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Obergericht - Gerichte - Kanton Luzern

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Entscheid:<br />

S a c h v e r h a l t<br />

A.- A. und B. wird vorgeworfen, sich am Abend des 3. Septembers 1999 mit ihren Fahrzeugen VW<br />

Corrado ein spontanes Autorennen mit massiv übersetzter Geschwindigkeit von Hochdorf in Richtung<br />

Gelfingen geliefert zu haben. In diesem Zusammenhang geriet der Wagen von A. nach dem Dorfeingang<br />

Gelfingen ins Schleudern, kollidierte mit einer Mauer am linken Strassenrand und verletzte die beiden<br />

Jugendlichen H. und I. tödlich. Damit sollen sich nach Auffassung der Staatsanwaltschaft die beiden<br />

Angeklagten als Mittäter der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB schuldig<br />

gemacht haben. Zudem sollen A. und B. während ihres Rennens mehrere Verkehrsregeln in grober Weise<br />

verletzt haben, weshalb sie sich darüber hinaus wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen<br />

das Strassenverkehrsgesetz zu verantworten hätten.<br />

A. wird überdies zur Last gelegt, bereits am 8. August 1999 mehrere Verkehrsvorschriften in grober<br />

Weise verletzt zu haben. Damals sei er auf der Strecke von Triengen nach Mooslerau mit ungenügendem<br />

Abstand hinter einem Personenwagen hergefahren. Anschliessend habe er in Mooslerau in einer<br />

unübersichtlichen Rechtskurve trotz Gegenverkehr zwei Fahrzeuge überholt und dadurch eine ernstliche<br />

Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Für weitere Einzelheiten zum<br />

Sachverhalt wird auf die Anklageschrift und die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.<br />

B.- Am 15. März 2002 fällte das Kriminalgericht des <strong>Kanton</strong>s <strong>Luzern</strong> folgendes Urteil:<br />

1. a) A. ist schuldig<br />

- der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB,<br />

- des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nach Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />

- der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und<br />

ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach<br />

Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />

- des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und<br />

Art. 12 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG sowie<br />

- des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens nach Art. 35 Abs.<br />

2-4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG.<br />

b) B. ist schuldig<br />

- der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB,<br />

- der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und<br />

ausserorts sowie der Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse nach<br />

Art. 32 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 und 4a VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,<br />

- des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren nach Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1<br />

VRV i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG,

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