Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Gföhl
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§ 11<br />
Kanalbenützungsgebühren Großmotten<br />
a) Schmutzwasserkanal<br />
b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)<br />
c) Regenwasserkanal<br />
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr)<br />
werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:<br />
a) Schmutzwasserkanal Großmotten:<br />
b) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) Großmotten:<br />
€ 1,87<br />
€ 1,87<br />
(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5<br />
NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit € 0,26 festgesetzt.<br />
Schmutzwasserkanal<br />
Katastralgemeinde:<br />
Regenwasserkanal<br />
Katastralgemeinde:<br />
§ 12<br />
Entsorgungsbereich<br />
111. Abwasserbeseitigungsanlage Neubau<br />
Neubau<br />
Neubau<br />
§ 13<br />
C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal Neubau<br />
( 1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den<br />
öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 11,92<br />
festgesetzt.<br />
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />
eine Baukostensumme von € 360.000 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm<br />
1.257 zugrundegelegt<br />
D. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal Neubau<br />
(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den<br />
öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäߧ 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 4,77 festgesetzt.<br />
(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />
eine Baukostensumme von € 50.000 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm<br />
350 zugrundegelegt<br />
§14<br />
Ergänzungsabgabe Neubau<br />
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung<br />
der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.<br />
§ 15<br />
Sonderabgabe Neubau<br />
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe,<br />
ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme<br />
erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.<br />
§ 16<br />
Kanalbenützungsgebühren Neubau<br />
<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong>, A-3542 <strong>Gföhl</strong>, Hauptplatz 3, Telefon +43 (0)2716 I 6326-0, Fax +43 (0)2716 I 6326-26,<br />
E-Mail: gemeinde@gfoehl.gv.at, Homepage: www.gfoehl.gv.at UID-Nr. ATU16219401, DVR.Nr.: 0389846,Statistik Nr.: 31311<br />
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