen.<br />

Die Sätze <strong>de</strong>r MVerVG sind geringer als anteilige Besoldung. Eine <strong>Ausgleich</strong>szahlung auf dieser<br />

Grundlage stellt mithin kein finanzielles Äquivalent für die in Form <strong>de</strong>r <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

geleistete Arbeit <strong>da</strong>r.<br />

Die im Verhältnis zum „Wert“ <strong>de</strong>s Zeitausgleichs reduzierte Höhe <strong>de</strong>r finanziellen Abgeltung<br />

<strong>von</strong> geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> hat die GEW in bereits nach Einführung <strong>de</strong>r Vorgriffstun<strong>de</strong>nregelung<br />

betriebenen Normenkontrollverfahren als rechtswidrig angegriffen. Die seinerzeit<br />

geführten Normenkontrollverfahren waren jedoch nicht erfolgreich. Seinerzeit konnte<br />

bzw. wollte <strong>de</strong>r Hessische VGH keinen Verstoß gegen gelten<strong>de</strong>s Besoldungsrecht o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Gleichheitsgrundsatz als übergeordnetes Rechtsprinzip erkennen (unter an<strong>de</strong>rem Beschluss<br />

vom 02.10.2003 – 1 N 3925/98) Er sah insoweit auch keinen Anlass, zwischen Vollzeit- und<br />

Teilzeitbeschäftigten zu differenzieren. Die <strong>da</strong>maligen Entscheidungen sind seinerzeit rechtskräftig<br />

gewor<strong>de</strong>n.<br />

Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> bei vorausgegangener Vollbeschäftigung<br />

Für Vollzeitbeschäftigte ist die erwähnte Rechtsprechung <strong>de</strong>s Hessischen VGH weiterhin<br />

Stand <strong>de</strong>r Dinge. Vollzeitbeschäftigte, die aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n, ohne <strong>da</strong>ss die geleisteten<br />

<strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> in vollem Umfang durch Zeitausgleich abgegolten sind, können weiterhin<br />

nur einen finanziellen <strong>Ausgleich</strong> nach <strong>de</strong>n Sätzen <strong>de</strong>r MVergV beanspruchen. Neue<br />

rechtliche Gesichtspunkte, mit <strong>de</strong>nen diese Rechtsprechung mit Aussicht auf Erfolg noch<br />

einmal angegriffen wer<strong>de</strong>n könnte, sind nicht ersichtlich.<br />

Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> bei vorausgegangener Teilzeitbeschäftigung<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Situation bei vorausgegangener Teilzeitbeschäftigung.<br />

Seit einer Reihe <strong>von</strong> Jahren ist <strong>da</strong>s Gebot, die Beschäftigungsbedingungen <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigten<br />

sowie Regelungen zur Entlohnung, Besoldung und Versorgung diskriminierungsfrei<br />

zu gestalten, stärker ins Bewusstsein gerückt. Dieses Gebot ergibt sich nach <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>r<br />

GEW schon lange, auch in <strong>de</strong>n erwähnten Normenkontrollverfahren vertretenen Auffassung,<br />

aus verschie<strong>de</strong>nen nationalen Verfassungs- und Rechtsvorschriften. Dieser Position zum<br />

Durchbruch zu verhelfen, bedurfte es jedoch verschie<strong>de</strong>ner Entscheidungen <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Gerichtshofes (EuGH), die dieser in <strong>de</strong>n letzten Jahren gefällt hat. So haben <strong>von</strong> <strong>de</strong>r<br />

hessischen GEW geführte Prozesse <strong>de</strong>n Versorgungsabschlag für Teilzeitbeschäftigte zu Fall<br />

gebracht. Im Jahre 2004 hat <strong>de</strong>r EuGH in einem ersten Urteil zur Abgeltung <strong>von</strong> Mehrarbeit<br />

entschie<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss Teilzeitbeschäftigte bei <strong>de</strong>r Vergütung geleisteter Mehrarbeit in <strong>de</strong>r Regel<br />

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nicht auf die niedrigen Sätze <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütungsverordnung verwiesen wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Nach Bekanntwer<strong>de</strong>n dieser Entscheidungen haben wir auch bei <strong>de</strong>r Frage <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s<br />

finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s, <strong>de</strong>n Teilzeitbeschäftigte bei <strong>de</strong>r Abgeltung geleisteter <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

verlangen können, einen neuen juristischen Anlauf unternommen. Zwar han<strong>de</strong>lt es sich<br />

bei <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> nicht um „Mehrarbeit“ im technischen Sinne, wir haben – zunächst gegenüber<br />

<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n – anschließend in gerichtlichen Verfahren jedoch argumentiert, <strong>da</strong>ss<br />

<strong>de</strong>r Anspruch auf anteilige Besoldung erst recht entsteht, wenn Teilzeitbeschäftigte nicht<br />

(nur) Mehrarbeit leisten, son<strong>de</strong>rn zusätzliche Arbeit in Form einer an<strong>de</strong>rs verteilten Lebensarbeitszeit,<br />

<strong>da</strong>s heißt in Form <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>.<br />

Gegen diese Konsequenz hat sich <strong>da</strong>s Land Hessen lange gewehrt. Nach<strong>de</strong>m mehrere Verwaltungsgerichte<br />

in <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW geführten Verfahren dieser Auffassung gefolgt sind und <strong>da</strong>s<br />

Land Hessen verurteilt haben, Teilzeitbeschäftigten für geleistete <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> einen finanziellen<br />

<strong>Ausgleich</strong> in Höhe anteiliger Besoldung zu gewähren, hat im Jahre 2009 auch <strong>de</strong>r<br />

Hessische VGH in einem Urteil vom 30.06.2009 (1 A 395/08) unter Aufgabe seiner früheren<br />

Rechtsprechung die <strong>von</strong> uns vertretene Auffassung bestätigt.<br />

Der Hessische VGH hatte eine Revision nicht zugelassen, <strong>da</strong>s Land Hessen in realistischer<br />

Einschätzung <strong>de</strong>r Erfolgsausichten auf eine Revisionszulassungsbeschwer<strong>de</strong> zum Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />

verzichtet. Dieses Urteil ist rechtskräftig.<br />

Einige Kernaussagen aus <strong>de</strong>n Urteilen <strong>de</strong>s Hessischen VGH lauten:<br />

Die Beklagte (<strong>da</strong>s heißt <strong>da</strong>s Land Hessen) kann sich nicht auf die Regelung <strong>de</strong>s § 3<br />

Abs. 2 Satz I Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sVO berufen, <strong>de</strong>r wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r<br />

<strong>Ausgleich</strong>szahlung auf die Sätze <strong>de</strong>s § 4 Abs. 3 MVergV verweist. Diese Verweisung<br />

ist je<strong>de</strong>nfalls im Hinblick auf <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>de</strong>r <strong>von</strong> Teilzeitbeschäftigten geleisteten<br />

<strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> mit höherrangigem Recht unvereinbar. Die zusätzlichen Unterrichtsstun<strong>de</strong>n,<br />

die sie in <strong>de</strong>r Ansparphase über <strong>da</strong>s festgesetzte Maß ihrer Dienstleistungspflicht<br />

hinaus erbracht haben, stellen keine Mehrarbeit <strong>da</strong>r; <strong>de</strong>nn es han<strong>de</strong>lt<br />

sich lediglich um eine ungleichmäßige Verteilung <strong>de</strong>r Gesamtarbeitszeit und<br />

nicht um eine Dienstleistung, die ausnahmsweise und im zwingen<strong>de</strong>n dienstlichen<br />

Interesse erfolgt ist.<br />

Es trifft allerdings zu, <strong>da</strong>ss <strong>de</strong>r Senat (im Beschluss vom 02.10.2003) die Regelung<br />

<strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s <strong>von</strong> Arbeitszeitguthaben in § 3 <strong>de</strong>r Verordnung vom<br />

08.02.2000 nach <strong>de</strong>n in § Abs. 4 MVergV festgelegten Stun<strong>de</strong>nsätzen insgesamt<br />

unbeanstan<strong>de</strong>t gelassen hat. Aufgrund <strong>de</strong>s weiten Ermessensspielraums <strong>de</strong>s Gesetzund<br />

Verordnungsgebers hat <strong>de</strong>r Senat seinerzeit keine Verpflichtung gesehen, die<br />

Abwicklung <strong>von</strong> Leistungsstörungen im Rahmen <strong>de</strong>s Arbeitszeitkontenmo<strong>de</strong>lls durch<br />

rückwirken<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Teilzeitquote und entsprechen<strong>de</strong> Besoldungsanpassung<br />

zu regeln.<br />

Diese Rechtsauffassung kann je<strong>de</strong>nfalls für die Rückführung vorgeleisteter Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

<strong>von</strong> teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, wenn kein zeitlicher <strong>Ausgleich</strong><br />

gewährt wer<strong>de</strong>n kann (§ 1 Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sVO), in Anbetracht <strong>de</strong>r<br />

aktuellen Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH und <strong>de</strong>s BVerwG nicht aufrecht erhalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die nachträgliche Vergütung <strong>de</strong>r <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Klägerin geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

nach Maßgabe eines Anspruchs auf anteilige Besoldung ist vielmehr auch europarechtlich<br />

geboten, wie <strong>da</strong>s Verwaltungsgericht mit zutreffen<strong>de</strong>r Begründung <strong>da</strong>rgelegt<br />

hat. Der Senat hat erst kürzlich entschie<strong>de</strong>n, <strong>da</strong>ss die MvergV hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

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Höhe <strong>de</strong>r Vergütung europarechts- und verfassungskonform auszulegen ist. 1 Hierzu<br />

hat <strong>de</strong>r Senat ausgeführt: Der Grundsatz <strong>de</strong>s gleichen Entgelts für Männer und<br />

Frauen nach Art. 141 EG-Vertrag gebietet es somit, <strong>de</strong>r Klägerin bei <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>s § 3 Abs. 2 <strong>de</strong>r Arbeitszeitguthaben-<strong>Ausgleich</strong>sVO für <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>de</strong>r <strong>von</strong> ihr<br />

geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> an Stelle <strong>de</strong>r Sätze <strong>de</strong>s § 3 MVergV einen Besoldungsanspruch<br />

zuzuerkennen. 2 Diese Erwägungen gelten allerdings nur für teilzeitbeschäftigte<br />

Lehrkräfte und nicht für solche, die mit voller Pflichtstun<strong>de</strong>nzahl eingesetzt<br />

sind. Diese erhalten ihrem Einsatz entsprechend bereits die ungekürzte Besoldung<br />

nach ihrem Statusamt und können <strong>de</strong>shalb für zusätzlich geleistete Unterrichtsstun<strong>de</strong>n<br />

keine weitere, anteilige Besoldung beanspruchen.“<br />

Wir empfehlen:<br />

Alle Teilzeitbeschäftigten, die in <strong>de</strong>r Zeit zwischen 1998 und 2008 <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong><br />

geleistet haben und aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>n, ohne <strong>da</strong>ss<br />

die geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> zeitäquivalent zurückgegeben sind, und die<br />

keine beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung beantragt und erhalten haben (siehe<br />

3.2.2) sollten beantragen, <strong>da</strong>ss die geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> in Höhe anteiliger<br />

Besoldung/ Vergütung finanziell ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Ein Antragsmuster<br />

ist in <strong>de</strong>r Anlage beigefügt.<br />

Auch Beschäftigte, die in <strong>de</strong>r Vergangenheit bereits ausgeschie<strong>de</strong>n sind und<br />

nur eine Vergütung nach <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>r Arbeitszeitguthabenausgleichsverordnung,<br />

d.h. in Höhe <strong>de</strong>r Sätze <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütung<br />

erhalten haben, können beantragen, <strong>da</strong>ss die Differenz zwischen <strong>de</strong>r erhaltenen<br />

<strong>Ausgleich</strong>szahlung und <strong>de</strong>m höheren Betrag anteiliger Besoldung gezahlt<br />

bzw. nachgezahlt wird.<br />

2.2.2. Finanzieller <strong>Ausgleich</strong> aufgrund <strong>de</strong>r Vereinbarung über eine beson<strong>de</strong>re<br />

<strong>Ausgleich</strong>szahlung<br />

Im Jahre 2007 zeichnete sich für die Lan<strong>de</strong>sregierung zum Schuljahreswechsel 2008/2009<br />

eine weitere Zuspitzung <strong>de</strong>s Problems <strong>de</strong>r Lehrversorgung ab. Aufgrund einer seit Jahren<br />

restriktiven Haushalts- und Einstellungspolitik fehlen an <strong>de</strong>n Schulen strukturell tausen<strong>de</strong> <strong>von</strong><br />

Lehrkräften. Unter an<strong>de</strong>rem mit <strong>de</strong>r Begründung, die Probleme <strong>de</strong>r Be<strong>da</strong>rfsab<strong>de</strong>ckung seien<br />

vorübergehend, hatte man En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r neunziger Jahre die <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>regelung geschaffen.<br />

Nun war absehbar, <strong>da</strong>ss sich <strong>da</strong>s Problem verschärfen wür<strong>de</strong>, wenn die Vorgriffsstun<strong>de</strong> ab<br />

<strong>de</strong>m Schuljahr 2008/2009 nicht mehr zur Verfügung stehen und gleichzeitig die Rückgabe <strong>de</strong>r<br />

geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> beginnen wür<strong>de</strong>. In dieser Situation entschied sich die Lan<strong>de</strong>sregierung,<br />

<strong>de</strong>n Lehrkräften, die <strong>de</strong>n Anspruch auf Zeitausgleich hatten, ein Angebot zur finanziellen<br />

Abgeltung durch eine„beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung“ zu machen bzw. anzubieten,<br />

diese Stun<strong>de</strong>n weiterhin anzusparen, um <strong>da</strong>nn entsprechend <strong>de</strong>m Umfang <strong>de</strong>s Zeitguthabens<br />

vorzeitig aus <strong>de</strong>m aktiven Dienst auszuschei<strong>de</strong>n.<br />

1<br />

vgl. Urteil <strong>de</strong>s Senats vom 05.05.2009, 1 A 2098/08.<br />

2 Ebenso im Ergebnis auch Urteil <strong>de</strong>s Senats vom 05.05.2009, 1 A 2519/07, unter Hinweis auf EuGH,<br />

Urteile vom 27.05.2004 - C 285102 - ,,Elsner-Lakenberg", NVwZ 2004, 1 103<br />

und vom 06.12.2007 – C 300106 - „Voss - NJW 2008, 175.<br />

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Durch die „Verordnung zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Verordnung über ein verpflichten<strong>de</strong>s<br />

Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpä<strong>da</strong>goginnen und Sozialpä<strong>da</strong>gogen“<br />

vom 23.07.2007 (GVBl. I, 2007, S.525) wur<strong>de</strong>n in § 3 <strong>de</strong>r Verordnung Regelungen in diesem<br />

Sinne geschaffen. Bei Verzicht auf <strong>de</strong>n Zeitausgleich wur<strong>de</strong> eine <strong>Ausgleich</strong>szahlung – als Einmalzahlung<br />

in zwei Raten – zugesagt, die ca. 10% höher lag als die sich aus <strong>de</strong>n Beträgen <strong>de</strong>r<br />

Mehrarbeitsvergütung ergeben<strong>de</strong> Summe. Für die Antragstellung galt eine Ausschlussfrist bis<br />

zum 30.09.2007. Die Betroffenen wur<strong>de</strong>n also unter einen erheblichen Zeitdruck gesetzt.<br />

Auch die erhöhte beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung liegt <strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>m finanziellen Äquivalent<br />

eines Zeitausgleichs durch Pflichtstun<strong>de</strong>nabmin<strong>de</strong>rung. Die GEW hat dies seinerzeit in<br />

ausführlichen Informationen erläutert und im Ergebnis <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Wahl dieser Variante abgeraten.<br />

Wie viele Lehrkräfte <strong>da</strong>s Angebot <strong>de</strong>s Kultusministeriums angenommen haben, ist nicht<br />

bekannt. Zahlen hat <strong>da</strong>s HKM nicht veröffentlicht. Daraus kann man seine Schlüsse ziehen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Entscheidung für die beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>zahlung ist nicht nur <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />

Zeitausgleich, son<strong>de</strong>rn auch <strong>de</strong>r Anspruch auf finanziellen <strong>Ausgleich</strong> bei vorzeitigen Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>m Dienst entfallen.<br />

Wer als Teilzeitbeschäftigte/r Vorgriffstun<strong>de</strong>n geleistet hat, bis September 2007 die<br />

beson<strong>de</strong>re <strong>Ausgleich</strong>szahlung beantragt hat und vorzeitig aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>t,<br />

kann <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag zwischen <strong>de</strong>r erhaltenen <strong>Ausgleich</strong>zahlung und<br />

<strong>de</strong>r anteiligen Besoldung nicht einfor<strong>de</strong>rn.<br />

Wer sich aufgrund <strong>de</strong>r Verordnung vom 23.07.2007 entschie<strong>de</strong>n hat, <strong>de</strong>n <strong>Ausgleich</strong> <strong>de</strong>r geleisteten<br />

Vorgriffstun<strong>de</strong>n auf die Zeit vor <strong>de</strong>m Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand zu verschieben und<br />

aus <strong>de</strong>m Dienst ausschei<strong>de</strong>t, bevor <strong>de</strong>r Zeitausgleich am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Berufslebens realisiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann, erwirbt wegen „Unmöglichkeit <strong>de</strong>s Zeitausgleichs“ erneut <strong>de</strong>n Anspruch auf<br />

finanzielle Abgeltung <strong>de</strong>r geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>. Der Anspruch entsteht bei Teilzeitkräften<br />

wie<strong>de</strong>r in Höhe anteiliger Besoldung.<br />

Wer im Herbst 2007 eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Alternativen <strong>de</strong>r geän<strong>de</strong>rten Verordnung gewählt und<br />

bei <strong>de</strong>r Variante <strong>Ausgleich</strong>szahlung die unfaire Tauschrelation zwischen Arbeitszeit und finanzieller<br />

Abgeltung akzeptiert hat, ist <strong>da</strong>mit ersichtlich <strong>de</strong>n Interessen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sregierung<br />

entgegengekommen. Dies hat <strong>da</strong>s Kultusministerium bzw. einige Staatliche Schulämter nicht<br />

<strong>da</strong><strong>von</strong> abgehalten, in einigen in <strong>de</strong>r unmittelbaren Folgezeit entstan<strong>de</strong>nen Fällen, ziemlich<br />

kleinlich nachzukarten. So gab es einige Fälle, in <strong>de</strong>nen Betroffene, nach<strong>de</strong>m sie <strong>da</strong>s Angebot<br />

<strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren <strong>Ausgleich</strong>szahlung angenommen hatten und diese Regelung durch bestandkräftige<br />

Beschei<strong>de</strong> festgestellt war, in <strong>de</strong>n Ruhestand aus Gesundheitsgrün<strong>de</strong>n versetzt wer<strong>de</strong>n<br />

mussten. In diesen Fällen hat <strong>da</strong>s Land die Beschei<strong>de</strong> wi<strong>de</strong>rrufen und erklärt, die Voraussetzungen<br />

für diese getroffene Vereinbarung seien entfallen. Die Betroffenen hätten nur Anspruch<br />

auf eine <strong>Ausgleich</strong>szahlung in Höhe <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r ursprünglichen Verordnung geregelten<br />

Mehrarbeitsvergütungsverordnung. In einigen dieser Fälle klagen die Betroffenen mit Unterstützung<br />

<strong>de</strong>r GEW. Die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. Da es sich insoweit nur um<br />

Einzelfälle han<strong>de</strong>lt und mittlerweile neue Fälle dieser Art auch nicht entstehen, verzichten<br />

wir im Rahmen dieser Information auf eine ausführlichere Darstellung.<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

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III. Abgeltung <strong>von</strong> <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>, die <strong>von</strong> beurlaubten<br />

Lan<strong>de</strong>sbediensteten an Privatschulen geleistet wor<strong>de</strong>n sind<br />

Auch hierbei han<strong>de</strong>lt es sich um eine begrenzte Zahl <strong>von</strong> Fällen und einen <strong>von</strong> <strong>de</strong>n Sachverhalten<br />

her abgeschlossenen Komplex. Deshalb auch zu diesem Punkt nur einige kurze Erläuterungen.<br />

Einige Privatschulen, vorzugsweise För<strong>de</strong>rschulen mit einer spezifischen Ausrichtung, wer<strong>de</strong>n<br />

vom Land Hessen bei <strong>de</strong>r Lehrerversorgung unterstützt. Das öffentliche Interesse resultiert<br />

<strong>da</strong>raus, <strong>da</strong>ss die öffentlichen Schulträger <strong>da</strong>mit <strong>von</strong> <strong>de</strong>r Aufgabe entlastet wer<strong>de</strong>n, Schulen<br />

dieser Ausrichtung als öffentliche Schulen einzurichten und zu unterhalten. Lehrkräfte, die<br />

sich für <strong>de</strong>n Dienst an solchen Son<strong>de</strong>rschulen interessieren, können <strong>da</strong>für beurlaubt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Vergangenheit gab es auch direkte Zuweisungen an solche Schulen, Versetzungen und<br />

Abordnungen auf zweifelhafter rechtlicher Grundlage. Die genannten öffentlich geför<strong>de</strong>rten<br />

privaten Son<strong>de</strong>rschulen haben durchgängig die jeweils an öffentlichen Schulen gelten<strong>de</strong><br />

Pflichtstun<strong>de</strong>nregelung angewandt, zwischen 1998 und 2008 auch die Regelungen zur Vorgriffsstun<strong>de</strong>.<br />

Auch für Lehrkräfte an diesen Schulen stellte sich die Frage <strong>de</strong>r „Rückgabe“ <strong>de</strong>r <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong>,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die Frage <strong>de</strong>s finanziellen <strong>Ausgleich</strong>s beim Wechsel <strong>von</strong> diesen Schulen<br />

zurück ins öffentliche Schulwesen.<br />

Als sich eine Reihe <strong>von</strong> Betroffenen in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren wegen <strong>de</strong>s <strong>Ausgleich</strong>s <strong>de</strong>r<br />

<strong>von</strong> ihnen an Privatschulen geleisteten <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> an <strong>da</strong>s Land Hessen wandten, haben<br />

die betroffenen Staatlichen Schulämter mit Rücken<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s HKM erklärt, <strong>da</strong>s Land Hessen<br />

sei für diese Frage nicht zuständig. Die <strong>Vorgriffsstun<strong>de</strong>n</strong> seien nicht für bzw. im Interesse<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen geleistet wor<strong>de</strong>n. Die Betroffenen mögen sich gegebenenfalls an <strong>de</strong>n<br />

Schulträger <strong>de</strong>r jeweiligen Schulen halten. Mit diesem Schulträger haben die Betroffenen nach<br />

Rückkehr in <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst in<strong>de</strong>ssen nichts mehr zu tun.<br />

Durch die <strong>von</strong> <strong>de</strong>r GEW geführten Musterverfahren ist diese Frage mittlerweile geklärt. Die<br />

Verwaltungsgerichte haben <strong>de</strong>n Betroffenen einen <strong>Ausgleich</strong>sanspruch gegenüber <strong>de</strong>m Land<br />

Hessen zuerkannt. Der Hessische VGH hat die Urteile bestätigt. Die Entscheidungen sind<br />

rechtskräftig.<br />

Sollte es noch Beschäftigte geben, die aus einer solchen Konstellation noch offene Ansprüche<br />

haben, können Sie auf folgen<strong>de</strong> Urteile verweisen:<br />

Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 23.10.2008, 1 K 646/08.KS.<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 26.11.2009, 1 A 18/09.Z.<br />

Urteil <strong>de</strong>s VG Kassel vom 29.06.2009, 1 K 8/08.KS.<br />

Beschluss <strong>de</strong>s Hessischen VGH vom 30.11.2009, 1 A 2273/09.Z.<br />

GEW Mitglie<strong>de</strong>r können sich insoweit auch zwecks näherer Beratung bzw. Rechtsschutz für<br />

die Geltendmachung <strong>von</strong> Ansprüchen an die Lan<strong>de</strong>srechtsstelle <strong>de</strong>r GEW Hessen wen<strong>de</strong>n.<br />

Anlage: Antragsmuster<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

– Seite 8/9 –


Antragsmuster<br />

An <strong>da</strong>s Staatliche Schulamt<br />

……………………….<br />

auf <strong>de</strong>m Dienstweg<br />

Betrifft: Finanzielle Abgeltung geleisteter Vorgriffstun<strong>de</strong>n<br />

Anre<strong>de</strong><br />

In <strong>de</strong>r Zeit vom ………….. bis ………habe ich Vorgriffstun<strong>de</strong>n geleistet.<br />

In dieser Zeit/<br />

alternativ: im Zeitraum <strong>von</strong> ………….. bis …….<br />

war ich im Umfang <strong>von</strong> ………. teilzeitbeschäftigt.<br />

Mit Wirkung vom ………….. bin ich aus <strong>de</strong>m aktiven Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Hessen ausgeschie<strong>de</strong>n.<br />

Grund, zum Beispiel Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand, Län<strong>de</strong>rwechsel etc., ergänzen.<br />

Ein Zeitausgleich durch Pflichtstun<strong>de</strong>nabmin<strong>de</strong>rung hat nicht stattgefun<strong>de</strong>n/<br />

Alternativ: <strong>von</strong> <strong>de</strong>n geleisteten Vorgriffstun<strong>de</strong>n sind seit <strong>de</strong>m …… durch Pflichtstun<strong>de</strong>nabmin<strong>de</strong>rung<br />

……… Pflichtstun<strong>de</strong>n in Form <strong>von</strong> Zeitausgleich abgegolten<br />

wor<strong>de</strong>n.<br />

Für die nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Pflichtstun<strong>de</strong>n steht mir – bezogen auf die<br />

Zeit meiner Teilzeitbeschäftigung - nach <strong>de</strong>m rechtskräftigen Urteil <strong>de</strong>s Hessischen VGH<br />

vom 30.6.2009, Az. 1 A 395/08, ein finanzieller <strong>Ausgleich</strong> in Höhe anteiliger Besoldung zu.<br />

Diesen Anspruch mache ich hiermit geltend.<br />

Alternativ: Ich habe als finanziellen <strong>Ausgleich</strong> eine Zahlung in Höhe <strong>von</strong> …… auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Sätze <strong>de</strong>r Mehrarbeitsvergütung erhalten.<br />

Den Differenzbetrag, <strong>de</strong>r sich zu <strong>de</strong>r mir zustehen<strong>de</strong>n Zahlung in Höhe anteiliger<br />

Besoldung ergibt, mache ich hiermit geltend.<br />

Bitte bestätigen Sie mir <strong>de</strong>n Eingang dieses Antrags unter Angabe <strong>de</strong>s Geschäftszeichens,<br />

unter <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Vorgang bei Ihnen bearbeitet wird.<br />

Im Falle einer Ablehnung o<strong>de</strong>r Teilablehnung beantrage ich einen begrün<strong>de</strong>ten, rechtsmittelfähigen<br />

Bescheid.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Unterschrift<br />

Aktuelle Informationen aus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>srechtsstelle unter: www.gew-hessen.<strong>de</strong>/ServiceRecht/Mitglie<strong>de</strong>rbereich<br />

– Seite 9/9 –

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