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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Gföhl

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§ 11<br />

Kanalbenützungsgebühren Großmotten<br />

a) Schmutzwasserkanal<br />

b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)<br />

c) Regenwasserkanal<br />

(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr)<br />

werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:<br />

a) Schmutzwasserkanal Großmotten:<br />

b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) Großmotten:<br />

€ 1,87<br />

€ 1,87<br />

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5<br />

NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit € 0,26 festgesetzt.<br />

Schmutzwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

Regenwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

§ 12<br />

Entsorgungsbereich<br />

111. Abwasserbeseitigungsanlage Neubau<br />

Neubau<br />

Neubau<br />

§ 13<br />

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal Neubau<br />

( 1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 11,92<br />

festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 360.000 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm<br />

1.257 zugrundegelegt<br />

D. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal Neubau<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäߧ 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 4,77 festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 50.000 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm<br />

350 zugrundegelegt<br />

§14<br />

Ergänzungsabgabe Neubau<br />

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung<br />

der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.<br />

§ 15<br />

Sonderabgabe Neubau<br />

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe,<br />

ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme<br />

erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.<br />

§ 16<br />

Kanalbenützungsgebühren Neubau<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong>, A-3542 <strong>Gföhl</strong>, Hauptplatz 3, Telefon +43 (0)2716 I 6326-0, Fax +43 (0)2716 I 6326-26,<br />

E-Mail: gemeinde@gfoehl.gv.at, Homepage: www.gfoehl.gv.at UID-Nr. ATU16219401, DVR.Nr.: 0389846,Statistik Nr.: 31311<br />

Se i t e I 18

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