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Sitzungsprotokoll - Stadtgemeinde Gföhl

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der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong><br />

§ 1<br />

ln der <strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong> werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und<br />

Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes<br />

1977 erhoben.<br />

§2<br />

Entsorgungsbereich<br />

I. Abwasserbeseitigungsanlage <strong>Gföhl</strong>-Süd<br />

Mischwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

Schmutzwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

Regenwasserkanal<br />

Katastralgemeinde:<br />

<strong>Gföhl</strong><br />

<strong>Gföhl</strong>, <strong>Gföhl</strong>eramt, Garmanns, Reittern, Litsch- und Wurfenthalgraben,<br />

Seeb, Obermeisling, Untermeisling, Hohenstein und Felling<br />

<strong>Gföhl</strong>, <strong>Gföhl</strong>eramt, Garmanns, Reittern, Litsch- und Wurfenthalgraben,<br />

Seeb, Untermeisling, Obermeisling, Hohenstein und Felling<br />

§3<br />

A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal <strong>Gföhl</strong>­<br />

Süd<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,55 festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 6.500.653 und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von lfm<br />

20.950 zugrundegelegt<br />

B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal <strong>Gföhl</strong>­<br />

Süd<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 11,92<br />

festgesetzt.<br />

(2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 8.898.081 und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von<br />

lfm 31.148 zugrundegelegt<br />

C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal <strong>Gföhl</strong>-Süd<br />

(1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den<br />

öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 4, 77 festgesetzt.<br />

(2) Gemäߧ 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1)<br />

eine Baukostensumme von € 1.653.906 und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm<br />

10.018 zugrundegelegt<br />

§4<br />

Ergänzungsabgabe <strong>Gföhl</strong>-Süd<br />

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung<br />

der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.<br />

§5<br />

Sonderabgabe <strong>Gföhl</strong>-Süd<br />

Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe,<br />

ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme<br />

erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.<br />

<strong>Stadtgemeinde</strong> <strong>Gföhl</strong>, A-3542 <strong>Gföhl</strong>, Hauptplatz 3, Telefon +43 (0)2716 I 6326-0, Fax +43 {0)2716 I 6326-26,<br />

E-Mail: gemeinde@gfoehl.gv.at, Homepage: www.gfoehl.gv.at UID-Nr. ATU16219401, DVR.Nr.: 0389846,Statistik Nr.: 31311<br />

Se i t e I 16

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