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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Gföhl

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§6<br />

Kanalbenützungsgebühren Gföhi-Süd<br />

a) Mischwasserkanal<br />

b) Schmutzwasserkanal<br />

c) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)<br />

d) Regenwasserkanal<br />

(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren fOr die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr)<br />

werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssatze festgesetzt:<br />

a) Mischwasserkanal Gföhi-Süd: € 2,59<br />

b) Schmutzwasserkanal: € 2,59<br />

c) Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)*: € 2,59<br />

(2) Zur Berechnung der laufenden Gebühren fOr die Benützung des Regenwasserkanals (§ 5 Abs. 5<br />

NÖ Kanalgesetz 1977) wird der Einheitssatz mit € 0,26 festgesetzt.<br />

Sch mutzwasserkana I<br />

Katastralgemeinde:<br />

Regenwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

§7<br />

Entsorgungsbereich<br />

II. Abwasserbeseitigungsanlage Großmotten<br />

Großmotten<br />

Großmotten<br />

§8<br />

A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal Großmotten<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NO Kanalgesetzes 1977 mit € 8,29 festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NO Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 492.642 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm<br />

3.050 zugrundegelegt<br />

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal Großmotten<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäߧ 3 Abs. 3 des NO Kanalgesetzes 1977 mit € 4,77 festgesetzt.<br />

(2) Gemäߧ 6 Abs. 2 des NO Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 251.880 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm<br />

2.350 zugrundegelegt<br />

§9<br />

Ergänzungsabgabe Großmotten<br />

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung<br />

der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.<br />

§ 10<br />

Sonderabgabe Großmotten<br />

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe,<br />

ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme<br />

erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong>, A-3542 <strong>Gföhl</strong>, Hauptplatz 3, Telefon +43 {0)2716 I 6326-0, Fax +43 {0)2716 I 6326-26,<br />

E-Mail: gemeinde@gfoehl.gv.at, Homepage: www.gfoehl.gv.at UJD-Nr. ATU16219401, DVR.Nr.: 0389846,Statistik Nr.: 31311<br />

Se i t e 117

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