Obergericht - Gerichte - Kanton Luzern
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Entscheid:<br />
S a c h v e r h a l t<br />
A.- A. und B. wird vorgeworfen, sich am Abend des 3. Septembers 1999 mit ihren Fahrzeugen VW<br />
Corrado ein spontanes Autorennen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von Hochdorf in Richtung<br />
Gelfingen geliefert zu haben. In diesem Zusammenhang geriet der Wagen von A. nach dem Dorfeingang<br />
Gelfingen ins Schleudern, kollidierte mit einer Mauer am linken Strassenrand und verletzte die beiden<br />
Jugendlichen H. und I. tödlich. Damit sollen sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die beiden<br />
Angeklagten als Mittäter der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig<br />
gemacht haben. Zudem sollen A. und B. während ihres Rennens mehrere Verkehrsregeln in grober Weise<br />
verletzt haben, weshalb sie sich darüber hinaus wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen<br />
das Strassenverkehrsgesetz zu verantworten hätten.<br />
A. wird überdies zur Last gelegt, bereits am 8. August 1999 mehrere Verkehrsvorschriften in grober<br />
Weise verletzt zu haben. Damals sei er auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau mit ungenügendem<br />
Abstand hinter einem Personenwagen hergefahren. Anschliessend habe er in Mooslerau in einer<br />
unübersichtlichen Rechtskurve trotz Gegenverkehr zwei Fahrzeuge überholt und dadurch eine ernstliche<br />
Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Für weitere Einzelheiten zum<br />
Sachverhalt wird auf die Anklageschrift und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.<br />
B.- Am 15. März 2002 fällte das Kriminalgericht des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> folgendes Urteil:<br />
1. a) A. ist schuldig<br />
- der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB,<br />
- des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />
- der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und<br />
ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach<br />
Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />
- des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und<br />
Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie<br />
- des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs.<br />
2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG.<br />
b) B. ist schuldig<br />
- der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB,<br />
- der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und<br />
ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach<br />
Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />
- des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1<br />
VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,