Obergericht - Gerichte - Kanton Luzern
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4. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren.<br />
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.<br />
Mit Eingabe vom 14. April 2003 stellte A. folgende Beweisanträge:<br />
1. Es sei ein neues verkehrstechnisches Gutachten zum Unfallhergang zu erstellen.<br />
2. Es seien weitere Abklärungen zu dem von B. verwendeten Fahrzeug zu machen.<br />
An der Appellationsverhandlung vom 12. Juni 2003 erneuerte der Angeklagte seine bereits schriftlich<br />
gestellten Anträge. Präzisierend beantragte er, er sei mit einer Gefängnisstrafe von maximal 18 Monaten zu<br />
bestrafen, die Kosten seien ausgangsgemäss zu verlegen und das vorinstanzliche Urteil sei in den übrigen<br />
Punkten zu bestätigen.<br />
D.- Am 8. Juli 2002 erklärte auch B. fristgerecht Appellation gegen das kriminalgerichtliche Urteil und stellte<br />
folgende prozessualen Anträge:<br />
1. Es sei oberinstanzlich das von der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfahren gegen den<br />
Staatsanwalt, Herrn J., gestützt auf § 31 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen.<br />
2. Herr Staatsanwalt J. sei als Staatsanwalt im vorliegenden Strafverfahren als befangen zu erklären und er<br />
habe im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 StPO in den Ausstand zu treten.<br />
3. Es sei oberinstanzlich gegen die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. das von<br />
der Verteidigung beantragte Ablehnungsverfaren gestützt auf § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO durchzuführen.<br />
4. Die Kriminalrichter K., L., M., N., O. sowie die Gerichtsschreiberin P. seien im vorliegenden Verfahren als<br />
befangen zu erklären und haben im Sinne von § 30 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in den Ausstand zu treten.<br />
5. Das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei an ein neu zu besetzendes<br />
Kriminalgericht zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen.<br />
6. Die erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem <strong>Kanton</strong> <strong>Luzern</strong> aufzuerlegen.